← Deutschland

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer 3 K 1339/17 Gerichtsbescheid Rückforderung von Wohngeld wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II § 50 Abs

Rückforderung von Wohngeld wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II Orientierungssatz 1. Ein Wohngeldempfänger wird von der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides unterrichtet. Einer Aufhebung des B

§ 50Abs.

2 SGB X in Abgrenzung zu § 50 Abs. 1 SGB X: VG des Saarlandes, Beschluss vom 11.10.2010 – 11 K 764/10 –, Rn. 20. Vgl.

§ 50Abs.

2 SGB X in Abgrenzung zu § 50 Abs. 1 SGB X: VG des Saarlandes, Beschluss vom 11.10.2010 – 11 K 764/10 –, Rn.

  1. Nach § 50 Abs. 2 S. 1 SGB X sind Leistungen zu erstatten, soweit sie ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind. Randnummer 32 Dem Kläger wurde für die Zeit von Juli 2016 bis März 2017 Wohngeld in Höhe von monatlich 101 €, mithin 909 € zu Unrecht ausgezahlt, weil der der Wohngeldbewilligung zu Grunde liegende Verwaltungsakt – der das Wohngeld für diesen Zeitraum festsetzende Bescheid der Beklagten vom 31.08.2016 – gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 WoGG unwirksam war. Randnummer 33 Nach § 28 Abs. 3 Satz 1 WoGG wird der Bewilligungsbescheid von dem Zeitpunkt an unwirksam, ab dem ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen ist. Der Bewilligungsbescheid über die Leistung von Wohngeld wird dabei kraft Gesetzes unwirksam, wenn auch nur ein bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigtes Familienmitglied vom Wohngeld nach § 7 Abs. 1 WoGG ausgeschlossen ist. Eine Aufhebung des Bewilligungsbescheids ist nicht erforderlich; vielmehr ist der Wohngeldempfänger gemäß § 28 Abs. 5 WoGG von der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides nur zu unterrichten. 4 Vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 11.10.2010 – 11 K 764/10 –, Rn.
  2. Vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 11.10.2010 – 11 K 764/10 –, Rn.
  3. Randnummer 34 § 28 Abs. 3 WoGG ist grundsätzlich auf Fallkonstellationen zugeschnitten, in denen nach Wohngeldfestsetzung bei einem Haushaltmitglied ein Ausschlussgrund eintritt. Er ist aber auch auf Fallkonstellationen anwendbar, bei denen – insbesondere bei rückwirkender Wohngeldfestsetzung – der Ausschlussgrund schon vor der Wohngeldfestsetzung vorhanden ist oder war. 5 Eingehend hierzu: OVG Sachsen, Urteil vom 05.12.2017 – 4 A 223/15 –, Rn. 26 - 28, juris. Eingehend hierzu: OVG Sachsen, Urteil vom 05.12.2017 – 4 A 223/15 –, Rn. 26 - 28, juris. Randnummer 35 Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass der Wohngeldbewilligungsbescheid vom 20.03.2017 kraft Gesetzes unwirksam gewesen ist. Denn für den Kläger griff zum Zeitpunkt der Wohngeldbewilligung der Ausschlussgrund des § 7 Abs. 1 Nr. 1 WoGG. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 WoGG sind Empfänger von Arbeitslosengeld II, soweit bei der Berechnung der Leistung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, vom Wohngeldbezug ausgeschlossen. Das ist hier der Fall, weil der Kläger unstreitig ausweislich der Bescheide des Jobcenters vom 03.03.2016 sowie 09.09.2016 bereits ab April 2016 fortlaufend solche Leistungen für sich und seine Ehefrau bezogen hat. Randnummer 36
  4. Aus der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides folgt der Erstattungsanspruch nach § 50 Abs. 2 SGB X, wobei gemäß § 50 Abs. 2 S. 2 SGB X die Regelungen des § 45 und des § 48 SGB X entsprechend gelten. Randnummer 37 Die Erstattung richtet sich vorliegend nach § 50 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 45 SGB X. § 50 Abs. 2 S. 2 SGB X i.V.m. § 48 SGB X kommt bei einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage zur Anwendung. Hingegen ist § 50 Abs. 2 S. 2 SGB X i.V.m. § 45 SGB X anzuwenden, wenn die Leistung – wie hier – wegen anfänglicher Unwirksamkeit des der Leistung vermeintlich zugrunde liegenden Verwaltungsaktes zu Unrecht erfolgte. 6 Vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 11.10.2010 – 11 K 764/10 –, Rn. 21 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 22.11.2001 – 5 C 10/00 –, Rn. 10, juris sowie OVG Sachsen, Urteil vom 05.12.2017 – 4 A 223/15 –, Rn. 31, juris. Vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 11.10.2010 – 11 K 764/10 –, Rn. 21 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 22.11.2001 – 5 C 10/00 –, Rn. 10, juris sowie OVG Sachsen, Urteil vom 05.12.2017 – 4 A 223/15 –, Rn. 31, juris. Randnummer 38 Nach § 50 Abs. 2 S. 2 SGB X i.V.m. § 45 Abs. 2 S. 1 SGB X darf die Erstattung einer zu Unrecht ohne Verwaltungsakt erbrachten Leistung nicht gefordert werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand der Leistung vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit den öffentlichen Interesse an einer Erstattung schutzwürdig ist. Schutzwürdig ist das Vertrauen gemäß § 45 Abs. 2 S. 2 SGB X in der Regel, wenn der Begünstigte die erbrachte Leistung verbraucht hat. Auf Vertrauen kann er sich aber nach § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X u. a. dann nicht berufen, wenn die Leistung auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht hat. Randnummer 39 Der Festsetzung der Erstattungssumme stand § 45 Abs. 2 S. 1 SGB X vorliegend nicht entgegen, weil der Kläger zumindest grob fahrlässig zu einer wesentlichen Frage unrichtige Angaben gemacht hat und auf dieser Basis die Leistungsbewilligung erfolgte. Die Antwort "nein" zu der Frage nach dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II war jedenfalls unrichtig, weil der Kläger zu diesem Zeitpunkt Arbeitslosengeld II bezog. Randnummer 40 Die unrichtigen Angaben sind zumindest grob fahrlässig erfolgt. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt im besonders schweren Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB X). Maßgebend dafür ist die persönliche Einsichtsfähigkeit, wobei ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab anzuwenden ist. 7 Vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2010 – B 13 R 77/09 R –, Rn. 32, juris. Vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2010 – B 13 R 77/09 R –, Rn. 32, juris. Subjektiv schlechthin unentschuldbar ist ein Verhalten, wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden, wenn nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. 8 Vgl. BSG, Urteil vom 31.08.1976 – 7 RAr 112/74 –, Rn. 19, juris. Vgl. BSG, Urteil vom 31.08.1976 – 7 RAr 112/74 –, Rn. 19, juris. Randnummer 41 Der Kläger wurde auf seine Pflicht zur Mitteilung über den Erhalt von Leistungen nach dem SGB II sowie die Möglichkeit einer Rückforderung im Falle unrichtiger Angaben oder unterlassener Mitteilungen sowohl in dem von ihm unterzeichneten Antragsformular (Ziff. 27 „Wichtige Hinweise“, Blatt 8 des Antrages vom 29.07.2016) 9 Bl. 4 der Verwaltungsakte. Bl. 4 der Verwaltungsakte. als auch in dem Wohngeldbescheid (Ziff. 4 „Mitteilungspflichten“, Blatt 3 des Wohngeldbescheides) 10 Bl. 38 der Verwaltungsakte. Bl. 38 der Verwaltungsakte. ausdrücklich hingewiesen. Der Hinweis in dem Antragsformular war sogar – durch einen Fettdruck und eine Unterstreichung – optisch hervorgehoben. Diese Belehrung – so auch der weitere Hinweis in dem Bewilligungsbescheid – war eindeutig und leicht verständlich, sodass davon auszugehen ist, dass der Kläger in der Lage gewesen war, den entsprechenden Hinweis zu verstehen und auch danach zu handeln. Den Adressaten eines Bewilligungsbescheids trifft die Obliegenheit, diesen zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen. 11 Vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2010 – B 13 R 77/09 R –, Rn. 33, juris. Vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2010 – B 13 R 77/09 R –, Rn. 33, juris. Für die Kammer ist überdies nicht ersichtlich, dass dem Kläger unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, die in dem Antragsformular und dem Bescheid enthaltene Belehrung zur Kenntnis zu nehmen oder sich entsprechend zu verhalten. 12 Hierzu: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.04.2013 – OVG 6 M 28.13 –, Rn. 11, juris. Hierzu: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.04.2013 – OVG 6 M 28.13 –, Rn. 11, juris. Randnummer 42 Auch wenn Kläger oder seine Frau seitens eines Mitarbeiters des Jobcenters den Hinweis erhalten haben sollte, dass er trotz des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II Wohngeld erhalten könne, befreit ihn dies nicht davon, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Der Kläger konnte auch nicht darauf vertrauen, dass er den Bezug von Arbeitslosengeld II gegenüber dem Beklagten nicht angeben musste. Der Mitarbeiter der ARGE hat – den Vortrag des Klägers als wahr unterstellt – ihm lediglich mitgeteilt, dass er trotz des Bezugs von Arbeitslosengeld II Wohngeld beanspruchen könne. Weshalb der Kläger aus dieser Mitteilung gefolgert hat, er brauche die Frage nach dem Bezug von Arbeitslosengeld II nicht wahrheitsgemäß zu beantworten, ist nicht nachvollziehbar. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass er seitens der ARGE über seine Mitteilungspflichten gegenüber der Wohngeldstelle hätte belehrt werden müssen. Angesichts der eindeutigen Frage nach dem Bezug von Sozialleistungen in dem Antragsformular und der mehrfachen deutlichen Belehrung über die Bedeutung dieser Frage bedurfte es keiner weiteren mündlichen Hinweise; im Zweifel hätte der Kläger bei der Wohngeldbehörde nochmals nachfragen müssen. Randnummer 43
  5. Dass in dem Rückforderungsbescheid vom 20.03.2017 keine Ausführungen zum Ermessen enthalten sind, ist unschädlich. Soweit § 50 Abs. 2 SGB X i. V. m. § 45 SGB X ein Rückforderungsermessen eröffnet, war dieses auf die getroffene Rückforderungsentscheidung intendiert, so dass die fehlenden Ausführungen des Beklagten zum Ermessen nicht zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung führen. 13 Vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 05.12.2017 – 4 A 223/15 –, Rn. 31, juris. Vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 05.12.2017 – 4 A 223/15 –, Rn. 31, juris. Der Gesetzgeber hat mit § 28 Abs. 3 WoGG die Aufhebungsentscheidung selbst getroffen und damit die Erstattungsentscheidung bereits vorgezeichnet. 14 Vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 05.12.2017 – 4 A 223/15 –, Rn. 43, juris. Vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 05.12.2017 – 4 A 223/15 –, Rn. 43, juris. Ermessen ist im Falle einer Rückforderung von Wohngeld daher nur in atypischen Fällen auszuüben, während es für den Regelfall – von dem unter Berücksichtigung der oben genannten Umstände vorliegend auszugehen ist – bei der Rückforderungsentscheidung verbleibt. 15 So bereits: VG des Saarlandes, Beschluss vom 11.10.2010 – 11 K 764/10 –, Rn. 22 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 22.11.2001 – 5 C 10/00 –, Rn. 10, juris So bereits: VG des Saarlandes, Beschluss vom 11.10.2010 – 11 K 764/10 –, Rn. 22 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 22.11.2001 – 5 C 10/00 –, Rn. 10, juris II. Randnummer 44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 45 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 46 Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 52, 63 Abs. 2 GKG. 16 Verfahren, in denen um Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz gestritten wird, sind nicht nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfrei, vgl.: BVerwG, Beschluss vom 18.03.2009 – 5 PKH 1/09 –, Rn. 4, juris, ebenso OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.04.2000 – 3 Q 55/99 –, juris; a.A. OVG Sachsen, Urteil vom 05.12.2017 – 4 A 273/17 –, Rn. 30, juris sowie OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.10.2014 – 3 O 24/14 – Rn. 5, juris. Verfahren, in denen um Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz gestritten wird, sind nicht nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfrei, vgl.: BVerwG, Beschluss vom 18.03.2009 – 5 PKH 1/09 –, Rn. 4, juris, ebenso OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.04.2000 – 3 Q 55/99 –, juris; a.A. OVG Sachsen, Urteil vom 05.12.2017 – 4 A 273/17 –, Rn. 30, juris sowie OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.10.2014 – 3 O 24/14 – Rn. 5, juris. Fußnoten 1) Hervorhebung entsprechend dem Antragsformular, Bl. 1 der Verwaltungsakte. 2) Hervorhebung und Unterstreichung entsprechend dem Antragsformular, Bl. 4 der Verwaltungsakte. 3) Vgl.

§ 50Abs.

2 SGB X in Abgrenzung zu § 50 Abs. 1 SGB X: VG des Saarlandes, Beschluss vom 11.10.2010 – 11 K 764/10 –, Rn.

  1. 4) Vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 11.10.2010 – 11 K 764/10 –, Rn.
  2. 5) Eingehend hierzu: OVG Sachsen, Urteil vom 05.12.2017 – 4 A 223/15 –, Rn. 26 - 28, juris. 6) Vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 11.10.2010 – 11 K 764/10 –, Rn. 21 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 22.11.2001 – 5 C 10/00 –, Rn. 10, juris sowie OVG Sachsen, Urteil vom 05.12.2017 – 4 A 223/15 –, Rn. 31, juris. 7) Vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2010 – B 13 R 77/09 R –, Rn. 32, juris. 8) Vgl. BSG, Urteil vom 31.08.1976 – 7 RAr 112/74 –, Rn. 19, juris. 9) Bl. 4 der Verwaltungsakte. 10) Bl. 38 der Verwaltungsakte. 11) Vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2010 – B 13 R 77/09 R –, Rn. 33, juris. 12) Hierzu: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.04.2013 – OVG 6 M 28.13 –, Rn. 11, juris. 13) Vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 05.12.2017 – 4 A 223/15 –, Rn. 31, juris. 14) Vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 05.12.2017 – 4 A 223/15 –, Rn. 43, juris. 15) So bereits: VG des Saarlandes, Beschluss vom 11.10.2010 – 11 K 764/10 –, Rn. 22 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 22.11.2001 – 5 C 10/00 –, Rn. 10, juris 16) Verfahren, in denen um Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz gestritten wird, sind nicht nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfrei, vgl.: BVerwG, Beschluss vom 18.03.2009 – 5 PKH 1/09 –, Rn. 4, juris, ebenso OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.04.2000 – 3 Q 55/99 –, juris; a.A. OVG Sachsen, Urteil vom 05.12.2017 – 4 A 273/17 –, Rn. 30, juris sowie OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.10.2014 – 3 O 24/14 – Rn. 5, juris.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.