VO werde eine Beihilfe nur gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen, spätestens jedoch ein Jahr nach der Ausstellung der Rechnung beantragt habe. Maßgebend für den Fristablauf sei das Datum des Eingangs bei der Beihilfestelle. Randnummer 4 Am 7.11.2013 beantragte die Klägerin Beihilfe für weitere Aufwendungen betreffend ihren verstorbenen Ehegatten. Die zugrunde liegenden Rechnungen datieren aus dem Zeitraum 20.8.2010 bis 16.6.2011 und belaufen sich auf einen Gesamtbetrag von 6.417,45 Euro. Der Beklagte versagte mit Bescheid vom 15.11.2013 die Gewährung von Beihilfe hinsichtlich sämtlicher geltend gemachter Aufwendungen. Als Ablehnungsgrund wurde wiederum angegeben, die geltend gemachten Aufwendungen lägen außerhalb der Jahresfrist des § 17 Abs. 3 BhVO. Randnummer 5 Für weitere ihren verstorbenen Ehemann betreffende Aufwendungen in Höhe von insgesamt 16.748,48 Euro beantragte die Klägerin am 8.11.2013 die Gewährung von Beihilfe. Die zugrunde liegenden Rechnungen datieren überwiegend aus dem Zeitraum 31.1.2011 bis 6.11.2012; vom 13.12.2012 datiert eine Rechnung für ärztliche Behandlung über 50,71 Euro, vom 22.1.2013 ein Verordnungsbeleg über 411,90 Euro und vom 25.2.2013 ein Verordnungsbeleg über 123,82 Euro. Der Beklagte erkannte mit Bescheid vom 18.11.2013 die Aufwendungen für die Belege vom 13.12.2012, vom 22.1.2013 und vom 25.2.2013 uneingeschränkt als beihilfefähig an und erstattete insoweit eine anteilige Beihilfe in Höhe von 293,22 Euro. Hinsichtlich der restlichen Positionen lehnte der Beklagte die Gewährung von Beihilfe erneut ab und verwies auch insoweit darauf, dass die geltend gemachten Aufwendungen außerhalb der Jahresfrist lägen. Hinsichtlich einer Rechnung vom 24.8.2011 über 237,53 Euro für ärztliche Behandlung führte der Beklagte zudem aus, dass Wahlleistungen nicht mehr beihilfefähig seien (§ 67 Abs. 2 Satz 2 SBG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 BhVO). Randnummer 6 Am 13.11.2013 ging beim Beklagten ein weiterer Antrag der Klägerin auf Beihilfegewährung zu Aufwendungen in Höhe von insgesamt 1.420,06 Euro ein. Der Antrag betrifft Aufwendungen für die Klägerin, ihren verstorbenen Ehemann und ihren Sohn. Eine Rechnung über 15,75 Euro für eine ärztliche Behandlung der Klägerin datiert vom 13.12.2012, ein Verordnungsbeleg für die Klägerin über 177,98 Euro vom 22.1.
VO könne Beihilfe nur gewährt werden, wenn der Beihilfeberechtigte innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendung, spätestens ein Jahr nach der Ausstellung der Rechnung, die Beihilfe beantragt habe. Dies sei versäumt worden. Die in § 17 Abs. 3 Satz 1 BhVO genannte Frist beginne mit dem auf die Entstehung der Aufwendungen bzw. auf das Ausstellungsdatum der Rechnung folgenden Tag. Da die Beihilfeanträge jedoch erst ab dem 30.10.2013 bei der Festsetzungsstelle eingegangen seien, sei die rechtzeitige Antragstellung innerhalb der Jahresfrist bei den genannten Aufwendungen versäumt worden. Somit sei
VO der Beihilfeanspruch erloschen. Es handele sich um eine materielle Ausschlussfrist, deren Ablauf zur Folge habe, dass der ursprünglich entstandene Beihilfeanspruch kraft Gesetzes entfalle. Mit dem Tod des Beihilfeberechtigten sei die Klägerin als Erbin
Somit gälten für sie dieselben Vorschriften wie für den Beihilfeberechtigten selbst. Dass das Gros der mit den streitgegenständlichen Beihilfebescheiden nicht als beihilfefähig anerkannten Aufwendungen zum Zeitpunkt der erstmaligen Beihilfebeantragung durch die Klägerin (gemeint ist wohl der Zeitpunkt des Todes des Beihilfeberechtigten) bereits älter als ein Jahr gewesen sei, stehe außer Streit. Damit sei der Beihilfeanspruch aber bereits erloschen gewesen und könne denknotwendig nicht auf sie übergegangen sein. Die zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht erloschenen Beihilfeansprüche hinsichtlich der Aufwendungen
Belegen vom 15.10.2012, 16.10.2012 und 06.11.2012 seien demgegenüber mit dem Erbfall nach § 1922 BGB in den Nachlass gelangt. Allerdings sei die Klägerin auch in Ansehung dieser Beihilfeansprüche lediglich in die Rechtsstellung des Erblassers eingetreten. Dies habe zur Folge, dass auch mit Wirkung für die Klägerin die Jahresfrist zur Beantragung der Beihilfen bereits seit dem Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen in Lauf gewesen sei und die Anträge verspätet gestellt worden seien. Damit seien auch diese Beihilfeansprüche nach § 17 Abs. 3 Satz 4 BhVO in der Person der Klägerin erloschen gewesen. Es sei auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zum einen sei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 Abs. 5 SVwVfG ausgeschlossen, wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergebe. Der Umstand, dass es sich bei der Jahresfrist
VO um eine materielle Ausschlussfrist handele, spreche mit Gewicht gegen die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung. Im Übrigen seien die Voraussetzungen des § 32 SVwVfG für eine Wiedereinsetzung nicht erfüllt. Der Widerspruchsbescheid ist am 6.5.2014 bei den Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin eingegangen. Randnummer 9 Mit am 3.6.2014 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz erhob die Klägerin Klage, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren wiederholte und vertiefte. Auf Anfrage des Verwaltungsgerichts teilte sie mit, die Klage erfasse eine weitere Beihilfegewährung sowohl zu den in der Person ihres verstorbenen Ehegatten entstandenen Aufwendungen als auch zu den entstandenen und vom Beklagten nicht berücksichtigten Aufwendungen für sie selbst und ihren Sohn. Randnummer 10 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 11
VO a.F., der die Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen ausgeschlossen habe, stehe dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht habe unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung die Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen festgestellt und in Bezug auf § 1 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 a.F. der saarländischen Beihilfeverordnung entschieden, dass die Vorschrift schon mangels einer gesetzlichen Grundlage im Saarländischen Beamtengesetz – SBG – verfassungswidrig und daher nichtig sei. Dem habe sich das Verwaltungsgericht angeschlossen. Randnummer 18 Die von der Klägerin als Erbin geltend gemachten Beihilfeansprüche scheiterten indes nach zutreffender Auffassung des Beklagten an § 17 Abs. 3 BhVO. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 BhVO in der seit dem 1.1.2002 unverändert gebliebenen Fassung werde eine Beihilfe nur gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen (§ 4 Abs. 5 Satz 2), spätestens jedoch ein Jahr nach der ersten Ausstellung der Rechnung, beantragt habe. Nach Nr. 1 Satz 1 der AV zu § 17 Abs. 3 BhVO beginne die Einjahresfrist mit dem auf die Entstehung der Aufwendungen bzw. auf das Ausstellungsdatum der Rechnung folgenden Tag. Bei Fristversäumnis erlösche der Anspruch
VO.Gegen die Vereinbarkeit dieser Regelung mit höherrangigem Recht bestünden nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts keine Bedenken. Randnummer 19 Dass die vom Beklagten mit den angefochtenen Beihilfebescheiden nicht als beihilfefähig anerkannten streitgegenständlichen Aufwendungen zum Zeitpunkt des Eingangs der Beihilfeanträge bereits älter als ein Jahr gewesen seien, stehe außer Streit. Damit sei der Beihilfeanspruch nach der zitierten Vorschrift aber bereits erloschen gewesen. Die Klägerin als Erbin nach dem verstorbenen Beihilfeberechtigten habe im Wege der Universalsukzession nicht mehr erhalten können, als bereits dem Erblasser zu dessen Lebzeiten zugestanden habe. Beihilfeansprüche, die bereits vor dem Erbfall nach § 17 Abs. 3 Satz 4 BhVO erloschen gewesen seien, hier also die Beihilfeansprüche hinsichtlich sämtlicher in Rede stehender Aufwendungen mit Ausnahme der Aufwendungen
Belegen vom 15.10.2012, 16.10.2012 und 6.11.2012, hätten denknotwendig nicht auf die Klägerin übergehen können, da sie zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr existent gewesen seien. Die noch bestehenden Beihilfeansprüche hinsichtlich der Aufwendungen
Belegen vom 15.10.2012, 16.10.2012 und 6.11.2012 seien demgegenüber mit dem Erbfall nach § 1922 Abs. 1 BGB in den Nachlass gelangt. Allerdings sei die Klägerin auch in Ansehung dieser Beihilfeansprüche lediglich in die Rechtsstellung des Erblassers eingetreten. Dies habe zur Folge, dass auch mit Wirkung für die Klägerin die Jahresfrist zur Beantragung der Beihilfen bereits seit dem Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen bzw. des auf das Ausstellungsdatum der Rechnung folgenden Tags in Lauf gewesen sei und die diesbezüglichen Anträge vom 30.10.2013 und 8.11.2013 verspätet gestellt worden seien; dies treffe auch hinsichtlich der mit Eingang beim Beklagten vom 8.11.2013 geltend gemachten Rechnung vom 6.11.2012 zu, wie sich aus § 17 Abs. 3 Satz 1 BhVO i.V.m. Nr. 1 Satz 1 der AV zu § 17 Abs. 3 BhVO ergebe, wonach die Einjahresfrist, soweit hier von Interesse, mit dem auf das Ausstellungsdatum der Rechnung folgenden Tag beginne. Entgegen der Auffassung der Klägerin, wonach die Antragsfrist des § 17 Abs. 3 Satz 1 BhVO nach ihrem Wortlaut nur für den Beihilfeberechtigten selbst und nicht auch für den Erben gelte, sei die Jahresfrist nach der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte auch auf nach § 1922 Abs. 1 BGB übergegangene Beihilfeansprüche anzuwenden. Liefe nämlich die Frist mit dem Erbfall neu an oder wäre sie für eine bestimmte Zeitspanne unterbrochen, würde der Sinn der Regelung, Beihilfeansprüche im Interesse einer ordnungsgemäßen übersichtlichen Verwaltung öffentlicher Haushaltsmittel möglichst zügig zu klären und abzuwickeln, verfehlt; zudem sei es in Fällen der Gesamtrechtsnachfolge typisch, dass – bei Fehlen gegenteiliger Vorschriften – vor dem Tod angelaufene Fristen ohne Hemmung oder Unterbrechung weiterliefen. Damit seien auch die zum Zeitpunkt des Todes des beihilfeberechtigten Ehegatten der Klägerin noch bestehenden Beihilfeansprüche hinsichtlich der Aufwendungen
Belegen vom 15.10.2012, 16.10.2012 und 6.11.2012 in der Person der Klägerin bei der Antragstellung am 30.10.2013 bzw. 8.11.2013 nach § 17 Abs. 3 Satz 4 BhVO erloschen gewesen. Randnummer 20 Vor diesem Hintergrund könne dahinstehen, ob die Klage, soweit die Klägerin mit ihrem Klageantrag ausdrücklich (weitere) Beihilfe auch zu den mit den zugrunde liegenden Beihilfeanträgen geltend gemachten Aufwendungen ihres Sohnes und ihrer selbst beanspruche, diesbezüglich schon deshalb ohne Erfolg bleibe, weil diesem Teil der begehrten Beihilfeleistung eine (Teil-)Bestandskraft der entsprechenden Beihilfebescheide entgegenstehe. Zwar seien der Klägerin selbst unstreitig nicht berücksichtigte Aufwendungen in Höhe von 144,60 Euro (Verordnung vom 15.10.2012) entstanden (hinsichtlich der Aufwendungen in Höhe von 177,98 Euro aus der Verordnung vom 22.01.2013, von denen mit Blick auf die Festbetragsregelung des § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 BhVO lediglich ein Betrag von 152,06 Euro als beihilfefähig anerkannt wurde, habe die Klägerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass der Abzug von 25,92 Euro bei den beihilfefähigen Aufwendungen in der Sache nicht angegriffen werde). Ebenso seien für den Sohn aus den Rechnungen vom 3.5.2011, 6.3.2012, 9.3.2012 und 23.3.2012 Aufwendungen in Höhe von insgesamt 466,56 Euro angefallen, deren Geltendmachung der Beklagte als verfristet angesehen habe. Allerdings könnte die Klägerin ihren Widerspruch auf die nicht erstatteten Aufwendungen ihres verstorbenen Ehegatten begrenzt haben, indem sie mit Widerspruchsschreiben vom 25.4.2014 ausdrücklich „weitere Beihilfe unter Berücksichtigung der nicht als beihilfefähig anerkannten Aufwendungen ihres verstorbenen Ehegatten“ begehrt habe. Ob sich etwas anderes durch Auslegung des Widerspruchsschreibens ermitteln lasse, nachdem dort explizit vorgetragen werde, die zugrunde liegenden Bescheide seien rechtswidrig, „soweit eine weitere Beihilfegewährung zu den entstandenen Aufwendungen des verstorbenen Ehegatten der Widerspruchsführerin abgelehnt wurde,“ erscheine ebenfalls fraglich. Letztlich komme es aber auf diese Frage nicht mehr an, weil auch ein diesbezüglicher Beihilfeanspruch jedenfalls
VO erloschen sei. Randnummer 21 Ein Anspruch auf weitere Beihilfeleistungen ergebe sich für die Klägerin auch nicht aus § 18 BhVO. Zwar statuiere § 18 BhVO i.d.F. vom 20.6.2012 ebenso wie bereits die insoweit im Wesentlichen übereinstimmende Vorgängervorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 1 BhVO i.d.F. vom 8.12.2008 einen selbständigen und im Verhältnis zum ererbten Beihilfeanspruch wesensverschiedenen Beihilfeanspruch (nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BhVO a.F. u.a. zu Gunsten des hinterbliebenen Ehegatten und nach Nr. 3 der AV zu § 18 BhVO n.F. u.a. zu Gunsten des ausgewiesenen Erben), wobei im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Todes des beihilfeberechtigten Ehegatten der Klägerin bereits die Fassung vom 20.6.2012 zur Anwendung gelange. Dieser originäre Anspruch sei, soweit hier von Interesse,
VO n.F. (im Übrigen ebenso § 18 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 Alt. 1 BhVO a.F.) auf Beihilfe zu den einem verstorbenen Beihilfeberechtigten entstandenen Aufwendungen gerichtet. Randnummer 22 Ein Anspruch auch auf Ersatz der der Klägerin selbst und ihrem Sohn entstandenen Aufwendungen lasse sich der Vorschrift aber von vornherein nicht entnehmen. Darüber hinaus erscheine bereits fraglich, ob und inwieweit § 18 Satz 1 Alt. 1 BhVO n.F. hier überhaupt anwendbar sei, nachdem das Bundesverwaltungsgericht Absatz 2 des § 18 a.F. der Saarländischen Beihilfeverordnung mit Urteil vom 29.4.2010 – 2 C 77.08 – als nichtig angesehen habe und deshalb nach der Rechtsprechung der Kammer auch Absatz 1 des § 18 BhVO a.F. nichtig und als Rechtsgrundlage für einen originären Beihilfeanspruch untauglich gewesen sei. Nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei neben einem (nunmehr) als vererblich angesehenen Beihilfeanspruch „kein Raum für weitere Beihilfeansprüche dritter Personen in Bezug auf die im Zusammenhang mit der Behandlung des Verstorbenen entstandenen Aufwendungen“. Wie es vor diesem Hintergrund zu bewerten sei, dass der saarländische Gesetzgeber auch nach der Streichung von § 1 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BhVO a.F. betreffend die Nichtvererblichkeit von Beihilfeansprüchen mit der Neufassung des § 18 Satz 1 Alt. 1 BhVO (durch Art. 5 des Gesetzes Nr. 1774 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.6.2012, Amtsbl. S. 238) weiterhin einen originären Beihilfeanspruch konstituiert habe, der nach Nr. 3 der AV zu § 18 BhVO n.F. u.a. zu Gunsten des ausgewiesenen Erben wirke, also letztlich einen weiteren Beihilfeanspruch dritter Personen in Bezug auf die im Zusammenhang mit der Behandlung des Verstorbenen entstandenen Aufwendungen in Abweichung von der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geschaffen haben dürfte, bedürfe vorliegend keiner Entscheidung. Denn auch wenn man von einer Anwendbarkeit jedenfalls des § 18 Satz 1 Alt. 1 BhVO n.F. ausgehe, sei die Jahresfrist des § 17 Abs. 3 Satz 1 BhVO jedenfalls auch auf einen sich daraus ergebenden etwaigen Beihilfeanspruch anzuwenden. Zwar sei der Klägerin zuzugeben, dass § 18 BhVO n.F. und auch die zu diesem ergangene AV weder selbst eine Antragsfrist enthalte noch ausdrücklich auf die Antragsfrist des § 17 Abs. 3 Satz 1 BhVO Bezug nehme. Gleichwohl bestünden keine Bedenken, die Jahresfrist des § 17 Abs. 3 Satz 1 BhVO auch für einen etwaigen Beihilfeanspruch nach § 18 Satz 1 Alt. 1 BhVO n.F. zur Geltung zu bringen. Das ergebe sich bereits in systematischer Hinsicht aus dem Umstand, dass § 18 Satz 1 Alt. 1 BhVO n.F. eine (originäre) Anspruchsgrundlage formuliere und § 17 BhVO ausweislich seiner Überschrift das „Verfahren“ der Beihilfegewährung regele. Es erschiene nicht nachvollziehbar, dass die Jahresfrist des § 17 Abs. 3 Satz 1 BhVO für sämtliche anderen beihilferechtlichen Anspruchsgrundlagen Geltung beanspruchen könne, nicht jedoch für einen Anspruch nach § 18 Satz 1 Alt. 1 BhVO n.F.. Hinzu komme, dass der Sinn der Jahresfrist, Beihilfeansprüche im Interesse einer ordnungsgemäßen übersichtlichen Verwaltung öffentlicher Haushaltsmittel möglichst zügig zu klären und abzuwickeln, auch hier verfehlt würde, wenn § 17 Abs. 3 Satz 1 BhVO auf § 18 Satz 1 Alt. 1 BhVO n.F. keine Anwendung fände. Für diese Betrachtungsweise spreche auch, dass nach der (aktuellen) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbst bei Fehlen einer eigenen Verjährungsregelung für Ersatzansprüche „auf eine entsprechende Anwendung der nach dem Gesamtzusammenhang und der Interessenlage sachnächsten Verjährungsregelung zurückzugreifen“ sei; sachnächste Fristregelung sei hier aber zweifellos die Einjahresfrist des § 17 Abs. 3 Satz 1 BhVO, wohingegen eine von der Klägerin angesprochene Dreijahresfrist (nach §§ 195, 199 BGB) dem Beihilferecht fremd sei. Randnummer 23 Entgegen der (hilfsweise vorgetragenen) Argumentation der Klägerin in der mündlichen Verhandlung beginne für die Geltendmachung eines etwaigen Anspruchs nach § 18 Satz 1 Alt. 1 BhVO n.F. die sonach auf diesen anzuwendende Jahresfrist des § 17 Abs. 3 Satz 1 BhVO auch nicht erst mit dem Tod des Beihilfeberechtigten und der Entstehung eines etwaigen Anspruchs nach § 18 Satz 1 Alt. 1 BhVO n.F. zu laufen. Denn auch bei einem solchen Verständnis würde der Sinn der Fristregelung, Beihilfeansprüche im Interesse einer ordnungsgemäßen übersichtlichen Verwaltung öffentlicher Haushaltsmittel möglichst zügig zu klären und abzuwickeln, verfehlt. Hinzu komme, dass Satz 2 des § 17 Abs. 3 BhVO (als Ausnahmevorschrift zu dessen Satz 1) nur in Bezug auf Ansprüche nach § 14 Abs. 1 BhVO für den Beginn der Frist auf den Todestag abstelle, so dass im Umkehrschluss die Antragsfrist für (etwaige) Ansprüche nach § 18 Satz 1 Alt. 1 BhVO n.F. nicht erst mit dem Todestag zu laufen beginnen könne, sondern es bei dem durch § 17 Abs. 3 Satz 1 BhVO determinierten Fristbeginn verbleibe. Das gelte umso mehr, als die von § 14 Abs. 1 BhVO (und im Übrigen zusätzlich von § 18 Satz 1 Alt. 2 BhVO n.F.) erfassten beihilfefähigen Aufwendungen in Todesfällen (für die Kosten der Beisetzung etc.) naturgemäß erst mit dem Todesfall entstünden, wohingegen sich die von § 18 Satz 1 Alt. 1 BhVO n.F. erfassten Aufwendungen schon nach dem Wortlaut der Vorschrift auf vor dem Tod des Beihilfeberechtigten entstandene Aufwendungen bezögen, so dass für eine allenfalls denkbare analoge Anwendung von § 17 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 BhVO von vornherein kein Raum sei. Auch mit Blick auf den angeführten Gesichtspunkt der Sachnähe bestünden daher im Ergebnis keine Bedenken, für den Beginn der Jahresfrist
VO i.V.m. Nr. 3 Satz 1 der AV zu § 17 Abs. 3 BhVO, soweit hier von Interesse, auf den auf das Ausstellungsdatum der Rechnung folgenden Tag abzustellen. Somit sei auch ein etwaiger originärer Anspruch der Klägerin aus § 18 Satz 1 Alt. 1 BhVO n.F.
VO (i.V.m. Nr. 1 Satz 1 der AV zu § 17 Abs. 3 BhVO) jedenfalls verfristet und erloschen. Randnummer 24 Der Klägerin sei auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 SVwVfG i.V.m. Nr. 1 Satz 2 der AV zu § 17 Abs. 3 BhVO zu gewähren. Insoweit könne uneingeschränkt auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 2.5.2014 Bezug genommen werden, denen
GO gefolgt werde. Die Klägerin sei den diesbezüglichen Ausführungen nicht entgegengetreten und habe im Übrigen weder einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt noch Wiedereinsetzungsgründe geltend gemacht. Von daher seien weitere Ausführungen hierzu nicht veranlasst. Randnummer 25 Auf die (ebenfalls streitige) Frage, ob die Aufwendungen des verstorbenen Ehegatten der Klägerin aus der (nach Angaben beider Beteiligter nicht mehr vorhandenen) Rechnung vom 24.8.2011 über 237,53 Euro außerdem wegen Vorliegens einer – von der Klägerin bestrittenen - Wahlleistung im Sinne von § 67 Abs. 2 Satz 2 SBG (n.F.) i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 BhVO von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen seien, komme es vor diesem Hintergrund nicht mehr an. Randnummer 26 Die Versagung von Beihilfe erscheine schließlich auch mit Blick auf die Höhe des in Rede stehenden Gesamtbetrages nicht fürsorgepflichtwidrig. Randnummer 27 Am 31.8.2016 hat die Klägerin gegen das ihr am 3.8.2016 zugestellte Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese mit am 4.10.2016 (Dienstag nach dem Tag der deutschen Einheit) eingegangenem Schriftsatz begründet. Randnummer 28 Sie beruft sich darauf, dass der Beihilfeanspruch ihres verstorbenen beihilfeberechtigten Ehemannes mit seinem Tod nicht erloschen, sondern nach den erbrechtlichen Regeln der §§ 1922 ff. BGB auf sie übergegangen sei. Randnummer 29 Hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht aufgeworfenen, im Ergebnis offen gelassenen Frage, ob die angefochtenen Beihilfebescheide, soweit die geltend gemachten Aufwendungen sie, die Klägerin, selbst und ihren Sohn betreffen, in (Teil-) Bestandskraft erwachsen sind, trägt die Klägerin zunächst vor, ihr Widerspruch sei nicht auf die ihren verstorbenen Ehegatten betreffenden, vom Beklagten nicht berücksichtigten Aufwendungen begrenzt gewesen. Der Widerspruch habe sich auf die „nicht als beihilfefähig anerkannten Aufwendungen ihres verstorbenen Ehegatten“ bezogen. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für diese Formulierung sei der Umstand gewesen, dass die Aufwendungen beihilferechtlich ihrem verstorbenen Ehegatten hätten zugeordnet werden müssen, weil dieser bis zu seinem Tode alleiniger Beihilfeberechtigter im Sinne der Beihilfeverordnung gewesen sei. Sie, die Klägerin, sei in die Beihilfeberechtigung ihres Ehegatten eingetreten und habe demgemäß „seine“ beihilfefähigen Aufwendungen, also diejenigen für ihn selbst, für seine Ehefrau und für den Sohn, geltend gemacht. Randnummer 30 Auch wenn man davon ausgehe, dass der im Wege der Erbfolge auf sie übergegangene Beihilfeanspruch ihres Ehemannes aufgrund der Ausschlussfrist des § 17 Abs. 3 BhVO erloschen sei, könne sie ihren Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe jedenfalls auf § 18 Satz 1 Alternative 1 BhVO stützen. Die in der Fassung vom 20.6.2012 anzuwendende Vorschrift begründe ebenso wie bereits die Vorgängervorschrift in der Fassung vom 8.12.2008 einen im Verhältnis zum ererbten Beihilfeanspruch wesensverschiedenen originären Beihilfeanspruch des hinterbliebenen Ehegatten. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Anspruch erfasse lediglich die in der Person des verstorbenen Beihilfeberechtigten selbst entstandenen Aufwendungen, nicht jedoch die Aufwendungen für seine beihilferechtlich zu berücksichtigenden Angehörigen, könne nicht gefolgt werden. Auch insoweit sei maßgeblich, dass ihr verstorbener Ehegatte einen Beihilfeanspruch auch zu den Aufwendungen für seine Ehegattin und seinen Sohn gehabt habe. Beide hätten zu Lebzeiten des Beihilfeberechtigten keine eigenen Beihilfeansprüche geltend machen können. Aus § 18 Satz 1 BhVO folge demnach, dass der Beihilfeanspruch des verstorbenen Beihilfeberechtigten, der auch die Aufwendungen für seine zu berücksichtigenden Familienmitglieder umfasst habe, originär in der Person des Erben entstehe. Hierfür spreche auch die AV zu § 18 BhVO, Stand Juli 2012, mit folgendem Wortlaut: „Für die bis zum Tode oder aus Anlass des Todes eines Beihilfeberechtigten für ihn und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen entstandenen Aufwendungen sind die sich für die einzelnen Personen nach § 15 ergebenden Bemessungssätze zugrunde zu legen, wie sie am Tage vor dem Tode maßgebend waren.“ Daraus folge, dass mit Aufwendungen im Sinne des § 18 BhVO nicht nur die in der Person des Beihilfeberechtigten unmittelbar entstandenen Aufwendungen, sondern auch die Aufwendungen für seine Angehörigen gemeint seien. Auch wenn die Neufassung der AV lediglich noch Vorgaben zu der Zahlung der Beihilfe mit befreiender Wirkung enthalte, könne bezüglich der Auslegung des Begriffs „Aufwendungen“ auf die AV zu § 18 Abs. 1 BhVO in ihrer Fassung von Juli 2012 zurückgegriffen werden. Randnummer 31 § 18 Satz 1 Alternative 1 BhVO sei auch nicht mit Blick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.4.2010 – 2 C 77.08 – nichtig. Der diesbezügliche Hinweis des Verwaltungsgerichts auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 26.9.2012 – 1 A 137/12 – gehe fehl. Das Oberverwaltungsgericht habe eine Nichtigkeit des § 18 Abs. 1 BhVO a.F. angenommen, weil der Verordnungsgeber, dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.4.2010 Rechnung tragend, den bisherigen § 18 Abs. 1 BhVO neu gefasst und den früheren Abs. 2 gestrichen habe. Sie, die Klägerin, stütze ihren Anspruch jedoch auf die aktuelle Fassung des § 18 Satz 1 BhVO, den der Verordnungsgeber unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.4.2010 sehenden Auges als Anspruchsgrundlage geschaffen bzw. beibehalten habe. Der Verordnungsgeber habe sich mithin in Kenntnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung betreffend die Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen dazu entschieden, einen originären Beihilfeanspruch der Hinterbliebenen nach § 18 Satz 1 BhVO beizubehalten, weshalb es nicht zulässig sei, unter Rückgriff auf die dem Verordnungsgeber bekannte höchstrichterliche Rechtsprechung die Vorschrift als nichtig anzusehen. Es sei nicht ersichtlich, gegen welche höherrangige Vorschrift der zusätzliche Anspruch aus § 18 Satz 1 BhVO verstoßen solle. Vielmehr bestehe ein Bedürfnis für den neben dem ererbten Beihilfeanspruch bestehenden originären Hinterbliebenenanspruch aus § 18 Satz 1 BhVO, da dieser es ermögliche, offene Aufwendungen, deren Ersatz das verstorbene Familienmitglied vor seinem Tod nicht mehr geltend gemacht habe, nunmehr im eigenen Namen zu beanspruchen. Randnummer 32 Ihrem Anspruch aus § 18 Satz 1 BhVO könne auch die Ausschlussfrist des § 17 Abs. 3 Satz 1 BhVO nicht entgegengehalten werden. § 18 BhVO enthalte keine Verweisung auf die Jahresfrist des § 17 Abs. 3 Satz 1 BhVO. Auch nach der Verordnungssystematik sei nicht von einer Anwendbarkeit des § 17 BhVO auf den Anspruch aus § 18 Satz 1 BhVO auszugehen. Nach der Verordnungssystematik regele § 17 BhVO das Verfahren für diejenigen Beihilfeansprüche, die der Vorschrift vorangestellt seien. Demgegenüber begründe § 18 Satz 1 BhVO einen originären, von den Ansprüchen des Beihilfeberechtigten losgelösten Anspruch der Hinterbliebenen. Randnummer 33 Selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausginge, dass
dem Grundsatz der Anwendung der „sachnächsten Verjährungsregelung“ auf § 17 Abs. 3 Satz 1 BhVO zurückzugreifen sei, könnte der Lauf der Frist frühestens mit der Entstehung des originären Anspruchs aus § 18 Satz 1 Alternative 1 BhVO beginnen. Angesichts des Umstandes, dass ihr beihilfeberechtigter Ehemann im Oktober 2013 verstorben sei, wäre die Jahresfrist des § 17 Abs. 3 Satz 1 BhVO erst im Oktober 2014 verstrichen, so dass die streitgegenständlichen Beihilfeanträge rechtzeitig gestellt worden seien. Randnummer 34 Eine Versagung des Anspruchs aus § 18 Satz 1 Alternative 1 BhVO wäre darüber hinaus fürsorgepflichtwidrig. Ihr verstorbener Ehemann habe es aufgrund seiner Erkrankung verabsäumt, die einzelnen teilweise kostenintensive stationäre Aufenthalte betreffenden Rechnungsbelege einzureichen. Entsprechendes gelte für die seine zu berücksichtigenden Angehörigen betreffenden Rechnungsbelege. Dies habe sie, die Klägerin, nach dem Tod ihres Mannes nachgeholt. Eine vollständige Versagung der begehrten Beihilfe würde sie angesichts der Höhe des streitgegenständlichen Betrages von über 12.000 Euro unzumutbar belasten und den Wesenskern der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht verletzen. Randnummer 35 Die Klägerin beantragt, Randnummer 36 den Beklagten unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2016 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts – 6 K 835/14 – und unter Aufhebung des Beihilfebescheides vom 15.11.2013 sowie unter teilweiser Aufhebung der Beihilfebescheide vom 14.11.2013, vom 18.11.2013 und vom 28.11.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.5.2014 zu verpflichten, ihr Beihilfe zu den in den Beihilfebescheiden nicht als beihilfefähig anerkannten Aufwendungen zu gewähren und die Hinzuziehung ihrer Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Randnummer 37 Der Beklagte beantragt, Randnummer 38 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 39 Er hält die Berufung aus den Gründen des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils für unbegründet. Randnummer 40 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten. Dieser Akteninhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 41 Die Berufung des Klägers ist
GO zulässig. Sie ist fristgerecht eingelegt (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO) und begründet worden (§ 124a Abs. 3 VwGO). Randnummer 42 In der Sache erweist sich die Berufung indes als unbegründet. Randnummer 43 Mit Rücksicht auf die Erwägung des Verwaltungsgerichts, dem von der Klägerin klageweise geltend gemachten Beihilfeanspruch zu den Aufwendungen für sie selbst und ihren Sohn könnte bereits eine (Teil-)Bestandskraft der insoweit ergangenen Beihilfebescheide entgegenstehen, weil fraglich sei, ob die Klägerin insoweit Widerspruch erhoben habe, besteht allerdings zunächst Anlass zu dem Hinweis, dass eine Teilbestandskraft der streitgegenständlichen Beihilfebescheide nicht eingetreten ist. Mit ihrem Widerspruch hat die Klägerin offensichtlich an sämtlichen, auch die in ihrer Person sowie für ihren Sohn entstandenen Aufwendungen umfassenden Beihilfeanträgen festgehalten und sich dagegen gewandt, dass der Beklagte den diesbezüglichen Beihilfeansprüchen die Jahresfrist des § 17 Abs. 3 BhVO entgegenhält. Ihre Wortwahl „unter Berücksichtigung der nicht als beihilfefähig anerkannten Aufwendungen ihres verstorbenen Ehegatten“ sollte unter den gegebenen Umständen ersichtlich zum Ausdruck bringen, dass mit dem Widerspruch die Berücksichtigung aller wegen Verfristung nicht anerkannter Aufwendungen erstrebt werden sollte und nicht allein diejenige der in der Person des Beihilfeberechtigten entstandenen Aufwendungen. Aufwendungen des Beihilfeberechtigten im wohlverstandenen Sinne des von der Klägerin eingelegten Rechtsbehelfs sind – hierauf weist die Klägerin mit Recht hin – auch die Aufwendungen (des Beihilfeberechtigten) für die beihilferechtlich zu berücksichtigenden Familienangehörigen, die nicht selbst einen Beihilfeanspruch haben. Ausweislich des Widerspruchsbescheides vom 2.5.2014 hat wohl selbst der Beklagte nicht erwogen, dies anders zu sehen. Randnummer 44 Die Klägerin hat aber weder einen im Wege der Universalsukzession nach § 1922 Abs. 1 BGB auf sie als Alleinerbin nach ihrem verstorbenen beihilfeberechtigten Ehemann übergegangenen Anspruch auf Beihilfe zu den geltend gemachten Aufwendungen
VO erloschen. Insoweit kann auf die überzeugenden, die Rechtsprechung des Senats berücksichtigenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen werden. Insbesondere gilt § 17 Abs. 3 BhVO entgegen der von der Klägerin erstinstanzlich vertretenen Auffassung nicht lediglich für den Beihilfeberechtigten selbst. Die Frist des § 17 Abs. 3 BhVO wird durch den Tod des Beihilfeberechtigten weder unterbrochen noch gehemmt. 2 OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 26.9.2012 – 1 A 137/12 und 1 A 138/12 –, juris, Rdnr. 31 OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 26.9.2012 – 1 A 137/12 und 1 A 138/12 –, juris, Rdnr. 31 Weitere Ausführungen hierzu sind nicht veranlasst, nachdem die Klägerin im Berufungsverfahren insoweit keine weiteren Einwände erhoben hat. Randnummer 47
Satz 1 der Vorschrift für alle Aufwendungen des Beihilfeberechtigten, die nach den Einzelregelungen der Beihilfeverordnung beihilfefähig sind. Ihr Lauf beginnt im Regelfall nach Maßgabe des Satzes 1 spätestens am Tag der ersten Ausstellung der Rechnung, ausnahmsweise in den in Satz 2 der Vorschrift geregelten Fallgestaltungen zu den dort jeweils vorgegebenen Zeitpunkten. Hätte der Gesetzgeber hiervon abweichend hinsichtlich des vermeintlichen originären Anspruchs aus § 18 BhVO entweder überhaupt keine Frist für dessen Geltendmachung vorsehen oder den Fristbeginn abweichend vom Grundsatz des § 17 Abs. 3 Satz 1 BhVO regeln wollen, so hätte dies einer entsprechenden Sonderregelung bedurft. Randnummer 67 Der Beachtlichkeit des diesbezüglichen Einwands der Klägerin, dem Fehlen eines ausdrücklichen Hinweises auf die Maßgeblichkeit des § 17 Abs. 3 BhVO und dem Umstand, dass § 18 BhVO in der Paragrafenfolge dem § 17 BhVO nachfolgt, sei zu entnehmen, dass die Vorschrift in Bezug auf § 18 BhVO nicht gelten soll, steht entgegen, dass die Beihilfeverordnung für die in § 18 BhVO genannten Aufwendungen bereits eine abschließende Fristenregelung vorgibt. Randnummer 68 So bezieht sich § 18 BhVO zunächst auf die beihilfefähigen Aufwendungen, die einem verstorbenen Beihilfeberechtigten entstanden waren und von daher bereits dem Grundsatz des § 17 Abs. 3 Satz 1 BhVO unterliegen, sodann auf die in § 14 Abs. 1 BhVO genannten Aufwendungen, hinsichtlich derer § 17 Abs. 3 Satz 2 BhVO in Bezug auf den Beginn des Fristenlaufs eine Sonderregelung trifft, und schließlich auf die in § 14 Abs. 2 BhVO aufgeführten Aufwendungen, für die wiederum der Grundsatz des § 17 Abs. 3 Satz 1 BhVO gilt. Randnummer 69 Hat § 18 n.F. BhVO somit lediglich klarstellende Funktion, hat dies notwendigerweise einerseits zur Folge, dass die nach dem Tode des Beihilfeberechtigten von den Erben zu beanspruchenden Beihilfeansprüche auch die Aufwendungen für die beihilferechtlich berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen umfassen – diese hatten keinen eigenen Beihilfeanspruch, beihilfeberechtigt war auch hinsichtlich der auf sie entfallenden Aufwendungen der verstorbene Beihilfeberechtigte –, andererseits wie eingangs bereits dargelegt, die Jahresfrist des § 17 Abs. 3 BhVO auf den vererbten Beihilfeanspruch des verstorbenen Beihilfeberechtigten anzuwenden ist und durch den Erbfall weder unterbrochen noch gehemmt wird. 16 OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 26.9.2012 – 1 A 137/12 und 1 A 138/12 –, juris-Rdnrn. 31 f. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 26.9.2012 – 1 A 137/12 und 1 A 138/12 –, juris-Rdnrn. 31 f. Randnummer 70 Da die Frist des § 17 Abs. 3 BhVO in Ansehung der streitgegenständlichen Beihilfeansprüche unstreitig verstrichen war und die Klägerin weder einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, noch Wiedereinsetzungsgründe geltend gemacht hat, bedarf es hierzu und zu der Frage, ob eine Wiedereinsetzung in die materielle Ausschlussfrist des § 17 Abs. 3 BhVO überhaupt zulässig ist 17 s. hierzu BVerwG, Beschluss vom 13.9.1973 – II B 48.73 –, juris; Hessischer VGH, Urteil vom 25.7.2012 – 1 A 2253/11 –, juris s. hierzu BVerwG, Beschluss vom 13.9.1973 – II B 48.73 –, juris; Hessischer VGH, Urteil vom 25.7.2012 – 1 A 2253/11 –, juris , keiner weiteren Ausführungen. Randnummer 71 Die Ausschlussfrist des § 17 Abs. 3 BhVO unterliegt auch grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums von Art. 33 Abs. 5 GG erfasst ist. 18 BVerwG, Urteil vom 28.6.1965 – VIII C 334.63 –, BVerwGE 21, 258, zitiert nach juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.5.2007 – 1 A 4638/05 –, juris, Rdnr. 23 f. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 28.6.1965 - VII C 334.63 -, Bayerischer VGH, Beschluss vom 5.4.1990 - 3 B 89.02831-, Mildenberger, Beihilfevorschriften (des Bundes), § 17 Anm. 16
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.