R 2004, 880 (Leitsatz),
4 LBO 1996 Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die „nähere Umgebung“ nicht mit dem Stadtgebiet der Beklagten gleichzusetzen und kann und muss auch nicht – so der letzte Schriftsatz der Klägerin vom 12.3.2018 – mit dem „ganzen Stadtgebiet ... in Einklang gebracht werden“. Die nähere Umgebung wurde vom Verwaltungsgericht nach einer Besichtigung der Örtlichkeit ohne weiteres nachvollziehbar als „faktisch reines Wohngebiet“ (§ 3 BauNVO 1990) bewertet, in dem die streitige Werbeanlage nach § 12 Abs. 4 Satz 1 LBO 2015 nicht zulässig ist. Randnummer 14 Ergänzend sei erwähnt, dass die nach Ansicht der Klägerin im Übrigen unwirksame Werbeanlagensatzung (WS) der Beklagten aus dem Jahre 2010 7 vgl. die „Satzung zur Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und zum Betrieb von Werbeanlagen im Gebiet der Kreisstadt Neunkirchen“ vom 30.6.2010 (im Folgenden: WS) vgl. die „Satzung zur Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und zum Betrieb von Werbeanlagen im Gebiet der Kreisstadt Neunkirchen“ vom 30.6.2010 (im Folgenden: WS) zwar vom Geltungsbereich her die gesamte Ortslage der Beklagten erfasst (§ 1 WS), in dem § 5 Nr. 3 WS ebenfalls eine differenzierende Regelung in Anknüpfung an die im Bauplanungsrecht definierten und vorgegebenen Baugebietstypen enthält. Die sich mit Blick auf die Ermächtigungsgrundlage in dem § 85 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBO 2004/2015 vor dem Hintergrund aufdrängende Frage, ob eine solche allgemeine kategorisierende Regelung zur Gestaltung eines „Ortsbildes“ (Nr. 1) oder zu „ortsgestalterischen Gründen“ (Nr. 2) ohne einen konkreten Bezug zur Schutzwürdigkeit des jeweiligen Bereichs beziehungsweise eine entsprechende Interpretation der erwähnten Ermächtigungsgrundlage, sei es unter dem von der Klägerin angesprochenen formellen Aspekt normativer Bestimmtheit oder unter (materiellen) Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten, mit höherrangigem Recht im Einklang zu bringen ist, 8 vgl. auch dazu in der Tendenz verneinend OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.9.2003 – 2 R 11/03 –, SKZ 2004, 68, BauR 2004, 880 (Leitsatz), allerdings zu der seinerzeit in der Formulierung deutlich engeren Grundlage in § 113 Abs. 1 Nr. 1 LBO 1974, wonach derartige eigentumsbeschränkende Bestimmungen, die einer über eine bloße (baupolizeiliche) Verunstaltungsabwehr (vgl. § 14 LBO 1974, heute § 4 LBO 2015) hinausgehenden "positiven Baupflege" dienen, unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten einer aus der entsprechenden Schutzwürdigkeit der konkreten baulichen Umgebung abzuleitenden "Rechtfertigung" bedürfen vgl. auch dazu in der Tendenz verneinend OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.9.2003 – 2 R 11/03 –, SKZ 2004, 68, BauR 2004, 880 (Leitsatz), allerdings zu der seinerzeit in der Formulierung deutlich engeren Grundlage in § 113 Abs. 1 Nr. 1 LBO 1974, wonach derartige eigentumsbeschränkende Bestimmungen, die einer über eine bloße (baupolizeiliche) Verunstaltungsabwehr (vgl. § 14 LBO 1974, heute § 4 LBO 2015) hinausgehenden "positiven Baupflege" dienen, unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten einer aus der entsprechenden Schutzwürdigkeit der konkreten baulichen Umgebung abzuleitenden "Rechtfertigung" bedürfen kann im vorliegenden Fall, da die Beseitigungsanordnung der Beklagten nach der maßgeblichen Fassung der Widerspruchsbescheids allein auf den – unzweifelhaften – Verstoß gegen § 12 Abs. 4 LBO 2015 gestützt ist, im Ergebnis dahinstehen. 9 vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.1.2018 – 2 A 383/17 – vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.1.2018 – 2 A 383/17 – Randnummer 15 Keinen Bedenken unterliegt es vor dem Hintergrund ferner, dass das Verwaltungsgericht die in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Kriterien für eine ausnahmsweise gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßende Ermessensentscheidung (§ 82 Abs. 1 LBO 2015), insoweit hier inhaltlich zutreffend verneinend, nicht stadtgebiets- sondern – übrigens allein praktikabel – konkret umgebungsbezogen interpretiert und angewandt hat. Darauf kann Bezug genommen werden. Grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt der Vortrag der Klägerin auch insoweit nicht auf. Randnummer 16 Da das Vorbringen der Klägerin somit insgesamt keinen Grund für die von ihm beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist ihr Antrag zurückzuweisen. III. Randnummer 17 Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Randnummer 18 Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1) vgl. den Bescheid der Beklagten vom 7.1.2016 – 1-36-2015/0063 – 2) vgl. die Duldungsanordnungen der Beklagten vom 8.7.2016 – 1-36-2015/0063 – 3) vgl. den auf die mündliche Verhandlung vom 7.9.2016 ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses in Neunkirchen – Ws 36/16 – 4) vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 15.11.2017 – 5 K 2242/16 – 5) vgl. dazu das nach Abweisung auch dieser Klage von der Klägerin eingeleitete Berufungszulassungsverfahren 2 A 850/17 6) vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.9.2003 – 2 R 11/03 –, SKZ 2004, 68, BauR 2004, 880 (Leitsatz),
4 LBO 1996 7) vgl. die „Satzung zur Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und zum Betrieb von Werbeanlagen im Gebiet der Kreisstadt Neunkirchen“ vom 30.6.2010 (im Folgenden: WS) 8) vgl. auch dazu in der Tendenz verneinend OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.9.2003 – 2 R 11/03 –, SKZ 2004, 68, BauR 2004, 880 (Leitsatz), allerdings zu der seinerzeit in der Formulierung deutlich engeren Grundlage in § 113 Abs. 1 Nr. 1 LBO 1974, wonach derartige eigentumsbeschränkende Bestimmungen, die einer über eine bloße (baupolizeiliche) Verunstaltungsabwehr (vgl. § 14 LBO 1974, heute § 4 LBO 2015) hinausgehenden "positiven Baupflege" dienen, unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten einer aus der entsprechenden Schutzwürdigkeit der konkreten baulichen Umgebung abzuleitenden "Rechtfertigung" bedürfen 9) vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.1.2018 – 2 A 383/17 –
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.