träglicher Vaterschaftsanerkennung, teilweiser und vollständiger Entziehung der elterlichen Sorge; Aufenthalt der Kindesmutter in einer Mutter-Kind-Einrichtung sowie in einem Frauenhaus und Zuzug des Kindesvaters in dem Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der Kindesmutter Orientierungssatz 1. Für eine Inobhutnahme ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält. (Rn.34) 2. Für die Gewährung von Leistungen
dem SGB VIII ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, wobei an die Stelle der Eltern die Mutter tritt, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. (Rn.36) (Rn.40) 3. Die Anerkennung der Vaterschaft und die
folgende Zustimmung der Mutter bringen nicht automatisch ein gemeinsames Sorgerecht mit sich. Jedoch können nicht miteinander verheiratete Eltern im Anschluss an eine Vaterschaftsanerkennung eine gemeinsame Sorgeerklärung gemäß § 1629a BGB abgegeben. (Rn.41)
SGB VIII Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Geht der Leistung jedoch Hilfe
den §§ 27 bis 35a SGB VIII voraus, verbleibt es bei der Zuständigkeit des bisherigen örtliche Trägers. (Rn.45)
der Geburt, am 02.03.2012 in Obhut. Zu diesem Zeitpunkt befand sich das Mädchen noch in einem Krankenhaus im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Die Kindesmutter hatte seinerzeit ihren Wohnsitz im Bereich des Beigeladenen. 1 Bl. 5 ff. der Verwaltungsakte. Bl. 5 ff. der Verwaltungsakte. Randnummer 3 Mit Beschluss des Amtsgerichts X vom 09.03.2012 wurde der unter Betreuung stehenden Kindesmutter die elterliche Sorge insoweit entzogen, als das Amtsgericht X im Wege einer einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Gesundheitsfürsorge und das Recht, Hilfe zur Erziehung zu beantragen, auf das Kreisjugendamt des Beigeladenen übertrug. 2 Bl. 18 der Verwaltungsakte. Bl. 18 der Verwaltungsakte. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 30.03.2012 gewährte der Beigeladene für das Kind ab dem 09.03.2012 auf Antrag der Amtspflegerin Hilfe zur Erziehung in Gestalt der Vollzeitpflege in einer Pflegefamilie (§ 33 SGB VIII). 3 Bl. 24 der Verwaltungsakte. Bl. 24 der Verwaltungsakte. Am 12.04.2012 erkannte der in K. lebende geschiedene Ehemann der Kindesmutter die Vaterschaft für die Hilfeempfängerin an; dem stimmte die Kindesmutter am 03.05.2012 zu. 4 Bl. 22 -23 der Verwaltungsakte des Beklagten. Bl. 22 -23 der Verwaltungsakte des Beklagten. Eine Sorgerechtsvereinbarung wurde nicht getroffen. Randnummer 5 Ab dem 14.06.2012 bewilligte der Beigeladene die Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung
5 Bl. 76 der Verwaltungsakte. Bl. 76 der Verwaltungsakte. Vor dem Umzug in diese Einrichtung kündigte die Mutter ihre Wohnung im Bereich des Beigeladenen. Randnummer 6 Am 27.09.2012 beantragte die Amtspflegerin des Kindes zwecks Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls 6 Näher hierzu: Bl. 101 der Verwaltungsakte. Näher hierzu: Bl. 101 der Verwaltungsakte. mündlich und dann am 02.10.2012 schriftlich beim Beigeladenen Hilfe zur Erziehung in Gestalt der Vollzeitpflege in einer Pflegefamilie. 7 Bl. 3 der Verwaltungsakte. Bl. 3 der Verwaltungsakte. Randnummer 7 Der Beigeladene beendete die Hilfe in der Mutter-Kind-Einrichtung kurzfristig zum 27.09.2012 und nahm eine sofortige Überleitung des Kindes in die – bereits zuvor installierte – Pflegefamilie
8 Bl. 103 der Verwaltungsakte. Bl. 103 der Verwaltungsakte. Zwischen dem Beigeladenen und dem Kläger wurde vereinbart, dass die Kindesmutter zunächst in der Einrichtung verbleiben konnte, da andernfalls Wohnungslosigkeit gedroht hätte. 9 Bl. 101 – 102 der Verwaltungsakte. Bl. 101 – 102 der Verwaltungsakte. Den Antrag auf Fortsetzung der Vollzeitpflege leitete der Beigeladene sodann mit Schreiben vom 15.10.2012 unter Hinweis auf den weiteren Aufenthalt der Kindesmutter im Bereich des Klägers sowie auf dessen Zuständigkeit an diesen weiter. 10 Bl. 2 der Verwaltungsakte. Bl. 2 der Verwaltungsakte. Randnummer 8 Mit Bescheid vom 05.11.2012 bewilligte der Kläger unter Anerkennung seiner Zuständigkeit aus § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII rückwirkend zum 27.09.2012 Vollzeitpflege des Kindes in der bisherigen Pflegefamilie
11 Bl. 123 der Verwaltungsakte Bl. 123 der Verwaltungsakte Randnummer 9 Die Kindesmutter war zwischenzeitlich aus der Mutter-Kind-Einrichtung im Bereich des Klägers ausgezogen und am 05.10.2012 ein Zimmer in einem Frauenhaus im Bereich des Beklagten eingezogen. 12 Bl. 104 der Verwaltungsakte. Bl. 104 der Verwaltungsakte. Der Kindesvater wohnte in dieser Zeit bereits seit mehreren Jahren in K, verzog jedoch am 29.10.2012 ebenfalls in den Bereich des Beklagten. Randnummer 10 Mit Schreiben vom 07.11.2012 begehrte der Kläger sodann von dem Beklagten unter Hinweis auf den Wohnsitz der Eltern in dessen Bereich die Übernahme der laufenden Jugendhilfemaßnahme und Kostenerstattung. 13 Bl. 1 – 2 der Verwaltungsakte des Beklagten. Bl. 1 – 2 der Verwaltungsakte des Beklagten. Randnummer 11 Mit Beschluss vom 09.11.2012 entzog das Amtsgericht X der Kindesmutter das Sorgerecht und übertrug es auf das Kreisjugendamt des Beigeladenen. 14 Bl. 47 – 48 der Verwaltungsakte des Beklagten. Bl. 47 – 48 der Verwaltungsakte des Beklagten. Randnummer 12 Der Kläger bat den Beklagten
ausgebliebener Rückmeldung mit Schreiben vom 25.01.2013 erneut um Fallübernahme. 15 Bl. 51 der Verwaltungsakte des Beklagten. Bl. 51 der Verwaltungsakte des Beklagten. Mit weiterem Schreiben vom 07.02.2013 teilte der Kläger mit, dass Kostenerstattung ab dem 05.10.2012 – dem Zuzug der Mutter in das Frauenhaus – begehrt werde. 16 Bl. 55 der Verwaltungsakte des Beklagten. Bl. 55 der Verwaltungsakte des Beklagten. Randnummer 13
einem Telefonvermerk des Beklagten vom 14.02.2013 teilte die Betreuerin der Kindesmutter an diesem Tag mit, dass sich die Kindesmutter noch in dem Frauenhaus in S. befinde und
einer Wohnung im Bereich des Beklagten suche. 17 Bl. 181 der Verwaltungsakte des Beklagten. Bl. 181 der Verwaltungsakte des Beklagten. Randnummer 14 Am 23.05.2013 gab die Kindesmutter, die bestellte Betreuerin war nicht zugegen, bei dem Beklagten eine Erklärung zu Protokoll, wonach sie seit Mitte 2009 im Bereich des Beigeladenen „fest verwurzelt“ sei. Zum 01.03.2013 habe sie erneut eine Wohnung in Bereich des Beigeladenen bezogen und „zu keinem Zeitpunkt die Absicht [gehabt], [ihren] Lebensmittelpunkt im Landkreis A-Stadt oder im Regionalverband S. zu begründen“. 18 Bl. 184 der Verwaltungsakte des Beklagten. Bl. 184 der Verwaltungsakte des Beklagten. Randnummer 15 Daraufhin teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 27.05.2013 mit, dass die Kindesmutter den Wohnsitz in S. nur vorübergehend bezogen habe und bald möglichst habe beenden wollen. In der Nähe ihrer Kinder, die im Bereich des Beigeladenen ihren Wohnsitz hätten, gebe es kein Frauenhaus, sodass die Kindesmutter nur mangels anderer Möglichkeiten in das Frauenhaus
S. gezogen sei; die Wohnungssuche sei für sie auch erschwert, da sie aufgrund einer körperlichen Behinderung auf eine behindertengerechte Wohnung angewiesen sei. 19 Bl. 185 – 186 der Verwaltungsakte des Beklagten. Bl. 185 – 186 der Verwaltungsakte des Beklagten. Da die Kindesmutter im Bereich des Beklagten keinen gewöhnlichen Aufenthalt i.S.d. § 86 SGB VIII begründet habe, fehle es an seiner Zuständigkeit, sodass der Kostenerstattungsanspruch zurückgewiesen werde. Randnummer 16 Die Betreuerin der Kindesmutter gab gegenüber dem Jugendamt des Beigeladenen sodann mit Datum vom 05.02.2014 eine schriftliche Stellungnahme zu der Protokollerklärung der Kindesmutter vom 23.05.2013 ab. Danach sei die Hilfe in der Mutter-Kind-Einrichtung zum 27.09.2012 sehr schnell beendet worden, sodass es in der Folge zu einem Umzug in das Frauenhaus gekommen sei. Ein Umzug in den Bereich des Beigeladenen sei nicht diskutiert worden. Während des Aufenthaltes im Frauenhaus habe die Kindesmutter mehrfach geäußert, im Bereich des Beklagten bleiben zu wollen. Daher habe man gemeinsam
Wohnungen in S. gesucht; es habe auch mehrere Wohnungsbesichtigungen, u.a. einer behindertengerechten Wohnung in der P-Straße in S., gegeben. Allerdings seien die Wohnungen entweder zu klein oder zu teuer gewesen. Schließlich habe die Kindesmutter selbständig im Y-Kreis
einer Wohnung gesucht und sei dort auch fündig geworden. Sie wohne seit dem 01.03.2013 in einer Wohnung in H. 20 Bl. 190 – 191 der Verwaltungsakte des Beklagten. Bl. 190 – 191 der Verwaltungsakte des Beklagten. Randnummer 17 Ab dem 01.12.2014 übernahm der Beigeladene den Hilfefall gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII unter Hinweis auf die seit nunmehr zwei Jahren andauernde Betreuung des Kindes in einer Pflegefamilie in seinem Zuständigkeitsbereich und meldete zugleich einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten an. 21 Bl. 194 der Verwaltungsakte des Beklagten. Hierzu ist ein Verfahren unter dem Aktenzeichen 3 K 2651/16 rechtshängig. Bl. 194 der Verwaltungsakte des Beklagten. Hierzu ist ein Verfahren unter dem Aktenzeichen 3 K 2651/16 rechtshängig. Randnummer 18 Der Kläger hat am 27.07.2016 Klage erhoben. Randnummer 19 Er ist der Ansicht, dass er selbst durch den Verbleib der Kindesmutter
der Beendigung der Mutter-Kind-Hilfe in A-Stadt ab dem 27.09.2012 zuständiger Träger für die Jugendhilfeleistungen geworden sei, 22 Insoweit hat der Kläger mitgeteilt, dass der Beigeladene einen Erstattungsanspruch des Klägers anerkannt habe, da es sich bei der Mutter-Kind-Einrichtung in A-Stadt um einen geschützten Einrichtungsort i.S.d. § 89e SGB VIII handle, Bl. 3 der Gerichtsakte. Insoweit hat der Kläger mitgeteilt, dass der Beigeladene einen Erstattungsanspruch des Klägers anerkannt habe, da es sich bei der Mutter-Kind-Einrichtung in A-Stadt um einen geschützten Einrichtungsort i.S.d. § 89e SGB VIII handle, Bl. 3 der Gerichtsakte. die Zuständigkeit durch den Umzug der Mutter zum 05.10.2012 in das Frauenhaus im Bereich des Beklagten gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII i.V.m. § 86c SGB VIII jedoch auf diesen übergangen sei. Die Kindesmutter habe in dem Frauenhaus ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet, da erkennbar gewesen sei, dass sie sich dort nicht nur vorübergehend aufhalte und auch die Möglichkeit bestanden habe, dass sie im Stadtgebiet des Beklagten einen festen Wohnsitz begründen würde. Daher sei der Beklagte mit dem Zuzug der Mutter zuständig geworden. Ferner sei der Beklagte auch durch den Zuzug des Kindesvaters zum 29.10.2012
1 Satz 1 SGB VIII zuständig geworden, weil beide Elternteile ihren gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Zuständigkeitsbereich begründet hätten. Daher könne er von dem Kläger gemäß § 89c SGB VIII Erstattung der in der Zeit vom 05.10.2012 bis 30.11.2014 angefallenen Kosten verlangen. Randnummer 20 Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, Randnummer 21 den Beklagten zu verurteilen, an ihn 28.954,04 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 22 Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, Randnummer 23 die Klage abzuweisen. Randnummer 24 Der Erstattungsanspruch scheitere an dem Umstand, dass der Kläger als unzuständiger Leistungsträger gehandelt habe, weil der Aufenthalt in der Mutter-Kind-Einrichtung nur befristet gewesen sei und daher keine örtliche Zuständigkeit des Klägers begründet worden sei. Zudem sei mit Beendigung dieser Hilfe und der Rückkehr des Kindes in die Vollzeitpflege die örtliche Zuständigkeit des Beigeladenen gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII begründet worden, weil ein dauerhafter Verbleib des Kindes in dieser Familie zu erwarten gewesen sei. Daher sei der Erstattungsanspruch für die Zeit vom 27.09.2012 bis 30.11.2014 gegenüber dem Beigeladenen geltend zu machen. Ferner habe die Kindesmutter in dem Frauenhaus keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, weil die Beziehungen zum früheren Aufenthaltsort im Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen nicht abgebrochen worden seien. Sie habe sich auch bewusst für einen Rückzug in den Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen und gegen eine Wohnsitzbegründung im Bereich des Beklagten entschieden. Randnummer 25 Der Beigeladene tritt dem Vortrag des Klägers bei und führt zusätzlich aus, dass der Beklagte auch
dem Umzug der Kindesmutter in den Bereich des Beigeladenen zum 01.03.2013
5 Satz 2 2. Alt. SGB VIII zuständig geblieben und daher zur Kostenerstattung verpflichtet sei. Randnummer 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung war. Entscheidungsgründe Randnummer 27 Die gemäß §§ 40, 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO zulässige allgemeine Leistungsklage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Randnummer 28 Dem Kläger steht der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch aus § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII i.V.m. § 86c SGB VIII nicht zu. Randnummer 29
1 Satz 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung
SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der
dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist.
1 Satz 1 SGB VIII bleibt der bisher zuständige örtliche Träger im Falle eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. I. Randnummer 30 Zwar liegen die Voraussetzungen für eine Kostenerstattungspflicht des Beklagten
1 Satz 1 SGB VIII für die Zeit vom 05.10.2012 bis 28.02.2013 vor, diesem Anspruch steht allerdings § 89e SGB VIII entgegen (1.). Für die Zeit ab dem 01.03.2013 fehlt es bereits an der
1 Satz 1 SGB VIII erforderlichen örtlichen Zuständigkeit des Beklagten (2.). Randnummer 31 1. Zum 05.10.2012 ist die örtliche Zuständigkeit zwar vom Kläger auf den Beklagten übergegangen (a.), dem Erstattungsanspruch steht aber vom 05.10.2012 bis 28.02.2013 die Schutznorm des § 89e SGB VIII entgegen (b.). Randnummer 32 a. Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger – wie von § 89c SGB VIII vorausgesetzt – vor dem 05.10.2012 örtlich zuständiger Träger war und die Zuständigkeit zum 05.10.2012 auch auf den Beklagten übergegangen ist. Randnummer 33 Die örtliche Zuständigkeit ist seit Beginn der Maßnahmen bzw. Leistungen der Jugendhilfe für das Mädchen wie folgt gewandert: Randnummer 34 aa. Für die Inobhutnahme des Mädchens gemäß § 42 SGB VIII – eine vorläufige Maßnahme zum Schutz des Kindes – war gemäß § 87 Satz 1 SGB VIII zunächst der Beklagte zuständig.
Satz 1 SGB VIII ist für eine Inobhutnahme der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich – hier im Krankenhaus im Bereich des Beklagten – sich das Kind vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhielt. Randnummer 35 Im Anschluss an die Inobhutnahme war sodann der Beigeladene für die Hilfegewährung gemäß § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII örtlich zuständig. Randnummer 36
1 Satz 1 SGB VIII ist für die Gewährung von Leistungen
dem SGB VIII der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt jedoch gemäß § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Randnummer 37 Da bei Beginn der Vollzeitpflege die Mutter ihren Wohnsitz im Bereich des Beigeladenen hatte und die Vaterschaft noch nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt war, greift hier § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. 23 Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Oktober 2004 – 12 A 11107/04 –, Rn. 25, juris. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Oktober 2004 – 12 A 11107/04 –, Rn. 25, juris. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Randnummer 38 bb. Die Vaterschaftsanerkennung im April 2012 und die
folgende Zustimmung der Kindesmutter im Mai 2012 haben an der örtlichen Zuständigkeit des Beigeladenen nichts geändert. Die Zuständigkeit des Beigeladenen folgte nunmehr allerdings aus § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII. Randnummer 39 Gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII ist für den Fall, dass die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben, derjenige örtliche Träger der Jugendhilfe zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt
2 Satz 1 Halbs. 2 SGB VIII auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Randnummer 40 § 86 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII regelt die örtliche Zuständigkeit für den Fall der orts- und zuständigkeitsübergreifend getrennt lebenden Kindeseltern dahingehend, dass Anknüpfungskriterium für die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich die alleinige Personensorgeberechtigung eines Elternteils für das betroffene Kind ist. 24 Vgl. BVerwG, Beschluss vom
folgende Zustimmung der Mutter brachten nicht automatisch ein gemeinsames Sorgerecht mit sich. Nicht miteinander verheiratete Eltern können im Anschluss an eine Vaterschaftsanerkennung eine gemeinsame Sorgeerklärung gemäß § 1629a BGB abgegeben. 26 Wellenhofer , in: MüKoBGB, 7. Auflage 2017, § 1595 BGB, Rn. 21. Wellenhofer , in: MüKoBGB, 7. Auflage 2017, § 1595 BGB, Rn. 21.
Anerkennung der Vaterschaft ist jedoch keine Sorgerechtsvereinbarung erfolgt. Randnummer 42 Die Mutter war zu diesem Zeitpunkt auch der personensorgeberechtigte Elternteil i.S.d. § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII ist Personensorgeberechtigter, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person
den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht. 27 Vgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
2 Satz 1 2. Halbs. SGB VIII richtet sich die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit auch dann
dem personensorgeberechtigten Elternteil, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind, sodass der teilweise Entzug der elterlichen Sorge der Anwendung des § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nicht entgegen steht. Randnummer 44 cc. Durch den Umzug der Kindesmutter und des Kindes in die Mutter-Kind-Einrichtung im Juni 2012 ist ebenfalls (noch) kein Zuständigkeitswechsel vom Beigeladenen auf den Kläger eingetreten. Randnummer 45 Für die Leistung in der Mutter-Kind-Einrichtung
SGB VIII galt die besondere Zuständigkeitsregelung des § 86b SGB VIII.
1 Satz 1 SGB VIII ist für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter und Kinder der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der
SGB VIII Leistungsberechtigte – hier die Kindesmutter – vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Geht der Leistung allerdings Hilfe
den §§ 27 bis 35a SGB VIII voraus, bleibt der örtliche Träger gemäß § 86b Abs. 3 SGB VIII zuständig, der bisher zuständig war. Randnummer 46 Da vorliegend die Kindesmutter im März 2012 noch einen Wohnsitz in X – damit im Bereich des Beigeladenen – hatte und der Beigeladene ab März 2012 für das Kind Hilfe
3 SGB VIII seine für diese Leistung begründete örtliche Zuständigkeit erhalten. 29 Bohnert , in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Werksstand 12/15, § 86b SGB VIII, Rn.
SGB VIII zum 27.09.2012 – dem Auszug des Kindes und dem Beginn der Hilfe
SGB VIII – ging die örtliche Zuständigkeit allerdings sodann vom Beigeladenen auf den Kläger über. Randnummer 48 Die Mutter konnte
dem Ende der Hilfe in der Einrichtung im Bereich des Klägers verbleiben, weil andernfalls Obdachlosigkeit gedroht hatte. Ab diesem Zeitpunkt richtete sich die Bestimmung der Zuständigkeit nochmals
der Grundregel des § 86 SGB VIII. Randnummer 49 Die sodann begründete Zuständigkeit des Klägers folgt aus § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, wonach der örtliche Träger zuständig ist, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und das Sorgerecht bei nur einem Elternteil liegt. Randnummer 50 Da vorliegend der gewöhnliche Aufenthalt des Vaters zum 27.09.2012 nicht mit dem der Kindesmutter identisch war und im September 2012 nur der Kindesmutter das Sorgerecht – wenn auch beschränkt – zustand, kommt es wiederum auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Kindesmutter an. Die Mutter hatte ab dem 27.09.2012 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Klägers. Randnummer 51
der Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I, die mangels entsprechender Sonderregelung für das Kostenerstattungsrecht im SGB VIII gemäß § 37 SGB I entsprechend gilt, 31 Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom
der Wohnungsaufgabe im Bereich des Beigeladenen gestaltete sich der Aufenthalt der Mutter in der Einrichtung des Klägers als zukunftsoffen; es wurde keine Wohnung vorgehalten, in die die Kindesmutter hätte zurückkehren können. Sie begründete vielmehr in der Einrichtung des Klägers ihren neuen Lebensmittelpunkt und damit die örtliche Zuständigkeit des Klägers mit Ende der Mutter-Kind-Wohnform und dem Ende der damit zusammenhängenden Sonderzuständigkeit des Beigeladenen aus § 86b Abs. 3 SGB VIII. 35 Vgl. zu einen gewöhnlichen Aufenthalt in einer Mutter-Kind-Einrichtung: OVG des Saarlandes, Urteil vom
6 Satz 1 SGB VIII wird, abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn das Kind oder der Jugendliche zwei Jahre bei der Pflegeperson lebt und sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten ist. 36 Vgl. BVerwG, Urteil vom
dem oben gesagten erfordert der gewöhnliche Aufenthalt i.S.d. § 86 SGB VIII nicht, dass der Ort tatsächlich zum dauernden Verbleib bestimmt ist und eine häusliche Einrichtung ermöglicht. Ausschlaggebend und zugleich ausreichend ist vielmehr, dass der Aufenthalt an diesem Ort eine gewisse Stetigkeit aufweist. Diese Voraussetzungen können auch in einer Einrichtung wie einem Frauenhaus erfüllt sein und waren es vorliegend auch. 37 Vgl. zu einem gewöhnlichen Aufenthalt in einem Frauenhaus: VGH Bayern, Beschluss vom 06.Oktober 2009 – 12 ZB 08.1452 –, Rn. 6; VG Arnsberg, Urteil vom 14. Dezember 2010 – 11 K 3365/09 –, Rn. 17, juris. Vgl. zu einem gewöhnlichen Aufenthalt in einem Frauenhaus: VGH Bayern, Beschluss vom 06.Oktober 2009 – 12 ZB 08.1452 –, Rn. 6; VG Arnsberg, Urteil vom 14. Dezember 2010 – 11 K 3365/09 –, Rn. 17, juris. Die Mutter des Kindes ist nicht nur kurzfristig einer Krisensituation aus einer gemeinsamen Wohnung entflohen, in die sie
einer Beruhigung der Lage wieder hätte zurückkehren können und wollen, sondern hatte bei ihrem Einzug kein anderes Obdach und damit keinen alternativen Lebensmittelpunkt. Danach begründete die Mutter in dem Frauenhaus bis auf Weiteres ihren gewöhnlichen Aufenthalt i.S.d. § 86 SGB VIII. Randnummer 60 Daneben ist keine subjektive Betrachtung vorzunehmen. Auf den Willen, einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen zu wollen, kommt es nicht maßgeblich an. 38 Vgl. BVerwG, Beschluss vom
einem Wohnsitz außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs umgesehen habe oder ob sie bei dieser zu Protokoll genommenen Erklärung in Begleitung ihrer Betreuerin war. Randnummer 61 Auf die örtliche Zuständigkeit wirkte es sich hingegen nicht aus, dass der Vater des Kindes ebenfalls Ende Oktober in den Bereich des Beklagten zog. Die örtliche Zuständigkeit bleibt konstant, wenn der Elternteil, auf dessen gewöhnlichen Aufenthalt es nicht ankommt, diesen wechselt. 39 Stähr , in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Werksstand 05/16, § 86 SGB VIII, Rn. 50, 52. Stähr , in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Werksstand 05/16, § 86 SGB VIII, Rn. 50, 52. Entgegen dem Vorbringen des Klägers begründet der Umzug des Vaters in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten keine neue Zuständigkeitsbestimmung
1 Satz 1 SGB VIII.
1 Satz 1 SGB VIII ist für die Gewährung von Leistungen der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Diese Norm ist
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigkeitsbestimmend in den Fällen sowohl des Innehabens des gewöhnlichen Aufenthalts beider Elternteile im Bezirk eines Jugendhilfeträgers vor und bei Beginn der Leistung als auch der Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts beider Elternteile im Zuständigkeitsbereich eines einzigen (anderen) Jugendhilfeträgers
Beginn der Leistung. Der zeitliche Geltungsbereich des § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII endet jedoch
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit der erstmaligen Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte. 40 BVerwG, Urteil vom
2 Satz 1 SGB VIII richtet. 41 A.A.: OVG NRW, Urteil vom
2 Satz 1 SGB VIII bestehen. Randnummer 62 Ferner ist festzustellen, dass der Entzug des Sorgerechts der Mutter durch den Beschluss vom 09.11.2012 nicht zu einer Änderung der örtlichen Zuständigkeit geführt hat. Unabhängig davon, ob sich die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit in diesem Fall
3 SGB VIII i.V.m. § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII oder § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII (a.F.) – dazu mehr unter 2. – richtete, war der Beklagte weiter zuständig, weil die zuvor sorgeberechtigte Kindesmutter zu diesem Zeitpunkt weiterhin in seinem Bereich wohnte und damit kein Anknüpfungspunkt für eine Änderung der Zuständigkeit
Denn die Entziehung des Sorgerechts löst bei gleichbleibendem gewöhnlichem Aufenthalt des bisher Sorgeberechtigten keine Zuständigkeitsneubestimmung aus. 44 Vgl.: VG Würzburg, Urteil vom
alledem zum 05.10.2012 die Zuständigkeit vom Kläger auf den Beklagten übergangen, steht dem Erstattungsanspruch allerdings für den Zeitraum 05.10.2012 bis 28.02.2013 § 89e SGB VIII i.V.m. § 242 BGB entgegen. Randnummer 64 § 89e SGB VIII regelt in kostenerstattungsrechtlicher Hinsicht den Schutz von Trägern bestimmter Einrichtungen. Randnummer 65
1 Satz 1 SGB VIII ist der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wenn sich die Zuständigkeit
dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen richtet und dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden ist, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient. Randnummer 66 Zweck dieser Regelung ist folgender: Bei Einrichtungen mit überörtlicher Bedeutung besteht die Gefahr, dass Jugendhilfeträger, in deren Bereich die Einrichtungen liegen, aufgrund der Regelungen über die örtliche Zuständigkeit in § 86 SGB VIII übermäßig belastet werden. Teilweise wird dieser Gefahr bereits mit den speziellen Zuständigkeitsregelungen begegnet, so etwa in § 86b SGB VIII. Kein ausreichender Schutz der bezeichneten Träger besteht, wenn sich – wie vorliegend – die Zuständigkeit
dem gewöhnlichen Aufenthalt richtet und die für die Zuständigkeit maßgeblichen Personen den gewöhnlichen Aufenthalt in einer überörtlichen Einrichtung begründet haben. Deshalb räumt § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII einem Jugendhilfeträger, in dessen Bereich die Einrichtung den Sitz hat, einen Erstattungsanspruch gegen das Jugendamt ein, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthalt vor der Aufnahme in die Einrichtung, die andere Familie oder die sonstige Wohnform lag. 45 Winkler , in: BeckOK SozR, SGB VIII, Stand 01.09.2017, § 89e, Rn.
1 Satz 1 SGB XII und § 55 Abs. 2 Nr. 6 u. 7 SGB IX sowie ambulante Hilfen zum selbstbestimmten Leben und Wohnen für seelisch behinderte Frauen gemäß § 53 ff. SGB XII angeboten. 49 Vgl.: http://www..de/ Vgl.: http://www..de/ Randnummer 70 Ein solches Konzept erfüllt die Anforderungen des § 89e SGB VIII an eine sonstige der Betreuung dienenden Wohnform. 50 So auch: VGH Bayern, Urteil vom
1 Satz 1 SGB VIII – ist aber
dem Grundsatz von Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn dessen Erfüllung zur Entstehung eines gegenläufigen Erstattungsanspruchs – hier
Damit steht der Geltendmachung des Klageanspruchs
dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. 51 BVerwG, Urteil vom
der Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes der Mutter im Bereich des Beigeladenen war dieser und nicht der Beklagte örtlich zuständig. Für die Zeit vom 01.03.2012 bis zum 31.12.2013 folgt dies aus § 86 Abs. 5 Satz 2 2.Alt. SGB VIII a.F. (a.) und ab dem 01.01.2014 aus § 86 Abs. 3 SGB VIII (b.). Dies aus folgenden Gründen: Randnummer 75 a. Der Umzug der Mutter ist im Zusammenspiel mit dem vorherigen Sorgerechtsentzug durch Beschluss vom 09.11.2012 ein zuständigkeitsrelevanter Aspekt. 52 Vgl. hierzu: VG Würzburg, Urteil vom 18. Mai 2017 – W 3 K 16.332 –, Rn. 34, juris. Vgl. hierzu: VG Würzburg, Urteil vom 18. Mai 2017 – W 3 K 16.332 –, Rn. 34, juris. Hier richtet sich die Bestimmung der Zuständigkeit für die Zeit vom 01.03.2013 bis 31.12.2013
5 Satz 2
Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.“ Randnummer 78 Das Bundesverwaltungsgericht hat in § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII a.F. einen sehr weiten Anwendungsbereich hineingelesen. Randnummer 79 Zwar erfasse § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII a.F. nur solche Fallgestaltungen, in denen Eltern einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten und
Leistungsbeginn „erstmals“ verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründeten und in der Folge beibehielten; was auch im Fall des § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 SGB VIII a.F. gelten solle, wenn beiden Elternteilen das Sorgerecht zustehe. 54 BVerwG, Urteil vom
dem SGB VIII an die verfassungsrechtlich geschützte Elternverantwortung anknüpften, sei es Ziel der Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit, durch eine grundsätzliche Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt der Erziehungsverantwortlichen eine effektive Aufgabenwahrnehmung sicherzustellen. Hingegen bedürfe es der damit einhergehenden räumlichen Nähe zwischen Eltern und Träger im dem Falle, dass kein Elternteil (mehr) das Sorgerecht habe regelmäßig nicht. Diese Fallkonstellation sei vielfach dadurch geprägt, dass die betroffenen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Einrichtungen oder Pflegestellen hätten und nicht selten das Jugendamt am Ort der bisherigen Zuständigkeit zum Vormund bestellt werde. Gerade in Fällen, in denen die Erziehungsverantwortung infolge des Entzugs der elterlichen Sorge nicht bei den Eltern liege und sich das Kind regelmäßig auch nicht bei einem Elternteil aufhalte, bestehe keine Notwendigkeit mehr, die örtliche Zuständigkeit weiterhin an den (künftigen) gewöhnlichen Aufenthalt eines Elternteils zu binden und sie mit diesem "mitwandern" zu lassen. 55 BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011 – 5 C 25.10 –, Rn. 38; BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 – 5 C 34/12 –, BVerwGE 148, 242-254, Rn. 25. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011 – 5 C 25.10 –, Rn. 38; BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 – 5 C 34/12 –, BVerwGE 148, 242-254, Rn. 25. Die zeitliche Abfolge der zuständigkeitsrelevanten Kriterien ("Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte" oder "gemeinsame oder fehlende Personensorge beider Elternteile") habe auf die Bestimmung der Zuständigkeit
G, Urteil vom
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts alle Fälle, in denen die nichtsorgeberechtigten Eltern
Leistungsbeginn unterschiedliche Aufenthalte haben. 57 BVerwG, Urteil vom
Beginn der Leistung begründet wurden – also vorher zum Beispiel ein gemeinsamer Haushalt bestand – und ist die zeitliche Abfolge der zuständigkeitsrelevanten Kriterien unerheblich, liegt hier ein Fall des § 86 Abs. 5 Satz 2
Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen. Daher wird schon im Rahmen der grammatikalischen Auslegung deutlich, dass die statische Zuständigkeit in § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII nur im Rahmen des erstmaligen Begründens verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte gelten soll. 60 Hierzu: VG Würzburg, Urteil vom 18. Mai 2017 – W 3 K 16.332 –, Rn. 45, juris. Hierzu: VG Würzburg, Urteil vom 18. Mai 2017 – W 3 K 16.332 –, Rn. 45, juris. Randnummer 82 Allerdings führt die
trägliche Änderung beziehungsweise Klarstellung durch den Gesetzgeber nicht dazu, dass die durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung der Altregelung nicht mehr anzuwenden wäre. Vielmehr ist § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII a.F. in der Lesart, die die Norm durch das Bundesverwaltungsgericht erfahren hat, jedenfalls bis zum 31.12.2013 anzuwenden. 61 So: OVG Hamburg, Urteil vom
5 Satz 2
dem Auszug der Mutter aus dem Frauenhaus wegen des dort begründeten gewöhnlichen Aufenthaltes zuständig bliebe und nunmehr einem Kostenerstattungsanspruch ausgesetzt wäre. Dies würde jedoch im Ergebnis zu einer Aushebelung der Schutzwirkung des § 89e SGB VIII führen. Daher kann hier mit der „bisherigen Zuständigkeit“ nur eine Zuständigkeit gemeint sein, die auch zuvor zu einer endgültigen Kostentragungspflicht geführt hat. Eine solche wurde jedoch für den Beklagten bis zum Wegzug der Mutter aus seinem Bereich nicht begründet. Randnummer 87 Im Übrigen ist auch nicht an den Aufenthalt des Vaters anzuknüpfen. Insoweit kann auf das oben Gesagte verwiesen werden (Vgl. I. 1. a. ff.). Randnummer 88 b. Zum 01.01.2014 ist die Zuständigkeitsbestimmung nochmals
der neuen Rechtslage vorzunehmen, wobei sodann § 86 Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII greift. Auch danach bestand keine (weitere) Zuständigkeit des Beklagten. Randnummer 89 Ab diesem Zeitpunkt ist die Zuständigkeit wiederum neu zu bestimmen, weil die bereits angesprochene Änderung des § 85 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII am 01.01.2014 in Kraft getreten ist. 63 Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz – KJVVG) vom
der Änderung des Gesetzeswortlautes nicht mehr zur Anwendung kommen. Aufgrund der Gesetzesänderung ist es nicht mehr möglich, § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII – ganz oder teilweise – unabhängig von dem vorstehenden Satz 1 zu betrachten. Vielmehr knüpft der gesamte Absatz 2 nunmehr sowohl vom Wortlaut als auch von der Binnensystematik der Norm her eindeutig an Satz 1 an und setzt damit für beide in Satz 2 geregelten Alternativen voraus, dass die Elternteile (erst)
Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründet haben und bei Beginn der Leistung (noch) ein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt der Eltern innerhalb des Zuständigkeitsbereichs desselben Trägers bestand. 65 OVG Hamburg, Urteil vom
Beginn der Leistung“ abgestellt wird, ist von dem Beginn der einheitlichen Gesamtleistung auszugehen, sofern eine solche ununterbrochen erfolgt ist. Nicht bei jeder Zuständigkeitsneubestimmung beginnt auch eine neue Leistung. 66 Eingehend hierzu unter Verweis auf die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
, 33 SGB VIII, die Unterbringung in der Mutter-Kind-Einrichtung
SGB VIII und die erneute Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII stellen eine einheitliche Gesamtleistung dar, weil diese Hilfen ohne zeitliche Unterbrechung erfolgt sind und der Pflege und Erziehung des Kindes dienten. 67 Vertiefend hierzu: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
Leistungen i.S.d. § 86 SGB VIII sind Hilfen, die auf Antrag eines Antragsberechtigten erbracht werden. 68 Bohnert , in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Werkstand 05/16, § 86 SGB VIII, Rn.
folgenden und wirksam werdenden Vaterschaftsanerkennung bis dahin keine verschiedenen Aufenthalte im Sinne dieser Regelung bestanden haben, weil es bei Leistungsbeginn noch keinen Vater i.S.d. § 86 SGB VIII gegeben habe. Allerdings kommt das Oberverwaltungsgericht Hamburg für diesen Fall zu dem Ergebnis, dass § 86 Abs. 3 SGB VIII – in Abgrenzung zu § 86 Abs. 5 SGB VIII – jedenfalls nicht voraussetze, dass zu Leistungsbeginn ein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt vorlag, sodass § 80 Abs. 3 SGB VIII aufgrund der höheren Sachnähe in diesen Fällen analog zur Anwendung kommen könne, eingehend zu diesem Problemfeld: OVG Hamburg, Urteil vom 26. November 2015 – 4 Bf 29/14 –, Rn. 46 - 53, juris Das Oberverwaltungsgericht Hamburg geht dagegen davon aus, dass im Fall einer dem Leistungsbeginn
folgenden und wirksam werdenden Vaterschaftsanerkennung bis dahin keine verschiedenen Aufenthalte im Sinne dieser Regelung bestanden haben, weil es bei Leistungsbeginn noch keinen Vater i.S.d. § 86 SGB VIII gegeben habe. Allerdings kommt das Oberverwaltungsgericht Hamburg für diesen Fall zu dem Ergebnis, dass § 86 Abs. 3 SGB VIII – in Abgrenzung zu § 86 Abs. 5 SGB VIII – jedenfalls nicht voraussetze, dass zu Leistungsbeginn ein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt vorlag, sodass § 80 Abs. 3 SGB VIII aufgrund der höheren Sachnähe in diesen Fällen analog zur Anwendung kommen könne, eingehend zu diesem Problemfeld: OVG Hamburg, Urteil vom 26. November 2015 – 4 Bf 29/14 –, Rn. 46 - 53, juris Randnummer 94 § 86 Abs. 3 SGB VIII bestimmt für den Fall, dass die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und die Personensorge keinem Elternteil zusteht, eine entsprechende Geltung von § 86 Abs. 2 Satz 2 und 4 SGB VIII. Randnummer 95
2 Satz 2 SGB VIII richtet sich die Zuständigkeit
dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Für den Fall, dass das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist gemäß § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit
dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Randnummer 96 Soweit § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII auf den „zuletzt“ bestehenden gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes i.V.m. dem gewöhnlichen Aufenthalt des sorgeberechtigten Elternteils abstellt, ist es unschädlich, wenn dieser Aufenthalt nicht durchgehend bis zum Leistungsbeginn vorgelegen hat. Hier ist es ausreichend, wenn irgendwann – soweit die in § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII festgeschriebene sechs-Monatsgrenze nicht überschritten ist – vor Beginn der Leistung ein gewöhnlicher Aufenthalt vorgelegen hat, der dann bis zum Beginn der Leistung – etwa auch durch einen tatsächlichen Aufenthalt (oder mehrere tatsächliche Aufenthalte) – abgelöst worden sein darf. 71 BVerwG, Urteil vom
folgenden und wirksam werdenden Vaterschaftsanerkennung bis dahin keine verschiedenen Aufenthalte im Sinne dieser Regelung bestanden haben, weil es bei Leistungsbeginn noch keinen Vater i.S.d. § 86 SGB VIII gegeben habe. Allerdings kommt das Oberverwaltungsgericht Hamburg für diesen Fall zu dem Ergebnis, dass § 86 Abs. 3 SGB VIII – in Abgrenzung zu § 86 Abs. 5 SGB VIII – jedenfalls nicht voraussetze, dass zu Leistungsbeginn ein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt vorlag, sodass § 80 Abs. 3 SGB VIII aufgrund der höheren Sachnähe in diesen Fällen analog zur Anwendung kommen könne, eingehend zu diesem Problemfeld: OVG Hamburg, Urteil vom 26. November 2015 – 4 Bf 29/14 –, Rn. 46 - 53, juris 71) BVerwG, Urteil vom 29. September 2010 – 5 C 21/09 –, BVerwGE 138, 48-61, Rn. 19, in Abgrenzung zu dem Wortlaut des § 89e SGB VIII, der auf den Zeitpunkt der “Aufnahme in eine Einrichtung“ abstellt; a.A. Bohnert , in: Hauck/Noftz, SGB, 05/16, § 86 SGB VIII, Rn. 48, der offenbar das vorgenannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts anders deutet.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.