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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat 1 B 105/18 Beschluss Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Konsums harter Drogen - Amphetamin; Psilocin-Pi

Obsah (4)§ 146§ 11§ 14§ 3

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Konsums harter Drogen - Amphetamin; Psilocin-Pilze Leitsatz 1. Bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen rechtfertigt grundsätzlich die Annahme der Unge

weises einer Drogenabhängigkeit, eines regelmäßigen Konsums oder auch nur bei gelegentlichem Konsum des Unvermögens zur Trennung von Drogenkonsum und Kraftfahrzeugführung bedarf. (Rn.10)

  1. Gibt ein Fahrerlaubnisinhaber anlässlich einer polizeilichen Durchsuchung seiner Wohnung an, die dort vorgefundenen harten Drogen zum Eigenkonsum zu besitzen, so rechtfertigt dies gemäß § 11 Abs. 7 FeV (juris: FeV 2010) die Annahme seiner Nichteignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs, ohne dass es der Beibringung eines Gutachtens bedarf. (Rn.9) Verfahrensgang vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes,
  2. Februar 2018, 5 L 18/18, Beschluss Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom
  3. Februar 2018 - 5 L 18/18 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Die am 7.3.2018 beim Verwaltungsgericht eingegangene Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten, dem Antragsteller am 21.2.2018 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 2 Das Vorbringen des Antragstellers in seiner am 21.3.2018 bei Gericht eingegangenen Beschwerdebegründung, das

§ 146Abs. 4 Satz 6 Vw

GO den Umfang der vom Senat vorzunehmenden Prüfung begrenzt, gibt keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern. Randnummer 3 Zur Begründung seines den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 5.1.2018 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20.12.2017 wiederherzustellen, zurückweisenden Beschlusses hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Widerspruch des Antragstellers habe keine Aussicht auf Erfolg, da die verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers

gegebenem Erkenntnisstand offensichtlich rechtmäßig erscheine. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis seien die §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach habe die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gelte gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel

den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Die Antragsgegnerin sei aller Voraussicht

zutreffend von der Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs ausgegangen. Sie habe ihn auf der Grundlage der §§ 3 StVG, 46 FeV in Verbindung mit § 11 Abs. 8 FeV als ungeeignet angesehen, weil er das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beigebracht habe.

§ 11Abs. 8 Satz 1 Fe

V dürfe die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigere, sich untersuchen zu lassen, oder der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringe.

§ 14Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Fe

V ordne die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt. Sie könne

§ 14Abs. 1 Satz 2 Fe

V die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, wenn der Betroffene Betäubungsmittel besitzt oder besessen hat und somit Bedenken an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr bestehen. Gemäß Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV sei im Falle der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) davon auszugehen, dass im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr besteht. Insoweit rechtfertige

der gefestigten Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen, zu denen auch Amphetamin und Psilocin-Pilze gehörten, grundsätzlich die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Beibringung eines Gutachtens sei anzuordnen, wenn Zweifel bestehen, ob einer der Sachverhalte

§ 14Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 Fe

V gegeben ist. Sei das Vorliegen einer dieser Sachverhalte erwiesen, sei für eine Anwendung von § 14 Abs. 1 Satz 1 FeV kein Raum, vielmehr stehe die Nichteignung dann (außer bei gelegentlichem Cannabiskonsum) gemäß § 11 Abs. 7 FeV fest. Der bloße Besitz von Betäubungsmitteln rechtfertige noch nicht die Annahme der Einnahme. Zweck der Gutachtenanordnung sei die Klärung, ob Drogen konsumiert werden. Auf dieser Grundlage spreche nichts gegen die Rechtmäßigkeit der von der Antragsgegnerin getroffenen Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin. Der Antragsteller sei ausweislich eines Einsatzberichts der Polizeiinspektion A-Stadt vom 22.1.2017 im Besitz von Psilocin-Pilzen, Amphetamin, Cannabissamen, einer Pilzaufzuchtstation mit Heizplatte sowie eines Holzbretts mit „Crusher“ angetroffen worden. Zudem habe der Antragsteller

entsprechender Belehrung durch die Polizeibeamten angegeben, dass er regelmäßig Drogen konsumiere und Betäubungsmittel zum Eigenbedarf anbaue und besitze. Diese Einlassung sei bis heute unwidersprochen. Daher sei die Antragsgegnerin

§ 11Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Fe

V berechtigt, zur Abklärung der Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers die Beibringung eines Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin an der Universität … zur Klärung anzuordnen, ob Betäubungsmittel im Sinne des BtMG oder andere psychischoaktiv wirkende Stoffe eingenommen werden, welche die Fahreignung

Anlage 4 FeV in Frage stellen. Die Beibringungsanordnung der Antragsgegnerin genüge den Erfordernissen des § 11 Abs. 6 FeV und enthalte auch den von § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV gebotenen Hinweis auf die folgende Nichtbeibringung des Gutachtens. Die Antragsgegnerin habe das Verhalten des Antragstellers auch zu Recht als Verletzung seiner Obliegenheit gewertet, das geforderte Gutachten vorzulegen, so dass die Schlussfolgerung auf die gegenwärtig fehlende Kraftfahreignung des Antragstellers gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV gerechtfertigt erscheine. Der Antragsteller habe keine Bereitschaft gezeigt, an der Klärung der aufgekommenen Eignungszweifel mitzuwirken. Zunächst bestehe der ernsthafte Verdacht, dass der Antragsteller sich durch Haareschneiden der zunächst beabsichtigten Entnahme einer Haarprobe habe entziehen wollen. Trotz des Hinweises auf eine erforderliche Haarlänge von mindestens 3 cm sei eine Haaranalyse

einer Mitteilung des Instituts für Rechtsmedizin vom 28.9.2017 wegen zu kurzer Haare nicht möglich gewesen. Zu einer sodann beabsichtigten Drogenabstinenz-Kontrolle durch Entnahme von Körperhaaren bzw. durch Entnahme mehrerer Urinproben sei es nicht gekommen, weil der Antragsteller gegen seine Obliegenheit verstoßen habe, unter der von ihm angegebenen Handynummer erreichbar zu sein, obwohl er auf dieses Erfordernis in einem Informationsblatt hingewiesen worden sei. Die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers sei daher gemäß § 3 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 FeV rechtmäßig. Dies gelte auch für die auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV gestützte Anordnung der Ablieferung des Führerscheins sowie für die Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen

§ 3Abs. 1 Fe

V. Randnummer 4 Die hiergegen in der Beschwerdebegründung des Antragstellers vorgebrachten – sein erstinstanzliches Vorbringen lediglich wiederholenden – Einwände rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Randnummer 5 Der Antragsteller räumt ein, gegen den Grundsatz, dass die Einbestellung zur Untersuchung ausschließlich telefonisch erfolge und er daher die telefonische Erreichbarkeit zu gewährleisten und jede Änderung oder Verhinderung unverzüglich mitzuteilen habe, fahrlässig verstoßen habe, wobei „es anscheinend versäumt worden“ sei, ihm ein entsprechendes Merkblatt auszuhändigen. Der Antragsteller macht aber (weiterhin) geltend, hieraus könne nicht auf eine fehlende Bereitschaft, an der Klärung der aufgekommenen Eignungszweifel mitzuwirken, geschlossen werden. Es wäre der Antragsgegnerin ohne weiteres möglich und auch zumutbar gewesen, sich an seine Verfahrensbevollmächtigte zu wenden,

dem ihr durch die Rechtsmedizin mitgeteilt worden sei, dass der Versuch einer telefonischen Einbestellung ergebnislos verlaufen sei. Wäre dies geschehen, wäre dem rechtsmedizinischen Institut unverzüglich mitgeteilt worden, dass sein Mobiltelefon defekt gewesen sei, und es hätte eine andere Lösung gefunden werden können. Auch vor dem Hintergrund, dass die Probeentnahme innerhalb von 24 Stunden

der Einbestellung zu erfolgen habe, erschließe es sich im Übrigen nicht, aus welchem Grund die Einhaltung dieses Zeitraums nicht gewährleistet bzw.

gewiesen werden könne, wenn die Einbestellung per Fax an seine Verfahrensbevollmächtigte erfolgt wäre.

§ 11Abs. 8 Fe

V dürfe die Behörde nur dann auf die Nichteignung schließen, wenn der Betroffene sich weigere, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er der Fahrerlaubnisbehörde das geforderte Gutachten nicht rechtzeitig beibringe. Er, der Antragsteller, sei aber bereit gewesen, sich untersuchen zu lassen und sei es auch jetzt noch. Die nicht rechtzeitig erfolgte Beibringung des Gutachtens sei nicht allein von ihm zu verantworten. Er konsumiere keine sogenannten harten Drogen. Dass bei ihm Konsumutensilien aufgefunden worden wären, habe die Antragsgegnerin bislang nicht vorgebracht, und dies sei auch nicht der Fall. Randnummer 6 Die Einwände des Antragstellers vermögen seiner Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Randnummer 7 Dies folgt bereits daraus, dass die Antragsgegnerin auch ohne die von ihr angeordnete Beibringung eines rechtsmedizinischen Gutachtens davon ausgehen konnte, dass der Antragsteller sogenannte harte Drogen konsumiert. Ausweislich des Einsatzberichts der Polizeiinspektion A-Stadt vom 22.1.2017 wurden in der Wohnung des Antragstellers unter anderem Amphetamine und Pilze gefunden, die

einem Befundbericht des Instituts für Rechtsmedizin an der Universität …vom 29.3.2017 Psilocin enthielten, welches ein Betäubungsmittel im Sinne der Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG ist und damit zu den harten Drogen zählt. Ebenfalls zu den harten Drogen gehören

Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG Amphetamine. 1 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.7.2017 – 1 B 528/17 –, juris, Rdnr. 15 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.7.2017 – 1 B 528/17 –, juris, Rdnr. 15 Es trifft zwar zu, dass allein der Besitz harter Drogen noch kein Beleg dafür ist, dass ihr Besitzer sie selbst konsumiert. Fallbezogen besteht indes die Besonderheit, dass der Antragsteller bei der Durchsuchung seiner Wohnung ausweislich des Einsatzberichts vom 22.1.2017

Belehrung angab, dass es sich um seine Substanzen handele, die er lediglich zum Eigenkonsum anbaue bzw. besitze. Der Antragsteller hat nicht bestritten, diese Angaben gemacht zu haben. Vor diesem Hintergrund ist die nunmehr vorgetragene pauschale und unsubstantiierte Behauptung des Antragstellers, er konsumiere keine sogenannten harten Drogen, gänzlich unglaubhaft. Dies gilt auch angesichts des Umstandes, dass in der Wohnung des Antragstellers keine „Konsumutensilien“ vorgefunden wurden, denn zum Konsum von Amphetaminen und Psilocin-Pilzen bedarf es keiner solchen. Randnummer 8 Vor diesem Hintergrund ist der Umstand, dass eine rechtsmedizinische Untersuchung des Antragstellers bereits zweimal gescheitert ist, keineswegs verwunderlich. Vielmehr drängt sich – wie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt – der Verdacht auf, dass der Antragsteller eine Untersuchung absichtlich vereitelt hat. Abschließender Ausführungen hierzu bedarf es indes nicht. Randnummer 9 Gibt ein Fahrerlaubnisinhaber anlässlich einer polizeilichen Durchsuchung seiner Wohnung an, die dort vorgefundenen harten Drogen zum Eigenkonsum zu besitzen, so rechtfertigt dies gemäß § 11 Abs. 7 FeV die Annahme seiner Nichteignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs, ohne dass es der Beibringung eines Gutachtens bedarf. 2 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.12.2015 – 1 B 232/15 –, juris OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.12.2015 – 1 B 232/15 –, juris Randnummer 10 Hiervon ausgehend stand bereits aufgrund des Ergebnisses der Durchsuchung der Wohnung des Antragstellers vom 22.1.2017 und seiner eigenen Angaben zum Konsum der bei ihm vorgefundenen harten Drogen die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen fest. 3 siehe auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.3.2018 – 1 B 812/17 –, juris siehe auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.3.2018 – 1 B 812/17 –, juris Bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen rechtfertigt grundsätzlich die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen, ohne dass es des

weises einer Drogenabhängigkeit, eines regelmäßigen Konsums oder auch nur bei gelegentlichem Konsum des Unvermögens zur Trennung von Drogenkonsum und Kraftfahrzeugführung bedarf. 4 OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 19.3.2018 – 1 B 812/17 –, vom 16.8.2017 – 1 A 506/17 – und vom 31.7.2017 – 1 B 528/17 –, alle bei juris OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 19.3.2018 – 1 B 812/17 –, vom 16.8.2017 – 1 A 506/17 – und vom 31.7.2017 – 1 B 528/17 –, alle bei juris Randnummer 11 Dass die auf dem Konsum harter Drogen beruhende Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen die von der Antragsgegnerin verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis, die Anordnung der Ablieferung des Führerscheins sowie die Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen rechtfertigt, hat das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt. Auf die diesbezüglichen, der Rechtsprechung des Senats entsprechenden Ausführungen kann Bezug genommen werden. Randnummer 12 Die Beschwerde war

allem zurückzuweisen. Randnummer 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 14 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nrn. 1.5 und 46.3 und 46.14 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Insoweit folgt der Senat der Begründung im erstinstanzlichen Beschluss. Randnummer 15 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1) OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.7.2017 – 1 B 528/17 –, juris, Rdnr. 15 2) OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.12.2015 – 1 B 232/15 –, juris 3) siehe auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.3.2018 – 1 B 812/17 –, juris 4) OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 19.3.2018 – 1 B 812/17 –, vom 16.8.2017 – 1 A 506/17 – und vom 31.7.2017 – 1 B 528/17 –, alle bei juris

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