Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen Orientierungssatz
- Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. (Rn.13)
- Bei der Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Antragstellers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner zu berücksichtigen. (Rn.62) Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes,
- März 2018, 2 B 48/18, Beschluss Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, mit dem der Antragsteller sich gegen seine Ausweisung wendet, hat keinen Erfolg. Randnummer 2 Soweit der Antragsteller sich gegen die vom Antragsgegner mit Bescheid vom 08.11.2016 unter Ziff. 1 verfügte Ausweisung wendet, ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen den Ausgangsbescheid in Gestalt der Widerspruchsentscheidung vom 13.01.2017 fristgerecht eingelegten Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch ansonsten zulässig, nachdem der Antragsgegner auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO am 05.01.2018 die sofortige Vollziehung seines Ausweisungsbescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides angeordnet hat. Randnummer 3 Im Hinblick auf die im streitgegenständlichen Bescheid unter Ziff. 3 weiter erfolgte Abschiebungsandrohung ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da der Klage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 20 Satz 1 AGVwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt. Randnummer 4 Der auch im Übrigen zulässige Antrag ist insgesamt unbegründet. Randnummer 5 Zunächst hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Ausweisungsbescheides vom 08.11.2016 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2017 in einer den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. Er hat ausgeführt, dass im Hinblick auf die vom Antragsteller begangenen Straftaten, die auch mit der Beeinträchtigung der körperlichen Integrität anderer Menschen verbunden gewesen seien, ein überwiegendes Interesses der Öffentlichkeit vorläge, aufenthaltsbeendende Maßnahmen im direkten Anschluss an die Haftverbüßung (vorzeitiges Entlassdatum derzeit: 19.02.2018) des Antragstellers durchzuführen, um diesen an der Begehung weiterer Straftaten zu hindern. Insbesondere aufgrund seiner unaufgearbeiteten Suchtmittelproblematik bestünde beim Antragsteller weiterhin die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten, so dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisungsverfügung vom 08.11.2016 angezeigt sei. Diese auf die typische Interessenlage abstimmende Begründung ist ohne Weiteres ausreichend. Randnummer 6 In der Sache hängt der Erfolg eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO von der vom Gericht vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der in dem angefochtenen Bescheid verfügten Ausweisung nebst Abschiebungsandrohung bis zur Entscheidung der Hauptsache verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug dieser Verfügungen ab. Diese Abwägung wiederum orientiert sich in erster Linie an den Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs. Stellt sich der streitbefangene Verwaltungsakt nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand als offensichtlich rechtswidrig dar, vermag kein öffentliches Interesse den Sofortvollzug zu rechtfertigen. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt hingegen als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Sofortvollzug. Ist die Frage der Rechtsmäßigkeit der Maßnahme nicht in dieser Art eindeutig zu beantworten, hängt der Erfolg des Aussetzungsantrages von einer umfassenden Abwägung aller wiederstreitenden Interessen ab. Randnummer 7 Davon ausgehend fällt die vom erkennenden Gericht anzustellende Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers aus. Nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand begegnen die in dem angefochtenen Bescheid des Antragsgegners in Gestalt des Widerspruchsbescheids verfügte Ausweisung nebst Abschiebungsandrohung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Randnummer 8 Außer Streit steht zunächst, dass der Kläger eine Rechtsposition nach Art. 7 Satz 1 – 2 ARB 1/80 erworben hat. Randnummer 9 Rechtsgrundlage für die Ausweisungsverfügung ist daher § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes in der ab dem 01.06.2016 in Kraft befindlichen Fassung Randnummer 10 vgl. Art. 9 des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und Aufenthaltsbeendigung vom 27.07.2015, BGBl. I, S. 1386 ff. Randnummer 11 Seit der Neuregelung der §§ 53 ff. AufenthG differenziert das Aufenthaltsgesetz nicht mehr zwischen der zwingenden Ausweisung, der Ausweisung im Regelfall und der Ermessensausweisung, sondern verlangt für eine Ausweisung eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und einer Abwägung im Sinne einer Verhältnismäßigkeitsprüfung, die für ein Ermessen der Ausländerbehörde keinen Raum mehr lässt. Die Ausweisungsentscheidung ist durch das Gericht in vollem Umfang überprüfbar. Randnummer 12 Vgl. amtliche Begründung vom 25.02.2015, Bundestagsdrucksache 18/4097, S. 49; BayVGH, Beschluss vom 13.05.2016, 10 ZB 15.492, Rdnr. 12; Urteil vom 28.06.2016, 10 B 13.1982, Rdnr. 29, VG München, Urteil vom 14.04.2016, M 24 K 15.4577, Rdnr. 34; alle zitiert nach juris, m.w.N. Randnummer 13 Nach der Grundsatznorm des § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Randnummer 14 § 53 Abs. 3 AufenthG stellt verschärfte Anforderungen an die Ausweisung des dort genannten privilegierten Personenkreises. Für Ausländer, denen nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, werden damit die Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 in das nationale Recht übernommen. Randnummer 15 Vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 22.02.2017, 1 C 3.16, juris Randnummer 16 Die für Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 entwickelten Anwendungs- und Auslegungsgrundsätze sind für Assoziationsberechtigte im Rahmen der Anwendung des § 53 Abs. 3 AufenthG zu beachten. Randnummer 17 Er darf daher nur ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und die Abwägung der wiederstreitenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen ergibt, dass die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist, das heißt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt. Randnummer 18 BVerwG, Urteil vom 22.02.2017, 1 C 3.16, a.a.O.; ferner Kammerbeschluss vom 11.10.2016, 6 L 1357/16, juris, m.w.N. Randnummer 19 Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Randnummer 20 Bei der Prüfung, ob das persönliche Verhalten des Antragstellers gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, ist zu berücksichtigen, dass § 53 Abs. 3 AufenthG wegen der Bezugnahme auf das „persönliche Verhalten“ eine Ausweisung nur aus spezialpräventiven Gründen erlaubt. Die Ausweisung muss demnach dem Zweck dienen, einer vom Auszuweisenden ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für ein Grundinteresse zu begegnen. In Anbetracht des bisherigen strafrechtlichen Werdegangs des Antragstellers, der Höhe der verhängten Strafen sowie der Art der begangenen Straftaten betrifft das persönliche Verhalten des Antragstellers ein überragend wichtiges Interesse der Gesellschaft. Randnummer 21 Der Antragsteller ist ausweislich des Bundeszentralregisterauszugs vom 05.09.2016 strafrechtlich bisher vielfach in Erscheinung getreten. Randnummer 22 Erstmals am 22.04.1998 verurteilte ihn das Amtsgericht A-Stadt wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit falscher Verdächtigung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu jeweils 15,00 DM. Randnummer 23 Es folgten drei weitere Verurteilungen wegen Diebstahls, Bedrohung, Beleidigung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. Randnummer 24 Am 21.03.2002 verurteilte das Landgericht A-Stadt den Antragsteller wegen der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit der Abgabe von Betäubungsmitteln an einen Jugendlichen in 36 Fällen in Tatmehrheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 164 Fällen in Tatmehrheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 194 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten. Dieser Strafausspruch erfolgte unter Einbeziehung der Entscheidung des Amtsgerichts A-Stadt vom 28.09.
- Randnummer 25 Ein Strafrest wurde zur Bewährung ausgesetzt bis zum 09.07.2010, ein Bewährungshelfer bestellt, der Strafrest wurde erlassen mit Wirkung vom 26.03.
- Randnummer 26 Es folgte eine weitere Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten. Randnummer 27 Am 05.08.2003 verurteilte das Landgericht A-Stadt den Antragsteller wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Nötigung in 6 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen in Tatmehrheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung und schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten. Einbezogen wurde die Entscheidung vom 29.01.
- Randnummer 28 Ein Strafrest wurde zur Bewährung ausgesetzt bis zum 09.07.2010, ein Bewährungshelfer bestellt. Die Bewährungszeit wurde verlängert bis zum 09.07.
- Die Strafaussetzung wurde in der Folge widerrufen, ein Strafrest erneut zur Bewährung ausgesetzt bis zum 20.12.2017, erneut ein Bewährungshelfer bestellt. Erneut wurde die gewährte Strafaussetzung widerrufen. Randnummer 29 Wegen diverser anderer Delikte erfolgten drei weitere strafgerichtliche Verurteilungen. Randnummer 30 Mit Blick auf die dem Antragsteller am 04.07.2012 erteilte Niederlassungserlaubnis finden die bis dato erfolgten Verurteilungen allenfalls bei der Gesamtbetrachtung der persönlichen Entwicklung des Antragstellers Berücksichtigung. Randnummer 31 Am 11.04.2016 verurteilte das Amtsgericht A-Stadt den Antragsteller indes erneut wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten. Die Unterbringung in eine Entziehungsanstalt wurde angeordnet. Am 05.07.2016 trat der Antragsteller die Unterbringung in der Saarländischen Klinik für Forensische Psychiatrie (SKFP) an. Aufgrund eines Bewährungswiderrufs des Rests der Gesamtfreiheitsstrafe aus der Entscheidung des Landgerichts A-Stadt vom 05.08.2003 sowie der Bewährung aus der Entscheidung vom 16.11.2011 erfolgt ein Zwischenvollzug der Freiheitsstrafen bis derzeit zum 19.02.
- Randnummer 32 Durch den (gewerbsmäßigen) illegalen Handel mit Betäubungsmitteln ist die Allgemeinheit regelmäßig in besonderem Maße im Hinblick auf den Schutz von Leben und Gesundheit des Einzelnen sowie der Volksgesundheit sowie auf die Einhaltung der Rechtsordnung im besonderen Maße gefährdet. Gerade der Handel mit Betäubungsmitteln, der die Abhängigkeit anderer Drogenkonsumenten aufrechterhält oder verstärkt und der auf eine Erweiterung des Kundenkreises von bisher nicht abhängigen Personen angelegt ist (vgl. auch die Verurteilung wegen der Abgabe von Betäubungsmitteln an Jugendliche in 36 Fällen vom 21.03.2002 durch das Landgericht A-Stadt), führt zu erheblichen Gefahren für die Gesellschaft, deren Abwehr im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung besondere Maßnahmen gegenüber Ausländern rechtfertigt. Die Verhinderung von weiteren Straftaten im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität stellt deshalb ein überragend wichtiges Interesse der Gesellschaft dar, zumal es sich vorliegend seit dem Jahr 1998 regelmäßig um solche Delikte handelt, derentwegen der Antragsteller verurteilt wurde Randnummer 33 vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012, 1 C 20/11, Rdnr. 19, 20, zitiert nach juris, m.w.N.; VG des Saarlandes, Urteil vom 31.07.2013, 10 K 868/
- Randnummer 34 Hinzu kommen die weiteren vom Antragsteller verwirklichten Delikte. Es handelt sich hierbei neben solchen wegen Diebstahls und Sachbeschädigung um Verurteilungen wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, Beleidigungsdelikte, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Körperverletzungsdelikte, Bedrohungen, Nötigung sowie schwere räuberische Erpressung. Insbesondere letztgenannte Erpressungsdelikte beeinträchtigen die Rechtsordnung ebenfalls in erheblichem Maße. Randnummer 35 Nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand geht von dem persönlichen Verhalten des Antragstellers auch eine Wiederholungsgefahr i.S.d. § 53 Abs. 1 i.V.m Abs. 3 AufenthG aus. Randnummer 36 Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, ist eine einzelfallbezogene Prüfung erforderlich Randnummer 37 vgl. EuGH, Urteil vom 08.12.2011, C 371/08, Ziebell, zitiert nach juris; VG des Saarlandes, Urteil vom 02.03.2012, 10 K 30/
- Randnummer 38 Hierbei sind insbesondere die besonderen Umstände des Einzelfalls, die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters in seiner Entwicklung und seine Lebensumstände, zu berücksichtigen Randnummer 39 vgl. VG München, Urteil vom 14.04.2016, a.a.O., Rndr. 44, zitiert nach juris, m.w.N. Randnummer 40 Dabei sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringerer Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist Randnummer 41 vgl. BVerwG, Urteil vom 04.10.2012, 1 C 13/11, Rdnr. 18, zitiert nach juris Randnummer 42 Der Antragsteller ist in der Vergangenheit bereits vielfach und immer wieder auch einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten. Seit der ersten Verurteilung sind nennenswerte Zeiten der Legalbewährung nicht zu verzeichnen. Randnummer 43 Von ihm geht die Gefahr weiterer Straffälligkeit aus. Auch unter Beachtung der bisherigen Entwicklung des Antragstellers handelt es sich bei der zuletzt erfolgten Verurteilung durch das Amtsgericht A-Stadt vom 11.04.2016 um eine solche wegen einer schwerwiegenden Betäubungsmittelstraftat, die typischerweise mit einem hohen Wiederholungsrisiko verknüpft ist. Dies gilt grundsätzlich für den illegalen Handel mit Betäubungsmitteln, der regelmäßig mit einer hohen kriminellen Energie verbunden ist und in besonders schwerwiegender Weise Gesundheit und Leben anderer Menschen gefährdet. Randnummer 44 Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 31.07.2013, 10 K 868/12; BVerwG, Urteil vom 14.05.2013, 1 C 13/12, jeweils zitiert nach juris Randnummer 45 Der Antragsteller wies in der Vergangenheit im Rahmen seines eigenen Betäubungsmittelkonsums, welchen er -auch- mit Betäubungsmittelverkäufen finanzierte, eine Ziel-Mittel-Diskrepanz auf, die mit Blick auf aktuelle Schulden in Höhe von rund 2.900 Euro nicht unberücksichtigt bleiben kann. Randnummer 46 Hinzu kommt, dass der Antragsteller unter zweifach laufender Bewährung erneut straffällig wurde und sich vergangene Verurteilungen nicht hat zur Warnung gereichen lassen. Randnummer 47 Vielmehr hat er sich von seiner Straffälligkeit weder durch Geld- noch Freiheitsstrafen noch deren Vollstreckung abhalten lassen. Auch waren sein privates Umfeld ebenso wie gestellte Bewährungshelfer nicht in der Lage, ihn von der wiederholten fortgesetzten Begehung von Straftaten abzuhalten. Randnummer 48 Dieser Gefahrenprognose steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller ausweislich der Stellungnahme der vom 20.12.2017 ein beanstandungsfreies Vollzugsverhalten zeige, 5 negative Urinkontrollen abgegeben habe und auch seiner Arbeit in der JVA mit guten Leistungen nachgehe. Randnummer 49 Hierfür wäre vielmehr wäre Voraussetzung, dass es durch den Strafvollzug zu einem grundlegenden und nachhaltigen Wandel in der Einstellung des Antragstellers gekommen ist. Randnummer 50 Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 17.11.2015, a.a.O. Randnummer 51 Greifbare Anhaltspunkte, dass sich der Antragsteller ernsthaft mit seinen Straftaten auseinandergesetzt und aus Schuldeinsicht heraus eine neue Orientierung gewonnen hat, sind indes weder dargetan noch sonst ersichtlich. Randnummer 52 Seit dem Jahr 1998 ist der Antragsteller durchgehend strafrechtlich erheblich in Erscheinung getreten. Weder sein steigendes Lebensalter noch ihm mehrfach gebotene strafrechtliche Bewährungschancen haben ihm von der Begehung weiterer Straftaten abhalten können. Randnummer 53 Auch die Einwirkung des Strafvollzuges hat dies bisher nicht vermocht. Die vom Antragsteller 2006 nach § 35 BtMG durchgeführte Drogentherapie war ausweislich seines weiteren Werdegangs nicht erfolgreich. Inwieweit die nunmehr vorhandene Motivation des Antragstellers für eine weitere Maßnahme nach § 35 BtMG – sofern sie tatsächlich vorhanden sein sollte – extrinsischer oder intrinsischer Art ist, kann dahingestellt bleiben. Randnummer 54 Denn jedenfalls hat der Antragsteller keinen Anspruch darauf, im Rahmen des Strafvollzugs solange therapiert zu werden, bis ihm möglicherweise eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann. Randnummer 55 Vgl. zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02.12.2016, 2 B 323/16, m.w.N. Randnummer 56 Der Kläger verfügt über eine erhebliche kriminelle Energie. In der Gesamtbetrachtung ergibt sich eine über Jahre erstreckende kriminelle Vergangenheit, die in die Prognoseentscheidung über die Begehung weiterer Straftaten einzustellen ist und die die Annahme der Gefahr der Begehung weiterer Straftaten durch den Antragsteller vor dem Hintergrund seiner weiterhin unaufgearbeiteten Suchtmittelproblematiken ohne Weiteres rechtfertigen. Randnummer 57 Die verschiedenartigen Delikte, die der Antragsteller über einen langen Zeitraum verwirklicht hat, lassen erkennen, dass der Antragsteller generell nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Randnummer 58 Auch die zwischenzeitlich beim Antragsteller aufgrund seines Drogenkonsums diagnostizierte Psychose spricht eher für als gegen die Annahme einer konkreten Gefahr der Wiederholung weiterer -und wie zu betonen ist- schwerwiegender Straftaten. Randnummer 59 Unter Berücksichtigung des Einzelfalls und aller Gesamtumstände ergibt die danach vorzunehmende Abwägung von Ausweisungs- und Bleibeinteressen, dass die Ausweisung für die Wahrung des bedrohten Grundinteresses der Gesellschaft als unerlässlich anzusehen ist. Randnummer 60 Unerlässlich im Sinne von § 53 Abs. 3 AufenthG ist die Ausweisung dann, wenn sie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt. Randnummer 61 Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.07.2012, 1 C 19/11, Rdnr. 21 Randnummer 62 Bei der vorzunehmenden Abwägung sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Antragstellers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner zu berücksichtigen. Randnummer 63 Das in die nach § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AufenthG vorzunehmende Interessenabwägung einzustellende Ausweisungsinteresse wiegt gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG unter anderem dann besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens 2 Jahren verurteilt worden ist. Randnummer 64 Bereits demnach besteht im Falle des Antragstellers ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse. Er ist in der zuletzt abgeurteilten Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt worden. Randnummer 65 Daneben ist zu berücksichtigten, dass das Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG schwerwiegt, da der Antragsteller für mehr als 1 Jahr rechtskräftig verurteilt wurde (Nr. 1), die Verurteilung wegen der Verwirklichung des Grundtatbestandes § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG in Gestalt der Qualifikation nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG erfolgt war (Nr. 3) und es sich hierbei nicht um einen vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften handelte (Nr. 9). Dahingestellt bleiben kann, ob der Antragsteller, der im Rahmen seiner Begutachtung vom 24.02.2016 durch das Institut für gerichtliche Psychologie und Psychiatrie Amphetaminkonsum eingeräumt hat, ein „vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel“ i.S.d. Nr. 4 des Abs. 2 des § 54 AufenthG konsumiert. Randnummer 66 Dem besonders schwerwiegenden öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Antragstellers nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sowie dem schwerwiegenden Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3, und Nr. 9 AufenthG steht allerdings dessen besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sowie ein schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG gegenüber. Randnummer 67 Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wiegt das Bleibeinteresse i.S.d. § 53 Abs. 1 AufenthG besonders schwer, wenn der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Dies ist vorliegend der Fall, da der Kläger bereits seit dem 04.07.2012 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist. Randnummer 68 Ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse ergibt sich dagegen nicht aus § 55 Abs.1 Satz 1 Nr.4 AufenthG. Randnummer 69 Soweit der Antragsteller sein Verlöbnis mit Frau K.-R. anführt, ist ein solches beziehungsweise eine nichteheliche Lebensgemeinschaft keine familiäre Lebensgemeinschaft i.S.d. § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG Randnummer 70 OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.03.2006, 18 B 130/06, juris. Randnummer 71 Sofern aktuell eine Eheschließung beabsichtigt ist, findet dies im Rahmen des § 55 Abs.1 Satz 1 Nr.4 AufenthG keine Berücksichtigung. Randnummer 72 Auch ist ein schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs.2 Nr.3 AufenthG nicht gegeben. Ein solches würde selbst bei dem Bestehen u.a. eines Sorge- oder Umgangsrechts für einen ledigen Minderjährigen voraussetzen, dass eine tatsächlich gelebte Nähebeziehung zu diesem vorhanden ist Randnummer 73 Neidhardt, HTK-AuslR / § 55 AufenthG / zu Abs. 2 Nr.
- Randnummer 74 Ausweislich der aktuellen Vollzugsplanfortschreibung der erhielt der Antragsteller regelmäßigen Besuch indes nur von seiner Mutter, seiner Schwester, seinem Bruder und seiner Verlobten, die seine sozialen Kontaktpersonen sind. Auch der Stellungnahme der SKFP ist zu entnehmen, dass kein Besuchskontakt zu den Kindern des Antragstellers bestand. Mithin ist eine tatsächlich gelebte Nähebeziehung nach den vorliegenden Erkenntnissen im Eilrechtsschutzverfahren nicht anzunehmen. Randnummer 75 Liegen nach der durch die §§ 54 und 55 AufenthG vorgegebenen typisierenden Betrachtung sowohl besonders schwerwiegende als auch schwerwiegende Gründe vor, die sowohl für die Ausreise des Antragstellers aus dem Bundesgebiet als auch für seinen weiteren Verbleib sprechen, hat auch im Rahmen des § 53 Abs. 1 AufenthG eine umfassende Abwägung aller für und wider eine Ausweisung sprechenden Interessen zu erfolgen. Randnummer 76 Diese fällt vorliegend zu Ungunsten des Antragstellers aus. Randnummer 77 Zwar sind bei dieser Abwägungsentscheidung nach § 53 Abs. 2 AufenthG insbesondere auch die von Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und Art. 8 EMRK geschützten Belange auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Antragstellers entsprechend ihrem Gewicht und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu berücksichtigen. Randnummer 78 Vgl. VG München, Urteil vom 14.04.2016, a.a.O., Rn. 50, zitiert nach juris Randnummer 79 Im Falle des Antragstellers sind im Hinblick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK allerdings keine besonderen Umstände gegeben, die es rechtfertigen, das Bleibeinteresse nach § 55 AufenthG höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung gemäß § 54 AufenthG. Das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens umfasst zwar, auch soweit es keinen familiären Bezug hat, die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt. Eine Aufenthaltsbeendigung kann jedoch nur dann einen konventionswidrigen Eingriff in das von Art. 8 Abs. 1 EMRK insoweit geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens darstellen, wenn der Ausländer aufgrund seines langjährigen Aufenthalts über so starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte im Bundesgebiet verfügt, dass er aufgrund der Gesamtentwicklung „faktisch“ zu einem Inländer geworden ist, dem wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann. Randnummer 80 St. Rspr.; vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 11.06.2010 – 2 B 124/10 – und vom 10.05.2010 – 2 A 51/10 –, m.w.N.; VG des Saarlandes, Urteile vom 28.07.2016 – 6 K 1167/14 –; und vom 27.07.2011 – 10 K 565/10 –; Beschlüsse vom 10.09.2010 – 10 L 724/10 – und vom 03.04.2009 – 10 L 188/09 –, m.w.N. Randnummer 81 Ein Eingriff in dieses Recht kann indessen gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt sein. Dabei sind nach der insoweit bei der Rechtsanwendung zu beachtenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bei der Prüfung, ob ein Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist, die Art und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Gastland, die seit der Tatzeit verstrichene Zeitspanne und das Verhalten des Ausländers in dieser Zeit, die Staatsangehörigkeit der betroffenen, familiäre Situation und die Dauer einer etwaigen Ehe, die etwaige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat bei Aufnahme der Beziehung, etwaige aus der Ehe hervorgegangene Kinder, ihr Alter und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte und/oder die Kinder im Abschiebezielland begegnen können, sowie die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Abschiebezielland zu berücksichtigen. Randnummer 82 Vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom
- Oktober 2016, 6 L 1357/16, Rn. 62, juris, unter Hinweis auf BT-Drs. 18/4097, S. 49; VG Düsseldorf, Vorlagebeschluss vom 15.04.2016 – 7 K 8068/15 –, Rn. 84, zitiert nach juris; ferner: EGMR, Urteil vom 12.01.2010 – 47486/06, Abdul Waheed Khan –, zitiert nach juris. Randnummer 83 Vorliegend sind zu Gunsten des Antragstellers zunächst seine Geburt in der Bundesrepublik Deutschland und der daran anschließende 43jährige Aufenthalt hier zu sehen. Diese wie seine während dieser Zeit geknüpften sozialen und wirtschaftlichen Bindungen sind erheblich zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Randnummer 84 Die lange Aufenthaltszeit wird in ihrem Gewicht aber deutlich dadurch relativiert, dass es der Antragsteller nicht geschafft hat, sich dauerhaft in das soziale und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik zu integrieren. Insoweit kann von einer „gelungenen“ Integration nicht ausgegangen werden. Randnummer 85 Der Antragsteller verfügt nicht über einen Schulabschluss oder eine sonstige abgeschlossene Ausbildung. Des Weiteren ist er seit 1998 durchgehend immer wieder, zuletzt wegen einer Tat vom 10.09.2015, erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten. Trotz mehrfacher Geldstrafen und mehrfacher Bewährungschancen wie auch Einwirkungen des Strafvollzugs wurde der Antragsteller erneut straffällig, was belegt, dass er nicht bereit ist, die deutsche Rechtsordnung zu akzeptieren und sich in diese einzufügen. Randnummer 86 Auch ist dem Antragsteller demgegenüber die mit seiner Ausweisung verbundene Eingewöhnung in die Lebensverhältnisse in seinem Heimatland nicht schlechterdings unzumutbar. Er hielt sich in der Vergangenheit immer wieder in der Türkei auf, wohin Kontakte bestehen. Der Antragsteller ist der türkischen Sprache in gewissem Umfang mächtig. In der Türkei leben Verwandte des Antragstellers, die diesem, trotz Differenzen, die der Antragsteller anführt, bei einer Eingewöhnung helfen könnten. Randnummer 87 Von großem Gewicht sind demgegenüber die Bindungen zwischen dem Antragsteller und seiner Verlobten sowie zu seinen beiden Söhnen, zu denen der Antragsteller noch in Kontakt steht. Randnummer 88 Die in Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet den Antragsgegner aber ebenso wie der in Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerte Anspruch auf Achtung des Familienlebens nur dazu, bei der Entscheidung über aufenthaltsrechtliche Maßnahmen die familiären Bindungen des einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zu berücksichtigen. Randnummer 89 Angesichts der andauernden erheblichen Straffälligkeit, der weiterhin bestehenden Substanzmittelabhängigkeiten und der von seinem persönlichen Verhalten ausgehenden gravierenden Wiederholungsgefahr vermögen die familiären Interessen das Ausweisungsinteresse nicht zu überwiegen, zumal der älteste Sohn des Antragstellers volljährig und dessen jüngster Sohn bereits 15 Jahre alt ist. Sie sind daher alt genug, mit dem Antragsteller über die modernen Kommunikationswege, insbesondere über das Internet, zu kommunizieren und in Kontakt zu ihm zu bleiben; sie können auch besuchsweise in die Türkei reisen. Randnummer 90 In Abwägung und Gewichtung all dessen erweist sich die Ausweisung im vorliegenden Fall unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als unerlässlich. Die vom Antragsteller ausgehende Wiederholungsgefahr für die hochrangigen Rechtsgüter Leben und Gesundheit ist als beachtlich und gravierend einzustufen, sodass das Schutzinteresse der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Bevölkerung trotz dem zuvor dargelegten Gewicht der Belange des Antragstellers Vorrang vor seinem Bleibeinteresse verdient. Randnummer 91 Das Vorliegen von Abschiebungsverboten ist vorliegend nicht erkennbar. Insbesondere besteht kein Anhalt für die Annahme, dass die beim Antragsteller als drogeninduzierte Psychose diagnostizierte Erkrankung in der Türkei -soweit überhaupt erforderlich- nicht adäquat behandelbar wäre und sich dementsprechend durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Randnummer 92 Vgl. etwa Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 19.02.2017, 508-516.80/3 TUR, wonach zunehmende Kapazitäten und ein steigender Standard bei der Behandlung psychischer Erkrankungen festzustellen sei. Randnummer 93 Da schließlich auch die Verlassensaufforderung entsprechend §§ 50, 59 Abs.1 AufenthG keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen, ist der Antrag insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Randnummer 94 Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert auf die Hälfte des Hauptsachewerts und damit auf 2.500,00 Euro festzusetzen ist.
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