Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im einem Verfahren zur Überprüfung der Sachkunde des Halters eines gefährlichen Hundes Leitsatz Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren (Rn.50) (Rn.72) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 617,54 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs.2 GKG). Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren notwendig war. Randnummer 2 Der Beklagte war von der Polizeiinspektion K... mit Schreiben vom 09.06.2016 darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass ein angeblich dem Kläger gehörender, nicht angeleinter bzw. frei laufender Hund am 01.05.2016 gegen 13:30 Uhr den freilaufenden Hund eines Nachbarn auf dessen frei zugänglichem Grundstück gebissen habe. Randnummer 3 Mit Schreiben des Beklagten vom 14.06.2016 wurde dem Kläger unter Verweis darauf, dass sein nicht angeleinter Hund am „09.06.2016“ gegen 13:30 Uhr einen freilaufenden Hund des ... auf dessen Wohnanwesen durch Bisse verletzt habe, Gelegenheit gegeben, sich binnen 8 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens zur beabsichtigten Einleitung von Maßnahmen nach der Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland vom 26.07.2000 (Amtsbl. S. 1246ff.) in der Fassung vom 09.12.2003 (ABl. S. 2996) – PVO, zu äußern. Randnummer 4 Bis zur endgültigen Klärung der Gefährlichkeit des Hundes im Sinne der PVO wurden dem Kläger Maßnahmen zur Haltung des Hundes gemäß § 5 PVO auferlegt. Wegen der Einzelheiten wird auf Seite 2 des Anhörungsschreibens vom 14.06.2016 (Bl. 6 der Verwaltungsakte des Beklagten) verwiesen. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 28.06.2016 zeigte der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Vorlage einer Strafprozessvollmacht, vom Kläger unterschrieben am 02.06.2016, die Vertretung desselben an. Randnummer 6 Weiter führte er aus, es läge kein Verstoß gegen die PVO vor, der Vorfall sei vom Kläger nicht zu verantworten. Es werde bereits jetzt darauf hingewiesen, dass der Hund des Anzeigers unangeleint auf der Straße herumgelaufen sei. Mithin läge auf dessen Seite ein Verstoß gegen die Leinenpflicht vor, die auch in der Gemeinde A-Stadt bestehen dürfe. Die Behauptung, der Vorfall habe sich auf dem Grundstück des Herrn G... ereignet, sei nachweislich falsch. Randnummer 7 Weiterer Vortrag nach erfolgter Akteneinsicht blieb vorbehalten, erfolgte indes nicht. Randnummer 8 Mit Bescheid vom 21.09.2016 forderte der Beklagte den Kläger als Hundehalter auf, unverzüglich die Sachkundebescheinigung nach § 1 Abs.3 PVO zu erwerben und eine Erlaubnis im Sinne des § 2 PVO einzuholen. Randnummer 9 Zur Begründung wurde zum einen auf den Vorfall vom 01.05.2016, zum anderen auf einen Vorfall vom 26.08.2016, 11:45 Uhr, abgestellt. Bei diesem soll der Hund des Klägers dessen Wohnanwesen führerlos verlassen und auf dem Gehweg den angeleinten, vom 8jährigen Sohn des V... geführten Hund desselben durch Bisse verletzt haben. Randnummer 10 Gegen diesen ihm am 29.09.2016 zugestellten Bescheid legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers, unter Vorlage einer am 07.10.2016 unterzeichneten, außergerichtlichen Vollmacht mit Schreiben vom 14.10.2016 Widerspruch ein. Randnummer 11 Zur Begründung wurde hier im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger nicht Eigentümer oder Halter eines Hundes sei. Es ergebe sich aus dem Bescheid auch nicht, um welchen Hund es sich handeln solle, daher erscheine der Bescheid inhaltlich unbestimmt. Er betreffe den Kläger jedenfalls nicht. Im Übrigen sei eine Anhörung zu einem Vorfall vom 09.06.2016 erfolgt, nicht jedoch zu den Vorfällen, denen der angegriffene Bescheid zugrunde liege. Randnummer 12 Am 26.08.2016 sei der Kläger gar nicht anwesend gewesen, am 01.05.2016 habe sich der Vorfall nur ereignet, weil der nachbarliche Hund frei herumgelaufen sei, was auch im Bescheid ausgeführt werde. Randnummer 13 Mit Bescheid vom 25.10.2016 half der Beklagte dem Widerspruch ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers seien zum Anlass genommen worden, diesen und seine Frau aufzusuchen und zu befragen. Der Kläger habe bestätigt, nicht Eigentümer des Hundes zu sein. Konkret hat der Kläger am 21.10.2016 auf Befragen den Gemeindebediensteten Sch. die Frage, ob er Eigentümer oder Halter eines Hundes sei, mit „Nein.“ beantwortet. Auf Frage, wer Halter des die beiden Beißvorfälle betreffenden Hundes war, antwortete die Ehefrau des Kläger: „Ich.“. Der Hund gehöre ihr, aber sie halte ihn nicht. Randnummer 14 Dem Antrag des Klägers, festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten notwendig war und dass der Beklagte dem Kläger die Kosten der Beauftragung seines Prozessbevollmächtigten ersetzt, wurde mit der Begründung nicht entsprochen, dass die Hinzuziehung nicht notwendig gewesen sei. Randnummer 15 Gegen diesen ihm am 29.10.2016 zugestellten Abhilfebescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 30.11.2016, beim Beklagten per Telefax eingegangen am 01.12.2016, Widerspruch ein und verfolgte sein Begehren auf Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten sowie des Kostenersatzes der Beauftragung seines Prozessbevollmächtigten weiter. Zur Begründung wurde auf die Ausführungen im Widerspruchsschreiben vom 14.10.2016 verwiesen. Randnummer 16 Der Beklagte half dem Widerspruch nicht ab und legte die Akte mit Schreiben vom 09.01.2017 dem Rechtsausschuss für den Regionalverband Saarbrücken zur Entscheidung vor. Randnummer 17 Dort fand am 29.03.2017 eine mündliche Verhandlung statt, in der der Kläger vertiefend vortragend weiter ausführte, er sei für die Jahre 2015 und 216 zusammen mit seiner Ehefrau zur Hundesteuer veranlagt worden und somit sei für ihn die Rechtslage in Bezug auf die Eigentümer- und/oder Haltereigenschaft nicht ohne Weiteres einzuschätzen gewesen. Randnummer 18 Durch aufgrund dieser mündlichen Verhandlung ergangenen Widerspruchsbescheid des Rechtsausschusses für den Regionalverband Saarbrücken, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 09.05.2017, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Randnummer 19 Aus der Abhilfe des Widerspruchs durch den Beklagten folge zwar grundsätzlich der Anspruch des erfolgreichen Widerspruchsführers auf Erstattung der ihm zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Aufwendungen. Randnummer 20 Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren habe der Beklagte vorliegend aber zu Recht verneint. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren sei unter Würdigung der konkreten Verhältnisse des Einzelfalls vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend sei, ob ein vernünftiger Bürger gleichen Bildungs- und Erfahrungsstandes einen Bevollmächtigten hinzuziehen würde. Randnummer 21 Zu keinem Zeitpunkt im Anhörungsverfahren bis zur Erhebung des Widerspruchs sei vom Kläger oder dessen Bevollmächtigtem mitgeteilt worden, dass er keinen Hund habe. Diese einfache Mitteilung hätte aller Voraussicht nach den Beklagten zu weiteren Ermittlungen veranlasst – wie dies auch tatsächlich der Fall gewesen sei, was den angegriffenen Bescheid obsolet gemacht hätte. Randnummer 22 Die Entscheidung über die Zuziehung eines Bevollmächtigten ergehe nach § 80 Abs. 2 SVwVfG. Danach seien im Fall eines erfolgreichen Widerspruchs die Kosten eines Bevollmächtigten erstattungsfähig, wenn die Zuziehung notwendig gewesen sei. Notwendig sei die Zuziehung eines Rechtsanwaltes entsprechend der Rechtsprechung zu § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO dann, wenn es vom Standpunkt eines verständigen, nicht rechtskundigen Beteiligten für erforderlich habe gehalten werden dürfen. Maßstab sei, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sach- und Rechtslage eines Rechtsanwaltes bedient hätte. Im vorliegenden Fall habe sich der Kläger einer einzelnen gesetzlichen Vorschrift und einem überschaubaren Sachverhalt gegenüber gesehen, deren und dessen Handhabung, systematische Einordnung und Darlegung ein rechtsunkundiger Bürger zwar sicherlich ebenso wenig kenne, wie die Rechtsprechung hierzu, der es jedoch an der Komplexität und Schwierigkeit fehlen lasse, die einen Rechtsbeistand vernünftigerweise gebiete. Randnummer 23 Mit am 02.06.2017 eingegangener Klage begehrt der Kläger unter Feststellung, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die Kosten der Beauftragung seines Verfahrensbevollmächtigten im Verwaltungsverfahren zu ersetzen. Randnummer 24 Der Kläger habe die Sach- und Rechtslage nicht selber beurteilen können und sei dazu auf anwaltliche Hilfe notwendigerweise angewiesen gewesen. Randnummer 25 Der Kläger verfüge über keine juristische Ausbildung und habe die unterschiedlichen Verfahren nicht beurteilen können und habe nicht gewusst, dass die Mitteilung, er habe keinen Hund, ihn bereits von einer Beeinträchtigung durch das Verwaltungsverfahren befreien würde. Zu rechtlichen Beurteilungen sei der Kläger nicht in der Lage. Dies ergebe sich aus dem gesamten klägerischen Vortrag im Verwaltungsverfahren. Zur Wahrung rechtlichen Gehörs und effektiven Rechtsschutzes sei der Kläger nicht verpflichtet gewesen, selbst gegenüber der Behörde aufzutreten, zumal ihm nicht habe bekannt sein müssen, dass es auf Eigentum und Haltereigenschaft ankomme, wenn sich ein Hund in dem von ihm bewohnten Haus möglicherweise aufgehalten habe. Randnummer 26 Auf gerichtliche Verfügung vom 26.06.2017, wonach um nähere Erläuterung gebeten wurde, weshalb der Kläger nicht frühzeitig darauf hingewiesen habe, nicht Eigentümer bzw. Halter eines Hundes zu sein, teilte der Kläger mit, nicht rechtskundig zu sein, die Rechtsbegriffe Eigentum und Haltereigenschaft seien ihm nicht geläufig gewesen. Er sei handwerklich tätig und wegen des verwaltungs- wie des strafrechtlichen Verfahrens verunsichert gewesen. Wegen des strafrechtlichen Verfahrens sei er berechtigt gewesen, im Verwaltungsverfahren zunächst zu schweigen. Auch diese Umstände seien dem Kläger vor Beauftragung nicht bekannt gewesen. Zusätzliche Verunsicherung hätten die Ermittlungen durch die Gemeinde herbeigeführt. Die Tätigkeit des Bevollmächtigten habe sich nicht nur in der Mitteilung der Eigentumsverhältnisse oder der Haltereigenschaft erschöpft, darüber hinaus sei der Kläger nochmals am 21.09.2016 angeschrieben worden, obwohl der Bevollmächtigte bereits beauftrag gewesen sei. Randnummer 27 Der Kläger hat sinngemäß beantragt, Randnummer 28 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 25.1.2016 Az.: 3260/4 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.03.2017, Az.: B-5/17, zu verpflichten festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war. Randnummer 29 Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Randnummer 30 Er hat zur Begründung seines auf Abweisung der Klage gerichteten Vorbringens im Wesentlichen vorgetragen, eine Einlassung des Klägers sei auch nach der Überlassung der Akte an seinen strafprozessual bevollmächtigen Rechtsanwalt bis zum Erlass des Ausgangsbescheides nicht erfolgt. Das staatsanwaltliche Strafverfahren wegen Sachbeschädigung sei laut telefonischer Mitteilung vom 20.10.2016 eingestellt worden. Aus Sicht der Beklagten hätte der Kläger nach Erhalt der Anhörung ausreichend Zeit gehabt darzulegen, dass er nicht Eigentümer oder Halter eines Hundes sei und sich dafür keines Rechtsbeistandes bedienen müssen. Randnummer 31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten verwiesen, deren Inhalt zum Gegenstand der Beratung der Kammer gemacht worden war. Entscheidungsgründe Randnummer 32 Über die Klage konnte aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs.2 VwGO) durch den Einzelrichter entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtliche Art aufweist und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 6 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und Nr.2 VwGO). Randnummer 33 Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Randnummer 34 Die dem Wortlaut nach auf Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten und Verpflichtung des Ersetzen der dem Kläger durch die Beauftragung seines Bevollmächtigten entstandenen Kosten gerichtete Klage war gemäß § 88 VwGO in die oben bezeichnete Verpflichtungsklage auszulegen, mit der der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Randnummer 35 Die dem indifferenten Wortlaut nach erhobene Feststellungsklage ist unzulässig, weil der Kläger sein Erstattungsbegehren gemäß § 43 Abs. 2 VwGO vorrangig und ausschließlich mit der Verpflichtungsklage verfolgen muss. Die Auslegung seines Klageantrags in einen reinen Verpflichtungsantrag entsprach seinem aus dem übrigen Vorbringen zum Ausdruck kommenden Klagebegehren. Mit der begehrten Verpflichtung des Beklagten, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, erhielte der Kläger die von ihm geltend gemachten ersatzfähigen Kosten ersetzt, ohne dass es insoweit gesonderter Feststellung einer Verpflichtung des Beklagten bedürfte. Randnummer 36 Vorliegend kann die Frage einer möglichen Verfristung des Widerspruchs ob des erst am 01.12.2016 erfolgten Eingangs des Widerspruchs beim Beklagten nach der Zustellung des Bescheides bereits am 29.10.2016 dahinstehen. Randnummer 37 Es ist anerkannt, dass die Widerspruchsbehörde nach ihrem freien Ermessen die Möglichkeit hat, trotz des Fristablaufs über den Widerspruch in der Sache zu entscheiden. Randnummer 38 Ihre Sachherrschaft wird nämlich nicht berührt, wenn der Betroffene die Widerspruchsfrist versäumt hat. Entschließt sich die Widerspruchsbehörde dazu, sich über die Fristversäumnis hinwegzusetzen und trotzdem eine Sachentscheidung zu treffen, eröffnet sie damit den Weg zu einer späteren verwaltungsgerichtlichen Sachprüfung, im Rahmen derer die ursprüngliche Verspätung des Widerspruchs unbeachtlich ist. Randnummer 39 vgl. VG München, Gerichtsbescheid vom
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