← Deutschland

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat 5 U 23/16 Urteil Berufsunfähigkeitsversicherung: Nachweis eines arglistigen Verschweigens g

Berufsunfähigkeitsversicherung: Nachweis eines arglistigen Verschweigens gefahrerheblicher Umstände; Anforderungen an die Belehrung über die Folgen einer Anzeigenpflichtverletzung; Berufsunfähigkeit e

§ 19Abs.

5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht“ verwiesen, ohne dass allerdings angegeben wird, wo sich diese befindet. Die vorgenannten Hinweise sind zwar zum Teil fettgedruckt, jedoch sonst in keiner Weise hervorgehoben; auch unterscheiden sie sich in ihrer übrigen Gestaltung nicht vom weiteren Text, der ebenfalls undifferenziert Fett- und Normaldruck enthält (Bl. 60 GA). Die in Bezug genommene „

§ 19Abs.

5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht“, die weitere Informationen zu den Einzelheiten der Rechtsfolgen von Anzeigepflichtverletzungen enthält, findet sich auf Seite 8 des Antragsformulars, im Anschluss an eine Vielzahl weiterer Gesundheitsfragen nebst Widerrufsbelehrung und Unterschriftsleiste auf Seite 3, Hinweisen zum „Gentest“ auf Seite 4, einer „Einwilligungserklärung“ zur Verwendung personenbezogener (Gesundheits-) Daten und zur Schweigepflichtentbindung auf Seite 5, näheren Informationen zur „Investmentanlage“ auf Seite 6 sowie den „Bedingungen für den vorläufigen Versicherungsschutz“ auf Seite 7. Auch sie unterscheidet sich in ihrer Gestaltung, Größe und Hervorhebung in keiner Weise von den vorangegangenen Informationen und ist - von der auch sonst üblichen Hervorhebung der Überschrift abgesehen - durch Verwendung eines sehr klein gedruckten Schrifttyps für ungeübte Augen nur schwer zu entziffern.

(2)Randnummer 49 Bei dieser Gestaltung werden die Voraussetzungen des § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG hier nicht erfüllt. Insoweit fehlt es schon an dem Erfordernis, die Belehrung zeitlich, räumlich und sachlich so in einen Zusammenhang mit den Fragen des Versicherers zu bringen, dass dem Versicherungsnehmer die Belehrung bei der Beantwortung der Fragen „vor Augen steht“ (vgl. BGH, Urteil vom
  1. Januar 2013 - IV ZR 197/11, BGHZ 196, 67; Senat, Urteil vom
  2. Mai 2014 - 5 U 45/13, VersR 2015, 91). Die Warnfunktion des § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG wird im Falle einer solchen Doppelbelehrung nämlich nur dadurch erreicht, dass der im räumlichen Zusammenhang mit den Gesundheitsfragen erteilte allgemeine Hinweis die Stelle genau bezeichnet, an welcher die Information über die näheren Einzelheiten erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom
  3. Januar 2013 - IV ZR 197/11, BGHZ 196, 67; Urteil vom
  4. April 2016 - IV ZR 372/15, BGHZ 210, 113; OLG München, RuS 2016, 68; noch strenger: OLG Hamm, VersR 2016, 103). Wird auf eine anliegende Belehrung verwiesen, muss der Weiterverweisungshinweis geeignet sein, unter konkreter Angabe des genauen Fundorts zu der Belehrung zu führen (OLG Stuttgart, VersR 2014, 985). Hinzu kommt, dass die Überschrift der Belehrung - „

§ 19Abs.

5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht“ - dem Versicherungsnehmer den Zusammenhang zu den Antragsfragen nicht verdeutlicht (Senat, Urteil vom 7. Mai 2014 - 5 U 45/13 - VersR 2015, 91) und der Text auch aufgrund seiner Gestaltung nach Schriftart und -größe nur schwer lesbar ist und infolgedessen leicht übersehen werden kann (vgl. OLG Karlsruhe, VersR 2016,105).

  1. d)Randnummer 50 Besteht hiernach der im Jahre 2009 policierte Versicherungsvertrag mit der Versicherungsschein-Nr. 39109700 002 fort, weil weder die Anfechtung noch der Rücktritt durchgreifen, so erweist sich die vom Landgericht antragsgemäß getroffene Feststellung als zutreffend und die gegen das Urteil gerichtete Berufung der Beklagten mithin als nicht begründet. Zugleich entfällt damit das Bedürfnis, über die vom Kläger mit seiner Berufung - zulässigerweise, vgl. BGH, Urteil vom 27. November 1969 - x ZR 22/67, BGHZ 53, 92 - begehrte Feststellung, dass der Vertrag Nr. 39109700 001 unverändert fortbestehe, zu entscheiden. Denn dieser weitere Antrag war - als Reaktion auf einen vom Senat im Termin am 22. März 2017 erteilten Hinweis zu den Rechtsfolgen einer möglichen Anfechtung, Bl. 611 GA -lediglich hilfsweise für den Fall geltend gemacht worden, dass die Anfechtung des Vertrages Nr. 39109700 002 oder der Rücktritt erfolgreich wäre (Bl. 618 GA) mit der Folge, dass dann statt dessen der vorangegangene, mit dem im Versicherungsschein xxx xxx gewährte Versicherungsschutz zugunsten des Klägers fortbestanden hätte (vgl. Senat, Urteil vom 16. Mai 2007 - 5 U 590/06-74, VersR 2007, 1681; Armbrüster, in Prölss/Martin, a.a.O., § 22 Rn. 29; Langheid, in: MünchKomm-VVG 2. Aufl., § 19 Rn. 127). Diese Bedingung, mit der der Hilfsantrag zulässigerweise erhoben wurde, ist jedoch nicht eingetreten. 2. Randnummer 51 Auch die Berufung des Klägers bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Soweit diesem aus dem Vertrag Nr. xxx xxx Versicherungsschutz dem Grunde nach zusteht, hat er nicht bewiesen, dass er, entsprechend seiner Behauptung, seit dem 29. April 2012 oder hilfsweise auch ab dem 16. November 2012 bedingungsgemäß berufsunfähig gewesen ist.
  2. a)Randnummer 52 Die auf Gewährung von Leistungen aus dem Versicherungsvertrag gerichtete Klage ist insgesamt zulässig. Soweit der Kläger im Berufungsrechtszug im Wege der Klageerweiterung Ansprüche auf Berufsunfähigkeitsleistungen auch über das Jahr 2013 hinaus geltend macht, liegt bei gleich bleibendem Klagegrund eine gemäß § 264 Nr. 2 ZPO stets zulässige Klageerweiterung vor (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2004 - V ZR 104/03, BGHZ 158, 295). Die in der Benennung eines weiteren (vermeintlichen) Versicherungsfalles liegende Einführung eines zusätzlichen Klagegrundes stellt dagegen eine Klageänderung dar (vgl. Senat, Urteil vom 13. November 2013 - 5 U 359/12, VersR 2014, 1194), deren Zulassung sich allerdings gemäß § 533 Nr. 1 ZPO vorliegend als sachdienlich erweist. Dies kann bei der gebotenen prozesswirtschaftlichen Betrachtungsweise im allgemeinen nur dann verneint werden, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann (BGH, Urteil vom 27. September 2006 - VIII ZR 19/04, NJW 2007, 2414). Das ist hier nicht der Fall, da auch bei Zulassung der Änderung der bisherige Streitstoff ohne weiteres verwertbar bleibt.
  3. b)Randnummer 53 Nach dem vertraglichen Leistungsversprechen schuldet die Beklagte dem Kläger nach Maßgabe der vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung (Bl. 35 ff. GA) im nach dem 1. Dezember 2011 eingetretenen Versicherungsfall eine monatliche Rente in Höhe von 1.632,05 Euro sowie die Befreiung von der Beitragszahlungspflicht in monatlicher Höhe von 116,31 Euro (Bl. 135 GA). Den hierfür maßgeblichen Eintritt bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit hat der Kläger jedoch auch zur Überzeugung des Senats nicht bewiesen.
  4. aa)Randnummer 54 Die Voraussetzungen, unter denen die Beklagte vertraglich zur Leistung verpflichtet ist, ergeben sich aus den dem Vertrag zugrunde liegenden Besonderen Versicherungsbedingungen für die selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung (BUZ, Bl. 35 ff. GA). Gemäß § 5 Abs. 1 bis 3 BUZ liegt Berufsunfähigkeit für die - vertraglich vereinbarte - Berufsgruppe 1+ vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, was ärztlich nachzuweisen ist, voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50 Prozent außerstande ist, ihrem vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen ausgestaltet war, nachzugehen. Übt die versicherte Person jedoch eine andere, ihrer Ausbildung oder Erfahrung und bisherigen Lebensstellung entsprechende berufliche Tätigkeit konkret aus, liegt keine Berufsunfähigkeit vor. Bei einer selbständig oder freiberuflich tätigen versicherten Person setzt Berufsunfähigkeit zusätzlich voraus, dass sie außerstande ist, durch zumutbare Umorganisation ihres Arbeitsplatzes oder ihres Tätigkeitsbereiches sowie durch Zuweisung betrieblich anfallender Arbeitsabläufe an Mitarbeiter, sich ein Tätigkeitsfeld zu schaffen, das mindestens 50prozentige Berufsunfähigkeit ausschließt.

(1)Randnummer 55 Die Beweislast für diese Voraussetzungen trifft nach allgemeinen Grundsätzen den Versicherungsnehmer, hier also den Kläger. Dieser muss nachweisen, dass er zu der versicherten beruflichen Tätigkeit in einem Ausmaß nicht mehr imstande ist, welches nach den Versicherungsbedingungen einen Anspruch auf die Versicherungsleistungen begründet (BGH, Urteil vom
  1. Februar 2003 - IV ZR 238/01, VersR 2003, 631; Senat, Urteil vom
  2. Januar 2016 - 5 U 286/11-38, VersR 2016, 1103). Außerdem muss er darlegen und beweisen, dass er keine andere, seiner Ausbildung oder Erfahrung und bisherigen Lebensstellung entsprechende Tätigkeit ausübt (BGH, Urteil vom
  3. Januar 2000 - IV ZR 85/99, VersR 2000, 349; Rixecker, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch
  4. Aufl., § 46 Rn. 143 ff.). Für diesen Beweis gilt der Maßstab des § 286 ZPO (Senat, Urteil vom
  5. Januar 2010 - 5 U 339/06-49, VersR 2010, 799). Das erfordert die Überzeugung des Richters von der zu beweisenden Tatsache im Sinne eines für das praktische Leben brauchbaren Grades von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom
  6. Juli 2008 - VI ZR 274/07, VersR 2008, 1126).
(2)Randnummer 56 Anlass, dies vorliegend anders zu sehen, besteht auch vor dem Hintergrund der zuletzt vertretenen Auffassung des Klägers, die Beklagte habe sich im Rahmen der Leistungsprüfung treuwidrig verhalten, nicht. Die Beklagte, die nach Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung des Klägers Rechte aus den §§ 19, 22 VVG geltend gemacht hat, war nicht gehalten, der behaupteten Berufsunfähigkeit des Klägers zum damaligen Zeitpunkt weiter nachzugehen oder gar für den Kläger Beweise zu sichern, nachdem sie hier zumindest rechtlich vertretbar davon ausgehen durfte, aus diesem Grunde keine Leistungen aus dem Vertrag zu schulden. Dabei kommt es auf den Hinweis des Klägers, die diesbezügliche Datenerhebung der Beklagten sei rechtswidrig gewesen, nicht entscheidend an. Davon abgesehen, dass ein Verstoß gegen die Vorgaben des § 213 VVG auf der Grundlage des im Berufungsrechtszug zugrunde zu legenden Sach- und Streitstandes nicht erkennbar ist, insbesondere die vorgelegten Schweigepflichtenbindungen dem Gesetz entsprechen (vgl. BGH, Urteil vom
  1. Juli 2017 - IV ZR 121/15, VersR 2017, 1129; Senat, Urteil vom
  2. Oktober 2012 - 5 U 408/11, VersR 2013 1157), hätte ein solcher Verstoß auf die beweisrechtliche Situation des Klägers keinen Einfluss. Durch eine - unterstellt - rechtswidrige Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten wäre die Beweislage des Klägers mit Blick auf den von ihm nach allgemeinen Grundsätzen zu erbringenden Nachweis der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit nicht beeinträchtigt worden. Dementsprechend sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Beklagte als (künftiger) Prozessgegner gehalten gewesen sein sollte, nach Wahrnehmung vertraglicher Rechte wie Anfechtung oder Rücktritt den Kläger auf die Notwendigkeit weitergehender Beweissicherung aufmerksam zu machen. Deshalb besteht vorliegend kein Anlass, die allgemeinen Grundsätze über die Verteilung der Beweislast nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) zugunsten des Klägers zu modifizieren. bb) Randnummer 57 Den ihm hiernach obliegenden Nachweis bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit hat der Kläger nicht erbracht. Nach dem Ergebnis der im Berufungsrechtszug ergänzten Beweisaufnahme lässt sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, dass der Kläger in seinem früheren Beruf als Bezirksschornsteinfegermeister bedingungsgemäß zu mehr als 50 Prozent berufsunfähig ist.
(1)Randnummer 58 Zur Beurteilung der Frage, ob Berufsunfähigkeit des Klägers in seinem früheren Beruf vorliegt, ist von der zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Tätigkeit des Klägers als Bezirksschornsteinfegermeister auszugehen, wie sie vor deren Beendigung konkret ausgestaltet war. (
  1. a)Randnummer 59 Bei der Feststellung, ob bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorliegt, ist grundsätzlich die letzte konkrete Berufsausübung des Versicherten maßgebend, so wie sie in gesunden Tagen ausgestaltet war, d.h. solange seine Leistungsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war (BGH, Urteil vom 22. September 1993 - IV ZR 203/92, VersR 1993, 1470). Für die Beurteilung, ob der Versicherte bedingungsgemäß berufsunfähig geworden ist, kommt es weiter darauf an, wie sich seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen in seiner konkreten Berufsausübung auswirken. Deshalb muss bekannt sein, wie das Arbeitsfeld des Versicherten tatsächlich beschaffen ist und welche Anforderungen es an ihn stellt. Insoweit ist es Sache desjenigen, der den Eintritt von Berufsunfähigkeit geltend machen will, hierzu substantiiert vorzutragen und Beweis für sein Vorbringen anzutreten. Als Sachvortrag genügt dazu nicht die Angabe des Berufstyps und der Arbeitszeit, vielmehr muss eine ganz konkrete Arbeitsbeschreibung verlangt werden, mit der die anfallenden Tätigkeiten ihrer Art, ihres Umfangs wie ihrer Häufigkeit nach für einen Außenstehenden nachvollziehbar werden (BGH, Urteil vom 22. September 2004 - IV ZR 200/03, VersR 2005, 676). (
  2. b)Randnummer 60 Von diesen Grundsätzen ausgehend, ist vorliegend für die Beurteilung der streitigen Berufsunfähigkeit des Klägers auf dessen vormaligen Beruf als Bezirksschornsteinfegermeister abzustellen; dieser war zuletzt - „in gesunden Tagen“ - für die Lebensstellung des Klägers prägend. Hierzu hat der Kläger vorgetragen, dass seine Tätigkeit aus Büro- und Außendienst bestanden habe; früh morgens von 6 bis 8h30 Uhr sowie nachmittags ab 15h30 habe er Bürotätigkeiten wahrgenommen, in der Zeit dazwischen habe er sich im Kehrbezirk aufgehalten. Dabei habe er die Feuerstättenschau sowie Kaminreinigungen mit und ohne Dacharbeiten vorgenommen. Täglich habe er zwischen vier und zehn Terminen wahrgenommen. Dabei seien auch Beratungen erfolgt. Vor allem nachmittags und abends habe er auch zahlreiche Kundenanrufe entgegennehmen müssen. Als Bezirksschonsteinfegermeister habe er zwei Mitarbeiter beschäftigt, die er täglich früh morgens in ihre Dienste eingewiesen habe (Bl. 6 ff., 149 ff., 194 ff. GA). Das Landgericht hat sich auf der Grundlage einer persönlichen Anhörung des Klägers sowie der Einvernahme des Zeugen J. B. davon überzeugen können, dass diese - von der Beklagten bestrittene - Tätigkeitsbeschreibung den vom Kläger zuletzt ausgeübten Beruf in seinen prägenden Merkmalen zutreffend wiedergibt, und dementsprechend dem Sachverständigen die Vorgabe gemacht, sich daran zu orientieren. Der Senat sieht das ebenso. Der Kläger hat in seiner Anhörung vor dem Landgericht die schriftsätzlichen Angaben widerspruchsfrei erläutert und durch weitere Einzelheiten ergänzt. Der Zeuge J. B. hat in seiner erstinstanzlichen Vernehmung die Angaben des Klägers in ihrem wesentlichen Kerngehalt bestätigt; so insbesondere, dass dieser frühmorgens vor der Mitarbeiterbesprechung schon im Büro tätig war, dass er sodann der Zeit von ca. 8h30 bis 15h00 im Kehrbezirk tätig war und danach noch anfallende Büroarbeiten zu erledigen hatte, ebenso, dass er sich im Rahmen seiner Tätigkeit regelmäßig mit z.T. verärgerten Kunden konfrontiert sah. Diese Angaben erlauben bei der gebotenen Gesamtschau (§ 286 ZPO) den Schluss darauf, dass die vom Kläger geschilderten Tätigkeiten mit ihren prägenden Merkmalen den zuletzt von ihm ausgeübten Beruf zutreffend beschreiben.
(2)Randnummer 61 Dass der Kläger diese von ihm zuletzt ausgeübte Tätigkeit gesundheitsbedingt voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen nicht mehr auszuüben in der Lage gewesen ist, kann der Senat nicht beweissicher feststellen. Setzt sich die berufliche Tätigkeit - wie hier - aus mehreren Verrichtungen zusammen, denen sowohl zeitlich als auch qualitativ unterschiedliches Gewicht zukommt, ist maßgeblich, ob der Versicherte seine Arbeit mit den sie prägenden Merkmalen noch zu mehr als 50 Prozent wahrnehmen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2003 - IV ZR 238/01, VersR 2003, 631; Urteil vom 19. Juli 2017 - IV ZR 535/15, VersR 2017, 1134; Senat, Urteil vom 20. Januar 2016 - 5 U 286/11-38, VersR 2016, 1103). Dieser Schluss kann hier - unbeschadet der beklagtenseits eingewandten Möglichkeit einer Umorganisation - auch unter Berücksichtigung der im Berufungsrechtzug getroffenen Feststellungen nicht mit der erforderlichen Gewissheit gezogen werden. (
  1. a)Randnummer 62 Die erstinstanzliche Beweisaufnahme bietet keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit des Klägers. Der Sachverständige Dr. H. hat bei diesem keine krankheitswertigen Befunde auf dem psychiatrischen Fachgebiet feststellen können, die einer Ausübung des früheren Berufes entgegenstehen; vielmehr sei der Kläger bei vermehrter Willensanspannung und persönlicher Anstrengung zur Ausübung seiner Tätigkeit durchaus in der Lage. Insbesondere sei es dem Kläger möglich, entsprechend seiner Tätigkeitsbeschreibung Kundentermine durchzuführen, weiterführende Maßnahmen mit Kunden zu besprechen und einer überschaubaren Anzahl von Mitarbeitern Hinweise und Anweisungen für die Arbeitsgestaltung zu geben. Auch mit dem vom Kläger vorgelegten Privatgutachten des Dr. Ha. vom 13. August 2015 (Bl. 273 GA) hat der Sachverständige sich in seiner Stellungnahme vom 8. Januar 2016 (Bl. 315 GA) eingehend auseinandergesetzt. Er hat darin insbesondere aufgezeigt, dass dieser zum Untersuchungszeitpunkt selbst keine Hinweise für eine Depression oder Suizidalität und „auch keine produktive Symptomatik“ gesehen (Bl. 298, 300 GA) und seine Einschätzung eines „Z.n. schwerer Depression“ (Bl. 303 GA) allein auf die von ihm für glaubhaft gehaltenen Angaben des Klägers und den Entlassungsbericht der Rehaklinik gestützt habe. Insoweit weist der Sachverständige zu Recht darauf hin, dass selbst in der Rehaklinik lediglich die Diagnose einer „mittelgradigen depressiven Episode“ gestellt wurde (Bl. 50 GA). Zu Recht hat das Landgericht deshalb angenommen, dass der Kläger den Nachweis, er sei aufgrund krankhafter Befunde aus dem psychiatrischen Bereich bedingungsgemäß berufsunfähig, auf dieser Grundlage nicht geführt habe. In der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens vor dem Senat hat der Sachverständige Dr. H. an seiner bisherigen Einschätzung uneingeschränkt festgehalten. Er hat diese weiter dahin präzisiert, dass er weder für den Zeitpunkt seiner Untersuchung noch für den davon liegenden Zeitraum, zu dem nach Behauptung des Klägers Berufsunfähigkeit eingetreten sein soll, eigene valide Feststellungen treffen könne, die dies belegten, zumal sich aus den ärztlichen Befunden nichts ergebe, was für diese Annahme spreche (Bl. 780 f. GA). (
  2. b)Randnummer 63 Soweit der Kläger mit seiner Berufung beanstandet, dass seinem Vortrag, er leide - als „highly-sensitive-person“ - unter einer Höhenangst, die ihn daran hindere, Dächer zu besteigen und dadurch seinem Beruf nachzugehen, ist das Landgericht dem letztlich zu Recht ebenfalls nicht gefolgt. Nach der im Berufungsrechtzug ergänzten Beweisaufnahme ergeben sich für diese Behauptung des Klägers keine hinreichenden Anhaltspunkte, die eine dahin gehende Überzeugung ermöglichten. (
  3. aa)Randnummer 64 Die vom Senat beauftragte Sachverständige Dr. B. hat, auch unter Berücksichtigung eines testpsychologischen Zusatzgutachtens der Sachverständigen Dipl.-psych. R.-W., keine Feststellungen treffen können, die auf eine beim Kläger vorhandene Angstsymptomatik und insbesondere eine Höhenangst hindeuten könnten. Die Sachverständige hat nach sorgfältiger Auswertung der Vorbefunde, der weiteren zur Akte gereichten ärztlichen Unterlagen sowie der gutachterlichen Feststellungen in erster Instanz eingehend und verständlich dargelegt, dass sich daraus übereinstimmend keine Hinweise auf eine solche Angstsymptomatik ergeben. Weder sei dies vom Kläger zuvor zu irgendeinem Zeitpunkt gegenüber den ihn behandelnden Ärzten oder den Gutachtern geschildert worden, noch enthielten die Befunde Schilderungen einer Angstattacke, einer entsprechenden Verhaltensänderung oder einer vegetativen Symptomatik (Bl. 721, 778 GA). Damit übereinstimmend seien auch im Rahmen der eigenen Untersuchung durch die Sachverständige keinerlei Anhaltspunkte für eine solche Erkrankung erkennbar geworden. Insbesondere seien anlässlich eines praktischen Versuchs zum Zwecke der Objektivierung der beklagten Beschwerden unter Benutzung einer außerhalb des Gebäudes befindlichen, aus durchsichtigen Metallrosten bestehenden Feuerschutztreppe keinerlei körperliche Reaktionen oder sonstige Auffälligkeiten bei dem Kläger offenbar geworden, die einen dahin gehenden Schluss zuließen. Die Sachverständige hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die von ihr ausgewählte Treppe angesichts ihrer Beschaffenheit von nur ca. 70 Prozent der Benutzer (Patienten und Mitarbeiter der Klinik) genutzt werden könne; bei etwa einem Drittel der ihr ausgesetzten Menschen führe sie zu erheblicher Höhenangst, unabhängig davon, ob eine solche schon vorher bekannt gewesen sei oder nicht, was sich in vielfältigen körperlichen Symptomen - Blutdruck, Herzfrequenz, Schweißausbrüchen, Tremor, Blässe und anschließender Rötung der Haut oder synkopalen Zuständen - äußere (Bl. 706 GA). Nichts davon sei bei dem Kläger zu erkennen gewesen; selbst das Gespräch habe während des Begehens der Treppe mit beiden Sachverständigen fortgeführt werden können, die Herz- und Kreislaufparameter seien dadurch nicht bzw. nur unmerklich verändert worden (Bl. 705 GA). Auch habe der Kläger das Thema „Höhenangst“ erst am späteren Nachmittag, gegen Ende der Untersuchung und nicht in zeitlichem Zusammenhang zur praktisch vorgenommenen Höhenexposition angesprochen; zuvor habe es keine Rolle gespielt (Bl. 719 GA). Die Sachverständige hat auf dieser Grundlage das Vorliegen einer Angstsymptomatik bei dem Kläger weder für den Zeitpunkt ihrer Untersuchung noch rückschauend, bezogen auf den Zeitpunkt des angegebenen Eintritts der behaupteten Berufsunfähigkeit, bestätigen können (Bl. 779 GA). Erst recht vermochte sie mit dieser Begründung keine nachteiligen Auswirkungen für die Ausübung des vom Kläger zuletzt ausgeübten Berufes eines Bezirksschornsteinfegermeisters zu konstatieren. (
  4. bb)Randnummer 65 Diese Feststellungen der für den Senat tätigen, ihm seit vielen Jahren bekannten und als kompetent geschätzten Sachverständigen stehen im Einklang mit den Erkenntnissen aus der erstinstanzlichen Beweisaufnahme und den weiteren aktenkundigen Umständen. Randnummer 66 (aaa) Randnummer 67 Dies gilt zunächst für die eigenen Angaben des Klägers. Dieser hat - wie die Sachverständigen übereinstimmend betonen - die behauptete Höhenangst vormals zu keinem Zeitpunkt gegenüber Ärzten oder Behandlern geltend gemacht und sich erst im Rechtsstreit maßgeblich darauf berufen. Nachvollziehbar erläutert hat er dies nicht, obschon der Senat ihm wiederholt Gelegenheit dazu gegeben hat, sich persönlich zu äußern. Soweit er hierbei die Beschwerden aus seiner subjektiven Sicht geschildert hat, vermag dies dem Senat keine gesicherte Überzeugung davon zu vermitteln, dass diese auch tatsächlich vorhanden sind und den Kläger an seiner Berufsausübung hindern. Das gilt insbesondere für die Angaben des Klägers zu den von der Sachverständigen Dr. B. zwecks Objektivierung der Beschwerden vorgenommenen Untersuchungen. Der Kläger hat hierzu am 17. Januar 2018 (Bl. 780 GA) angegeben, diese Exposition sei mit Situationen, in denen er ein Dach besteige, nicht zu vergleichen; auf der Feuertreppe sei er in Begleitung gewesen, außerdem sei dort ein Geländer vorhanden gewesen, auf dem Dach sei er allein. Dies steht allerdings bereits in Widerspruch zu früheren Schilderungen des Klägers. In seiner Anhörung durch den Senat am 22. März 2017 (Bl. 611 GA) hatte der Kläger noch geschildert, dass das von ihm als Höhenangst eingeordnete Gefühl erstmals während seines Aufenthalts in der Rehaklinik in einer der Untersuchungssituation auf der Feuertreppe vergleichbaren Situation aufgetreten sei, als er in Begleitung mehrerer anderer Personen einen Aussichtsturm bestiegen und an dem Geländer gestanden habe; er habe sich in dieser Situation vom Geländer abdrücken und hinsetzen müssen. Der Senat geht deshalb nicht davon aus, dass das Fehlen jeglicher Anzeichen von Angst in der Untersuchungssituation im Streitfall damit erklärt werden kann, dass diese nicht mit der Situation der Berufsausübung auf dem Dach vergleichbar sei. Hinzu kommt, dass die Sachverständige zu dem Einwand des Klägers lediglich festgestellt hat, dass in der Medizin alles möglich sei. Damit ist die theoretische Möglichkeit, dass der Kläger zwar nicht in der Untersuchungssituation, aber bei der Berufsausübung auf dem Dach - oder in vergleichbaren Situationen - an Höhenangst leidet, zwar nicht gänzlich auszuschließen, aber auch nicht im Sinne einer dahin gehenden Wahrscheinlichkeit bestätigt. Soweit der Kläger in seiner Anhörung vom 17. Januar 2018 - wohl mit Blick auf die vorangegangenen Ausführungen der Sachverständigen Dr. B. zu den unterschiedlichen Erscheinungsformen der Angst, insbesondere dem „Zittern wie Espenlaub“ - weiter erklärt hat, er werde „ganz ruhig“, wenn er Angst habe, lässt schon seine eigene Schilderung - ihre Richtigkeit unterstellt - nicht den Schluss auf eine Beeinträchtigung in bedingungsgemäßem Umfang zu, sondern spricht vielmehr dafür, dass er eine entsprechende Beeinträchtigung durchaus beherrschen kann. Dessen ungeachtet konnte er das Gespräch mit den Sachverständigen Dr. B. und R.-W. während des Begehens der Treppe ohne jegliche äußere Anzeichen von Angst weiterführen (Bl. 706 GA). Randnummer 68 (bbb) Randnummer 69 Der erstinstanzlich tätige Sachverständige Dr. H., den der Senat ergänzend angehört hat, hat dargelegt, dass er mit dem Kläger „die Systeme der Höhenangst“ erörtert und der Kläger selbst diese gegenüber seinen Ängsten bei Kunden bei Terminen als zweitrangig eingestuft habe (Bl. 319 GA); diese habe wohl auch in der einjährigen Psychotherapie des Klägers keine Rolle gespielt (Bl. 320, 780 GA). Dessen ungeachtet untersage die Diagnose einer Höhenangst nicht automatisch das Besteigen von Leitern (Bl. 319 GA). Zu berücksichtigen sei auch, dass der Kläger hobbymäßig Mountainbike fahre, was nach Auffassung des Sachverständigen bei krankheitswertiger Höhenangst kaum vorstellbar sei (Bl. 319 GA). Allerdings hat der Sachverständige diese letzte Einschätzung im Rahmen seiner Anhörung etwas dahin relativiert, dass es schon darauf ankomme, wie man das Radfahren betreibe (Bl. 349 GA). Nichtsdestotrotz zeigt dieser Umstand, dass vom Kläger behauptete Beeinträchtigungen, so sie vorhanden sein sollten, bei entsprechender zumutbarer Anstrengung vom Kläger offensichtlich beherrscht werden können. Insgesamt spricht auch dies gegen die Annahme erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen und einer daraus resultierenden bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit. Randnummer 70 (ccc) Randnummer 71 Eine fundierte Diagnose einer Höhenangst gibt es aber auch sonst nicht. Wie der Sachverständige Dr. H. zu Recht anführt, war diese Erkrankung lange Zeit niemals ein Thema; erst im Laufe des Rechtsstreits erhob der Kläger entsprechende Behauptungen. Der ärztliche Entlassungsbericht der Klinik in Bad ... pp. spricht unter Angabe eines - HNO-ärztlich ohne Befund gebliebenen, Bl. 349 GA - Schwindels lediglich von dem Verdacht auf eine spezifische Phobie in Form von Höhenangst. Der Bericht des Gesundheitsamtes, dessen medizinische Qualität nach der gutachterlichen Bewertung durch die Sachverständige Dr. B. zweifelhaft scheint (Bl. 779 GA), gibt als Diagnose ebenfalls lediglich den „Verdacht auf spezifische Angsterkrankung in Form von Höhenangst“ an, ohne dass dies näher begründet oder gar durch entsprechende Befundungen gestützt würde (Bl. 154 GA). Auch vor dem Hintergrund dieser Umstände ist der vom Kläger zu erbringende Nachweis einer solchen Erkrankung und, daraus folgend, einer mehr als halbschichtigen Berufsunfähigkeit in seiner früheren Tätigkeit als Bezirksschornsteinfegermeisters hier nicht geführt. Beweiserleichterungen, wie sie der Kläger zuletzt für sich gefordert hat, sind insoweit nicht anzuerkennen, wie bereits weiter oben ausgeführt worden ist. Davon abgesehen, dass das vom Kläger beanstandete treuwidrige Verhalten im Rahmen der Leistungsprüfung hier nicht erkennbar ist, war es zunächst allein seine Sache, nach Auftreten von Beschwerden gegenüber den ihn behandelnden Ärzten auf eine ausreichende Befundung hinzuwirken; dass dies - möglicherweise - nicht geschehen ist und die vorhandenen Befunde nichts für seine Behauptung hergeben, kann er nicht der Beklagten anlasten. (
  5. cc)Randnummer 72 Weitere Beweise waren im Anschluss an die antragsgemäß erfolgte Anhörung der gerichtlichen Sachverständigen durch den Senat nicht mehr veranlasst: Randnummer 73 (aaa) Randnummer 74 Unter den gegebenen Umständen war es nicht geboten, die vom Kläger mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2017 (Bl. 766 GA) benannten Behandler und den Privatgutachter Dr. Ha. zwecks „Gegenüberstellung“ mit den gerichtlichen Sachverständigen zu laden. Soweit der Senat dem Kläger mit Verfügung vom 6. Dezember 2017 anheim gegeben hatte, die Voraussetzungen einer solchen „Gegenüberstellung“ im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2011 - IV ZR 190/08, VersR 2011, 552; s. aber auch BGH, Urteil vom 9. Januar 2002 - VIII ZR 304/00, NJW 2002, 1651, Rn. 43) zu schaffen, etwa indem er die genannten Personen zum Termin stellte (vgl. OLG Koblenz, VersR 2013, 1518), hat er von dieser ihm ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Argumenten des Klägers und dessen Privatsachverständigen, wie sie die Prozessordnung fordert (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2002 - VIII ZR 304/00, NJW 2002, 1651, Rn. 43), hat im Rahmen der schriftlichen Begutachtung und der mündlichen Erläuterung durch die gerichtlichen Sachverständigen eingehend stattgefunden; auf die obigen Ausführungen wird insoweit verwiesen. Randnummer 75 (bbb) Randnummer 76 Auch bedurfte es nach der Anhörung der beiden Gerichtssachverständigen keiner Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens; die Voraussetzungen des § 412 Abs. 1 ZPO, unter denen das Gericht - ausnahmsweise, s. nur Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO 38. Aufl., § 414 Rn. 1, 3 - eine weitere Begutachtung anordnen kann, liegen im Streitfall nicht vor. Die eingeholten Sachverständigengutachten sind weder ungenügend noch unbrauchbar, sondern ganz im Gegenteil schlicht überzeugend, und es liegen auch nicht mehrere, gleichwertige Gutachten vor, von denen das Gericht ohne einleuchtende, nachvollziehbare Begründung keinem den Vorzug geben könnte (Reichold, in: Thomas/Putzo, a.a.O., § 412 Rn. 3; vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1980 - VI ZR 6/79, VersR 1980, 533). Die Ausführungen der beiden im gerichtlichen Verfahren tätigen Sachverständigen sind schlüssig, einsichtig und in jeder Hinsicht nachvollziehbar und stimmen auch in ihrer sachlichen Bewertung vollumfänglich überein. Durch eine weitere Begutachtung wäre auch kein zusätzlicher, für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblicher Erkenntnisgewinn zu erzielen. Die von der Sachverständigen Dr. B. erwähnte „Biofeedbackmethode“, bei der mittels technischer Unterstützung einzelne Körperdaten (Puls, Atmung, Schwitzen) aufgezeichnet werden, würde, wie die Sachverständige in ihrer mündlichen Anhörung überzeugend dargestellt hat, nicht zwingend zu besseren Erkenntnissen führen, weil sie keine Erkenntnisse über die Gründe dieser technisch gewonnenen Ergebnisse ermöglicht (Bl. 778 GA). Die von ihr im Rahmen der körperlichen Untersuchung gewählte Methode, bei der vor und nach der Exposition des Klägers Herz- und Kreislaufwerte gemessen wurden, gewährleistet bereits eine Objektivierung ohne technische Unterstützung (Bl. 778 GA). Der Senat sieht angesichts der nachvollziehbar begründeten Vorgehensweise der Sachverständigen keinen Anlass für weitergehende Untersuchungen unter Zuhilfenahme technischer Aufzeichnungsgeräte; dies unbeschadet der Tatsache, dass die Sachverständige auch ausgeführt hat, dass ihr nicht bekannt sei, ob und ggf. durch wen solche Untersuchungen überhaupt durchgeführt werden. Derartige Feststellungen gäben jedenfalls keinen weiteren Aufschluss über die konkreten Auswirkungen etwaiger Beeinträchtigungen auf die Fähigkeit des Klägers, seinen früheren Beruf auszuüben.
  6. cc)Randnummer 77 Fehlt es mithin an belastbaren Erkenntnissen für die vom Kläger behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen und eine daraus resultierende Beeinträchtigung seiner Fähigkeit zur Berufsausübung (§ 5 Abs. 1 BUZ), so kann vorliegend auch nicht festgestellt werden, dass der Kläger in der Vergangenheit während eines Zeitraumes von mehr als sechs Monaten ununterbrochen berufsunfähig gewesen wäre. § 5 Abs. 7 BUZ bestimmt für den Fall, dass nicht festgestellt werden kann, dass ein Zustand gemäß § 5 Abs. 1 bis 5 BUZ voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen andauern wird, es als Berufsunfähigkeit von Beginn an gilt, wenn der entsprechend beeinträchtigte Zustand tatsächlich länger als sechs Monate angedauert hat (Bl. 38 GA). Auch diesen Nachweis hat der Kläger hier nicht erbracht. Soweit der Sachverständige Dr. H. für den Zeitraum von Mitte April bis Mitte September 2012 von einer bestehenden „Arbeitsunfähigkeit“ des Klägers ausgegangen ist (Bl. 228 GA; s. auch Bl. 231 GA: von Ende April bis September 2012), vermag das eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit schon deshalb nicht zu begründen, weil es sich bei dieser Zeitspanne nicht um eine solche von „länger als sechs Monaten“ gehandelt hat. Davon abgesehen, hat der Sachverständige Dr. H. in der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens vor dem Senat ausdrücklich klargestellt, dass aus dem Zustand einer bloßen „Arbeitsunfähigkeit“ aus sachverständiger Sicht nicht auf das Vorliegen einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit geschlossen werden könne, die sich nach anderen Kriterien beurteilt (Bl. 780 f. GA). Dass der Kläger berufsunfähig war, kann folglich auch vor diesem Hintergrund nicht festgestellt werden (vgl. auch Senat, Urteil vom 19. Mai 2010 - 5 U 91/08 - 10, VersR 2011, 249).
  7. dd)Randnummer 78 Der Kläger kann sich schließlich auch nicht darauf berufen, dass - wie erstmals im Berufungsrechtszug geltend gemacht - eine „rechtliche Unmöglichkeit“ der Ausübung seines früheren Berufes jedenfalls ab dem 16. November 2012 zur bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit geführt habe (Bl. 470, 837 GA).
(1)Randnummer 79 Maßgeblich für die Eintrittspflicht der Beklagten sind allein die von den Parteien des Versicherungsvertrages getroffenen Vereinbarungen. In Ermangelung einer besonderen „Berufsklausel“, die die Leistungspflicht des Versicherers schlicht an die Ausübung des Berufes oder an das Vorliegen bestimmter, dafür erforderlicher Voraussetzungen knüpft (vgl. Rixecker, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, a.a.O., § 46 Rn. 50 ff.) und die der streitgegenständliche Versicherungsvertrag nicht enthält, bestimmen sich die Voraussetzungen der Leistungspflicht der Beklagten hier allein nach § 5 Abs. 1 ff. BUZ, wonach der Versicherte „infolge“ Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls zur Berufsausübung außerstande sein muss. Demgemäß liegt keine versicherte Berufsunfähigkeit vor, wenn die weitere Berufsausübung aus anderen - rechtlichen oder tatsächlichen - Gründen ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom
  1. März 2007 - IV ZR 133/06, VersR 2007, 821; Senat, Urteil vom
  2. März 2006 - 5 U 269/05-22, VersR 2007, 96; Rixecker, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, a.a.O., § 46 Rn. 77; Mertens, in: HK-VVG
  3. Aufl., § 172 Rn. 45). Nur sofern bedingungsgemäße Erkrankungen nachweislich und entscheidend am Anfang einer Kausalkette stehen, die sodann - etwa durch den Entzug einer Zulassung - zur Aufgabe der Berufstätigkeit führt, kommt die Annahme einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit in Betracht (Dörner, in: MünchKomm-VVG
  4. Aufl., § 172 Rn. 138; vgl. OLG Hamm, VersR 1995, 84). Denn nach Sinn und Zweck des Deckungsversprechens müssen - auch bei einer Mitwirkung anderer Ursachen - immer die medizinischen Ursachen diejenigen sein, die den entsprechenden Grad der Minderung der beruflichen Kräfte herbeigeführt haben (Rixecker, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, a.a.O., § 46 Rn. 77).
(2)Randnummer 80 Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht bereits nicht mit dem Maßstab des § 286 ZPO fest, dass der Kläger an den von ihm behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet. Weder die zunächst geklagten psychischen Beschwerden, noch die später ins Feld geführte Höhenangst liegen nachweislich vor; erst recht lässt sich eine daraus resultierende Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Berufsausübung nicht feststellen. Mithin muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger seinen früheren Beruf nach Maßgabe der vereinbarten Versicherungsbedingungen weiter ausüben kann; anderes ist von ihm nicht bewiesen worden, „und nur darauf kommt es entscheidend an“ (vgl. OLG Köln, Urteil vom
  1. August 2006 - 5 U 143/03, NRWE-Rechtsprechung). Dass der Kläger im November 2012 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wurde - was im Übrigen ausweislich des Bescheides (Bl. 55 GA) auf seinen eigenen Antrag hin geschah - kann vor diesem Hintergrund nicht zur Annahme bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit ab diesem Zeitpunkt führen. Selbst wenn der Kläger dieser Überzeugung sein sollte, ist dies nicht versichert; denn ein Versicherungsfall liegt nur vor, wenn ein Versicherungsnehmer „infolge“ eines nachzuweisenden gesundheitlichen Leidens außerstande ist, weiter wenigstens mehr als halbschichtig beruflich tätig zu sein (Senat, Urteil vom
  2. Mai 2010 - 5 U 91/08-10, VersR 2011, 249). Daran fehlt es hier.
(3)Randnummer 81 Dahinstehen kann daher, dass hier auch nicht nachgewiesen ist, dass die Ruhestandsversetzung selbst - auch - auf gesundheitlichen Gründen beruhte. Nach den vom Kläger vorgelegten Unterlagen erfolgte seine Versetzung in den Ruhestand durch das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (Bl. 55 f. GA) auf der Grundlage eines schlichten amtsärztlichen Zeugnisses (Schreiben vom 1. Oktober 2012, Bl. 154 f. GA). Wie die Sachverständige Dr. B. anlässlich der mündlichen Erläuterung ihres Gutachtens eingehend ausgeführt hat, enthält dieses Schreiben jedoch lediglich Diagnosen und das auch nur als Verdachtsdiagnosen, jedoch keinen psychopathologischen Befund, der eine solche Annahme rechtfertigen könnte. Eine solche Annahme zu treffen vermochte die Sachverständige dagegen nicht. Der vom Kläger in diesem Zusammenhang zuletzt erneut angeregten Einholung einer Auskunft bei dem zuständigen Ministerium bedurfte es nicht; diese wäre ihrerseits nicht geeignet, fundierte medizinische Feststellungen zu ersetzen, an denen es hier offensichtlich fehlt.
  1. c)Randnummer 82 Hat der Kläger den ihm obliegenden Nachweis der Eintrittspflicht der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag mithin nicht führen können, so scheiden die geltend gemachten Leistungsansprüche des Klägers in Gestalt von Rentenzahlungen und Beitragsbefreiung wegen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit insgesamt aus. Gleichfalls besteht - mangels Hauptforderung - kein Anspruch auf die im Wege der Nebenforderung beanspruchten Verzugszinsen (§ 288 Abs. 1 BGB) aus den geltend gemachten Beträgen.
  2. d)Randnummer 83 Soweit das Landgericht die Beklagte mit zutreffenden Erwägungen - nur - aus dem Gegenstandswert des erfolgreichen Feststellungsantrages zur Freistellung von vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren verurteilt hat, begegnet dies unter Schadensersatzgesichtspunkten (§§ 280 ff. BGB) keinen durchgreifenden Bedenken; auch die Zweitberufung erinnert dagegen nichts. Ein weitergehender Anspruch steht dem Kläger dagegen mangels Hauptforderung nicht zu. 3. Randnummer 84 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Sie war mit Blick auf die unterschiedlichen Gegenstandswerte für jeden Rechtszug gesondert zu treffen. Randnummer 85 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 86 Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob der Versicherer nach Treu und Glauben zu einem Hinweis auf die Notwendigkeit der Beweissicherung gehalten sein kann (Bl. 797 GA), hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab und ist nicht verallgemeinerungsfähig. 4. Randnummer 87 Der Streitwert für das Berufungsverfahren war auf 122.989,02 Euro festzusetzen (§§ 3, 4, 9 ZPO, §§ 45 Abs. 3, 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG). Die geltend gemachten Versicherungsleistungen sind mit der Summe aus dem Zahlungsantrag (33.165,64 Euro) und dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der geltend gemachten monatlichen Rente (1.675,77 Euro) und Beitragsbefreiung (106,44 Euro), insgesamt 74.852,82 Euro anzusetzen. Der Feststellungsantrag zum Vertrag Nr. xxx xxx ist mit 20 Prozent des dreieinhalbfachen Jahresbetrages aus Rentenleistung und Prämie zu bewerten (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IV ZR 183/10, VersR 2012, 76), das ergibt einen Betrag von weiteren 14.970,56 Euro. Der hilfsweise erhobene Feststellungsantrag bezüglich des Vertrages Nr. xxx xxx (Monatsprämie: 85,73 Euro) erweist sich dagegen als nicht streitwerterhöhend, weil hierüber keine Entscheidung ergangen ist. Auch als Nebenforderung begehrten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erhöhen den Streitwert nicht (§ 4 ZPO).

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.