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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat 1 B 12/18 Beschluss Berücksichtigungsfähigkeit von Eintragungen ins Fahreignungsregister; Anordnungszei

Berücksichtigungsfähigkeit von Eintragungen ins Fahreignungsregister; Anordnungszeitpunkt als maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gutachtenbeibringungsaufforderung Leitsatz 1

§ 11Fe

V Rdnr. 55 BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 3 C 20/15 -, juris Rdnr. 14, und Beschluss vom 21.5.2012, a.a.O., Rdnr. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.8.2013 - 10 S 1266/13 -, juris, Rdnrn. 11 ff.; VG Saarlouis, Beschluss vom 1.3.2013 - 10 L 360/13 -, Rdnr. 17; Henschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 43. Aufl. 2015, § 13 FeV Rdnr.

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V Rdnr. 55 Dies korrespondiert mit dem Umstand, dass die Rechtmäßigkeit einer Gutachtenanordnung mangels Verwaltungsaktsqualität im Fall einer späteren Entziehung der Fahrerlaubnis inzident zu prüfen ist. 6 BVerwG, Urteil vom 17.11.2016, a.a.O., juris Rdnr. 17 BVerwG, Urteil vom 17.11.2016, a.a.O., juris Rdnr. 17 Zwar kommt es für die Rechtmäßigkeit der Entziehung nach den allgemeinen Grundsätzen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, regelmäßig der Widerspruchsentscheidung, an. Dass deren Rechtmäßigkeit in den Fällen des § 11 Abs. 8 FeV voraussetzt, dass die Aufforderung, ein Gutachten beizubringen, ihrerseits rechtmäßig gewesen ist, besagt indes nicht, dass auch insoweit auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung abzustellen wäre. Denn Streitgegenstand eines gegen die Entziehungsverfügung eingeleiteten Verfahrens ist die Frage, ob die Behörde von der Nichteignung des Betroffenen ausgehen durfte, weil er einer rechtmäßigen Anordnung nicht nachgekommen ist, bzw. - umgekehrt - ob der Betroffene die Gutachtenbeibringung verweigern durfte, weil die Anordnung ihrerseits den rechtlichen Anforderungen nicht genügte. Dabei kann der Betroffene seine Entscheidung, die Anordnung zu befolgen oder nicht zu befolgen, verlässlich nur daran orientieren, ob der ihm im Zeitpunkt der Gutachtenordnung zu deren Begründung vorgehaltene Sachverhalt zutrifft und diese rechtfertigt oder nicht. Damit liegt es in der Natur der Sache, auf diesen Zeitpunkt abzustellen. Dies entspricht im Übrigen auch der Spruchpraxis des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. 7 BayVGH, Urteil vom 16.5.2017 - 11 B 16.1619 -, juris, Rdnrn. 18 f. BayVGH, Urteil vom 16.5.2017 - 11 B 16.1619 -, juris, Rdnrn. 18 f. Randnummer 8 Die vom Antragsteller angeführten Umstände könnten demgemäß nur im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung berücksichtigungsfähig sein. Randnummer 9 Hierhin gehenden Überlegungen hat das Bundesverwaltungsgericht indes eine klare Absage erteilt. Hiernach können die nach den gesetzlichen Tilgungsbestimmungen maßgeblichen Fristen nicht unter Hinweis auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beiseite geschoben oder relativiert werden. Angesichts der großen Gefahren, die die Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss - im damaligen Fall - harter Drogen für die Allgemeinheit mit sich bringe, sei es nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber eine relativ lange Zeit ansetze, bevor ein Verwertungsverbot greife. Eine bereits manifest gewordene Drogenauffälligkeit im Straßenverkehr begründe eine große Rückfallgefahr. Die Einschätzung des Gesetzgebers, dass zum Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs diesem Risiko im Rahmen des Möglichen vor Neuerteilung einer Fahrerlaubnis für längere Zeit durch die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens begegnet werden muss, erscheine sachgerecht und trage dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung. 8 BVerwG, Urteil vom 9.6.2005, a.a.O., Rdnr. 33 BVerwG, Urteil vom 9.6.2005, a.a.O., Rdnr. 33 Randnummer 10 Diese Erwägungen zur Verbindlichkeit der Tilgungsvorschriften gelten nicht nur in Bezug auf Neuerteilungsverfahren und die Abklärung etwaiger drogenbedingter Einschränkungen der Fahreignung, sondern gleichermaßen, wenn Auslöser eines behördlichen Tätigwerdens die Teilnahme am Straßenverkehr trotz alkoholbedingter Einschränkungen der Fahrtüchtigkeit ist und daher zu entscheiden ist, ob die Entziehung der Fahrerlaubnis veranlasst ist. Auch in diesem Zusammenhang legen die Tilgungsvorschriften den Zeitraum fest, während dessen die Berücksichtigung länger zurückliegender Zuwiderhandlungen noch verhältnismäßig ist. Randnummer 11 Angesichts all dessen dürfte es im Interesse des Antragstellers liegen, sich in Absprache mit der Behörde noch während des Widerspruchsverfahrens einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zu unterziehen, um die aufgeworfene Frage seiner Kraftfahreignung einer sachverständigen Klärung zuzuführen. Es obliegt allein dem Gutachter, die seitens des Antragsstellers aufgezeigten Besonderheiten im Rahmen der Einzelfallbetrachtung unter Einbeziehung aller seiner nach dem Ergebnis der Begutachtung für bzw. gegen eine Kraftfahreignung sprechenden Feststellungen zu würdigen. Randnummer 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 13 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nrn. 1.5 und 46.3 sowie 46.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Randnummer 14 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1) BVerwG, Urteile vom 12.7.2001 - 3 C 14/01 -, juris Rdnrn. 9, 13 ff., und vom 9.6.2005 - 3 C 21/04 -, juris Rdnrn. 25 ff., und Beschluss vom 21.5.2012 - 3 B 65/11 -, juris Rdnr. 7; ebenso etwa BayVGH, Beschlüsse vom 9.8.2011 - 11 CS 11.1098 -, juris Rdnr. 8, vom 31.10.2014 - 11 CS 14.1627 -, juris Rdnr.12, und vom 31.3.2016 - 11 CS 16.309 -, juris Rdnr. 16 2) eingefügt durch die Neufassung vom 19.3.2001 3) BVerwG, Urteil vom 9.6.2005, a.a.O., Rdnr. 30 4) BayVGH, Beschluss vom 22.8.2011 - 11 ZB 10.2620 -, juris, Rdnr. 29 5) BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 3 C 20/15 -, juris Rdnr. 14, und Beschluss vom 21.5.2012, a.a.O., Rdnr. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.8.2013 - 10 S 1266/13 -, juris, Rdnrn. 11 ff.; VG Saarlouis, Beschluss vom 1.3.2013 - 10 L 360/13 -, Rdnr. 17; Henschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 43. Aufl. 2015, § 13 FeV Rdnr.

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V Rdnr. 55 6) BVerwG, Urteil vom 17.11.2016, a.a.O., juris Rdnr. 17 7) BayVGH, Urteil vom 16.5.2017 - 11 B 16.1619 -, juris, Rdnrn. 18 f. 8) BVerwG, Urteil vom 9.6.2005, a.a.O., Rdnr. 33

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