Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis - Sicherung des Lebensunterhalts - Mindestalter für Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG 2004 Leitsatz Das Attribut "jugendlich" in § 25a Abs. 1 Satz 1 Aufe
§ 7Abs. 2 Nr. 2 Ausl
G: BVerwG, Urteil vom
- 1996 – 1 C 8/94 –, BVerwGE 102, 12-24, juris Vgl. zum
§ 7Abs. 2 Nr. 2 Ausl
G: BVerwG, Urteil vom
- 1996 – 1 C 8/94 –, BVerwGE 102, 12-24, juris Im Rahmen der Abwägung ist außerdem zu berücksichtigen, dass bei Minderjährigen das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern im Vordergrund steht. Die von Art. 6 Abs. 2 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Beziehung zwischen Eltern und Kindern führt dazu, dass Kinder in der familiären Gemeinschaft grundsätzlich das aufenthaltsrechtliche Schicksal ihrer Erziehungsberechtigten teilen. 4 BVerwG, Urteil vom 26.10.2010 – 1 C 18/09 –, juris BVerwG, Urteil vom 26.10.2010 – 1 C 18/09 –, juris In aller Regel und auch hier bei der am 1.4.2005 in Deutschland geborenen Klägerin zu 2 erscheint es zumutbar, sich in dem Land ihrer Staatsangehörigkeit zu integrieren. Es spricht nichts mit Gewicht dagegen, dass sich die Klägerin zu 2 aufgrund ihres jungen Alters in die türkischen Lebensverhältnisse einleben kann, zumal sie nicht allein sondern gemeinsam mit ihrer Mutter, der Klägerin zu 1, in die Türkei übersiedelt, wo auch ihr Vater lebt. Dies dürfte ein Einleben in die dortigen Lebensverhältnisse erleichtern. Im Hinblick auf ihr schulisches Fortkommen dürfte es zudem möglich sein, in der Türkei eine weiterführende Schule zu besuchen. Durchgreifende ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung haben die Klägerinnen damit nicht dargelegt. Randnummer 23 Soweit die Klägerinnen meinen, die Rechtssache habe “deshalb auch grundsätzliche Bedeutung“, ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass der Sache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommt, wobei der Zulassungsantrag insoweit – zusätzlich – bereits nicht den formalen Anforderungen an eine beachtliche Grundsatzrüge genügt, denn zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. 5 Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.
- 2015 – 1 A 385/14 –, juris Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.
- 2015 – 1 A 385/14 –, juris Randnummer 24 Dies gilt auch, soweit die Klägerinnen der Sache im Hinblick auf einen Anspruch der Klägerin zu 2 auf der Grundlage des § 25a AufenthG grundsätzliche Bedeutung beimessen wollen und insoweit geltend machen, bei der Neuregelung sei die untere Altersgrenze des § 25a Abs. 1 Ziffer 3 AufenthG ausdrücklich abgeschafft und damit den Kriterien der guten Integration die entscheidende Bedeutung beigemessen worden. Die untere Altersgrenze unter Bezugnahme auf eine Bundestagsdrucksache und ein anderes Gesetz (gemeint ist § 1 JGG 6 Vgl. dessen Abs. 2: Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist. Vgl. dessen Abs. 2: Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist. ), das einen völlig anderen Sachverhalt, nämlich die Strafmündigkeit Jugendlicher regele, wieder einzuführen, verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip. Damit formulieren die Klägerinnen aber nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, sondern kritisieren lediglich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die nicht ihrer eigenen Rechtsauffassung entspricht. Auch haben sie keine Frage aufgeworfen, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss. Die - zumindest indirekt aufgeworfene Frage -, ob die untere Altersgrenze des § 25a Abs. 1 AufenthG obsolet und dem Kriterium der guten Integration die entscheidende Bedeutung beizumessen ist, ist indessen nicht klärungsbedürftig, weil sie durch den Wortlaut des Gesetzes (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden ) und die Rechtsprechung bereits beantwortet ist. Nach der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass das Attribut „jugendlich“ - zumal im Zusammenhang mit dem Attribut „heranwachsend“ - in § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG im Sinne der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 JGG zu verstehen ist. 7 Vgl. Beschluss des Senats vom 6.10.2015 - 2 B 166/15 -; juris Vgl. Beschluss des Senats vom 6.10.2015 - 2 B 166/15 -; juris Diese Frage bedarf daher keiner (weiteren) Klärung. Randnummer 25 Das Vorbringen der Klägerinnen bietet somit insgesamt keinen Grund für die von ihnen beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO. Ihr Antrag ist daher zurückzuweisen. III. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO. Randnummer 27 Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG. Randnummer 28 Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1) Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 - unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511 2) Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, juris 3) Vgl. zum
§ 7Abs. 2 Nr. 2 Ausl
G: BVerwG, Urteil vom
- 1996 – 1 C 8/94 –, BVerwGE 102, 12-24, juris 4 ) BVerwG, Urteil vom 26.10.2010 – 1 C 18/09 –, juris 5 ) Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.
- 2015 – 1 A 385/14 –, juris 6 ) Vgl. dessen Abs. 2: Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist. 7) Vgl. Beschluss des Senats vom 6.10.2015 - 2 B 166/15 -; juris
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