G a.F. erhalten hatten, auf die Beschaffung eines Passes bestünden, um der Passpflicht - § 3 AufenthG - zu genügen; gleiches gelte für den Fall einer beantragten Familienzusammenführung. Siehe hierzu beispielhaft den Vortrag der Kläger des gerichtlichen Verfahrens 3 K 915/16 (Az. der Beklagten: 6486312-499) im Schriftsatz vom 07.07.2016, wonach die Ausländerbehörden bei denjenigen Syrern,
G a.F. erhalten hatten, auf die Beschaffung eines Passes bestünden, um der Passpflicht - § 3 AufenthG - zu genügen; gleiches gelte für den Fall einer beantragten Familienzusammenführung. und wann und von welchen Vertretungen Syriens. Es sollte auch die genaue Anzahl der ausgestellten Pässe genannt werden. Die Anzahl der ausgestellten Pässe ist in Relation zu der Gesamtzahl der asylantragstellenden Syrer im Bundesgebiet zu setzen. Randnummer 12 Ist dem Bundesamt bekannt, ob aufgrund der genannten Ausstellung der Reisepässe Ausreisen nach Syrien erfolgt sind. Ist dem Bundesamt bekannt, ob und wie viele Syrer nach ihrer Asylantragstellung freiwillig nach Syrien zurückgekehrt sind. Randnummer 13 Das Gericht bittet um Vorlage einer Abschrift des Interviews des syrischen Staatschefs Bashar al-Assad mit dem tschechischen Fernsehen vom 30.11.2015 in deutscher Sprache .“ Randnummer 14 Mit am 16.09.2016 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte auf diese Verfügung geantwortet 2 Vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 16.09.2016, Generalakte Syrien Vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 16.09.2016, Generalakte Syrien und meint, die dargelegte Ausstellungspraxis bei syrischen Reisepässen könne bei einer neuen Tatsachenbeurteilung nicht unberücksichtigt bleiben. Selbst wenn dabei durchaus wirtschaftliche Erwägungen der staatlich-syrischen Stellen mit eine Rolle spielen könnten, indiziere die gelockerte Ausstellungspraxis eine veränderte Linie. Denn es könne nicht plausibel erscheinen, den im Inland bekämpften tatsächlichen oder vermeintlichen Oppositionellen durch Ausstellung eines Reisepasses die Ausreise und den anschließenden Einsatz gegen Syrien vom Ausland aus zu erleichtern. Die hohe Anzahl an gerade seit einiger Zeit ausgestellten syrischen Reisepässen spreche daher dafür, dass die staatlichen Stellen nicht bzw. nicht mehr erkennbar undifferenziert gegenüber jedem Rückkehrer ab einem gewissen Lebensalter (illegale) Ausreise, Asylantragstellung und Aufenthalt im westlichen Ausland als Ausdruck einer regimefeindlicher Gesinnung ansehen würden. Gegen die Fortschreibung der Tatsachenannahme von im Rahmen der Einreisekontrollen mit dem Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit drohenden relevanten Eingriffen sowie der regelmäßig bei diesem Risikoprofil vermuteten bzw. unterstellten Regimegegnerschaft eines Rückkehrers würde zudem die zwischenzeitlich enorm hohe und weiter zunehmende Zahl der Flüchtlinge sprechen, die das Land verlassen hätten und jedenfalls wohl ganz überwiegend - auch im westlichen Ausland - ohne relevante Kontakte zur inländischen oder Exilopposition blieben. Es liege auf der Hand, dass es sich schwerlich bei jedem der um die vier Millionen Flüchtlinge um tatsächliche Regimegegner gehandelt habe und handele, sowie dass auch den staatlichen Organen dies nicht unbekannt sei, sich dabei für diese vielmehr aufdrängen werde, dass das häufigste Motiv der Ausreise in dem Wunsch liege, den Kampfhandlungen und den damit verbundenen Gefahren eines Lebens in Syrien zu entkommen. Die Annahme einer unterstellten Regimegegnerschaft oder Nähe dazu könnte im Gegenteil eher naheliegend gerade bei denen sein, die im Lande und zumal in Gebieten verblieben, die sich im Einflussbereich der gegen die Regierung kämpfenden Kräfte befänden. Randnummer 15 Die Beteiligten haben sodann auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und einer Entscheidung durch den Berichterstatter zugestimmt. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten, der Gegenstand der Entscheidungsfindung war. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die Entscheidung konnte nach den entsprechenden Erklärungen der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO) ergehen. Randnummer 18 Die zulässige Klage ist begründet. Randnummer 19 Der Kläger hat auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 HS 2 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 3 Zu den dabei zu berücksichtigenden Grundsätzen vgl. nur Urteil der Kammer vom 17.12.2015 - 3 K 572/15 -, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Zu den dabei zu berücksichtigenden Grundsätzen vgl. nur Urteil der Kammer vom 17.12.2015 - 3 K 572/15 -, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. . Randnummer 20 Unabhängig von einer Vorverfolgung ist der Kläger aufgrund der aktuellen Situation in Syrien aus beachtlichen Nachfluchtgründen von Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG wegen seiner Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und seinem Aufenthalt im Ausland bedroht. Diese Handlungen werden vom syrischen Staat derzeit als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst und ein Asylantragsteller hat bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an seine tatsächliche oder jedenfalls vermutete politische Überzeugung mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen. Randnummer 21 Diese Beurteilung rechtfertigt sich nach wie vor aus der Behandlung von Personen, die bis zum Erlass des generellen Abschiebestopps im April 2011 aus Deutschland und anderen europäischen Staaten nach Syrien abgeschoben wurden, der umfassenden Beobachtung syrischer Staatsangehöriger im Ausland durch die syrischen Geheimdienste, der Eskalation der innenpolitischen Situation seit dem März 2011 und dem Umgang der syrischen Behörden insbesondere seit Beginn 2012 mit Personen, die aus ihrer Sicht verdächtig sind, die Opposition zu unterstützen 4 Vgl. hierzu die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 22.08.2013 - 3 K 16/13 -, das den Beteiligten bekannt ist. Vgl. hierzu die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 22.08.2013 - 3 K 16/13 -, das den Beteiligten bekannt ist. . Rückkehrer haben im Fall einer Abschiebung nach Syrien eine obligatorische Befragung durch die Sicherheitskräfte unter anderem zur allgemeinen Informationsgewinnung über die Exilszene zu erwarten. Es ist davon auszugehen, dass bereits diese Befragung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung in Form menschenrechtswidriger Behandlung bis hin zur Folter auslöst. Das Gericht bleibt bei seiner in seinem Urteil vom 22.08.2013 - 3 K 16/13 - erarbeiteten und nach wie vor gültigen Gesamtschau der Situation, wonach der syrische Staat infolge einer sämtliche Lebensbereiche umfassenden autoritären Struktur und seiner totalitären Ausrichtung in so hohem Maße unduldsam ist, dass er schon im Grunde belanglose Handlungen wie die illegale Ausreise, die Asylantragstellung und den längeren Aufenthalt im Ausland zum Anlass für Verfolgungsmaßnahmen nimmt. Randnummer 22 Hinsichtlich der Behandlung der aus westlichen Ländern abgeschobenen Personen fehlt es zwar für die letzten Jahre an belastbaren Zahlen der Rückkehrer. Dies ist darauf zurückzuführen, dass mit der Verschärfung des inneren Konfliktes in Syrien in den Jahren 2011/2012 wegen verschiedener Abschiebestopps keine abgelehnten Flüchtlinge abgeschoben wurden. Bis vor kurzer Zeit entsprach es der Praxis der Beklagten syrischen Flüchtlingen grundsätzlich den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen, so dass keine Abschiebungen erfolgten. Dies gilt auch im Hinblick auf die mittlerweile stärker verbreitete Entscheidungspraxis der Beklagten, Syrern nur noch den subsidiären Schutzstatus zu gewähren. Die Beurteilung der im Falle einer Rückkehr drohenden Verfolgung und ihres Charakters kann daher nach wie vor nur im Wege einer Prognose aufgrund der zur Verfügung stehenden verifizierbaren Tatsachenberichte zu Verfolgungshandlungen gegenüber politischen Gegnern im Inland erfolgen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht dahingehend auf die Darstellung des Schicksals von Einzelpersonen in seinem Urteil vom 22.08.2013 - 3 K 16/13 - und die dort dargestellte Verschärfung der innenpolitischen Situation Bezug. Randnummer 23 Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass sich an dieser Einschätzung etwas entscheidend zum Besseren geändert hat. Die vom Beklagten auf die Verfügung der Kammer vom 14.07.2016 erteilte Antwort bestätigt vielmehr eindeutig die umfassend autoritäre Struktur und die totalitäre Ausrichtung des syrischen Staates. Die Beklagte führt unter Hinweis auf eine Auskunft der deutschen Botschaft Beirut vom 03.02.2016 aus: Randnummer 24 „Dem Auswärtigen Amt liegen keine Erkenntnisse dazu vor, dass ausschließlich aufgrund des vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Rückkehrer nach Syrien Übergriffe/Sanktionen zu erleiden haben. Randnummer 25 Allerdings sind Fälle bekannt, bei denen Rückkehrer nach Syrien befragt, zeitweilig inhaftiert oder dauerhaft verschwunden sind. Dies steht überwiegend in Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten (beispielsweise Journalisten oder Menschenrechtsverteidigern) oder in Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Militärdienst. Dies entspricht auch den Erkenntnissen von Menschenrechtsorganisationen, mit denen das Auswärtige Amt bzw. die Botschaft Beirut zusammen arbeitet.“ Randnummer 26 Dies belegt gerade die Annahme der Kammer, dass Rückkehrer im Fall einer Abschiebung nach Syrien eine obligatorische Befragung durch die Sicherheitskräfte unter anderem zur allgemeinen Informationsgewinnung über die Exilszene und einer Feststellung zum abgeleisteten Militärdienst zu erwarten haben und diese Befragung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung in Form menschenrechtswidriger Behandlung bis hin zur Folter auslöst. Randnummer 27 Die immer stärker eskalierende Situation in Syrien mit der steigenden Zahl an Flüchtlingen hat nach dieser Auskunft des Auswärtigen Amtes nicht zur Folge, dass der einzelne sich im westlichen Ausland aufhaltende Flüchtling wegen dieses Massenphänomens nicht mehr als potenzieller politischer Gegner angesehen wird. Nach der Auffassung der syrischen Regierung handelt es sich bei dem sich zu einem Bürgerkrieg entwickelten Aufstand um eine von außen organisierte und finanzierte Verschwörung gegen das Land, der mit allen Mitteln zu begegnen ist. Daher muss mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer politischen Verfolgung von zurückkehrenden Asylbewerbern gerechnet werden. Während schon vor Beginn der Aufstände im Rahmen des arabischen Frühlings teilweise wochenlange Inhaftierungen und Verhöre von aus dem Ausland kommenden und nicht exponiert auftretenden Syrern nicht unüblich waren, wird unter den konkreten derzeitigen Umständen jeder sich im westlichen Ausland aufhaltende Syrer im Falle seiner Rückkehr als möglicher Oppositioneller angesehen werden. Die obligatorische Befragung durch syrische Sicherheitskräfte bei der Rückkehr knüpft damit auch dann an die vom syrischen Staat unterstellte politische Überzeugung an, wenn die Befragung unter anderem der allgemeinen Informationsgewinnung über die Exilszene und der Feststellung einer Wehrdienstentziehung dient 5 Vgl. hierzu ausführlich Urteil der Kammer vom 22.08.2013 - 3 K 16/13 - m.w.N. Vgl. hierzu ausführlich Urteil der Kammer vom 22.08.2013 - 3 K 16/13 - m.w.N. . Dies gilt gerade auch mit Blick auf das von der Beklagten herangezogene Interview des syrischen Machthabers Assad mit dem tschechischen TV-Sender CT 6 Das Gericht lässt dabei dahingestellt, ob die Aussagen des Machthabers eines totalitären Regimes überhaupt zur Bewertung der Verfolgungssituation in dessen Staat herangezogen werden können. Das Gericht lässt dabei dahingestellt, ob die Aussagen des Machthabers eines totalitären Regimes überhaupt zur Bewertung der Verfolgungssituation in dessen Staat herangezogen werden können. . Zwar trifft es zu, dass Assad dort gesagt hat, bei den Flüchtlingen handele es sich bei der Mehrheit um „gute Syrer“ und „Patrioten“; gleichzeitig hat er aber auch - und dies hat die Beklagte in ihrer Begründung der ablehnenden Entscheidung weder erwähnt noch gewürdigt - vor Terrorristen unter den Hunderttausenden syrischen Bürgerkriegsflüchtlingen, einer „Unterwanderung durch Terroristen“, gewarnt. Dies muss aus seiner Sicht dann bei einer Rückkehr der Geflohenen zwangsläufig zu ihrer Befragung führen, um die Terroristen „auszufiltern“. Randnummer 28 Hinzu kommt, dass bei einer Rückführung über den von den syrischen Regierungskräften kontrollierten Flughafen in Damaskus es für eine Befragung mit der Gefahr anschließender Folterung durch Mitarbeiter der verschiedenen Geheimdienste nach wie vor keiner großen Ressourcen bedarf 7 So schon Urteil der Kammer vom 22.08.2013 - 3 K 16/13 - So schon Urteil der Kammer vom 22.08.2013 - 3 K 16/13 - . Randnummer 29 Bezüglich der Motivation zur vermehrten Ausstellung syrischer Pässe durch Stellen innerhalb Syriens, aber auch durch die syrischen Auslandsvertretungen, ist anzumerken, dass selbst das Auswärtige Amt darauf hinweist, dass zu vermuten sei, dass speziell Einnahmen aus Passgebühren dem allgemeinen syrischen Staatshaushalt zugutekämen; die wirtschaftliche Lage des syrischen Regimes habe sich im ersten Quartal 2015 vermutlich weiter verschlechtert, worauf damalige intensive Verhandlungen über neue Kreditlinien mit Russland und dem Iran, die steigende Inflation, der Verfall der Infrastruktur, sowie der Verlust von Wirtschaftsräumen hindeuten würden 8 Vgl. insoweit Botschaft Beirut vom 03.02.2016, Schriftsatz der Beklagten vom 16.09.2016, Generalakte Syrien Vgl. insoweit Botschaft Beirut vom 03.02.2016, Schriftsatz der Beklagten vom 16.09.2016, Generalakte Syrien . Zudem gehört die Ausstellung von Pässen zu den wesentlichen staatsbürgerlichen Pflichten eines Staates für seine Staatsbürger und kann eine Versagung unter dem Gesichtspunkt einer De-facto-Ausbürgerung asylrechtliche Relevanz haben 9 Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.02.2009 - 10 C 50/07 -, juris Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.02.2009 - 10 C 50/07 -, juris . Randnummer 30 Das Gericht teilt nicht die Auffassung, dass unverfolgt ausgereiste Rückkehrer nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr politisch verfolgt werden 10 so OVG NRW, Beschluss vom 06.10.2016 - 14 A 1852/16.A -, wo ausgeführt wird: “Der Senat ist seit der Entscheidung, OVG NRW, Urteil vom 14.2.2012 - 14 A 2708/10.A -, NRWE, der Auffassung, dass sich die in Syrien schon vor dem Bürgerkrieg geübte Praxis, Rückkehrer aus dem Ausland einem Verhör durch syrische Sicherheitskräfte zu unterziehen, bürgerkriegsbedingt asylrechtlich relevant verschärft hat. Da das syrische Regime die gegnerischen Bürgerkriegsparteien als vom Ausland gesteuert ansieht, ist von einem erhöhten Interesse an der Aufklärung der Aktivitäten der syrischen Exilszene auszugehen. Im Ausland lebende Syrer haben - unbeschadet ihrer eigenen politischen Anschauungen - aufgrund der räumlichen Nähe und der gleichen Herkunft in der Regel Kenntnis von solchen Aktivitäten, so dass mit einer intensiveren Vernehmung zu rechnen ist, die - da von einer freiwilligen Kollaboration mit dem syrischen Regime nur in den Ausnahmefällen ausgesprochener Systemanhänger ausgegangen werden kann - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit für alle Rückkehrer auch mit dem Einsatz von Folter zum restlosen Auspressen aller vorhandenen Informationen verbunden ist. OVG NRW, Urteil vom 14.2.2012 - 14 A 2708/10.A -, NRWE, Rn. 41,
G a.F. erhalten hatten, auf die Beschaffung eines Passes bestünden, um der Passpflicht - § 3 AufenthG - zu genügen; gleiches gelte für den Fall einer beantragten Familienzusammenführung. 2) Vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 16.09.2016, Generalakte Syrien 3) Zu den dabei zu berücksichtigenden Grundsätzen vgl. nur Urteil der Kammer vom 17.12.2015 - 3 K 572/15 -, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. 4) Vgl. hierzu die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 22.08.2013 - 3 K 16/13 -, das den Beteiligten bekannt ist. 5) Vgl. hierzu ausführlich Urteil der Kammer vom 22.08.2013 - 3 K 16/13 - m.w.N. 6) Das Gericht lässt dabei dahingestellt, ob die Aussagen des Machthabers eines totalitären Regimes überhaupt zur Bewertung der Verfolgungssituation in dessen Staat herangezogen werden können. 7) So schon Urteil der Kammer vom 22.08.2013 - 3 K 16/13 - 8) Vgl. insoweit Botschaft Beirut vom 03.02.2016, Schriftsatz der Beklagten vom 16.09.2016, Generalakte Syrien 9) Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.02.2009 - 10 C 50/07 -, juris 10) so OVG NRW, Beschluss vom 06.10.2016 - 14 A 1852/16.A -, wo ausgeführt wird: “Der Senat ist seit der Entscheidung, OVG NRW, Urteil vom 14.2.2012 - 14 A 2708/10.A -, NRWE, der Auffassung, dass sich die in Syrien schon vor dem Bürgerkrieg geübte Praxis, Rückkehrer aus dem Ausland einem Verhör durch syrische Sicherheitskräfte zu unterziehen, bürgerkriegsbedingt asylrechtlich relevant verschärft hat. Da das syrische Regime die gegnerischen Bürgerkriegsparteien als vom Ausland gesteuert ansieht, ist von einem erhöhten Interesse an der Aufklärung der Aktivitäten der syrischen Exilszene auszugehen. Im Ausland lebende Syrer haben - unbeschadet ihrer eigenen politischen Anschauungen - aufgrund der räumlichen Nähe und der gleichen Herkunft in der Regel Kenntnis von solchen Aktivitäten, so dass mit einer intensiveren Vernehmung zu rechnen ist, die - da von einer freiwilligen Kollaboration mit dem syrischen Regime nur in den Ausnahmefällen ausgesprochener Systemanhänger ausgegangen werden kann - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit für alle Rückkehrer auch mit dem Einsatz von Folter zum restlosen Auspressen aller vorhandenen Informationen verbunden ist. OVG NRW, Urteil vom 14.2.2012 - 14 A 2708/10.A -, NRWE, Rn. 41,
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