Eilrechtsschutz eines Jagdgenossen auf Untersagung des Abschlusses eines Jagdpachtvertrages; Durchführung der Genossenschaftsversammlung Leitsatz 1. Der Jagdgenosse kann im Wege der einstweiligen Anor
§ 9Rn. 16; Schoch/Schneider/Bier/ Pietzcker, 33. EL Juni 2017, Vw
GO § 42 Abs. 1 Rn.
- OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.
- 1993 – 8 R 91/91 –, Rn. 28, juris; OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.3.2009 – 2 L 232/06 –, Rn. 12, juris; Lorz/Metzger/Stöckel/Metzger,
- Aufl. 2011,
§ 9Rn. 16; Schoch/Schneider/Bier/ Pietzcker, 33. EL Juni 2017, Vw
GO § 42 Abs. 1 Rn.
- Denn die Verpachtungsbeschlüsse berühren jeden Jagdgenossen in seinen Interessen und Rechten, weil ihre Umsetzung in einen Pachtvertrag unmittelbar auf ihre rechtliche und wirtschaftliche Stellung einwirkt. Sie bestimmen die Höhe und Sicherheit des Anspruchs auf den Pachtanteil, schaffen die Pflicht zur Duldung der Jagdausübung auf den Grundstücken der Jagdgenossen durch den jeweiligen Pächter und sind von Bedeutung für die Wildschadensregelung. Insoweit ist ein Jagdgenosse analog § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, wenn er geltend machen kann, dass der Beschluss durch die Verletzung solcher Normen zustande gekommen sei, die der Wahrung seiner organschaftlichen Rechte, also seiner Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechte dienen. 2 BVerwG, Urteil vom 9.2.1967 - I C 47.65 = BeckRS 1967, 31299483; OVG des Saarlandes, Urteil vom 13.2.1989 – 1 R 218/86 –, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8 9.1995 – 5 S 2650/94 –, OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.3.2009 – 2 L 232/06 –, juris. BVerwG, Urteil vom 9.2.1967 - I C 47.65 = BeckRS 1967, 31299483; OVG des Saarlandes, Urteil vom 13.2.1989 – 1 R 218/86 –, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8 9.1995 – 5 S 2650/94 –, OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.3.2009 – 2 L 232/06 –, juris. Auf Fragen des Vollzugs eines solchen Beschlusses käme es in einem Hauptsacheverfahren folglich nicht an. Randnummer 27 Die in der Beschwerdebegründung der Antragstellerin vorgebrachten Beanstandungen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen indes nicht den Erlass der begehrten Anordnung, denn die Antragstellerin wird durch den Abschluss des Jagdpachtvertrages nicht in ihren mitgliedschaftlichen Rechten verletzt. Randnummer 28 a) Die Rüge, die Einladung zur Versammlung vom 14.3.2017 sei deshalb nicht ordnungsgemäß erfolgt, weil sie einen Hinweis enthalte, wonach die Vertretung eines Jagdgenossen in der Versammlung nur durch ein anderes Mitglied der Antragsgegnerin, nicht aber durch ein Mitglied einer anderen Jagdgenossenschaft möglich sei und dieser Hinweis nicht mit den Reglungen der Satzung der Antragsgegnerin übereinstimme, ist unbegründet. Der in der Einladung enthaltene Hinweis entspricht der Rechtslage. Randnummer 29 aa) Allerdings ist die ordnungsgemäße Einladung zu einer Genossenschaftsversammlung unerlässliche Voraussetzung für eine wirkungsvolle Wahrnehmung des Rechts der Jagdgenossen auf Teilnahme und Mitwirkung an der Versammlung. 3 Lorz/Metzger/Stöckel/Metzger,
- Aufl. 2011,
§ 9Rn.
11; Schuck/Munte,
,
- Aufl. 2015, § 9 Rn. 71 ff. Lorz/Metzger/Stöckel/Metzger,
- Aufl. 2011,
§ 9Rn.
11; Schuck/Munte,
, 2. Aufl. 2015, § 9 Rn. 71 ff. Aus diesem Grund können der Einladung anhaftende Mängel jedenfalls dann zur Unwirksamkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse führen, wenn sich der Mangel kausal auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt haben kann. 4 Zu diesem Erfordernis VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8.9.1995 – 5 S 2650/94 –, Rn. 45, juris; Schuck/Munte,
,
- Aufl. 2015, § 9 Rn. 78,
- Zu diesem Erfordernis VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8.9.1995 – 5 S 2650/94 –, Rn. 45, juris; Schuck/Munte,
,
- Aufl. 2015, § 9 Rn. 78,
- Vorliegend macht die Antragstellerin aber nicht geltend, dass sie selbst oder ihr Vertreter auf Grund einer fehlerhaften Einberufung von der Teilnahme der Versammlung oder ihrer ordnungsgemäßen Vorbereitung abgehalten worden seien. Ob die von der Antragstellerin stattdessen in den Raum gestellte Annahme, andere Jagdgenossen könnten auf Grund einer fehlerhaften Einladung von einer Teilnahme an der Versammlung abgesehen und dadurch das Abstimmungsergebnis bei der Beschlussfassung beeinflusst haben, allein eine Beanstandung der objektiven Rechtswidrigkeit des Beschlusses und seiner Fassung darstellt mit der Folge, dass sich der Antragstellerin hierauf mangels Verletzung eigener Rechte nicht berufen kann, 5 Schuck/Munte,
,
- Aufl. 2015, § 9 Rn. 104; zum Kommunalverfassungsstreit Schoch/Schneider/Bier/Schütz/Wahl,
- EL Juni 2017, VwGO § 42 Abs. 2 Rn. 97 ff. Schuck/Munte,
,
- Aufl. 2015, § 9 Rn. 104; zum Kommunalverfassungsstreit Schoch/Schneider/Bier/Schütz/Wahl,
- EL Juni 2017, VwGO § 42 Abs. 2 Rn. 97 ff. muss mangels Entscheidungserheblichkeit vorliegend nicht entschieden werden. Randnummer 30 bb) Ob die in der Einladung verwendete und von der Antragstellerin beanstandete Formulierung fehlerhaft ist, hängt davon ab, ob ein Jagdgenosse in der Versammlung sein Stimmrecht durch jedes Mitglied einer beliebigen Jagdgenossenschaft ausüben lassen kann oder ob er insoweit auf Jagdgenossen der Antragsgegnerin beschränkt ist. Das Bundesjagdgesetz und das Saarländische Jagdgesetz enthalten dazu keine ausdrücklichen Regelungen; 6 Schuck/Munte,
,
- Aufl. 2015, § 9 Rn.
- Schuck/Munte,
,
- Aufl. 2015, § 9 Rn.
- aus § 7 Abs. 8 SJG geht lediglich hervor, dass die Vertretung eines Jagdgenossen in der Genossenschaftsversammlung grundsätzlich möglich ist, denn die Vorschrift besagt, dass eine zu diesem Zweck erteilte Vertretungsvollmacht der Schriftform bedarf. Die Satzung der Antragsgegnerin bestimmt in § 9 Abs. 1 Satz 2, dass ein Jagdgenosse sein Stimmrecht durch einen anderen, mit schriftlicher Vollmacht versehenen „Genossen“ ausüben lassen kann. Unter „Jagdgenossen“ versteht die Satzung der Antragsgegnerin gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 ihre Mitglieder („Mitglieder der Genossenschaft“), nämlich die Eigentümer der zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundflächen. Mitglieder anderer Jagdgenossenschaften können mithin nicht unter diese Definition subsumiert werden. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, dass in § 2 Abs. 1 sowie verschiedenen anderen Vorschriften der Satzung regelmäßig der Begriff des „Jagdgenossen“, in § 9 Abs. 1 Satz 2 der Satzung hingegen der Begriff „Genosse“ verwandt wird. Insoweit liegt allenfalls ein redaktionelles Versehen vor, zumal nicht einzusehen ist, aus welchem Grund eine Jagdgenossenschaft in ihrer Satzung, in der vornehmlich ihre internen Angelegenheiten geregelt werden, mit dem Begriff des „Genossen“ oder „Jagdgenossen“ auch solche anderer Jagdgenossenschaften meinen könnte. Randnummer 31 cc) Da dieses Auslegungsergebnis der Satzung der Antragsgegnerin eindeutig entnommen werden kann, kann dahinstehen, ob eine Vertretung ausschließlich durch Mitglieder derselben Jagdgenossenschaft stillschweigend auch den gesetzlichen Regelungen zugrunde liegt und damit für eine Jagdgenossenschaft ohnehin zwingend ist. 7 Zum Meinungsstand im Vereinsrecht vgl. MüKoBGB/Arnold,
- Aufl. 2015, BGB § 32 Rn. 31 ff. ; zur Anwendbarkeit des Vereinsrechts (§§ 21 ff. BGB) auf Jagdgenossenschaften OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.4.2011 – 2 L 118/09 –, Rn. 47 ff., juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 17.2.2016 – 4 A 961/14 –, Rn. 34, juris; Erbs/Kohlhaas/Metzger,
- EL August 2017,
§ 9Rn.
7; Lorz/Metzger/Stöckel/Metzger, 4. Aufl. 2011,
§ 9Rn.
8; Schuck/Munte,
,
- Aufl. 2015, § 9 Rn.
- Zum Meinungsstand im Vereinsrecht vgl. MüKoBGB/Arnold,
- Aufl. 2015, BGB § 32 Rn. 31 ff. ; zur Anwendbarkeit des Vereinsrechts (§§ 21 ff. BGB) auf Jagdgenossenschaften OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.4.2011 – 2 L 118/09 –, Rn. 47 ff., juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 17.2.2016 – 4 A 961/14 –, Rn. 34, juris; Erbs/Kohlhaas/Metzger,
- EL August 2017,
§ 9Rn.
7; Lorz/Metzger/Stöckel/Metzger, 4. Aufl. 2011,
§ 9Rn.
8; Schuck/Munte,
,
- Aufl. 2015, § 9 Rn.
- Der Senat weist jedoch darauf hin, dass von seinem Ergebnis letztlich auch der Landesgesetzgeber in den Materialien des Gesetzes Nr. 1825 zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften ausgegangen ist. 8 Vgl. LT-Drs. 15/726, S.
- Vgl. LT-Drs. 15/726, S.
- Dort wird die Neuregelung in § 7 Nr. 10 SJG, wonach „eine Person“ höchstens zehn Jagdgenossen vertreten darf, damit begründet, es solle verhindert werden, dass einzelne Jagdgenossen bei der Beschlussfassung der Jagdgenossenschaft ihre Interessen zu Lasten anderer Jagdgenossen durchsetzen können, indem sie gezielt Vertretungsvollmachten anderer Jagdgenossen einholen. Dies kann mit Rücksicht darauf, dass die Möglichkeit eines Interessenkonflikts zwischen den Mitgliedern einer Jagdgenossenschaft bedeutend näher liegt als zwischen Mitgliedern verschiedener Jagdgenossenschaften, nur so verstanden werden, dass der Gesetzgeber bei den Vertretungsfällen in einer Genossenschaftsversammlung ebenfalls nur die Vertretung durch andere Mitglieder derselben Jagdgenossenschaft vor Augen hatte. Dafür könnte weiterhin sprechen, dass mit Rücksicht auf die auf Versammlungen einer Jagdgenossenschaft erörterten inneren Angelegenheiten, Willensbildungsprozesse und Kalkulationsgrundlagen der Genossenschaft nach teilweise vertretener Ansicht in der Versammlung die Öffentlichkeit auszuschließen ist, 9 VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 18.10.2006 – 2 K 1544/05 –, Rn. 41, juris; Meyer-Ravenstein, AgrarR 2001, 208 ff., zitiert nach juris; a.A. Lorz/Metzger/Stöckel/Metzger,
- Aufl. 2011,
§ 9Rn. 14. VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 18.10.2006 – 2 K 1544/05 –, Rn. 41, juris; Meyer-Ravenstein, Agrar
R 2001, 208 ff., zitiert nach juris; a.A. Lorz/Metzger/Stöckel/Metzger, 4. Aufl. 2011,
§ 9Rn.
14. was durch das Zulassen außenstehender Vertreter unterlaufen werden könnte. Randnummer 32
- b)Weiter beanstandet die Antragstellerin, obwohl ausweislich der Einladung die Versammlung am 14.3.2017 um 18:00 Uhr beginnen sollte, habe sie erst um 19:20 Uhr begonnen, was dazu geführt habe, ein Jagdgenosse bereits um 19:03 Uhr die Örtlichkeit verlassen habe. Randnummer 33 Auch damit dringt sie nicht durch. Aus dem oben genannten Gebot, auf eine wirkungsvolle Wahrnehmung des Rechts der Jagdgenossen auf Teilnahme und Mitwirkung an einer Genossenschaftsversammlung Rücksicht zu nehmen, folgt auch, dass grundsätzlich die in der Einladung genannte Uhrzeit für den Beginn der Genossenschaftsversammlung einzuhalten ist. Die Art und Weise der Versammlungsleitung steht jedoch im gerichtlich nicht überprüfbaren Ermessen des Vorsitzenden. 10 VG Osnabrück, Urteil vom 8.4. 2008 – 1 A 581/06 –, Rn. 30, juris VG Osnabrück, Urteil vom 8.4. 2008 – 1 A 581/06 –, Rn. 30, juris Eine unterstellte Verletzung des Mitwirkungsrechts der Antragstellerin hat sich bereits deshalb nicht auf das Ergebnis der Beschlussfassung ausgewirkt, weil der (Prozess-)Bevollmächtigte der Antragstellerin die Versammlung nicht vorzeitig verlassen, sondern an der Abstimmung teilgenommen hat. Zudem hatte der verzögerte Eintritt in die Tagesordnung einen sachlichen Grund. Dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 7.4.2017 ist zu entnehmen, dass vor Eintritt in die Tagesordnung die Beschlussfähigkeit der Versammlung geprüft wurde. Dazu wurde geprüft, ob die anwesenden Personen Mitglieder der Antragsgegnerin bzw. deren abstimmungsberechtigte Vertreter sind und wenn ja, mit welcher Fläche. Dies wird durch die Sitzungsniederschrift gestützt. Diese bei der Prüfung von 69 anwesenden Personen unvermeidbaren Verzögerungen führen nicht zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses, zumal diese ihren Grund in der Versammlung hatten und mit dieser in Zusammenhang standen. Daher wäre es auch unschädlich, falls vor 19:20 Uhr eine förmliche Eröffnung der Versammlung nicht stattgefunden haben sollte. Zudem ist davon auszugehen, dass – dies behauptet auch die Antragstellerin – die Verzögerung zumindest teilweise darauf zurückzuführen war, dass der jetzige Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin darauf bestanden hat, diese in der Versammlung zu vertreten und diese Frage zunächst geklärt werden musste. Randnummer 34
- c)Die Rüge, es sei in der Versammlung völlig unklar gewesen, wer letztendlich stimmberechtigt sei, „es hätten sich mehr Personen auf der Auswertung der Stimmberechtigten befunden, als tatsächlich anwesend waren“, ist unbegründet. Randnummer 35 Sollte sich dies auf die Ausführungen auf S. 4 der Antragsschrift der Antragstellerin vom 17.3.2017 beziehen, wonach der Jagdvorsteher mitgeteilt habe, dass von den über 70 Stimmen, die vorher aufgelistet worden sind, einige zu streichen seien, da diese „nicht da seien“ und dass offensichtlich dem Versammlungsleiter zum Zeitpunkt der Eröffnung der Versammlung nicht klar gewesen sei, wer stimmberechtigt mit welcher Fläche ist, wer anwesend ist und wer überhaupt nicht auf dieser Liste hätte erscheinen dürfen, so sieht der Senat darin keine Anhaltspunkte dafür, dass nicht stimmberechtigte Personen an der Abstimmung teilgenommen hätten oder die Stimmen stimmberechtigter Personen „unter den Tisch gefallen“, also gar nicht oder Grundflächen falsch berücksichtigt worden wären. Die Ausführungen hierzu können auch so verstanden werden, dass der Jagdvorsteher während bzw. vor der Versammlung über eine Liste aller Jagdgenossen der Antragsgegnerin verfügte und diese mit den anwesenden Personen abgeglichen hat. Dies wäre eine leicht nachvollziehbare Vorgehensweise, um Klarheit über die anwesenden Jagdgenossen sowie die von ihnen repräsentierte Fläche zu erhalten und würde zugleich erklären, weshalb die Namen bestimmter Jagdgenossen – nämlich derjenigen, die nicht anwesend und auch nicht vertreten waren – von der Liste gestrichen worden sind. Randnummer 36
- d)Die Rüge, der S... sei als Jagdgenosse vom zuständigen Minister angewiesen worden, zugunsten der Verwandtschaft eines Parteifreundes abzustimmen, ist gleichfalls unbegründet. Randnummer 37 Die Antragstellerin stellt pauschal eine Einflussnahme auf das Stimmverhalten des Landesbetriebes in den Raum, ohne die angebliche Weisung des Ministers näher zu substantiieren, geschweige denn glaubhaft zu machen. Der behauptete Verstoß des Landesbetriebes gegen seine interne Vorgabe, wonach eine Jagd nur zu ihrem vollem Marktwert verpachtet werden dürfe, wird bereits durch die Niederschrift über die Sitzung des Genossenschaftsausschusses der Antragsgegnerin vom 8.11.2016 11 Bl. 58 der Beiakte zum Verfahren 5 L 158/17 Bl. 58 der Beiakte zum Verfahren 5 L 158/17 in Frage gestellt, wonach das im Jahr 2016 von den Beigeladenen zu 2) und 3) abgegebene Gebot von ebenfalls 19,26 € pro Hektar realistisch sei und im gemeindlichen Vergleich sogar 60 % über dem Durchschnitt liege. Selbst wenn also ein besseres Angebot vorliegen sollte, folgt daraus, dass ein Angebot mit einem geringeren Pachtzins ausgewählt wurde, nicht, dass dieses unter dem Marktwert liegt. Soweit die Antragstellerin einen Vergleich zu den in der Presse, abgerufen am 12.12.2017) genannten Pachtzinsen der Jagdbezirke zieht, ist nicht gesagt, dass eine Vergleichbarkeit beider Bezirke gegeben ist, zumal in diesem Artikel von einem „attraktiven Eigenjagdbezirk“ geschrieben wird, während in Bezug auf die Antragsgegnerin im hiesigen Verfahren von einem problematischen Bezirk die Rede ist. Randnummer 38
- e)Ein Verstoß gegen das Gebot der pfleglichen und wirtschaftlichen Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin ist ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Auf einen solchen Verstoß könnte sich allerdings die Antragstellerin berufen, da die Entscheidung über den Abschluss eines Jagdpachtvertrages für sie unmittelbare wirtschaftliche Auswirkungen hat. 12 vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8.9.1995 – 5 S 2650/94 –, Rn. 29, juris m.w.N. vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8.9.1995 – 5 S 2650/94 –, Rn. 29, juris m.w.N. Materiell ist der Beschluss über die Verpachtung der Jagd vorrangig an § 16 Abs. 1 der Satzung der Antragsgegnerin und § 2 Abs. 2 DV-SJG 13 Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Jagdgesetzes vom 27. Januar 2000, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. März 2016 (Amtsbl. I S. 216). Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Jagdgesetzes vom 27. Januar 2000, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. März 2016 (Amtsbl. I S. 216). zu messen, welche bestimmen, dass das Vermögen einer Jagdgenossenschaft pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten ist. Diese Normen untersagen einen verschwenderischen Umgang mit den Mitteln der Genossenschaft ebenso wie den Abschluss von Pachtverträgen zu „Schleuderpreisen“. Innerhalb dieser Grenzen besteht für die Antragsgegnerin jedoch ein weiter Spielraum, was durch die Gerichte als vertretbar hinzunehmen ist. Es spricht vorliegend nichts dafür, dass der Beschluss, einen Jagdpachtvertrag mit den Beigeladenen zu 2) und 3) abzuschließen, willkürlich zustande gekommen ist oder einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot darstellt. Es springt zwar ins Auge, dass der dem Angebot des Beigeladenen zu 1) zugrundeliegende Pachtzins mehr als doppelt so hoch ist als der der Beigeladenen zu 2) und 3) Beide Angebote stimmen insoweit überein, als jeweils eine mehrjährige Jagderfahrung sowie Kontakte zum Verarbeiten bzw. Vermarkten des erlegten Wildes bestehen. Auch sollen nach beiden Angeboten die Wildbestände reduziert werden, wobei der Beigeladene zu 1) dieses Ziel womöglich konsequenter bzw. „radikaler“ als die Beigeladenen zu 2) und 3) zu verfolgen scheint (Freigabe auf sämtliches Schalenwild, Anträge bei der obersten Jagdbehörde zur Aufhebung von Schonzeiten), während die Beigeladenen zu 2) und 3) unterschiedliche Konzepte für die verschiedenen Arten von Wild entwickelt haben. Im Übrigen ist aber zu sehen, dass der Beigeladene zu 1) die Jagd alleine zu bewerkstelligen gedenkt, während die Bietergemeinschaft der Beigeladenen zu 2) und 3) aus zwei Jägern besteht, welche zudem von Herrn S... unterstützt werden sollen. Die Beigeladenen zu 2) und 3) sind Einwohner der Gemeinde E-Stadt, während der Beigeladene zu 1) in D-Stadt wohnhaft ist und bei diesem daher mit einer Anfahrtszeit von jeweils ca. 20 Minuten zu rechnen wäre. Die Antragsgegnerin darf bei ihrer Auswahlentscheidung durchaus berücksichtigen, dass eine sofortige Verfügbarkeit des Jägers etwa bei Wildunfällen oder anderen Vorfällen häufig geboten ist. Der Beigeladene zu 3) ist staatlich geprüfter Forsttechniker mit Ausbildungsschwerpunkten zum Thema Jagd und damit schon beruflich gut auf eine Tätigkeit als Jagdpächter vorbereitet, während der Beklagte zu 1) Kaufmann ist. Weiterhin haben die Beigeladenen zu 2) und 3) Beiträge zur örtlichen Jagdkultur angekündigt. Nach einem Vergleich der beiden im Jahr 2016 vorgelegten Angebote der Beigeladenen gelangte auch das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zu der Einschätzung, dass das Konzept der Beigeladenen zu 2) und 3) fachlich weitergehend und dieses daher zu empfehlen sei. Dieser Einschätzung sind der Jagdvorsteher sowie der Genossenschaftsausschuss der Antragsgegnerin unter Hinweis auf die Überzeugungskraft dieses Konzeptes gefolgt; in der Genossenschaftsversammlung vom 10.11.2016 wurde mit deutlicher Mehrheit und ohne Anzeichen für Willkür für das Angebot der Beigeladenen zu 2) und 3) gestimmt. Der Senat geht davon aus, dass diese Erwägungen auch dem streitgegenständlichen Beschluss vom 14.3.2017 zugrunde lagen. Unter diesen Voraussetzungen war es sachgerecht und vertretbar, den Beigeladenen zu 2) und 3) den Vorzug zu geben, auch wenn die resultierenden Pachterträge für die Antragsgegnerin geringer als bei dem Angebot des Beigeladenen zu 1) sein mögen. Randnummer 39
- f)Für den behaupteten Verstoß gegen § 138 Abs. 1 BGB bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Zwar sind Beschlüsse einer Genossenschaft, die gegen die guten Sitten, gegen zwingende Gesetze oder Grundsätze des Körperschaftsrechts verstoßen, regelmäßig unwirksam. 14 Hessischer VGH, Beschluss vom 17.2.2016 – 4 A 961/14 –, Rn. 38, juris Hessischer VGH, Beschluss vom 17.2.2016 – 4 A 961/14 –, Rn. 38, juris Ein (grobes) Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung liegt bei der Wahl des Angebots der Beigeladenen zu 2) und 3) schon deshalb nicht vor, weil der Marktwert der Jagd nicht unterschritten wird. Daran ändert auch das Angebot des Beigeladenen zu 1) nichts. Die Angemessenheit des Verhältnisses von Leistung zur Gegenleistung ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen ist und wird durch andere – womöglich überhöhte oder unrealistische – Angebote nicht beeinflusst. Auch für eine bewusste Selbstschädigung der Antragsgegnerin und damit ihrer Mitglieder durch die bewusste Wahl des finanziell schlechteren Angebots ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich. Randnummer 40
- g)Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ergibt sich eine Nichtigkeit des Beschlusses auch nicht aus § 134 BGB i.V.m. § 266 Abs. 1 StGB. Der Missbrauchstatbestand des § 266 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Vermögensbetreuungspflichtige sich im Rahmen des ihm im Außenverhältnis zu Dritten eingeräumten rechtlichen Könnens hält, aber die ihm im Innenverhältnis zum Vertretenen gezogenen Grenzen seines rechtlichen Dürfens überschreitet. 15 MüKoStGB/Dierlamm, 2. Aufl. 2014, StGB § 266 Rn. 32. MüKoStGB/Dierlamm, 2. Aufl. 2014, StGB § 266 Rn. 32. Dies scheitert bereits daran, dass der organschaftlichen Willensbildung der Genossenschaftsversammlung durch Beschlussfassung keinerlei Außenwirkung zukommt. Abgesehen davon, dass alleine durch den streitgegenständlichen Beschluss ohne Abschluss des Jagdpachtvertrags mit den Beigeladenen zu 2) und 3) durch den Jagdvorsteher ein Schuldverhältnis der Antragsgegnerin zu den Beigeladenen zu 2) und 3) nicht besteht und damit ein Vermögensnachteil noch nicht vorliegen kann, war die Beschlussfassung dahingehend, dass der Vertrag mit den Beigeladenen zu 2) und 3) abgeschlossen werden soll, wie bereits ausgeführt, rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 41 Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen. Randnummer 42 Die Kostenentscheidung folgt aus dem § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, da sie keinen Antrag gestellt und deshalb nicht am Kostenrisiko teilgenommen haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Randnummer 43 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG, wobei - ebenso wie in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts -unter Zugrundelegung der von der Antragstellerin angegebenen Zahlen in der Hauptsache ein Streitwert von 13.950,- € anzunehmen ist, der gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ Beilage 2/2013) bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist. Randnummer 44 Der Beschluss ist unanfechtbar. Fußnoten 1) OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.5. 1993 – 8 R 91/91 –, Rn. 28, juris; OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.3.2009 – 2 L 232/06 –, Rn. 12, juris; Lorz/Metzger/Stöckel/Metzger, 4. Aufl. 2011,
§ 9Rn. 16; Schoch/Schneider/Bier/ Pietzcker, 33. EL Juni 2017, Vw
GO § 42 Abs. 1 Rn.
- 2) BVerwG, Urteil vom 9.2.1967 - I C 47.65 = BeckRS 1967, 31299483; OVG des Saarlandes, Urteil vom 13.2.1989 – 1 R 218/86 –, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8 9.1995 – 5 S 2650/94 –, OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.3.2009 – 2 L 232/06 –, juris. 3) Lorz/Metzger/Stöckel/Metzger,
- Aufl. 2011,
§ 9Rn.
11; Schuck/Munte,
, 2. Aufl. 2015, § 9 Rn. 71 ff. 4) Zu diesem Erfordernis VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8.9.1995 – 5 S 2650/94 –, Rn. 45, juris; Schuck/Munte,
,
- Aufl. 2015, § 9 Rn. 78,
- 5) Schuck/Munte,
,
- Aufl. 2015, § 9 Rn. 104; zum Kommunalverfassungsstreit Schoch/Schneider/Bier/Schütz/Wahl,
- EL Juni 2017, VwGO § 42 Abs. 2 Rn. 97 ff. 6) Schuck/Munte,
,
- Aufl. 2015, § 9 Rn.
- 7) Zum Meinungsstand im Vereinsrecht vgl. MüKoBGB/Arnold,
- Aufl. 2015, BGB § 32 Rn. 31 ff. ; zur Anwendbarkeit des Vereinsrechts (§§ 21 ff. BGB) auf Jagdgenossenschaften OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.4.2011 – 2 L 118/09 –, Rn. 47 ff., juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 17.2.2016 – 4 A 961/14 –, Rn. 34, juris; Erbs/Kohlhaas/Metzger,
- EL August 2017,
§ 9Rn.
7; Lorz/Metzger/Stöckel/Metzger, 4. Aufl. 2011,
§ 9Rn.
8; Schuck/Munte,
,
- Aufl. 2015, § 9 Rn.
- 8) Vgl. LT-Drs. 15/726, S.
- 9) VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 18.10.2006 – 2 K 1544/05 –, Rn. 41, juris; Meyer-Ravenstein, AgrarR 2001, 208 ff., zitiert nach juris; a.A. Lorz/Metzger/Stöckel/Metzger,
- Aufl. 2011,
§ 9Rn.
- 10) VG Osnabrück, Urteil vom 8.
- 2008 – 1 A 581/06 –, Rn. 30, juris 11) Bl. 58 der Beiakte zum Verfahren 5 L 158/17 12) vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8.9.1995 – 5 S 2650/94 –, Rn. 29, juris m.w.N. 13) Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Jagdgesetzes vom
- Januar 2000, zuletzt geändert durch die Verordnung vom
- März 2016 (Amtsbl. I S. 216). 14) Hessischer VGH, Beschluss vom 17.2.2016 – 4 A 961/14 –, Rn. 38, juris 15) MüKoStGB/Dierlamm,
- Aufl. 2014, StGB § 266 Rn. 32.