Begründung der Festsetzung des Kreisumlagesatzes - Bedeutung der "freien Spitze" Leitsatz 1. Gerade weil es sich bei der in der Haushaltssatzung des Landkreises erfolgenden Festsetzung des Kreisumlage
§ 9Abs. 8 BauGB im Rahmen des Erlasses eines Bebauungsplanes zeigt, im Übrigen nicht fremd. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.08,1978 -2 BvR 1013/77 u.a.- E 49, 24
(66), zit n. juris Rn. 135 und BVerwGE 75, 214, NVwZ 1987, 578, 585, linke Spalte; eine Begründungspflicht des Satzungsgebers ist der Rechtsordnung,
§ 9Abs. 8 Bau
GB im Rahmen des Erlasses eines Bebauungsplanes zeigt, im Übrigen nicht fremd. Randnummer 44 Dies hat insbesondere dann zu gelten, wenn – wie vorliegend – die in Rede stehende Rechtsnorm, hier die Haushaltssatzung mit ihrer strikten Festsetzung des Umlagesatzes auf 61,2769 %, der den Umlagebescheid erlassenden Behörde keinerlei Spielraum mehr belässt, so dass eine diesbezügliche Begründung letztlich inhaltsleer bleiben müsste; es hat darüber hinaus insbesondere dann zu gelten, wenn die in Rede stehende Rechtsnorm, wie § 6 der Haushaltssatzung mit seiner Festsetzung des Umlagesatzes, die sich an exakt 13 Gemeinden richtet, im Grunde genommen lediglich der Form nach eine Rechtsnorm – eine Satzungsvorschrift – darstellt, materiell aber ein Verwaltungsakt ist. Jedenfalls dann erscheint es angebracht, die zu § 114 VwGO entwickelten Grundsätze auf die in Rede stehende Rechtsnorm zumindest rechtsgedanklich anzuwenden. 38 Vgl. auch hierzu Panzer, a.a.O., Rn.
- Vgl. auch hierzu Panzer, a.a.O., Rn.
- Randnummer 45 Der Landkreis steht mithin in der Pflicht, die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die ihn zu seiner Entscheidung bewogen haben. Diese Begründung muss so ausführlich sein, dass dem Gericht die ihm obliegende Kontrolle möglich wird 39 Vgl. Eyermann, VwGO, Kommentar,
- Auflage 2014, § 114 Rdnr. 114 Vgl. Eyermann, VwGO, Kommentar,
- Auflage 2014, § 114 Rdnr. 114 ; sie muss die wesentlichen Schritte der Entscheidungsfindung nachvollziehbar machen 40 Vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar,
- Auflage 2014, Rdnr. 323, 358 Vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar,
- Auflage 2014, Rdnr. 323, 358 und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein. 41 Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar,
- Auflage 2017, § 114 Rdnr. 28 a.E., 47 m.w.N. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar,
- Auflage 2017, § 114 Rdnr. 28 a.E., 47 m.w.N. Erst eine nähere Begründung eröffnet den kreisangehörigen Gemeinden die ihnen in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistete Möglichkeit, wirksamen Rechtsschutz mit Blick auf Art. 28 Abs. 2 GG, der den Gemeinden (und den Gemeindeverbänden) das Recht auf eine aufgabenadäquate Finanzausstattung garantiert, in der Sache selbst zu erreichen, indem sie dem Gericht erst die Möglichkeit eröffnet, die getroffene Prognoseentscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit zu untersuchen. Randnummer 46 Diese Begründungspflicht verlangt vom Landkreis im Übrigen nichts Unmögliches. Der Landrat leitet gemäß § 178 Abs. 2 Satz 1 KSVG die Verwaltung des Landkreises. Ihm obliegt gemäß § 178 Abs. 2 Satz 2 KSVG die Vorbereitung der Beschlüsse des Kreisausschusses, der wiederum alle Angelegenheiten vorbereitet, über die der Kreistag zu entscheiden hat (§ 175 Abs. 4 Satz 1 KSVG). Von daher kann von ihm, der zudem über in der kommunalen Haushaltswirtschaft fachkundiges Personal verfügt, eine begründete Beschlussvorlage zur Vorbereitung der Beratungen über die in der Haushaltssatzung zu erfolgende Festsetzung des Umlagesatzes erwartet werden, die die Vorgaben der Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 119 Abs. 2 SLVerf sowie der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit und des Bundesverwaltungsgerichts berücksichtigt. Randnummer 47 Vor dem Hintergrund des Vortrags des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, bei der Abstimmung im Kreistag handele es sich um eine "politische" Entscheidung des Kreistags bzw. des einzelnen Kreistagsmitglieds, deren „Visibilität“ nicht zur Disposition des Gerichts stehe, sei angemerkt, dass es sich in erster Linie um eine Verwaltungsentscheidung 42 Vgl. nur Gerichtsbescheid der Kammer vom -3 K 159/16-; OVG NRW, Urteil vom 05.02.2002 -15 A 2604/99-, juris, Vgl. nur Gerichtsbescheid der Kammer vom -3 K 159/16-; OVG NRW, Urteil vom 05.02.2002 -15 A 2604/99-, juris, handelt, die mit dem gesamten übergeordneten Bundes- und Landesrecht vereinbar sein muss. Die Regelung des § 157 Abs. 1 S. 2 KSVG, wonach die Kreistagsmitglieder nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmten Gewissensüberzeugung handeln, führt nicht zu einer Entbindung von Recht und Gesetz. Die politische Komponente der vom Kreistag bzw. seinen Mitgliedern getroffenen Entscheidung wird gerichtlicherseits im Übrigen dadurch respektiert, dass diese einer nur beschränkten Überprüfung unterliegt. Randnummer 48 Ausgehend von diesen Maßstäben fehlt es an einer begründeten Entscheidung. Randnummer 49 Weder den Sitzungsvorlagen noch dem Sitzungsprotokoll ist irgendeine Begründung dafür zu entnehmen, auf welchen Erwägungen die Höhe des Kreisumlagesatzes beruht. Es ist nicht dokumentiert, dass der Kreistag eine vorausschauende Einschätzung der dauernden Leistungsfähigkeit jeder einzelnen kreisangehörigen Gemeinde, also die Klärung der Frage einer aktuell und auch in der überschaubaren Zukunft vorhandenen Aufgabenerfüllungskraft jeder Gemeinde vorgenommen hat, auch nicht, dass er geprüft hat, welche Auswirkungen der beabsichtigte Umlagesatz auf die Haushaltswirtschaft der einzelnen kreisangehörigen Gemeinden haben wird. Randnummer 50 In der maßgeblichen Sitzung des Kreistags vom 10.02.2015 hat der Landrat lediglich die im Tatbestand aufgeführte „Erklärung zur Finanzsituation der kreisangehörigen Städte und Gemeinden, die man in die Abwägungsentscheidung hinsichtlich der Festlegung der Kreisumlage mit einzubeziehen habe“, abgegeben 43 Bl. 978-979 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bl. 978-979 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten . Diese Erklärung erschöpft sich im Ergebnis darin, dass die Finanzsituation der kreisnagehörigen Städte und Gemeinde nach wie vor äußerst angespannt sei. Von den 13 Kommunen schätzten 10 die dauernde finanzielle Leistungsfähigkeit ihrer Kommune als beeinträchtigt bzw. perspektivisch nicht gesichert ein (Saarlouis, Saarwellingen, Überherrn, Wadgassen, Bous), fünf sogar als stark, sehr bzw. erheblich beeinträchtigt (Dillingen, Ensdorf, Lebach, Schmelz, Wallerfangen). Zwei Kommunen sähen ihre finanzielle Leistungsfähigkeit gefährdet bzw. akut in Frage gestellt an (Rehlingen-Siersburg, Schwalbach). Lediglich eine Kommune spreche von einer weiterhin angespannten Leistungsfähigkeit (Bous). Diese Erklärung entspricht im Wesentlichen der den Kreistagsmitgliedern im Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellten „Erklärung zur Finanzsituation der kreisangehörigen Städte und Gemeinden Haushalt 2015“ 44 Vgl. Bl. 187 Verwaltungsakte Hauptordner Vgl. Bl. 187 Verwaltungsakte Hauptordner . Die Sprecher der Fraktionen der vier im Kreistag vertretenen Parteien haben die Problematik der Auswirkungen der Erhöhung der Kreisumlage auf die Gemeinden in ihren Haushaltsreden zwar ebenfalls angesprochen (CDU-Fraktion, S. 22, Fraktion Die Linke, S. 25, 26, Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, S. 27, 29, SPD-Fraktion, S. 32 der Sitzungsniederschrift). Randnummer 51 Mit einer umfassend begründeten Prognoseentscheidung anhand der oben genannten Prüfungskriterien hat das alles nichts zu tun. Es wurde nichts anderes getan, als für die Prognoseentscheidung maßgebliche Faktoren zu benennen und eine Entscheidung, ein Ergebnis festzulegen. Ob diese Faktoren im Rahmen der Entscheidungsfindung wirklich alle berücksichtigt und vor allem, wie sie konkret gewichtet wurden, ist demgegenüber unklar geblieben. Eine gerichtliche Überprüfung auf Vertretbarkeit ist daher nicht möglich. Unklar ist insbesondere auch geblieben, in welcher Weise sich der Landkreis mit der dauernden Leistungsfähigkeit der umlagepflichtigen Gemeinden (vgl. § 19 Abs. 2, Abs. 3 KFAG) 45 Die Vorschriften lauten: „
(2)Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn1.die im Haushalt des umlageerhebenden Gemeindeverbandes veranschlagten Ausgaben unabweisbar sind und2.die dauernde Leistungsfähigkeit der umlagepflichtigen Gemeinden nicht beeinträchtigt wird.
(3)Die Genehmigung kann versagt oder es kann ein niedrigerer als der beschlossene Umlagesatz genehmigt werden, wenn1.die dauernde Leistungsfähigkeit der umlagepflichtigen Gemeinden gefährdet wird oder2.ein Ausgleich zwischen dem zur angemessenen Aufgabenerfüllung notwendigen Ausgabebedarf des Gemeindeverbandes und seiner Gemeinden dies erfordert. Die Vorschriften lauten: „
(2)Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn1.die im Haushalt des umlageerhebenden Gemeindeverbandes veranschlagten Ausgaben unabweisbar sind und2.die dauernde Leistungsfähigkeit der umlagepflichtigen Gemeinden nicht beeinträchtigt wird.
(3)Die Genehmigung kann versagt oder es kann ein niedrigerer als der beschlossene Umlagesatz genehmigt werden, wenn1.die dauernde Leistungsfähigkeit der umlagepflichtigen Gemeinden gefährdet wird oder2.ein Ausgleich zwischen dem zur angemessenen Aufgabenerfüllung notwendigen Ausgabebedarf des Gemeindeverbandes und seiner Gemeinden dies erfordert. auseinandergesetzt hat, was gerade vor dem Hintergrund, dass – wie der Beklagte im Rahmen des vorliegenden Verfahrens dargelegt hat – die saarländischen Städte und Gemeinden letztmals in den Jahren 1991 und 1992 Finanzmittelüberschüsse erwirtschaftet haben und seitdem mehr oder weniger hohe Finanzdefizite aufweisen, 46 Vgl. Schriftsätze vom 22.02.2017 und 07.03.2018; Bl. 226, 232 und 319, 320 der Gerichtsakte Vgl. Schriftsätze vom 22.02.2017 und 07.03.2018; Bl. 226, 232 und 319, 320 der Gerichtsakte in besonderem Maße erforderlich gewesen wäre. Insoweit ist von einem vollständigen Begründungsausfall auszugehen. Randnummer 52 b. Diese Wertung wird durch den Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Der Beklagte geht davon aus, dass der Kreistag aufgrund der nicht abweisbaren Aufgaben des Landkreises zu der Festsetzung der streitgegenständlichen Kreisumlage keine Alternative gehabt habe, da er keine Kredite aufnehmen dürfe und sich den Rechtsansprüchen der Bürger insbesondere im Bereich der pflichtigen Aufgaben der sozialen Sicherung ausgesetzt sehe. Der Kreistag habe daher nur einen Spielraum bei den abweisbaren Aufgaben und im Hinblick darauf – vor dem Hintergrund der Wertung des Gesetzgebers in § 19a Abs. 1 KFAG 47 Die Vorschrift lautet:„ Ist die dauernde Leistungsfähigkeit mindestens einer verbandsangehörigen Gemeinde gefährdet oder bereits beeinträchtigt, dürfen die Gemeindeverbände neben den nicht abweisbaren nur noch die Aufgaben des öffentlichen Personennahverkehrs nach dem Gesetz über den Öffentlichen Personennahverkehr im Saarland vom
- November 1995 (Amtsbl. 1996, S. 74) in der jeweils geltenden Fassung und der Tourismusförderung erfüllen sowie eine Ehrenamtsbörse einrichten und unterhalten. Für die Erfüllung abweisbarer Aufgaben, die in grenzüberschreitender Zusammenarbeit erledigt werden, gilt Satz 1 entsprechend. Sonstige abweisbare Aufgaben dürfen die Gemeindeverbände im Rahmen ihrer Verbandskompetenz nur erfüllen, wenn der Gesamtbetrag der durch Erträge nicht gedeckten Aufwendungen 0,5 % der Umlagegrundlagen gemäß § 18 Abs. 2 nicht überschreitet. Im Übrigen dürfen sie nur in kommunaler Zusammenarbeit erfüllt werden. Dies gilt nicht für Aufgaben, die im Einvernehmen mit dem Bildungsbeirat erfüllt werden.“ Die Vorschrift lautet:„ Ist die dauernde Leistungsfähigkeit mindestens einer verbandsangehörigen Gemeinde gefährdet oder bereits beeinträchtigt, dürfen die Gemeindeverbände neben den nicht abweisbaren nur noch die Aufgaben des öffentlichen Personennahverkehrs nach dem Gesetz über den Öffentlichen Personennahverkehr im Saarland vom
- November 1995 (Amtsbl. 1996, S. 74) in der jeweils geltenden Fassung und der Tourismusförderung erfüllen sowie eine Ehrenamtsbörse einrichten und unterhalten. Für die Erfüllung abweisbarer Aufgaben, die in grenzüberschreitender Zusammenarbeit erledigt werden, gilt Satz 1 entsprechend. Sonstige abweisbare Aufgaben dürfen die Gemeindeverbände im Rahmen ihrer Verbandskompetenz nur erfüllen, wenn der Gesamtbetrag der durch Erträge nicht gedeckten Aufwendungen 0,5 % der Umlagegrundlagen gemäß § 18 Abs. 2 nicht überschreitet. Im Übrigen dürfen sie nur in kommunaler Zusammenarbeit erfüllt werden. Dies gilt nicht für Aufgaben, die im Einvernehmen mit dem Bildungsbeirat erfüllt werden.“ – eine Prognoseentscheidung getroffen, was insbesondere aus seiner Erklärung in der Kreistagssitzung vom 10.02.2015 deutlich werde, wo er ausdrücklich auf Folgendes hingewiesen habe: Randnummer 53 „Die Verwaltung geht davon aus, dass mehrere Kommunen im Landkreis Saarlouis in ihrer Leistungsfähigkeit dauernd gefährdet sind und hat deshalb dem Kreistag einen Ergebnis- und Finanzhaushalt für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegt, der lediglich abweisbare Ausgaben in einer Größenordnung von 400.287 € beinhaltet (= 0,16 % des Haushaltsvolumens) und darüber hinaus die Abdeckung der bisher aufgelaufenen Fehlbeträge aus abweisbaren Ausgaben aus der Zeit 2003 bis 2007 in Höhe von rd. 1 Million € weiterhin auf unbestimmte Zeit hinausgeschoben. Randnummer 54 Wenngleich sich Aufgabenzuwächse in verschiedenen Bereichen durch die Ergebnisse eigener Sparanstrengungen des Landkreises auffangen lassen, so bleibt es dabei, dass wir wegen der zum Teil enormen Kostensteigerungen im Bereich der pflichtigen Aufgaben der Sozialen Sicherung mit 6,9 Million € mehr zu rechnen haben, dies ist bereits ausgeführt worden. Hinzu kommen die nicht kompensierbaren Einnahmeausfälle, die wir konstatieren müssen. Wir werden deshalb die Kreisumlage, auch das ist angeklungen, um 7,6 Millionen € erhöhen müssen, um unseren Verpflichtungen nach § 4 Abs. 2 des Kommunalfinanzausgleichgesetzes, den nicht durch Erträge gedeckten Aufwandsbedarf auszugleichen, nachzukommen.“ Randnummer 55 Sollte die Prognoseentscheidung auf Grundlage dieser Argumentation getroffen worden sein, wäre sie unter Verstoß gegen Art. 28 Abs. 2 GG zustande gekommen. Unabhängig davon, wie das Verhältnis der §§ 19, 19a KFAG zueinander mit Blick auf abweisbare und unabweisbare Aufgaben nach dem Willen des saarländischen Gesetzgebers letztlich sein sollte 48 Das Urteil des OVG des Saarlandes vom 19.12.2001 -9 R 5/00-, könnte man dahingehend verstehen, dass die unabweisbaren Aufgaben des Landkreises einen nicht weiter zu bewertenden Sockelbetrag des Umlagesolls bilden, vgl. juris Rdnr. 231; Das Urteil des OVG des Saarlandes vom 19.12.2001 -9 R 5/00-, könnte man dahingehend verstehen, dass die unabweisbaren Aufgaben des Landkreises einen nicht weiter zu bewertenden Sockelbetrag des Umlagesolls bilden, vgl. juris Rdnr. 231; , sind diese Vorschriften vor dem Hintergrund des Art. 28 Abs. 2 GG jedenfalls verfassungskonform auszulegen. Das Bundesverwaltungsgericht führt diesbezüglich im Urteil vom 31.01.2013 -8 C 1/12-, Rn. 36/37 aus 49 BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 -8 C 1/12-, juris BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 -8 C 1/12-, juris : Randnummer 56 "Der Schutz- und Garantiegehalt des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 (und 3) GG gilt zugunsten der Gemeinden auch in deren Verhältnis zum Kreis. Für "den kommunalen Raum", also das Gesamt von Kreis und kreisangehörigen Gemeinden, besteht kein abweichendes Sonderrecht (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- November 1988 - 2 BvR 1619/83 u.a. - BVerfGE 79, 127 <150 f., 152>). Daraus folgt, dass der oben umschriebene "Kernbereich" der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie auch nicht zugunsten des jeweiligen Kreises angetastet werden darf. Das gilt für jedwede Finanzregelung, gleichgültig ob sie vom Land oder vom Kreis selbst erlassen wurde; weder darf eine Regelung des Landesgesetzgebers zu einer strukturell unzureichenden Finanzausstattung der Gemeinden führen, noch darf eine Regelung eines Kreises diese Wirkung haben. Damit wird auch der Kreisumlage eine absolute Grenze gezogen; ihre Erhebung darf nicht dazu führen, dass das absolute Minimum der Finanzausstattung der kreisangehörigen Gemeinden unterschritten wird. Randnummer 57 Demgegenüber will das Berufungsgericht die Kreise bei Erlass von Bestimmungen über die Erhebung der Kreisumlage von der Pflicht zur Beachtung des "Kernbereichs" jedenfalls dann dispensieren, wenn der kommunale Sektor insgesamt unterfinanziert ist; die Regelungsbefugnis des Kreises sei auch in diesem Falle erst überschritten, wenn der Kreis seine Interessen willkürlich und rücksichtslos zulasten der Gemeinden verfolgt. Das ist mit Art. 28 Abs. 2 GG unvereinbar. So wenig wie das Land kann sich der Kreis von der Beachtung des "Kernbereichs" der gemeindlichen Selbstverwaltung unter Hinweis auf seine eigene Haushaltslage dispensieren. Richtig ist, dass der Kreis - anders als das Land - regelmäßig nicht über eine nennenswerte Kompetenz zur Erschließung zusätzlicher Steuerquellen verfügt, um seine Finanznot zu lindern (dazu Henneke, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG,
- Aufl. 2011, Art. 28 Rn. 115 f.). Das suspendiert indes nicht die Geltung der verfassungsrechtlichen Selbstverwaltungsgarantie. Ist die eigene Finanzausstattung des Kreises unzureichend, so muss er sich seinerseits an das Land (den Landesgesetzgeber) halten; er kann seine Finanznot nicht auf die kreisangehörigen Gemeinden abwälzen. Darauf weist der Vertreter des Bundesinteresses zutreffend hin ." 50 Hervorhebungen durch die Kammer Hervorhebungen durch die Kammer Randnummer 58 Hieraus folgt, dass sich die vom Landkreis zu treffende Prognoseentscheidung auf die gesamte Kreisumlage – einschließlich der ihr zu Grunde liegenden unabweisbaren Aufgaben – und ihre Auswirkungen auf die Gemeindehaushalte zu beziehen hat und nicht etwa nur die abweisbaren Aufgaben Gegenstand der Abwägung sind. Ob vorliegend unter Beachtung dessen abgewogen wurde, erscheint vor dem Hintergrund des Vortrags des Beklagten fernliegend; völlig unklar ist jedenfalls geblieben, wie die Finanznöte des Landkreises und der betroffenen Gemeinden jeweils konkret gewichtet wurden. Randnummer 59 c. Der Landkreis hat sich auch nicht nachvollziehbar damit befasst, dass die Klägerin im Zeitraum von 2009-2015 lediglich in einem Jahr
(2014)über eine sog. „freie Spitze“ verfügte (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 22.02.2016, Bl. 90 der Gerichtsakte). Randnummer 60 Nach der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist die so genannte freie Finanzspitze indiziell als eine Art Leitgröße anzusehen, die im vorliegenden Zusammenhang der Bewertung der Gesamtschau der vorhandenen Finanzdaten einen deutlichen Hinweis darauf geben kann, dass bei einer Gemeinde Gefahren für deren dauernde Leistungsfähigkeit bestehen. 51 So ausdrücklich OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.08.2001 -9 R 2/00-, amtl. Abdruck S. 78 So ausdrücklich OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.08.2001 -9 R 2/00-, amtl. Abdruck S. 78 Hiernach ist der Landkreis immer dann, wenn eine Gemeinde in den maßgeblichen Haushaltsjahren und in denjenigen des Finanzplanungszeitraumes überhaupt keine freie Spitze oder nicht durchgehend eine freie Spitze auszuweisen vermag, gehalten, unter Hinzuziehung weiterer aussagekräftiger Prüfungskriterien zu ermitteln, ob dennoch abzusehen ist, dass die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde (noch) nicht im Sinne des § 19 Abs. 2 und Abs. 3 KFAG beeinträchtigt oder gefährdet ist 52 Vgl. zu diesen Anforderungen Urteil der ehemaligen
- und nunmehrigen
- Kammer vom 21.11.2003 -11 K 43/02- Vgl. zu diesen Anforderungen Urteil der ehemaligen
- und nunmehrigen
- Kammer vom 21.11.2003 -11 K 43/02- . Diese Auffassung steht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Einklang 53 BVerfG, Beschluss vom 09.03.2007 -2 BvR 2215/01- BVerfG, Beschluss vom 09.03.2007 -2 BvR 2215/01- . Zwar trifft es zu, dass die Klägerin im Rahmen der Anhörung durch den Beklagten im Zuge der Beschlussfassung des Kreistages über den Kreishalt 2015 die im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen Umstände hinsichtlich der freien Spitze so nicht dargelegt hat. Es ist auch Sache der einzelnen Gemeinde, die jeweils über in der kommunalen Haushaltswirtschaft fachkundiges Personal verfügt, erforderlichenfalls nach Abklärung noch offener Fragen mit dem Kreis, die eigene finanzielle Haushaltslage zu bewerten und die maßgebenden Umstände dem Kreis bei Bedarf hinsichtlich ihrer Relevanz für die bevorstehende Festsetzung des Umlagesatzes nachvollziehbar vorzutragen 54 So ausdrücklich OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.11.2001 -9 R 5/00-, amtl. Abdruck S. 61, 62; diese Rspr. entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben, vgl. nur BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09.03.2007 -2 BvR 2215/01- So ausdrücklich OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.11.2001 -9 R 5/00-, amtl. Abdruck S. 61, 62; diese Rspr. entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben, vgl. nur BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09.03.2007 -2 BvR 2215/01- . Der Landkreis muss bei seiner Wertung jedoch von sich aus alle auch „sonst bekannten und erkennbaren Gesichtspunkte“ berücksichtigen 55 So ausdrücklich OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.12.2001 -9 R 5/00- So ausdrücklich OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.12.2001 -9 R 5/00- . So liegt der Fall hier in Bezug auf das Kriterium der freien Spitze. Der Beklagte erläutert im Schriftsatz vom 22.02.2017 56 Bl. 226, 232 der Gerichtsakte Bl. 226, 232 der Gerichtsakte : Randnummer 61 „Seit der Umstellung von der Kameralistik auf die Doppik haben die sog. „freien Spitzen" terminologisch und kreisumlagerechtlich erheblich an Bedeutung verloren. ... Randnummer 62 Soweit allerdings der allgemeine Finanzmittelbestand das Ergebnis des Finanzhaushalts ist, der entsprechend einer Kapitalflussrechnung die tatsächlichen Zahlungsströme abbildet, wurden diese Finanzmittelbestände beklagtenseitig schon insofern nicht bei den kreisangehörigen Gemeinden explizit abgefragt, als diese seit den 1990er Jahren ohnehin negativ sind, es also nur noch zahlungsbezogene Defizite gibt. Randnummer 63 Mit anderen Worten handelt es sich bei den „freien Spitzen" von früher um die zahlungsbezogenen Defizite von heute, was vielleicht noch treffender mit folgen dem Ausspruch umschrieben werden kann: Wenn alles grau ist und es regnet, erübrigt sich die Frage nach dem Sonnenschein. Randnummer 64 Wird also vor diesem Hintergrund heute untechnisch mit „freier Finanzspitze" ein bloßer Finanzmittelüberschuss bezeichnet, so kann und muss wohl unstreitig gestellt werden, dass ein derartiger Finanzmittelüberschuss bei den saarländischen Städten und Gemeinden letztmals in den Jahren 1991 und 1992 (!) erwirtschaftet worden ist und diese seither mehr oder minder hohe Finanzierungsdefizite aufweisen.“ Randnummer 65 und trägt mit Schriftsatz vom 07.03.2018 57 Bl. 319, 320 der Gerichtsakte Bl. 319, 320 der Gerichtsakte vor: Randnummer 66 „Soweit die Klägerin auf der einen Seite „gebetsmühlenartig" das Kriterium der „freien Spitze" hochhält, wäre eine dahingehende Abfrage, wie bereits dargelegt, insofern ins Leere gelaufen, als die saarländischen Kommunen bereits seit Jahren unter einem strukturellen Haushaltsdefizit leiden und sich aus einer „0,00 Euro"-Information in einer einmal hilfsweise gedachten Zeile „freie Spitze" keine weitergehenden Rückschlüsse ziehen lassen als die, dass überall Haushaltsdefizite bestehen.“ Randnummer 67 Diese Ausführungen machen deutlich, dass dem Gesichtspunkt der "freien Spitze" im Rahmen der zu treffenden Prognoseentscheidung keine Bedeutung beigemessen wurde, weil die saarländischen Gemeinden ohnehin bereits seit langem über keine "freie Spitze" mehr verfügen. Hierin liegt ein offensichtlicher Abwägungsfehler. Gerade das dem Landkreis bekannte, von ihm im Rahmen des vorliegenden Verfahrens selbst ins Feld geführte permanente Fehlen freier Spitzen bei den Gemeinden wirft vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 58 Vgl. Fußnote 26 Vgl. Fußnote 26 nämlich die Frage auf, ob und inwieweit weitere Erhöhungen der Kreisumlagen zulässig sind. Von daher hätte sich der Kreistag unabhängig davon, welche Bedeutung die freie Spitze nach Einführung der Doppik in der Haushaltswirtschaft hat, im Rahmen der zu treffenden Prognoseentscheidung jedenfalls damit beschäftigen müssen, dass die Klägerin und auch die übrigen Gemeinden des Landkreises Saarlouis seit Jahren über keine Finanzmittelüberschüsse und über Haushaltsdefizite verfügen und sie selbst daher ihre dauernde Leistungsfähigkeit als bereits beeinträchtigt oder gefährdet ansehen. Randnummer 68 Die der Umlagesatzfestsetzung zugrundeliegende Einschätzung des Beklagten beruht mithin auf einer Prüfung, die den maßgeblichen Kriterien nicht standhält. Diese rechtsfehlerhafte Einschätzung darf - wie das OVG des Saarlandes betont (9 R 5/00, amtl. Abdruck S. 30) und das Gericht in seinem Urteil vom 21.11.2003 -11 K 43/02- schon dargelegt hat - im Rahmen der Rechtskontrolle nicht durch eine eigene Einschätzung der Kommunalaufsichtsbehörde ersetzt werden, was gleichermaßen auch für das ebenfalls nur zur Rechtskontrolle befugte Gericht gilt. Randnummer 69 Im Urteil vom 21.11.2003 -11 K 43/02- wird diesbezüglich ausgeführt: Randnummer 70 „Es liegt weder im Aufgaben- noch im Kompetenzbereich des Gerichtes, eine in der Meinungsbildung fehlerhafte Prognoseentscheidung durch eine eigene Prognoseentscheidung zu ersetzen und damit zu heilen. Im Rahmen der Rechtskontrolle ist lediglich zu prüfen, ob ein bestimmtes Verwaltungshandeln rechtmäßig ist; ist dies nicht der Fall, so ist das Gericht -jedenfalls bei Vorliegen eines Beurteilungsspielraums der Verwaltung- schon aus Gründen der Gewaltenteilung nicht befugt, die rechtswidrige Entscheidung durch eine eigene, den rechtlichen Anforderungen genügende Entscheidung zu ersetzen, zumal maßgeblicher Zeitpunkt der Prognoseentscheidung derjenige der den Kreishaushalt beschließenden Sitzung des Kreistages ist (OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.12.2 0 01, amtl. Abdr. S. 35) . Es kommt nicht darauf an, ob das Entscheidungsergebnis - hier die Feststellung, dass die dauernde Leistungsfähigkeit der Klägerin nicht beeinträchtigt werde - auch das Ergebnis einer den Anforderungen genügenden umfassenden Prognoseentscheidung hätte sein können. Maßgeblich ist der umgekehrte Blickwinkel, nämlich die Überlegung, dass Mängel der Sachverhaltsfeststellung, des Verfahrens, der Abwägung und Wertung nur dann unbeachtlich sind, wenn sie sich nicht auf das Ergebnis ausgewirkt haben können, was nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Randnummer 71 Vorliegend kann bei Anlegung eines objektiven Maßstabes nicht ausgeschlossen werden, dass sich die festgestellten Mängel in der Entscheidungsfindung auf das Entscheidungsergebnis ausgewirkt haben; ausgehend von den klägerseits vorgelegten Daten ihrer Haushaltswirtschaft liegt es in der Spannbreite vorstellbarer Prognoseergebnisse, dass die gebotene detaillierte Analyse und Hinterfragung dieser Daten in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu der Prognose hätte führen können, dass die dauernde Leistungsfähigkeit der Klägerin durch den vorgesehenen Umlagesatz gefährdet oder beeinträchtigt wird. Damit sind die dem Landkreis im Rahmen seiner Bewertung unterlaufenen Fehler beachtlich und führen zur Rechtswidrigkeit der Umlagesatzfestsetzung. Bei jeder anderen Betrachtungsweise wären die Landkreise vollständig aus der Pflicht, da sie nur eine rudimentäre Prüfung durchzuführen bräuchten und darauf vertrauen könnten, dass die Kommunalaufsichtsbehörde oder das Gericht die gebotene umfassende Prognose nachholen müssten, wobei sie darauf hoffen könnten, dass diese Prognose zu der Erkenntnis führen könnte, dass die getroffene Entscheidung von ihrem Ergebnis her vertretbar ist.“ Randnummer 72 Daran wird festgehalten 59 so auch OVG Thüringen, Urteil vom 07.10.2016 -3 KO 94/12, juris so auch OVG Thüringen, Urteil vom 07.10.2016 -3 KO 94/12, juris . Randnummer 73 Da dem Gericht daher eine Ersetzungsbefugnis nicht zusteht, ist nach allem Gesagten davon auszugehen, dass die verfahrensgegenständliche Prognoseentscheidung rechtswidrig und damit der auf ihr basierende normativ beschlossene Kreisumlagesatz nichtig ist, was bedeutet, dass der auf dieser Grundlage ergangene, angefochtene Kreisumlagebescheid seinerseits rechtswidrig ist und daher, soweit er angefochten worden ist, der Aufhebung unterliegt, da der Satzung ohne wirksame Kreisumlagesätze ein wesentlicher, unverzichtbarer Bestandteil fehlt 60 OVG Lüneburg, Urteil vom 20.06.2017 -10 LB 83/16-, juris OVG Lüneburg, Urteil vom 20.06.2017 -10 LB 83/16-, juris . Randnummer 74 Wo die Grenze der finanziellen Mindestausstattung im Falle der Klägerin und der übrigen Gemeinden des Landkreises zu ziehen ist, hat das Gericht hier nicht zu entscheiden. Es ist Aufgabe des Beklagten, vor dem Hintergrund der Maßstäbe seiner im Rahmen der Haushaltsaufstellung zu treffenden Abwägung die konkrete Bedarfssituation der einzelnen Gemeinden in den Blick zu nehmen und daran die Vereinbarkeit der Umlageforderung mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben zu messen 61 so OVG Thüringen, Urteil vom 07.10.2016 -3 KO 94/12-, juris so OVG Thüringen, Urteil vom 07.10.2016 -3 KO 94/12-, juris . Randnummer 75 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren war angesichts der Komplexität des Rechtsstreits für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 S. 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 Abs. 2 VwGO, 709 ZPO. Randnummer 76 Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Fußnoten 1) Bl. 432 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten 2) Bl. 419-421 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten 3) Bl. 421 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten 4) Bl. 187 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten 5) Bl. 328 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten 6) Bl. 329-359 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten 7) Bl. 321 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten 8) Bl. 314-319 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten 9) Bl. 319 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten 10) Der Verwaltungsakte sind Stellungnahmen der Gemeinden Bous, Bl. 303, Lebach, Bl. 307, Schwalbach, Bl. 310, und der Städte Dillingen, Bl. 305-306 und Saarlouis, Bl. 308-309 zu entnehmen. 11) Bl. 978-979 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten 12) Bl. 105 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten 13) Bl. 1060 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten 14) Bl. 1087 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten 15) Bl. 1090 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten 16) Vgl. Bl. 180 der Gerichtsakte 17) OVG des Saarlandes, Urteile vom 29.8.2001 -9 R 2/00- und vom 19.12.2001 -9 R 5/00- sowie VG des Saarlandes, Urteil vom 21.11.2003 -11 K 43/02- 18) Vgl. Urteile vom 31.01.2013 -8 C 1/12- und vom 16.06.2015 -10 C 13/14- 19 ) BVerfG, Beschluss vom 21.05.1968 -2 BvL 2/61- BVerfGE 23, 353/365 ff.; BVerfG, Beschluss vom 27.01.2010 -2 BvR 2185/04- BVerfGE 125, 141/159; Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Beschluss vom 13.03.2006 -Lv 2/05-, juris 20 ) BVerfG, Beschluss vom 27.01.2010 -2 BvR 2185/04- BVerfGE 125, 141/160; BVerwG, Urteil vom 27.10.2010 -8 C 43.09- BVerwGE 138, 89/94; BVerwG Urteil vom 31.01.2013 -8 C 1/12- BVerwGE 145, 378/379 ff. 21) BVerwG, Urteil vom 31.03.2013 -8 C 1/12- BVerwGE 145, 378/380; OVG RhPf, Urteil vom. 21.02.2014 -10 A 10515/13- DVBl 2014, 589/591 = juris Rn. 35 22) BVerwG, Urteil vom 31.03.2013 -8 C 1/12- BVerwGE 145, 378/381; BVerwG, Urteil vom 16.06.2015 -10 C 13/14- BVerwGE 152, 188/199; OVG RhPf, Urteil vom 21.02.2014 -10 A 10515/13- DVBl 2014, 589/591 = Juris Rn. 35; ThürOVG, Urteil vom 07.10.2016 -3 KO 94/12- juris Rn. 54 23 ) BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 -8 C 1/12- BVerwGE 145, 378/380 ff., 391; Urteil vom 16.06.2015 - 10 C 13/14- BVerwGE 152, 188/195; vgl. auch: ThürOVG, Urteil vom 07.10.2016 -3 KO 94/12- juris Rn. 48 24) BVerwG, Urteil vom 31.03.2013 -8 C 1/12-, juris Rn. 12 = BVerwGE 145, 378/380 25) BVerwG, Urteil vom 31.03.2013 -8 C 1/12- BVerwGE 145, 378/383 26) so: BVerwG, Urteil vom 31.03.2013 -8 C 1/12- BVerwGE 145, 378/383 und VerfGH des Saarlandes, Urteile vom 10.01.1994 -Lv 2/92- und vom 13.03.20016 -Lv 2/05-, juris; Hervorhebung durch die Kammer 27) BVerwG, Urteil vom 31.03.2013 -8 C 1/12- BVerwGE 145, 378/381; BVerwG, Urteil vom 16.06.2015 -10 C 13/14-: Rn. 41 a.E.: "der kreiseigene Finanzbedarf wird von diesem konkret ermittelt. Für den gleichrangigen Bedarf der umlagepflichtigen Gemeinden kann nichts anderes gelten." BVerwGE 152, 188/199 28) VG des Saarlandes, Urteil vom 21.11.2003 -11 K 43/02- 29) Hervorhebung durch die Kammer 30) OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.12.2001 -9 R 5/00-, amtl. Abdruck S. 30, juris Rn. 79 31) OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.12.2001 -9 R 5/00-, amtl. Abdruck S. 31 32) OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.12.2001 -9 R 5/00-, amtl. Abdruck S. 29, juris Rn. 77 33) Vgl. zu diesen Anforderungen Urteil der ehemaligen
- und nunmehrigen
- Kammer vom 21.11.2003 -11 K 43/02- 34) Vgl. Fußnote 27 35) Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar,
- Aufl., 2017, § 47 Rn.
- 36) Vgl. Panzer in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar,
- EL Juni 2017, Rn. 97 ff. 37) Vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.08,1978 -2 BvR 1013/77 u.a.- E 49, 24
(66), zit n. juris Rn. 135 und BVerwGE 75, 214, NVwZ 1987, 578, 585, linke Spalte; eine Begründungspflicht des Satzungsgebers ist der Rechtsordnung,
§ 9Abs. 8 Bau
GB im Rahmen des Erlasses eines Bebauungsplanes zeigt, im Übrigen nicht fremd. 38) Vgl. auch hierzu Panzer, a.a.O., Rn.
- 39) Vgl. Eyermann, VwGO, Kommentar,
- Auflage 2014, § 114 Rdnr. 114 40) Vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar,
- Auflage 2014, Rdnr. 323, 358 41) Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar,
- Auflage 2017, § 114 Rdnr. 28 a.E., 47 m.w.N. 42) Vgl. nur Gerichtsbescheid der Kammer vom -3 K 159/16-; OVG NRW, Urteil vom 05.02.2002 -15 A 2604/99-, juris, 43) Bl. 978-979 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten 44) Vgl. Bl. 187 Verwaltungsakte Hauptordner 45) Die Vorschriften lauten: „
(2)Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn1.die im Haushalt des umlageerhebenden Gemeindeverbandes veranschlagten Ausgaben unabweisbar sind und2.die dauernde Leistungsfähigkeit der umlagepflichtigen Gemeinden nicht beeinträchtigt wird.
(3)Die Genehmigung kann versagt oder es kann ein niedrigerer als der beschlossene Umlagesatz genehmigt werden, wenn1.die dauernde Leistungsfähigkeit der umlagepflichtigen Gemeinden gefährdet wird oder2.ein Ausgleich zwischen dem zur angemessenen Aufgabenerfüllung notwendigen Ausgabebedarf des Gemeindeverbandes und seiner Gemeinden dies erfordert. 46) Vgl. Schriftsätze vom 22.02.2017 und 07.03.2018; Bl. 226, 232 und 319, 320 der Gerichtsakte 47) Die Vorschrift lautet:„ Ist die dauernde Leistungsfähigkeit mindestens einer verbandsangehörigen Gemeinde gefährdet oder bereits beeinträchtigt, dürfen die Gemeindeverbände neben den nicht abweisbaren nur noch die Aufgaben des öffentlichen Personennahverkehrs nach dem Gesetz über den Öffentlichen Personennahverkehr im Saarland vom
- November 1995 (Amtsbl. 1996, S. 74) in der jeweils geltenden Fassung und der Tourismusförderung erfüllen sowie eine Ehrenamtsbörse einrichten und unterhalten. Für die Erfüllung abweisbarer Aufgaben, die in grenzüberschreitender Zusammenarbeit erledigt werden, gilt Satz 1 entsprechend. Sonstige abweisbare Aufgaben dürfen die Gemeindeverbände im Rahmen ihrer Verbandskompetenz nur erfüllen, wenn der Gesamtbetrag der durch Erträge nicht gedeckten Aufwendungen 0,5 % der Umlagegrundlagen gemäß § 18 Abs. 2 nicht überschreitet. Im Übrigen dürfen sie nur in kommunaler Zusammenarbeit erfüllt werden. Dies gilt nicht für Aufgaben, die im Einvernehmen mit dem Bildungsbeirat erfüllt werden.“ 48) Das Urteil des OVG des Saarlandes vom 19.12.2001 -9 R 5/00-, könnte man dahingehend verstehen, dass die unabweisbaren Aufgaben des Landkreises einen nicht weiter zu bewertenden Sockelbetrag des Umlagesolls bilden, vgl. juris Rdnr. 231; 49) BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 -8 C 1/12-, juris 50) Hervorhebungen durch die Kammer 51) So ausdrücklich OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.08.2001 -9 R 2/00-, amtl. Abdruck S. 78 52) Vgl. zu diesen Anforderungen Urteil der ehemaligen
- und nunmehrigen
- Kammer vom 21.11.2003 -11 K 43/02- 53) BVerfG, Beschluss vom 09.03.2007 -2 BvR 2215/01- 54) So ausdrücklich OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.11.2001 -9 R 5/00-, amtl. Abdruck S. 61, 62; diese Rspr. entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben, vgl. nur BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09.03.2007 -2 BvR 2215/01- 55) So ausdrücklich OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.12.2001 -9 R 5/00- 56) Bl. 226, 232 der Gerichtsakte 57) Bl. 319, 320 der Gerichtsakte 58) Vgl. Fußnote 26 59) so auch OVG Thüringen, Urteil vom 07.10.2016 -3 KO 94/12, juris 60) OVG Lüneburg, Urteil vom 20.06.2017 -10 LB 83/16-, juris 61) so OVG Thüringen, Urteil vom 07.10.2016 -3 KO 94/12-, juris