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Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer 3 K 852/14 Urteil Kostenerstattungsanspruch gemäß § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII für Jugendhilfeleistungen z

Kostenerstattungsanspruch gemäß § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII für Jugendhilfeleistungen zu Gunsten eines Minderjährigen Orientierungssatz 1. Unter "Beginn" der Leistung nach § 86 SGB VIII ist das Einse

§ 86dSGB VIII hat der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB VIII geprüft.

Mit Bescheid vom 06.08.2013 lehnte der Kläger den Antrag gegenüber dem Amtsvormund ab, weil eine Betreuung des Jugendlichen bei der Großmutter sozialpädagogisch als nicht geeignet und bedarfsgerecht eingeschätzt bzw. seine schnellstmögliche geschlossene Unterbringung für zwingend notwendig erachtet wurde. Am 10.06.2013 wurde der beim Beklagten gestellte Antrag des Amtsvormundes auf Gewährung finanzieller Leistungen zum Lebensunterhalt für den Jugendlichen mit Verweis auf die örtliche Zuständigkeit des Klägers unter Hinweis auf § 16 Abs. 1 SGB I und § 86 Absatz 3 i. V. m. § 86 Absatz 2 Satz 4 Alternative 1 SGB VIII an diesen weitergeleitet. Im Rahmen seiner Verpflichtung

§ 86dSGB VIII hat der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB VIII geprüft.

Mit Bescheid vom 06.08.2013 lehnte der Kläger den Antrag gegenüber dem Amtsvormund ab, weil eine Betreuung des Jugendlichen bei der Großmutter sozialpädagogisch als nicht geeignet und bedarfsgerecht eingeschätzt bzw. seine schnellstmögliche geschlossene Unterbringung für zwingend notwendig erachtet wurde. Randnummer 13 Auf Einwendungen des Amtsvormundes vom 17.06.2013 hinsichtlich der nach seiner Auffassung weiterhin „fortgesetzt" bestehenden Zuständigkeit des Beklagten 10 Vgl. Mail vom 17.06.2013 Bl. 455 VU-B Vgl. Mail vom 17.06.2013 Bl. 455 VU-B hat dieser zunächst nicht reagiert bzw. den Amtsvormund empfohlen, sich an das Sachgebiet „Wirtschaftliche Jugendhilfe" im Hause des Klägers zu wenden. Randnummer 14 Auch einen weiteren förmlichen Antrag des Amtsvormundes vom 29.07.2013 auf Gewährung vollstationärer Jugendhilfe hat der Beklagte mit Schreiben vom 01.08.2013 mit Hinweis auf die seiner Ansicht nach bestehende Zuständigkeit des Klägers an diesen weitergeleitet. 11 Vgl. Bl. 463 VU-B Vgl. Bl. 463 VU-B Randnummer 15 Am 15.08.2013 genehmigte das AG Rastatt nach Abschluss der kinderpsychiatri-schen Begutachtung und Vorlage des Sachverständigengutachtens die sofortige Unterbringung des Jugendlichen in einer geschlossenen Einrichtung der Jugenderziehung und Jugendhilfe auf der Grundlage des § 1631b BGB 12 AG Rastatt, Beschluss vom 15.08.2013 – 5 F 425/12 –Bl. 201 d. Verwaltungsunterlagen des Klägers (VU-K) AG Rastatt, Beschluss vom 15.08.2013 – 5 F 425/12 –Bl. 201 d. Verwaltungsunterlagen des Klägers (VU-K) . Randnummer 16 Der Kläger gewährte ab 09.09.2013 aufgrund des tatsächlichen Aufenthaltes des Jugendlichen in seinem Zuständigkeitsbereich unter Berufung auf seine Verpflichtung

§ 86d

SGB VIII die notwendige Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII in vollstationärer Hilfeform 13 in der Jugendhilfeeinrichtung Jugendheim M. in R. in der Jugendhilfeeinrichtung Jugendheim M. in R. . Randnummer 17 Am 11.06.2014 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Randnummer 18 Zur Begründung macht er geltend, sein Erstattungsanspruch ergebe sich aus § 89c SGB VIII. Die streitgegenständlichen Aufwendungen seien im Rahmen seiner – des Klägers - Verpflichtung

§ 86dSGB VIII entstanden.

Nach § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII seien die Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d SGB VIII aufgewendet habe, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b begründet werde. Randnummer 19 Der Beklagte sei zunächst nach § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII in Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter und ab rechtswirksamer Vaterschaftsfeststellung (Wirkung ex nunc) nach § 86 Abs. 3 i. v. m. § 86 Abs. 2 SGB VIII zuständig gewesen. Durch die zwischenzeitliche Feststellung der Vaterschaft habe sich daran nichts geändert. Der Beklagte sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 14 Urteil vom 09.12.2010 – 5 C 17.09 –, juris Urteil vom 09.12.2010 – 5 C 17.09 –, juris gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII weiter zuständig gewesen. Daran habe sich durch die Entlassung des Jugendlichen aus der Einrichtung am 14.12.2012 nichts geändert. Randnummer 20 Entscheidungserheblich sei insofern die Frage, ob vorliegend ein Fortsetzungszusammenhang in der Jugendhilfegewährung oder eine Leistungsunterbrechung vorliege, ob also die Jugendhilfe mit der Entlassung des Jugendlichen aus der Einrichtung am 14.12.2012 zuständigkeitsrechtlich unterbrochen oder beendet gewesen sei und die spätere Hilfeleistung ab dem 09.09.2013 eine neuen Leistung im Sinne des §§ 86 Abs. 3 SGB VIII in Verbindung mit § 86 Abs. 2 Satz 4 erste Alternative SGB VIII dargestellt habe. Randnummer 21 Seiner Auffassung nach sei der Beklagte in dem Hilfefall weiterhin zuständig, da – was näher begründet wird – mit der Entlassung des Jugendlichen aus der Jugendhilfeeinrichtung im Dezember 2012 kein Abbruch der vom Beklagten bisher erbrachten Maßnahmenkette erfolgt sei. Die Unterbringung des Jugendlichen ab September 2013 stelle daher keinen neuen Beginn einer Leistung im Sinne des § 86 Abs. 3 in Verbindung mit § 86 Abs. 2 Satz 4 erste Alternative SGB VIII dar. Randnummer 22 Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, Randnummer 23

  1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger im Jugendhilfefall S. für den Zeitraum der Hilfegewährung vom 09.09.2013 bis 30.04.2014 Kosten in Höhe von insgesamt 70.504,37 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Randnummer 24
  2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Jugend Hilfefall S. in die eigene Zuständigkeit zu übernehmen. Randnummer 25 Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, Randnummer 26 die Klage abzuweisen. Randnummer 27 Er ist der Auffassung, die Jugendhilfe sei in der Zeit vom 14.12.2012 bis zum 09.09.2013 zuständigkeitsrechtlich unterbrochen gewesen, was einem Anspruch auf Fallübernahme und Kostenerstattung entgegenstehe. Randnummer 28 Bei Beginn der Leistung am 14.11.2007 sei er -der Beklagte- aufgrund § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII örtlich zuständig gewesen, da die Mutter des Jungen zu diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I im Bereich des Beklagten begründet gehabt habe. Randnummer 29 Die Kindesmutter habe während des gesamten Leistungszeitraums, also vom 14.11.2007 bis zum 14.12.2012, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Beklagten begründet gehabt. Der Kindesvater habe während des gesamten Leistungszeitraums seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Stadt Stuttgart begründet gehabt. Randnummer 30 Mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Feststellung der Vaterschaft am 31.12.2011 habe die örtliche Zuständigkeit des Klägers für die Weitergewährung der bewilligten Leistung neu bestimmt werden müssen. Da der Mutter das Personensorgerecht für den Hilfeempfänger bereits vor Leistungsbeginn entzogen worden sei, die Eltern zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Beschlusses der Vaterschaftsfeststellung unterschiedliche gewöhnliche Aufenthalte begründet hatten und der Hilfeempfänger während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung am 14.11.2007 bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hatte, sei gemäß § 86 Abs. 3 i. V. m. § 86 Abs. 2 Satz 4 Alternative 1 SGB VIII der Kläger zuständig. Randnummer 31 Der Kläger sei dem Beklagten daher für die Zeit der Leistungsgewährung vom 31.12.2011 (Zeitpunkt der Rechtskraft des Beschlusses über die Vaterschaftsfeststellung) bis zum 14.12.2012 zur Kostenerstattung nach § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII i. V. m. § 86 Abs. 3 und Abs. 2 Satz 4 Alternative 1 SGB VIII verpflichtet. Randnummer 32 Für den klageweise geltend gemachten Anspruch bedeute dies zugleich, dass selbst dann, wenn nicht von einer zuständigkeitsrechtlichen Unterbrechung der Leistung in der Zeit vom 14.12.2012 bis zum 09.09.2013 ausgegangen werde, der Kläger für die Weitergewährung der Leistung örtlich zuständig geblieben wäre. Randnummer 33 Am 18.12.2014 hat der Beklagte Widerklage erhoben. Randnummer 34 Der Beklagte und Widerkläger hat insofern schriftsätzlich beantragt, Randnummer 35 den Kläger (Widerbeklagten) zu verurteilen, dem Beklagten (Widerkläger) im Jugendhilfefall S. die Kosten für den Zeitraum der Leistungsgewährung vom 31.12.2011 bis zum 14.12.2012 in Höhe von insgesamt 25.765,57 € zu erstatten sowie Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 36 Der Kläger und Widerbeklagte hat bezüglich der Widerklage schriftsätzlich beantragt, Randnummer 37 die Widerklage abzuweisen. Randnummer 38 Seiner Ansicht nach komme bei einer Vaterschaftsfeststellung nach Leistungsbeginn bei verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalten der Eltern ab diesem Zeitpunkt § 86 Abs. 5 SGB VIII zur Anwendung. Die Absätze 2 und 3 des § 86 SGB VIII seien nicht einschlägig, weil sie einen getrennten Aufenthalt der Eltern schon zu Beginn der Maßnahme voraussetzten. Demgegenüber handle es sich bei § 86 Abs. 5 SGB VIII um eine umfassende Regelung für verschiedene gewöhnliche Aufenthalte der Eltern nach Leistungsbeginn. Sie sei grundsätzlich für alle Fallgestaltungen nach Leistungsbeginn heranzuziehen. Dies gelte nur im Fall des § 86 Abs. 5 Satz 2
  3. Alt. SGB VIII, wenn beiden Elternteilen das Sorgerecht zustehe. Hier sei § 86 Abs. 5 Satz 2
  4. Alt. SGB VIII einschlägig, so dass die bisherige Zuständigkeit des Beklagten bestehen bleibe. Dies gelte bis zum 31.12.
  5. Im Ergebnis ändere sich daran auch ab 01.01.2014 nichts, zu dem die Neufassung des § 86 Abs. 5 SGB VIII in Kraft getreten sei. Zwar habe der Gesetzgeber mit der Einfügung der Wörter „in diesen Fällen“ beabsichtigt, die wandernde Zuständigkeit entgegen der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wieder umfassend und auch für Fälle, in denen keinem Elternteil die Personensorge zustehe, wieder einzuführen. Die statische Zuständigkeit des § 86 Abs. 5 Satz 2
  6. Alt. SGB VIII bleibe aber für den Fall bestehen, dass erstmalig nach Leistungsbeginn unterschiedliche Aufenthalte begründet werden. So liege der Fall hier, da erst zu dem Zeitpunkt der Vaterschaftsfeststellung von einer Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte der Kindeseltern auszugehen sei. Es bleibe daher bei der auch dem Sinn und Zweck der Zuständigkeitsvorschriften entsprechenden weiteren Zuständigkeit des Beklagten, da eine wandernde Zuständigkeit in den Fällen, in denen keinem Elternteil die Personensorge zusteht, keinen Sinn machte. Randnummer 39 Die Beteiligten haben durch Schriftsätze vom 21.03.2017 (Beklagter und Widerkläger) sowie 24.03.2017 (Kläger und Widerbeklagter) auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Randnummer 40 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beteiligten verwiesen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung war. Entscheidungsgründe Randnummer 41 Die Entscheidung kann im schriftlichen Verfahren durch den Berichterstatter getroffen werden, da die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO) und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Randnummer 42 Sowohl die Klage als auch die Widerklage sind, soweit es um Erstattungsansprüche geht, als allgemeine Leistungsklagen, die Klage auf Fallübernahme als Feststellungsklage zulässig. Die Voraussetzungen des § 89 Satz 1 VwGO für die Zulässigkeit einer Widerklage liegen vor, denn der vom Beklagten und Widerkläger geltend gemachte Gegenanspruch hängt mit dem Klageanspruch zusammen. Beide entspringen aus demselben Rechtsverhältnis, dem Jugendhilfefall S. M.. Randnummer 43 Die Klage ist jedoch unbegründet, während die Widerklage auch in der Sache Erfolg hat. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 09.09.2013 bis 30.04.2014 für die Jugendhilfe für das Kind S. aufgewandten Jugendhilfekosten (1.a.) sowie auf Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Fallübernahme (1.b.). Demgegenüber steht dem Beklagten ein Anspruch auf Erstattung von aufgewendeten Jugendhilfekosten für die Leistungsgewährung in der Zeit vom 31.12.2011 bis zum 14.12.2012 in Höhe von 25.765,57 € nebst Zinsen zu (2.). Randnummer 44 1.a. Die Klage bleibt ohne Erfolg, weil dem Kläger kein Kostenerstattungsanspruch gemäß § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII zusteht. Nach der Regelung des §§ 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b SGB VIII begründet wird. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Kläger war in dem von ihm geltend gemachten Zeitraum für die Gewährung von Jugendhilfe zugunsten des Kindes selbst örtlich zuständig. Randnummer 45 Die Zuständigkeit des Klägers ergibt sich aus § 86 Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 86 Abs. 2 Satz 2 und Satz 4 SGB VIII. Randnummer 46 Im vorliegenden Fall hat das Kind bzw. der Jugendliche bereits seit kurz nach seiner Geburt nicht mehr seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei einem seiner Elternteile. Die Personensorge wurde dem seinerzeit allein feststehenden Elternteil, der Kindesmutter, bereits im Jahre 2006 entzogen und steht seither dem Kläger als Vormund zu. Der Kindesvater, der als solcher erst 2011 gerichtlicherseits festgestellt wurde, war nie personensorgeberechtigt. Randnummer 47 Unter „Beginn“ der Leistung im Sinne des § 86 SGB VIII ist das Einsetzen der Hilfegewährung und damit grundsätzlich der Zeitpunkt zu verstehen, ab dem die konkrete Hilfeleistung tatsächlich gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht wird. 15 BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 – 5 C 35.15 –, m.w.N., juris BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 – 5 C 35.15 –, m.w.N., juris Als „Leistung“ im zuständigkeitsrechtlichen Sinne sind unabhängig von der Hilfeart und -form im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen anzusehen, sofern sie ohne beachtliche Unterbrechung gewährt worden sind. 16 BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 – 5 C 35.15 –, m.w.N., juris; vgl. auch Lange in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII,
  7. Aufl., Stand: 05.05.2017, § 86 Rdnr. 53 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 – 5 C 35.15 –, m.w.N., juris; vgl. auch Lange in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII,
  8. Aufl., Stand: 05.05.2017, § 86 Rdnr. 53 m.w.N.; Randnummer 48 Es bedarf für die Beantwortung der Zuständigkeitsfrage im konkreten Fall keiner Vertiefung, ob man als Beginn der Maßnahme im Sinne von § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII den 14.11.2007 ansieht oder den Beginn der Leistung auf den 11.07.2012 datiert . Randnummer 49 Für die Datierung des Leistungsbeginns auf den 14.11.2007 spricht, dass mit der Unterbringung des Kindes ab diesem Zeitpunkt in einer vollstationären Maßnahme im P. in R. (bis Dezember 2009) die Jugendhilfe wieder aufgenommen wurde, nachdem sie am 30.11.2004 förmlich eingestellt und durch die qualitativ andere Hilfe in Kosten- und Entscheidungsträgerschaft eines anderen Trägers nach den Regeln des SGB XII und IX ersetzt worden war. 17 Die früher gewährte Hilfe zur Erziehung nach § 33 SGB VIII war am 30.11.2004 beendet worden (vgl. Bl. 154 VU-B); danach gewährte das das Landesamt für Jugend, Soziales und Versorgung des Saarlandes in der Zeit vom 14.11.2007 bis 23.12.2009 Eingliederungshilfe gemäß den Vorschriften des SGB XII und SGB IX. Die früher gewährte Hilfe zur Erziehung nach § 33 SGB VIII war am 30.11.2004 beendet worden (vgl. Bl. 154 VU-B); danach gewährte das das Landesamt für Jugend, Soziales und Versorgung des Saarlandes in der Zeit vom 14.11.2007 bis 23.12.2009 Eingliederungshilfe gemäß den Vorschriften des SGB XII und SGB IX. In der Zeit nach dem 14.11.2007 schließen sich dann aber kontinuierlich jugendhilferechtliche Maßnahmen an. Anhaltspunkte dafür, dass der Bedarf entfallen wäre, bestehen nicht. 18 Vgl. auch Lange in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII,
  9. Aufl., Stand: 05.05.2017, § 86 Rdnr. 53 m.w.N. Vgl. auch Lange in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII,
  10. Aufl., Stand: 05.05.2017, § 86 Rdnr. 53 m.w.N. Randnummer 50 Für die Annahme des Leistungsbeginns am 11.07.2012 spricht, dass zu diesem Zeitpunkt nach zwischenzeitlich etwa drei Jahren teilstationärer und ambulanter Hilfe wieder eine qualitativ andere nämlich stationäre Hilfegewährung gemäß § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII begann. 19 Vgl.Bl. 402 VU-B Vgl.Bl. 402 VU-B Nach der aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (s. FN 16) ist die tatsächliche Unterbrechung zwischen Dezember 2012 und September 2013 zuständigkeitsrechtlich dagegen unbeachtlich, da keine Beendigung der Leistung im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII vorliegt. Die stationäre Maßnahme in B. war nämlich nicht beendet worden, weil der jugendhilferechtliche Bedarf entfallen ist, sondern weil der Hilfebedürftige wegen seines Verhaltens dort nicht mehr tragbar war. Die Bemühungen des Klägers und des Vormunds um eine geeignete Anschlussunterbringung machen deutlich, dass der jugendhilferechtliche Bedarf nicht nur nicht entfallen war, sondern fortbestand. Für eine Beendigung der jugendhilferechtlichen Leistung ist dagegen nichts ersichtlich. Für die Annahme einer zuständigkeitsrechtlich relevanten Unterbrechung der Leistung fehlt es sowohl an einer förmlichen Einstellung als auch vor allem am Wegfall des jugendhilferechtlichen Bedarfs, der zu einer Beendigung des bisherigen Vorgangs Anlass geboten hätte. Randnummer 51 Vor beiden o.g. Terminen 20 Dies war im Übrigen auch in den sechs Monaten vor dem für die Klage streitgegenständlichen Zeitraum der Fall. Dies war im Übrigen auch in den sechs Monaten vor dem für die Klage streitgegenständlichen Zeitraum der Fall. hatte das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit mehr als sechs Monaten bei seiner Großmutter in D. im Zuständigkeitsbereich des Klägers. Randnummer 52 Damit war dieser sowohl vor als auch nach dem Abbruch der vollstationären Maßnahme in B. im Dezember 2012 örtlich zuständiger Jugendhilfeträger. Randnummer 53 Dieses Ergebnis entspricht der § 86 SGB VIII zugrunde liegenden Konzeption. Diese gründet auf dem Umstand, dass die individuellen Jugendhilfeleistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, die Eltern in Anerkennung ihrer in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG beruhenden Verantwortung gewährt werden, darauf ausgerichtet sind, die Erziehungsfähigkeit der Elternteile zu stärken und ihre erzieherische Kompetenz zu fördern, um auf diese Weise eine eigenständige Wahrnehmung der elterlichen Erziehungsverantwortung zu ermöglichen (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Dieser Situation Rechnung tragend verfolgen die Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit das Ziel, durch eine grundsätzliche Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt der Erziehungsverantwortlichen eine effektive Aufgabenwahrnehmung sicherzustellen. Die regelmäßig erforderliche enge und kontinuierliche Zusammenarbeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe mit den Eltern wird gerade durch dessen räumliche Nähe zu ihrem Aufenthaltsort ermöglicht und begünstigt. Hingegen bedarf es eben dieser räumlichen Nähe im Falle, dass kein Elternteil (mehr) das Sorgerecht hat, regelmäßig nicht. Diese Fallkonstellation ist vielfach dadurch geprägt, dass die betroffenen Kinder und Jugendlichen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Einrichtungen oder Pflegestellen haben und nicht selten - wie hier - das Jugendamt am Ort der bisherigen Zuständigkeit zum Vormund bestellt wurde. Gerade in Fällen, in denen die Erziehungsverantwortung (vgl. § 1626 Abs. 1, § 1631 Abs. 1 BGB) infolge des Entzugs der elterlichen Sorge nicht bei den Eltern liegt und sich das Kind oder der Jugendliche regelmäßig auch nicht bei einem Elternteil aufhält, besteht keine Notwendigkeit mehr, die örtliche Zuständigkeit weiterhin an den (künftigen) gewöhnlichen Aufenthalt eines Elternteils zu binden und sie mit diesem "mitwandern" zu lassen. 21 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.11.2013 – 5 C 34/12 –, juris Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.11.2013 – 5 C 34/12 –, juris Sind die Eltern nicht vertretungs- oder sorgeberechtigt, gibt es keinen sachlichen Grund die Zuständigkeit von einem Aufenthaltswechsel eines Elternteils oder beider Eltern abhängig zu machen, da eine Rückkehr des Kindes oder Jugendlichen zu seinen Eltern nicht seinem Wohl entspricht. Randnummer 54 Diese Ausgangslage ändert sich auch nicht dadurch, dass die Vaterschaft im November 2011 festgestellt wurde. Legt man den 14.11.2007 als den Leistungsbeginn zugrunde, bestimmt zunächst mangels feststehenden zweiten Elternteils gemäß § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII der gewöhnliche Aufenthalt der Kindesmutter die örtliche Zuständigkeit. Örtlich zuständig war aber zum Beginn der Leistung am 14.11.2007 nach den obigen Ausführungen gemäß § 86 Abs. 3 i.V.m. 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII der Kläger und Widerbeklagte geworden. Durch die spätere Vaterschaftsfeststellung ändert sich an der die Zuständigkeit des Klägers begründenden Ausgangssituation aber nichts mehr, weil die Sorgerechtslage dadurch unverändert blieb. Randnummer 55 Legt man als Leistungsbeginn den 11.07.2012 fest, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit ebenfalls unmittelbar aus § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 4 SGB VIII. In dieser Konstellation bedarf es keines Rückgriffs auf § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII, weil beide Elternteile bekannt sind, verschiedene gewöhnliche Aufenthalte aber kein Sorgerecht haben und das Kind seit mehr als sechs Monaten vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Randnummer 56 Für einen Rückgriff auf § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII besteht unabhängig von der Problematik der zwischenzeitlichen Gesetzesänderung 22 und die kontroverse Diskussion über die Frage des Anwendungsbereichs der Vorschrift in Lehre und Rechtsprechung (vgl. nur Lange in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII,
  11. Aufl. 2014, Stand: 05.05.2017, § 86 SGB VIII, Rdnr. 96 ff. und die kontroverse Diskussion über die Frage des Anwendungsbereichs der Vorschrift in Lehre und Rechtsprechung (vgl. nur Lange in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII,
  12. Aufl. 2014, Stand: 05.05.2017, § 86 SGB VIII, Rdnr. 96 ff. kein Anlass. Randnummer 57 1.b. Die Feststellungsklage des Klägers auf Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Fallübernahme bleibt ohne Erfolg, da der Kläger nach wie vor der örtlich zuständige Jugendhilfeträger ist. Randnummer 58
  13. Die Widerklage hat dagegen in dem geltend gemachten Umfang Erfolg. Der Widerkläger und Beklagte hat Anspruch auf Erstattung der im eingeklagten Leistungszeitraum 31.12.2011 bis 14.12.2012 aufgewandten Kosten in Höhe von 25.765,57 € aus § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Randnummer 59 Die Voraussetzungen des Kostenerstattungsanspruchs aus § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII liegen vor. Wie sich aus den Ausführungen zu
  14. ergibt, war der Kläger und Widerbeklagte im für die Widerklage streitgegenständlichen Zeitraum örtlich zuständiger Jugendhilfeträger gemäß § 86 Abs. 3 und Abs. 2 Satz 4 SGB VIII. Der Widerkläger hat die nunmehr geltend gemachten Aufwendungen, deren Höhe unstreitig ist, aufgrund der Verpflichtung zur fortdauernden Leistung gemäß § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erbracht, weil er zuvor gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VIII örtlich zuständig war. Randnummer 60 Der Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen ab Rechtshängigkeit beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB. Diese Vorschriften gelten auch für die vorliegenden öffentlich-rechtlichen Geldschulden. 23 Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18.05.2000, DVBl. 2000, 1692 Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18.05.2000, DVBl. 2000, 1692 Randnummer 61 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 62 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Fußnoten 1) Das Aufenthaltsbestimmungsrecht war der Kindesmutter durch das Amtsgericht Saarbrücken bereits durch Beschluss vom 27.08.1999 entzogen worden. Nachdem ursprünglich das Jugendamt des Rechtsvorgängers des Beklagten zum Pfleger bestellt worden war (Bl. 10 f. der Verwaltungsunterlagen des Beklagten – im Folgenden: VU-B –), war seit dem Beschluss des AG Saarbrücken vom 06.07.2000 (Bl. 68 f. der VU-B) bis zur Entscheidung des AG Rastatt vom 29.08.2006 (Bl. 217 f. der VU-B) die Großmutter Pflegerin des Kindes 2) Aufgrund des Bescheides vom 25.11.2004, Bl. 154 der VU-B 3) Bl. 169 der VU-B 4) Bescheid vom 22.05.2007, Bl. 253 VU-B 5) Vgl. Bl. 303 ff. VU-B 6) Vgl. Bescheid vom 25.08.2010, Bl. 340 d. VU-B; zunächst H. Schule, dann ab 04.07.2011 O-Schule und ab 18.10.2011 bis 24.02.2012 (Bl. 377 VU-B) Lernprojekt O.-Lerngruppe 7) Vgl. Bescheid vom 06.08.2012, Bl. 402 VU-B 8) Blatt 439 VU-B 9) Am 10.06.2013 wurde der beim Beklagten gestellte Antrag des Amtsvormundes auf Gewährung finanzieller Leistungen zum Lebensunterhalt für den Jugendlichen mit Verweis auf die örtliche Zuständigkeit des Klägers unter Hinweis auf § 16 Abs. 1 SGB I und § 86 Absatz 3 i. V. m. § 86 Absatz 2 Satz 4 Alternative 1 SGB VIII an diesen weitergeleitet. Im Rahmen seiner Verpflichtung

§ 86dSGB VIII hat der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB VIII geprüft.

Mit Bescheid vom 06.08.2013 lehnte der Kläger den Antrag gegenüber dem Amtsvormund ab, weil eine Betreuung des Jugendlichen bei der Großmutter sozialpädagogisch als nicht geeignet und bedarfsgerecht eingeschätzt bzw. seine schnellstmögliche geschlossene Unterbringung für zwingend notwendig erachtet wurde. 10) Vgl. Mail vom 17.06.2013 Bl. 455 VU-B 11) Vgl. Bl. 463 VU-B 12) AG Rastatt, Beschluss vom 15.08.2013 – 5 F 425/12 –Bl. 201 d. Verwaltungsunterlagen des Klägers (VU-K) 13) in der Jugendhilfeeinrichtung Jugendheim M. in R. 14) Urteil vom 09.12.2010 – 5 C 17.09 –, juris 15) BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 – 5 C 35.15 –, m.w.N., juris 16) BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 – 5 C 35.15 –, m.w.N., juris; vgl. auch Lange in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII,

  1. Aufl., Stand: 05.05.2017, § 86 Rdnr. 53 m.w.N.; 17) Die früher gewährte Hilfe zur Erziehung nach § 33 SGB VIII war am 30.11.2004 beendet worden (vgl. Bl. 154 VU-B); danach gewährte das das Landesamt für Jugend, Soziales und Versorgung des Saarlandes in der Zeit vom 14.11.2007 bis 23.12.2009 Eingliederungshilfe gemäß den Vorschriften des SGB XII und SGB IX. 18) Vgl. auch Lange in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII,
  2. Aufl., Stand: 05.05.2017, § 86 Rdnr. 53 m.w.N. 19) Vgl.Bl. 402 VU-B 20) Dies war im Übrigen auch in den sechs Monaten vor dem für die Klage streitgegenständlichen Zeitraum der Fall. 21) Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.11.2013 – 5 C 34/12 –, juris 22) und die kontroverse Diskussion über die Frage des Anwendungsbereichs der Vorschrift in Lehre und Rechtsprechung (vgl. nur Lange in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII,
  3. Aufl. 2014, Stand: 05.05.2017, § 86 SGB VIII, Rdnr. 96 ff. 23) Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18.05.2000, DVBl. 2000, 1692

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