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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat 1 B 24/18 Beschluss Untersagung der Vollstreckung aus einem Gebührenbescheid § 122 AO 1977, § 124 AO 19

Untersagung der Vollstreckung aus einem Gebührenbescheid Leitsatz 1. Zur Bekanntgabe eines Gebührenbescheides als Voraussetzung für dessen Wirksamwerden. (Rn.6) 2. Mahnung als Vollstreckungsvoraussetz

§ 31SVw

VG vergleichbaren Regelung in § 14 VwVG Baden-Württemberg Troidl in Engelhardt/App/Schlatmann,, VwVG/VwZG, 10. Aufl., § 3 VwVG Rdnr.

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VG vergleichbaren Regelung in § 14 VwVG Baden-Württemberg Ein zur Mahnung berechtigender Zahlungsverzug kann nicht bereits in dem Zeitpunkt vorliegen, in dem der Leistungsbescheid dem Schuldner erst bekannt gegeben wird. Zudem fehlt es in dem Schreiben vom 27.10.2017 an der gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 SVwVG zwingend erforderlichen Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde. Randnummer 13 Im Übrigen wird, ohne dass es im vorliegenden Verfahren hierauf noch entscheidungserheblich ankommt, darauf hingewiesen, dass dem Antragsteller mit Schreiben des Antragsgegners vom 19.3.2014 wegen eines Wasserrohrbruchs mit der Folge eines Wasseraustritts außerhalb der öffentlichen Kanalisation ein Betrag von 3.357,50 € gutgeschrieben wurde und demgemäß von den für das Jahr 2013 abgerechneten Gebühren in Höhe von 5.177,71 € lediglich noch 1.820,21 € verblieben sind. Randnummer 14 Der Beschwerde war nach allem stattzugeben. Randnummer 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 16 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 Satz 1 Alternative 2 sowie Nr. 1.7.1 Satz 1 Alternative 2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Randnummer 17 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1) Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl., § 41 Rdnr. 20 mit weiteren Nachweisen 2) Troidl in Engelhardt/App/Schlatmann,, VwVG/VwZG, 10. Aufl., § 3 VwVG Rdnr.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.