Verkehrsunfallhaftung: Vorfahrtsbereich bei trichterförmiger T-Einmündung einer untergeordneten Straße Leitsatz 1. Bei einer trichterförmig erweiterten T-Einmündung der untergeordneten Straße erstreck
§ 83Rn.
5). Randnummer 37 2. Hinsichtlich der Widerklage ist keine nach § 533 ZPO zu beurteilende Klageänderung in der Berufungsinstanz gegeben. Im Tatbestand des im schriftlichen Verfahren ergangenen, angefochtenen Urteils, durch das unter anderem die Widerklage abgewiesen worden ist, ist zwar noch der ursprüngliche Widerklageantrag wiedergegeben (Bd. II Bl. 243 d. A.). Das basiert jedoch ersichtlich auf einem Versehen. Die Beklagte zu 1 hat bereits erstinstanzlich durch Schriftsatz vom 20.10.2016 den Widerklageantrag geändert (Bd. II Bl. 215 d. A.). Darauf haben sich die Klägerin und die Drittwiderbeklagten durch Stellung des Widerklageabweisungsantrags gemäß Schriftsatz vom 17.01.2017 (Bd. II Bl. 231 d. A.) im schriftlichen Verfahren eingelassen (§§ 128, 267 ZPO). II. Randnummer 38 Das Rechtsmittel ist nach Maßgabe der §§ 513, 529, 546 ZPO nicht begründet. Randnummer 39 1. Das Landgericht hat nach Durchführung der Beweisaufnahme die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten zu 1 gemäß § 18 Abs. 1 StVG und der Beklagten zu 2 gemäß §§ 1 PflVG, 115 VVG für die beim Verkehrsunfall vom 26.03.2015 in S. verursachten Schäden zu 100 v. H. mit Recht bejaht. Randnummer 40
- a)Die Ersatzpflicht der Beklagten ist vorliegend nicht gemäß § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, weil der Unfall offenkundig nicht durch höhere Gewalt verursacht worden ist. Ebenso wenig ist die Verpflichtung zum Ersatz durch § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen, weil die Voraussetzungen, unter denen der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden ist, sich nicht feststellen lassen. Darüber hinaus ist auch der für den Ausschluss der Ersatzpflicht der Beklagten zu 1 nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG erforderliche Nachweis, dass der Schaden nicht durch ein Verschulden des Fahrzeugführers verursacht ist, nicht geführt. Die gesetzliche Verschuldensvermutung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG kann insbesondere widerlegt sein, wenn der Unfall auf einem technischen Fehler (z. B. geplatzter Reifen, Versagen der Bremsen) beruht; es ist dann aber Sache des Fahrers, den Nachweis zu führen, dass er deshalb schuldlos die Kontrolle über das Kraftfahrzeug verloren hat (Heß in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht 24. Aufl. § 18 StVG Rn. 8). Ein technischer Fehler kommt hier nicht in Betracht. Die Verschuldensvermutung ist ferner widerlegt, wenn der Fahrzeugführer nachweist, dass er sich verkehrsrichtig verhalten hat (OLG Hamm NZV 1998, 463). Auch das ist entsprechend den nachfolgenden Ausführungen nicht der Fall. Randnummer 41
- b)Da die Klägerin als Halterin eines ebenfalls unfallbeteiligten Kraftfahrzeugs, der Drittwiderbeklagte zu 1 als Fahrer und die Drittwiderbeklagte zu 2 als Haftpflichtversicherer ihrerseits grundsätzlich gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 1 PflVG, 115 VVG haften und auch insoweit weder § 7 Abs. 2 StVG noch § 17 Abs. 3 StVG eingreift, hängt gemäß § 17 Abs. 1 StVG die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen sind bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge nur solche Umstände einzubeziehen, die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind. Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen nach Grund und Gewicht feststehen, d. h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sein. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung auf Grund geschaffener Gefährdungslage haben deswegen außer Betracht zu bleiben (BGH NJW 2007, 506, 507 Rn. 18; 2012, 1953, 1954 Rn. 5; Senat OLGR 2009, 394, 396; NJW-RR 2017, 350, 351 Rn. 37). Randnummer 42
- c)Das Landgericht ist von diesen anerkannten Rechtsgrundsätzen ausgegangen und hat zutreffend berücksichtigt, dass die Beklagte zu 1 unfallursächlich und schuldhaft gegen § 1 Abs. 2 StVO verstieß, indem sie beim Linksabbiegen von der vorfahrtberechtigten Straße in die einmündende Straße nicht, wie geboten, die Mitte der Trichterbreite rechts umfuhr, sondern die Kurve schnitt und auf die linke Fahrbahn geriet. Hingegen fällt dem Drittwiderbeklagten zu 1 weder ein Verstoß gegen die Wartepflicht (§ 8 Abs. 1 StVO), das Rücksichtnahmegebot (§ 1 Abs. 2 StVO) oder das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2 StVO) zur Last. Gegenüber dem grob verkehrswidrigen Verhalten der Beklagten zu 1 tritt die einfache Betriebsgefahr des Pkw der Klägerin zurück. Randnummer 43 2. Die gegen die Haftungsabwägung des Landgerichts geführten Berufungsangriffe haben keinen Erfolg. Randnummer 44
- a)Die Berufung rügt, das Landgericht habe verkannt, dass sich das von dem Drittwiderbeklagten zu 1 geführte Klägerinnen-Fahrzeug bereits in dem Einmündungsbereich befunden habe. Dieser sei nämlich auf Grund der trichterförmigen Einmündung dergestalt erweiternd zu bestimmen, dass sich das Fahrzeug bereits etwa mit der Hälfte seiner Länge im Vorfahrtbereich befunden habe (Bd. II Bl. 290 d. A. unten). Aus Fahrtrichtung der Beklagten zu 1 gesehen ende bzw. beginne die trichterförmige Erweiterung im Bereich der Theresienstraße dort, wo die Randsteine leicht andersartig gepflastert seien, im Bereich des Einmündungstrichters sei der Randstein etwas dunkler als im Bereich der dann gerade verlaufenden Theresienstraße. Es werde deutlich, dass sich das Klägerfahrzeug im Vorfahrtbereich der trichterförmigen Erweiterung befinde. Die Beklagten teilten daher nicht die Beurteilung des Landgerichts, dass sich das Klägerfahrzeug - gemeint wohl: das Beklagtenfahrzeug - mit der Front außerhalb des bevorrechtigten Einmündungsbereichs auf der linken Seite der Theresienstraße befunden hätte. Daher sei auch die darauf fußende Schlussfolgerung des Landgerichts nicht zutreffend, wonach die Beklagte zu 1 einen erheblichen Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot begangen hätte. Soweit sie weiter rechts hätte fahren können, habe die Beklagte zu 2 dies im Rahmen der Regulierungsentscheidung bereits berücksichtigt, indem Schadensersatzansprüche der Klägerin auf der Grundlage einer Haftungsquote von 1/3 bedient worden seien (Bd. II Bl. 291 d. A.). Entgegen der Auffassung der Berufung beruht indessen nicht das Urteil des Landgerichts auf einer Rechtsverletzung, sondern beruhen die Ausführungen der Berufung auf einem Rechtsirrtum. Randnummer 45
- aa)Ist die Vorfahrt nicht durch Verkehrszeichen gesondert geregelt, hat an Einmündungen grundsätzlich Vorfahrt, wer von rechts kommt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 StVO). Die Vorfahrt erstreckt sich allgemein auf die gesamte Fahrbahn der bevorrechtigten Straße (BGHZ 9, 6; BGHSt 20, 238, 240; BGH VRS 10, 19; VersR 1963, 279). Deshalb wird bei rechtwinklig einmündenden Straßen oder auf Kreuzungen der Vorfahrtbereich von den Fluchtlinien der Fahrbahnen beider Straßen einschließlich etwaiger Radfahrwege gebildet (BGH VersR 1958, 784; VRS 16, 309, 312; VRS 27, 350, 352; Heß in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker,
§ 8St
VO Rn. 4). Folgerichtig muss dann bei trichterförmigen (bevorrechtigten) Straßeneinmündungen das bevorrechtigte Einmündungsstück bis zu den Endpunkten der Erweiterung reichen. Denn nur so wird die ganze Fahrbahnbreite der Einmündung in die Vorfahrt einbezogen (BGHSt 20, 238, 240; OLG Düsseldorf VersR 1976, 1181; OLG Frankfurt a. M. NZV 1990, 472; OLG Hamm NZV 1998, 26; OLG Koblenz NZV 2015, 385; König in König/Hentschel/Dauer, Straßenverkehrsrecht
- Aufl. § 8 StVO Rn. 28; Spelz in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht
- Aufl. § 8 StVO Rn. 56). Die Einbeziehung des Raumes des Einmündungstrichters betrifft allerdings den Trichter, den die bevorrechtigte Straße bildet. Dagegen erstreckt sich das Vorfahrtsrecht nicht auf den (gesamten) Trichter, den eine einmündende, untergeordnete Straße - wie hier die Theresienstraße - bildet (OLG Zweibrücken VRS 44, 222; Möhl in Full/Möhl/Rüth, Straßenverkehrsrecht
(1980)§ 8 StVO Rn. 4; Kuckuk in Drees/Kuckuk/Werny, Straßenverkehrsrecht 5. Aufl. § 8 StVO Rn. 5). Der Wartepflichtige darf bis an die Grenze des Einmündungstrichters (zur Fluchtlinie der bevorrechtigten Straße) heranfahren, wenn er sich innerhalb der für ihn rechten Fahrbahnhälfte hält. Auf der für den Wartepflichtigen linken Fahrbahnhälfte steht dagegen dem Fahrzeugführer, der aus der bevorrechtigten in die untergeordnete Straße einbiegt, um diese in entgegengesetzter Richtung wie der Wartepflichtige zu befahren, auch außerhalb des Einmündungsbereichs die Vorfahrt zu (BayObLG VRS 39, 137, 139; 40, 78, 79). Randnummer 46 bb) Es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum sich die Vorfahrt bei trichterförmiger Einmündung der untergeordneten Straße - anders als bei rechtwinkliger Einmündung - nicht nur auf die für den Vorfahrtberechtigten rechte, sondern auch auf die linke Fahrbahn erstrecken sollte. Randnummer 47
(1)Der geschützte Vorfahrtsbereich erstreckt sich grundsätzlich auf die gesamte Kreuzungsfläche (sogenanntes „Einmündungsviereck”) und die (aus Sicht des Wartepflichtigen) linke Fahrbahnhälfte der untergeordneten Straße (KG NZV 2002, 79). Das Einmündungsviereck umfasst die gesamte Kreuzungsfläche in ganzer Fahrbahnbreite. Bei rechtwinkligen Kreuzungen oder Einmündungen wird das Einmündungsviereck durch die Fluchtlinien der beiden Fahrbahnen begrenzt. Bei spitzwinkligen Einmündungen besteht das Einmündungsviereck zumindest aus dem Quadrat, welches sich aus den Fluchtlinien der Fahrbahnbegrenzung ergeben würde, wenn die Einmündung rechtwinklig wäre (KG DAR 2011, 394; König in Hentschel/König/Dauer,
§ 8StVO Rn. 28). Randnummer 48
(2)Die Berufung vermag nicht aufzuzeigen, aus welchen Gründen infolge der trichterförmigen Erweiterung der untergeordneten Straße der Wartepflichtige auch zur Freihaltung der für ihn rechten Fahrbahn für den Vorfahrtsberechtigten verpflichtet sein sollte. Da die örtliche Straßenverbreiterung den bevorrechtigten Linksabbieger nicht von dem Gebot befreit, auf der rechten Seite der Fahrbahn zu fahren (BGH VRS 27, 255, 256), liefe die Auffassung der Berufung auf einen Vorfahrtraum auf der aus Sicht des Wartepflichtigen rechten Fahrbahn hinaus, der vom Vorfahrtberechtigten überhaupt nicht und vom Wartepflichtigen nicht ohne Verstoß gegen die Vorfahrt (wann also?) befahren werden dürfte. Ein solcher „freizuhaltender Vorfahrtraum“ würde der Verkehrssicherheit nicht dienen, sondern im Gegenteil den innerörtlichen Verkehrsfluss beeinträchtigten und den Vorfahrtberechtigten zum verkehrswidrigen Schneiden der Kurve verleiten. Die Gefährlichkeit eines solchen verkehrswidrigen Verhaltens des Vorfahrtberechtigten wird vorliegend noch dadurch gesteigert, dass die vorfahrtberechtigte Beklagte zu 1 für den wartepflichtigen Drittwiderbeklagten zu 1 zunächst nicht sichtbar war. Randnummer 49
- cc)Eine Einbeziehung des gesamten Trichterraums der einmündenden, untergeordneten Straße liefe auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Linksabbiegen aus einer bzw. in eine trichterförmig erweiterte(
- n)Einmündung zuwider. Dem natürlichen Verkehrsgefühl entspricht es allein, beim Linksabbiegen in eine an ihrer Einmündung verbreiterte Straße an der Fahrbahnmitte der bisher benutzten Straße eingeordnet so weit vorzufahren, bis es möglich ist, unmittelbar auf den rechten Teil des Einmündungstrichters nach links hinüber zu fahren, anstatt schon in einem früheren Zeitpunkt, in einem geringeren Abstand vom linken Trichterrand, abzubiegen und dann zuerst die Trichterfläche von links nach rechts zu überqueren, um schließlich auf die rechte Fahrbahnhälfte der Seitenstraße vor ihrer erweiterten Einmündung gelangen zu können. Auch die auf der geradeaus führenden Straße entgegenkommenden Fahrer brauchen nicht mit einem so ungewöhnlichen Einbiegevorgang zu rechnen (BGHSt 16, 255, 258). Es kann nicht im Ergebnis der Beurteilung des Verkehrsraums durch den einzelnen Fahrer überlassen werden, welche Fahrweise beim Linksabbiegen im Einzelfall einzuhalten sei. Das würde eine gefährliche Unsicherheit im Straßenverkehr zur Folge haben. Sie wird nur vermieden, wenn auch beim Einbiegen in einen Einmündungstrichter der übergeordnete, den Verkehrsteilnehmern vertraute einfache und einheitliche Grundsatz befolgt wird, dass ihnen - ausgenommen in Einbahnstraßen - nur die rechte Hälfte des jeweiligen Fahrbahnquerschnitts, hier also die rechte Trichterhälfte, zur Verfügung steht. Daraus ergibt sich das Gebot des Rechtsumfahrens der Mitte der Trichterbreite, für jedermann einsehbar, ganz von selbst (BGHSt 16, 255, 260; s. auch OLG Frankfurt a. M. NZV 1990, 472). Mit dieser überzeugenden Begründung hält es der Bundesgerichtshof grundsätzlich für geboten, dass ein Fahrzeugführer, der - wie hier die Beklagte zu 1 - nach links in eine andere Straße einbiegen will, deren Einmündung trichterförmig erweitert ist, den Mittelpunkt der Trichterbreite rechts umfahren muss (BGHSt (4. Strafsenat) 16, 255, 260; BGH (VI. Zivilsenat) VRS 27, 255, 256: zumindest für die Fälle, in denen sich eine Straße - wie vorliegend - an ihrer Einmündung nach beiden Seiten verbreitert). Randnummer 50
- b)Die Berufung erblickt ferner eine entscheidungserhebliche Rechtsverletzung zum Nachteil der Beklagten darin, dass das Landgericht angenommen habe, der Drittwiderbeklagte zu 1 habe berechtigt weiterfahren dürfen, ohne anzuhalten (Bd. II Bl. 291 d. A. unten). Nach den Feststellungen des Landgerichts habe sich das Klägerinnen-Fahrzeug im Zeitpunkt der Kollision nicht etwa im Stillstand, sondern jedenfalls in langsamer Vorwärtsfahrt befunden. Der ortskundige Drittwiderbeklagte zu 1 habe zwingend in seine Überlegungen mit aufnehmen müssen, dass die Beklagte zu 1 beim Linksabbiegen keinen weiten Bogen fahren würde. Von dem Drittwiderbeklagten zu 1 sei mithin zu fordern gewesen, dass er sein Fahrzeug anhalte, statt weiter geradeaus und nach vorne in den Einmündungsbereich hineinzufahren, was letztlich zu der Kollision überhaupt erst geführt habe (Bd. II Bl. 291 f. d. A.). Diese Überlegungen gehen fehl, wie bereits vorstehend unter
- a)
- cc)aufgezeigt worden ist. Die Auffassung der Berufung liefe auf das nicht sinnvolle Ergebnis hinaus, dass der Wartepflichtige die aus seiner Sicht rechte Fahrbahn im gesamten Trichterbereich, also hier noch vor der Sichtlinie, nicht befahren dürfte, obgleich auch der bevorrechtigte Linksabbieger diesen Bereich aus seiner Sicht rechts umfahren müsste. Überdies gilt auch zu Gunsten des Wartepflichtigen an einer trichterförmigen Einmündung der Vertrauensgrundsatz, dass er nicht mit einem grob verkehrswidrigen Verhalten des die Vorfahrt beanspruchenden Verkehrsteilnehmers, solange er ihn nicht sehen kann, zu rechnen braucht. Der Wartepflichtige braucht sich, insbesondere bei einem großförmigen Trichter, nicht darauf einzustellen, dass ein bisher unsichtbarer Verkehrsteilnehmer verkehrswidrig unter Inanspruchnahme der aus seiner Sicht linken Fahrbahn der untergeordneten Straße nach links in diese abbiegen würde (vgl. BGHSt 20, 238, 241; OLG Frankfurt a. M. NZV 1990, 472). So liegt der Fall hier. Der Sachverständige Dipl.-Phys. M. hat in dem vom Landgericht eingeholten verkehrstechnischen Gutachten dokumentiert, dass der Drittwiderbeklagte zu 1 vom Beginn des Einmündungstrichters bis zum Erreichen einer natürlichen Halteposition auf Grund einer rechts des rechten Bürgersteigs befindlichen Vorgartenmauer nur eingeschränkte Sicht auf den von rechts kommenden, bevorrechtigten Verkehr hatte (Bd. I Bl. 173/174 d. A.). Der Sachverständige hat zudem veranschaulicht, dass die untergeordnete Theresienstraße zudem bis zur Einmündung in die Kirchenstraße ansteigt (Bd. I Bl. 170, 172 d. A.). Randnummer 51
- c)Weiter macht die Berufung geltend, dem Landgericht könne nicht darin beigetreten werden, dass kein unfallkausaler Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot vorliege. Biege ein bevorrechtigter Verkehrsteilnehmer in die Straße ein, in welcher sich das andere Fahrzeug befinde, wären beide Fahrzeuge dort im Gegenverkehr. Der Schutzzweck erstrecke sich daher auch auf den einbiegenden Verkehr, der sogleich nach dem Abbiegen bzw. mit dem Abbiegen zum Gegenverkehr werde. Ein Abstand von 1 m sei vorliegend nicht ausreichend, um dem Rechtsfahrgebot Genüge zu tun. Bei einer weiter rechts gewählten Fahrlinie des Drittwiderbeklagten zu 1 wäre es zu dem Unfall nicht gekommen, jedenfalls aber wären allenfalls geringere Schäden eingetreten (Bd. II Bl. 293 d. A.). Das Landgericht hat indessen richtig erkannt, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 2 StVO nicht dem Schutz des Einbiegenden dient (nachfolgend unter aa)) und der Drittwiderbeklagte zu 1 auch nicht gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen hat (bb)), der Beklagten zu 1 aber ihrerseits ein schuldhafter, unfallursächlicher Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO zur Last fällt (cc)). Randnummer 52
- aa)Das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO dient nach herrschender Meinung - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat (Bd. II Bl. 247 d. A. unten) - dem Schutz des Gegen- und Überholverkehrs, nicht aber dem Schutz des kreuzenden oder einbiegenden Seitenverkehrs (BGHZ 9, 6, 11 f.; BGH VersR 1975, 37; OLG Düsseldorf NZV 1988, 151, 152; OLG Oldenburg Schaden-Praxis 2002, 227; Heß Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker,
§ 2St
VO Rn. 30; Müther in Freymann/Wellner,
§ 2St
VO Rn. 9). Die Argumentation der Berufung, wenn ein bevorrechtigter Teilnehmer in die untergeordnete Straße einbiege, befänden sich die Fahrzeuge dort im Gegenverkehr (Bd. II Bl. 293 d. A. Abs. 2), geht fehl. Bevor der Einbiegevorgang abgeschlossen ist, kann von einem Gegenverkehr nicht gesprochen werden, weil andernfalls die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgenommene Unterscheidung leerliefe. Vorliegend war der Einbiegevorgang aber, wie sich aus dem Sachverständigengutachten zweifelsfrei ergibt, noch nicht abgeschlossen. Wie der Sachverständige überzeugend rekonstruiert hat, befand sich das Beklagten-Fahrzeug im Zeitpunkt des Zusammenstoßes noch in - verkehrswidriger - Kurvenfahrt. Randnummer 53 bb) Unbeschadet dessen hat das Landgericht auf Grund der Unfallrekonstruktion durch den Sachverständigen überzeugend festgestellt, dass der Drittwiderbeklagte zu 1 das Rechtsfahrgebot beachtet hat (Bd. II Bl. 248 d. A.), so dass ihm gegenüber der links einbiegenden Beklagten zu 1 auch kein Verstoß gegen die Rücksichtnahmepflicht aus § 1 Abs. 2 StVO zur Last fallen kann. Randnummer 54
(1)Das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO ist, wie schon der Wortlaut erkennen lässt, nicht starr. Was demnach „möglichst weit rechts“ ist, hängt ab von der Örtlichkeit, der Fahrbahnart und -beschaffenheit, der Fahrgeschwindigkeit, den Sichtverhältnissen, dem Gegenverkehr und anderen Umständen. Dabei hat der Kraftfahrer einen gewissen Beurteilungsfreiraum, solange er sich so weit rechts hält, wie es im konkreten Fall im Straßenverkehr vernünftig ist (BGH NZV 1996, 444). Zu beachten ist, dass stets auch ein ausreichender Seitenabstand zum rechten Fahrbahnrand einzuhalten ist, der auf gerader Strecke mit etwa 1 m bemessen werden kann (BGH NZV 1990, 229; Kuckuk in Drees/Kuckuk/Werny,
§ 2Rn.
7b; König in Hentschel/König/Dauer,
§ 2St
VO Rn. 41). Zum Gegenverkehr ist im Regelfall von einem Abstand von 1 m auszugehen. Liegen keine besonderen Umstände vor, die darauf hindeuten, dass die eigene Fahrspur vom Gegenverkehr in Anspruch genommen wird, reicht auch ein Abstand von 0,50 m von der Mittellinie bei einer Straße, deren Breite ca. 6 m beträgt, aus. Denn dann ergibt sich zu dem ebenso fahrenden Gegenverkehr wiederum der notwendige Sicherheitsabstand von 1 m (Müther in Freymann/Wellner,
§ 2StVO Rn. 36). Randnummer 55
(2)Nach diesen Grundsätzen überschritt der Drittwiderbeklagte zu 1 den ihm einzuräumenden Beurteilungsspielraum nicht. Anders als die Berufung meint, ist nicht „äußerst weit rechts“ (so Bd. II Bl. 293 d. A. unten), sondern „möglichst weit rechts“ zu fahren. Das Landgericht hat der maßstabgetreuen Unfallskizze in dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Phys. M. zutreffend entnommen, dass der Drittwiderbeklagte zu 1 zum rechten Fahrbahnrand einen Sicherheitsabstand von unter 1 m einhielt (Bd. II Bl. 249 d. A. oben). Da sich das Fahrzeug der Klägerin deutlich in der rechten Straßenhälfte befand, hätte es von der Beklagten zu 1 ohne Weiteres, wie geboten, rechts umfahren werden können (vgl. Bd. I Bl. 177, 190 d. A.). Randnummer 56
(3)Der Wartepflichtige darf die Möglichkeit nicht außer Betracht lassen, dass bevorrechtigte Straßenbenutzer - aus welchen Gründen auch immer - die für sie linke Fahrbahnseite benutzen (BGHSt 20, 238, 241; OLG Frankfurt a. M. NZV 1990, 472). Der Grundsatz, wonach der Wartepflichtige darauf vertrauen darf, dass sich der Vorfahrtsberechtigte verkehrsgemäß verhält, erfährt insoweit eine Einschränkung zu Lasten des Wartepflichtigen, dem das Gesetz insoweit eine gesteigerte Sorgfaltspflicht gegenüber dem Vorfahrtsberechtigten auferlegt, als er sich nicht darauf verlassen darf, dieser werde nur die rechte Fahrbahnseite befahren. Auf diesem Wege kann die Vorfahrtsregelung als eine wesentliche Grundlage des Straßenverkehrsrechts ihren Zweck erfüllen, der insbesondere an unübersichtlichen Einmündungen bestehenden Gefahr des Zusammenstoßes von Fahrzeugen zu begegnen (OLG Frankfurt a. M. NZV 1990, 472; Senat, Urteil vom 04.07.2013 - 4 U 65/12 - 19, juris Rn. 48).Der Wartepflichtige hat gegenüber dem Vorfahrtberechtigten der Vorsichtigere und Misstrauischere zu sein. Er darf sich grundsätzlich nicht auf ein verkehrsgerechtes Verhalten eines ihm gegenüber bevorrechtigten Verkehrsteilnehmers verlassen, sondern muss mit der Möglichkeit rechnen, dass dieser gegen Verkehrsregeln verstoßen könnte. Der Vertrauensgrundsatz darf aber nicht durch übertriebene Anforderungen entwertet werden (Freymann in Geigel, Der Haftpflichtprozess 27. Aufl. Kap. 27 Rn. 240). Der Wartepflichtige braucht mit einem grob verkehrswidrigen Verhalten des Vorfahrtberechtigten, solange er es nicht bemerken konnte, nicht zu rechnen. Insbesondere muss er sich nicht darauf einstellen, dass ein bisher unsichtbarer Verkehrsteilnehmer seine Fahrbahn kreuzen werde (BGH VRS 27, 100, 102). Der Wartepflichtige genügt seiner Pflicht (erst dann) nicht, wenn er die Schnittlinie der bevorrechtigten Straße überfährt und damit ganz oder teilweise die Fahrspur eines bevorrechtigten Verkehrsteilnehmers versperrt (KG, Urt. v. 24.09.1998 - 12 U 3282/96, juris Rn. 16). Weitergehende Verpflichtungen hat der Wartepflichtige grundsätzlich nicht. Das bedeutet, dass den Wartepflichtigen, welcher sich vor dem Einmündungsviereck auf der in seiner Fahrtrichtung gesehen rechten Fahrbahnseite befindet, dann nicht der Vorwurf der Vorfahrtverletzung treffen kann, wenn der Bevorrechtigte unter Schneiden der Kurve zum Einbiegen nach links auch noch die Fahrbahnseite, auf welcher sich der Wartepflichtige befindet, in Anspruch nimmt und so mit dem Wartepflichtigen zusammenstößt (OLG Saarbrücken VRS 30, 229, 230; KG VersR 1994, 1085; König in Hentschel/König/Dauer,
). In einem solchen Fall kann der Wartepflichtige allenfalls gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen, wenn er bei guter Übersicht bis zur Schnittlinie der Einmündung vorfährt und sich auf ein Schneiden der Kurve durch den Vorfahrtberechtigten nicht einstellt (OLG Frankfurt a. M. DAR 1988, 279; OLG Hamm NZV 1998, 26; König in Hentschel/König/Dauer,
). Randnummer 57
- cc)Hingegen fällt den Beklagten zur Last, dass die Beklagte zu 1 beim Linksabbiegevorgang die gedachte Fahrbahnmitte der untergeordneten Straße nicht, wie geboten, rechts umfahren, sondern entgegen § 1 Abs. 2 StVO grob verkehrswidrig die Kurve geschnitten hat. Der Sachverständige hat die Kollisionsstellung überzeugend dahingehend rekonstruiert, dass die Beklagte zu 1 die für sie verbotene linke Seite des Einmündungstrichters der untergeordneten Straße vor der Fluchtlinie zur bevorrechtigten Straße schräg durchfuhr, um auf die rechte Fahrbahnhälfte zu gelangen und im Zeitpunkt des Zusammenstoßes fast quer auf der Fahrbahn des Drittwiderbeklagten zu 1 stand (Bd. I Bl. 188 d. A.). Bei der Abwägung ist in einem solchen Fall zudem auf Seiten des Vorfahrtberechtigten eine erhöhte Betriebsgefahr zu berücksichtigen; denn der Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot erhöht die Gefahr von Zusammenstößen im Einmündungsbereich typischerweise (OLG Oldenburg Schaden-Praxis 2002, 227; Senat, Urteil vom 04.07.2013 - 4 U 65/12 - 19, juris Rn. 48). Randnummer 58
- d)Unter Berücksichtigung aller vorstehend erörterten Umstände überzeugt auch die Abwägung des Landgerichts, dass die Beklagten die alleinige Haftung trifft und die einfache Betriebsgefahr des Pkw der Klägerin zurücktritt. Die Berufung meint, soweit die Beklagte zu 1 weiter rechts hätte fahren bzw. den Abbiegebogen größer hätte wählen können, sei dies bereits im Rahmen der außergerichtlichen Regulierung mit 1/3 berücksichtigt worden (Bd. II Bl. 291 d. A.). Diese Sichtweise wird jedoch dem Verursachungs- und Verschuldensbeitrag der Beklagten zu 1 nicht gerecht. Wie ausgeführt, kann nicht festgestellt werden, dass dem Drittwiderbeklagten zu 1 ein Pflichtverstoß zur Last fällt. Hingegen hat die Beklagte zu 1, die für den Unfallgegner zunächst nicht sichtbar war, durch ihr verkehrswidriges Fahrmanöver die entscheidende Ursache für den Zusammenstoß gesetzt. Randnummer 59 3. Schließlich macht die Berufung ohne Erfolg geltend, die Kostenpauschale sei mit einem Betrag von 20 € an Stelle der vom Landgericht angesetzten 25 € ausreichend und angemessen (Bd. II Bl. 294 d. A.). Nach der ständigen Senatsrechtsprechung (NJW-RR 2015, 223, 227 Rn. 62 m. w. Nachw.; 2018, 86, 91 Rn. 50; ebenso Knerr in Geigel,
Kap. 3 Rn. 106), von der abzugehen der vorliegende Fall keinen Anlass gibt, ist die Kostenpauschale in Höhe von 25 € berechtigt. Insoweit ist zu bemerken, dass die Beklagte zu 1 selbst im Rahmen der - entsprechend den vorstehenden Ausführungen unter
- allerdings dem Grunde nach nicht berechtigten - Widerklage von einer Kostenpauschale von 25 € ausgegangen ist und davon 2/3, also 16,67 €, geltend gemacht hat (Bd. I Bl. 52 d. A.). Randnummer 60
- Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Die Kosten der (einfachen) Nebenintervention hat die Beklagte zu 1 selbst zu tragen (vgl. § 101 Abs. 1 ZPO). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Randnummer 61
- Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO).