G nicht dem aktuellen Standort des Geldausgabeautomaten zwischen den Eingängen der Spielhallen 1 und 2 in der ….straße in V. entgegenstehen, Randnummer 9 2. hilfsweise zu 1. festzustellen,
G nicht dem im klägerischen Schreiben vom 26.08.2015 benannten Alternativstandort des Geldausgabeautomaten entgegenstehen. Randnummer 10 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen, Randnummer 12 und ausgeführt, Sinn und Zweck der Regelung des § 8 Abs. 2 SSpielhG werde nicht bereits dann genügt, wenn der Spieler die Spielhalle verlassen müsse. Der kurze Vorgang des Geldabhebens zwischen zwei Eingangstüren zu Spielhallen, im Einflussbereich der Werbung, mit Sichtkontakt zu Leuchtreklame und Spielgeräten und lediglich rund einen Meter von den Eingängen zu beiden Spielhallen entfernt, werde dem Normzweck nicht gerecht. Das gelte auch für den Alternativstandort. In diesem Fall müssten betroffene Spieler nur einige Meter mehr bewältigen, befänden sich aber nach wie vor im unmittelbaren Wirkungsbereich der Spielhalle. Es handele sich um eine große bauliche Anlage, die mehrere Spielhallen beherberge. Das Gebäude sei nach außen klar als Spielhallenkomplex erkennbar. In unmittelbarer Umgebung befänden sich bloß Parkplätze und gewerblich genutzte Gebäude. Der Alternativstandort unmittelbar an der Außenmauer des Spielhallengebäudes und nahe dazugehöriger Parkplätze unter einer Leuchtreklame „F.P.“, geschätzte wenige Meter vom nächsten Eingang zu einer Spielhalle der Klägerin entfernt, widerspreche ebenso klar den Vorgaben der Norm, da sich der Geldautomat nach wie vor im räumlichen Macht- und Einflussbereich der Spielhallen befinde und dem Spieler eine Reflexion des eigenen Verhaltens nicht ermögliche. Selbst wenn man der Auffassung folge, § 8 Abs. 2 SSpielhG erfasse nicht die seitens der Klägerin in Anspruch genommenen Standorte, unterfielen diese angesichts der Zielsetzungen des Saarländischen Spielhallengesetzes dem Umgehungsverbot des § 10 SSpielhG. Die Regelungen in anderen Bundesländern führten zu keinem anderen Ergebnis. Eine ausreichende Bestimmtheit der Regelung sei gegeben, selbst wenn man von einer Entfernung von 25 Metern zu der klägerischen Spielhalle ausgehe. Randnummer 13 Durch Urteil vom 18.5.2016 - 1 K 1128/15 - hat das Verwaltungsgericht - im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung - die Klage abgewiesen. Die negative Feststellungklage sei - wie im Einzelnen dargelegt wird - zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin sei verpflichtet, beim Betrieb ihrer Spielhallen das in § 8 Abs. 2 SSpielhG angeordnete Verbot des Aufstellens von Geldautomaten oder anderen Geräten oder Vorrichtungen, mittels derer sich der Spieler Geld beschaffen könne, einzuhalten. Davon würden auch die beiden im Haupt- und Hilfsantrag bezeichneten Aufstellorte erfasst. Ein Verstoß dieser Verpflichtung gegen höherrangiges Recht, etwa die unionsrechtliche Notifizierungspflicht oder Art. 3 und 12 GG, etwa im Hinblick darauf, dass für Spielbanken vergleichbare Regelungen fehlten, sei nicht anzunehmen. Es bestünden keine Bedenken,
ses Verbot eine geeignete, erforderliche und auch verhältnismäßige Regelung zum Schutz der Spieler sei. Die Möglichkeit, sich in einer Verlustphase schnell neue Barmittel zu beschaffen und am gleichen Geldspielgerät weiter zu spielen, sei erheblich eingeschränkt, wenn man die Spielhalle erst verlassen und sich zu einem außerhalb des Gebäudes befindlichen Geldausgabeautomaten begeben müsse. Auch vermöge die Klägerin mit dem Einwand nicht durchzudringen, ein über die eigentliche Spielhallenfläche hinausreichendes Verbot der Geldausgabeautomatenaufstellung betreffe nicht mehr vorrangig die Spielhallenbetreiber, sondern die Aufsteller von Geldausgabeautomaten und sei daher nicht mehr von der den Ländern im Zuge der Föderalismusreform I in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zugewiesenen Gesetzgebungskompetenz für das „Recht der Spielhallen“ gedeckt. Diese Argumentation überzeuge schon deshalb nicht, weil sich die hier im Streit stehende Regelung des § 8 Abs. 2 SSpielhG gerade nicht an Aufsteller von Geldausgabeautomaten richte, die selbst keinen weiteren Bezug zur Spielhalle hätten, sondern ausschließlich an die Inhaber der Spielhallenerlaubnis. Die Regelung diene - wie im Urteil der Kammer vom 12.12.2014 - 1 K 354/13 - ausgeführt - dem Spielerschutz. Von daher bestünden keine Zweifel,
Regelung dem „Recht der Spielhallen“ i.S.v. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG unterfalle. Nach den Feststellungen des Beklagten anlässlich der Ortseinsicht am 11.3.2015 sei der Standort des im Hauptantrag bezeichneten Geldausgabeautomaten dergestalt, dass der äußere Eingangsbereich der Spielhallen 1 und 2 gegenüber der Außenwand des Gebäudes stark nach innen verlagert sei. Hinter den jeweiligen Eingängen befinde sich je ein größerer Windfang. Vor den Eingängen zu den Hallen 1 und 2 sei eine überdachte, nach außen offene Freifläche. In dieser sei freistehend der Geldausgabeautomat aufgestellt. Links von diesem aufgegriffenen Standort, in Richtung südwestlicher Gebäudeecke und links von dem dortigen Nebeneingang zum Gebäude befinde sich der von der Klägerin hilfsweise zur gerichtlichen Entscheidung gestellte Alternativstandort. Diese beiden Freiflächen würden von der Verpflichtung nach § 8 Abs. 2 SSpielhG erfasst. Gemäß § 8 Abs. 2 SSpielhG dürfe der Erlaubnisinhaber oder die Erlaubnisinhaberin, unbeschadet der Verpflichtungen aus der Spielverordnung, das Aufstellen von Geldautomaten oder anderen Geräten oder Vorrichtungen, mittels derer sich der Spieler Geld beschaffen kann, nicht ermöglichen, dulden oder begünstigen. Diese Verpflichtung betreffe nicht nur die eigentlichen Spielräume, sondern auch die der Spielhalle dienenden Funktionsräume und die im räumlichen Machtbereich des Inhabers der Spielhallenerlaubnis befindlichen Außenflächen. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und der Gesetzesbegründung, wie sie dem Gesetzgebungsverfahren entnommen werden könne. Nach dem während des Gesetzgebungsverfahrens abgeänderten Gesetzentwurf der Landesregierung vom 15.05.2012, Lt-Drs. 15/15, sei in § 8 Abs. 2 SSpielhG u.a. bestimmt worden, dass in einer Spielhalle keine technischen Geräte, insbesondere Internet-Terminals, EC- oder Kreditkartenautomaten, zur Beschaffung von Bargeld vorhanden sein dürften. Hierzu habe es in der Gesetzesbegründung, Lt-Drs. 15/15, S. 74, u.a. geheißen, dass Absatz 2 jegliche Form des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, die Ausgabe von Bargeld an der Kasse sowie die Aufstellung von Geldautomaten verbiete und erreicht werden solle, dass Spieler nicht unmittelbar in der Spielhalle Bargeld zum Weiterspielen „im Rausch“ erhalten könnten. Da der Begriff der Spielhalle oder des ähnlichen Unternehmens im Sinne des § 1 Abs. 2 SSpielhG nicht von dem der vorgehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Spielhallen und ähnlichen Unternehmen nach § 33i GewO abweiche, hätte die Beschränkung auf die Bargeldbeschaffung unmittelbar in der Spielhalle in Einzelfällen zur Folge gehabt, dass nicht alle Funktionsräume, die außerhalb eines Spiel-Raums lägen, erfasst worden wären. Im Gesetzgebungsverfahren zum Saarländischen Spielhallengesetz sei der Landesgesetzgeber daher dem Abänderungsantrag des Ausschusses für Inneres und Sport vom 14.06.2012, Lt-Drs. 15/46 mit der schließlich Gesetz gewordenen Fassung des § 8 Abs. 2 SSpielhG gefolgt. Danach habe die Klägerin wegen der spielhallenrechtlichen Erlaubnis das Verbot des Aufstellens von Geldautomaten oder anderen Geräten oder Vorrichtungen, mittels derer sich der Spieler Geld beschaffen könne, in ihrem räumlichen Machtbereich einzuhalten. Dies ergebe sich ohne Zweifel aus der Begründung des Ausschusses dazu, Lt-Drs. 15/46, S. 5, in der u.a. ausgeführt sei: „Ziel der Regelungen der Nr. 1 und 2 zu § 8 Absatz 2 ist es, aus suchtpräventiven Erwägungen in Spielhallen die Möglichkeiten weitestgehend auszuschließen, mittels derer sich Spieler in Spielhallen Geld verschaffen könnten. Durch die Notwendigkeit, die Spielhalle zur Beschaffung von Geld zum Zwecke des Weiterspielens verlassen zu müssen, soll ein „Abkühlen“ erreicht werden. Dies gilt insbesondere für pathologische Spieler, von denen bekannt ist, dass sie erst aufhören zu spielen, wenn kein Geld mehr vorhanden ist. Dabei wird das Verbot an die spielhallenrechtliche Erlaubnis angeknüpft. Das Verbot erfasst dabei auch Geldautomaten oder andere Vorrichtungen, die in räumlicher Verbindung zu einer Spielhalle, beispielsweise im Foyer oder sonst im räumlichen Machtbereich des Spielhallenbetreibers, aufgestellt werden.“ Diese Bezugnahme des Saarländischen Spielhallengesetzes auf den räumlichen Machtbereich sei eindeutig bestimmt und erstrecke sich daher auch auf nicht umschlossene Freiflächen vor den Eingangsbereichen der Spielhallen - so im Hauptantrag -, die Außenwände der die Spielhalle aufnehmenden Baulichkeit oder gar diese umgebende Außenflächen - hinsichtlich des Hilfsantrags -. Erforderlich sei ausschließlich, dass sie sich im räumlichen Machtbereich des Inhabers der Spielhallenerlaubnis befänden, was jeweils gegeben sei. Die im Hauptantrag streitige, den Eingangsbereichen zu den Spielhallen 1 und 2 vorgelagerte, überdachte und nach außen offene Freifläche habe zwar nicht die Qualität eines Raumes und entspreche damit nicht einem Foyer im Sinne einer allseits umschlossenen Wandelhalle oder eines Funktionsraums außerhalb der eigentlichen Spiel-Räume, sie werde aber deshalb von § 8 Abs. 2 SSpielhG erfasst, weil sie sich im räumlichen Machtbereich der Klägerin befinde. Dies gelte auch für den hilfsweise zur gerichtlichen Entscheidung gestellten Alternativstandort links von diesem aufgegriffenen Standort, in Richtung südwestlicher Gebäudeecke und links von dem dortigen Nebeneingang zum Gebäude. In beiden Fällen habe die Klägerin die tatsächliche Verfügungsmacht über die Flächen. Die Notwendigkeit der Überwindung räumlicher Distanzen zur Beschaffung neuer Finanzmittel als eine geeignete, erforderliche und auch verhältnismäßige Regelung zum Schutz der Spieler rechtfertige die Einschränkung der Tätigkeit der Klägerin. Sei der die klägerischen Spielhallen umgebende Außenbereich daher insgesamt von der Verpflichtung gemäß § 8 Abs. SSpielhG erfasst, bedürfe es zur Herleitung des Verbots der Aufstellung der Geldausgabeautomaten keines Rückgriffs auf das Umgehungsverbot nach § 10 SSpielhG, wonach die Verpflichtungen der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers durch rechtsgeschäftliche oder firmenrechtliche Gestaltungen oder Tatbestände, die zur Umgehung der Bestimmungen dieses Gesetzes geeignet seien, nicht berührt würden. Randnummer 14 Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde der Klägerin am 15.6.2016 zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten zugestellt. Mit am 6.7.2016 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese nach gewährter Fristverlängerung am 15.9.2016 begründet. Randnummer 15 Die Klägerin hält an ihrer Auffassung fest, dass das Verbot des § 8 Abs. 2 SSpielhG bereits aufgrund der fehlenden Notifizierung unanwendbar sei. Zudem verstoße diese Vorschrift gegen Verfassungs- und Europarecht. Insbesondere liege durch die Ungleichbehandlung mit den Spielbanken ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Der Verstoß gegen Unionsrecht sei darin zu sehen, dass der gesetzlich intendierte Spielerschutz spätestens nach Ablauf der Übergangsfrist des § 12 Abs. 2 SSpielhG in Ansehung der divergierenden Regelungen im Bereich der Spielbanken völlig leer laufe. Dies sei mit der unionsrechtlich garantierten Dienstleistungsfreiheit unvereinbar. Darüberhinaus verkenne das Verwaltungsgericht, dass selbst bei unterstellter Anwendbarkeit des § 8 Abs. 2 SSpielhG der Tatbestand der Norm nicht eröffnet sei, da die Regelung lediglich das Aufstellen von Geldautomaten in Spielhallen betreffe, was ausschließlich die konzessionierte Spielhallenfläche meine. Mit dem Verbot des § 8 Abs. 2 SSpielhG verfolge der Gesetzgeber das zentrale Ziel, zu verhindern, dass sich der Gast in einer Spielhalle, in der er das mitgeführte Geld verspielt habe, schnell mit „frischem“ Bargeld zum Weiterspielen eindecken könne, ohne die Spielhalle verlassen zu müssen. Entscheidend für den Gesetzgeber sei, dass dem Spieler unmittelbar in der Spielhalle kein „frisches“ Bargeld zur Verfügung steht, sondern er die Spielhalle zur Bargeldversorgung verlassen müsse. Es komme maßgeblich darauf an, dass der Spieler zu einer Zäsur zwischen dem Automatenspiel einerseits und dem Geldabheben andererseits „gezwungen“ werde. Eine solche Zäsur liege immer dann vor, wenn der Spieler das Gebäude der Spielhalle verlassen müsse. Selbst wenn sich ein Geldautomat unmittelbar vor oder neben einer Spielhalle befinde, z. B. infolge einer angrenzenden Bank, verlasse der Spieler die spielhallentypische Atmosphäre und erhalte Gelegenheit, an der „frischen Luft“ das Spielgeschehen zu reflektieren. Er könne dann außerhalb des Spielhallenfluidums entscheiden, ob er das Spiel fortsetze oder abbreche. Ob der Geldautomat sich in 5 Meter oder 50 Meter Entfernung befinde, sei angesichts der mit dem Verlassen der Spielhalle einhergehenden Zäsur unerheblich. Denn aus Spielersicht liege psychologisch die größte Hürde im Verlassen der Spielhalle, da er sich hiermit vom für ihn entscheidenden Spielort trenne und sich damit dem Fluidum der Spielhalle entziehe. Reiche das Verlassen der Spielhalle für einen (pathologischen) Spieler nicht aus, um ein Spielen „im Rausch“ zu verhindern, werde eine wie auch immer geartete Entfernung zum nächsten Geldautomaten - sofern sie nach menschlichem Ermessen zeitnah überwunden werden könne - keineswegs von der Beschaffung „frischen“ Bargeldes und anschließendem ungehemmten Weiterspielen abhalten können. Die weit darüber hinausgehende Auffassung des Verwaltungsgerichts, das den Tatbestand des § 8 Abs. 2 SSpielhG dahin ausdehnen wolle, dass das Aufstellen eines Geldautomaten überall dort verboten sei, wo der Spielhallenbetreiber seine tatsächliche Verfügungsmacht ausüben könne, führe zu gänzlich willkürlichen und mithin verfassungswidrigen Ergebnissen. Denn Konsequenz des Urteils des Verwaltungsgerichts sei, dass beispielsweise das Aufstellen eines Geldautomaten durch den Spielhallenbetreiber auf einem von ihm angemieteten Parkplatz unzulässig wäre, wohingegen der Geldautomat an derselben Stelle bei Anmietung der Fläche durch einen Dritten - losgelöst vom Spielhallenbetreiber - beanstandungslos aufgestellt und betrieben werden könne. Dies führe folglich zu der absurden Situation, dass es einerseits Spielhallen gebe, in deren unmittelbarer Nähe ein Geldautomat gesetzeskonform aufgestellt werden dürfte, und andererseits solche, bei denen dem Aufstellen des Geldautomaten in gleicher oder geringerer Entfernung das bußgeldbewährte Verbot des § 8 Abs. 2 SSpielhG entgegenstünde. Unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts wäre der Betrieb eines Geldautomaten durch einen Dritten selbst im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit einer Spielhalle möglich, solange der Geldautomat nicht aus der Spielhalle heraus befüllt und/oder mit Strom versorgt werde und keine irgendwie geartete Verbindung zum Erlaubnisinhaber bestehe. Anders als bei Normierung eines Mindestabstands von Geldautomaten zur Spielhalle wäre deshalb selbst bei einem extensiven Verständnis von § 8 Abs. 2 SSpielhG der Betrieb von Geldautomaten in unmittelbarer Nähe einer Spielhalle nicht ausgeschlossen. Damit würde die Regelung lediglich ein generelles Verbot für die Inhaber einer Spielhallenerlaubnis bewirken. Das Verbot wirkte allerdings losgelöst vom Ort der Spielhalle und würde mangels Eingrenzung im gesamten Geltungsbereich des Spielhallengesetzes gelten. Spielhallenbetreibern wäre es damit generell verwehrt, auch Geldautomaten zu betreiben. Ein derartiges Verständnis der Norm laufe nicht nur dem Willen des Gesetzgebers zuwider, sondern sei mit Blick auf den intendierten Spielerschutz erkennbar unverhältnismäßig, da es hierfür nicht darauf ankomme, von wem der Geldautomat betrieben werde, sondern wo er sich befinde. Hätte der Gesetzgeber ein grundsätzliches Aufstellverbot von Geldautomaten in räumlicher Nähe zur Spielhalle normieren wollen, hätte er die Vorschrift des § 8 Abs. 2 SSpielhG nicht ausschließlich an den Erlaubnisinhaber richten dürfen und stattdessen einen allgemeinen Mindestabstand von Geldautomat zur Spielhalle festlegen müssen. Dies zeige sich insbesondere auch dadurch, dass andere Landesgesetzgeber vergleichbare Vorschriften mit genau dieser Zielrichtung formuliert hätten (§ 11b Abs. 5 LGlüG Rheinland-Pfalz). Dem Spielerschutz als vordringlichem Ziel des § 8 Abs. 2 SSpielhG werde mit der Auslegung durch das Verwaltungsgericht schließlich auch deshalb nicht Rechnung getragen, weil der Erlaubnisinhaber regelmäßig nur die Verfügungsgewalt über die konzessionierten Räumlichkeiten und nicht über das gesamte Gebäude inklusive der dazugehörigen Außenflächen besitze. Das Verbot laufe insofern ins Leere. An den Erlaubnisinhaber anknüpfend könne § 8 Abs. 2 SSpielhG damit verfassungskonform nur dahingehend ausgelegt werden, dass er sich auf die konzessionierte Fläche der Spielhalle selbst beschränke. Verboten nach § 8 Abs. 2 SSpielhG sei also stets das Aufstellen von Geldausgabeautomaten in den Spielhallen. Dieser Befund decke sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch mit der - wenngleich in Teilen missverständlichen - Gesetzesbegründung. Denn dieser gehe es maßgeblich um die Überwindung einer „räumlichen Distanz“, also einer Zäsur zwischen dem Spielen in der Spielhalle und dem Geldabheben am Geldautomaten. Diese Zäsur werde bereits durch das Verlassen der Spielhalle erreicht, durch das der Spieler die Gelegenheit erhalte, an der „frischen Luft“ das bisherige Spielgeschehen zu reflektieren. Damit sei der streitgegenständliche Geldautomat nicht vom Tatbestand des § 8 Abs. 2 SSpielhG erfasst. Der zwischen den Eingängen der Spielhallen 1 und 2 befindliche Geldautomat sei frei zugänglich und stehe jedermann auch außerhalb der Öffnungszeiten der Spielhallen zur Verfügung. Er befinde sich weder in den Spielhallen, noch bestehe mit diesen eine räumliche Verbindung. Aufstellungsort sei die Freifläche vor dem Gebäude, wo er fest verankert sei. Dieser Platz gehöre nicht zur konzessionierten Spielfläche und sei nicht Gegenstand der Erlaubnis nach § 33i Abs. 1 GewO. Gleiches gelte erst recht für den im Hilfsantrag genannten Standort. Dieser befinde sich nicht nur außerhalb der konzipierten Spielfläche, sondern liege in rund 25 Meter Entfernung zum nächsten Eingang. Aus der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19.11.2015 - 4 B 710/15 - ergebe sich, dass sich das Verbot der Bargeldabhebung ausschließlich auf die konzessionierten Räumlichkeiten einer Spielhalle beziehe. Käme es - wie der Beklagte meine - auf den „räumlichen Machtbereich“ des Erlaubnisinhabers an, wäre das Aufstellen von Geldautomaten in einem Gebäudekomplex, der sich im Eigentum des Erlaubnisinhabers befinde, ausgeschlossen, selbst wenn zwischen der Spielhalle und dem Geldautomaten mehrere hundert Meter lägen. Für einen Dritten wäre es hingegen unproblematisch möglich, einen Geldautomaten in unmittelbarer Nachbarschaft zu einer Spielhalle aufzustellen. Der hierin liegende Wertungswiderspruch sei greifbar und begründe daher die gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung. Randnummer 16 Die Klägerin beantragt, Randnummer 17 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. Mai 2016 - 1 K 1128/15 - Randnummer 18 festzustellen,
G nicht dem aktuellen Standort des Geldautomaten zwischen den Eingängen der Spielhallen 1 und 2 in der …straße in V. entgegenstehen, Randnummer 19 hilfsweise festzustellen,
G nicht dem im klägerischen Schreiben vom 26.8.2015 benannten Alternativstandort des Geldautomaten entgegenstehen. Randnummer 20 Der Beklagte beantragt, Randnummer 21 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 22 Der Beklagte bekräftigt sein bisheriges Vorbringen und betont, dass der Spielhallenbetreiber auch im Fall der Aufstellung eines Geldautomaten durch einen Dritten im räumlichen Machtbereich der Spielhallen selbst den Tatbestand des § 8 Abs. 2 SSpielhG erfülle, indem er das Aufstellen eines Geldautomaten „ermögliche, dulde bzw. begünstige“. Dem Spielhallenbetreiber als Erlaubnisinhaber obliege es, dafür zu sorgen, dass in dem räumlichen Machtbereich der von ihm betriebenen Spielhallen keine Verstöße gegen das saarländische Spielhallengesetz dergestalt begangen würden, als dort Geldautomaten, sei es durch ihn selbst oder auch durch Dritte, aufgestellt würden. Die Norm des § 8 Abs. 2 SSpielhG betreffe tatbestandlich allein den Erlaubnisinhaber einer Spielhalle, dem auferlegt werde, weder in der Spielhalle noch im räumlichen Machtbereich der Spielhalle, wozu auch die streitbefangenen Ausstellungsorte gehörten, Verstöße gegen das saarländische Spielhallengesetz in der Weise zu fördern, als dort Geldautomaten aufgestellt würden. Insofern verfange die von der Klägerin dargestellte Ungleichbehandlung von Betreibern von Spielhallen und Dritten nicht. So führe auch das Verwaltungsgericht aus,
in Streit stehende Regelung sich gerade nicht an Aufsteller von Geldausgabeautomaten richte, die selbst keinen weiteren Bezug zur Spielhalle hätten, sondern ausschließlich an die Inhaber der Spielhallenerlaubnis. Dies schließe nicht aus, dass der Betreiber der Spielhalle auch eine Drittaufstellung von Automaten nicht „ermöglichen, dulden oder begünstigen“ dürfe. Vorliegend komme hinzu,
Klägerin in Kenntnis des § 8 Abs. 2 SSpielhG einen Aufstellungsvertrag mit einem Dritten geschlossen habe. Insofern widerlege sie sich selbst, wenn sie meine, Dritten sei das Aufstellen von Geldautomaten im Eingangsbereich von Spielhallen weiterhin erlaubt, sofern keine rechtsgeschäftliche Verbindung zum Erlaubnisinhaber - wie vorliegend gegeben - bestehe. Die Klägerin habe eindeutig aktiv als Erlaubnisinhaberin der Spielhallen auf die Aufstellung des Geldautomaten Einfluss genommen und ganz bewusst die Aufstellung des Geldautomaten ermöglicht, um weitere Einnahmen für den Spielhallenbetrieb zu generieren. Sie könne auch nicht einwenden, dass sie keine Verfügungsgewalt über das Gebäude besitze. Unabhängig davon, dass sie als Erlaubnisinhaberin dafür Sorge zu tragen habe, dass im Eingangsbereich der Spielhallen keine Geldautomaten aufgestellt würden, sei zu beachten, dass sie jedenfalls als Besitzberechtigte die Gewalt über die gesamte Gewerbefläche, auf der der Spielhallenkomplex untergebracht sei, ausüben könne. Die Herrschafts- und Verfügungsgewalt habe die Klägerin unabhängig davon inne, ob sie Mieterin des betroffenen Objektes oder Eigentümerin sei. Die Verpflichtung des § 8 Abs. 2 SSpielhG betreffe nach der überzeugenden Darstellung des Verwaltungsgerichts nicht nur die eigentlichen Spiel-Räume, sondern auch die der Spielhalle dienenden Funktionsräume und die im räumlichen Machtbereich des Inhabers der Spielhallenerlaubnis befindlichen Außenflächen. Selbst wenn man der - unzutreffenden - Auffassung wäre,
seitens der Klägerin in Anspruch genommenen Aufstellungsorte für Geldautomaten nicht der Regelung des § 8 Abs. 2 SSpielhG unterfielen, wäre das Umgehungsverbot des § 10 SSpielhG zu beachten. Es sei unzweifelhaft festzustellen, dass unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des saarländischen Spielhallengesetzes, insbesondere soweit die Entstehung von Glücksspielsucht verhindert werden und ein wirksamer Spielerschutz gewährleistet werden solle, die streitbefangenen Aufstellorte für den Automatenbetrieb nichts anderes als einen Versuch der Umgehung der Vorschrift des § 8 Abs. 2 SSpielhG darstellten. Die von der Klägerin angeführte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 19.11.2015 sei auf die Rechtslage im Saarland nicht anwendbar, weil die hier einschlägige Norm bereits vom Wortlaut weiter gefasst sei als die im Land Nordrhein-Westfalen geltende Regelung des § 16 Abs. 6 Nr. 2 GlüStV-NRW und auch die Gesetzesbegründung den weiteren Anwendungsbereich der saarländischen Norm stütze. Randnummer 23 Mit Schriftsätzen vom 13.2.2018 und 19.2.2018 haben beide Beteiligte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Randnummer 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der Beratung des Senats war. Entscheidungsgründe Randnummer 25 Die Berufung, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 26 Der aktuelle Standort des Geldausgabeautomaten im Eingangsbereich der Spielhallen 1 und 2 und der hilfsweise angebotene Alternativstandort laufen den Vorgaben der §§ 8 Abs. 2, 10 SSpielhG zuwider. § 8 Abs. 2 SSpielhG unterliegt nicht der Notifizierungspflicht
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.