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Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer 3 K 894/16 Urteil Ausbildungsförderung: Behörde ist an die Festsetzungen in einem bestandskräftigen Steuer

Ausbildungsförderung: Behörde ist an die Festsetzungen in einem bestandskräftigen Steuerbescheid durch das Finanzamt gebunden, auch wenn es sich dabei nur um Schätzungen und nicht um tatsächliche Eink

§ 165

AO; Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 5.000 € und aus Vermietung und Verpachtung: 16.000 € Bl. 241 der Beiakte; Ergebnis: Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 06.06.2014,

§ 165

AO; Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 5.000 € und aus Vermietung und Verpachtung: 16.000 € Randnummer 7 Nach Eingang des Steuerbescheides 2010 wurde festgestellt, dass der Vater des Klägers entgegen den ursprünglichen Angaben nun insgesamt 31.880,00 € Einkommen aus Gewerbebetrieb und aus Vermietung und Verpachtung erzielt hatte. Wegen entsprechender Verlustvorträge waren keine Steuern festgesetzt worden. 3 Bl. 251 ff. d. Beiakte Bl. 251 ff. d. Beiakte Randnummer 8 Auf dieser Basis führte die Beklagte mit Bescheid vom 03.03.2016 die in § 24 Abs. 2 BAföG vorgesehene endgültige Berechnung des dem Kläger im Bewilligungszeitraum Oktober 2012 bis September 2013 zustehenden Förderungsbetrages durch. Randnummer 9 Im Ergebnis wurde festgestellt, dass dem Kläger im Zeitraum 10/2012 bis 07/2013 Ausbildungsförderung in Höhe von 577,00 € und im Zeitraum 08/2013 bis 09/2013 Ausbildungsförderung in Höhe von 530,00 € zugestanden habe. Bewilligte Leistungen in Höhe von insgesamt 334,00 € wurden vom Kläger zurückgefordert. Randnummer 10 Gegen den Bescheid vom 03.03.2016 erhob der Kläger am 23.03.2016 Widerspruch. Zur Begründung wurde vorgetragen, in dem Bescheid werde ein Jahreseinkommen in Höhe von 30.880,00 € für seinen Vater berücksichtigt. Tatsächlich sei seinem Vater aus seiner Tätigkeit laut Arbeitsvertrag ein Gehalt von 1.500,00 € brutto pro Monat, also 18.000,00 € brutto pro Jahr, zugesagt worden. Selbst dieses Gehalt werde seit 2013 nicht mehr in voller Höhe ausgezahlt, seit Juni 2015 beziehe sein Vater überhaupt kein Gehalt mehr. Weitere Einkommen aus Vermietung und Verpachtung (bis 2014) und Gewerbe (Inkassobüro bis 2014) seien in den Jahren 2012 und 2013 negativ. Aufgrund eines von Finanzamt N. beantragten und im Juni 2014 eröffneten Insolvenzverfahrens habe sein Vater seine Klagen vor dem Niedersächsischen Finanzgericht gegen frühere - auf Schätzungen beruhende - Steuerbescheide nicht mehr fortsetzen dürfen. Randnummer 11 Vom Finanzamt N. wurde am 23.04.2016 auf Rückfrage der Beklagten bestätigt, dass Einkommensteuerbescheide des Vaters des Klägers für die Jahre 2009 und 2010 bestandskräftig und auch nicht geändert worden seien. 4 Bl. 235 d. Beiakte Bl. 235 d. Beiakte Randnummer 12 Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 19.05.2016 zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es, dem Kläger habe im Bewilligungszeitraum 10/2012 bis 07/2013 lediglich Ausbildungsförderung in Höhe von 576,00 € und im Bewilligungszeitraum 08/2013 bis 09/2013 in Höhe von 530,00 € zugestanden. Randnummer 13 Gemäß § 21 Abs. 1 BAföG gelte als Einkommen die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG. Diese seien anhand des Steuerbescheides zu ermitteln. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten sei nicht zulässig. Randnummer 14 Gemäß § 24 Abs. 1 BAföG seien für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend, für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2012 bis September 2013 also die im Kalenderjahr

  1. Der Sachvortrag des Klägers in seinem Widerspruch hinsichtlich des Gehalts des Vaters und des Einkommens ab 2013 sei für den angefochtenen Bescheid insofern ohne Belang. Randnummer 15 Anlässlich des Widerspruchs sei der angefochtene Bescheid nochmals vollinhaltlich überprüft worden. Die Ermittlung als auch Anrechnung des endgültigen Einkommens des Vaters des Klägers sei anhand des bestandskräftig gewordenen Steuerbescheides 2010 des Finanzamtes N. vom 06.06.2014, der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2010 und der Arbeitgeberbescheinigung des Arbeitgebers des Vaters für 2010 erfolgt. Hiernach habe der Vater des Klägers in 2010 folgende Einkünfte gehabt: Randnummer 16 Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 5.000,00 € Einkünfte aus Vermietung u. Verpachtung: 16.000,00 € Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: 10.880,00 € 31.880,00 € abzüglich Arbeitnehmerpauschbetrag -920,00 € Einkünfte im Sinne des § 21 BAföG 30.960,00 € Randnummer 17 Im Rahmen der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Berechnung habe die Beklagte versehentlich einen Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1.000,00 € abgezogen. Die Erhöhung dieser Pauschale von zuvor 920,00 € auf nunmehr 1.000,00 € sei allerdings erst mit dem Gesetz zur Steuervereinfachung für 2011/2012 mit einer Rückwirkung für das Jahr 2011 erfolgt; für das Jahr 2010 sei noch der vorherige Betrag in Höhe von 920,00 € zu veranschlagen gewesen. Im Übrigen sei die Berechnung sachlich und rechnerisch richtig gewesen. Randnummer 18 Dieser Fehler wirke sich nur geringfügig dahingehend aus, dass sich der festzusetzende monatliche Förderungsbetrag für die Zeit von Oktober 2012 bis Juli 2013 von 577,00 € auf 576,00 € reduziere. Die Gesamtrückforderung erhöhe sich demnach auf 344,00 €. Randnummer 19 Der angefochtene Bescheid sei daher in diesem Punkt zu Ungunsten des Klägers zu ändern. Randnummer 20 Die Rückzahlungsverpflichtung der zu Unrecht bezogenen Förderungsleistungen ergebe sich aus § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG, wonach der Förderungsbetrag insoweit zu erstatten sei, als Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden sei. Die aktuelle finanzielle Situation des Vaters sei insoweit unerheblich. Randnummer 21 Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 20.05.2016 zugestellt. Randnummer 22 Am 20.06.2016 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Randnummer 23 Zur Begründung machte er geltend, sein Vater habe die Angaben zu seinen Einkünften im maßgeblichen Kalenderjahr 2010 auf den entsprechenden Formblättern gemacht und hierzu unter anderem ein Einkommen aus unselbstständiger Arbeit in Höhe von 10.880 € erklärt. Weitere Einnahmen aus Gewerbebetrieb sowie aus Vermietung und Verpachtung seien im Jahr 2010 nicht erzielt worden. Das Finanzamt N. habe am 27.07.2012 einen Bescheid für 2010 aufgrund von Schätzungen mit Einkünften von 5000 € aus Gewerbebetrieb rund 16.000 € aus Vermietung und Verpachtung erlassen. Sein Vater sei wegen des darin berücksichtigten Verlustvortrages nicht beschwert gewesen. Randnummer 24 Es sei nicht nachzuvollziehen, dass die Beklagte die Einkünfte aus dem auf Schätzungen beruhenden aber angeblich bestandskräftigen Steuerbescheid für 2010 und die Einkünfte aus der Erklärung des Vaters, die den tatsächlichen Einkommensverhältnissen entsprochen habe, im Rahmen der Berechnung addieren dürfe. Randnummer 25 Gegen die Folgesteuerbescheide (für die Jahre 2011 und 2012) habe sein Vater Einspruch eingelegt und Klagen beim niedersächsischen Finanzgericht erhoben. Im Zuge der anschließenden Verfahren habe das Finanzamt N. am 06.06.2014 den Bescheid für 2010 geändert. Einkommensteuer sei darin auf 0 € festgesetzt worden. Weiter Bescheide für das Jahr 2010 lägen nicht vor. Wegen eines zwischenzeitlich eröffneten Insolvenzverfahrens gegen seinen Vater habe dieser die Verfahren vor dem niedersächsischen Finanzgericht nicht fortsetzen dürfen. Der Ausgang des Verfahrens sei nicht bekannt. Angeblich bestandskräftige Steuerbescheide für die Kalenderjahre ab 2010 entsprächen daher nicht den tatsächlichen Einkünften. Randnummer 26 Wegen der erheblichen Einkommens – und Vermögensverschlechterung seines Vaters seit 2010 habe er beantragt, die aktuellen Einkünfte seines Vaters für die ihm zu gewährende Ausbildungsförderung zu berücksichtigen. Die in den angefochtenen Bescheiden durchgeführten Änderungen beruhten auf falschen Annahmen zum Einkommen seines Vaters. Randnummer 27 Der Kläger beantragt, Randnummer 28 den Bescheid der Beklagten vom 03.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2016 aufzuheben. Randnummer 29 Die Beklagte beantragt, Randnummer 30 die Klage abzuweisen. Randnummer 31 Zur Begründung verweist sie vollumfänglich auf den Widerspruchsbescheid vom 19.05.
  2. Ergänzend führt sie aus, durch den Widerspruchsbescheid sei gemäß § 24 Abs. 2 BAföG über die Ausbildungsförderung abschließend entschieden worden, nachdem der bestandskräftige Einkommenssteuerbescheid des Vaters des Klägers für das Jahr 2010 am 29.05.2015 vorgelegen habe und sich aus diesem ein höheres Einkommen ergeben habe als im Rahmen des Antragsverfahrens im Jahr 2012 angenommen worden sei. Gemäß § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 2 BAföG sei ein vorgelegter bestandskräftiger Einkommenssteuerbescheid für sie bindend. Die vom Kläger angeführten Verluste aus anderen Einkunftsarten (Vermietung) seien gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 BAföG nicht zu berücksichtigen. Daher sei zu Recht der bestandskräftige Einkommensteuerbescheid zur Grundlage der Neuberechnung des Anspruchs auf Ausbildungsförderung gemacht worden. Das Vorbringen des Klägers zur Finanzsituation seines Vaters im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum und danach sei für die angegriffene Entscheidung unbeachtlich. Der Kläger habe keinen Antrag auf Anrechnung der Einkommensverhältnisse des Vaters im Bewilligungszeitraum wegen deren Verschlechterung gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG gestellt. Selbst wenn man den letzten Satz seines Widerspruchs vom 20.03.2016 als einen solchen Antrag ansähe, wäre dieser verspätet. Gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1, dritter Halbsatz BAföG seien Anträge, die nach Ende des maßgeblichen Bewilligungszeitraums (hier 09/2013) gestellt werden, nicht zu berücksichtigen. Eine Verschlechterung der Einkommensverhältnisse sei außerdem nicht glaubhaft gemacht. Randnummer 32 Der der Berechnung des Förderungsanspruchs zugrunde gelegte Betrag in Höhe von insgesamt 31.880 € an Einkünften des Vaters im Jahr 2010 ergebe sich aus der Addition der im Einkommensteuersteuerbescheid 2010 angesetzten Einkünfte in Höhe von insgesamt 21.000 € (5000 € aus Gewerbebetrieb, 16.000 € aus Vermietung/Verpachtung) und den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit im Jahr 2010 in Höhe von 10.880 €, die der Vater im Rahmen des Antragsverfahrens angegeben habe. Randnummer 33 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 34 Die als Anfechtungsklage gemäß §§ 40, 42, 68, 74 VwGO zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 35 Der angefochtene Bescheid vom 03.03.2016 ist in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 19.05.2016 erhalten hat, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 36 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann, soweit im Folgenden keine Ausführungen gemacht werden, auf den Widerspruchsbescheid vom 19.05.2016 verwiesen werden. Randnummer 37 Die von der Beklagten zugrunde gelegten Einkommensbeträge des Vaters des Klägers im maßgeblichen Kalenderjahr 2010 wurden ohne Rechtsfehler ermittelt. Randnummer 38 Der bestandskräftige Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes N. vom 06.06.2014 für das Jahr 2010 betreffend den Vater des Klägers lag der Beklagten am 29.06.2015 5 Eingangsstempel s. Bl. 251 der Beiakte Eingangsstempel s. Bl. 251 der Beiakte vor. Aus diesem Bescheid, der nach telefonischer Auskunft des Finanzamtes N. gegenüber der Beklagten vom 23.04.2015 bestandskräftig ist 6 vgl. Aktenvermerk vom 23.04.2015, Bl. 235 der Verwaltungsakte; bereits unter dem 16.09.2014 (Eingang: 19.09.2014) hatte das Finanzamt N. der Beklagten auf ihr Auskunftsersuchen vom 11.09.2014 mitgeteilt, dass aufgrund des – damals noch vorläufigen – Einkommenssteuerbescheides für 2010 insgesamt 21.000 € Einkünfte ersichtlich seien – Bl. 241 und 241 R der Beiakte vgl. Aktenvermerk vom 23.04.2015, Bl. 235 der Verwaltungsakte; bereits unter dem 16.09.2014 (Eingang: 19.09.2014) hatte das Finanzamt N. der Beklagten auf ihr Auskunftsersuchen vom 11.09.2014 mitgeteilt, dass aufgrund des – damals noch vorläufigen – Einkommenssteuerbescheides für 2010 insgesamt 21.000 € Einkünfte ersichtlich seien – Bl. 241 und 241 R der Beiakte , ergeben sich die steuerlich veranlagten Einkünfte im Jahr 2010 aus Gewerbebetrieb in Höhe von 5.000 € und Vermietung und Verpachtung in Höhe von 16.000 €. Dass es sich dabei um Schätzungen und nicht um die tatsächlich erzielten Einkünfte handelt, ist für das vorliegende Verfahren unerheblich, da die Beklagte insofern an die Festsetzungen in dem bestandskräftigen Steuerbescheid gebunden ist. Ebenso unerheblich ist, dass aufgrund eines Verlustvortrags im Ergebnis keine Steuerpflicht bestand, da solche Verluste förderungsrechtlich nicht verrechnet werden dürfen (§ 21 Abs. 1 Satz 2 BAföG). Randnummer 39 Die Beklagte konnte auch ohne Rechtsfehler die vom Vater des Klägers deklarierten 7 Bl. 143 der Beiakte Bl. 143 der Beiakte , vom Arbeitgeber bestätigten 8 Bl. 142 der Beiakte Bl. 142 der Beiakte und durch Vorlage einer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung belegten 9 Bl. 141 der Beiakte Bl. 141 der Beiakte Einkünfte des Vaters im Jahr 2010 aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 10.880 € im Rahmen der Berechnung heranziehen. Diese Einkünfte hat der Vater des Klägers unstreitig erzielt. Dass diese offensichtlich dem Finanzamt N. nicht bekannt waren 10 so das Schreiben des Finanzamts N. am die Beklagte vom 17.09.2015 so das Schreiben des Finanzamts N. am die Beklagte vom 17.09.2015 , ändert nichts an ihrer Existenz. Die Einlassung des Klägers im Schriftsatz vom 11.10.2017, diese Einkünfte seien dem Finanzamt N. bekannt gewesen, wird durch die Angaben des Finanzamtes gegenüber der Beklagten widerlegt. Wären solche Einkünfte mit veranlagt worden (ohne dass sich hieraus eine Steuerbelastung für den Vater des Kläger ergeben habe) wären diese als gesonderte Einkunftsart im Steuerbescheid aufgeführt worden, was nicht geschehen ist. Selbst wenn diese Einkünfte -wie der Kläger im Schriftsatz vom 11.10.2017 und in der mündlichen Verhandlung behauptet- dem Finanzamt bekannt gewesen sein sollten, ohne dass dies an der Steuerbelastung etwas geändert hätte und zu einer Neuveranlagung geführt hätte, ändert dieser Umstand nichts daran, dass im vorliegenden Verfahren alle Einkünfte aus den verschiedenen Einkunftsarten (ohne die im Steuerrecht zulässige Verrechnungsmöglichkeit mit Verlusten) berücksichtigt werden müssen. Von daher ist kein Grund ersichtlich, diese im vorliegenden Verfahren außer Betracht zu lassen. Randnummer 40 Die Ausführungen des Klägers zur Finanzsituation seines Vaters im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum und danach rechtfertigen keine andere Entscheidung. Auf die entsprechenden Ausführungen in der Klageerwiderung im Schriftsatz vom 16.08.2016, die der Rechtsprechung der Kammer entsprechen 11 vgl. Gerichtsbescheid vom 08.05.2013 – 3 K 1858/12 –; s.a. BVerwG, Urteil vom 08.07.2004 – 5 C 31/03 –, beide zitiert nach juris vgl. Gerichtsbescheid vom 08.05.2013 – 3 K 1858/12 –; s.a. BVerwG, Urteil vom 08.07.2004 – 5 C 31/03 –, beide zitiert nach juris , wird insoweit verwiesen. Randnummer 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 S. 2 VwGO nicht erhoben. Randnummer 42 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Randnummer 43 Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 VwGO liegen nicht vor. Fußnoten 1) Bl. 141 bis 143 d. BA 2) Bl. 241 der Beiakte; Ergebnis: Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 06.06.2014,

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AO; Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 5.000 € und aus Vermietung und Verpachtung: 16.000 € 3) Bl. 251 ff. d. Beiakte 4) Bl. 235 d. Beiakte 5) Eingangsstempel s. Bl. 251 der Beiakte 6) vgl. Aktenvermerk vom 23.04.2015, Bl. 235 der Verwaltungsakte; bereits unter dem 16.09.2014 (Eingang: 19.09.2014) hatte das Finanzamt N. der Beklagten auf ihr Auskunftsersuchen vom 11.09.2014 mitgeteilt, dass aufgrund des – damals noch vorläufigen – Einkommenssteuerbescheides für 2010 insgesamt 21.000 € Einkünfte ersichtlich seien – Bl. 241 und 241 R der Beiakte 7) Bl. 143 der Beiakte 8) Bl. 142 der Beiakte 9) Bl. 141 der Beiakte 10) so das Schreiben des Finanzamts N. am die Beklagte vom 17.09.2015 11) vgl. Gerichtsbescheid vom 08.05.2013 – 3 K 1858/12 –; s.a. BVerwG, Urteil vom 08.07.2004 – 5 C 31/03 –, beide zitiert nach juris

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