GE 147, 20, jeweils zitiert nach juris. Randnummer 23 In Bezug auf die Einschätzung der Eignung eines Beamten für ein Beförderungsamt steht dem Dienstherrn grundsätzlich ein weiter Beurteilungsspielraum zu, gegenüber dem sich die gerichtliche Nachprüfung darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zu Grunde gelegt und ob er allgemeine Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Dabei bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn insbesondere auch überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst. Sofern der Dienstherr - wie hier - nicht wegen der Besonderheit des Beförderungsamtes spezielle Anforderungen an die Eignung der Beamten stellt, ist der im Rahmen der Eignungsprognose gemäß Art. 33 Abs. 2 GG gebotene Leistungsvergleich in erster Linie anhand ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen, Randnummer 24 dazu BVerwG, Urteil vom 30.6.2011 - 2 C 19.10 -, BVerwGE 140, 83; Beschluss vom 19.12.2014 – 2 VR 1/14 –,
2 GG Nr. 65, jeweils zitiert nach juris. Randnummer 25 Daneben können auch ältere dienstliche Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel herangezogen werden, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben, indem sie vor allem bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen. Ihre zusätzliche Berücksichtigung bei der Auswahl ist mit Blick auf den in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsgrundsatz geboten, wenn eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist, Randnummer 26 BVerwG, Urteil vom 30.6.2011 - 2 C 19.10 -, BVerwGE 140, 83, mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus dessen Rechtsprechung. Randnummer 27 Ergibt sich nach Ausschöpfung aller unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen kein Vorsprung eines Bewerbers, steht die Auswahlentscheidung im weiten pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, der dabei auch weiteren Erwägungen, wie dem Rangdienstalter, Bedeutung zuerkennen darf, Randnummer 28 etwa: BVerwG, Beschluss vom 19.12.2014 – 2 VR 1/14 –,
2 GG Nr. 65, zitiert nach juris. Randnummer 29 Gemessen an diesen Grundsätzen lässt die zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Antragstellers erkennen. Randnummer 30 Rechtsfehlerfrei ist der Antragsgegner zu dem Zwischenergebnis gelangt, dass der Antragsteller und die Beigeladenen bei Zugrundelegung ihrer aktuellen Beurteilungen sowie der letzten vorausgegangenen Beurteilungen als im Wesentlichen gleich geeignet für die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 anzusehen sind. Im Weiteren hat er in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass sich unter Heranziehung der vorvorletzten dienstlichen Beurteilung ein Vorrang der Beigeladenen (jeweils Wertungsstufe II) gegenüber dem Antragsteller (Wertungsstufe III) ergibt. Auf das nach seiner Konzeption nachrangig zu berücksichtigende Auswahlkriterium des Rangdienstalters (hier: 04/2007) kam es deshalb für die vorliegend zu treffende Auswahlentscheidung nicht mehr an. Randnummer 31 Im Einzelnen gilt Folgendes: Randnummer 32 In Übereinstimmung mit den in der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen (vgl. oben) hat der Antragsgegner in seiner Auswahlentscheidung zunächst auf das jeweilige Gesamturteil in der aktuellen dienstlichen Beurteilung der Beamtinnen und Beamten betreffend den Zeitraum vom 16.10.2013 bis 15.10.2016 abgestellt. Dabei ist er in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass sowohl der Antragsteller als auch die Beigeladenen mit der jeweils von ihnen im Gesamtergebnis erreichten (zweithöchsten) Wertungsstufe II im Wesentlichen gleich gut bewertet sind. Eine weitere inhaltliche Ausschöpfung der aktuellen dienstlichen Beurteilung im Sinne einer gewichtenden Betrachtung von Einzelmerkmalen zwecks einer Binnendifferenzierung zwischen den (potentiellen) Beförderungskandidaten ist entgegen der Auffassung des Antragstellers vorliegend weder vorgesehen noch geboten, Randnummer 33 zu dem allerdings grundsätzlichen Erfordernis: BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016 – 2 VR 1.16 –,
GE 153, 48; ferner: Beschluss vom 19.12.2014 – 2 VR 1.14 –,
2 GG Nr. 65, jeweils zitiert nach juris. Randnummer 34 Dies ist der Besonderheit geschuldet, dass der Antragsgegner seine Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes nach einem in der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit gebilligten Verfahren dienstlich beurteilt, in welchem für die Erstellung der Regelbeurteilung jedem Einzelmerkmal mit Blick auf die Bildung des Gesamturteils gleiches Gewicht beigemessen wird. Dabei werden in wiederkehrenden Rankings, beginnend in der kleinsten (Dezernat) und endend in der größten Organisationseinheit (gesamte Polizeibehörde), von Stufe zu Stufe fortzuschreibende bzw. weiter zu entwickelnde Rangfolgelisten bis hin zu einer endgültigen Rangfolgeliste erstellt, auf deren Grundlage den Beurteilern (im Rücklauf) für jede Beamtin und jeden Beamten die zu vergebende Endnote und die dazugehörige Bandbreite des möglichen arithmetischen Mittels für die Bewertung der Einzelmerkmale vorgegeben wird, Randnummer 35 zuletzt: Urteile der Kammer vom 13.12.2016 – 2 K 794/15 –, – 2 K 1834/15 -, 2 K 1862/15 – jeweils m.w.N.; s. auch Urteil der Kammer vom 15.4.2016 – 2 K 2043/14 -. Randnummer 36 Liegen somit der vorliegend getroffenen Auswahlentscheidung die auf diese Weise erstellten dienstlichen Regelbeurteilungen zu Grunde, ist eine weitere leistungsbezogene Differenzierung zwischen dem Antragsteller und den Beigeladenen allenfalls mit Blick auf die jeweils erreichte durchschnittliche Bewertung in den Einzelmerkmalen denkbar. Betrachtet man insoweit die betreffenden Durchschnittswerte und erachtet man eine Abweichung von 0,4 Punkten als unwesentlich, Randnummer 37 zur zulässigen Annahme gleicher Eignung bei einer Abweichung von Einzelbewertungen im arithmetischen Mittel von bis zu 0,4: Beschlüsse der Kammer vom 28.7.2016 – 2 L 215/16 –, vom 12.7.2016 – 2 L 258/16 -, vom 30.9.2009 – 2 L 622/09 – und – 2 L 627/09 – (dok. in juris ohne 2 L 215/16); ferner: Beschluss des OVG des Saarlandes vom 4.8.2000 – 1 W 6/00 -, Randnummer 38 so ist der Antragsgegner jedenfalls nicht zum Nachteil des Antragstellers davon ausgegangen, dass er mit dem arithmetischen Mittel von 2,25 Punkten im Wesentlichen gleich gut bewertet worden ist wie die Beigeladenen, die insoweit – ohne Berücksichtigung des Merkmals Führungsverhalten - 1,69 (Beigeladene zu 1, 2, 4 und 8), 2,06 (Beigeladener zu 3), 1,56 (Beigeladener zu 5) und 2,0 Punkte (Beigeladener zu 7) aufweisen. Im Übrigen ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass sich ein beförderungsrelevanter Vorsprung des Antragstellers gegenüber dem verbleibenden Beigeladenen zu 6 ergeben könnte, dessen dienstliche Beurteilung wegen der Freistellung als Mitglied des Polizeihauptpersonalrates im Wege der Nachzeichnung erstellt und welchem die fiktive Gesamtnote der Wertungsstufe II entsprechend dem Durchschnitt der Gesamtnoten einer Gruppe vergleichbarer Beamter erteilt worden ist. Randnummer 39 Durfte der Antragsgegner somit rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass der Antragsteller und die Beigeladenen hinsichtlich der aktuellen dienstlichen Beurteilungen im Wesentlichen gleich gut geeignet sind, hat er im Weiteren unter Heranziehung der Vorbeurteilungen betreffend den Zeitraum vom 16.10.2010 bis 15.10.2013 – ebenfalls ohne Rechtsfehler – keinen Eignungsvorsprung eines der Bewerber festgestellt, denn alle hatten zuvor als Gesamtnote die Wertungsstufe II erreicht. Randnummer 40 Letztlich ausschlaggebend für die Auswahlentscheidung ist somit nach dem Beförderungskonzept des Antragsgegners das Ergebnis der vorvorletzten dienstlichen Beurteilung für den Zeitraum vom 16.10.2007 bis 15.10.2010, denn insoweit ist dem Antragsteller mit der Wertungsstufe III eine um eine Stufe geringere Endnote als den Beigeladenen mit jeweils der Wertungsstufe II erteilt worden. Randnummer 41 Der Antragsgegner durfte auf diese ältere dienstliche Beurteilung zur Einschätzung der Eignung, Befähigung und Leistung der Beförderungskonkurrenten zurückgreifen. Bei im Wesentlichen gleicher Eignung von Konkurrenten – wie hier – kann der Dienstherr grundsätzlich frei darüber befinden, welche zusätzlichen Gesichtspunkte für die Auswahlentscheidung den Ausschlag geben sollen, ohne insoweit an eine bestimmte Reihenfolge möglicher Hilfskriterien gebunden zu sein, Randnummer 42 BVerwG, Urteile vom 27.2.2003 - 2 C 16.02 -, Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10 und vom 16.8.2001 -2 A 3.00-, BVerwGE 115, 58, jeweils zitiert nach juris; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 21.9.2006 -1 W 38/06- und vom 10.4.2006 - 1 W 14/06 -. Randnummer 43 Ältere dienstliche Beurteilungen stellen indes keine Hilfskriterien dar; vielmehr handelt es sich um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben. Zwar verhalten sie sich nicht zu dessen nunmehr erreichtem Leistungsstand in seinem derzeitigen statusrechtlichen Amt. Gleichwohl können sie vor allem bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen, Randnummer 44 so: BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 – 2 C 16.02 –, a.a.O.. Randnummer 45 Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsgegner rechtlich gehalten gewesen wäre, für seine Auswahlentscheidung unter Außerachtlassung der Vor-Vorbeurteilung sogleich auf ein Hilfskriterium, etwa das Rangdienstalter, abzustellen, denn es ist nicht offenkundig, dass der betreffende Beurteilungszeitraum so weit zurückliegt, dass dessen Berücksichtigung Erkenntnisse im Hinblick auf die Eignung, Befähigung und Leistung der Beamten nicht mehr zulässt. Zu sehen ist vielmehr, dass der Antragsteller 2010 bereits in seinem jetzigen Statusamt beurteilt wurde. Randnummer 46 Soweit der Antragsteller rügt, der Antragsgegner habe für die Gruppen der "geprüften" und der prüfungsfrei in den gehobenen Polizeivollzugsdienst übernommenen Beamtinnen und Beamten in manipulativer Absicht bzw. bewusst zu seinem Nachteil jeweils andere Beförderungskriterien gewählt, d.h. bei den "geprüften" Beamtinnen und Beamten in der Reihenfolge der Kriterien nach der Vorbeurteilung sogleich auf das Rangdienstalter abgestellt, vermag die Kammer kein sachwidriges Verhalten des Antragsgegners zu erkennen. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass sich der Antragsgegner mit Blick darauf, dass innerhalb des Stellenkegels der "prüfungsfrei übergeleiteten" Beamtinnen und Beamten lediglich acht Beförderungen vorgesehen sind, offenkundig veranlasst gesehen hat, hier insgesamt und insbesondere hinsichtlich des Rangdienstalters strengere Maßstäbe (04/2007) anzulegen als bei den "geprüften" Beamtinnen und Beamten (04/2013 bzw. bei fehlendem Funktionsamt: 11/2010) mit 43 geplanten Beförderungen. Würde man in Anbetracht dessen folgerichtig für die hypothetische Betrachtung der Beförderungschance des Antragstellers ohne Berücksichtigung der Vor-Vorbeurteilung auf die für die „prüfungsfrei übergeleiteten“ Beamtinnen und Beamten geltenden Beförderungskriterien abstellen, könnte der Antragsteller auch mit Blick auf das vom Antragsgegner vorgesehene Hilfskriterium des Rangdienstalters nicht vor den Beigeladenen zum Zuge kommen, da diese, anders als er (im derzeitigen Amt seit dem 1.4.2010), die insoweit gestellten Anforderungen (im Amt seit mindestens April 2007) erfüllen. Randnummer 47 Der Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat nach alledem keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 48 Für einen Kostenausspruch zugunsten der Beigeladenen besteht kein Anlass (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Randnummer 49 Beschluss Randnummer 50 Der Streitwert wird gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG auf die Hälfte des sich aus dieser Vorschrift ergebenden Hauptsachewertes und damit ausgehend von einem Endgrundgehalt von 3.895,16 € in der Besoldungsgruppe A 11 (vgl. die Tabelle zur A-Besoldung im Saarland ab dem 1.9.2016) auf (3.895,16 x 3 € =) 11.685,48 Euro festgesetzt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.