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Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer 3 L 2386/17 Beschluss Erhebung von Straßenreinigungsgebühren: Begriff der „geschlossenen Ortslage“  § 4 St

Erhebung von Straßenreinigungsgebühren: Begriff der „geschlossenen Ortslage“ Leitsatz Zur Frage, wann ein Grundstück erschlossen und innerhalb der geschlossenen Ortslage im Sinne des Straßenrechts lie

§ 5FSt

G vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.1981, BVerwGE 62, 143,

§ 5FSt

G . Typisch ist dafür nicht nur die Situation, dass die bisher auf freier Strecke verlaufende Straße auf die örtliche (Anlieger-)Bebauung stößt, von ihr im Ortsbereich durchgehend begleitet wird und am Ende des Ortes wieder in das freie Gelände hinaustritt. „Innerhalb der geschlossenen Ortslage“ verläuft die Straße vielmehr auch dann, wenn sie in einem weitläufigeren Rahmen von der örtlichen Bebauung umschlossen wird, sofern nur der Unterschied zum Verlauf im freien unbebauten Gelände deutlich wird. Das entspricht dem Sinn des Gesetzes, die Unterhaltungslast zwischen Land/Bund und Gemeinde in einfacher, klarer und praktikabler Weise zu verteilen. Wollte man innerhalb des bebauten Gemeindegebietes auf Besonderheiten einzelner Teilstrecken abstellen, so liefe das auf eine Aufstückelung der Straßen in einzelne Abschnitte hinaus mit entsprechend wechselnden Trägern der Straßenbaulast und den daraus folgenden verwaltungspraktischen, technischen und finanziellen Komplikationen. Das kann nicht Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sein. Wie auch § 4 Abs. 1 Satz 3 SStrG zum Ausdruck bringt, sollen sich, was den Bebauungszusammenhang angeht, keine Unterbrechungen der geschlossenen Ortslage durch einzelne unbebaute Grundstücke, unbebaubares Gelände oder (nur) einseitige Bebauung ergeben. Diese Regelung dient offensichtlich dazu, in Situationen der bezeichneten Art Aufstückelungen und Abschnittsbildungen innerhalb der Gesamtstrecke einer Ortslage zu vermeiden, um nicht die Unterhaltungslast entsprechend zu zerstückeln. Dadurch ist zum Ausdruck gebracht worden, dass der Gesetzgeber die Verteilung der Straßenbaulast nicht so sehr bis in die letzten Einzelheiten „gerecht“, sondern vor allem möglichst klar und eindeutig hat abgrenzen wollen 5 Vgl. zu den insoweit gleichlautenden Normen des SächsStrG nur OVG Sachsen, Beschluss vom 01.07.2016 -3 A 632/15-, juris; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.12.2015 -9 LA 95/15-, juris m.w.N. Vgl. zu den insoweit gleichlautenden Normen des SächsStrG nur OVG Sachsen, Beschluss vom 01.07.2016 -3 A 632/15-, juris; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.12.2015 -9 LA 95/15-, juris m.w.N. . Deshalb ist insoweit auf einen weitläufigen Rahmen örtlicher Bebauung abzustellen. Dieser muss sich lediglich nach den gröberen Umrissen des örtlichen Bebauungsbereiches gegenüber dem freien Gelände abgrenzen. Herrscht am fraglichen Standort der Eindruck vor, sich im freien Gelände zu befinden, ist keine geschlossene Ortslage anzunehmen 6 Sächsisches OVG, Urteil vom 28.3.2007 - 5 B 45/05 -, juris). Sächsisches OVG, Urteil vom 28.3.2007 - 5 B 45/05 -, juris). . Dabei ist entscheidend die Sicht von der Straße her mit Blickrichtung auf die sich in der Nähe befindliche Bebauung 7 BVerwG, Urteil vom 9.4.1981 - 4 C 41.77 - Rn. 19 in juris; OVG Thüringen, Urteil vom 4.6.2014 - 1 KO 1343/10 - Rn. 25 in juris sowie OVG Sachsen, Beschluss vom 01.07.2016 -3 A 632/15-, juris BVerwG, Urteil vom 9.4.1981 - 4 C 41.77 - Rn. 19 in juris; OVG Thüringen, Urteil vom 4.6.2014 - 1 KO 1343/10 - Rn. 25 in juris sowie OVG Sachsen, Beschluss vom 01.07.2016 -3 A 632/15-, juris , so dass nicht die Ausdehnung angrenzender Grundstücke in den Außenbereich, sondern in erster Linie die Gestaltung der Teilflächen entlang der Straße in hinreichender Nähe zu deren Streckenführung ausschlaggebend ist. Randnummer 11 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nach den vorliegenden Karten, Plänen und Luftbildaufnahmen davon auszugehen, dass die A-Straße auch in Höhe der Flurstücke 21/3 und 21/5 innerhalb einer geschlossenen Ortslage im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2, 53 Abs. 1 SStrG verläuft. Denn aus der maßgeblichen Blickrichtung von der Straße aus erstrecken sich keine unbebauten Flächen beidseits der Straße nahezu unbegrenzt in das freie Gelände hinein. Vielmehr verläuft die Straße von bebauter Innenstadtlage aus in Richtung auf die Grundstücke des Antragstellers, wobei die Straße in diesem Bereich von Wald umgeben ist, und von den bebauten Grundstücken des Antragstellers aus in gerader Richtung auf umfassend bebautes Gebiet, wobei sie auf dem Winterbergklinikum endet. Auch auf der gegenüberliegenden Seite der Grundstücke des Antragstellers befindet sich Bebauung. Bei der gebotenen weiträumigen Betrachtung besteht zudem ein Zusammenhang zwischen der Bebauung. Insbesondere ist an der Straße kein anliegendes freies Gelände vorhanden, sondern eine Waldfläche, die ihrerseits zum Teil bebaut ist und in einem weitläufigeren Rahmen von der örtlichen Bebauung umschlossen ist. Es besteht insgesamt ein Bebauungszusammenhang. Es gibt gerade kein freies Gelände, das sich deutlich vom Bebauungsbereich der geschlossenen Ortslage abgrenzt. Randnummer 12 Nach alldem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Fußnoten 1) Der vom Antragsteller persönlich eingelegte Widerspruch vom 17.10.2017 dürfte sich allein auf die Nachzahlung der Jahre 2013-2016 beziehen, nicht aber auf die Festsetzung für das Jahr 2017 (vgl. Bl. 6 der Verwaltungsunterlagen: „3. Mit der Nachzahlung von 4 vier Jahren bin ich nicht einverstanden. Ansonsten habe ich Verständnis dafür.“) 2) Vgl. insbesondere OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.01.1986 -2 R 391/85-, KStZ 1986, 13; vgl. auch Urteile des BVerwG vom 10.05.1974 – VII C 26/72, VII C 50/72 und VII C 46/72-, juris 3) Vgl. so und zum Folgenden nur OVG Sachsen, Beschluss vom 01.07.2016 -3 A 632/15-, m.w.N., juris 4) vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.1981, BVerwGE 62, 143,

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G 5) Vgl. zu den insoweit gleichlautenden Normen des SächsStrG nur OVG Sachsen, Beschluss vom 01.07.2016 -3 A 632/15-, juris; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.12.2015 -9 LA 95/15-, juris m.w.N. 6) Sächsisches OVG, Urteil vom 28.3.2007 - 5 B 45/05 -, juris). 7) BVerwG, Urteil vom 9.4.1981 - 4 C 41.77 - Rn. 19 in juris; OVG Thüringen, Urteil vom 4.6.2014 - 1 KO 1343/10 - Rn. 25 in juris sowie OVG Sachsen, Beschluss vom 01.07.2016 -3 A 632/15-, juris

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