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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat 2 A 383/17 Beschluss Nutzungsverbot für Videowand-Werbeanlage; fehlende Baugenehmigung § 60 Abs 2 BauO

Nutzungsverbot für Videowand-Werbeanlage; fehlende Baugenehmigung Leitsatz 1. In aller Regel rechtfertigt bereits die sich aus dem Fehlen einer im Einzelfall notwendigen Baugenehmigung für eine konkre

§ 82Abs.

2 LBO 2004 in der bauaufsichtsbehördlichen Praxis“, SKZ 2009, 206, 207-208 vgl. zu diesen in der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte seit langem anerkannten Grundsätzen für die rechtliche Beurteilung derartiger bauaufsichtlicher Anordnungen im Einzelnen: Bitz, „

§ 82Abs.

2 LBO 2004 in der bauaufsichtsbehördlichen Praxis“, SKZ 2009, 206, 207-208 Randnummer 19 Daher kommt es im konkreten Fall entgegen der Ansicht des Klägers bei der Beurteilung der angefochtenen Verfügung nicht „auch auf die materielle Rechtslage entscheidungserheblich an“. Die vielmehr generell und im konkreten Fall – wegen Nichtvorliegens eines Falles der ausnahmsweisen offensichtlichen materiellen Zulässigkeit der Nutzung – nach der allein darauf abstellenden Begründung im Widerspruchsbescheid vom 16.3.2016 maßgebliche formelle Illegalität der Videowall-Werbeanlage in Form des Fehlens einer nach den Vorgaben der Landesbauordnung erforderlichen Zulassungsentscheidung hat das Verwaltungsgericht aus mehreren Gründen und ohne Zweifel richtig bejaht. Randnummer 20 Nicht gefolgt werden kann dem Kläger ferner mit dem Einwand (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), „erschwerend“ komme hinzu, dass die Beklagte im Rahmen ihres Ermessens die „Anzeige der geplanten Werbeanlage“ im Jahre 2012 unberücksichtigt gelassen habe, zumal die Beklagte – auch als Standortgemeinde – keine vorläufige Untersagung beantragt habe. Letzteres hat auch hier wegen der Anknüpfung des § 15 Abs. 1 BauGB an die Anforderungen für den Erlass einer Veränderungssperre (§ 14 Abs. 1 BauGB) und des sich daraus ergebenden allenfalls sehr eng begrenzten Anwendungsbereichs dieses Planungssicherungsinstruments nicht die dem Umstand vom Kläger zugemessene Bedeutung. Das Verwaltungsgericht hat ferner zu Recht ausgeführt, dass sich aus der Anzeige des Klägers auf der Grundlage des bis Dezember 2012 geltenden § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LBO 2004 weder der von ihm reklamierte „Vertrauenstatbestand“, noch ein in der erstinstanzlichen Entscheidung ausgiebig diskutierter „Bestandsschutz“ und schon gar nicht eine den Erlass des Nutzungsverbots nach dem Gesagten hindernde formelle Legalität der Anlage herleiten lässt. Da die Werbeanlage – unstreitig – erst nach der Streichung der genannten Vorschrift über die Verfahrensfreistellung solcher Anlagen im Dezember 2012 5 vgl. das Gesetz Nr. 1788 zur Änderung der Landesbauordnung vom 11.12.2012, Amtsblatt des Saarlandes, Teil I, vom 20.12.2012, Seiten 1554, 1555; dazu Bitz, „Videowalls oder der Siegeszug der flimmernden Wände und die Reaktionen des Saarländischen Landesgesetzgebers“ , SKZ 2013, 3 vgl. das Gesetz Nr. 1788 zur Änderung der Landesbauordnung vom 11.12.2012, Amtsblatt des Saarlandes, Teil I, vom 20.12.2012, Seiten 1554, 1555; dazu Bitz, „Videowalls oder der Siegeszug der flimmernden Wände und die Reaktionen des Saarländischen Landesgesetzgebers“ , SKZ 2013, 3 ausgeführt worden ist, ist davon auszugehen, dass eine das Einschreiten dagegen hindernde formelle Legalität für irgendeinen Zeitpunkt des Bestands der Anlage nicht angenommen werden kann, und dies ungeachtet des Umstands, dass die bis 2012 geltenden Bestimmungen über die weitergehende Verfahrensfreistellung keine Regelung über die zeitliche Begrenzung der Berechtigung zur Ausführung der Anlagen nach ordnungsgemäßer Anzeige enthielten (für Baugenehmigungen: § 74 LBO 2004/2015). Darüber hinaus weicht die von der Beklagten im Bescheid vom 16.7.2015 aufgegriffene, erst 2015 tatsächlich realisierte Werbeanlage von der im August 2012 vom Kläger angezeigten Anlage ab, ist insoweit daher auch nicht identisch, so dass diese Anzeige auch von daher für die hier konkret zur Rede stehende Beurteilung keine Bedeutung hat. Sofern man in der „offenen“ Formulierung der Anzeige, in der die Angaben hinsichtlich aller drei Maßangaben für Höhe, Breite und Gesamthöhe mit dem Zusatz „max.“ versehen waren, eine hinsichtlich der Anlagenbeschreibung „offene“ Anzeige für ein „beliebiges“ Vorhaben sehen wollte, wäre diese jedenfalls hinsichtlich des Vorhabens nicht hinreichend bestimmt. Zur Bezeichnung des Vorhabens genügte auch insoweit nicht eine bloße Angabe der nach dem Verfahrensrecht verfahrensfreien Höchstmaße, hier insbesondere hinsichtlich der Gesamthöhe. Der Kläger selbst räumt in der Antragsbegründung vom 15.5.2017 ein, dass 2015 „hingegen“ eine schon hinsichtlich der Aufständerung konstruktiv andere Anlage realisiert wurde, die auch vom Umfang der Tafel her (2,50 m x 1,90 m) deutlich hinter den Angaben in der Anzeige aus dem Jahr 2012 zurückbleibt. Das muss aber hier nicht weiter vertieft werden, da eine solche – unterstellt ordnungsgemäße – Anzeige nach dem Gesagten offenbar nur zur Ausführung der Anlage berechtigte, solange die Verfahrensfreistellung bestand, also nicht über zweieinhalb Jahre später. Nur wenn die Anlagen im Zeitpunkt ihrer Errichtung vom Gesetzgeber noch verfahrensfrei gestellt waren, kann ungeachtet der ohnehin fehlenden materiellen Legitimationswirkung solcher Anzeigen (§ 60 Abs. 2 LBO 2004/2015) für eine Nutzungsuntersagung nicht mehr von einer diese allein legitimierenden formellen Illegalität ausgegangen werden. 6 vgl. dagegen OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.4.2014 – 2 B 207/14 –, SKZ 2014, 96, zu einem Fall, in dem ein Gebäude und die später von der Bauaufsichtsbehörde beanstandete Nutzung, als Bordell, auch in einem Zeitraum tatsächlich vorhanden war, in dem nach § 63 LBO 2004 eine Genehmigungsfreistellung anzunehmen war vgl. dagegen OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.4.2014 – 2 B 207/14 –, SKZ 2014, 96, zu einem Fall, in dem ein Gebäude und die später von der Bauaufsichtsbehörde beanstandete Nutzung, als Bordell, auch in einem Zeitraum tatsächlich vorhanden war, in dem nach § 63 LBO 2004 eine Genehmigungsfreistellung anzunehmen war Randnummer 21 Gegen einen irgendwie gearteten „Vertrauenstatbestand“ bezogen auf die materielle Legalität der Anlage spricht im Übrigen bereits der Umstand, dass die Beklagte den Kläger als Reaktion auf die Anzeige auf eine von der Verfahrensfreistellung nicht berührte (§ 60 Abs. 2 LBO 2004/2015) – aus Ihrer Sicht – materielle Illegalität der Anlage hingewiesen und ihm in einer „Eingangsbestätigung“ für den Fall der Ausführung konkrete bauaufsichtliche Maßnahmen zur Unterbindung der Arbeiten beziehungsweise der Herstellung der Werbeanlage in Aussicht gestellt hat. 7 vgl. dazu die zu der Anzeige gefertigte „Eingangsbestätigung“ der Beklagten vom 31.8.2012 – 63/01/307/2012 – vgl. dazu die zu der Anzeige gefertigte „Eingangsbestätigung“ der Beklagten vom 31.8.2012 – 63/01/307/2012 – Randnummer 22 Soweit der Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrags einerseits das Nutzungsverbot und andererseits eine von den Auswirkungen gravierendere Beseitigungsanordnung für bauliche Anlagen (§ 82 Abs. 1 LBO 2015) in ihren Anforderungen, gerade was die Ermessenentscheidung und ihre Begründung (§ 39 Abs. 1 SVwVfG) angeht, gegenüberstellt, wird nicht ersichtlich, was damit zum Ausdruck gebracht werden soll. Dabei unterliegt keinen Zweifeln, dass die auf eine „Außerbetriebsetzung“, nicht hingegen auf den Abbruch beziehungsweise die vollständige Entfernung der Werbeanlage des Klägers zielende Anordnung keine Beseitigungsanordnung (§ 82 Abs. 1 LBO 2015) darstellt und daher nicht den für diese geltenden weiteren Anforderungen unterliegt. Vorliegend hat sich die Beklagte – bestätigt durch den Kreisrechtsausschuss – für die auch aus Sicht des Klägers als Betroffenem weniger einschneidende Maßnahme entschieden. Dass diese wegen einer evident auszuschließenden nachträglichen Genehmigungsfähigkeit der Werbeanlage an dieser Stelle von vorneherein nicht zielführend und daher unverhältnismäßig wäre, 8 vgl. zu diesem Aspekt zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.11.2017 – 2 A 614/16 – vgl. zu diesem Aspekt zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.11.2017 – 2 A 614/16 – lässt sich auch mit Blick auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Einordnung der maßgeblichen Umgebungsbebauung (§ 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BauGB) nicht feststellen. 9 vgl. unter anderem zur Beurteilung sog. Videowall-Anlagen am Maßstab des § 17 Abs. 2 LBO 2015 (Verkehrsgefährdung) zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.5.2016 – 2 A 5/16 –, SKZ 2016, 152, BRS 84 Nr. 105 vgl. unter anderem zur Beurteilung sog. Videowall-Anlagen am Maßstab des § 17 Abs. 2 LBO 2015 (Verkehrsgefährdung) zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.5.2016 – 2 A 5/16 –, SKZ 2016, 152, BRS 84 Nr. 105 Weitere Überlegungen der Beklagten in dem Zusammenhang waren auch mit Blick auf das aktuelle Bauordnungsrecht nicht veranlasst. Nach der Konzeption des Bauverfahrensrechts der §§ 60 ff. LBO 2015 ist es Sache des Bauherrn oder der Bauherrin, der oder die ein genehmigungsbedürftiges Vorhaben ins Werk setzen möchte, die Genehmigung vor Ausführung des Bauwerks einzuholen. Die Bauaufsichtsbehörde ist von daher auch nicht verpflichtet, Baurechtsverstöße auf unbestimmte Zeit hinzunehmen und eine Anordnung auf der Grundlage des vom Kläger angesprochenen § 82 Abs. 3 LBO 2015 zu erlassen. Des ungeachtet bleibt es dem Kläger unbenommen, einen Bauantrag zu stellen und seine Rechtsauffassung in dem einschlägigen vereinfachten Genehmigungsverfahren und gegebenenfalls in einem anschließenden Rechtsbehelfsverfahren geltend zu machen (vgl. speziell für Webeanlagen § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LBO 2015). Randnummer 23 Da das Vorbringen des Klägers somit insgesamt keinen Grund für die von ihm beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist sein Antrag zurückzuweisen. III. Randnummer 24 Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Randnummer 25 Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1) vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 26.4.2016 – 5 L 111/16 –, mit dem ein Aussetzungsantrag des Klägers mangels Rechtsschutzbedürfnisses zurückgewiesen wurde 2) vgl. den auf die mündliche Verhandlung vom 16.3.2016 ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Saarpfalz-Kreises – 199/2015 – 3) vgl. dazu etwa Beschluss des 2. Senats vom 11.8.2015 – 2 B 118/15 –, SKZ 2016, 51, Leitsatz Nr. 32, ständige Rechtsprechung 4) vgl. zu diesen in der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte seit langem anerkannten Grundsätzen für die rechtliche Beurteilung derartiger bauaufsichtlicher Anordnungen im Einzelnen: Bitz, „

§ 82Abs.

2 LBO 2004 in der bauaufsichtsbehördlichen Praxis“, SKZ 2009, 206, 207-208 5) vgl. das Gesetz Nr. 1788 zur Änderung der Landesbauordnung vom 11.12.2012, Amtsblatt des Saarlandes, Teil I, vom 20.12.2012, Seiten 1554, 1555; dazu Bitz, „Videowalls oder der Siegeszug der flimmernden Wände und die Reaktionen des Saarländischen Landesgesetzgebers“ , SKZ 2013, 3 6) vgl. dagegen OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.4.2014 – 2 B 207/14 –, SKZ 2014, 96, zu einem Fall, in dem ein Gebäude und die später von der Bauaufsichtsbehörde beanstandete Nutzung, als Bordell, auch in einem Zeitraum tatsächlich vorhanden war, in dem nach § 63 LBO 2004 eine Genehmigungsfreistellung anzunehmen war 7) vgl. dazu die zu der Anzeige gefertigte „Eingangsbestätigung“ der Beklagten vom 31.8.2012 – 63/01/307/2012 – 8) vgl. zu diesem Aspekt zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.11.2017 – 2 A 614/16 – 9) vgl. unter anderem zur Beurteilung sog. Videowall-Anlagen am Maßstab des § 17 Abs. 2 LBO 2015 (Verkehrsgefährdung) zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.5.2016 – 2 A 5/16 –, SKZ 2016, 152, BRS 84 Nr. 105

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