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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat 1 A 585/17 Beschluss Fahreignung; Diabetes mellitus (Typ 1); Anforderungen an Berufungszulassungsantrag

Fahreignung; Diabetes mellitus (Typ 1); Anforderungen an Berufungszulassungsantrag Leitsatz 1. Bei der Entscheidung über einen Berufungszulassungsantrag sind im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch

unerlaubten Entfernens vom Unfallort, eine Geldstrafe verhängt. Nach einem für sie negativen medizinisch-psychologischen Gutachten zu ihrer charakterlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im April 2005

Rücknahme ihres zwischenzeitlich im Inland gestellten Antrags auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im August 2006 wurde der Klägerin im Dezember 2006 in der Tschechischen Republik eine Fahrerlaubnis ausgestellt, die ihr im September 2012 von der Beklagten entzogen wurde. Im März 2013 beantragte sie die Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B. Der gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 5.9.2014 eingelegte Widerspruch der Klägerin wurde vom Stadtrechtsausschuss mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 26.11.2015

Beratung vom 22.9.2016 ergangenem Widerspruchsbescheid zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes mit aufgrund der Beratung vom 21.6.2017 ergangenem Urteil - 5 K 2349/16 - abgewiesen; darin ist im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin fehle es derzeit sowohl an der gesundheitlichen als auch an der charakterlichen Fahreignung. Randnummer 2 Gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 27.6.2017 zugestellte Urteil richtet sich ihr am 27.7.2017 eingegangener

am 28.8.2017 (einem Montag) begründeter Antrag auf Zulassung der Berufung. II. Randnummer 3 Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das ihre Verpflichtungsklage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21.6.2017 - 5 K 2349/16 - ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 4 Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4

Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen lässt sich ein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO nicht entnehmen. Der Vortrag der Klägerin begründet weder die von ihr geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die vorgebrachten besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Randnummer 5 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. 1 Vgl. nur Beschluss des Senats vom 25.11.2015 - 1 A 365/14 -, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164,

vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511 Vgl. nur Beschluss des Senats vom 25.11.2015 - 1 A 365/14 -, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164,

vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511 Der Zulassungsantragsteller hat in tatsächlicher

rechtlicher Hinsicht im Einzelnen auszuführen, weshalb das angefochtene Urteil nach seiner Auffassung unrichtig ist

geändert werden muss. Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung. 2 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, juris Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, juris Randnummer 6 Die Klägerin trägt zur Begründung ihres Zulassungsantrags im Wesentlichen vor, der in dem von dem Facharzt für Diabetologie Dr. P, K, gefertigten verkehrsmedizinischen Gutachten vom 22.5.2016 als Voraussetzung einer (künftigen) Fahreignung der Klägerin geforderte Nachweis des erfolgreichen Abschlusses eines (qualifizierten) Hypoglykämie-Wahrnehmungstrainings sei ihr nach mehrfachen

näher dargelegten intensiven Versuchen erst durch das Ärztliche Attest des Facharztes für Diabetologie B. H, M, vom 12.7.2017 gelungen, weshalb dieses nicht mehr vor Verkündung des verwaltungsgerichtlichen Urteils habe vorgelegt werden können; andernfalls wäre dieses zur gegenteiligen Auffassung gelangt. Randnummer 7 Zwar sind bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch ordnungsgemäß dargelegte neue, erst nach Erlass der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ergangene, Tatsachen zu berücksichtigen, sofern sie nach materiellem Recht maßgeblich sind. 3 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.11.2002 - 7 AV 3/02 -, juris, Rn. 10 f.; vgl. auch Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO,

  1. Aufl. 2014, § 124 Rn. 27, m.w.N. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.11.2002 - 7 AV 3/02 -, juris, Rn. 10 f.; vgl. auch Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO,
  2. Aufl. 2014, § 124 Rn. 27, m.w.N. Gleichwohl bleibt die Klägerin mit ihrem neuen Vortrag zulassungsrechtlich erfolglos. Die Begründung des Zulassungsantrags berücksichtigt nämlich nicht, dass das angegriffene verwaltungsgerichtliche Urteil nicht allein auf eine fehlende körperliche Fahreignung (im Sinne des § 2 Abs. 4 StVG i.V.m. § 11 Abs. 1 FeV

Ziff. 5.1 der Anl. 4) gestützt ist. Vielmehr beruht das Urteil vom 21.6.2017 - 5 K 2349/16 - ausdrücklich

tragend zugleich darauf, dass auch wegen der erfolgten Verurteilung der Klägerin wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung

unerlaubten Entfernens vom Unfallort (

dem daraufhin eingeholten Gutachten des TÜV Süd vom 15.4.2005 sowie anschließend im Dezember 2005 bzw. Mitte 2006 veranlasster, aber nicht vorgelegter Gutachten der ProSecure

des TÜV Hessen) so lange von einer fehlenden Fahreignung der Klägerin auszugehen sei, „bis sie das medizinisch-psychologische Gutachten einer anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung vorgelegt hat, dass mit dem Fazit schließt, dass nicht zu erwarten sei, dass sie auch zukünftig erheblich gegen verkehrsrechtliche

/oder strafrechtliche Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges verstoßen werde.“ Zu diesem an die §§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 StVG i.V.m. 11 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 Buchst. b FeV anknüpfenden

bereits im angefochtenen Widerspruchsbescheid ausgeführten Aspekt der fehlenden charakterlichen Fahreignung verhält sich die Begründung des Zulassungsantrags (ebenso wie im Übrigen bereits die Klagebegründung) jedoch in keiner Weise. Wird indes eine Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so können ernstliche Zweifel an ihrer Richtigkeit nur dann angenommen werden, wenn sich jede der gegebenen Begründungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unzutreffend erweist; daran fehlt es aber jedenfalls dann, wenn, wie hier der Fall, mit dem Zulassungsantrag nur eine dieser tragenden Begründungen des Verwaltungsgerichts angegriffen wird. 4 Vgl. nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.9.1999 - 2 Q 32/99 -, juris, Rn. 4 f.; vgl. auch Stuhlfauth, a.a.O., § 124 Rn. 21,

§ 124aRn.

82, je m.w.N. Vgl. nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.9.1999 - 2 Q 32/99 -, juris, Rn. 4 f.; vgl. auch Stuhlfauth, a.a.O., § 124 Rn. 21,

§ 124aRn.

82, je m.w.N. Randnummer 8 Im Übrigen dürfte das nachgereichte Ärztliche Attest vom 12.7.2017, mit dem der Klägerin lediglich bescheinigt wird, „regelmäßig

erfolgreich an den Hyposchulung am 20.06.17, 28.06.17, 5.7.17, 12.07.17 in unserer diabetologischen Schwerpunktpraxis teilgenommen“ zu haben, auch schwerlich die im genannten Gutachten des Herrn Dr. vom 22.5.2016 formulierten qualifizierten Anforderungen an ein problemspezifisches Schulungsprogramm (BGAT oder HyPOS) 5 Vgl. dazu www.hypos.de Vgl. dazu www.hypos.de

die anschließende Vorlage einer Bestätigung, „in der konkret darauf eingegangen wird, dass beim Führen eines KFZ durch Frau A. kein Hypoglykämierisiko mehr besteht, da eine ausreichende Hypoglykämiewahrnehmung vorhanden ist,“ erfüllen. Das gilt im Ergebnis auch für die nachgereichte Bescheinigung der staatlich anerkannten Diabetesberaterin DDG G. H vom 23.1.2018, mit der der Klägerin bescheinigt wird, dass sie vom 20.6.2017 bis zum 12.7.2017 „an dem Schulungsprogramm HYPOS erfolgreich teilgenommen“ habe

in der es weiter heißt: „Ich habe mich nach der Schulung davon überzeugen können, dass Frau A. in der Lage ist, ihre Untersuchungen rechtzeitig wahrzunehmen, die Anzeichen sicher erkennt

sofort entsprechend reagieren kann. Die Hypowahrnehmungsstörung konnte durch die Schulungsmaßnahme erfolgreich behandelt werden

besteht aktuell nicht mehr.“ Dass diese Bescheinigung nicht die zitierte, im Gutachten von Herrn Dr. P vom 22.5.2016 geforderte konkrete Bestätigung beinhaltet, dass beim Führen eines Kfz durch die Klägerin kein Hypoglykämierisiko mehr besteht, liegt auf der Hand. Letztlich kann all dies aber mit Blick auf die fehlende Auseinandersetzung der Zulassungsantragsbegründung mit der nach den verwaltungsgerichtlichen Ausführungen bereits wegen ihrer angesprochenen strafrechtlichen Verurteilung fehlenden Fahreignung der Klägerin dahinstehen. Randnummer 9 2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten auf, die die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigen könnten. Dabei kann offen bleiben, ob die von der Klägerin bezüglich dieses Zulassungsgrundes formulierte Begründung („Wegen der sehr spät vorgelegten neuen Erkenntnisse ist ein Fall gegeben, bei dem die Rechtssache besondere tatsächliche Schwierigkeiten aufweist“) den Darlegungsanforderungen des § 124 Abs. 4 Satz 4

Abs. 5 Satz 2 VwGO genügt

die Klägerin mit dieser eine tatsächliche Komplexität der Sache hinreichend aufgezeigt hat. 6 Vgl. Stuhlfauth, a.a.O., § 124 Rn. 33, m.w.N. Vgl. Stuhlfauth, a.a.O., § 124 Rn. 33, m.w.N. Denn die behaupteten tatsächlichen Schwierigkeiten sind für das vorliegende Verfahren offenkundig nicht entscheidungserheblich. Wie bereits dargelegt, ist das angegriffene Urteil nämlich auch auf einen anderen tragenden Gesichtspunkt gestützt, mit dem sich die Begründung des Zulassungsantrags nicht ansatzweise auseinandersetzt. Eine Zulassung der Beschwerde wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Streitsache kann aber nur dann erfolgen, wenn die Schwierigkeiten sich auf die Klärung solcher Fragen beziehen, die sowohl für den konkreten Fall als auch für das konkrete Verfahren, in dem die Zulassung begehrt wird, entscheidungserheblich sind. 7 Vgl. nur OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.4.1997 - 11 B 484/97 -, juris, Rn. 2; Stuhlfauth, a.a.O., § 124 Rn. 36, m.w.N. Vgl. nur OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.4.1997 - 11 B 484/97 -, juris, Rn. 2; Stuhlfauth, a.a.O., § 124 Rn. 36, m.w.N. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Randnummer 10 Da das Vorbringen der Klägerin somit insgesamt keinen Grund für die von ihr beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist ihr Antrag zurückzuweisen. III. Randnummer 11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 12 Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 3

Abs. 1, 52 Abs. 1

Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 46.3 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Randnummer 13 Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1) Vgl. nur Beschluss des Senats vom 25.11.2015 - 1 A 365/14 -, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164,

vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511 2) Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, juris 3) Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.11.2002 - 7 AV 3/02 -, juris, Rn. 10 f.; vgl. auch Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 124 Rn. 27, m.w.N. 4) Vgl. nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.9.1999 - 2 Q 32/99 -, juris, Rn. 4 f.; vgl. auch Stuhlfauth, a.a.O., § 124 Rn. 21,

§ 124aRn.

82, je m.w.N. 5) Vgl. dazu www.hypos.de 6) Vgl. Stuhlfauth, a.a.O., § 124 Rn. 33, m.w.N. 7) Vgl. nur OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.4.1997 - 11 B 484/97 -, juris, Rn. 2; Stuhlfauth, a.a.O., § 124 Rn. 36, m.w.N.

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