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Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer 5 K 292/18 Urteil Fortsetzung eines wegen Nichtbetreibens eingestellten Klageverfahrens § 92 Abs 2 VwGO

Fortsetzung eines wegen Nichtbetreibens eingestellten Klageverfahrens Leitsatz Schriftsätze an ein anderes Gericht in einem Verfahren mit einem völlig anderen Streitgegenstand sind ungeeignet ein Klag

§ 92Vw

GO Nr. 5; VGH München, Beschluss vom 19.01.1999 – 1 C 97.1542 -, NVwZ 1999, 896; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.01.1999 – 3 Y 1/99 -, NVwZ 1999, 897 Stuhlfahrt, in Bader, VwGO, § 92 Rdnr. 30 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 26.01.1981 – 6 C 70.80 -,

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GO Nr. 5; VGH München, Beschluss vom 19.01.1999 – 1 C 97.1542 -, NVwZ 1999, 896; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.01.1999 – 3 Y 1/99 -, NVwZ 1999, 897 Dieses Verfahren ist zunächst auf die Wirksamkeit der Klagerücknahme beschränkt. In den Fällen des Absatzes 2 ist die Rechtmäßigkeit der Betreibensaufforderung zu klären, da nur sie die Rücknahmefiktion auslösen kann. Prozessual findet eine Fortsetzung des Klageverfahrens statt, das formell mit der normalen Entscheidung durch Urteil zu beenden ist. 4 Stuhlfahrt, in Bader, VwGO, § 92 Rdnr. 30 Stuhlfahrt, in Bader, VwGO, § 92 Rdnr. 30 Kommt das Gericht zum Ergebnis, dass eine wirksame Rücknahme vorlag, ergeht ein entsprechendes Urteil; anderenfalls wird das Klageverfahren fortgesetzt. 5 Stuhlfahrt, in Bader, VwGO, § 92 Rdnr. 31 Stuhlfahrt, in Bader, VwGO, § 92 Rdnr. 31 Randnummer 27 Vorliegend sind die Betreibensaufforderung vom 14.12.2017 und der Einstellungsbeschluss des Gerichts vom 26.02.2018 zu Recht ergangen. Die Voraussetzungen einer Klagerücknahmefiktion nach § 92 Abs. 2 VwGO waren gegeben. Randnummer 28 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert die Rechtmäßigkeit einer Betreibensaufforderung, dass sachlich begründete Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, das Rechtsschutzinteresse der Kläger sei entfallen. 6 Stuhlfahrt, in Bader, VwGO, § 92 Rdnr. 20 mit Nachweisen Stuhlfahrt, in Bader, VwGO, § 92 Rdnr. 20 mit Nachweisen Randnummer 29 Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Betreibensaufforderung 7 vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.09.2012 – 1 BvR 2254/11 -, juris Rn. 29; BVerwG, Beschluss vom 07.07.2005 – 10 BN 1.05 -, juris Rn. 4 vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.09.2012 – 1 BvR 2254/11 -, juris Rn. 29; BVerwG, Beschluss vom 07.07.2005 – 10 BN 1.05 -, juris Rn. 4 am 14.12.2017 bestanden sachlich begründete Anhaltspunkte für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei den Klägern. Nachdem sie am 21.08.2017 Klage gegen zwei Verfügungen erhoben hatten, mit denen sie zur Duldung der Ermöglichung einer Fortführungsvermessung durch Bedienstete des Beklagten verpflichtet wurden, und der Grenztermin bereits am 23.08.2017 stattgefunden hatte, war ein Rechtsschutzinteresse für eine Aufhebung der Duldungsbescheide nicht mehr erkennbar. Das wurde den Klägern mit den Prozesskostenhilfe versagenden Beschlüssen des Gerichts vom 04.10.2017 und des OVG des Saarlandes vom 08.12.2017 – 1 D 803/17 – jeweils schriftlich attestiert. Die Betreibensaufforderung ist deshalb ausdrücklich im Hinblick darauf ergangen, dass das Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung der erledigten Duldungsverfügungen weggefallen ist. Randnummer 30 Die Kläger haben sodann das Klageverfahren 5 K 1325/17 innerhalb der Frist des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO von zwei Monaten nicht betrieben. Die Betreibensaufforderung wurde den Klägern ausweislich des noch am 15.12.2017 bei Gericht eingegangenen Empfangsbekenntnisses ihres Bevollmächtigten am 15.12.2017 zugestellt. Die Behauptung desselben im Schriftsatz vom 20.02.2018, die Verfügung sei ihm am 20.12.2017 zugestellt worden, ist nachweislich unzutreffend. Damit lief die Frist zum Betreiben des Klageverfahrens 5 K 1325/17 am 15.02.2018 ab, ohne dass dieses Verfahren von den Klägern betrieben wurde. Randnummer 31 Folglich hat das Gericht das Klageverfahren 5 K 1325/17 am 16.02.2018 zu Recht eingestellt. Randnummer 32 Ohne Erfolg machen die Kläger geltend, ihrer Ansicht nach sei das beim Verwaltungsgericht anhängige Klageverfahren 5 K 1325/17, in dem zwei (aufgrund der durchgeführten Vermessung erledigte) Verfügungen angefochten wurden, mit denen sie zur Duldung einer Vermessung verpflichtet wurden, dadurch betrieben worden, dass sie dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes im Beschwerdeverfahren 1 D 852/17 gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss der Kammer vom 30.11.2017 im Verfahren 5 K 1571/17 gegen die stattgefundene Vermessung Unterlagen eingereicht und sich zur Sache geäußert haben. Randnummer 33 Schriftverkehr in einem bei einem anderen Gericht anhängigen Verfahren mit einem völlig anderen Streitgegenstand ist schlechthin ungeeignet, ein Klageverfahren im Sinne von § 92 Abs. 2 VwGO zu betreiben. Dort haben die Kläger im Übrigen auch nichts zu der sich – auch ohne die abgegriffenen Bescheide – unmittelbar aus dem Gesetz (§ 6 Abs. 1 SVermKatG) ergebenden Verpflichtung vorgetragen, das Betreten ihres Grundstücks durch Bedienstete des Beklagten zu dulden, um eine Fortführungsvermessung des Liegenschaftskatasters zu ermöglichen. Randnummer 34 Die Klage ist daher abzuweisen. Randnummer 35 Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 36 Die Berufung wird nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zugelassen. Randnummer 37 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 38 Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1 i. V. m. § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 46.15 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Fußnoten 1) „Die mit den örtlichen Arbeiten zur Durchführung dieses Gesetzes beauftragten Personen und deren Hilfskräfte sind berechtigt, Grundstücke und bauliche Anlagen zu betreten und dabei die erforderlichen Arbeiten vorzunehmen.“ 2) Stuhlfahrt, in Bader, VwGO, § 92 Rdnr. 28 3) Stuhlfahrt, in Bader, VwGO, § 92 Rdnr. 30 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 26.01.1981 – 6 C 70.80 -,

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GO Nr. 5; VGH München, Beschluss vom 19.01.1999 – 1 C 97.1542 -, NVwZ 1999, 896; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.01.1999 – 3 Y 1/99 -, NVwZ 1999, 897 4) Stuhlfahrt, in Bader, VwGO, § 92 Rdnr. 30 5) Stuhlfahrt, in Bader, VwGO, § 92 Rdnr. 31 6) Stuhlfahrt, in Bader, VwGO, § 92 Rdnr. 20 mit Nachweisen 7) vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.09.2012 – 1 BvR 2254/11 -, juris Rn. 29; BVerwG, Beschluss vom 07.07.2005 – 10 BN 1.05 -, juris Rn. 4

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