Aufenthalts im Ausland. (Rn.37)
Mandatsgebiets der UNRWA Schutz zu finden (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 18.12.2017 - 2 A 541/17 -, juris Rdnr. 25 ff. m.w.N.). (Rn.21)
Saarlandes, 15. November 2016, 3 K 862/16, Urteil Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil
Verwaltungsgerichts
Saarlandes vom 15. November 2016 - 3 K 862/16 - abgeändert und die Klage abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten
gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist bezüglich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die 1996 geborene Klägerin ist staatenlose Palästinenserin aus Syrien mit arabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Sie reiste im Oktober 2015 aus Syrien aus und am 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 15.2.2016 beantragte sie ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Randnummer 2 Bei ihrer persönlichen Anhörung gab sie im Wesentlichen an, sie sei nach einem etwa viermonatigen Aufenthalt in der Türkei über Griechenland, den Balkan und Österreich nach Deutschland gereist. Ihre Mutter und eine Schwester seien noch in der Türkei. 2014 habe sie Abitur gemacht und danach ein Jahr studiert. Sie habe in einem Flüchtlingslager gelebt, das angegriffen und bombardiert worden sei. Ihre letzte Anschrift habe M… gelautet. Ihr Haus sei zerstört worden. Die Familie habe nichts mehr gehabt und sei aus dem Lager geflohen. Wegen der allgemeinen Bürgerkriegssituation hätten sie das Land sodann verlassen. Randnummer 3 Mit Bescheid vom 6.6.2016 erkannte die Beklagte der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte ihren Asylantrag im Übrigen ab. In der Begründung heißt es u.a., die Voraussetzungen für die Zuerkennung
subsidiären Schutzstatus lägen vor; es sei davon auszugehen, dass der Klägerin in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne
G drohe. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft seien hingegen nicht gegeben. Die Klägerin sei kein Flüchtling im Sinne
G. Sie habe keine individuellen staatlich zu verantwortenden Verfolgungsgründe vorgetragen. In einem Vermerk
Beklagten gleichen Datums heißt es, die Klägerin besitze eine vom syrischen Innenministerium ausgestellte provisorische Aufenthaltskarte für Palästinenser bzw. einen Reiseausweis für palästinensische Flüchtlinge, der zum Aufenthalt in Syrien berechtige. Randnummer 4 Gegen den ihr am 8.6.2016 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 15.6.2016 Klage erhoben, mit der sie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG begehrt. Zur Begründung hat sie sich zur Sicherheitslage in Syrien geäußert und sich auf die bisherige Rechtsprechung
Verwaltungsgerichts
Saarlandes berufen. Aufgrund der derzeitigen Gegebenheiten sei das Vorliegen eines Nachfluchtgrundes zu bejahen. Sie habe das Land illegal verlassen und müsse allein
wegen im Fall ihrer Rückkehr mit Zwangs- und Verfolgungsmaßnahmen rechnen. Zudem sei sie Palästinenserin. Palästinenser würden in Syrien als unsichere Kandidaten und damit als potentielle Kollaborateure mit den Feinden
Regimes betrachtet. Hinzu komme, dass das syrische Regime von UNO-Organisationen Geld für die Unterhaltung der im Lande lebenden Palästinenser erhalte. Diese Gelder würden für Palästinenser, die das Land verlassen haben, nicht mehr gezahlt, so dass das Regime die entsprechenden Gelder verliere. Randnummer 5 Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, Randnummer 6 die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheids vom 14.4.2016 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzusprechen. Randnummer 7 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, Randnummer 8 die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Mit Urteil vom 15.11.2016 - 3 K 862/16 - hat das Verwaltungsgericht der Klage entsprochen. In der Begründung
Urteils heißt es u.a., unabhängig von einer Vorverfolgung sei die Klägerin aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wegen der Ausreise, der Asylantragstellung und
Aufenthalts im Ausland von Verfolgungen im Sinne
G bedroht. Diese Handlungen würden vom syrischen Staat als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst. Asylantragsteller hätten bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an ihre tatsächliche oder jedenfalls vermutete politische Überzeugung mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen. Rückkehrer hätten im Fall einer Abschiebung nach Syrien eine obligatorische Befragung durch die Sicherheitskräfte unter anderem zur allgemeinen Informationsgewinnung über die Exilszene zu erwarten. Es sei davon auszugehen, dass bereits diese Befragung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung in Form menschenrechtswidriger Behandlung bis hin zur Folter auslöse. Zwar fehle es für die letzten Jahre hinsichtlich der Behandlung der aus westlichen Ländern abgeschobenen Personen an belastbaren Zahlen der Rückkehrer. Die Beurteilung könne daher nur im Wege einer Prognose erfolgen. Unter den derzeitigen Umständen werde jeder sich im westlichen Ausland aufhaltende Syrer im Fall seiner Rückkehr als möglicher Oppositioneller angesehen. Randnummer 10 Gegen dieses ihr am 2.12.2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 15.12.2016 Zulassung der Berufung beantragt und zur Begründung ihrer durch Beschluss
Senats vom 31.7.2017, zugestellt am 8.8.2017, zugelassenen Berufung gegen das Urteil
Verwaltungsgerichts mit Schriftsatz vom 14.8.2017 auf ihren angefochtenen Bescheid, auf den umfänglichen Vortrag im Berufungszulassungsverfahren und auf die von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende aktuelle Rechtsprechung
Zweiten Senats
erkennenden Gerichts verwiesen. Individuell risikoerhöhende Umstände seien im Fall der Klägerin nicht erkennbar. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, Randnummer 12 die Klage unter Abänderung
Urteils
Verwaltungsgerichts
Saarlandes vom 15.11.2016 - 3 K 862/16 - abzuweisen. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt, Randnummer 14 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 15 Sie nimmt Bezug auf die in diese Richtung weisende Rechtsprechung
Verwaltungsgerichtshofs Hessen,
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sowie
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten
Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten (1 Heft) Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Randnummer 18 Die Entscheidung der Beklagten vom 6.6.2016, der Klägerin den subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen und den von ihr mit der Klage auf internationalen Schutz (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) in Form der Flüchtlingsanerkennung beschränkten Asylantrag (§ 13 Abs. 2 AsylG) im Übrigen abzulehnen, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Randnummer 19 1. Die Voraussetzungen eines auf § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG gestützten Anspruchs sind, wenngleich die Klägerin staatenlose Palästinenserin aus Syrien ist und nach Aktenlage wohl im Palästinenserlager Yarmouk in Damaskus gelebt haben dürfte, nicht dargetan. Randnummer 20 Flüchtling ist nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG bzw. Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/83/EG
Rates vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt
zu gewährenden Schutzes - RL 2004/83 - 1 ebenso Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/95/EU
Europäischen Parlaments und
Rates vom 13.12.2011 - RL 2011/95/EU - ebenso Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/95/EU
Europäischen Parlaments und
Rates vom 13.12.2011 - RL 2011/95/EU - ein Ausländer, der den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme
Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genossen hat, dem aber ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage
Betroffenen endgültig geklärt worden ist. Randnummer 21 Nach der Rechtsprechung
Zweiten Senats
erkennenden Gerichts sind staatenlose Palästinenser aus Syrien, die von der United Nations Relief and Work Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA), einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen im Nahen Osten, registriert sind, als Flüchtlinge nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG anzuerkennen, wenn sie Syrien infolge der Zerstörung ihres Flüchtlingslagers durch das Bürgerkriegsgeschehen verlassen haben und ihnen im Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Möglichkeit offenstand, in anderen Teilen
Mandatsgebiets der UNRWA Schutz zu finden. 2 vgl. z.B. OVG
Saarlandes, Urteil vom 18.12.2017 - 2 A 541/17 -, juris Rdnr. 25 ff. m.w.N. vgl. z.B. OVG
Saarlandes, Urteil vom 18.12.2017 - 2 A 541/17 -, juris Rdnr. 25 ff. m.w.N. Diese Rechtsprechung bezieht sich unter anderem auf das Palästinenserlager Yarmouk, in dem die UNRWA nach der auf der Auswertung
zur Verfügung stehenden Erkenntnismaterials beruhenden und überzeugend begründeten Einschätzung
Zweiten Senats zur Zeit der Ausreise der Klägerin nicht mehr in der Lage war, die ihr in Bezug auf staatenlose in Syrien lebende Palästinenser übertragene Schutzaufgabe zu erfüllen. Randnummer 22 Der erkennende Senat hat sich dieser maßgeblich auf die Rechtsprechung
Europäischen Gerichtshofs 3 EuGH, Urteile vom 19.12.2012 - C- 364/11 - und vom 17.6.2010 - C- 31/09 -, jew. juris EuGH, Urteile vom 19.12.2012 - C- 364/11 - und vom 17.6.2010 - C- 31/09 -, jew. juris gestützten Rechtsprechung durch Urteil vom heutigen Tag 4 OVG
Saarlandes, Urteile vom 26.4.2018 - 1 A 593/17 und 1 A 645/17 - OVG
Saarlandes, Urteile vom 26.4.2018 - 1 A 593/17 und 1 A 645/17 - angeschlossen. Randnummer 23 Im Anwendungsbereich
Abschnitt D GFK bzw.
1 Buchst. a RL 2004/83 und
G ist zwischen unterschiedlichen Gruppen staatenloser Palästinenser zu differenzieren. Randnummer 24 Es gibt die Gruppe derer, die im Herkunftsland Syrien den Schutz oder Beistand
UNRWA genossen haben und dies durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung ihrer Registrierung 5 EuGH, Urteil vom 17.6.2010, a.a.O., Glied.-Nr. 52 EuGH, Urteil vom 17.6.2010, a.a.O., Glied.-Nr. 52 oder auf andere Weise 6 EuGH, Urteil vom 17.6.2010, a.a.O., Glied.-Nrn. 45, 52 EuGH, Urteil vom 17.6.2010, a.a.O., Glied.-Nrn. 45, 52 nachweisen können. Daneben steht die Gruppe derer, die zur Zeit ihres Aufenthalts in ihrem Herkunftsland zwar kraft ihrer Abstammung einen Anspruch auf Gewährung von Schutz bzw. Beistand
UNRWA gehabt hätten, tatsächlich aber einen solchen Schutz bzw. Beistand nicht in Anspruch genommen haben. 7 EuGH, Urteil vom 17.6.2010, a.a.O., Glied.-Nrn. 39, 53 EuGH, Urteil vom 17.6.2010, a.a.O., Glied.-Nrn. 39, 53 Randnummer 25 Der erstgenannte Personenkreis unterfällt dem Regelungsgefüge
1 Buchst. a RL 2004/83 bzw.
G mit der Folge, dass auf einen Antrag auf Zuerkennung
Flüchtlingsstatus behördlicher- bzw. gerichtlicherseits in entsprechender Anwendung
3 RL 2004/83 zu prüfen ist, ob der Wegzug
Betreffenden durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen
Gebiets gezwungen und somit daran gehindert haben, den von der UNRWA gewährten Beistand zu genießen. Dies setzt voraus, dass der Betreffende sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befand und es der UNRWA unmöglich war, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der der Organisation übertragenen Aufgabe im Einklang stehen. 8 EuGH, Urteil vom 19.12.2012 - C-364/11 -, juris Glied.-Nrn 61 ff. EuGH, Urteil vom 19.12.2012 - C-364/11 -, juris Glied.-Nrn 61 ff. Ist dies zu bejahen und liegt keiner der Ausschlussgründe
1 Buchst. b oder der Abs. 2 und 3 der Richtlinie vor, so ist dem Betreffenden „ipso facto“ der Schutz der Richtlinie zuzuerkennen, ohne dass er nachweisen müsste, Verfolgung im Sinn
GH, Urteil vom 19.12.2012, a.a.O., Glied.-Nrn. 70 ff, 81 EuGH, Urteil vom 19.12.2012, a.a.O., Glied.-Nrn. 70 ff, 81 Denn nach Art. 1 Abschnitt D Abs. 2 GFK genießen Personen, die Schutz bzw. Hilfe im Sinn
Abs. 1 der Vorschrift erhalten haben, alle Rechte
Abkommens, wenn der Schutz bzw. die Hilfe aus irgendeinem Grund weggefallen ist, ohne dass die Stellung dieser Personen durch entsprechende Beschlüsse der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geregelt worden wäre. Hiermit korrespondierend gibt § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG vor, dass unter besagten Voraussetzungen die Abs. 1 und 2
G anwendbar sind. Kraft dieser Rechtsfolgenverweisung 10 OVG
Saarlandes, Urteil vom 21.9.2017 - 2 A 541/17 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017 - A 11 S 664/17 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.2.2012 - 18 A 901/11 -; jew. juris; Marx, AsylG , Kommentar, 9. Aufl. 2017, § 3 Rdnr. 77 OVG
Saarlandes, Urteil vom 21.9.2017 - 2 A 541/17 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017 - A 11 S 664/17 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.2.2012 - 18 A 901/11 -; jew. juris; Marx, AsylG , Kommentar, 9. Aufl. 2017, § 3 Rdnr. 77 ist die Flüchtlingseigenschaft ohne Einzelfallprüfung, ob die Voraussetzungen eines individuellen Verfolgungsschicksals im Sinn
G erfüllt sind, zuzuerkennen. Randnummer 26 Der zweitgenannte Personenkreis staatenloser Palästinenser, die den Schutz der UNRWA nie in Anspruch genommen haben, wird demgegenüber von der vorgenannten Regelung
1 Buchst. a RL 2004/83 nicht erfasst, was zur Folge hat, dass die Zuerkennung
Flüchtlingsstatus voraussetzt, dass der Nachweis eines individuellen Verfolgungschicksals geführt wird. 11 EuGH, Urteil vom 17.6.2010, a.a.O., Glied.-Nrn. 39 ff. EuGH, Urteil vom 17.6.2010, a.a.O., Glied.-Nrn. 39 ff. Randnummer 27 Die trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat erschienene Klägerin dürfte nach Aktenlage dem zweitgenannten Personenkreis angehören. Sie hat nur vorgetragen, mit ihrer Familie in Damaskus in einem Palästinenserlager gelebt zu haben, wobei die letzte Anschrift Mukhajam Alyarmouk gelautet habe. Dass sie den Schutz bzw. Beistand der UNRWA genossen hätte, wird ihrerseits nicht behauptet und eine Bescheinigung einer Registrierung in einer „Family Registration Card“ der UNRWA bzw. ein sonstiger Nachweis, dem Schutz der UNRWA unterstanden zu haben, wurde weder zur Akte gereicht noch hat sie ihren Prozessbevollmächtigten entsprechend informiert. Eine diesbezügliche Rücksprache mit ihrem Rechtsanwalt bzw. eine Sachaufklärung anlässlich der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin vereitelt, indem sie den Kontakt zu ihrem Rechtsanwalt abgebrochen und an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat. Randnummer 28 Für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Maßgabe
Abschnitt D GFK bzw.
1 Buchst. a RL 2004/83 und damit
G ist demgemäß kein Raum. Randnummer 29 2. Die Voraussetzungen
G sind ebenfalls nicht erfüllt. Randnummer 30 Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Als Verfolgung im Sinn
G gelten gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichungen zulässig sind. Gleiches gilt nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG für eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Zwischen den in den § 3 Abs. 1 und 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss, wie § 3a AsylG klarstellt, eine Verknüpfung bestehen. Bei der Bewertung, ob die im Einzelfall festgestellten Umstände eine die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG rechtfertigende Verfolgungsgefahr begründen, ist daher zwischen der Frage, ob dem Ausländer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3a AsylG droht, und der Frage einer ebenfalls beachtlich wahrscheinlichen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund zu unterscheiden. Randnummer 31 Ausgehend hiervon droht der Klägerin im Fall einer angesichts
ihr mit Bescheid vom 6.6.2016 zuerkannten subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG), der einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland (§ 25 Abs. 2 AufenthG) und gleichzeitig ein Abschiebungsverbot begründet (§ 60 Abs. 2 AufenthG), hier aktuell allenfalls hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr nach Syrien dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung aus einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe. Randnummer 32 2.1. Die Klägerin ist nicht individuell vorverfolgt aus Syrien ausgereist. Randnummer 33 Sie hat weder anlässlich ihrer Anhörung durch die Beklagte noch im Rahmen
gerichtlichen Verfahrens Umstände vorgetragen, die geeignet wären, die Schlussfolgerung, sie habe bereits vor ihrer Ausreise wegen eines asylrelevanten Verfolgungsmerkmals Repressalien zu befürchten gehabt, zu tragen. Insbesondere rechtfertigt ihre palästinensische Volkszugehörigkeit als solche nicht bereits die Annahme, ihr habe in Syrien vor ihrer Ausreise politische Verfolgung gedroht. Die Klägerin hat keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass sie aus diesem Grund Repressalien ausgesetzt gewesen sei bzw. Repressalien habe befürchten müssen. Randnummer 34 Fehlt es mithin an Anhaltspunkten für eine bereits erlittene oder im Zeitpunkt ihrer Ausreise unmittelbar drohende individuelle politische Verfolgung durch den syrischen Staat (§ 3c Nr. 1 AsylG) oder sonstige Akteure im Sinn
G, so kommt ihr die Beweiserleichterung
4 RL 2011/95/EU nicht zugute. Randnummer 35 2.2. Ist ein Schutzsuchender unverfolgt ausgereist, liegt eine Verfolgungsgefahr nur vor, wenn ihm bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, weswegen ihm die Rückkehr in den Heimatstaat nicht zumutbar ist. Randnummer 36 Eine entsprechend begründete Furcht der Klägerin vor individueller politischer Verfolgung ergibt sich nicht aus Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem sie Syrien verlassen hat. Randnummer 37 Nach der ständigen Rechtsprechung
Zweiten Senats
erkennenden Gerichts 12 vgl. grundlegend Urteil
2. Senats
OVG
Saarlandes vom 2.2.2017 - 2 A 515/16 -, juris Rdnrn. 21 ff.; ebenso Urteile vom 14.9.2017 - 2 A 333/17 und 2 A 243/17 - oder zuletzt vom 19.4.2018 - 2 A 622/17 - vgl. grundlegend Urteil
2. Senats
OVG
Saarlandes vom 2.2.2017 - 2 A 515/16 -, juris Rdnrn. 21 ff.; ebenso Urteile vom 14.9.2017 - 2 A 333/17 und 2 A 243/17 - oder zuletzt vom 19.4.2018 - 2 A 622/17 - , der sich der erkennende Senat vollinhaltlich anschließt 13 so auch Urteil vom heutigen Tag im Verfahren 1 A 543/17 so auch Urteil vom heutigen Tag im Verfahren 1 A 543/17 und die mit der Rechtsprechung zahlreicher anderer deutscher Obergerichte übereinstimmt, droht aus Syrien stammenden Flüchtlingen bei einer unterstellten Rückkehr nicht allein wegen der Ausreise aus dem Heimatland, der Asylantragstellung und
Aufenthalts im Ausland aus ausnahmsweise beachtlichen Nachfluchtgründen politische Verfolgung im Sinn
G. 14 ebenso in ständiger Rechtsprechung z.B. OVG Rheinland-Pfalz, (seit) Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, (seit) Urteil vom 23.11.2016 - 3 LB 17/16 -, juris; BayVGH, Urteil vom 12.12.2016 - 21 ZB 16.30338 - , jew. juris ebenso in ständiger Rechtsprechung z.B. OVG Rheinland-Pfalz, (seit) Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, (seit) Urteil vom 23.11.2016 - 3 LB 17/16 -, juris; BayVGH, Urteil vom 12.12.2016 - 21 ZB 16.30338 - , jew. juris Randnummer 38 Dass es sich bei den etwa fünf Millionen aus Syrien geflohenen Menschen in aller Regel nicht um Regimegegner handelt, sondern ganz überwiegend um Flüchtlinge, die wegen
anhaltenden Bürgerkriegs und der damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben ihre Heimat verlassen haben, dürfte bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung auch den syrischen Behörden bekannt sein. Es hieße, dem syrischen Regime Realitätsblindheit zu unterstellen, wenn angenommen würde, es könne nicht erkennen, dass die Masse der Flüchtlinge nicht aus politisch oppositioneller Haltung heraus, sondern wegen
anhaltenden Bürgerkriegs flieht, um sich davor in Sicherheit zu bringen. 15 im Ergebnis ebenso in neuerer Zeit: OVG Niedersachsen, Urteil vom 22.2.2018 - 2 LB 1789/17 -, juris Rdnrn.56 ff.; OVG Hamburg, Urteil vom 11.1.2018 - 1 Bf 81/17.A -, juris Rdnrn. 52 ff. im Ergebnis ebenso in neuerer Zeit: OVG Niedersachsen, Urteil vom 22.2.2018 - 2 LB 1789/17 -, juris Rdnrn.56 ff.; OVG Hamburg, Urteil vom 11.1.2018 - 1 Bf 81/17.A -, juris Rdnrn. 52 ff. Randnummer 39 Über die Frage hinaus, ob der Klägerin bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit 16 vgl. zu diesem Prognosemaßstab BVerwG, Urteil vom 1.6.2011 - 10 C 25.10 -, BVerwGE 140, 22 vgl. zu diesem Prognosemaßstab BVerwG, Urteil vom 1.6.2011 - 10 C 25.10 -, BVerwGE 140, 22 Verfolgungsmaßnahmen drohen, geht der Senat ferner ebenso wie verschiedene andere deutsche Obergerichte davon aus, dass selbst eine - unterstellte - Rückkehrgefährdung sich jedenfalls nicht aus einem der Verfolgungsgründe
G ergäbe. Vielmehr fehlte gegebenenfalls die nach § 3 a Abs. 3 AsylG zusätzlich notwendige Verknüpfung einer möglicherweise allein wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung sowie längeren Auslandsaufenthalts drohenden Verfolgungshandlung mit Verfolgungsgründen im Sinne
G. Ein solcher Zusammenhang zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund würde voraussetzen, dass gerade der Klägerin von den syrischen Behörden ein entsprechendes Merkmal zugeschrieben würde (§ 3 b Abs. 2 AsylG). 17 vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2016, a.a.O. vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2016, a.a.O. Dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden jeden Rückkehrer, der Syrien möglicherweise illegal verlassen, einen Asylantrag gestellt und sich längere Zeit im Ausland aufgehalten hat, ohne weitere Anhaltspunkte der politischen Opposition zurechnen, gibt es aber keine stichhaltigen Erkenntnisse. Auch dem syrischen Staat ist bekannt, dass der Großteil der mehrere Millionen umfassenden Gruppe der seit 2011 Ausgereisten das Land nicht als Ausdruck einer politischen Gegnerschaft zum syrischen Regime verlassen hat, sondern aus berechtigter Sorge um das eigene Leben. 18 vgl. ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2016, a.a.O.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 3.1.2017 - 3 LB 17/16 -; BayVGH, zuletzt Urteil vom 14.2.2017 - 21 B 16.31001 -, juris Rdnr. 29; OVG Bremen, Urteil vom 24.1.2018 - 2 LB 194/17 -, juris Rdnrn. 38 ff.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 22.2.2018, a.a.O., Rdnrn. 64 ff. vgl. ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2016, a.a.O.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 3.1.2017 - 3 LB 17/16 -; BayVGH, zuletzt Urteil vom 14.2.2017 - 21 B 16.31001 -, juris Rdnr. 29; OVG Bremen, Urteil vom 24.1.2018 - 2 LB 194/17 -, juris Rdnrn. 38 ff.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 22.2.2018, a.a.O., Rdnrn. 64 ff. Selbst wenn unterstellt würde, dass alle Personen seitens der syrischen Behörden bei der Rückkehr verdachtsunabhängig Befragungen unterzogen würden, um die Motive der Ausreise und etwaige Verbindungen zu oppositionellen Gruppierungen bzw. Kenntnisse über diese in Erfahrung zu bringen, wäre daher eine entsprechende Verfolgungsgefahr nicht „wegen“ eines der Verfolgungsgründe der §§ 3 Abs. 1, 3 b AsylG gegeben, sondern als wahlloser Zugriff auf potenzielle Informationsquellen zu der Exilszene zu werten. Auch das Auswärtige Amt hat keine Erkenntnisse, dass Rückkehrer allein aufgrund eines Auslandsaufenthalts und der Asylantragstellung Verfolgungsmaßnahmen in Syrien ausgesetzt wären. 19 vgl. die Auskünfte
Auswärtigen Amtes an VG Wiesbaden vom 2.1.2017, an OVG Schleswig-Holstein vom 7.11.2016 und an VG Düsseldorf vom 2.1.2017 vgl. die Auskünfte
Auswärtigen Amtes an VG Wiesbaden vom 2.1.2017, an OVG Schleswig-Holstein vom 7.11.2016 und an VG Düsseldorf vom 2.1.2017 Dem Auswärtigen Amt seien im Gegenteil sogar Fälle bekannt, in denen Syrern nach Anerkennung als Flüchtling in Deutschland für mehrere Monate ins Heimatland zurückgekehrt seien. Randnummer 40 Wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen in Syrien und der damit verbundenen Gefährdung für Leib und Leben wurde der Klägerin in Deutschland zu Recht der internationale Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zuerkannt. Dagegen liegen nach dem Gesagten in seinem Fall die für eine Flüchtlingsanerkennung nach § 3 Abs. 1 AsylG notwendigen Voraussetzungen nicht vor. Insoweit wird wegen der weiteren Einzelheiten und der verwerteten Erkenntnisquellen auf das erwähnte Grundsatzurteil
Zweiten Senats vom 2.2.2017 - 2 A 515/16 - Bezug genommen. Die seither eingegangenen und in der in der mündlichen Verhandlung ausgehändigten Aufstellung aufgeführten Erkenntnisquellen geben keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. 20 vgl. auch OVG
Saarlandes, Urteil vom 14.9.2017 - 2 A 314/17 - vgl. auch OVG
Saarlandes, Urteil vom 14.9.2017 - 2 A 314/17 - Randnummer 41 Nach alldem war der Berufung der Beklagten stattzugeben. Randnummer 42 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG. Randnummer 43 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Randnummer 44 Die Voraussetzung für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Fußnoten 1) ebenso Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/95/EU
Europäischen Parlaments und
Rates vom 13.12.2011 - RL 2011/95/EU - 2) vgl. z.B. OVG
Saarlandes, Urteil vom 18.12.2017 - 2 A 541/17 -, juris Rdnr. 25 ff. m.w.N. 3) EuGH, Urteile vom 19.12.2012 - C- 364/11 - und vom 17.6.2010 - C- 31/09 -, jew. juris 4) OVG
Saarlandes, Urteile vom 26.4.2018 - 1 A 593/17 und 1 A 645/17 - 5) EuGH, Urteil vom 17.6.2010, a.a.O., Glied.-Nr. 52 6) EuGH, Urteil vom 17.6.2010, a.a.O., Glied.-Nrn. 45, 52 7) EuGH, Urteil vom 17.6.2010, a.a.O., Glied.-Nrn. 39, 53 8) EuGH, Urteil vom 19.12.2012 - C-364/11 -, juris Glied.-Nrn 61 ff. 9) EuGH, Urteil vom 19.12.2012, a.a.O., Glied.-Nrn. 70 ff, 81 10) OVG
Saarlandes, Urteil vom 21.9.2017 - 2 A 541/17 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017 - A 11 S 664/17 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.2.2012 - 18 A 901/11 -; jew. juris; Marx, AsylG , Kommentar, 9. Aufl. 2017, § 3 Rdnr. 77 11) EuGH, Urteil vom 17.6.2010, a.a.O., Glied.-Nrn. 39 ff. 12) vgl. grundlegend Urteil
2. Senats
OVG
Saarlandes vom 2.2.2017 - 2 A 515/16 -, juris Rdnrn. 21 ff.; ebenso Urteile vom 14.9.2017 - 2 A 333/17 und 2 A 243/17 - oder zuletzt vom 19.4.2018 - 2 A 622/17 - 13) so auch Urteil vom heutigen Tag im Verfahren 1 A 543/17 14) ebenso in ständiger Rechtsprechung z.B. OVG Rheinland-Pfalz, (seit) Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, (seit) Urteil vom 23.11.2016 - 3 LB 17/16 -, juris; BayVGH, Urteil vom 12.12.2016 - 21 ZB 16.30338 - , jew. juris 15) im Ergebnis ebenso in neuerer Zeit: OVG Niedersachsen, Urteil vom 22.2.2018 - 2 LB 1789/17 -, juris Rdnrn.56 ff.; OVG Hamburg, Urteil vom 11.1.2018 - 1 Bf 81/17.A -, juris Rdnrn. 52 ff. 16) vgl. zu diesem Prognosemaßstab BVerwG, Urteil vom 1.6.2011 - 10 C 25.10 -, BVerwGE 140, 22 17) vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2016, a.a.O. 18) vgl. ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2016, a.a.O.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 3.1.2017 - 3 LB 17/16 -; BayVGH, zuletzt Urteil vom 14.2.2017 - 21 B 16.31001 -, juris Rdnr. 29; OVG Bremen, Urteil vom 24.1.2018 - 2 LB 194/17 -, juris Rdnrn. 38 ff.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 22.2.2018, a.a.O., Rdnrn. 64 ff. 19) vgl. die Auskünfte
Auswärtigen Amtes an VG Wiesbaden vom 2.1.2017, an OVG Schleswig-Holstein vom 7.11.2016 und an VG Düsseldorf vom 2.1.2017 20) vgl. auch OVG
Saarlandes, Urteil vom 14.9.2017 - 2 A 314/17 -
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.