von dem Verpflichteten die Hinterlegung des Geschuldeten zugunsten aller Miterben verlangen und dies auch klageweise geltend machen. Das umfasst die Berechtigung des einzelnen Miterben, eine zum Nachlass gehörende Forderung als gesetzlicher Prozessstandschafter für die Erbengemeinschaft auch gegen einen Miterben geltend zu machen (BGH, Urteil vom
). Vertraglichen (§ 432 Abs. 1
; vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 1983 - IVa ZR 162/81, NJW 1983, 2020), ebenso wie den in der Klageschrift geltend gemachten gesetzlichen Ansprüchen (§§ 861, 2018
, § 823 Abs. 2
i.V.m. § 246 StGB, ferner u.U. auch § 812 ff.
) steht bereits entgegen, dass die beteiligten Miterben im Innenverhältnis an eine abweichende Vereinbarung über die Verwaltung des gemeinschaftlichen Rechts gemäß § 2038 Abs. 2 Satz 1, § 745
gebunden sind (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 1971 - III ZR 255/68, BGHZ 56, 47). a) Randnummer 20 Die Grundsätze über die Verwaltung des gemeinschaftlichen Nachlasses sind in § 2038
geregelt. Diese steht im Regelfall den Erben gemeinschaftlich zu; jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind. Die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen (§ 2038 Abs. 1 Satz 1 und 2
). Ergänzend finden die für die Gemeinschaft geltenden Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748
Anwendung. Treffen die Erben keine gemeinsamen Bestimmungen, kann durch Stimmenmehrheit eine der Beschaffenheit des gemeinsamen Gegenstandes entsprechende ordnungsgemäße Verwaltung beschlossen werden (§ 2038 Abs. 2 Satz 1
i.V.m. § 745 Abs. 1 Satz 1
; vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2012 - XII ZR 151/10, NJW 2013, 166). aa) Randnummer 21 Unter den Begriff der gemeinschaftlichen Verwaltung im Sinne von § 2038 Abs. 1
fallen alle Maßregeln zur Verwahrung, Sicherung, Erhaltung und Vermehrung sowie zur Gewinnung der Nutzungen und Bestreitung der laufenden Verbindlichkeiten (BGH, Urteil vom 28. September 2005 - IV ZR 82/04, BGHZ 164, 181). Dies umfasst die Geschäftsführung, die Vertretung und darüber hinaus auch rein tatsächliches Tätigwerden mit Bezug zum Nachlass, insbesondere Entscheidungen der Miterben über den Umgang mit einzelnen Nachlassgegenständen oder bloße Erhaltungshandlungen, etwa Inbesitznahme der Nachlasssachen und Ausübung des Besitzes oder Sicherung und Verwahrung des Nachlasses (Staudinger/Löhnig
6). Auch Verfügungen über Nachlassgegenstände im Sinne des § 2040 Abs. 1
, d.h. Handlungen, die die Substanz des Nachlasses durch Veräußerung oder Belastung von Nachlassgegenständen dinglich verändern (BGH, Urteil vom
7; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. September 2005 - IV ZR 82/04, BGHZ 164, 181); hierfür gelten die besonderen Regelungen der §§ 2042 ff.
. bb) Randnummer 22 Die in § 2038 Abs. 1 Satz 1
grundsätzlich angeordnete Gemeinschaftlichkeit ist nur jenseits der ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses erforderlich. Im Anwendungsbereich der § 2038 Abs. 2 Satz 1, § 745 Abs. 1 Satz 1
kann dagegen durch Stimmenmehrheit eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden, wobei die Verwaltung der Beschaffenheit des Gegenstandes und dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen entsprechen muss und nicht auf eine wesentliche Veränderung des Gegenstandes gerichtet sein darf (vgl. § 745 Abs. 3
). Für die Wesentlichkeit einer Veränderung ist auf den gesamten Nachlass abzustellen, anderenfalls läge in jeder Verfügung über einen Nachlassgegenstand eine wesentliche Veränderung; derartige Maßnahmen wären mithin nie ordnungsgemäß. Das wäre indes mit Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Mitwirkungsregelungen unvereinbar, die Verfügungen in den Katalog der möglichen Verwaltungsmaßregeln grundsätzlich mit einbeziehen (BGH, Urteil vom 28. September 2005 - IV ZR 82/04, BGHZ 164, 181; Gergen, in: MünchKomm-
7. Aufl., § 2038 Rn. 30). b) Randnummer 23 Hiervon ausgehend, wurde vorliegend hinsichtlich der Beträge, deren Hinterlegung bzw. Herausgabe an einen Verwahrer der Kläger fordert, eine Vereinbarung im Sinne der § 2038 Abs. 2 Satz 1, § 745
getroffen, an die die Miterben einschließlich des Klägers gebunden sind.
ist hier auf der Grundlage der klägerischen Darstellung wirksam getroffen worden. Unstreitig hat der Kläger den vorstehenden Betrag auf entsprechende Aufforderung der Beklagten an diese herausgegeben. Die Beklagten haben eingeräumt, den Betrag erhalten und sodann - zunächst - durch vier geteilt zu haben, weil „niemand allein das Geld, das ja zum Nachlass gehörte, allein behalten wollte“ (Bl. 48 GA). Der Kläger ist dieser Begründung nicht entgegen getreten. Der so übereinstimmend geschilderte Ablauf beinhaltete bei verständiger Auslegung eine von den vier beklagten Miterben mehrheitlich getroffene Abrede über die Verwahrung des streitgegenständlichen Betrages durch die vier Beklagten. Im Rahmen der Verwaltung des Nachlasses hatten die Mitglieder der Erbengemeinschaft über die Verwahrung des streitbefangenen Barbetrages zu befinden. Soweit - wie hier - eine Übereinstimmung aller Beteiligten nicht zu erzielen war, stand es den Miterben zu, durch Stimmenmehrheit eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstandes entsprechende ordnungsgemäße Verwaltung und Benutzung zu beschließen (§ 2038 Abs. 2 Satz 1, § 745 Abs. 1 Satz 1
). Da es zur Beschlussfassung nicht der Einhaltung eines bestimmten Verfahrens bedarf, die Beschlussfassung vielmehr auch konkludent erfolgen kann (vgl. BGH, Urteil vom
(vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2012 - XII ZR 151/10, NJW 2013, 166), wie sie der Kläger hier wünscht, wäre mit Kosten verbunden und daher nicht vorzugswürdig gewesen. Dass die Beklagten die erhaltenen Beträge deshalb aufgeteilt hätten, um sie pflichtwidrig mit ihrem übrigen Vermögen zu vermischen, ist dagegen nicht ersichtlich. Ein solches Vorgehen wäre zweifellos keine Verwaltungshandlung mehr (Staudinger/Löhnig
7) und als Teilauseinandersetzung gegen den Willen des Klägers auch grundsätzlich nicht zulässig gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 1984 - IVa ZR 87/82, NJW 1985, 51). Überdies wäre dies geeignet, Schadensersatzansprüche der Erbengemeinschaft wegen Verletzung der Pflicht zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses zu begründen (§ 280 Abs. 1 i.V.m. § 2038 Abs. 1
; vgl. BGH, Urteil vom
, die bei wohlverstandener Auslegung der getroffenen Abrede (§§ 133, 157
) eine Veräußerung des Fahrzeugs durch die Beklagten des vorliegenden Rechtsstreites beinhaltete. Dies kommt in dem Wortlaut des Vergleichs zwar nicht unmittelbar zum Ausdruck; doch war dies erkennbar gewollt; auch wurde die Vereinbarung in der Folge mit dem Einverständnis des Klägers so umgesetzt, was sich insbesondere aus dem in Anlage zur Klageschrift vorgelegten Schriftverkehr (Bl. 30, 31 ff. GA) sowie dem weiteren Vortrag des Klägers in erster Instanz ergibt (Bl. 93 ff. GA). Anerkanntermaßen ist jedoch das spätere Verhalten der Beteiligten für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständnis einer Vereinbarung von wesentlicher Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 1997 - IX ZR 164/96, NJW-RR 1998, 259; Urteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 66/08, NJW-RR 2009, 790). Danach wurde das Fahrzeug ausweislich des schriftlichen Kaufvertrages vom 27.Oktober 2015 (Bl. 73 GA) zum Preis von 2.000,- Euro an einen Herrn V. T. veräußert. Die Befugnis der Beklagten, den gemäß § 2041
an die Stelle des Fahrzeugs tretenden Kaufpreis für den Nachlass bei dieser Gelegenheit in Empfang zu nehmen und bis zur Auseinandersetzung zu verwahren, ist als notwendiges Korrelat zur Befugnis, das Fahrzeug zu veräußern, ebenfalls Bestandteil der nach § 2038 Abs. 1 Satz 1
getroffenen Vereinbarung über die Verwaltung des Nachlasses anzusehen. Diese abweichende Vereinbarung schließt eine Verpflichtung zur Hinterlegung des erlangten Betrages durch die Beklagten, wie sie der Kläger hier zugunsten der Erbengemeinschaft begehrt, aus. (b) Randnummer 29 Nichts anderes folgt daraus, dass der Kläger jetzt behauptet, für das Fahrzeug sei - mit Blick auf eine gerichtliche Schätzung im Ausgangsverfahren 16 O 279/16 - ein Wert von 3.250,- Euro zugrunde zu legen (vgl. Bl. 4, 94 GA) und damit ein den erzielten Erlös geringfügig übersteigender Betrag. Für einen - insoweit grundsätzlich denkbaren - Schadensersatzanspruch der Erbengemeinschaft gegen die Beklagten wegen Verletzung der Pflicht zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses bei der Veräußerung des Fahrzeugs (§ 280 Abs. 1 i.V.m. § 2038 Abs. 1
) bietet sein Vortrag keine ausreichenden Anhaltspunkte. Die Beklagten waren nicht gehalten, dem Kläger das Fahrzeug zu diesem Betrag zu überlassen; die ihnen einvernehmlich übertragene Befugnis zur Veräußerung schloss die Freiheit zur Auswahl des Käufers mit ein. Dass das Fahrzeug von den Beklagten pflichtwidrig zu einem erkennbar zu niedrigen Kaufpreis veräußert und dadurch der Nachlass geschädigt worden wäre, ist weder dargelegt noch ersichtlich. 3. Randnummer 30 Unbeschadet der Tatsache, dass es hiernach schon an einem die begehrte Rechtsfolge zeitigenden Anspruch fehlt, stünde der vom Kläger zugunsten der Erbengemeinschaft begehrten Hinterlegung oder Herausgabe des streitgegenständlichen Betrages in Höhe von 58.050,- Euro an einen Verwahrer jedenfalls - auch - der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242
) entgegen, worauf der Senat die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung aufmerksam gemacht hat. Nach dem im Berufungsrechtszug zugrunde zu legenden Sach- und Streitstand steht nämlich fest, dass die vermeintliche Schuld der beklagten Miterben gegenüber dem Nachlass im Rahmen der - bei gegebener Teilungsreife jederzeit von ihnen zu beanspruchenden - Auseinandersetzung (§ 2042
) durch die den Beklagten in jedem Fall verbleibende Auseinandersetzungsforderung gedeckt ist. Deshalb erweist sich die geltend gemachte Rückforderung vorliegend als treuwidrig: a) Randnummer 31 Wie jedes andere Rechtsverhältnis untersteht auch die Erbengemeinschaft den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242
); diese dürfen auch bei der Aufhebung der Gemeinschaft nicht außer acht gelassen werden. Dementsprechend wird es bei der Erbteilung in der Regel darauf ankommen, dass ein jeder Miterbe nicht mehr und nicht weniger erhält, als ihm unter Mitberücksichtigung seiner an die Gemeinschaft geschuldeten Leistungen aus der Gemeinschaft gebührt (RG, Urteil vom
Komm-
7. Aufl., § 2039 Rn. 32b; Bayer, in: Erman,
„jederzeit“ die Auseinandersetzung verlangen kann, würde die Gemeinschaft hierdurch etwas erlangen, was sie dem Betroffenen ohnehin alsbald zurückzugewähren hätte ( dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est ; vgl. BGH, Urteil vom
jederzeit dessen Auseinandersetzung verlangen können. Vor diesem Hintergrund besteht kein billigenswertes Anliegen, die beklagten Miterben zu einer - überdies mit Kosten verbundenen - Hinterlegung oder Drittverwahrung bereits erhaltener Teilbeträge anzuhalten. Ihre Inanspruchnahme zugunsten des Nachlasses erweist sich als treuwidrig und kommt - einen Rückgewähranspruch als gegeben unterstellt - auch deshalb nicht in Betracht.
) einvernehmlich unter sich aufgeteilt haben, wie die Beklagten behaupten und das Landgericht - nach Durchführung einer umfangreichen Beweisaufnahme - angenommen hat, kann folglich dahinstehen. Diese Frage ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht relevant und daher nicht zu entscheiden. Der Senat macht auch ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die vom Landgericht hierzu getroffenen Feststellungen - unbeschadet der Frage, ob man diese für überzeugend erachten will - für die von den Parteien noch vorzunehmende endgültige Auseinandersetzung des Nachlasses keinerlei Bindungswirkung entfalten. 5. Randnummer 37 Der Kläger kann von den Beklagten auch nicht die Erstattung von ihm im Zusammenhang mit der Geltendmachung der vorliegenden Ansprüche aufgewandter vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten beanspruchen. Zwar können vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten unter den Voraussetzungen der § 280 Abs. 1 und 2, §§ 823 ff.
als Schadensersatz beansprucht werden, soweit es sich dabei um zweckentsprechende Maßnahmen der Rechtsverfolgung handelte (vgl. BGH, Urteil vom
gegenüber einem anderen Miterben eine Nachlassforderung auf Hinterlegung einer bestimmten Geldsumme zugunsten des Nachlasses geltend macht, bemisst sich nach dem Betrag der eingeklagten Forderung, abzüglich eines dem Miterbenanteil des Beklagten entsprechenden Betrages (BGH, Beschluss vom 7. November 1966 - III ZR 48/66, NJW 1967, 443). Er war dementsprechend für beide Instanzen auf 11.610,- Euro, 1 / 5 des geltend gemachten Gesamtbetrages, festzusetzen (§§ 3, 4 ZPO, §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.