Verfassungswidrige Beamtenbesoldung im Saarland in den Jahren 2011 bis 2016 Leitsatz 1. Die Besoldung der Beamten des Saarlandes in der Besoldungsgruppe A 11 war in dem dem Senat unterbreiteten Prüfun
§ 28SGB XII in der rückwirkend zum Januar 2011 in Kraft getretenen Fassung vom 24.
März 2011, BGBl. I S. 453). Bezogen auf das gesamte Jahr ergibt sich demnach für zwei Erwachsene ein Betrag von 7.872.- €. Der Regelbedarf für ein Kind beträgt im
- bis
- Lebensjahr monatlich 215.- € (§ 77 Abs. 4 Nr. 2, § 23 Nr. 1 Alt. 1, § 20 Abs. 5 SGB II in den Fassungen vom
- März 2011, BGBl. I S. 453, und der Bekanntmachung vom
- Mai 2011, BGBl. I S. 850, i.V.m.
§ 28SGB XII in der Fassung vom 24.
März 2011, BGBl. I S. 453 - Regelbedarfsstufe 6), im
- bis
- Lebensjahr monatlich 251.- € (§ 77 Abs. 4 Nr. 3, § 23 Nr. 1 Alt. 2, § 20 Abs. 5 SGB II in den Fassungen vom
- März 2011, BGBl. I S. 453, und der Bekanntmachung vom
- Mai 2011, BGBl. I S. 850, i.V.m.
§ 28SGB XII in der Fassung vom 24.
März 2011, BGBl. I S. 453 - Regelbedarfsstufe 5), im
- Lebensjahr monatlich 287.- € (§ 77 Abs. 4 Nr. 4, § 23 Nr. 1 Alt. 3, § 20 Abs. 5 SGB II in den Fassungen vom
- März 2011, BGBl. I S. 453, und der Bekanntmachung vom
- Mai 2011, BGBl. I S. 850, i.V.m.
§ 28SGB XII in der Fassung vom 24.
März 2011, BGBl. I S. 453 - Regelbedarfsstufe 4) und im
- bis
- Lebensjahr monatlich 287.- € (§ 77 Abs. 4 Nr. 1, § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Abs. 5 SGB II in den Fassungen vom
- März 2011, BGBl. I S. 453, und der Bekanntmachung vom
- Mai 2011, BGBl. I S. 850, i.V.m.
§ 28SGB XII in der Fassung vom 24.
März 2011, BGBl. I S. 453 - Regelbedarfsstufe 4). Der aus diesen Einzelbeträgen zu ermittelnde Durchschnittsbedarf für zwei Kinder beläuft sich jahresbezogen auf 5.928 €. Als Bedarf für Bildung und Teilhabe ist unabhängig von der Art der Leistungserbringung (§ 29 SGB II in der rückwirkend zum Januar 2011 in Kraft getretenen Fassung vom
- März 2011, BGBl. I S. 453, und der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 2011, BGBl. I S.23088,12 850, § 77 Abs. 11 Satz 3 SGB II in der rückwirkend zum Januar 2011 in Kraft getretenen Fassung vom
- Juni 2011, BGBl. I S. 1114) für Kinder vom
- bis
- Lebensjahr ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von monatlich 10.- € anzuerkennen (§ 28 Abs. 7 SGB II in der rückwirkend zum Januar 2011 in Kraft getretenen Fassung vom
- März 2011, BGBl. I S. 453, und in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 2011, BGBl. I S. 850), für Kinder im
- bis
- Lebensjahr zusätzlich ein Bedarf für Schul- bzw. Kindergartenausflüge und -fahrten (§ 28 Abs. 2, § 77 Abs. 10 SGB II in der rückwirkend zum Januar 2011 in Kraft getretenen Fassung vom
- März 2011, BGBl. I S. 453, und in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 2011, BGBl. I S. 850) in Höhe von monatlich 3.- € (entsprechend den Existenzminimumberichten für 2012, 2014 und 2016) und für Kinder im
- bis
- Lebensjahr außerdem ein Schulbedarf in Höhe von 70.- € für das Kalenderjahr (§ 28 Abs. 3, § 77 Abs. 7 SGB II in der rückwirkend zum Januar 2011 in Kraft getretenen Fassung vom
- März 2011, BGBl. I S. 453, und in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 2011, BGBl. I S. 850). Der sich danach für zwei Kinder im Jahr ergebende Betrag beläuft sich auf 393,33 €. Die anrechenbaren Unterkunftskosten nach § 12 Abs. 1 WoGG in der Fassung vom
- September 2008 (BGBl. I S. 1856) betragen unter Zugrundelegung der höchsten im Saarland geltenden Mietstufe III 556.- € monatlich, mithin 6672.- € im Jahr. Die Heizkosten für das Jahr 2011 sind dem Heizspiegel 2010 zu entnehmen, wonach ein Betrag in Höhe von 20.- € pro qm (für 90 qm), jahresbezogen 1800.- €, in Ansatz zu bringen ist. Demnach errechnet sich für das Jahr 2011 ein Grundsicherungsniveau von zusammen 22.665,33 €. Randnummer 96 Bei der zu vergleichenden Beamtenbesoldung ist der Mindeststandard in Gestalt der niedrigsten vom Dienstherrn ausgewiesenen Besoldungsgruppe anzusetzen. Für das Saarland ist daher im Jahr 2011 das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 2 in Stufe 1 maßgeblich. Dem steht nicht entgegen, dass nach dem Vortrag des Beklagten keine Einstellungen in der Besoldungsgruppe A 2 mehr erfolgen, vielmehr seit 1.1.2014 die Besoldungsgruppe A 4 die Eingangsstufe sei, weswegen der Vergleichsberechnung von 2011 bis 2013 die Besoldungsgruppe A 3 und seit 2014 die Besoldungsgruppe A 4 zugrunde zu legen sei. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die Maßgeblichkeit des vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmens klargestellt, dass entscheidend sein müsse, welche Besoldungsgruppe in den Besoldungsgesetzen als niedrigste vorgesehen sei. Dies überzeugt, da Ermittlungen, welche Besoldungsgruppe landesweit die niedrigste Vergebene ist, den Rahmen des Handhabbaren sprengen und zudem die Gesetzeslage ignorieren würden. Randnummer 97 Ausgehend hiervon beträgt das anzusetzende monatliche Grundgehalt 1.721,56 € (Anlage 5 Nr. 1 des Gesetzes Nr. 1691 zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 1.7.2009). Für das gesamte Jahr 2011 ergibt sich demnach ein Grundgehalt von 20.658,72 €. Hinsichtlich des Familienzuschlags für einen verheirateten Beamten mit zwei Kindern ist für die Besoldungsgruppe A 2 zunächst ein Betrag von monatlich 220,97 € zugrunde zu legen, der sich für das zweite zu berücksichtigende Kind um monatlich 113,46 € erhöht. Im Weiteren erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in der Besoldungsgruppe A 2 der Familienzuschlag um je 5,11 €, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in dieser Besoldungsgruppe um 25,56 € (Anlage 6 des Gesetzes Nr. 1691 zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 1.7.2009). Für das gesamte Jahr ist demnach ein Familienzuschlag in Höhe von 4.381,20 € zu berücksichtigen. Die sich demnach ergebenden Jahresbruttogesamtbezüge von 25.039,92 € sind um die - mit Hilfe des auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen eingestellten Lohn- und Einkommenssteuerrechner zu ermittelnde - jahresbezogene Lohnsteuer von 616.- € sowie die pauschal in Höhe von 340.- € monatlich angesetzten Aufwendungen für die Krankheitsvorsorge zu kürzen. Hinzuzurechnen ist das Kindergeld in Höhe von monatlich 184.- € pro Kind (§ 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EStG in der Fassung vom 22.12.2009, BGBl. I, S. 3950). Damit errechnet sich für die Besoldungsgruppe A 2 im Jahr 2011 eine Alimentation in Höhe von 24.759,92 €. Randnummer 98 Demnach stehen sich bezogen auf das Jahr 2011 als Vergleichsgrößen ein Grundsicherungsniveau von 22.665,33 € und eine Alimentation in der niedrigsten ausgewiesenen Besoldungsgruppe von 24.759,92 € gegenüber. Damit liegt die Alimentation nur um 9,2 % über dem Grundsicherungsniveau und verfehlt den vom Bundesverfassungsgericht geforderten Schwellenwert von 15 % deutlich. Randnummer 99 Nichts anderes ergibt sich, wenn man der Argumentation des Beklagten folgend die im Dezember 2011 gewährte Einmalzahlung von 360.- € in die Berechnung einbeziehen würde. Unter dieser Prämisse ergäbe sich eine Alimentation von 25.399,92 € und eine jahresbezogene Lohnsteuer von 680.- € mit der Folge, dass die Alimentation um 10,55 % über dem Grundsicherungsniveau läge und den Schwellenwert von 15 % damit ebenfalls deutlich verfehlen würde. - 2012 Randnummer 100 Als Regelbedarf für einen Erwachsenen (§ 20 Abs. 4 und 5 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 2011, BGBl. I S. 850) sind monatlich 337.- € anzusetzen (Regelbedarfsstufe 2 nach § 28 SGB XII gemäß
§ 28SGB XII in der Fassung vom 17.
Oktober 2011, BGBl. I S. 2090). Bezogen auf das gesamte Jahr ergibt sich demnach für zwei Erwachsene ein Betrag von 8.088.- €. Der Regelbedarf für ein Kind beträgt im
- bis
- Lebensjahr monatlich 219.- € (§§ 23 Nr. 1 Alt. 1, 20 Abs. 5 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 2011, BGBl. I S. 850 i.V.m.
§ 28SGB XII in der Fassung vom 17.
Oktober 2011, BGBl. I S. 2090 - Regelbedarfsstufe 6), im
- bis
- Lebensjahr monatlich 251.- € (§ 77 Abs. 4 Nr. 3, § 23 Nr. 1 Alt. 2, § 20 Abs. 5 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 2011, BGBl. I S. 850, i.V.m.
§ 28SGB XII in der Fassung vom 17.
Oktober 2011, BGBl. I S. 2090 - Regelbedarfsstufe 5), im
- Lebensjahr monatlich 287.- € (§ 77 Abs. 4 Nr. 4, § 23 Nr. 1 Alt. 3, § 20 Abs. 5 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 2011, BGBl. I S. 850, i.V.m.
§ 28SGB XII in der Fassung vom 17.
Oktober 2011, BGBl. I S. 2090 - Regelbedarfsstufe 4) und im
- bis
- Lebensjahr ebenfalls monatlich 287.- € (§ 77 Abs. 4 Nr. 1, § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Abs. 5 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 2011, BGBl. I S. 850, i.V.m.
§ 28SGB XII in der Fassung vom 17.
Oktober 2011, BGBl. I S. 2090 - Regelbedarfsstufe 4). Der aus diesen Einzelbeträgen zu ermittelnde Durchschnittsbedarf für zwei Kinder beläuft sich jahresbezogen auf 5.960 €. Als Bedarf für Bildung und Teilhabe ist unabhängig von der Art der Leistungserbringung (§ 29 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 2011, BGBl. I S. 850) für Kinder vom
- bis
- Lebensjahr ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von monatlich 10.- € anzuerkennen (§ 28 Abs. 7 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 2011, BGBl. I S. 850), für Kinder im
- bis
- Lebensjahr zusätzlich ein Bedarf für Schul- bzw. Kindergartenausflüge und -fahrten (§ 28 Abs. 2 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 2011, BGBl. I S. 850) in Höhe von monatlich 3.- € (entsprechend den Existenzminimumberichten für 2012, 2014 und 2016) und für Kinder im
- bis
- Lebensjahr außerdem ein Schulbedarf in Höhe von 100.- € im Jahr (§ 28 Abs. 3 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 2011, BGBl. I S. 850). Der sich danach für zwei Kinder im Jahr ergebende Betrag beläuft sich auf 433,33 €. Die anrechenbaren Unterkunftskosten nach § 12 Abs. 1 WoGG in der Fassung vom
- September 2008 (BGBl. I S. 1856) betragen unter Zugrundelegung der höchsten im Saarland geltenden Mietstufe III 556.- € monatlich, mithin im Jahr 6.672.- €. Die Heizkosten für das Jahr 2012 sind dem Heizspiegel 2011 zu entnehmen, wonach ein Betrag in Höhe von 21,60 € pro qm (für 90 qm), jahresbezogen 1.944.- €, in Ansatz zu bringen ist. Demnach errechnet sich für das Jahr 2012 ein Grundsicherungsniveau von zusammen 23.097,33 €. Randnummer 101 Zur Berechnung der Beamtenbesoldung ist bis einschließlich Juni 2012 ein Grundgehalt von 1.721,56 € und danach von 1.754,27 € anzusetzen (Anlage 5 Nr. 1 des Gesetzes Nr. 1691 zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 1.7.2009 sowie Anlage 1 Nr. 1 des Gesetzes Nr. 1775 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen im Jahr 2012 und zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20.6.2012). Für das gesamte Jahr 2012 ergibt sich demnach ein Grundgehalt von 20.854,98 €. Hinsichtlich des Familienzuschlags für einen verheirateten Beamten mit zwei Kindern ist bis Juni 2012 einschließlich für die Besoldungsgruppe A 2 ein Betrag von monatlich 220,97 € zugrunde zu legen, der sich für das zweite zu berücksichtigende Kind um monatlich 113,46 € erhöht, für den Rest des Jahres 2012 belaufen sich die betreffenden Monatsbeträge auf 225,17 € und 115,62 €. Im Weiteren erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in der Besoldungsgruppe A 2 der Familienzuschlag um je 5,11 €, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in dieser Besoldungsgruppe um 25,56 € (Anlage 6 des Gesetzes Nr. 1691 zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 1.7.2009 und Anlage 2 des Gesetzes Nr. 1775 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen im Jahr 2012 und zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20.6.2012). Für das gesamte Jahr 2012 ist demnach ein Familienzuschlag in Höhe von 4.419,36 € zu berücksichtigen. Die im Weiteren grundsätzlich anzurechnenden Sonderzahlungen sind im Saarland seit dem Jahr 2009 in das Grundgehalt integriert und demnach bereits in die Berechnung einbezogen. Die sich demnach ergebenden Jahresbruttogesamtbezüge von 25.274,34 € sind um die - mit Hilfe des auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen eingestellten Lohn- und Einkommenssteuerrechner zu ermittelnde - jahresbezogene Lohnsteuer von 658.- € sowie die pauschal in Höhe von 340.- € monatlich angesetzten Aufwendungen für die Krankheitsvorsorge zu kürzen. Hinzuzurechnen ist das Kindergeld in Höhe von monatlich 184.- € pro Kind (§ 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EStG in der Fassung vom 22.12.2009, BGBl. I, S. 3950). Damit errechnet sich für die Besoldungsgruppe A 2 im Jahr 2012 eine Alimentation in Höhe von 24.952,34 €. Randnummer 102 Demzufolge alledem stehen sich bezogen auf das Jahr 2012 als Vergleichsgrößen ein Grundsicherungsniveau von 23.097,33 € und eine Alimentation in der niedrigsten ausgewiesenen Besoldungsgruppe von 24.952,34 € gegenüber. Damit liegt die Alimentation nur um 8,03 % über dem Grundsicherungsniveau und verfehlt den vom Bundesverfassungsgericht geforderten Schwellenwert von 15 % deutlich. - 2013 Randnummer 103 Als Regelbedarf für einen Erwachsenen (§ 20 Abs. 4, 5 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 2011, BGBl. I S. 850) sind monatlich 345.- € anzusetzen (Regelbedarfsstufe 2 nach § 28 SGB XII gemäß
§ 28SGB XII in der Fassung vom 18.
Oktober 2012, BGBl. I S. 2173). Bezogen auf das gesamte Jahr ergibt sich demnach für zwei Erwachsene ein Betrag von 8.280.- €. Der Regelbedarf für ein Kind beträgt im
- bis
- Lebensjahr monatlich 224.- € (§ 23 Nr. 1 Alt. 1, § 20 Abs. 5 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 2011, BGBl. I S. 850 i.V.m.
§ 28SGB XII in der Fassung vom 18.
Oktober 2012, BGBl. I S. 2173 - Regelbedarfsstufe 6), im
- bis
- Lebensjahr monatlich 255.- € (§ 23 Nr. 1 Alt. 2, § 20 Abs. 5 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 2011, BGBl. I S. 850, i.V.m.
§ 28SGB XII in der Fassung vom 18.
Oktober 2012, BGBl. I S. 2173 - Regelbedarfsstufe 5) und im
- bis
- Lebensjahr monatlich 289.- € (§ 23 Nr. 1 Alt. 3 bzw. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, jeweils i.V.m. § 20 Abs. 5 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 2011, BGBl. I S. 850, und
§ 28SGB XII in der Fassung vom 18.
Oktober 2012, BGBl. I S. 2173 - Regebedarfsstufe 4). Der aus diesen Einzelbeträgen zu ermittelnde Durchschnittsbedarf für zwei Kinder beläuft sich jahresbezogen auf 6.053,33 €. Als Bedarf für Bildung und Teilhabe ist unabhängig von der Art der Leistungserbringung (§ 29 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 2011, BGBl. I S. 850, und der Fassung vom
- Mai 2013, BGBl. I S. 1167) für Kinder vom
- bis
- Lebensjahr ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von monatlich 10.- € anzuerkennen (§ 28 Abs. 7 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 2011, BGBl. I S. 850), für Kinder im
- bis
- Lebensjahr zusätzlich ein Bedarf für Schul- bzw. Kindergartenausflüge und -fahrten (§ 28 Abs. 2 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 2011, BGBl. I S. 850) in Höhe von monatlich 3.- € (entsprechend den Existenzminimumberichten für 2012, 2014 und 2016) und für Kinder im
- bis
- Lebensjahr außerdem ein Schulbedarf in Höhe von 100.- € (§ 28 Abs. 3 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 2011, BGBl. I S. 850). Der sich danach für zwei Kinder im Jahr ergebende Betrag beläuft sich auf 433,33 €. Die anrechenbaren Unterkunftskosten nach § 12 Abs. 1 WoGG in der Fassung vom
- September 2008 (BGBl. I S. 1856) betragen unter Zugrundlegung der höchsten im Saarland geltenden Mietstufe III 556.- € monatlich, mithin im Jahr 6.672.- €. Die Heizkosten für das Jahr 2013 sind dem Heizspiegel 2012 zu entnehmen, wonach ein Betrag in Höhe von 19,60 € pro qm (für 90 qm), jahresbezogen 1.764.- €, in Ansatz zu bringen ist. Demnach errechnet sich für das Jahr 2013 ein Grundsicherungsniveau von zusammen 23.202,66 €. Randnummer 104 Zur Berechnung der Beamtenbesoldung ist bis einschließlich April 2013 ein Grundgehalt von 1.754,27 € und danach von 1.794,62 € anzusetzen (Anlage 1 Nr. 1 des Gesetzes Nr. 1775 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen im Jahr 2012 und zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20.6.2012 und Anlage 1 Nr. 1 des Gesetzes Nr. 1811 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2013 und 2014 vom 26.6.2013). Für das gesamte Jahr 2013 ergibt sich demnach ein Grundgehalt von 21.374,04 €. Hinsichtlich des Familienzuschlags für einen verheirateten Beamten mit zwei Kindern ist bis April 2013 einschließlich für die Besoldungsgruppe A 2 zunächst ein Betrag von monatlich 225,17 € zugrunde zu legen, der sich für das zweite zu berücksichtigende Kind um monatlich 115,62 € erhöht, für den Rest des Jahres 2013 belaufen sich die betreffenden Monatsbeträge auf 230,35 € und 118,28 €. Im Weiteren erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in der Besoldungsgruppe A 2 der Familienzuschlag um je 5,11 €, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in dieser Besoldungsgruppe um 25,56 € (Anlage 2 des Gesetzes Nr. 1775 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen im Jahr 2012 und zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20.6.2012 und Anlage 2 des Gesetzes Nr. 1811 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2013 und 2014 vom 26.6.2013). Für das gesamte Jahr ist demnach ein Familienzuschlag in Höhe von 4.520,24 € zu berücksichtigen. Die sich demnach ergebenden Jahresbruttogesamtbezüge von 25.894,28 € sind um die - mit Hilfe des auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen eingestellten Lohn- und Einkommenssteuerrechner zu ermittelnde - jahresbezogene Lohnsteuer von 726.- € sowie die pauschal in Höhe von 340.- € monatlich angesetzten Aufwendungen für die Krankheitsvorsorge zu kürzen. Hinzuzurechnen ist das Kindergeld in Höhe von monatlich 184.- € pro Kind (§ 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EStG in der Fassung vom 22.12.2009, BGBl. I, S. 3950). Damit errechnet sich für die Besoldungsgruppe A 2 im Jahr 2013 eine Alimentation in Höhe von 25.504,28 €. Randnummer 105 Demzufolge alledem stehen sich bezogen auf das Jahr 2013 als Vergleichsgrößen ein Grundsicherungsniveau von 23.202,66 € und eine Alimentation in der niedrigsten ausgewiesenen Besoldungsgruppe von 25.504,28 € gegenüber. Damit liegt die Alimentation nur um 9,92 % über dem Grundsicherungsniveau und verfehlt den vom Bundesverfassungsgericht geforderten Schwellenwert von 15 % deutlich. - 2014 Randnummer 106 Als Regelbedarf für einen Erwachsenen (§ 20 Abs. 4 und 5 SGB II in der Fassung vom 13.5.2011, BGBl. I, S. 850) sind monatlich 353.- € anzusetzen (Regelbedarfsstufe 2 nach § 28 SGB XII gemäß
§ 28SGB XII in der Fassung vom 15.10.2013, BGBl.
I, S. 3856). Bezogen auf das gesamte Jahr ergibt sich demnach für zwei Erwachsene ein Betrag von 8.472.-€. Der Regelbedarf für ein Kind beträgt im
- bis
- Lebensjahr monatlich 229.-€ (§ 23 Nr. 1 Alt. 1, § 20 Abs. 5 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.5.2011, BGBl. I, S. 3856 - Regelbedarfsstufe 6), im
- bis
- Lebensjahr monatlich 261.-€ (§ 23 Nr. 1 Alt.2, § 20 Abs. 5 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.5.2011, BGBl. I, S.850, i.V.m.
§ 28SGB XII in der Fassung vom 15.10.2013, BGBl.
S.3856 - Regelbedarfsstufe 5) und im
- bis
- Lebensjahr monatlich 296.- € (§ 23 Nr. 1 Alt. 3 bzw. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, jeweils i.V.m. § 20 Abs. 5 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.5.2011, BGBl. I, S. 850, und
§ 28SGB XII in der Fassung vom 15.10.2013, BGBl.
I, S. 3856 - Regelbedarfsstufe 4). Der aus diesen Einzelbeträgen zu ermittelnde Durchschnittsbedarf für zwei Kinder beläuft sich jahresbezogen auf 6.194, 67 €. Als Bedarf für Bildung und Teilhabe ist unabhängig von der Art der Leistungserbringung (§ 29 SGB II in der Fassung vom 7.5.2013, BGBl. I, S. 1167) für Kinder vom
- bis
- Lebensjahr ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von monatlich 10.- € anzuerkennen (§ 28 Abs. 7 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.5.2011, BGBl. I; 850), für Kinder im
- bis
- Lebensjahr zusätzlich ein Bedarf für Schul- bzw. Kindergartenausflüge und -fahrten (§ 28 Abs. 2 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.5.2011, BGBl. I, S. 850) in Höhe von monatlich 3.- € (entsprechend den Existenzminimumberichten für 2012, 2014 und 2016) und für Kinder im
- bis
- Lebensjahr außerdem ein Schulbedarf in Höhe von 100.- € (§ 28 Abs. 3 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.5.2011, BGBl. I, S. 850). Der sich danach für zwei Kinder im Jahr ergebende Betrag beläuft sich auf 433,33 €. Die anrechenbaren Unterkunftskosten nach § 12 Abs. 1 WohnGG in der Fassung vom 9.12.2010 betragen unter Zugrundelegung der höchsten im Saarland geltenden Mietstufe III 556.- € monatlich, mithin im Jahr 6.672.- €. Die Heizkosten für das Jahr 2014 sind dem Heizspiegel 2013 zu entnehmen, wonach ein Betrag in Höhe von 21,90 € pro qm (für 90 qm), jahresbezogen 1.971 €, in Ansatz zu bringen ist. Demnach errechnet sich für das Jahr 2014 ein Grundsicherungsniveau von zusammen 23.743.- €. Randnummer 107 Zur Berechnung der Beamtenbesoldung ist bis einschließlich April 2014 ein Grundgehalt von 1.794,62 € und danach von 1.826,92 € anzusetzen (Anlagen 1 Nr. 1 und 6 Nr. 1 des Gesetzes Nr. 1811 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2013 und 2014 vom 26.6.2013). Für das gesamte Jahr 2014 ergibt sich demnach ein Grundgehalt von 21.793,84 €. Hinsichtlich des Familienzuschlags für einen verheirateten Beamten mit zwei Kindern ist bis April 2014 einschließlich für die Besoldungsgruppe A 2 zunächst ein Betrag von monatlich 230,35 € zugrunde zu legen, der sich für das zweite zu berücksichtigende Kind um monatlich 118,28 € erhöht, für den Rest des Jahres 2014 belaufen sich die betreffenden Monatsbeträge auf 234,50 € und 120,41 €. Im Weiteren erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in der Besoldungsgruppe A 2 der Familienzuschlag um je 5,11 €, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in dieser Besoldungsgruppe um 25,56 € (Anlagen 2 und 7 des Gesetzes Nr. 1811 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2013 und 2014 vom 26.6.2013). Für das gesamte Jahr ist demnach ein Familienzuschlag in Höhe von 4.601,84 € zu berücksichtigen. Die sich demnach ergebenden Jahresbruttogesamtbezüge von 26.395,68 € sind um die - mit Hilfe des auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen eingestellten Lohn- und Einkommenssteuerrechner zu ermittelnde - jahresbezogene Lohnsteuer von 740.- € sowie die pauschal in Höhe von 340.- € monatlich angesetzten Aufwendungen für die Krankheitsvorsorge zu kürzen. Hinzuzurechnen ist das Kindergeld in Höhe von monatlich 184.- € pro Kind (§ 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EStG in der Fassung vom
- Dezember 2009, BGBl. I S. 3950). Damit errechnet sich für die Besoldungsgruppe A 2 im Jahr 2015 eine Alimentation in Höhe von 25.991,68 €. Randnummer 108 Demnach stehen sich bezogen auf das Jahr 2014 als Vergleichsgrößen ein Grundsicherungsniveau von 23.743.- € und eine Alimentation in der niedrigsten ausgewiesenen Besoldungsgruppe von 25.991,68 € gegenüber. Damit liegt die Alimentation nur um 9,47 % über dem Grundsicherungsniveau und verfehlt den vom Bundesverfassungsgericht geforderten Schwellenwert von 15 % deutlich. - 2015 Randnummer 109 Als Regelbedarf für einen Erwachsenen (§ 20 Abs. 4 und 5 SGB II in der Fassung Randnummer 110 der Bekanntmachung vom
- Mai 2011, BGBl. I S. 850) sind monatlich 360.- € anzusetzen (Regelbedarfsstufe 2 nach § 28 SGB XII gemäß
§ 28SGB XII in der Fassung vom 14.
Oktober 2014, BGBl. I S. 1618). Bezogen auf das gesamte Jahr ergibt sich demnach für zwei Erwachsene ein Betrag von 8.640.-€. Der Regelbedarf für ein Kind beträgt im
- bis
- Lebensjahr monatlich 234.- € (§ 23 Nr. 1 Alt. 1, § 20 Abs. 5 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 2011, BGBl. I S. 850 i.V.m.
§ 28SGB XII in der Fassung vom 14.
Oktober 2014, BGBl. I S. 1618 - Regelbedarfsstufe 6), im
- bis
- Lebensjahr monatlich 267.- € (§ 23 Nr. 1 Alt. 2, § 20 Abs. 5 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 2011, BGBl. I S. 850, i.V.m.
§ 28SGB XII in der Fassung vom 14.
Oktober 2014, BGBl. I S. 1618 - Regelbedarfsstufe 5) und im
- bis
- Lebensjahr monatlich 302.- € (§ 23 Nr. 1 Alt. 3 bzw. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, jeweils i.V.m. § 20 Abs. 5 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 2011, BGBl. I S. 850, und
§ 28SGB XII in der Fassung vom 14.
Oktober 2014, BGBl. I S. 1618 - Regelbedarfsstufe 4). Der aus diesen Einzelbeträgen zu ermittelnde Durchschnittsbedarf für zwei Kinder beläuft sich jahresbezogen auf 6.330,67 €. Als Bedarf für Bildung und Teilhabe ist unabhängig von der Art der Leistungserbringung (§ 29 SGB II in der Fassung vom
- Mai 2013, BGBl. I S. 1167) für Kinder vom
- bis
- Lebensjahr ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von monatlich 10.- € anzuerkennen (§ 28 Abs. 7 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 2011, BGBl. I S. 850), für Kinder im
- bis
- Lebensjahr zusätzlich ein Bedarf für Schul- bzw. Kindergartenausflüge und -fahrten (§ 28 Abs. 2 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 2011, BGBl. I S. 850) in Höhe von monatlich 3.- € (entsprechend den Existenzminimumberichten für 2012, 2014 und 2016) und für Kinder im
- bis
- Lebensjahr außerdem ein Schulbedarf in Höhe von 100.- € (§ 28 Abs. 3 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 2011, BGBl. I S. 850). Der sich danach für zwei Kinder im Jahr ergebende Betrag beläuft sich auf 433,33 €. Die anrechenbaren Unterkunftskosten nach § 12 Abs. 1 WoGG in der Fassung vom
- September 2008 (BGBl. I S. 1856) betragen unter Zugrundelegung der höchsten im Saarland geltenden Mietstufe III 556.- € monatlich, mithin im Jahr 6.672.- €. Die Heizkosten für das Jahr 2015 sind dem Heizspiegel 2014 zu entnehmen, wonach ein Betrag in Höhe von 23,50 € pro qm (für 90 qm), jahresbezogen 2.115.- €, in Ansatz zu bringen ist. Demnach errechnet sich für das Jahr 2015 ein Grundsicherungsniveau von zusammen 24.191.- €. Randnummer 111 Zur Berechnung der Beamtenbesoldung ist bis einschließlich April 2015 ein Grundgehalt von 1.826,92 € und danach von 1.861,63 € anzusetzen (Anlage 6 Nr. 1 des Gesetzes Nr. 1811 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2013 und 2014 vom 26.6.2013 und Anlage 1 Nr. 1 des Gesetzes Nr. 1866 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2015 und 2016 und zur Änderung des saarländischen Besoldungsgesetzes vom 23.9.2015). Für das gesamte Jahr 2015 ergibt sich demnach ein Grundgehalt von 22.200,72 €. Hinsichtlich des Familienzuschlags für einen verheirateten Beamten mit zwei Kindern ist bis April 2015 einschließlich für die Besoldungsgruppe A 2 zunächst ein Betrag von monatlich 234,50 € zugrunde zu legen, der sich für das zweite zu berücksichtigende Kind um monatlich 120,41 € erhöht, für den Rest des Jahres 2015 belaufen sich die betreffenden Monatsbeträge auf 238,96 € und 122,70 €. Im Weiteren erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in der Besoldungsgruppe A 2 der Familienzuschlag um je 5,11 €, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in dieser Besoldungsgruppe um 25,56 € (Anlage 7 des Gesetzes Nr. 1811 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2013 und 2014 vom 26.6.2013 und Anlage 2 des Gesetzes Nr. 1866 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2015 und 2016 und zur Änderung des saarländischen Besoldungsgesetzes vom 23.9.2015). Für das gesamte Jahr 2015 ist demnach ein Familienzuschlag in Höhe von 4.680,96 € zu berücksichtigen. Die sich demnach ergebenden Jahresbruttogesamtbezüge von 26.881,68 € sind um die - mit Hilfe des auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen eingestellten Lohn- und Einkommenssteuerrechner zu ermittelnde - jahresbezogene Lohnsteuer von 790.- € sowie die pauschal in Höhe von 340.- € monatlich angesetzten Aufwendungen für die Krankheitsvorsorge zu kürzen. Hinzuzurechnen ist das Kindergeld in Höhe von monatlich 188.- € pro Kind (§ 66 Abs. 1 Satz 1,Abs. 2 EStG in der Fassung vom
- Juli 2015, BGBl. I S. 3950, gemäß § 52 Abs. 49a Satz 3 EStG in der Fassung vom
- Juli 2015, BGBl. I S. 3950, für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach Dezember 2014 beginnen). Damit errechnet sich für die Besoldungsgruppe A 2 im Jahr 2015 eine Alimentation in Höhe von 26.523,68 €. Randnummer 112 Demnach stehen sich bezogen auf das Jahr 2015 als Vergleichsgrößen ein Grundsicherungsniveau von 24.191.- € und eine Alimentation in der niedrigsten ausgewiesenen Besoldungsgruppe von 26.523,68 € gegenüber. Damit liegt die Alimentation nur um 9,64 % über dem Grundsicherungsniveau und verfehlt den vom Bundesverfassungsgericht geforderten Schwellenwert von 15 % deutlich. - 2016 Randnummer 113 Als Regelbedarf für einen Erwachsenen (§ 20 Abs. 4 und 5 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 2011, BGBl. I S. 850 bzw. ab 1.8.2016 in der Fassung vom
- Juli.2016, BGBl. I S. 1824, ber. 2718) sind monatlich 364.- € anzusetzen (Regelbedarfsstufe 2 nach § 28 SGB XII gemäß
§ 28SGB XII in der Fassung vom 22.
Oktober 2015, BGBl. I S. 1792). Bezogen auf das gesamte Jahr ergibt sich demnach für zwei Erwachsene ein Betrag von 8.736.-€. Der Regelbedarf für ein Kind beträgt im
- bis
- Lebensjahr monatlich 237.- € (§ 23 Nr. 1 Alt. 1, § 20 Abs. 5 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 2011, BGBl. I S. 850, bzw. ab 1.8.2016 in der Fassung vom
- Juli 2016, BGBl. I S. 1824, ber. 2718, i.V.m.
§ 28SGB XII in der Fassung vom 22.
Oktober 2015, BGBl. I S. 1792 - Regelbedarfsstufe 6), im
- bis
- Lebensjahr monatlich 270.- € (§ 23 Nr. 1 Alt. 2, § 20 Abs. 5 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 2011, BGBl. I S. 850, bzw. ab 1.8.2016 in der Fassung vom
- Juli 2016, BGBl. I S. 1824, ber. 2718, i.V.m.
§ 28SGB XII in der Fassung vom 22.
Oktober 2015, BGBl. I S. 1792 - Regelbedarfsstufe 5) und im
- bis
- Lebensjahr monatlich 306.- € (§ 23 Nr. 1 Alt. 3 bzw. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, jeweils i.V.m. § 20 Abs. 5 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 2011, BGBl. I S. 850, bzw. ab 1.
- 2016 in der Fassung vom
- Juli 2016, BGBl. I S. 1824, ber. 2718 und
§ 28SGB XII in der Fassung vom 22.
Oktober 2015, BGBl. I S. 1792 - Regelbedarfsstufe 4). Der aus diesen Einzelbeträgen zu ermittelnde Durchschnittsbedarf für zwei Kinder beläuft sich jahresbezogen auf 6.408.- €. Als Bedarf für Bildung und Teilhabe ist unabhängig von de