PO wegen Fehlens hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Anlass und Hintergründe der Einleitung des Verfahrens und die Gründe der staatsanwaltschaftlichen Entscheidung sind nicht bekannt.
dem die Akte von der Staatsanwaltschaft S. ausgesondert worden war, wurde dieser Vorgang von dem Beklagten aus den polizeilichen Informationssystemen gelöscht. Randnummer 4 Zu einem weiteren, von dem Beklagten zur Rechtfertigung der Speicherung des personenbezogenen Hinweises angeführten Ermittlungsverfahren - - konnten die Akten nicht vorgelegt werden, weil sie ebenfalls ausgesondert worden waren. Bekannt ist, dass das Ermittlungsverfahren
PO (Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit) eingestellt wurde. Das Ermittlungsverfahren wurde eingeleitet, weil der Kläger in dem Verdacht stand, auf eine Gruppe zur Seite springender Jugendlicher zugefahren zu sein und dabei einen Hund durch Überfahren einer Pfote verletzt zu haben. Randnummer 5 Im Jahr 2012 wurde gegen den Kläger erneut durch die Staatsanwaltschaft S. ein Ermittlungsverfahren - - eingeleitet, weil er im Verdacht stand, einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b StGB begangen zu haben, indem er mit seinem PKW versucht habe, ein anderes Kraftfahrzeug von der Straße abzudrängen. Das Verfahren wurde gemäß § 154 Abs. 1 StPO (Teileinstellung bei mehreren Taten) eingestellt, weil die dem Kläger vorgeworfene Straftat als unwesentliche Nebenstraftat angesehen wurde. In dem anderen Strafverfahren wurde der Kläger wegen versuchter Nötigung - er hatte einem Vermieter gedroht, er werde ihn, wenn dieser ihm tatsächlich entstandene Aufwendungen nicht ersetze, wegen umweltstrafrechtlicher Vergehen bei den zuständigen Behörden anzeigen - rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,- Euro verurteilt. Randnummer 6 Der Kläger hat im März 2014 zunächst bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO mit dem Ziel beantragt, dem Beklagten vorläufig zu untersagen, den personenbezogenen Hinweis „gewalttätig“ weiterzugeben. 1 vgl. Verfahren - 6 L 424/14 - vgl. Verfahren - 6 L 424/14 - Mit diesem Begehren scheiterte der Kläger 2 vgl. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2.5.2014 - 1 D 224/14 - vgl. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2.5.2014 - 1 D 224/14 - . Randnummer 7 Am 19.3.2014 hat der Kläger vorliegende Klage auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Speicherung des Vermerks erhoben und die Löschung der Eintragung begehrt. Zur Begründung hat er sich im Wesentlichen darauf berufen, dass der über ihn in den polizeilichen Informationssystemen gespeicherte personenbezogene Hinweis „gewalttätig“ rechtswidrig sei. Er sei nicht vorbestraft und in den eingestellten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren sei es zu keiner Anklage gegen ihn, geschweige denn zu einer Verurteilung gekommen. Die Verfahren selbst würden weder eine Tat noch eine Schuld beweisen. Randnummer 8 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 9 den Beklagten zu verurteilen, die über ihn in den polizeilichen Informationssystemen gespeicherte Information „gewalttätig“ zu löschen, Randnummer 10 festzustellen, dass die Speicherung des personenbezogenen Hinweises „gewalttätig“ in den polizeilichen Informationssystemen unzulässig war. Randnummer 11 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass der über den Kläger gespeicherte personengebundene Hinweis „gewalttätig“ in den polizeilichen Informationssystemen rechtmäßig auf der Grundlage der §§ 481 Abs. 4 StPO, 484 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 30 Abs. 2, 4 SPolG sowie auf den §§ 7 Abs. 3, 8 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt erfolgt sei. Die Speicherung dieser Information sei zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich gewesen. Auf Grund der gegen den Kläger in den Jahren 2005, 2006 sowie 2012 geführten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft S. hätten Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Kläger künftig oder gegenwärtig als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte. Die Vorfälle seien ausreichende Grundlage für die Einschätzung des Persönlichkeitsbildes des Klägers als „gewalttätig“. Durch Straftaten wie die der gefährlichen Körperverletzung und des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr durch Zufahren mit dem PKW auf eine Menschengruppe könnten erhebliche Verletzungen und Folgeschäden bis hin zum Tod des Opfers eintreten. Die Voraussetzungen für eine Löschung des Hinweises lägen nicht vor. Weder seien die Voraussetzungen für die Speicherung
träglich weggefallen, noch überwiege das Interesse des Klägers an der Löschung seiner personenbezogenen Daten das Interesse an deren weiterer Speicherung zu Zwecken der Verhinderung und Aufklärung von Straftaten. Die Vorteile, durch die Information „gewalttätig“ mögliche körperliche Angriffe des Klägers auf Dritte zu verhindern, würden die
teile, die dem Kläger durch den damit verbundenen Eingriff in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung entstünden, überwiegen. Die Speicherung dieses Hinweises sei auch weiterhin erforderlich, da kein milderes Mittel vorliege, die Information der Gewaltneigung des Klägers an eingesetzte Polizeibeamte im Hinblick auf deren Sicherheit bei künftigen Vorfällen mit dem Kläger weiterzuleiten. Randnummer 14 Mit Beschlüssen vom 9.1.2015 und vom 12.8.2015 hat das Verwaltungsgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren versagt. Randnummer 15 Mit dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13.8.2015 ergangenem Urteil (Az.: 6 K 399/14) hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes die Klage mit der Begründung, ein Löschungsanspruch sei
G nicht gegeben, abgewiesen. Die Speicherung der personenbezogenen Information „gewalttätig“ in den polizeilichen Informationssystemen sei weder im Hinblick auf die fehlenden Voraussetzungen des § 484 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, noch sei die Kenntnis dieser Information für die Aufgabenerfüllung des Beklagten als nicht mehr erforderlich anzusehen. Unabhängig davon, dass der Kläger in den der Speicherung des personenbezogenen Hinweises zugrunde liegenden Ermittlungsverfahren weder angeklagt noch gar verurteilt worden sei, sei die Speicherung aufgrund der vorliegenden Verdachtsmomente zulässig; eine Wiederholungsgefahr sei „nicht von der Hand zu weisen“. Dass es in den vorgenannten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren weder zu einer Anklage noch zu einer Verurteilung des Klägers gekommen sei, sei ohne rechtliche Relevanz. Es komme nicht maßgeblich darauf an, ob der Kläger der ihm zur Last gelegten Straftaten letztlich überführt worden sei. Entscheidend sei vielmehr, ob mit der Verfahrenseinstellung die bestehenden Verdachtsmomente vollständig entfallen seien oder ob ein Tatverdacht fortbestehe, der hinreichende Anhaltspunkte dafür liefere, dass der Betreffende auch zukünftig Anlass zu polizeilichen Ermittlungen geben könnte. Von letzterem sei schon deshalb auszugehen, weil die gegen den Kläger geführten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren lediglich wegen geringer Schuld bzw. unwesentlicher Nebenstraftaten eingestellt worden seien. Zudem sei eine im Fall des Klägers bestehende Wiederholungsgefahr auch unter Berücksichtigung der Art und Schwere der ihm vorgeworfenen Straftaten und der sich darin zeigenden Gewaltneigung nicht von der Hand zu weisen. Stehe dem Kläger danach kein Anspruch auf Löschung der über ihn gespeicherten Information zu, habe die Klage unabhängig davon, ob sie insoweit als Feststellungsklage
GO überhaupt zulässig sei, aus den entsprechenden Gründen auch keinen Erfolg, als der Kläger mit ihr darüber hinaus die Feststellung begehre, dass die Speicherung der personenbezogenen Informationen rechtswidrig gewesen sei. Randnummer 16 Die Verfassungsbeschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in dem genannten Klageverfahren hat der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes mit Beschluss vom 14.7.2016 zurückgewiesen ( Az.: Lv 1/16 ). Die Entscheidung enthält auch umfangreiche Ausführungen zu den durch den Fall aufgeworfenen Rechtsfragen. Randnummer 17 Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 24.8.2016 zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor, die Vorgänge aus den Jahren 2005 und 2006 hätten nicht zu seinem
teil berücksichtigt werden dürfen, weil sie dem Gericht nicht hätten vorgelegt werden können; zumindest hätte bei dem Vorgang 2005 beachtet werden müssen, dass das Verfahren
PO eingestellt worden war.
den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes in dem Beschluss vom 14.7.2016 komme § 484 StPO als Rechtsgrundlage für die Speicherung des personenbezogenen Hinweises nicht in Betracht, da diese ohne Veranlassung durch die Behörden der Staatsanwaltschaft erfolgt sei. Rechtliche Bedenken bestünden auch deswegen, weil eine Speicherung allein in saarländischen polizeilichen Informationssystemen sich schwerlich auf Vorschriften des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten - BKAG - und der Verordnung über die Art der Daten, die
Insbesondere könnten die vom Verwaltungsgericht herangezogenen strafbewehrten Vorgänge in der Vergangenheit aus den Jahren 2005, 2006 und 2012, von denen bereits zwei Vorgänge zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ausgesondert und vernichtet gewesen seien, keine „auf Tatsachen beruhende Gründe“ liefern, die eine Brandmarkung und damit einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Lichte der Grundrechte und der Verfassung begründen oder rechtfertigen könnten. Der Beklagte habe im gesamten Prozess keine auf Tatsachen beruhenden Gründe benennen können, die wie von § 30 Abs. 2 SPolG vorausgesetzt, wegen der Art, der Ausführung oder Schwere der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen die Gefahr einer Wiederholung nahelegen könnten. Hierbei sei wie das Landesverfassungsgericht zu Recht einfordere, die eine Speicherung rechtfertigende Darlegungspflicht der Verwaltungsbehörde umso höher je geringer das Gewicht der anlassgebenden - vermeintlichen - Straftat sei, je näher es dem Bereich der Bagatellkriminalität zuzuordnen sei und je offener die Verdachtslage sei. Ähnliche Erwägungen sollten
der Auffassung des Landesverfassungsgerichts auch für die Annahme der Wiederholungsgefahr gelten, wonach „nicht ohne weiteres und ohne weitere tatsächliche Umstände davon ausgegangen werden dürfe, dass eine nicht
weislich erfolgte oder allenfalls eine Verfahrenserledigung im Rahmen der Opportunität
sich ziehende Verdachtslage es hinreichend möglich erscheinen lasse, die betreffende Person werde künftig Straftaten wiederholen.“ Was den Verdacht der vorsätzlichen Körperverletzung zu Lasten der Schwester des Klägers anbelange, sei das entsprechende Ermittlungsverfahren bereits mangels
weises eingestellt worden. Die beigezogene Akte sei während des laufenden Rechtsstreits vor dem Verwaltungsgericht vernichtet worden. Sicherlich sei es nicht ohne Bedeutung, wer die Anordnung zur Vernichtung und aus welchem Grund erteilt habe. Insbesondere ergäben sich aus diesem Vorgang aber auch keine tatsächlichen Feststellungen, die eine Speicherung unter dem Begriff „gewalttätig“ rechtfertigen könnten. Das Gleiche gelte für ein weiteres Ermittlungsverfahren aus dem Jahre 2006, das wegen Geringfügigkeit eingestellt worden sei und das eine fahrlässige Sachbeschädigung zum Gegenstand gehabt habe. Auch das im Jahr 2012 gegen den Kläger „kreierte“ Ermittlungsverfahren, das
PO eingestellt worden sei, enthalte keine konkrete Feststellungen, die eine Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder gar eine Charakterisierung des Klägers als gewalttätig begründen könnten. Das Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Speicherung sei wegen des Rehabilitationsinteresses des Klägers und zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen gegeben. Darüber hinaus trägt der Kläger vor, im Rahmen einer Polizeikontrolle habe er sich wegen der zu seiner Person gespeicherten Eintragung als gewalttätig rechtfertigen müssen. Soweit sich der Beklagte nunmehr auf Umstände berufe, die nichts mit den Vorgängen aus den Jahren 2005, 2006 und 2012 zu tun hätten, werde gerügt, dass diese nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sein könnten, weil sie im Ausgangsverfahren nicht berücksichtigt worden seien. Im Berufungsverfahren könne es nur um die Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung gehen, in der die vermeintlichen Vorfälle seit dem Jahr 2013 nicht aufgeführt worden seien. Im Übrigen würden hierdurch auch keine Tatsachen geschaffen, die Gründe für eine Brandmarkung abgeben könnten. In den beiden Fällen der Sachbeschädigung (Tatzeiten 26.11.2013 bis 29.11.2013 und 4.12.2014 bis 5.12.2014) seien die Strafverfahren
PO eingestellt worden. Was den dritten Fall einer Sachbeschädigung für eine vermeintliche Tatzeit vom 23.5.2015 bis 6.6.2015 anbelange, gelte an sich nichts anderes, nur dass die Strafverfolgungsbehörde anstatt der Einstellungsverfügung
PO die Einstellung
PO gewählt habe. Tatsache sei jedenfalls, dass er - der Kläger - mit diesen drei Vorgängen nicht das Geringste zu tun gehabt habe. Auch der vermeintliche Fall einer gefährlichen Körperverletzung vom 25.12.2014 sei
seinem Kenntnisstand eingestellt worden. Der Kläger sei seinerzeit von dem Vermieter angegriffen und gewürgt worden, wogegen er sich mit Pfefferspray zur Wehr gesetzt habe. Zum Einsatz eines Messers sei es nicht gekommen. Eine Verletzung des Angreifers außerhalb der Wirkungen des Pfeffersprays, insbesondere durch Schnitt- oder Stichverletzungen hätten auch von den herbeigerufenen Polizeibeamten nicht festgestellt werden können. Unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten könne die Auffassung des Beklagten und die hiernach ausgerichtete Rechtspraxis nicht akzeptiert werden, wonach selbst in Fällen, die die Strafverfolgungsbehörde mangels
weises
PO eingestellt habe, trotzdem aus welchen Gründen auch immer ein Restverdacht und eine Wiederholungsgefahr bejaht würden. Diese Rechtspraxis entspreche nicht der Auffassung des Landesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 14.7.
PO, einmal
PO) erfolgt. In dem Vorgangsbearbeitungssystem POLADIS seien aktuell zu 19 Sachverhalten Sachbearbeitungsdaten zum Kläger enthalten (Status: Beschuldigter). Neben vier neu hinzugekommenen Vorkommnissen sei u.a. auch ein Fall der Nötigung vom 30.4./4.5.2015 registriert worden (Verfahrenseinstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO). Die Einzelfallprüfung zum Merkmal „gewalttätig“ bezüglich des Klägers stütze sich in der Vorlage/Einzelfallprüfung der Dienststelle ... vom 26.3.2014 vordringlich auf den Fall der gefährlichen Körperverletzung von 2005, der Sachbeschädigung/des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr aus 2006 und den Fall des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr aus
juris Urteil vom 15.12.1983 - Az. 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65,1 ff.; zitiert
juris . Erforderlich sind demnach normklare Ermächtigungen, aus denen der Betroffene klar ersehen kann, welche Daten zu welchem Zweck über ihn gespeichert werden (können). Aufgrund der Eingriffstiefe in das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG garantierte allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Klägers durch die Stigmatisierung als „gewalttätig“ müssen Einschränkungen gesetzlich bestimmt sein und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen. 5 vgl. BVerfG, Beschluss vom 1.6.2006 - 1 BvR 2293/03 - zitiert
juris; Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Beschluss vom 14.7.2016 - Lv 1/16 -, m.w.N.. vgl. BVerfG, Beschluss vom 1.6.2006 - 1 BvR 2293/03 - zitiert
juris; Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Beschluss vom 14.7.2016 - Lv 1/16 -, m.w.N.. Der Speicherung dieses Merkmals kommt über den polizeiinternen Informationsaustausch hinaus eine Außenwirkung für den Betroffenen zu, denn sie kann für diesen
teilige Auswirkungen
sich ziehen, indem er beispielsweise - wie vom Kläger beklagt - intensiveren polizeilichen Kontrollen unterzogen und möglicherweise vorschnell in den Kreis von Verdächtigen einer Straftat einbezogen wird. Abgesehen davon kann das personenbezogene Attribut über den (vollzugs)polizeilichen Wirkungskreis hinaus im Rahmen von Zuverlässigkeitsprüfungen - wie vorliegend anlässlich des Auskunftsersuchens des Landkreises M. geschehen - mitgeteilt werden und auf die Entscheidung von Behörden Einfluss nehmen. Demgegenüber ist bei der Abwägung das berechtigte Interesse der Polizeibeamten an der Eigensicherung bei künftigen Einsätzen in den Blick zu nehmen. Randnummer 31 a) Die Voraussetzungen des Löschungsanspruchs beurteilen sich, soweit sich das Begehren des Klägers gegen die Speicherung in der bundesländerübergreifenden INPOL-Zentral-Verbunddatei richtet,
2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Artikel 1 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten) Bundeskriminalamtgesetz - BKAG -. Danach hat das Bundeskriminalamt die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist oder ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Randnummer 32 Der Beklagte ist im vorliegenden Fall passivlegitimiert, obwohl das Bundeskriminalamt datenführende Stelle ist. Die Datenbank INPOL-Zentral ist ein polizeiliches Informationssystem (INPOL)
BKAG und wird von dem Bundeskriminalamt als Zentralstelle für den elektronischen Datenverbund zwischen Bund und Ländern
3 BKAG geführt, wobei die jeweils von den Ländern in eigener Zuständigkeit gewonnenen Daten dezentral und unmittelbar in das Verbundsystem eingegeben und diese Daten im System für alle Verbundteilnehmer zum Abruf bereitgehalten werden (vgl. § 11 Abs. 2 BKAG). Bei in diesem Informationssystem gespeicherten personenbezogenen Daten überträgt § 32 Abs. 9 BKAG die Pflicht zur Löschung im Sinne des Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift der Stelle, welche die datenschutzrechtliche Verantwortung
2 BKAG trägt. Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die bei der Zentralstelle gespeicherten Daten, namentlich die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Zulässigkeit der Eingabe sowie die Richtigkeit oder Aktualität der Daten, obliegt im Rahmen des polizeilichen Informationssystems gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BKAG der Stelle, welche die Daten unmittelbar eingegeben hat, mithin dem Beklagten, denn der in Rede stehende auf den Kläger bezogene Hinweis „gewalttätig“ ist von ihm in das polizeiliche Informationssystem beim Bundeskriminalamt eingegeben worden. Dementsprechend hat
G, Urteil vom 9.6.2010 – 6 C 5/09 –, BVerwGE 137, 113-123; und Urteil vom 22.10. 2003 - BVerwG 6 C 3.03 - Buchholz 402.46 BKAG Nr. 2 S. 3 f.; zitiert
juris vgl. BVerwG, Urteil vom 9.6.2010 – 6 C 5/09 –, BVerwGE 137, 113-123; und Urteil vom 22.10. 2003 - BVerwG 6 C 3.03 - Buchholz 402.46 BKAG Nr. 2 S. 3 f.; zitiert
juris . Randnummer 33 Das Bundeskriminalamtgesetz selbst enthält keine eigene detaillierte Bestimmung über Art und Umfang der zu speichernden Daten. Gem. § 7 Abs. 11 BKAG bestimmt das Bundesministerium des Innern das Nähere über die Art der Daten, die das Bundeskriminalamt in Erfüllung seiner Aufgaben als Zentralstelle
den §§ 8 und 9 speichern darf, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung. Zu den Daten, die gemäß § 8 Abs. 2 BKAG vom Bundeskriminalamt von Beschuldigten gespeichert werden dürfen, gehören demnach gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 15 der Verordnung über die Art der Daten, die
den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen - BKA-Daten-Verordnung - vom 4.6.2010 (BGBl I S. 716) in der Fassung vom 13.4.2017 auch personengebundene Hinweise gemäß § 7 Absatz 3 BKAG, die dem Schutz des Betroffenen dienen wie „Freitodgefahr“ oder die der Eigensicherung der ermittelnden Bediensteten dienen wie „bewaffnet“, „gewalttätig“, „Explosivstoffgefahr“. Randnummer 34 Gemäß § 32 Abs. 3 BKAG prüft das Bundeskriminalamt bei der Einzelfallbearbeitung und
festgesetzten Fristen, ob gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu löschen sind. Die Aussonderungsprüffrist beginnt gemäß § 32 Abs. 5 Satz 1 BKAG regelmäßig mit dem Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das zur Speicherung der Daten geführt hat. Die Voraussetzungen des Löschungsanspruchs
2 Satz 1 BKAG liegen vor, denn die Speicherung des auf den Kläger bezogenen Merkmals „gewalttätig“ war wegen der fehlenden Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 BKAG unzulässig. Randnummer 35 § 8 Abs. 2 BKAG erlaubt die Speicherung weiterer als in Abs. 1 genannter personenbezogener Daten von Beschuldigten und von Personen, die einer Straftat verdächtig sind, soweit dies erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Betroffenen oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass Strafverfahren gegen den Beschuldigten oder Tatverdächtigen zu führen sind. Diese Maßstäbe gelten dem Wortlaut
auch dann, wenn - wie bei dem Kläger geschehen - die Verfahren, die Anlass für die Speicherung gewesen sind, eingestellt worden sind. Voraussetzung ist allerdings in diesen Fällen, ein gegenüber dem Betroffenen weiterhin bestehender Tatverdacht. Dies folgt auch aus § 8 Abs. 3 BKAG, wonach die Speicherung von Daten eines Beschuldigten unzulässig ist, wenn der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt worden ist und sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass der Betroffene die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat. Anders als beim Führungszeugnis (vgl. §§ 30, 32 BZRG) setzt die Speicherung daher keine rechtskräftige Verurteilung voraus. Ergibt sich aus den Gründen der Einstellungsverfügung nicht, dass die Einstellung positiv deshalb erfolgt ist, weil der Kläger die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat, so ist der Tatbestand des § 8 Abs. 3 BKAG nicht erfüllt. Mit dieser Auslegung steht das Gesetz mit höherrangigem Recht in Einklang und verstößt insbesondere nicht gegen die in Art. 6 Abs. 2 EMRK verbürgte Unschuldsvermutung. Denn die Berücksichtigung von Verdachtsgründen, die auch
einer Verfahrensbeendigung durch Freispruch oder Einstellung fortbestehen können, stellt keine Schuldfeststellung oder -zuweisung dar, wenn und soweit sie bei Wiederholungsgefahr anderen Zwecken, insbesondere der vorbeugenden Straftatenbekämpfung, dient 7 vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.5.2002 – 1 BvR 2257/01; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 05.10. 2012 – 3 A 72/12 –; zitiert
juris vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.5.2002 – 1 BvR 2257/01; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 05.10. 2012 – 3 A 72/12 –; zitiert
juris . Randnummer 36 Der im Hinblick auf den Kläger bestehende Tatverdacht (sog. Anfangsverdacht vgl. § 160 Abs. 1 StPO im Unterschied zum sog. hinreichenden Tatverdacht) bezüglich der Anlasstaten, die der Vergabe des Merkmals „gewalttätig“ zugrunde liegen, ist im Sinne von § 8 Abs. 3 BKAG nicht völlig ausgeräumt, denn die Verfahrenseinstellungen der Staatsanwaltschaft S. sind erfolgt, weil die Taten ihm nicht
gewiesen werden konnten (§ 170 Abs. 2 StPO) 8 vgl. Einstellungsbeschlüsse der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 27.5.2015 im Verfahren … und vom 29.12.2015 im Verfahren … vgl. Einstellungsbeschlüsse der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 27.5.2015 im Verfahren … und vom 29.12.2015 im Verfahren … bzw. wegen der Geringfügigkeit einer Nebenstraftat (§ 154 Abs. 1 StPO) 9 vgl. Verfügungen der Staatsanwaltschaft Saarbrücken im Verfahren …und im Verfahren … vgl. Verfügungen der Staatsanwaltschaft Saarbrücken im Verfahren …und im Verfahren … . Randnummer 37 Die gespeicherten Ermittlungsverfahren rechtfertigen jedoch nicht die von dem Beklagten in Bezug auf den Kläger vorgenommene Kennzeichnung „gewalttätig“. Randnummer 38 Der Hinweis „gewalttätig“ beruht den Angaben des Beklagten im Berufungsverfahren zufolge auf einer Gesamtschau der gespeicherten Vorfälle, in die der Kläger verwickelt war. Im Einzelnen wurden folgende Verfahren von dem Beklagten zur Rechtfertigung der Vergabe des Merkmales angeführt: Randnummer 39 - ein Fall der Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB, Tatort W., Tatzeit ..., Aktenzeichen ....
den schriftlichen Angaben des Zeugen habe der Kläger mit seinem Geländewagen einen Feldweg am Ende der F... Straße in W., auf welchem der Zeuge mit weiteren Zeugen und zwei Hunden spazieren ging, befahren. Randnummer 40 - ein Fall des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b StGB mit Tatort „Ungeklärt“ und Tatzeit ... bis ..., Aktenzeichen .... Der Geschädigte habe im Rahmen einer Hauptverhandlung in anderer Sache angegeben, dass der Kläger im
gang zu einem Zivilprozess Psychoterror gegen ihn und seine Familie ausgeübt habe. U.a. habe der Kläger versucht, „sie“ mit dem Pkw von der Straße zu drängen. Eine weitere Konkretisierung im Zivilprozess sei nicht erfolgt. Im Rahmen der Vernehmung des Zeugen habe eine weitere Sachverhaltsdarstellung nicht erfolgen können, weil dieser keine Angaben zur Sache gemacht habe und zwar aus Angst davor, dass der Kläger Akteneinsicht erhalte, seine Aussage lese und den Psychoterror fortsetzen werde. Die Einstellung erfolgte
PO. Randnummer 41 - ein Fall der Sachbeschädigung am Pkw gemäß § 303 StGB mit Tatort We. und Tatzeit ... bis ..., Sachschaden: drei zerstochene Reifen, Aktenzeichen .... Einstellung der Strafsache
PO. Randnummer 42 - ein Fall der Sachbeschädigung an zwei Pkw’s gemäß § 303 StGB mit Tatort We. und Tatzeit ... bis ..., Sachschaden: vier zerstochene Reifen, Aktenzeichen .... Die Einstellung erfolgte
PO. Randnummer 43 - ein Fall der Sachbeschädigung an einem Wohnmobil gemäß § 303 StGB mit Tatort S. und Tatzeit ... bis ..., Sachschaden: vier zerstochene Reifen, Aktenzeichen .... Einstellung des Verfahrens
PO. Randnummer 44 - ein Fall der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 StGB mit Tatort We. und Tatzeit ..., Aktenzeichen .... Die Einstellung erfolgte
PO. Randnummer 45 - ein Fall der versuchten Nötigung gemäß § 240 StGB mit Tatort Sa. und Tatzeit ..., Aktenzeichen .... Der Kläger stand in Verdacht, den Geschädigten genötigt zu haben, ihm 1.500,- € zu zahlen, andernfalls er ihn bei den entsprechenden Umweltbehörden anzeige. In dem Verfahren wurde der Kläger vom Amtsgericht Sa. am 24.5.2012 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,- € verurteilt. Randnummer 46 Der Beklagte geht aufgrund der aufgelisteten Verfahren „mit Gewalt- bzw. Bedrohungspotential“, aufgrund der Häufigkeit der Tatbegehung, der Gesinnung, die aus den genannten Taten spreche, nämlich die Durchsetzung der eigenen Interessen auch unter Missachtung geltenden Rechts bzw. massiver Missachtung der Interessen der Geschädigten, hier insbesondere die Inkaufnahme möglicher bleibender schwerwiegender Verletzungen der Geschädigten durch das Zufahren auf diese mit einem Geländewagen und einer möglichen Kollision bzw. dem Versuch, ein anderes Fahrzeug von der Straße abzudrängen, mit der Folge möglicher schwerwiegender Verletzungen der Insassen, die hierin erkennbare hohe Gewaltbereitschaft und das Ausmaß der Gefährdung der Geschädigten von einem hohen Maß an krimineller Energie des Klägers aus. Die Zerstörung der insgesamt neun Reifen unterstreiche dies, so dass davon ausgegangen werden könne, dass Wiederholungsgefahr bestehe. Im Hinblick auf die vorausgesetzte Erforderlichkeit vertritt der Beklagte die Auffassung, um die Aufklärung von Straftaten, insbesondere solche mit Gewaltpotential zu fördern, sei die Speicherung der Falldaten erforderlich und geeignet. Randnummer 47 Diese Einschätzung des Beklagten hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, denn die Umstände der Ermittlungsverfahren bieten keine hinreichende Tatsachengrundlage für die Vergabe des auf den Kläger bezogenen Merkmals. Zwar ist festzustellen, dass es wiederholt zu strafrechtlich relevanten Vorfällen gekommen ist, in die der Kläger verwickelt gewesen ist, und die Anlasstaten, derentwegen der Kläger erkennungsdienstlich behandelt worden ist, sind nicht von unbeträchtlichem Gewicht. Gleichwohl liegen auf der Grundlage der Fallumstände keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, den Kläger als „gewalttätig“, mithin als besonders gefährlich, zu bezeichnen. Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat bereits in der bereits erwähnten Entscheidung ausgeführt, dass der personengebundene Hinweis „gewalttätig“ brandmarkt. Wer als gewalttätig bezeichnet wird, wird als eine Person beschrieben, die jederzeit bereit und in der Lage ist, Leben und körperliche Integrität anderer ohne jedweden rechtfertigen Grund anzugreifen und daher auch im Alltag eine latente Gefahr für Unschuldige darstellt. Eine derartige Bewertung darf durch den Staat nicht haltlos erfolgen; sie setzt auf Tatsachen beruhende Gründe voraus, die sie rechtfertigen. Solche Gründe müssen gewiss nicht in vollendeten oder versuchten Kapitalverbrechen oder auch nur vollendeten oder versuchten vorsätzlichen Körperverletzungen oder vergleichbaren Straftaten bestehen. Sie setzen gewiss auch nicht den
weis der Täterschaft einer betroffenen Person voraus. Je geringer das Gewicht der anlassgebenden - vermeintlichen - Straftat indessen ist, je näher es den Bereich der Bagatellkriminalität zuzuordnen ist und je offener die Verdachtslage ist, desto stärker müssen die von der Verwaltungsbehörde im Streitfall darzulegenden Umstände sein, die eine solche Bewertung und ihre Speicherung rechtfertigen. Nicht jedweder aufbrausende, cholerische oder querulatorische Charakterzug bietet Anlass für die Annahme einer gewalttätigen Persönlichkeit.“ 10 Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Beschluss vom 14.7.2016; vgl. des weiteren BVerwG, Beschluss vom 6.7.1988 - 1 B 61.88 - und Urteil vom 23.11.2005 - BVerwG 6 C 2.05 -; zitiert
juris Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Beschluss vom 14.7.2016; vgl. des weiteren BVerwG, Beschluss vom 6.7.1988 - 1 B 61.88 - und Urteil vom 23.11.2005 - BVerwG 6 C 2.05 -; zitiert
juris Randnummer 48 Gemessen daran rechtfertigen die von dem Beklagten zur Begründung herangezogenen Anlasstaten und die diesen zugrundeliegenden Fallumstände die Vergabe des auf den Kläger bezogenen Hinweises „gewalttätig“ nicht. Die Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, in die der Kläger verwickelt war, stellen keine hinreichende Tatsachengrundlage dar. Allein der Umstand, dass der Kläger mehrfach als Beschuldigter in diesen Verfahren aufgeführt ist, rechtfertigt die vorgenommene Bewertung nicht. Der Verfassungsgerichtshof hat in der zitierten Entscheidung im Hinblick auf das Ermittlungsverfahren ... die Feststellung getroffen, es sei nicht auszuschließen, „dass Hintergrund eine bemerkenswerte Art der persönlichen Fehde zwischen einem Staatsanwalt und einem Bürger ist.“ Angesichts der Einstellung der von dem Beklagten zur Rechtfertigung herangezogenen Verfahren durch die Staatsanwaltschaft S., ist die von dem Beklagten vorgenommene Einschätzung, die Gesamtsicht der gespeicherten Vorfälle belege ein hohes Maß an krimineller Energie des Klägers, fragwürdig und als Kriterium für die Beurteilung als gewalttätig, mithin als eine brutale und zu Tätlichkeiten neigende Person, ungeeignet. Der Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, der Kläger sei sicherlich kein „klassischer“ Gewalttäter. Soweit der Beklagte auf Vorgaben in dem „PHW-Leitfaden“ („Hinweise zur Vergabe personengebundener Hinweise im INPOL“) hinweist, wonach die Vergabekriterien für den personenbezogenen Hinweis „gewalttätig“ u.a. Anhaltspunkte voraussetzten, dass der Betroffene erhebliche Gewalt gegen Personen oder Sachen eingesetzt hat bzw. einsetzen wird, vermag er damit nicht die Speicherung dieses Begriffes den Kläger betreffend zu rechtfertigen. Bei den in Rede stehenden Ermittlungsverfahren, die für die Geschädigten keine erheblichen körperlichen oder materiellen Beeinträchtigungen
sich gezogen haben, ist - ohne die in Rede stehenden Vorfälle zu verharmlosen - von dem Täter keine „erhebliche“ Gewalt ausgeübt worden, etwa in der Weise, dass eine beachtliche physische Kraft eingesetzt worden war, die beträchtliche Verletzungen und/oder erhebliche Schmerzen oder Sachschäden verursachen sollte. Mit Blick auf den Hinweis des Beklagten auf eine Entscheidung des VGH München 11 Beschluss vom 19.
teilige Auswirkungen
sich ziehen kann. Randnummer 49 Da sich die Speicherung in dem bundesweiten polizeilichen Informationssystem INPOL-Zentral als unzulässig erweist, kann der Kläger die Löschung des Merkmals „gewalttätig“
2 Satz 1 BKAG von dem Beklagten verlangen. Randnummer 50 b) Zugleich kann der Kläger die Löschung des ihn betreffenden Vermerks „gewalttätig“ in der Datenbank POLIS/INPOL-Land des Beklagten beanspruchen. Grundlage für den Anspruch auf Löschung und Vernichtung der in Dateien gespeicherten personenbezogenen Informationen ist § 38 Abs. 2 Saarländisches Polizeigesetz (SPolG).
G sind personenbezogene Informationen dann zu löschen, wenn bereits ihre Speicherung unzulässig war (Nr. 1). Im Übrigen ist eine Löschung dann vorzunehmen, wenn die Erforderlichkeit der Speicherung nicht mehr gegeben ist, weil die Kenntnis der fraglichen Informationen nicht mehr der Aufgabenerfüllung der speichernden Stelle zu dienen geeignet ist (Nr. 2). Randnummer 51 Als Rechtsgrundlage für die Speicherung des Merkmals „gewalttätig“ durch den Beklagten scheiden die Vorschriften der Strafprozessordnung von vornherein aus, denn die §§ 483 Abs. 3 und 484 Abs. 4 StPO verweisen für die gefahrenabwehrrechtliche Verwendung personenbezogener Daten, die für Zwecke künftiger Strafverfahren in Dateien der Polizei gespeichert sind oder werden, auf die Polizeigesetze der Länder. Randnummer 52 § 30 Abs. 2 SPolG erlaubt die Speicherung personenbezogener Daten von Personen, die einer Straftat verdächtig gewesen sind, wenn wegen der Art, Ausführung oder Schwere der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen die Gefahr der Wiederholung besteht. Diese Merkmale müssen kumulativ vorliegen und sind vor jeder Speicherung oder Veränderung zu prüfen. 12 vgl. Polizeigesetz Saarland, Kommentar, Mandelartz, Sauer, Strube, § 30 Anm. Nr. 10, 1. Aufl. 1990 vgl. Polizeigesetz Saarland, Kommentar, Mandelartz, Sauer, Strube, § 30 Anm. Nr. 10, 1. Aufl. 1990 Randnummer 53 Dass fraglich ist, ob diese Vorschrift den verfassungsmäßigen Anforderungen im Hinblick auf Bestimmtheit und Normenklarheit entspricht, um als Ermächtigungsgrundlage für die Speicherung des Hinweises „gewalttätig“ zu dienen, hat der Landesverfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 14.7.2016 13 Lv 1/16 Lv 1/16 unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts 14 Urteil vom 9.6.2010 -6 C 5/09 - BVerwGE 137, 113; juris Urteil vom 9.6.2010 -6 C 5/09 - BVerwGE 137, 113; juris zur entsprechenden bundesrechtlichen Problematik vor Erlass der der Rechtsverordnung gemäß § 7 Abs. 6 BKAG 15 vgl.“ Verordnung über die Art der Daten, die
den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen" vom 4. Juni 2010 (BGBl I S. 716) - DatenVO -. vgl.“ Verordnung über die Art der Daten, die
den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen" vom
GO subsidiär. Die Subsidiarität
GO erfasst nur Fälle, in denen das mit der Feststellungsklage erstrebte Ziel sich gleichermaßen oder besser mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage erreichen lässt. 17 BVerwG, Urteil vom 2.
weises
PO eingestellt worden war.
dem die Akte von der Staatsanwaltschaft S. ausgesondert worden war, wurde dieser Vorgang von dem Beklagten aus den polizeilichen Informationssystemen gelöscht. Dieser Vorgang reicht nicht zur Rechtfertigung aus, den Kläger als gewalttätig zu charakterisieren. 18 vgl. Beschluss des Verfassungsgerichtshof des Saarlandes - Lv 1/16 - vgl. Beschluss des Verfassungsgerichtshof des Saarlandes - Lv 1/16 - Zu einem weiteren, von dem Beklagten zur Rechtfertigung der Speicherung des personenbezogenen Hinweises angeführten Ermittlungsverfahren (...) konnten die Akten nicht vorgelegt werden, weil sie ebenfalls ausgesondert worden waren. Bekannt ist, dass das Ermittlungsverfahren
PO (Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit) eingestellt wurde. Auch im Hinblick darauf ist eine tragfähige Grundlage für die Vergabe des Merkmals nicht gegeben. Die Umstände des im Jahr 2012 gegen den Kläger durch die Staatsanwaltschaft S. eingeleiteten Ermittlungsverfahrens (...), die es „nicht ausgeschlossen lassen, dass Hintergrund eine bemerkenswerte Art der persönlichen Fehde zwischen einem Staatsanwalt und einem Bürger ist“ 19 vgl. Beschluss des Verfassungsgerichtshof des Saarlandes - Lv 1/16 - vgl. Beschluss des Verfassungsgerichtshof des Saarlandes - Lv 1/16 - , rechtfertigten schließlich ebenfalls nicht die Speicherung des Merkmals „gewalttätig“. Bei Berücksichtigung dieser Vorfälle sind somit keine konkreten tatsächlichen Umstände erkennbar, die die Kennzeichnung des Klägers als gewalttätig hätten rechtfertigen können, so dass die Speicherung des auf ihn bezogenen Merkmales von Beginn an unzulässig gewesen ist. Von daher ist dem Kläger durch die begehrte gerichtliche Feststellung Ausgleich für die Verletzung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung zu gewähren. Randnummer 61 Die Berufung des Klägers hat daher insgesamt Erfolg. Randnummer 62 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 63 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Randnummer 64 Beschluss Randnummer 65 Der Streitwert wird gemäß den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Randnummer 66 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Fußnoten 1) vgl. Verfahren - 6 L 424/14 - 2) vgl. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2.5.2014 - 1 D 224/14 - 3) vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt bei Löschungs- und Auskunftsbegehren bezüglich gespeicherter Daten: BVerwG, Urteil vom 9.9.1998 - 1 C 14.95 - m.w.N., st.Rspr. 4) Urteil vom 15.12.1983 - Az. 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65,1 ff.; zitiert
juris 5) vgl. BVerfG, Beschluss vom 1.6.2006 - 1 BvR 2293/03 - zitiert
juris; Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Beschluss vom 14.7.2016 - Lv 1/16 -, m.w.N.. 6) vgl. BVerwG, Urteil vom 9.6.2010 – 6 C 5/09 –, BVerwGE 137, 113-123; und Urteil vom 22.10. 2003 - BVerwG 6 C 3.03 - Buchholz 402.46 BKAG Nr. 2 S. 3 f.; zitiert
juris 7) vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.5.2002 – 1 BvR 2257/01; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 05.10. 2012 – 3 A 72/12 –; zitiert
juris 8) vgl. Einstellungsbeschlüsse der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 27.5.2015 im Verfahren … und vom 29.12.2015 im Verfahren … 9) vgl. Verfügungen der Staatsanwaltschaft Saarbrücken im Verfahren …und im Verfahren … 10) Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Beschluss vom 14.7.2016; vgl. des weiteren BVerwG, Beschluss vom 6.7.1988 - 1 B 61.88 - und Urteil vom 23.11.2005 - BVerwG 6 C 2.05 -; zitiert
juris 11) Beschluss vom 19.
den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen" vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.