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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat 1 A 386/16 Urteil Erweiterte Gewerbeuntersagung - Unterbrechung der Verjährung von Steuerforderungen §

Erweiterte Gewerbeuntersagung - Unterbrechung der Verjährung von Steuerforderungen Leitsatz 1. Einzelfall einer rechtmäßigen Gewerbeuntersagung wegen erheblicher Steuerschulden des Gewerbetreibenden.

Verrechnungen der offenstehende Arbeitgeberanteil auf 726,87 Euro belaufe. Das Argument des Klägers, die Gewerbeuntersagung sei wegen des fehlenden Krankenversicherungsschutzes des erkrankten Sohnes sozial ungerechtfertigt, greife insoweit nicht, weil der Sohn im Falle der Arbeitslosigkeit durch den Sozialleistungsträger pflichtversichert werde. Ein Zuwarten bis zum Abschluss des Erbschaftsrechtsstreites sei nicht vertretbar.

eigenen Angaben habe der Kläger das letzte Softwarepaket im Jahre 2012 verkauft. Von dem Verkauf von Ackerland habe er Abstand genommen. Somit sei ein tragfähiges Sanierungskonzept nicht feststellbar, so dass das Verhalten des Klägers den gewerberechtlichen Begriff der Unzuverlässigkeit begründe und die Gewerbeuntersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich sei, wobei ein Entschließungsermessen nicht eingeräumt und die Untersagung auch verhältnismäßig sei. Das Verhalten des Klägers gestatte auch den sicheren Schluss darauf, dass er auch in Bezug auf jedes andere Gewerbe unzuverlässig sei, so dass auch die erweiterte Gewerbeuntersagung erforderlich sei. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 10.02.2015 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Gewerbeuntersagungsbescheid. Zur Begründung machte er geltend, dieser sei bereits formell rechtswidrig, weil er sich nur allgemein auf ein Gewerbe beziehe, ohne speziell ein Gewerbe zu bezeichnen. Materiell sei die Gewerbeuntersagung bei der vorliegenden Sach- und Rechtslage unverhältnismäßig. Im Einzelnen aufgelistete Zahlungen in Höhe von 8.453,28 Euro würden bereits die Voraussetzungen für eine Gewerbeuntersagung widerlegen. Im Übrigen würde bereits der Pflichtteilserbanspruch den Saldo bei weitem übersteigen. Randnummer 6 In der Sitzung des Kreisrechtsausschusses vom 21.05.2015 erklärte der Kläger zu Protokoll, er nehme den Widerspruch bezüglich des Kostenfestsetzungsbescheides zurück. Im Übrigen wolle er die Forderungen des Finanzamtes in monatlichen Raten von 1.000 Euro begleichen. Im Hinblick darauf wurde das Verfahren für die Dauer von sechs Monaten mit der Maßgabe ausgesetzt, dass der Kläger monatliche Zahlungen von 1.000 Euro an das Finanzamt erbringen und dies dem Beklagten unaufgefordert

weisen müsse. Randnummer 7 Mit Schreiben vom 4.8.2015 teilte der Beklagte dem Kreisrechtsausschuss mit, dass der Kläger seinen in der Sitzung am 21.05.2015 übernommenen Verpflichtungen nicht

gekommen sei. Die Schulden beim Finanzamt hätten sich seither auf 33.300 Euro erhöht. Randnummer 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 27.08.2015 wies der Kreisrechtsausschuss des Landkreises S. den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, gemäß § 35 Abs. 1 GewO sei die zuständige Behörde ermächtigt, die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorlägen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartäten, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich sei. Diese Voraussetzungen seien vorliegend gegeben. Dem Kläger fehle es infolge der zu berücksichtigenden andauernden Verletzungen seiner Zahlungsverpflichtungen an der erforderlichen Zuverlässigkeit.

ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein Gewerbetreibender als unzuverlässig i.S.v. § 35 Abs. 1 GewO anzusehen, wenn er

dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür biete, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß betreibt. Zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Gewerbes gehöre unter anderem die Erfüllung der steuerlichen und sozialrechtlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten. Steuerrückstände seien dann geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig zu erweisen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe

als auch im Verhältnis zur steuerlichen Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht seien. Hierbei könne Unzuverlässigkeit bereits bei einem Zahlungsrückstand von 9.000 DM vorliegen. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung seien die steuerlichen Rückstände des Klägers von diesem selbst mit ca. 29.000 Euro beziffert worden. Dass diese Rückstände teilweise auf Schätzungen beruhten, sei dabei unerheblich. Ebenso komme es im Gefahrenabwehrrecht auf die Gründe für das Entstehen der Steuerrückstände nicht entscheidungserheblich an. Zweifel an der Richtigkeit der Selbsteinschätzung des Klägers seien nicht angezeigt. Insoweit gebiete der Amtsermittlungsgrundsatz

der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes der Widerspruchsbehörde nicht, gleichsam ungefragt ins Blaue hinein in die Suche

Fehlern des Verwaltungsverfahrens einzutreten, sondern unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie die entsprechenden Berechnungen nur insoweit zu überprüfen, als substantiierte Einwände dagegen erhoben worden seien. Diese Rückstände belegten die Unzuverlässigkeit des Klägers. Auch wenn für die Feststellung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit ein Verschulden grundsätzlich nicht erforderlich sei, lege das Ausmaß der Pflichtverletzungen des Klägers die Vermutung nahe, dass er sogar in schuldhafter Weise, gleichsam "sehenden Auges" die Rückstände auf ein von ihm aus eigener wirtschaftlicher Kraft nicht mehr zu bewältigendes Maß habe anwachsen lassen. Schließlich müsse von einem Gewerbetreibenden im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb alsbald aufgebe. Diese Erwartungen habe der Kläger trotz erheblicher Rückstände nicht erfüllt, was seine Unzuverlässigkeit nur unterstreiche. Im Hinblick auf die bereits eingetretene und für die Zukunft drohende Gefährdung öffentlicher Interessen sei dem Kläger daher die Ausübung seines Gewerbes zu untersagen gewesen. Unter Berücksichtigung der erheblichen Pflichtverletzungen habe zudem auch ausgeschlossen werden müssen, dass der Kläger künftig in anderer Form als Gewerbetreibender auftrete. Die Untersagung sei aus diesem Grund gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO auf alle selbständigen gewerblichen Tätigkeiten sowie auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Personen zu erstrecken gewesen. Das dem Beklagten insoweit zustehende Ermessen habe vorliegend nicht besonders begründet werden müssen. Es entspreche der Regel, bei derartigen Pflichtverletzungen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der Gewerbetreibende nicht erneut in führender Rolle tätig werden könne. Beachtliche Gründe, im vorliegenden Fall von dieser Regel abzuweichen, seien nicht gegeben. Randnummer 9 Am 30.09.2015 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, den mit Beschluss des Kreisrechtsausschusses vom 21.05.2015 auferlegten Zahlungsmodus habe er nicht einhalten können, weil er durch eine fortschreitende Makuladegeneration erblindet und dadurch gezwungen gewesen sei, sein komplettes Umfeld und elementare Dinge des täglichen Lebens in andere Hände zu geben, was Zeit gebraucht habe. Außerdem sei sein Computer auf übelste Art und Weise gehackt worden, Briefe hätten handschriftlich verfasst werden müssen, um mit wichtigen Stellen in Kontakt zu bleiben. Die betriebswirtschaftlichen Daten seien nicht mehr zugänglich gewesen, es hätten neue Programme installiert und ein neuer Terminal mit einem anderen Betriebssystem neu aufgesetzt werden müssen. Bei (im Einzelnen mit Datum aufgeführten) Zahlungen in Höhe von rund 10.000 Euro lasse er sich nicht unterstellen, er habe seine Sache nicht im Griff. Weitere Zahlungen seien auf den Weg gebracht. Eine Gewebeuntersagung würde für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten. Dass seine Zahlungen mit Beträgen aus 2013 verrechnet würden, treffe nicht zu. Der fällige Betrag aus 2013 (Bescheid vom 12.12.2014) sei mit der Zahlung vom 17.12.2014 in Höhe von 1.067,01 Euro ausgeglichen worden. Bei Zahlungen von fast 10.000,00 Euro sei eine Gewerbeuntersagung weder logisch noch schlüssig. Eine Gewerbeuntersagung wäre auch konträr zu den geleisteten Zahlungen. Eine Prüfung der Rentenversicherung Bund habe mit einem Guthaben in Höhe von 736,40 Euro abgeschlossen, ein Beweis, dass der administrative Bereich ordentlich geführt werde. Randnummer 10 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 11 den Bescheid des Beklagten vom 5.1.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Landkreises S. vom 27.8.2015 aufzuheben. Randnummer 12 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Er hat an den angefochtenen Bescheiden aus den darin aufgeführten Gründen festgehalten und ergänzend geltend gemacht, die Entscheidung zur Untersagung sei unabhängig davon zu treffen, wie der Kläger in seine finanzielle Schieflage geraten sei. Sein in der Klagebegründung aufgeführtes Augenleiden und der Umstand, dass sein System gehackt worden sei, änderten nichts an seiner dauerhaft mangelnden Zahlungsmoral. Im Gegenteil seien bei einem Schaden im EDV-System mögliche Unternehmensgewinne, die zur Schuldentilgung eingesetzt werden könnten, noch unwahrscheinlicher, als seine Auftragslage ohnehin schon vermuten lasse. Randnummer 15 Mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2015 ergangenem Urteil – 1 K 1334/15 – hat das Verwaltungsgericht die Klage im Wesentlichen aus den Gründen des angefochtenen Widerspruchsbescheides abgewiesen. Ergänzend ist zur Begründung ausgeführt, die verfügte erweiterte Gewerbeuntersagung finde ihre Rechtsgrundlage in § 35 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GewO. In der obergerichtlichen bzw. höchstrichterlichen Rechtsprechung sei geklärt, dass sich die (erweiterte) Gewerbeuntersagung maßgeblich auf die mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Gewerbetreibenden auf Grund von Steuerschulden bzw. Beitragsrückständen stützen könne. Die den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegende behördliche Prognoseentscheidung des Beklagten hinsichtlich der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers sei - unter Berücksichtigung der in den angefochtenen Bescheiden angeführten Umstände - rechtmäßig. Der Vortrag des Klägers zu seiner Erkrankung und zum Ausfall seines Computersystems rechtfertige keine andere Einschätzung. Welche konkreten Umstände zum Anwachsen der Steuerschuld bzw. der Überschuldung des Gewerbetreibenden geführt hätten, sei rechtlich irrelevant. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setze weder ein Verschulden noch einen Charaktermangel des Gewerbetreibenden bzw. des verantwortlichen Vertretungsberechtigten voraus. Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs müsse erwartet werden, dass ein Gewerbetreibender bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursache der wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgebe. Diese durch die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung begründete Erwartung sei der eigentliche Grund dafür, den wirtschaftlich leistungsunfähigen Gewerbetreibenden als unzuverlässig anzusehen. Bereits bei Einleitung des Untersagungsverfahrens im Dezember 2013 habe der Kläger der Finanzkasse Steuern und steuerliche Nebenleistungen in Höhe von 35.958,71 Euro geschuldet. Zum Zeitpunkt der angefochtenen Gewerbeuntersagung vom 5.1.2015 habe das Finanzamt S. die steuerlichen Rückstände des Klägers auf 32.261,25 Euro beziffert. Zu dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der verfügten Gewerbeuntersagung maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung des Kreisrechtsausschusses im August 2015 hätten sich die Steuerschulden wieder auf 33.300 Euro erhöht. Hiervon ausgehend sei

der gesamten Situation des Klägers die Prognose, er werde sein Gewerbe auch in Zukunft nicht ordnungsgemäß führen, gerechtfertigt gewesen. Anzeichen für eine Besserung habe es im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsentscheidung nicht gegeben. Dass die letzte Verwaltungsentscheidung entscheidungserheblicher Beurteilungszeitpunkt sei, folge aus der im materiellen Recht angelegten Trennung zwischen Untersagungs- und Wiedergestattungsverfahren.

dem Regelungszusammenhang von § 35 Abs. 1 und 6 GewO seien spätere Änderungen der Verhältnisse im Rahmen des Antrags auf Wiedergestattung geltend zu machen.

der vom Beklagten eingeholten Aufstellung des Finanzamtes S. vom 13.12.2015 betrage der Steuerrückstand im Übrigen trotz der vom Kläger vorgetragenen und vom Finanzamt auch berücksichtigten Überweisungen immer noch 32.817,25 Euro. Dies bestätige im

hinein die Prognose des Beklagten, dass der Kläger sein Gewerbe auch in Zukunft nicht ordnungsgemäß führen werde und nicht über ein

vollziehbares und erfolgversprechendes Sanierungskonzept verfüge, das eine zeitnahe Abtragung seiner Schulden bei öffentlichen Gläubigern und damit eine Rückkehr zu geordneten Vermögensverhältnissen erwarten ließe. Da die vom Kläger geleisteten Steuerzahlungen unbestritten seien und sich auch aus der Aufstellung des Beklagten ergäben, erübrige sich die vom Kläger diesbezüglich angeregte Beweisaufnahme. Die Gewerbeuntersagung sei auch zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich, weil die Unzuverlässigkeit des Klägers das Vermögen der öffentlichen Hand gefährde. Der Vortrag des Klägers, eine Gewebeuntersagung bedeute für ihn eine unzumutbare Härte, lasse außer Acht, dass der Gesetzgeber den Wegfall der Verdienstmöglichkeit des Gewerbetreibenden als Folge der Gewerbeuntersagung gesehen und im Interesse des Schutzes der Allgemeinheit in Kauf genommen habe. Die Erweiterung der Gewerbeuntersagung sei ebenfalls rechtmäßig.

§ 35Abs. 1 Satz 2 Gew

O könne die Untersagung auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Die danach erforderliche gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit sei hier zu bejahen. Sie ergebe sich aus der Verletzung von steuer- und abgabenrechtlichen Verpflichtungen, die für jeden Gewerbetreibenden gälten und nicht nur Bezug zu einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit hätten. Die erweiterte Gewerbeuntersagung sei auch zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich. Die über das betriebene Gewerbe hinausgehende Untersagung verlange keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Gewerbetreibende zukünftig eine anderweitige gewerbliche Tätigkeit ausüben werde. Vielmehr sei sie bereits dann erforderlich, wenn - wie hier - keine besonderen Umstände vorlägen, die ein Ausweichen auf solche Tätigkeiten ausschließen. Der Beklagte habe schließlich das in § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO eingeräumte Ermessen erkannt und ordnungsgemäß ausgeübt. Er habe angenommen, die anderweitige Gewerbeausübung sei so wahrscheinlich, dass sich die Untersagung auch darauf erstrecken solle. Die erweiterte Gewerbeuntersagung sei auch nicht unverhältnismäßig. Eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Gewerbeuntersagung könne allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Auch in Bezug auf die erweiterte Gewerbeuntersagung sei in der Rechtsprechung geklärt, dass der Ausschluss eines Gewerbetreibenden, der gewerbeübergreifend unzuverlässig ist, aus dem Wirtschaftsverkehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang stehe. Selbst wenn der Kläger seine Existenzgrundlage als Gewerbetreibender verlöre, wäre ihm eine unselbständige Beschäftigung zumutbar. Auch der Umstand, dass ihm alle Gewerbe auf Dauer untersagt würden, vermöge keine unbillige Härte zu rechtfertigen. Denn es stehe dem Kläger unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 6 GewO frei,

Ablauf eines Jahres einen Wiedergestattungsantrag zu stellen. Eine endgültige, in Zukunft nicht angreifbare Entscheidung über die Zuverlässigkeit des Klägers werde nicht getroffen. Randnummer 16 Auf den am 21.1.2016 gestellten und am 23.2.2016 begründeten Antrag des Klägers hat der Senat durch Beschluss vom 7.12.2016, dem Kläger zugestellt am 9.12.2016, die Berufung gegen das dem Kläger am 23.12.2015 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Randnummer 17 Der Kläger hat seine Berufung am 6.1.2017 begründet. Er trägt vor, zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht seine gewerberechtliche Zuverlässigkeit mit der Begründung verneint, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung im August 2015 Steuerschulden in Höhe von 33.300 Euro gehabt habe. Das Verwaltungsgericht habe dabei nicht berücksichtigt, dass die vom Finanzamt geltend gemachten Steueransprüche gemäß § 228 AO verjährt seien.

der genannten Vorschrift unterlägen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis der besonderen Zahlungsverjährung von fünf Jahren.

§ 229Abs.

1 AO beginne die Verjährung mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden sei. Ausweislich der Kontoauszüge des Finanzamts seien diesbezüglich von den zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung offenen Forderungen die Fälligkeiten aus dem Jahr 2006 (3.8.2006) betroffen. Die späteren Fälligkeiten seien ausweislich des Schreibens des Beklagten vom 2.7.2014 durch die Zahlungen des Klägers getilgt worden. Demgemäß seien lediglich Forderungen aus dem Jahr 2006 offen. Diese Ansprüche seien sämtlich Ende des Jahres 2011 verjährt. Dies gelte entsprechend für die Säumniszuschläge. Daraus folge, dass unter Berücksichtigung seiner weiteren Zahlungen keine Steuerforderungen des Finanzamts mehr offen seien. Vorsorglich habe er auch dem Finanzamt gegenüber die Einrede der Verjährung erhoben. Eine Unterbrechung der Verjährung

§ 231AO seit den Akten nicht zu entnehmen.

Es sei lediglich von einem Vollstreckungsversuch im Jahre 2013 die Rede. Zu diesem Zeitpunkt sei hinsichtlich der Forderungen aus dem Jahre 2006 indes bereits Verjährung eingetreten. Da die Verjährung bereits zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung eingetreten sei, lägen die Voraussetzungen für die vom Beklagten ausgesprochene Gewerbeuntersagung nicht vor. Im Übrigen könne aus Forderungen, die länger als zehn Jahre zurücklägen, ohnehin nicht mehr auf eine Unzuverlässigkeit im Jahre 2015 geschlossen werden. Randnummer 18 Der Kläger beantragt, Randnummer 19 das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts – 1 K 1334/15 – abzuändern und den Bescheid des Beklagten vom 5.1.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Landkreises S. vom 27.8.2015 aufzuheben. Randnummer 20 Der Beklagte beantragt, Randnummer 21 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 22 Er trägt vor, entgegen den Ausführungen des Klägers seien dessen Steuerschulden weder ganz noch teilweise verjährt.

§ 229

AO beginne die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung des Anspruchs wirksam geworden sei. Im Falle des Klägers sei die Fälligkeit der gegen ihn gerichteten Umsatzsteuerforderungen nebst Säumniszuschlägen frühestens im Jahre 2006 und später eingetreten. Hierzu verweist der Beklagte auf eine von ihm vorgelegte Forderungsaufstellung des Finanzamts S. vom 11.12.2015 sowie ein Schreiben des Finanzamts vom 24.4.2016 mit einer seinerzeit aktuellen Forderungsaufstellung der ab dem Jahre 2006 fällig gewordenen Steuerschulden des Klägers in Höhe eines Betrages von 32.275,25 Euro. Gemäß § 231 AO werde die Verjährung durch schriftliche Geltendmachung des Anspruchs oder durch eine Vollstreckungsmaßnahme unterbrochen. Im Falle des Klägers sei eine mögliche Verjährung von Steuerforderungen aus dem Jahre 2006 zum Ende des Jahres 2011 durch mehrere Maßnahmen der Steuerverwaltung wirksam unterbrochen worden. Ausweislich des dem Gericht vorgelegten Schreibens des Finanzamts Stadt vom 9.3.2016 seien an den Kläger verjährungsunterbrechende Zahlungsaufforderungen am 18.11.2007, am 5.10.2011 sowie am 23.11.2011 ergangen. Des Weiteren sei der Deutschen Rentenversicherung Bund am 6.6.2011 aufgrund einer Abgabenschuld des Klägers in Höhe von 28.770,41 Euro eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung zugestellt worden, mit der „gegenwärtige und künftige Ansprüche auf Zahlung von laufenden Geldleistungen

dem Sozialgesetzbuch, nämlich Rentenzahlungen“ gepfändet worden seien. Randnummer 23 Im Einverständnis des Klägers und seiner Ehefrau hat das Finanzamt S. auf die gerichtlichen Verfügungen vom 9.2.2017 und vom 6.3.2017 die den Kläger betreffenden Umsatzsteuerakten (1 Band) sowie die Vollstreckungsakten (2 Bände) vorgelegt. Randnummer 24 Am 30.1.2018 hat das Amtsgericht S., Außenstelle S., unter dem Aktenzeichen 112 IN 39/17 öffentlich bekannt gemacht, dass über das Vermögen des Klägers wegen Zahlungsunfähigkeit am selben Tag um 11:11 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Die Eröffnung ist aufgrund des Antrags des Klägers sowie des Antrags eines Gläubigers erfolgt. Randnummer 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten sowie der Akte des Widerspruchsverfahrens und der vorgenannten Steuerakten. Dieser Akteninhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 26 Die

Maßgabe des § 124a Abs. 5 und 6 VwGO zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Randnummer 27 Die Rechtmäßigkeit sowohl der Gewerbeuntersagung

Satz 1 als auch der sogenannten erweiterten Gewerbeuntersagung

Satz 2 des § 35 Abs. 1 GewO ist fallbezogen vom Verwaltungsgericht zu Recht bejaht worden, denn zu dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung 1 siehe hierzu Urteil des Senats vom 5.10.2016 – 1 A 188/15 –, juris, mit weiteren

weisen siehe hierzu Urteil des Senats vom 5.10.2016 – 1 A 188/15 –, juris, mit weiteren

weisen – hier also zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses vom 27.8.2015 – lagen Tatsachen vor, welche die Unzuverlässigkeit des Klägers in Bezug auf das von ihm ausgeübte Gewerbe dartun und die darüber hinaus eine erweiterte Gewerbeuntersagung rechtfertigten. Randnummer 28 Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der

dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche Unzuverlässigkeit bestehen bei einem Gewerbetreibenden mit erheblichen Steuerrückständen sowie Zahlungsrückständen bei den Trägern der Sozialversicherung oder bei Straftaten im Zusammenhang mit der gewerblichen Betätigung. Überschuldung und wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit begründen grundsätzlich die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden. 2 BVerwG, Urteil vom 15.4.2015 – 8 C 6.14 –, BVerwGE 152, 39, zitiert

juris, unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung: u.a. BVerwG, Urteil vom 5.8.1965 – 1 C 69.62 –, BVerwGE 22, 16; Urteil des Senats vom 5.10.2016 – 1 A 188/15 –, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.3.2015 – 4 B 1480/14 –, juris, Rdnr. 8 BVerwG, Urteil vom 15.4.2015 – 8 C 6.14 –, BVerwGE 152, 39, zitiert

juris, unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung: u.a. BVerwG, Urteil vom 5.8.1965 – 1 C 69.62 –, BVerwGE 22, 16; Urteil des Senats vom 5.10.2016 – 1 A 188/15 –, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.3.2015 – 4 B 1480/14 –, juris, Rdnr. 8 Randnummer 29 Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil tragend darauf abgestellt, dass der Kläger der Finanzkasse bereits bei Einleitung des Untersagungsverfahrens im Dezember 2013 Steuern und steuerliche Nebenleistungen in Höhe von 35.958,71 Euro geschuldet habe, die steuerlichen Rückstände des Klägers vom Finanzamt S. zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Gewerbeuntersagungsbescheids vom 5.1.2015 auf 32.261,25 Euro beziffert worden seien und diese Rückstände sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung im August 2015 wieder auf 33.300 Euro erhöht hätten. Randnummer 30 Dass diese Zahlungsrückstände in der angegebenen Höhe tatsächlich aufgelaufen sind, wird vom Kläger im Berufungsverfahren – anders als (teilweise) noch im Klageverfahren – nicht mehr bestritten. Eine Durchsicht der im Berufungsverfahren beigezogenen Vollstreckungsakten des Finanzamts bestätigt im Übrigen, dass der Kläger erhebliche Steuerrückstände hat auflaufen lassen, die entgegen dem mit der Berufung geltend gemachten Einwand des Klägers auch nicht gemäß § 228 AO verjährt sind. Randnummer 31

dem Ergebnis der Auswertung der Vollstreckungsakten setzen sich die derzeitigen steuerlichen Rückstände des Klägers ausweislich der Kontostandszusammenstellung vom 10.3.2017 im Wesentlichen aus den Umsatzsteuerforderungen des Finanzamts betreffend die Jahre 1999 bis 2004, den entsprechenden Zinsen und Säumniszuschlägen sowie weiterer hinsichtlich späterer Jahre verwirkter Säumniszuschläge zusammen. Randnummer 32 Die rückständigen Umsatzsteuern der Jahre 1999 bis 2004 sind auf der Grundlage der Ermittlungen in dem am 20.8.2004 gegen den Kläger eingeleiteten Steuerstrafverfahren – unter Beachtung der Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO – festgesetzt und zum 3.8.2006 fällig gestellt worden. Diesbezügliche Zahlungen sind nicht erfolgt. Die insoweit inzwischen aufgelaufenen steuerlichen Nebenforderungen übersteigen die eigentlichen Steuerschulden besagter Jahre. Randnummer 33 Auf die Zahlungsaufforderung des Finanzamts vom 23.11.2011 betreffend Umsatzsteuer 1999 bis 2008 (29.795,89 €) beantragte der Kläger unter dem 24.11.2011 Vollstreckungsaufschub gemäß § 258 AO. Dies lehnte das Finanzamt mit Bescheid vom 29.12.2011 ab.

der Kontostandzusammenstellung 29.12.2011 waren bis Ende 2011 Zahlungsrückstände in Höhe von 29.863,39 € aufgelaufen. Mit Schreiben vom 26.1.2012 legte der Kläger Einspruch ein und berief sich insbesondere auf Verjährung. Randnummer 34 Das Finanzamt wies den Einspruch mit Bescheid vom 8.2.2012 zurück und führte zur Frage der Verjährung aus, der Lauf der fünfjährigen Zahlungsverjährung des § 228 AO, die angesichts der ältesten Fälligkeiten im Kalenderjahr 2006 mit Ablauf des Jahres 2011 verstrichen wäre, sei durch die Rentenpfändung vom 1.6.2011 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gemäß § 231 AO unterbrochen worden. Seine hiergegen erhobene nicht begründete Klage hat der Kläger mit Schriftsatz vom 2.7.2012 zurückgenommen. Randnummer 35 Der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gibt keine Veranlassung, die Frage der Verjährung abweichend von der im Bescheid des Finanzamtes vom 8.2.2012 aufgezeigten Beurteilung zu würdigen. Randnummer 36 Gemäß § 231 Abs. 1 AO wird der Lauf der Zahlungsverjährung unter anderem durch schriftliche Geltendmachung, etwa die Zahlungsaufforderung vom 23.11.2011, oder durch eine Vollstreckungsmaßnahme unterbrochen. Insoweit ergibt sich aus den beigezogenen Vollstreckungsakten, dass die Rentenansprüche des Klägers durch Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 1.6.2011 wegen offener Steuerforderungen in Höhe von 28.770,41 €, der Deutschen Rentenversicherung Bund zugestellt am 6.6.2011, gepfändet worden sind. Diese hat unter dem 28.6.2011 mitgeteilt, die Forderung anzuerkennen, es seien allerdings bereits vorrangig zu erfüllende Forderungen von insgesamt ca. 14.000 € (drei Pfändungen) vorgemerkt. Randnummer 37 Mithin unterliegt keinem Zweifel, dass die Verjährung der 2006 fällig gestellten Steuerschulden vor Ablauf des Jahres 2011 bereits durch die Vollstreckungsmaßnahme vom Juni 2011 unterbrochen wurde und diese daher in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der verfahrensgegenständlichen Gewerbeuntersagung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Widerspruchsbehörde nicht erloschen waren. Abgesehen hiervon bestätigen die erheblichen Vorpfändungen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund – ebenso wie die Abgabe der Vermögensauskunft am 29.4.2015 bei dem Amtsgericht S. –, dass die Vermögensverhältnisse des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt zerrüttet waren. Eine positive Entwicklung ist im Übrigen auch in der Folgezeit nicht eingetreten. Am 30.1.2018 wurde wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet. Randnummer 38 Da es an dem vom Kläger vorgetragenen Eintritt der Verjährung fehlt, bedarf es keiner Erörterung dazu, ob ein Verjährungseintritt mit Rücksicht darauf, dass der Kläger über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren seinen steuerlichen Zahlungsverpflichtungen in beträchtlicher Höhe nicht

gekommen ist, der hierauf gestützten Annahme seiner gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit entgegenstünde. 3 s. hierzu BVerwG, Beschluss vom 30.9.1998 – 1B 100.98 –, GewArch 1999, 31, zitiert

juris, juris-Rdnr. 6; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.4.2012 – 22 ZB 11.2845 –, juris, Rdnr. 24; Hessischer VGH, Urteil vom 27. Oktober 1993, 8 UE 1160/92 –, juris, Rdnr. 64 s. hierzu BVerwG, Beschluss vom 30.9.1998 – 1B 100.98 –, GewArch 1999, 31, zitiert

juris, juris-Rdnr. 6; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.4.2012 – 22 ZB 11.2845 –, juris, Rdnr. 24; Hessischer VGH, Urteil vom 27. Oktober 1993, 8 UE 1160/92 –, juris, Rdnr. 64 Randnummer 39 Auch der weitere Einwand des Klägers, aus Forderungen, die länger als zehn Jahre zurücklägen, könne nicht auf eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden geschlossen werden, geht fehl, denn entscheidend ist der Umstand, dass der Kläger fällige Steuerforderungen auch Jahre

ihrer Entstehung nicht zu begleichen bereit bzw. imstande war und Umstände, die auf ein künftig ordnungsgemäßes Verhalten des Klägers schließen lassen könnten, zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht ersichtlich waren. Vereinzelte Zahlungen, die ersichtlich unter dem Druck des Gewerbeuntersagungsverfahrens geleistet worden sind, sind insoweit nicht geeignet, ein künftig ordnungsgemäßes Verhalten des Gewerbetreibenden zu gewährleisten. 4 vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2010 – 3 A 384/09 –, a.a.O. vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2010 – 3 A 384/09 –, a.a.O. Randnummer 40 Vor diesem Hintergrund begegnet auch die vom Beklagten ausgesprochene Erweiterung der Gewerbeuntersagung

§ 35Abs. 1 Satz 2 Gew

O keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit kann gemäß § 130b Satz 2 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil, denen der Kläger nicht entgegengetreten ist, Bezug genommen werden. Randnummer 41 Die Berufung ist

alldem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Randnummer 42 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Randnummer 43 Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Randnummer 44 Beschluss Randnummer 45 Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 40, 47 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 54.2.2 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Randnummer 46 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1) siehe hierzu Urteil des Senats vom 5.10.2016 – 1 A 188/15 –, juris, mit weiteren

weisen 2) BVerwG, Urteil vom 15.4.2015 – 8 C 6.14 –, BVerwGE 152, 39, zitiert

juris, unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung: u.a. BVerwG, Urteil vom 5.8.1965 – 1 C 69.62 –, BVerwGE 22, 16; Urteil des Senats vom 5.10.2016 – 1 A 188/15 –, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.3.2015 – 4 B 1480/14 –, juris, Rdnr. 8 3) s. hierzu BVerwG, Beschluss vom 30.9.1998 – 1B 100.98 –, GewArch 1999, 31, zitiert

juris, juris-Rdnr. 6; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.4.2012 – 22 ZB 11.2845 –, juris, Rdnr. 24; Hessischer VGH, Urteil vom 27. Oktober 1993, 8 UE 1160/92 –, juris, Rdnr. 64 4) vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2010 – 3 A 384/09 –, a.a.O.

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