G bei Berufsausbildung und Studium trotz zwischenzeitlicher Berufstätigkeit (Rn.21) (Rn.24) (Rn.27) (Rn.31) . Orientierungssatz 1. Da es im Rahmen
G auf das angestrebte Berufsziel
Kindes ankommt, muss der Tatbestand "Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung" nicht bereits mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss (z.B. in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang) erfüllt sein (Rn.20) (Rn.21) (Rn.23) .
BFH: III R 19/18). Verfahrensgang nachgehend BFH, kein Datum verfügbar, III R 19/18 Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung
Bescheids vom
Verfahrens trägt die Beklagte. Der Gerichtsbescheid ist, soweit er als Urteil wirkt, hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist, ob eine Zweitausbildung oder eine einheitliche Ausbildungsmaßnahme vorliegt, die zum Bezug von Kindergeld berechtigt. Randnummer 2 Der Kläger ist der Vater der am X. X 1990 geborenen Tochter D. Randnummer 3 D absolvierte ab September 2009 bis Januar 2012 eine Banklehre bei der Sparkasse E. Nach dem erfolgreichen Abschluss wurde sie dort ab 18. Januar 2012 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen (KiG, Bl. 122). Ab März 2012 nahm sie daneben an der Hochschule der Sparkassen-Finanzgruppe in Bonn ein Fernstudium in dem Studiengang „Finance“ auf, das sie im Januar 2015 mit dem akademischen Grad „Bachelor of Science“ abschloss (KiG, Bl. 125). Seit 1. September 2012 hatte D ihre Arbeitszeit für die Dauer
Studiums auf 80 Prozent der tarifvertraglichen Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigten reduziert (KiG, Bl. 123). Randnummer 4 Bei der Hochschule der Sparkassen-Finanzgruppe handelt es sich um eine nichtstaatliche Hochschule, deren institutionelle Akkreditierung durch den Wissenschaftsrat erfolgt ist. Die Hochschule gibt als „Profil“
Bachelor-Studienganges „Finance“ folgendes an: „Das Studienprogramm ist ein Qualifizierungsangebot für Nachwuchskräfte in Sparkassen, Versicherungen, Verbundunternehmen und anderen Finanzdienstleistern, die eine anspruchsvolle fachliche Spezialisierung anstreben oder erste Führungsaufgaben wahrnehmen wollen. Das betriebswirtschaftliche Studium eröffnet Ihnen Entwicklungsmöglichkeiten vor allem in folgenden Berufsfeldern: Anspruchsvolle Beratung von Firmen- und Privatkunden, Führung von Vertriebseinheiten, Tätigkeit als Fachspezialist/-in z. B. für Controlling, Immobilien, IT/Organisation, Risikomanagement, Personal oder im Vorstandsstab.“ Zugang zum Bachelor-Studium hat, wer die allgemeine Hochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife oder die Fachhochschulreife nachweist oder wer eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung nachweisen kann oder sich in der beruflichen Bildung qualifiziert hat. Für den Zugang zu den Bachelor-Studiengängen der Hochschule der Sparkassen-Finanzgruppe ist darüber hinaus eine einschlägige Beschäftigung in einem Unternehmen der Finanzdienstleistungsbranche, einem verbundenen Unternehmen oder einem Unternehmen mit Bezug zu Finanzdienstleistungen oder die Aufnahme einer einschlägigen Ausbildung notwendig. Randnummer 5 Mit Bescheid vom
Studienabschlusses erreicht. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt (Bl. 31), die Klage als unbegründet abzuweisen. Randnummer 10 D habe ihre (erste) Berufsausbildung mit Absolvierung der Prüfung als Bankkauffrau erfolgreich abgeschlossen. Das danach aufgenommene Fernstudium sei keine Fortführung der Ausbildung, sondern eine Weiterqualifizierung neben einer beruflichen Tätigkeit. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Hochschule der Sparkassen-Finanzgruppe den Studiengang als „Qualifizierungsangebot für leistungsorientierte Nachwuchskräfte“ beschreibe. Es handele sich mithin um eine Fortbildungsmaßnahme. Da die Erwerbstätigkeit
Kindes mehr als 20 Stunden wöchentlich betragen habe, sei eine Kindergeldzahlung ausgeschlossen. Randnummer 11 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die Klage ist zulässig und begründet. Der ablehnende Kindergeldbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 101 S. 1 FGO). Randnummer 13
G i.d.F.
13
Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 26. Juni 2013 (BGBl I 2013, 1809, BStBl I 2013, 802) nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis i.S. der §§ 8 und 8a SGB IV sind unschädlich (§ 32 Abs. 4 Satz 3 EStG). Randnummer 15 a) Im Streitfall ist für den gesamten Zeitraum § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG i.d.F.
13
Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom
Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) angleichen (BTDrucks 17/13033, S. 66). Randnummer 16 b) Es handelt sich bei der durch das AmtshilfeRLUmsG bewirkten Änderung
G nicht um eine unzulässige Rückwirkung im Sinne der neueren Rechtsprechung
BVerfG. Denn das grundsätzliche Verbot echt rückwirkender Gesetze ist materiell durch eine formal rückwirkende Norm nur dann betroffen, wenn diese Vorschrift konstitutiven Charakter hat, die Rechtslage also nicht lediglich klarstellt (BVerfG vom 17. Dezember 2013 1 BvL 5/08, BGBl I 2014, 255). Randnummer 17 Ob eine rückwirkende Gesetzesänderung gegenüber dem alten Recht deklaratorisch oder konstitutiv wirkt, hängt vom Inhalt
alten und
neuen Rechts ab, der - abgesehen von eindeutigen Gesetzesformulierungen - zumeist erst durch Auslegung ermittelt werden muss. Eine nachträgliche Klärung der Rechtslage durch den Gesetzgeber ist zwar grundsätzlich auch dann als konstitutiv rückwirkende Regelung anzusehen, wenn die rückwirkende Regelung eine in der Fachgerichtsbarkeit kontroverse Auslegungsfrage entscheidet, die noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Dabei ist die klärende Regelung bereits dann konstitutiv, wenn sie eine - sei es auch unterinstanzliche - fachgerichtliche Auslegung durch nachträglichen Zugriff auf einen abgeschlossenen Sachverhalt ausschließen soll (BVerfG vom
Finanzausschusses
Bundestags durch „und“ ersetzt (BTDrucks 17/6105, S. 12), um die Formulierung an § 12 Nr. 5 EStG anzupassen (BTDrucks 17/6146, S. 14). Trotz Hinweises durch den Finanzausschuss
Bundesrates, dass der verwendeten Formulierung im Rahmen
G eine andere Bedeutung zukomme als im Rahmen
G und eine kumulative Voraussetzung (Berufsausbildung und Erststudium) weder gewollt noch sinnvoll sei (BRDrucks 360/1/11, S. 5), blieb der Gesetzgeber bei der Formulierung „und“. Dennoch ist nicht ersichtlich, dass mit dem Änderungsbegehren
Finanzausschusses
Bundestages eine über die bloße redaktionelle Anpassung an § 12 Nr. 5 EStG hinausgehende inhaltliche Änderung
Gesetzentwurfs bezweckt wurde(vgl. BFH vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BStBl II 2015, 152). Diese Auslegung ist in der Finanzgerichtsbarkeit auch nicht kontrovers diskutiert worden. Die Änderung
G durch das AmtshilfeRLUmsG hatte mithin keinen konstitutiven, sondern lediglich klarstellenden Charakter. Randnummer 19 1.2 Berufsausbildung ist der Inbegriff derjenigen Maßnahmen, durch die „erst das für den Beruf typische Können und schließlich eine selbständige, gesicherte Lebensstellung erworben werden sollen“. Zur Berufsausbildung gehört daher insbesondere die Ausbildung für einen handwerklichen, kaufmännischen, technischen, hauswirtschaftlichen oder wissenschaftlichen Beruf sowie das Studium an Fachhochschulen und Universitäten (Grönke-Reimann in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 32 EStG, Rn. 93). Das Tatbestandsmerkmal der Berufsausbildung enthält kein einschränkendes Erfordernis eines zeitlichen Mindestumfangs von Ausbildungsmaßnahmen. Entscheidend ist vielmehr, dass es sich um Ausbildungsmaßnahmen handelt, die als Grundlage für den angestrebten Beruf geeignet sind. Darüber hinaus kann die Beurteilung als Berufsausbildung entfallen, wenn eine ernsthafte und nachhaltige Vorbereitung auf das Erreichen eines bestimmten Berufsziels unterbleibt. Auch die Art der Ausbildungsmaßnahme kann ein Abgrenzungskriterium sein. Randnummer 20 Die Rechtsprechung erkennt an, dass von Verfassungs wegen ein weiter Entscheidungsspielraum bei der Gestaltung der Ausbildung besteht (BFH vom 9. Juni 1999 VI R 33/98, BStBl II 1999, 701). Die Ausbildungsmaßnahme braucht Zeit und Arbeitskraft
Kindes nicht überwiegend in Anspruch zu nehmen (BFH vom
G auch nicht durch eine daneben ausgeübte Teilzeit- oder Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeschlossen, wenn die Ausbildung ernsthaft und nachhaltig betrieben wird (BFH vom
Grenzbetrags in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. auch "Ausbildungsgänge (zum Beispiel Abendschulen, Fernstudium), die neben einer (Vollzeit-) Erwerbstätigkeit ohne eine vorhergehende Berufsausbildung durchgeführt werden", begünstigt werden (BTDrucks 17/5125, S. 1, 41). Randnummer 21 Die Voraussetzung "Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung" i.S. der Vorschrift liegt erst dann vor, wenn das Kind befähigt ist, einen von ihm angestrebten Beruf auszuüben. Dies hat zur Folge, dass auch erst dann der Verbrauch der Erstausbildung i.S.
G eintreten kann (BFH vom
G auf das angestrebte Berufsziel
Kindes ankommt, muss der Tatbestand "Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung" nicht bereits mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss (z.B. in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang) erfüllt sein (BFH vom 3. September 2015 VI R 9/15, BStBl II 2016, 166).Dies folgt u.a. aus einer gegenüber § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG (Kind, das "für einen Beruf ausgebildet wird") engeren Auslegung
Berufsausbildungsbegriffs (BFH vom
ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das - von den Eltern und dem Kind - bestimmte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann. Ist aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat, kann auch eine weiterführende Ausbildung noch als Teil der Erstausbildung zu qualifizieren sein. Davon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) und im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden (BFH vom
BFH am notwendigen Zusammenhang, sofern die Berufstätigkeit nicht lediglich dazu dient, die Zeit bis zum Beginn
nächsten Ausbildungsabschnitts zu überbrücken (BFH vom
Senats war vielmehr die Erlangung
akademischen Grads eines "Bachelor of Science" das Ausbildungsziel von D. Das Studium stellte einen Teil der Erstausbildung dar. Randnummer 26 a) Entgegen der Ansicht der Beklagten stellt der Bachelor-Studiengang „Finance“ an der Hochschule der Sparkassen-Finanzgruppe keine bloße Qualifizierungsmaßnahme in einem bereits ausgeübten Beruf dar. Der erfolgreiche Abschluss
Studiums führt zu dem akademischen Titel „Bachelor of Science“ und damit zu einem staatlich anerkannten Hochschulabschluss, der im Vergleich zur Bankkauffrau den Zugang zu weiteren Berufsbildern ermöglicht. Randnummer 27 b) Das Studium war im Streitfall als zweiter Ausbildungsabschnitt Teil der Erstausbildung der Tochter
Klägers. Die Ausbildung zur Bankkauffrau als erster (objektiv) berufsqualifizierender Abschluss führte nicht bereits zum Verbrauch der Erstausbildung, sondern war integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs. Denn beide Ausbildungsabschnitte standen in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander und wurden in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt. Die Themengebiete
Studiums - Grundlagen der Bankwirtschaft und Geschäftspolitik, Produkt-, Preis- und Vertriebspolitik in Kreditinstituten, Bankgeschäfts- und Sparkassenrecht, Bankrechnungswesen und Bankenaufsicht, Grundlagen der Immobilienökonomie bezogen sich – ungeachtet der Tiefe – inhaltlich schwerpunktmäßig auf denselben Fachbereich wie die der Ausbildung zur Bankkauffrau. Randnummer 28 Das Studium stand auch in einem engen zeitlichen Zusammenhang zur ersten berufsqualifizierenden Maßnahme. Das Studium schloss sich zwar nicht unmittelbar an den Abschluss der Ausbildung zur Bankkauffrau im Januar 2012 an, erfolgte aber zum nächstmöglichen Zeitpunkt, nämlich ab März 2012. Randnummer 29 Dem steht nicht entgegen, dass D die Zugangsvoraussetzungen zum Studium bereits mit Beginn ihrer Ausbildung zur Bankkauffrau erfüllt hatte.Das Berufsziel wird nach ständiger Rechtsprechung von den Vorstellungen der Eltern und
Kindes bestimmt, denen bei der Gestaltung der Ausbildung ein weiter Entscheidungsspielraum zusteht. Danach stand es im Streitfall im Entscheidungsspielraum
Klägers und seiner Tochter, das Studium erst nach Abschluss der Ausbildung und nicht parallel zu dieser zu beginnen. Randnummer 30 Der Abschluss der Ausbildung zur Bankkauffrau hat auch nicht zu einer Zäsur geführt, die den engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen zwei Ausbildungsabschnitten entfallen lässt. Eine derartige Zäsur hat der BFH in seiner Entscheidung vom
sen ist der Sachverhalt, der der Entscheidung
BFH vom 4. Februar 2016 zugrunde lag, mit dem
Streitfalles nicht vergleichbar. Denn die (Nur-)Berufstätigkeit der Tochter
Klägers im Februar 2012, also nach Abschluss ihrer Ausbildung zur Bankkauffrau diente lediglich der zeitlichen Überbrückung bis zum Beginn
Studiums im März
BFH der Kindergeldanspruch für über 18 Jahre alte Kinder eine typische Unterhaltssituation seitens der Eltern voraus (vgl. dazu z.B. BFH vom
Verfahrens werden nach § 135 Abs. 1 FGO der Beklagten auferlegt. Randnummer 34 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der der Beklagten auferlegten Kosten beruht auf § 151 Abs. 1, 3 FGO i.V. mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 35 Die Revision war im Hinblick auf die Entscheidung
BFH vom 4. Februar 2016 III R 14/15, BStBl 2016, 615 sowie die anhängigen Revisionsverfahren III R 18/17 und III R 43/17 nach § 115 Abs. 2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.