III-VO) bejaht wurde vgl. hierzu Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 60 AufenthG Rn 35, und VGH Kassel, Beschluss vom 1.9.2017 – 4 A 2987/16.A –, wo unter Verweis
III-VO) bejaht wurde in Bezug auf Ungarn bei der Klägerin zu bejahen. Die Rechtsprechung des Senats zu den Verhältnissen in Ungarn rechtfertigt auch vor dem Hintergrund des umfangreichen Vorbringens in der Begründung des Zulassungsantrags der Beklagten die Feststellung des Vorliegens eines solchen Abschiebungsverbots in ihrem Fall. Einen weiteren grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt der Vortrag der Beklagten nicht auf. Randnummer 15 Im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Rückführung von Asylbewerbern nach Ungarn im Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 2 der Dublin III-VO hat der Senat im vergangenen Jahr in einer Vielzahl von Berufungsurteilen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer deutscher Obergerichte entschieden, dass eine Überstellung von Schutzsuchenden nach Ungarn gegenwärtig wegen der in diesem Land bestehenden systemischen Schwachstellen im Asylverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, vgl. die Urteile vom 21.12.2011 – C-411/10 – u.a., NVwZ 2012, 417, und vom 10.12.2013 – C 394/12 –, NVwZ 2014, 208), die für die Betroffenen die konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Grundrechtecharta (EGC) mit sich bringen, nicht zulässig ist. 9 vgl. dazu grundlegend OVG des Saarlandes, Urteile vom 9.3.2017 – 2 A 364/16 –, SKZ 2017, 233, Leitsatz Nr. 55, und vom 10.5.2017 – 2 A 373/16 –; ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.12.2016 – 8 LB 184/15 –, bei juris, und VGH Mannheim, Urteil vom 13.10.2016 – A 11 S 1596/16 –, DVBl. 2016, 1615 vgl. dazu grundlegend OVG des Saarlandes, Urteile vom 9.3.2017 – 2 A 364/16 –, SKZ 2017, 233, Leitsatz Nr. 55, und vom 10.5.2017 – 2 A 373/16 –; ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.12.2016 – 8 LB 184/15 –, bei juris, und VGH Mannheim, Urteil vom 13.10.2016 – A 11 S 1596/16 –, DVBl. 2016, 1615 Danach fügen sich die rechtlichen und tatsächlichen Defizite im Asylverfahren in die generelle Ausrichtung der ungarischen Flüchtlingspolitik und die zugehörige Gesetzgebung ein. Die staatlich verordnete und organisierte Fremden- und Flüchtlingsfeindlichkeit, die mit dem Geist des gemeinschaftsrechtlichen Anliegens der angemessenen Aufnahme und Versorgung der vor Krieg und Verfolgung geflohenen Menschen fundamental unvereinbar ist, wird durch die öffentlichen Äußerungen des ungarischen Ministerpräsidenten Orbán belegt, der beispielsweise anlässlich einer Pressekonferenz am 26.7.2016 Einwanderung in „sein“ Land generell als "Gift" bezeichnet hat: Randnummer 16 "Ungarn braucht keinen einzigen Migranten, damit die Wirtschaft funktioniert. Deshalb braucht es keine europäische Einwanderungspolitik. Wer immer Migranten braucht, kann sie nehmen, doch zwingt sie uns nicht auf, wir brauchen sie nicht. Jeder einzelne Migrant stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und ein Terrorrisiko dar. Für uns ist Migration keine Lösung, sondern ein Problem. Nicht Medizin, sondern ein Gift, wir wollen es nicht und schlucken es nicht." 10 vgl. Zeit online vom 26.7.2016 vgl. Zeit online vom 26.7.2016 Randnummer 17 Diesen „markigen“ Aussagen hat die ungarische Regierung in vielfältiger Weise bis heute auch Taten folgen lassen, die mit dem europäischen Flüchtlingsrecht nicht vereinbar sind. 11 vgl. etwa zur Verschärfung von ungarischen Asylgesetzen im März 2017: Saarbrücker Zeitung vom 8.3.2017, Seite A 3, „Hinter Stacheldraht – Das neue Gesetz über die Festsetzung von Asylbewerbern in Ungarn ruft Kritik hervor. Der Regierungschef sieht das gelassen.“ vgl. etwa zur Verschärfung von ungarischen Asylgesetzen im März 2017: Saarbrücker Zeitung vom 8.3.2017, Seite A 3, „Hinter Stacheldraht – Das neue Gesetz über die Festsetzung von Asylbewerbern in Ungarn ruft Kritik hervor. Der Regierungschef sieht das gelassen.“ Die dem Geist des gemeinschaftsrechtlichen Schutzanliegens für Flüchtlinge beziehungsweise subsidiäre Schutzberechtigte fundamental widersprechenden gezielten staatlichen Maßnahmen lassen unschwer erkennen, dass insoweit keinerlei Differenzierung vorgenommen wird zwischen „bösen“ Migranten, die sich (noch) im Asylverfahren befinden und „guten“ oder gar willkommenen Schutzsuchenden, denen der ungarische Staat, wie im Falle der Klägerin, auch wenn diese das offenbar selbst nicht einmal gemerkt hat, „auf dem Papier“ eine Schutzzusage erteilt hat. Randnummer 18 Die von der Beklagten in ihrem Zulassungsantrag angeführten Gerichtsentscheidungen und Erkenntnisse sind – teilweise deutlich – älter als die genannten Entscheidungen des Senats aus dem Jahr 2017, so dass davon auszugehen ist, dass diese bei der Entscheidungsfindung Berücksichtigung gefunden haben und daher keine andere Bewertung rechtfertigen. Randnummer 19 Die den Senatsentscheidungen zugrunde liegenden Verhältnisse in Ungarn haben sich seither jedenfalls nicht im Sinne der Flüchtlinge verbessert, eher sogar verschlechtert. Das belegt eine kleine Auswahl der Verlautbarungen vor allem des ungarischen Präsidenten aus dem laufenden Kalenderjahr. So verteidigte Viktor Orbán Anfang Januar erneut die generelle Weigerung seines Landes, insbesondere muslimische Flüchtlinge aufzunehmen, mit dem Argument, dass es sich dabei in Wahrheit um „muslimische Invasoren“ und bei der Flüchtlingswelle um eine „Invasion“ handele. Sie liefen „nicht um ihr Leben“ und hätten vorher in anderen Ländern um Aufnahme bitten sollen, statt die „ungarische Grenze illegal zu durchbrechen“. Trotz der Weigerung Ungarns zur Aufnahme von Flüchtlingen nach dem von der Europäischen Union vorgeschlagenen Schlüssel bezeichnete er diese als „wunderbares Projekt“, an dem Ungarn gerne weiter teilhaben wolle. Gleichzeitig wolle man sich aber keine Flüchtlinge „aufzwingen“ lassen. Die Auflösung dieses Widerspruchs – von welcher Seite auch immer 12 vgl. dazu ZEIT ONLINE vom 13.9.2016 „Jean Asselborn will Ungarn aus der EU ausschließen“ oder Die Presse vom 19.2.2018, „Luxemburgs Außenminister Asselborn nennt Orban einen Diktator … und fordert dazu auf, Ungarn das Stimmrecht in der EU zu entziehen vgl. dazu ZEIT ONLINE vom 13.9.2016 „Jean Asselborn will Ungarn aus der EU ausschließen“ oder Die Presse vom 19.2.2018, „Luxemburgs Außenminister Asselborn nennt Orban einen Diktator … und fordert dazu auf, Ungarn das Stimmrecht in der EU zu entziehen – ist eine politische Frage, die hier nicht beschrieben werden muss. 13 vgl. zu dem zuvor Gesagten beispielsweise RP ONLINE vom 8.1.2028, „Orban nennt Flüchtlinge muslimische Invasoren“, FOCUS Online vom 8.1.2018, „Orban spricht von muslimischen Invasoren – seine Provokationen im Faktencheck“ vgl. zu dem zuvor Gesagten beispielsweise RP ONLINE vom 8.1.2028, „Orban nennt Flüchtlinge muslimische Invasoren“, FOCUS Online vom 8.1.2018, „Orban spricht von muslimischen Invasoren – seine Provokationen im Faktencheck“ Die absurdeste „Neuigkeit“ in dem Zusammenhang bildet das im negativen Sinn „konsequente“ Vorgehen der ungarischen Regierung gegen (nichtstaatliche) Organisationen, die sich für Flüchtlinge engagieren und die ihre Kosten überwiegend durch Unterstützung aus dem Ausland decken. Sie sollen mit Steuern belegt und stärker kontrolliert werden; deren ausländischen Mitarbeitern droht die Ausweisung aus Ungarn. 14 vgl. ZEIT ONLINE VOM 17.1.2018 „Ungarn plant Strafsteuer für Flüchtlingshelfer“ unter Bezugnahme auf entsprechende Äußerungen des ungarischen Innenministers Sándor Pintér vgl. ZEIT ONLINE VOM 17.1.2018 „Ungarn plant Strafsteuer für Flüchtlingshelfer“ unter Bezugnahme auf entsprechende Äußerungen des ungarischen Innenministers Sándor Pintér Das zeigt, dass die – vorsichtig ausgedrückt – „nationalkonservative“ ungarische Regierung generell verhindern will, dass den Flüchtlingen im Land überhaupt humanitäre Unterstützung auf diesem Wege zugutekommt. Den verschwörungstheoretischen Hintergrund bildet nach der Veröffentlichung die Behauptung, dass der aus Ungarn stammende US-Milliardär George Soros, der zahlreiche Zivilorganisationen finanziell unterstützt, die europäische Gesellschaft durch eine „Umsiedlung von Menschen anderer Kulturen“ verändern wolle, um Europa seiner „christlichen nationalen Identität zu berauben“. Alle diese Verlautbarungen und gesetzlichen Maßnahmen stehen in einem krassen Widerspruch zu der auch für Ungarn aus dem europäischen Gemeinschaftsrecht ableitbaren Verpflichtung, sich um in Not geratene Flüchtlinge – gleich welcher Religion – zu kümmern und ihnen eine menschenwürdige Aufnahme angedeihen zu lassen. Als vorläufig letzten Höhepunkt seiner „Kampagne“ hat der ungarische Ministerpräsident Viktor Orbán Ende Februar 2018 in einer „Rede zur Lage der Nation“ den Niedergang des Westens und das Ende Europas prophezeit und vorhergesagt, die europäischen Großstädte würden bald mehrheitlich muslimisch sein, die Nationen aufhören zu existieren und der Westen werde „fallen“. 15 vgl. FOCUS Online vom 20.2.2018, „Schock-Rede von Orban über EU: Woher die ungarische Untergangsangst kommt“ vgl. FOCUS Online vom 20.2.2018, „Schock-Rede von Orban über EU: Woher die ungarische Untergangsangst kommt“ Den Flüchtlingshilfeorganisationen drohte der ungarische Regierungschef, dessen Partei Fidesz in Umfragen für die anstehende Parlamentswahl Anfang April bei etwa 50 % liegt, sie zu „schließen“, wenn sie nicht mit ihren „gefährlichen Tätigkeiten“ aufhörten. 16 vgl. ZEIT ONLINE VOM 18.2.2018 „Orbán droht Flüchtlingshilfsorganisationen mit Schließung“, dazu wiederum Der Tagesspiegel vom 20.2.2018 „Asselborn über Orbans Rede: Diese Einstellung passt zu einem Diktator, … dem der Machterhaltungstrieb wichtiger ist als jeglicher politischer moralischer Anstand“ vgl. ZEIT ONLINE VOM 18.2.2018 „Orbán droht Flüchtlingshilfsorganisationen mit Schließung“, dazu wiederum Der Tagesspiegel vom 20.2.2018 „Asselborn über Orbans Rede: Diese Einstellung passt zu einem Diktator, … dem der Machterhaltungstrieb wichtiger ist als jeglicher politischer moralischer Anstand“ Die Fülle dieser in der Tendenz einheitlichen und in der Botschaft eindeutigen Verlautbarungen und Maßnahmen garniert mit dem Slogan „Ungarn zuerst“ über einen langen Zeitraum ist auch nicht dem aktuell in Ungarn stattfindenden Wahlkampf geschuldet, sondern hat System. Der Klägerin ist daher vor dem Hintergrund des § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK derzeit trotz einer „Flüchtlingsanerkennung“ nicht zuzumuten, nach Ungarn zurückzukehren. Die insoweit in der Rechtsprechung des Senats und anderer deutscher Obergerichte zum Dublin-Verfahren für die Rückführung nach Ungarn bejahten drohenden Verletzungen der Art. 4 GRC, Art. 3 EMRK wegen ernsthaft zu befürchtender unmenschlicher und erniedrigender Behandlung 17 vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 1.9.2017 – 4 A 2987/16.A –, wo unter Verweis
3 EMRK bezogen auf Ungarn eine Selbsteintrittspflicht (Dublin III-VO) bejaht wurde, ebenso OVG Bautzen, Urteil vom 6.6.2017 – 4 A 584/16.A –, juris; VGH München, Urteil vom 23.3.2017 – 13a B 17.50003 –, juris; OVG Saarland, Urteil vom 9.3.2017 – 2 A 365/16 –, Asylmagazin 2017, 156; OVG Niedersachsen, Urteil vom 15.11.2016 – 8 LB 92/15 –, DÖV 2017, 216; nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 10.4.2017 – 1 B 11.17 –, juris; VGH Mannheim, Urteil vom 13.10.2016 – A 11 S 1596/16 –, DVBl 2016, 1615 vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 1.9.2017 – 4 A 2987/16.A –, wo unter Verweis
3 EMRK bezogen auf Ungarn eine Selbsteintrittspflicht (Dublin III-VO) bejaht wurde, ebenso OVG Bautzen, Urteil vom 6.6.2017 – 4 A 584/16.A –, juris; VGH München, Urteil vom 23.3.2017 – 13a B 17.50003 –, juris; OVG Saarland, Urteil vom 9.3.2017 – 2 A 365/16 –, Asylmagazin 2017, 156; OVG Niedersachsen, Urteil vom 15.11.2016 – 8 LB 92/15 –, DÖV 2017, 216; nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 10.4.2017 – 1 B 11.17 –, juris; VGH Mannheim, Urteil vom 13.10.2016 – A 11 S 1596/16 –, DVBl 2016, 1615 gelten vor dem genannten Hintergrund für die in Ungarn „pro forma“ anerkannten aber ebenso unbeliebten international „Schutzberechtigten“ entsprechend. Anerkannt Schutzberechtigte haben im Rahmen des europäischen Asylsystems in gleicher Weise Anspruch auf eine menschenwürdige Behandlung und Unterbringung. Eine Differenzierung der ungarischen Führung hinsichtlich solcher „Invasoren“, die lediglich einen Asylantrag in Ungarn gestellt haben und (bereits) anerkannt Schutzberechtigten lässt sich den Äußerungen ungarischer Regierungsvertreter nicht ansatzweise entnehmen. Wegen der im Falle Ungarns gegenüber muslimischen Migranten generell fehlenden Aufnahmebereitschaft erscheint die beabsichtigte Rückführung der Klägerin außerdem aussichtslos. Vertieft werden muss dieser zusätzliche Aspekt hier nicht. Randnummer 20 Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). III. Randnummer 21 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Gegenstandswert des Verfahrens ergibt sich aus dem § 30 Abs. 1 RVG. Randnummer 22 Der Beschluss ist unanfechtbar. Fußnoten 1) vgl. den Bescheid des Bundesamts vom 15.9.2017 – 7202476-475 – 2) vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 5.2.2018 – 3 K 1613/17 – 3) vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 3.4.2017 – 1 C 9.16 –, NVwZ 2017, 1207, wonach sich die nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG zu treffende Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, in Fällen unzulässiger Asylanträge nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AsylG nicht auf den Herkunftsstaat des Asylbewerbers, sondern auf den Zielstaat der Abschiebung bezieht, weil die Feststellung von Abschiebungsverboten in Bezug auf das Herkunftsland bei einer beabsichtigten Überstellung in einen EU-Mitgliedstaat „keinen Sinn ergäbe“ 4) vgl. statt vieler OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.7.2016 – 2 A 161/16 –, SKZ 2017, 61, Leitsatz Nr. 1, zu § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO 5) vgl. zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen in dem Zusammenhang bei einem Mitgliedstaat aufgrund seines Umgangs mit Flüchtlingen die aus der Mitgliedschaft herzuleitende Eigenschaft eines sicheren Drittstaats im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a, 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht (mehr) zuerkannt werden kann beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteile vom 13.12.2016 – 2 A 260/16 –, AuAS 2017, 36, und vom 10.1.2017 – 2 A 330/16 –, SKZ 232, Leitsatz Nr. 52 6) vgl. dazu allgemein – dort bezogen auf Bulgarien – OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.10.2016 – 2 A 90/16, 2 A 91/16 und 2 A 95/16 –, SKZ 2017, 95, Leitsatz Nr. 60 7) vgl. zum Beispiel BVerwG, Beschluss vom 20.3.2017 – 1 C 20.16 –, Asylmagazin 2017, 294, anhängig beim EuGH unter dem Aktenzeichen C-319/17 8) vgl. hierzu Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 60 AufenthG Rn 35, und VGH Kassel, Beschluss vom 1.9.2017 – 4 A 2987/16.A –, wo unter Verweis
III-VO) bejaht wurde 9) vgl. dazu grundlegend OVG des Saarlandes, Urteile vom 9.3.2017 – 2 A 364/16 –, SKZ 2017, 233, Leitsatz Nr. 55, und vom 10.5.2017 – 2 A 373/16 –; ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.12.2016 – 8 LB 184/15 –, bei juris, und VGH Mannheim, Urteil vom 13.10.2016 – A 11 S 1596/16 –, DVBl. 2016, 1615 10 ) vgl. Zeit online vom 26.7.2016 11 ) vgl. etwa zur Verschärfung von ungarischen Asylgesetzen im März 2017: Saarbrücker Zeitung vom 8.3.2017, Seite A 3, „Hinter Stacheldraht – Das neue Gesetz über die Festsetzung von Asylbewerbern in Ungarn ruft Kritik hervor. Der Regierungschef sieht das gelassen.“ 12) vgl. dazu ZEIT ONLINE vom 13.9.2016 „Jean Asselborn will Ungarn aus der EU ausschließen“ oder Die Presse vom 19.2.2018, „Luxemburgs Außenminister Asselborn nennt Orban einen Diktator … und fordert dazu auf, Ungarn das Stimmrecht in der EU zu entziehen 13) vgl. zu dem zuvor Gesagten beispielsweise RP ONLINE vom 8.1.2028, „Orban nennt Flüchtlinge muslimische Invasoren“, FOCUS Online vom 8.1.2018, „Orban spricht von muslimischen Invasoren – seine Provokationen im Faktencheck“ 14) vgl. ZEIT ONLINE VOM 17.1.2018 „Ungarn plant Strafsteuer für Flüchtlingshelfer“ unter Bezugnahme auf entsprechende Äußerungen des ungarischen Innenministers Sándor Pintér 15) vgl. FOCUS Online vom 20.2.2018, „Schock-Rede von Orban über EU: Woher die ungarische Untergangsangst kommt“ 16) vgl. ZEIT ONLINE VOM 18.2.2018 „Orbán droht Flüchtlingshilfsorganisationen mit Schließung“, dazu wiederum Der Tagesspiegel vom 20.2.2018 „Asselborn über Orbans Rede: Diese Einstellung passt zu einem Diktator, … dem der Machterhaltungstrieb wichtiger ist als jeglicher politischer moralischer Anstand“ 17) vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 1.9.2017 – 4 A 2987/16.A –, wo unter Verweis
3 EMRK bezogen auf Ungarn eine Selbsteintrittspflicht (Dublin III-VO) bejaht wurde, ebenso OVG Bautzen, Urteil vom 6.6.2017 – 4 A 584/16.A –, juris; VGH München, Urteil vom 23.3.2017 – 13a B 17.50003 –, juris; OVG Saarland, Urteil vom 9.3.2017 – 2 A 365/16 –, Asylmagazin 2017, 156; OVG Niedersachsen, Urteil vom 15.11.2016 – 8 LB 92/15 –, DÖV 2017, 216; nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 10.4.2017 – 1 B 11.17 –, juris; VGH Mannheim, Urteil vom 13.10.2016 – A 11 S 1596/16 –, DVBl 2016, 1615
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.