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Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer 3 K 146/15 Urteil Geeignetheit einer angebotenen Familienhilfe und unverhältnismäßige Mehrkosten i.S.d. §

Geeignetheit einer angebotenen Familienhilfe und unverhältnismäßige Mehrkosten i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII Orientierungssatz 1. Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der M

Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit

derselben Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger haben das am ...

Russland geborene Kind im Alter von ca. 17 Monaten bei sich aufgenommen und adoptiert. Bis zu diesem Zeitpunkt war das Kind

einem russischen Kinderheim untergebracht. 1 Bl. 43 der Verwaltungsakte. Bl. 43 der Verwaltungsakte. Randnummer 2 Im September 2010 stellten die Kläger ihr Kind aufgrund einer Empfehlung der Frühförderung erstmals im U vor und verwiesen auf impulsives, hyperaktives, gelegentlich aggressives Verhalten im Kindergarten sowie motorische Unruhe und Unaufmerksamkeit. Nach dem ärztlich-psychologischen Befundbericht des U vom 10.11.2010 konnte zum damaligen Zeitpunkt (noch) keine gesicherte Diagnose gestellt werden; eine Wiedervorstellung

einem Jahr wurde empfohlen. 2 Bl. 5 ff. der Verwaltungsakte. Bl. 5 ff. der Verwaltungsakte. Randnummer 3 Wegen Verhaltensauffälligkeiten erhielt der Junge

den Jahren 2010 und 2011

tegrative Frühförderung sowie Ergotherapie (sensorische

tegrationstherapie). 3 Bl. 6 der Verwaltungsakte. Bl. 6 der Verwaltungsakte. Von Oktober 2010 bis August 2011 ließen die Kläger bei ihrem Kind zudem auf eigene Kosten eine Montessori-Therapie durch die Lebenshilfe

I durchführen.

dem Therapiebericht der Montessori-Therapie vom 05.01.2011 ist festgehalten, dass die Kläger zusätzlich ein Beratungsangebot für Eltern mit Pflege- oder Adoptivkindern bei Frau Dr.,

Anspruch nähmen, um situationsbedingt Beratung und Empfehlung zu erhalten. 4 Bl. 143 der Verwaltungsakte. Bl. 143 der Verwaltungsakte. Randnummer 4 Nachdem der Junge im ersten Schuljahr, dem Schulhalbjahr 2011/2012, durch aggressives und grenzverletzendes Verhalten auffiel, folgte am 21.09.2011 eine erneute Untersuchung durch das U. Nach dem hierüber erstellten Bericht vom 22.09.2011 waren nun die medizinischen Voraussetzungen für die Feststellung einer seelischen Behinderung nach § 35a Sozialgesetzbuch VIII erfüllt und folgende Diagnosen bestätigt: Randnummer 5 - F 94.2G; Bindungsstörung des Kindesalters mit Enthemmung, - F90.0V V.a. Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, - DC 0-3R:412; Regulationsstörung der sensorischen Verarbeitung, überempfindlicher Typ B, negativ/oppositionell. 5 Bl. 10 ff. der Verwaltungsakte. Bl. 10 ff. der Verwaltungsakte. Randnummer 6 Ausweislich des an den Beklagten übersandten Schulberichts der Grundschule vom 18.10.2011 widersetzte D sich bereits

den ersten Wochen des Schuljahres wiederholt den Anweisungen des Lehrpersonals, beschimpfte und schlug Mitschüler und Mitschülerinnen oder beschädigte beziehungsweise zerstörte deren Sachen, verhielt sich gegenüber Mitschülerinnen sexualisiert (D habe Mädchen die Hose runter gezogen oder

den Schritt gefasst), beleidigte Lehrkräfte sowie seine Mutter und verhielt sich auch diesen Personen gegenüber körperlich aggressiv. 6 Bl. 29 der Verwaltungsakte. Bl. 29 der Verwaltungsakte. Randnummer 7 Mit Bescheid vom 18.11.2011 erkannte der Beklagte antragsgemäß die Voraussetzungen zur Gewährung einer Eingliederungshilfemaßnahme nach § 35a SGB VIII an und übernahm die Kosten für die Förderung des Kindes durch eine/n

tegrationshelfer ab dem 01.12.2011. 7 Bl. 34 der Verwaltungsakte. Bl. 34 der Verwaltungsakte. Randnummer 8 Ab Mitte des Jahres 2011 versuchten die Kläger durch verschiedene Maßnahmen eine Verbesserung der Situation zu erreichen: Von August 2011 bis Dezember 2011 nahmen sie an einem Elterntraining bei oppositionellem und hyperkinetischem Verhalten an der kinderpsychiatrischen Klinik der U

H teil, von Oktober 2011 bis Januar 2012 stellten sie ihr Kind bei einer Kinderpsychiaterin

S vor und führten mehrere Gespräche, von Dezember 2011 bis Dezember 2012 machte der Junge einmal pro Woche (45 Min.) eine traumazentrierte Psychotherapie

K und von April bis Mai 2012 erprobten die Eltern mit ihm eine tiergestützte Einzeltherapie

S, wobei es nach Angaben der Veranstalterin seitens des Jungen gegenüber den Tieren zu grausamem Verhalten gekommen sei. 8 Bl. 43 der Verwaltungsakte. Bl. 43 der Verwaltungsakte. Zum Schuljahr 2012/2013 wechselte D zu einer privaten Waldorfschule Lern- und Erziehungshilfe. 9 Mit Bescheid vom 24.07.2012 hatte das Ministerium für Bildung und Kultur unter gleichzeitiger Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs im Bereich der emotionalen und sozialen Entwicklung den Besuch der privaten Schule

Y, einer Waldorfschule für Lern- und Erziehungshilfe, anstelle der für den Wohnsitz zuständigen Förderschule soziale Entwicklung gestattet, vgl. Bl. 44, 48 der Verwaltungsakte. Mit Bescheid vom 24.07.2012 hatte das Ministerium für Bildung und Kultur unter gleichzeitiger Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs im Bereich der emotionalen und sozialen Entwicklung den Besuch der privaten Schule

Y, einer Waldorfschule für Lern- und Erziehungshilfe, anstelle der für den Wohnsitz zuständigen Förderschule soziale Entwicklung gestattet, vgl. Bl. 44, 48 der Verwaltungsakte. Randnummer 9 Per Fax vom 10.12.2012 beantragten die Kläger beim Beklagten erstmals Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 ff. SGB VIII. 10 Bl. 36 der Verwaltungsakte. Bl. 36 der Verwaltungsakte. Eine Konkretisierung des Begehrens enthielt das Schreiben nicht. Im Nachgang hierzu folgten mehrere Gespräche der Kläger mit dem Bezirkssozialdienst des Beklagten. 11 Bl. 38 ff. der Verwaltungsakte. Bl. 38 ff. der Verwaltungsakte. Sodann beantragten die Kläger mit Schreiben vom 04.02.2013 die Übernahme der Kosten für das 200 Stunden Starterpaket bei Frau Dr., zu einem Stundensatz von rund 200,00 € im Wege der Hilfe zur Erziehung. 12 Bl. 38 ff. und Bl. 46 der Verwaltungsakte. Bl. 38 ff. und Bl. 46 der Verwaltungsakte. Zur Begründung verwiesen sie auf die bisherigen aus ihrer Sicht erfolglosen Therapieversuche und teilten mit, dass D auf jede Ermahnung mit Drohungen reagiere. Außerhalb des Elternhauses komme es oftmals zu Angriffen auf unbeteiligte Personen (Schläge und Tritte); D greife auch Kinder und Säuglinge an. Kürzlich habe er seine Tante mit einer Glasscherbe bedroht. Sie seien durch eine andere Mutter sowie die Fachliteratur auf Frau Dr. aufmerksam geworden. Frau Dr. unterstütze Adoptiv- und Pflegeeltern

ihrer Erziehung durch eine begleitende Erziehungsberatung und stärke dadurch die erzieherischen Kompetenzen,

sbesondere im Umgang mit problematischen Adoptiv- und Pflegekindern. Nach einer

tensiven Erstvorstellung und Beratung durch Frau Dr. Ende November 2012 und anschließender Anwendung der bisher erlernten Erziehungsregeln habe erstmals bei D eine deutliche Besserung des Problem- und Sozialverhaltens im häuslichen Umfeld beobachtet werden können. Die so eingetretenen Besserungen seien bisher mit keiner anderen Therapiemaßnahme erreicht worden. Daher werde die konkrete Unterstützung und Beratung von Frau Dr. zum Erlernen der Erziehungsmethoden benötigt. 13 Per E-Mail vom 06.03.2013 übersandten die Kläger die von Frau Dr. zur Verfügung gestellten Unterlagen an den Beklagten.

der „Honorar- und Preisliste 2013“ waren für die „Erstvorstellung /Diagnostiktag“ 1613,45 Euro plus 19 Prozent Mehrwertsteuer nebst Anfahrtskosten und als Preis pro Arbeitsstunde für „Beratung und Begleitung“ 168,07 Euro plus 19 Prozent Mehrwertsteuer ausgewiesen. Die „Beratung und Begleitung“ umfasse Stunden, die die Mitarbeiter von Frau Dr. und Frau Dr. selbst mit dem Kind alleine verbringen, mit dem Kind und den Pflege-/Adoptiveltern zusammen oder andere Situationen, zum Beispiel einen Schulbesuch oder auch Gespräche und Arbeit mit Dritten, wie etwa Hilfeplangespräche, Gespräche mit Lehrern oder mit der Ursprungsfamilie, Bl. 63 ff. der Verwaltungsakte. Per E-Mail vom 06.03.2013 übersandten die Kläger die von Frau Dr. zur Verfügung gestellten Unterlagen an den Beklagten.

der „Honorar- und Preisliste 2013“ waren für die „Erstvorstellung /Diagnostiktag“ 1613,45 Euro plus 19 Prozent Mehrwertsteuer nebst Anfahrtskosten und als Preis pro Arbeitsstunde für „Beratung und Begleitung“ 168,07 Euro plus 19 Prozent Mehrwertsteuer ausgewiesen. Die „Beratung und Begleitung“ umfasse Stunden, die die Mitarbeiter von Frau Dr. und Frau Dr. selbst mit dem Kind alleine verbringen, mit dem Kind und den Pflege-/Adoptiveltern zusammen oder andere Situationen, zum Beispiel einen Schulbesuch oder auch Gespräche und Arbeit mit Dritten, wie etwa Hilfeplangespräche, Gespräche mit Lehrern oder mit der Ursprungsfamilie, Bl. 63 ff. der Verwaltungsakte. Randnummer 10 Der Bezirkssozialdienst des Beklagten empfahl

einer

ternen Stellungnahme vom 25.04.2013 statt der Beratung durch Frau Dr. eine sog. FLEX-Maßnahme vom Hospital- eine flexible sozialpädagogische Hilfe für Familien, die bei der Entwicklung und Förderung ihres Kindes

eine nicht zu bewältigende Krise geraten sind, mit einer wöchentlichen Betreuungsintensität sowie einer vierwöchigen Zielkontrolle. 14 Bl. 81 ff. und Bl. 85 der Verwaltungsakte. Bl. 81 ff. und Bl. 85 der Verwaltungsakte. Daneben solle die Hilfeplanung

ca. sechswöchigem Rhythmus erfolgen, begleitet von einer psychotherapeutischen Behandlung des Kindes, die über die Krankenversicherung zu erfolgen habe. Randnummer 11 Mit Bescheid vom 13.06.2013 lehnte der Beklagte den Antrag der Kläger auf Kostenübernahme für eine Beratung durch Frau Dr. ab. 15 Bl. 95 f. der Verwaltungsakte. Mit weiterem Bescheid vom 13.06.2013 bewilligte der Beklagte im Rahmen der Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII für D nochmals eine/n

tegrationshelfer/

ab dem 19.08.2013 während der gesamten Unterrichtszeit

der Schule

Y sowie für bis zu 10 Stunden pro Tag bei schulischen Veranstaltungen, Bl. 97 der Verwaltungsakte. Bl. 95 f. der Verwaltungsakte. Mit weiterem Bescheid vom 13.06.2013 bewilligte der Beklagte im Rahmen der Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII für D nochmals eine/n

tegrationshelfer/

ab dem 19.08.2013 während der gesamten Unterrichtszeit

der Schule

Y sowie für bis zu 10 Stunden pro Tag bei schulischen Veranstaltungen, Bl. 97 der Verwaltungsakte. Die Stellungnahme des Bezirkssozialdienstes vom 25.03.2013 bestätige die Notwendigkeit der Gewährung ambulanter erzieherischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen, die ambulante Maßnahme solle jedoch

Form einer flexiblen sozialpädagogischen Hilfe durch die Jugendhilfeeinrichtung Hospital erfolgen. Im Rahmen dieser FLEX-Maßnahme könne die Betreuungsintensität auf die Bedürfnisse der Familie abgestimmt werden. Begleitend zu dieser Maßnahme solle die bereits begonnene, aktuell jedoch nicht

Anspruch genommene psychotherapeutische Behandlung des Kindes im Sinne einer flankierenden therapeutischen Maßnahme als vorrangige Leistung der Krankenversicherung fortgesetzt werden. Diese Maßnahmen seien geeignet und angemessen, um den erzieherischen Bedarf zu decken. Die begehrte isolierte Kostenübernahme des „Starterpaketes“

Form von 200 Beratungsstunden durch Frau Dr. werde abgelehnt, da es sich um therapeutische Leistungen handle, die keine eigenständige Hilfeart

der Jugendhilfe darstellten, sondern nach § 27 Abs. 3 S. 1 SGB VIII lediglich eine flankierende Funktion haben könnten. Ferner sei der Nachrang von Jugendhilfeleistungen gegenüber anderen Leistungen wie z.B. der Krankenversicherung zu beachten. Randnummer 12 Am 04.07.2013 erhoben die Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 13.06.2013. 16 Bl. 106 ff. der Verwaltungsakte. Bl. 106 ff. der Verwaltungsakte. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 04.02.2015, den Klägern zugestellt am 09.02.2015, als unbegründet zurückgewiesen. Randnummer 13 Am 26.02.2015 haben die Kläger Klage erhoben. Sie sind der Ansicht, dass die von ihnen begehrte Hilfe nur erfolgreich durch Frau Dr. erfolgen könne. Nachdem alle anderen Maßnahmen und Therapien erfolglos gewesen seien, habe durch den Einsatz der Methode von Frau Dr. erstmals eine Besserung der schulischen und familiären Situation erreicht werden können. Frau Dr. sei weder ärztlich noch therapeutisch tätig. Sie wende eine besondere Methode an, die primär Erziehung sowie Förderung und sekundär Heilung zum Gegenstand habe, wobei kein medizinisches Wissen, keine körperliche Untersuchung, keine Diagnostik nach ICD 10, keine Medikamentengabe und keine Anwendung der ärztlichen Heilkunst erforderlich seien. Bei ihrer Tätigkeit gehe es darum,

sbesondere den Eltern Möglichkeiten aufzuzeigen, mit dem bestehenden Trauma des Kindes so umzugehen, dass die anstehenden Aufgaben der Kindheit und Jugend aktuell bewältigt werden können, andererseits werde auch dem Kind Hilfe gegeben. Die Kosten für die Behandlung durch Frau Dr. seien

den vergangenen Jahren von zahlreichen anderen Jugendämtern übernommen worden. 17 Zum Beleg haben die Kläger anonymisierte (sowohl hinsichtlich des Ausstellers als auch des Empfängers) Kostenzusagen vorgelegt, mit denen Leistungen von Frau Dr. als

dividuelle Zusatzleistung, sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII) oder als Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a SGB VIII) bewilligt wurden;

allen Kostenzusagen war der jeweilige Stundensatz geschwärzt. Zum Beleg haben die Kläger anonymisierte (sowohl hinsichtlich des Ausstellers als auch des Empfängers) Kostenzusagen vorgelegt, mit denen Leistungen von Frau Dr. als

dividuelle Zusatzleistung, sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII) oder als Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a SGB VIII) bewilligt wurden;

allen Kostenzusagen war der jeweilige Stundensatz geschwärzt. Der Stundensatz liege aktuell bei 300,00 €, wobei durchschnittlich 30 Stunden Erziehungshilfe pro Monat benötigt würden. Die begehrte Leistung sei, da es sich um einen kombinierten Ansatz handle, der neben pädagogischer Hilfe auch das Ziel habe, eine Teilhabe am Leben

der Gesellschaft zu ermöglichen, möglicherweise nur

Kombination mit den Vorschriften der §§ 27, 33 SGB VIII und weiterer Anspruchsgrundlagen, wie etwa den Vorschriften über die Leistungen nach dem SGB IX oder dem SGB XII, zu erlangen. Die anstelle der Begleitung durch Frau Dr. seitens des Beklagten angebotene Hilfegewährung

Form einer sozialpädagogischen Familienhilfe nach § 31 SGB VIII sei ebenso ungeeignet wie die zahlreichen früheren Versuche, die

Absprache mit dem Beklagten erfolgt seien. Der Beklagte habe die FLEX-Maßnahme – wie die bisherigen Maßnahmen auch – ohne sachliche Grundlage angeboten. Die FLEX-Maßnahme sei für „Problemfamilien“, nicht dagegen für den besonderen Bedarf ihres Adoptivkindes, das aufgrund der frühen Trennung von der leiblichen Mutter an einem frühkindlichen Trauma leide, geeignet. Das frühkindliche Trauma sei durch Frau Dr. auch diagnostiziert; diese Diagnose sei

dem Bericht des Universitätsklinikums allerdings nicht ausgewiesen, da ein solches Trauma im ICD nicht erfasst sei. Neben dem frühkindlichen Trauma leide D wahrscheinlich zudem an einem fetalen Alkoholsyndrom (FASD), verursacht durch Alkoholmissbrauch der Mutter; diese Diagnose sei im Bericht des Universitätsklinikums nicht enthalten, da das Klinikum keine Diagnostik des fetalen Alkoholsyndroms (FASD) durchgeführt habe. Es habe im Übrigen auch dem Beklagten oblegen eine eigene Diagnostik durchführen zu lassen, dies sei jedoch nicht geschehen. Ferner habe eine Hilfeplanung, an der sie beteiligt worden seien, nicht stattgefunden. Überdies sei der Beklagte bereits vor ihrem Antrag zum Angebot einer geeigneten Hilfe zur Erziehung verpflichtet gewesen. Des Weiteren sei das Angebot der FLEX-Maßnahme erst erfolgt, als die Kläger bereits die erfolgversprechende Maßnahme der Frau Dr. kennengelernt, erprobt und ein Kostenangebot eingeholt hatten, sodass der Beklagte mit seinem Angebot nur die von ihnen begehrte Maßnahme habe abwehren wollen. Da die angebotene Maßnahme jedenfalls von vornherein ungeeignet gewesen sei, komme auch ein Kostenvergleich zwischen der angebotenen Maßnahme und der gewünschten Maßnahme nicht

Betracht. Auch wenn man davon ausgehe, dass vorliegend eine Vergleichbarkeit der Angebote bestünde, so sei die Begleitung durch Frau Dr. so viel wertvoller als die Hilfemaßnahme, die der Beklagte anbiete, dass dies den finanziellen Unterschied noch als verhältnismäßig rechtfertigen lasse. Auch stehe ihrem Anspruch nicht der Einwand einer unzulässigen Selbstbeschaffung entgegen. Der kurze E-Mail-Kontakt im Jahr 2011 sowie die Umsetzung der Ratschläge aus den Seminaren und Büchern im Alltag der Kläger stelle keine Hilfeleistung dar. Auch die Erstvorstellung und Beratung Ende November 2012 stelle keine selbstbeschaffte Hilfe dar, sondern lediglich eine Diagnostik, die als Grundlage für eine geeignete Maßnahme habe dienen sollen. Selbst wenn man davon ausginge, dass hier eine Selbstbeschaffung vorliege, so sei diese gerechtfertigt, da der Beklagte trotz Nachfrage keine geeignete Hilfe angeboten habe. Randnummer 14 Die Kläger beantragen, Randnummer 15 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13.06.2013 sowie des Widerspruchsbescheides vom 04.02.2015 zu verpflichten, ihnen Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 31 SGB VIII für ihren Sohn

Form der Erziehungsbegleitung durch Frau Dr., zu gewähren. Randnummer 16 Der Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Er trägt vor, dass bei dem Jungen weder die durch die Kläger benannte Traumatisierung noch das fetale Alkoholsyndrom (FASD) diagnostiziert sei. Aus den Berichten des Uniklinikums des Saarlandes folge keine Traumatisierung des Kindes, sodass die Ausführungen der Kläger zu dem Bedarf eines traumatisierten Kindes hier nicht einschlägig seien. Auch habe das Universitätsklinikum durchaus die Möglichkeit der Diagnose eines fetalen Alkoholsyndroms (FASD), entsprechendes sei jedoch nicht ärztlich bestätigt. Zudem führe die durch die Kläger unerwähnte Kontaktaufnahme Frau Dr. bereits zu Beginn des Jahres 2011 zu einer Selbstbeschaffung der Hilfe im Vorfeld der Antragstellung zu Beginn des Jahres 2013, die eine Übernahme gemäß § 36a Abs. 3 SGB VIII ausschließe. Auch wegen der Einflussnahme auf die Betreuungssituation des Kindes ab Januar 2011 sei von einer selbst beschafften Hilfe auszugehen. Die FLEX-Maßnahme sei den Klägern weder verspätet noch zwecks „Abwehr“ ihres eigenen Vorschlags angeboten worden. Voraussetzung für die Gewährung von Hilfemaßnahmen sei ein Antrag der Berechtigten, sodass der Beklagte auch erst nach Antragseingang geeignete Maßnahmen zu prüfen gehabt habe. Es sei den Klägern auch möglich gewesen, die gewollte Erziehungshilfe früher zu beantragen; demgegenüber hätten die Kläger die Methoden der Frau Dr. zum Zeitpunkt ihres Antrages im Frühjahr 2013 bereits erprobt und sich bewusst nicht an den Beklagten gewandt. Die den Klägern angebotene Hilfe

Gestalt einer flexiblen sozialpädagogischen Familienhilfe durch die Jugendhilfeeinrichtung Hospital, deren Stundensatz bei 54,52 € liege, – wobei keine Subventionierung der Einrichtung durch den Beklagten stattfinde – sei geeignet und angemessen, sodass die Behandlung durch Frau Dr. nicht die einzig gebotene Maßnahme sei. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den

halt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die gemäß § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO zulässige Versagungsgegenklage ist unbegründet. Randnummer 21 Der Bescheid vom 13.06.2013, mit dem der Beklagte die von den Klägern begehrte Bewilligung der Beratung durch Fr. Dr. im Umfang von 200 Stunden abgelehnt und zugleich auf die flexible sozialpädagogische Hilfe

Gestalt der FLEX-Maßnahme des Hospitals verwiesen hat, wie auch der Widerspruchsbescheid vom 04.02.2015 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht

ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Kläger haben gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Gewährung von Kinder- und Jugendhilfe

der gewünschten Form. Randnummer 22 Zwar haben die Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII. Ein Personensorgeberechtigter hat nach § 27 Abs. 1 SGB VIII bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Im Rahmen seiner Gewährleistungspflicht nach § 79 SGB VIII ist der Jugendhilfeträger verpflichtet, den – dem Grunde nach bestehenden – Anspruch durch Angebote freier Träger der Jugendhilfe oder, wenn solche nicht vorhanden sind, durch eigene Angebote zu erfüllen. Gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII richten sich Art und Umfang der Hilfe nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Randnummer 23 Die Kläger sind als Personensorgeberechtigte ihres Sohnes Anspruchsberechtigte i. S. d. § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII und es besteht unzweifelhaft ein erzieherischer Bedarf, der von den Beteiligten auch nicht

Zweifel gezogen wird. Randnummer 24 Es kann dahinstehen, ob

der Kontaktaufnahme der Kläger mit Frau Dr. und der eigenständigen Umsetzung ihrer Erziehungsmethode bereits eine unzulässige Selbstbeschaffung gemäß § 36a Abs. 1 SGB VIII zu sehen ist. Jedenfalls haben die Kläger keinen Anspruch darauf, dass die beantragte Hilfe ausschließlich mittels der Beratung durch Frau Dr. zu einem Stundensatz von 300,00 € auf Kosten des Beklagten gewährt wird, weil der Beklagte auf die von ihm angebotene FLEX-Maßnahme als geeignete Erziehungshilfe verweisen kann. Dies aus folgenden Gründen: Randnummer 25 Hilfe zur Erziehung wird gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII

sbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII gewährt. Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Maßnahme der Jugendhilfe handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses. Dieses Ergebnis erhebt nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit, muss jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Dem Träger der Jugendhilfe steht ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Diese Kontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob sachfremde Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten

umfassender Weise beteiligt wurden. 18 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.1999 – 5 C 24/98 –, Rn. 39, juris; OVG NRW, Beschluss vom 21.01.2014 – 12 A 2470/13 –, Rn. 3, juris; VG Saarlouis, Urteil vom 16.09.2016 – 3 K 777/14, Rn. 33 ff., juris. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.1999 – 5 C 24/98 –, Rn. 39, juris; OVG NRW, Beschluss vom 21.01.2014 – 12 A 2470/13 –, Rn. 3, juris; VG Saarlouis, Urteil vom 16.09.2016 – 3 K 777/14, Rn. 33 ff., juris. Randnummer 26 Gemessen an diesem Maßstab kann nicht von fehlender Eignung der seitens des Beklagten angebotenen Hilfe, hier der sozialpädagogischen Familienhilfe i. S. d. § 31 SGB VIII

Gestalt der FLEX-Maßnahme des Hospital, ausgegangen werden. Dieses Hilfeangebot beruht auf einer im Anschluss an den Antrag der Kläger auf Hilfe zur Erziehung vom 10.12.2012 bzw. 04.02.2013 gefertigten Stellungnahme des Bezirkssozialdienstes, wobei keine Zweifel bestehen, dass diese Stellungnahme, die den bisherigen Hilfeverlauf und auch die aktuelle Situation der Familie berücksichtigte, unter Einhaltung der gültigen fachlichen Maßstäbe erstellt wurde. Der Beklagte durfte sich bei der Ermittlung der geeigneten Maßnahme auch auf den Bericht des Universitätsklinikums vom 22.09.2011 und die darin bestätigten Diagnosen stützen. Die Kläger können dem Beklagten nicht entgegenhalten, dass die Diagnosen des Universitätsklinikums lückenhaft seien und er ein bei ihrem Kind ein durch Frau Dr. „diagnostiziertes“ „frühkindliches Trauma“ sowie ein fetales Alkoholsyndrom fälschlicherweise nicht berücksichtigt habe. Es ist nachvollziehbar, wenn der Beklagte angibt, dass das Universitätsklinikum durchaus

der Lage sei, sowohl ein fetales Alkoholsyndrom als auch ein psychisches Trauma zu diagnostizieren, diese Diagnosen jedoch nicht gestellt wurden. Im Übrigen haben die Kläger selbst vorgetragen, dass Frau Dr. kein medizinisches Wissen, keine körperliche Untersuchung, keine Diagnostik nach ICD 10, keine Medikamentengabe und keine ärztliche Heilkunst anwende und sie weder ärztlich noch therapeutisch tätig sei. Eine außerhalb einer ärztlichen oder therapeutischen Behandlung gestellte gesundheitliche „Diagnose“ muss der Beklagte bei der Ermittlung der geeigneten Hilfe jedoch nicht berücksichtigen. Randnummer 27 Die Kläger wurden auch

umfassender Weise im Verfahren beteiligt. Nachdem sie ihren Erziehungshilfebedarf mit Fax vom 10.12.2012 gegenüber dem Beklagten angezeigt hatten – dies zunächst allgemein ohne Benennung der Hilfe durch Frau Dr. –, veranlasste der Beklagte zeitnah eine Rücksprache mit ihnen und eine Prüfung des Bedarfs, sodass nicht von fehlender Einbindung der Kläger ausgegangen werden kann. Zudem konnten sie zuvor ihren Standpunkt

der schriftlichen Stellungnahme vom 04.02.2013 ausführlich darstellen. Soweit sie weiter vortragen, dass es an einem Hilfeplan fehle, so bedeutet dies keine fehlende Einbindung

den Entscheidungsprozess des Beklagten. Hier ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass ein Hilfeplanverfahren eine Mitwirkung der Leistungsberechtigten voraussetzt, die Kläger jedoch zeitgleich mit der Konkretisierung ihres Antrages klargestellt haben, dass sie nur die von ihnen benannte Hilfe begehren und

soweit weder Beratung noch Feststellung des Bedarfs benötigen. 19 Vgl. zu dem Zweck eines Hilfeplanverfahrens: Winkler ,

: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, 46. Edition, Stand 01.09.2017, § 36 SGB VIII, Rn. 20 ff. Vgl. zu dem Zweck eines Hilfeplanverfahrens: Winkler ,

: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, 46. Edition, Stand 01.09.2017, § 36 SGB VIII, Rn. 20 ff. Hinzu kommt, dass ein Hilfeplan lediglich ein Realakt und nicht Voraussetzung für die materielle Rechtmäßigkeit einer Hilfe zur Erziehung ist; 20 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.1999 – 5 C 24/98 –, Rn. 39, juris; Winkler ,

: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching,

  1. Edition, Stand 01.09.2017, § 36 SGB VIII, Rn.
  2. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.1999 – 5 C 24/98 –, Rn. 39, juris; Winkler ,

: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching,

  1. Edition, Stand 01.09.2017, § 36 SGB VIII, Rn.
  2. daher ist er auch keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Ablehnung einer bereits durch die Leistungsberechtigen bezeichneten Maßnahme. Soweit die Kläger ferner beanstanden, dass der Beklagte bereits im Vorfeld ihres Antrags von ihrem Erziehungshilfebedarf gemäß §§ 27 SGB VIII gewusst habe und sie hätte unterstützen müssen, verschließen sie sich der Tatsache, dass der Beklagte

der Zeit vor dem Antrag vom 10.12.2012 immer wieder mit den Klägern

Kontakt stand und unterstützend Hilfe erbracht hat; so hat er mit Bescheid vom 18.11.2011 die Kosten für einen

tegrationshelfer übernommen. Zudem setzen Leistungen der Jugendhilfe grundsätzlich eine vorherige Antragstellung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe voraus. 21 BVerwG, Beschluss vom 22.05.2008 – 5 B 130/07 –, Rn. 3, juris BVerwG, Beschluss vom 22.05.2008 – 5 B 130/07 –, Rn. 3, juris Auch der Eingang von sachfremden Erwägungen

die Entscheidungsfindung ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Aus dem Umstand, dass nach den Angaben der Kläger Jugendämter

anderen Bundesländern die Kostenübernahme für eine Beratung durch Frau Dr. erklärt haben, folgt keine Bindungswirkung für den Beklagten; dieser wird hierdurch von seiner Pflicht zur Prüfung des Bedarfs im Einzelfall nicht frei. Randnummer 28 Die angebotene Hilfe ist auch nicht deshalb ungeeignet, weil die Kläger keine „Problemfamilie“ sind. Familienhilfe nach § 31 SGB VIII mag zwar

der Regel

einer anderen als der hier vorliegenden Lebenssituation zur Anwendung kommen, da Familienhilfe oftmals sozial benachteiligten Familien gewährt wird. 22 Stähr,

: Hauck/Noftz, SGB, Stand 08/15, § 31 SGB VIII, Rn. 6. Stähr,

: Hauck/Noftz, SGB, Stand 08/15, § 31 SGB VIII, Rn. 6. Der Umstand, dass Familienhilfe gemäß § 31 SGB VIII

der Regel

Familien mit Krisen erfolgt, die einen anderen Ursprung haben, als die Krise, die die Kläger beschreiben, macht die angebotene Hilfe nicht per se ungeeignet. Die durch Fachleute erbrachte Familienhilfe nach § 31 SGB VIII umfasst ein breites Spektrum an Leistungen und zeichnet sich auch durch die Einbeziehung familientherapeutischer Elemente aus, wobei die

nerfamiliären Beziehungen und

teraktionsmuster

den Mittelpunkt gestellt und

dividuelle Symptome im Zusammenhang des Gesamtsystems betrachtet werden. 23 Stähr

: Hauck/Noftz, SGB, Stand 08/15, § 31 SGB VIII, Rn. 11a. Stähr

: Hauck/Noftz, SGB, Stand 08/15, § 31 SGB VIII, Rn. 11a. Dass eine solch breit gefächerte Hilfeart nicht auch im Fall der Kläger erfolgversprechend sein kann, ist nicht dargetan. Hierbei durfte der Beklagte auch berücksichtigen, dass den Klägern bislang keine derart engmaschige Hilfeart angeboten wurde, sodass der Erfolg dieser Maßnahme nicht von vorneherein

Abrede gestellt werden kann. Zudem erweist sich die Hilfe nicht deswegen als ungeeignet, weil der Beklagte parallel hierzu eine begleitende psychotherapeutische Hilfe empfohlen hat. Auch wenn ein durch die Kläger im Jahr 2012 durchgeführte und beendete Psychotherapie aus ihrer Sicht nicht erfolgreich war, bedeutet dies nicht, dass eine die vorgeschlagenen Hilfemaßnahme begleitende und damit korrespondierende Psychotherapie erfolglos sein wird. Randnummer 29 Die Kläger können die seitens des Beklagten angebotene geeignete Hilfe auch nicht unter Berufung auf das Wahl- und Wunschrecht aus § 5 Abs. 1 S. 1 SGB VIII, wonach die Leistungsberechtigten das Recht haben, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern, ablehnen und stattdessen die Kostenübernahme für die Beratung durch Frau Dr. verlangen. Randnummer 30 Auch wenn man zu dem Schluss kommt, dass es sich bei der von den Klägern begehrten Hilfe ebenfalls um eine geeignete Hilfe zur Erziehung i.S.d. §§ 27 ff. SGB VIII handelt und damit ein Wahl- bzw. Wunschrecht nach § 5 Abs. 1 S. 1 SGB VIII besteht, 24 Das Wunsch- und Wahlrecht ermöglicht

der Regel keine Wahl zwischen verschiedenen Leistungsarten, vgl. Schindler/Ehlmauer ,

: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII,

  1. Auflage 2016, § 5 SGB VIII, Rn.
  2. Eine Wahl unter verschiedenen Leistungsarten ist aber ausnahmsweise zulässig, wenn im konkreten Fall der Jugendhilfebedarf durch mehrere gleichwertige, d.h. gleichermaßen geeignete Hilfearten gedeckt werden kann, vgl. Schindler/Ehlmauer ,

: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Auflage 2016, § 5 SGB VIII, Rn. 5; VG Münster, Urteil vom 17.05.2016 – 6 K 975/15 –, Rn. 34, juris.Das Wunsch- und Wahlrecht des § 36 Abs. 1 S. 3 SGB VIII, das lex specialis gegenüber jenem nach § 5 SGB VIII ist, kommt hier nicht zur Anwendung, da es nur für „außerhalb der eigenen Familie erbrachte Hilfe“ gilt, vgl. Winkler ,

: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, 46. Edition, Stand 01.09.2017, § 36 SGB VIII, Rn. 9 ff. Das Wunsch- und Wahlrecht ermöglicht

der Regel keine Wahl zwischen verschiedenen Leistungsarten, vgl. Schindler/Ehlmauer ,

: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII,

  1. Auflage 2016, § 5 SGB VIII, Rn.
  2. Eine Wahl unter verschiedenen Leistungsarten ist aber ausnahmsweise zulässig, wenn im konkreten Fall der Jugendhilfebedarf durch mehrere gleichwertige, d.h. gleichermaßen geeignete Hilfearten gedeckt werden kann, vgl. Schindler/Ehlmauer ,

: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Auflage 2016, § 5 SGB VIII, Rn. 5; VG Münster, Urteil vom 17.05.2016 – 6 K 975/15 –, Rn. 34, juris.Das Wunsch- und Wahlrecht des § 36 Abs. 1 S. 3 SGB VIII, das lex specialis gegenüber jenem nach § 5 SGB VIII ist, kommt hier nicht zur Anwendung, da es nur für „außerhalb der eigenen Familie erbrachte Hilfe“ gilt, vgl. Winkler ,

: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, 46. Edition, Stand 01.09.2017, § 36 SGB VIII, Rn. 9 ff. so scheitert das Begehren jedenfalls daran, dass gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 SGB VIII der Wahl und den Wünschen (nur) entsprochen werden soll, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist, was vorliegend

des der Fall wäre. Randnummer 31 Der Begriff "unverhältnismäßige Mehrkosten"

§ 5Abs.

2 Satz 1 SGB VIII ist ein auf Tatbestandsseite der Vorschrift angesiedelter unbestimmter Rechtsbegriff, der

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. 25 BVerwG, Beschluss vom 18.08.2003 – 5 B 14/03 –, juris, Rn.

  1. BVerwG, Beschluss vom 18.08.2003 – 5 B 14/03 –, juris, Rn.
  2. Das – stark gebundene („soll“) –Ermessen ist erst eröffnet, wenn nicht von unverhältnismäßigen Mehrkosten auszugehen ist. 26 Vgl. Schindler/Elmauer ,

: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII,

  1. Auflage 2016, § 5 SGB VIII, Rn.
  2. Vgl. Schindler/Elmauer ,

: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII,

  1. Auflage 2016, § 5 SGB VIII, Rn.
  2. Zeigt also ein Kostenvergleich, dass die wunschbedingten Mehrkosten unverhältnismäßig wären, greift die Sollvorschrift des § 5 Abs. 2 S. 1 SGB VIII nicht ein. 27 Dies hat Bundesverwaltungsgericht so bereits zum Tatbestandsmerkmal "angemessen"

§ 3Abs.

2 Satz 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) entschieden, wonach Wünschen des Hilfeempfängers, die sich auf die Gestaltung der Hilfe richten, entsprochen werden sollte, soweit sie angemessen waren, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. August 2003 – 5 B 14/03 –, juris, Rn. 3, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 17.11.1994 – 5 C 11/93 –, BVerwGE 97, 110

(116). Dies hat Bundesverwaltungsgericht so bereits zum Tatbestandsmerkmal "angemessen"

§ 3Abs.

2 Satz 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) entschieden, wonach Wünschen des Hilfeempfängers, die sich auf die Gestaltung der Hilfe richten, entsprochen werden sollte, soweit sie angemessen waren, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. August 2003 – 5 B 14/03 –, juris, Rn. 3, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 17.11.1994 – 5 C 11/93 –, BVerwGE 97, 110

(116). Führen Wünsche des Hilfeempfängers dagegen nicht zu unverhältnismäßigen Mehrkosten, dann gilt die Sollverpflichtung: Nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbundenen, angemessenen Wünschen des Hilfeempfängers soll entsprochen werden. 28 BVerwG, Urteil vom 17.11.1994 – 5 C 11/93 –, BVerwGE 97, 110
(116). BVerwG, Urteil vom 17.11.1994 – 5 C 11/93 –, BVerwGE 97, 110
(116). Randnummer 32 Die Frage, ob ein Wunsch bzw. eine Wahlentscheidung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist, erfordert mithin zunächst einen Kostenvergleich. Zu vergleichen sind die Kosten, die unter Einbeziehung der Wunsch- und Wahlentscheidung entstehen, mit denjenigen Kosten, die ohne die Wünsche bzw. Wahl entstehen. 29 BVerwG, Urteil vom 11.02.1982 – 5 C 85/80 –, Rn. 15, juris; Luthe ,

: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII,

  1. Auflage 2014, § 5 SGB VIII, Rn.
  2. BVerwG, Urteil vom 11.02.1982 – 5 C 85/80 –, Rn. 15, juris; Luthe ,

: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII,

  1. Auflage 2014, § 5 SGB VIII, Rn.
  2. Randnummer 33 Dabei sind Mehrkosten dann "unverhältnismäßig", wenn die hieraus folgende Mehrbelastung des Sozialhilfehaushalts zum Gewicht der vom Hilfebedürftigen angeführten Gründe für die von ihm getroffene Wahl der Hilfemaßnahme nicht mehr im rechten Verhältnis steht, so dass die Frage nach der Verhältnismäßigkeit wunschbedingter Mehrkosten sich nicht

einem rein rechnerischen Kostenvergleich erschöpft, sondern eine wertende Betrachtungsweise verlangt. 30 BVerwG, Urteil vom 17.11.1994 – 5 C 11/93 –, BVerwGE 97, 110

(116). BVerwG, Urteil vom 17.11.1994 – 5 C 11/93 –, BVerwGE 97, 110
(116). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich die Bestimmung der Verhältnismäßigkeit von Mehrkosten nach den Umständen des Einzelfalles und es ist weder allein die Höhe des Kostenunterschiedes maßgeblich noch eine "Kostenhöchstspanne" anzuerkennen,

nerhalb derer ein Kostenunterschied von vornherein als verhältnismäßig zu gelten hätte. 31 BVerwG, Beschluss vom 18.08.2003 – 5 B 14/03 –, Rn. 3, juris BVerwG, Beschluss vom 18.08.2003 – 5 B 14/03 –, Rn. 3, juris Der Wunsch der Anspruchsberechtigten muss allerdings dort an eine Grenze stoßen, wo seine Erfüllung Kosten erfordert, die im

teresse einer sachgerechten Verteilung der vorhandenen Mittel als "unvertretbar" angesehen werden müssen. 32 BVerwG, Urteil vom 11.02.1982 – 5 C 85/80 –, Rn. 14, juris. BVerwG, Urteil vom 11.02.1982 – 5 C 85/80 –, Rn. 14, juris. Randnummer 34 Nach den Angaben der Kläger liegt der aktuelle Stundensatz von Dr. bei 300,00 €. Demgegenüber liegt der Stundensatz für die von dem Beklagten angebotene Hilfemaßnahme bei 54,14 €. 33 Da der Beklagte die von ihm ausgewählte Jugendhilfeeinrichtung nicht subventioniert und beide Konzepte eine ambulante Beratung und Begleitung zum Gegenstand haben, kann ein unmittelbarer Kostenvergleich zwischen den beiden Angeboten erfolgen, vgl. hierzu: Neumann/Bieritz-Harder ,

: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 08/15, § 5 SGB VIII, Rn. 19. Da der Beklagte die von ihm ausgewählte Jugendhilfeeinrichtung nicht subventioniert und beide Konzepte eine ambulante Beratung und Begleitung zum Gegenstand haben, kann ein unmittelbarer Kostenvergleich zwischen den beiden Angeboten erfolgen, vgl. hierzu: Neumann/Bieritz-Harder ,

: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 08/15, § 5 SGB VIII, Rn. 19. Folglich liegt der durch die Kläger begehrte Stundensatz um rund 250 € über dem Stundensatz der angebotenen Hilfemaßnahme; bei einer Beratung im Umfang von 200 Stunden stünden sich Kosten von 60.000 € und 10.824 € gegenüber. Hierin liegen Mehrkosten von mehr als 400 Prozent. Randnummer 35 Bei wertender Betrachtungsweise ist nicht davon auszugehen, dass die Beratung durch Frau Dr. gegenüber der angebotenen und ebenfalls geeigneten Hilfe solche Qualitätsunterschiede enthält, dass der Kostenunterschied von mehr als 400 Prozent noch als verhältnismäßig zu rechtfertigen ist. 34 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.01.2014 – 12 A 2470/13 –, Rn. 22, juris , das unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 11.02.1982 – 5 C 85/80 –, BVerwGE 65, 52, juris bei einer Differenz von 75 Prozent von unverhältnismäßigen Mehrkosten ausgeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.01.2014 – 12 A 2470/13 –, Rn. 22, juris , das unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 11.02.1982 – 5 C 85/80 –, BVerwGE 65, 52, juris bei einer Differenz von 75 Prozent von unverhältnismäßigen Mehrkosten ausgeht. Gerade mit Blick darauf, dass die Kläger bislang keine Familienhilfe gemäß § 31 SGB VIII

Anspruch genommen haben, das durch den Beklagten angebotene Konzept besonders flexibel ausgestaltet ist, die Familienhilfe bei Bedarf auch therapeutische Elemente enthalten kann und die Möglichkeit einer begleitenden therapeutischen Behandlung besteht, wobei der Versuch einer begleitenden therapeutischen Behandlung des Jungen bereits Jahre zurückliegt, ist der enorme Kostenunterschied auch unter Berücksichtigung des Einzelfalles nicht mehr verhältnismäßig. Randnummer 36 Der Einwand der unverhältnismäßigen Mehrkosten ist dem Beklagten auch nicht abgeschnitten, da er den Klägern – wie bereits dargelegt – ein konkretes und zumutbares Alternativangebot unterbreitet hat. 35 VG Saarlouis, Urteil vom 15.10.2015 – 3 K 806/13 –, n.v.; VG Göttingen, Urteil vom 12.10.2006 – 2 A 173/05 –, juris. VG Saarlouis, Urteil vom 15.10.2015 – 3 K 806/13 –, n.v.; VG Göttingen, Urteil vom 12.10.2006 – 2 A 173/05 –, juris. Die von den Klägern gewünschte Hilfe verursacht daher letztlich unverhältnismäßige Mehrkosten, die vom Jugendhilfeträger hier nicht getragen werden müssen. Randnummer 37 Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Die Kläger können ihren Anspruch auch nicht ergänzend aus den Leistungsvorschriften des SGB XII bzw. des SGB IX ableiten. Zum einen hat die Jugendhilfe, hier

Gestalt der Hilfe zur Erziehung, gegenüber Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII grundsätzlich Vorrang. 36 Vergleiche zu dem Konkurrenzverhältnis: Kepert/Vondung ,

: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Auflage 2016, § 10 SGB VIII, Rn. 2 ff. Vergleiche zu dem Konkurrenzverhältnis: Kepert/Vondung ,

: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Auflage 2016, § 10 SGB VIII, Rn. 2 ff. Zum anderen begehren vorliegend die Kläger als Eltern eines Kindes mit einer seelischen Behinderung nach § 35a SGB VIII Leistungen für sich selbst (hier: Beratung), sodass ein Anspruch auf Leistungen für behinderte Menschen nach dem SGB IX ebenfalls nicht

Betracht kommt. Randnummer 38 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Randnummer 39 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Fußnoten 1) Bl. 43 der Verwaltungsakte. 2) Bl. 5 ff. der Verwaltungsakte. 3) Bl. 6 der Verwaltungsakte. 4) Bl. 143 der Verwaltungsakte. 5) Bl. 10 ff. der Verwaltungsakte. 6) Bl. 29 der Verwaltungsakte. 7) Bl. 34 der Verwaltungsakte. 8) Bl. 43 der Verwaltungsakte. 9) Mit Bescheid vom 24.07.2012 hatte das Ministerium für Bildung und Kultur unter gleichzeitiger Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs im Bereich der emotionalen und sozialen Entwicklung den Besuch der privaten Schule

Y, einer Waldorfschule für Lern- und Erziehungshilfe, anstelle der für den Wohnsitz zuständigen Förderschule soziale Entwicklung gestattet, vgl. Bl. 44, 48 der Verwaltungsakte. 10) Bl. 36 der Verwaltungsakte. 11) Bl. 38 ff. der Verwaltungsakte. 12) Bl. 38 ff. und Bl. 46 der Verwaltungsakte. 13) Per E-Mail vom 06.03.2013 übersandten die Kläger die von Frau Dr. zur Verfügung gestellten Unterlagen an den Beklagten.

der „Honorar- und Preisliste 2013“ waren für die „Erstvorstellung /Diagnostiktag“ 1613,45 Euro plus 19 Prozent Mehrwertsteuer nebst Anfahrtskosten und als Preis pro Arbeitsstunde für „Beratung und Begleitung“ 168,07 Euro plus 19 Prozent Mehrwertsteuer ausgewiesen. Die „Beratung und Begleitung“ umfasse Stunden, die die Mitarbeiter von Frau Dr. und Frau Dr. selbst mit dem Kind alleine verbringen, mit dem Kind und den Pflege-/Adoptiveltern zusammen oder andere Situationen, zum Beispiel einen Schulbesuch oder auch Gespräche und Arbeit mit Dritten, wie etwa Hilfeplangespräche, Gespräche mit Lehrern oder mit der Ursprungsfamilie, Bl. 63 ff. der Verwaltungsakte. 14) Bl. 81 ff. und Bl. 85 der Verwaltungsakte. 15) Bl. 95 f. der Verwaltungsakte. Mit weiterem Bescheid vom 13.06.2013 bewilligte der Beklagte im Rahmen der Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII für D nochmals eine/n

tegrationshelfer/

ab dem 19.08.2013 während der gesamten Unterrichtszeit

der Schule

Y sowie für bis zu 10 Stunden pro Tag bei schulischen Veranstaltungen, Bl. 97 der Verwaltungsakte. 16) Bl. 106 ff. der Verwaltungsakte. 17) Zum Beleg haben die Kläger anonymisierte (sowohl hinsichtlich des Ausstellers als auch des Empfängers) Kostenzusagen vorgelegt, mit denen Leistungen von Frau Dr. als

dividuelle Zusatzleistung, sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII) oder als Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a SGB VIII) bewilligt wurden;

allen Kostenzusagen war der jeweilige Stundensatz geschwärzt. 18) Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.1999 – 5 C 24/98 –, Rn. 39, juris; OVG NRW, Beschluss vom 21.01.2014 – 12 A 2470/13 –, Rn. 3, juris; VG Saarlouis, Urteil vom 16.09.2016 – 3 K 777/14, Rn. 33 ff., juris. 19) Vgl. zu dem Zweck eines Hilfeplanverfahrens: Winkler ,

: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, 46. Edition, Stand 01.09.2017, § 36 SGB VIII, Rn. 20 ff. 20) Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.1999 – 5 C 24/98 –, Rn. 39, juris; Winkler ,

: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching,

  1. Edition, Stand 01.09.2017, § 36 SGB VIII, Rn.
  2. 21) BVerwG, Beschluss vom 22.05.2008 – 5 B 130/07 –, Rn. 3, juris 22 ) Stähr,

: Hauck/Noftz, SGB, Stand 08/15, § 31 SGB VIII, Rn. 6. 23) Stähr

: Hauck/Noftz, SGB, Stand 08/15, § 31 SGB VIII, Rn. 11a. 24) Das Wunsch- und Wahlrecht ermöglicht

der Regel keine Wahl zwischen verschiedenen Leistungsarten, vgl. Schindler/Ehlmauer ,

: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII,

  1. Auflage 2016, § 5 SGB VIII, Rn.
  2. Eine Wahl unter verschiedenen Leistungsarten ist aber ausnahmsweise zulässig, wenn im konkreten Fall der Jugendhilfebedarf durch mehrere gleichwertige, d.h. gleichermaßen geeignete Hilfearten gedeckt werden kann, vgl. Schindler/Ehlmauer ,

: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Auflage 2016, § 5 SGB VIII, Rn. 5; VG Münster, Urteil vom 17.05.2016 – 6 K 975/15 –, Rn. 34, juris.Das Wunsch- und Wahlrecht des § 36 Abs. 1 S. 3 SGB VIII, das lex specialis gegenüber jenem nach § 5 SGB VIII ist, kommt hier nicht zur Anwendung, da es nur für „außerhalb der eigenen Familie erbrachte Hilfe“ gilt, vgl. Winkler ,

: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching,

  1. Edition, Stand 01.09.2017, § 36 SGB VIII, Rn. 9 ff. 25) BVerwG, Beschluss vom 18.08.2003 – 5 B 14/03 –, juris, Rn.
  2. 26) Vgl. Schindler/Elmauer ,

: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII,

  1. Auflage 2016, § 5 SGB VIII, Rn.
  2. 27) Dies hat Bundesverwaltungsgericht so bereits zum Tatbestandsmerkmal "angemessen"

§ 3Abs.

2 Satz 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) entschieden, wonach Wünschen des Hilfeempfängers, die sich auf die Gestaltung der Hilfe richten, entsprochen werden sollte, soweit sie angemessen waren, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. August 2003 – 5 B 14/03 –, juris, Rn. 3, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 17.11.1994 – 5 C 11/93 –, BVerwGE 97, 110

(116). 28) BVerwG, Urteil vom 17.11.1994 – 5 C 11/93 –, BVerwGE 97, 110
(116). 29) BVerwG, Urteil vom 11.02.1982 – 5 C 85/80 –, Rn. 15, juris; Luthe ,

: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII,

  1. Auflage 2014, § 5 SGB VIII, Rn.
  2. 30) BVerwG, Urteil vom 17.11.1994 – 5 C 11/93 –, BVerwGE 97, 110

(116). 31) BVerwG, Beschluss vom 18.08.2003 – 5 B 14/03 –, Rn. 3, juris 32) BVerwG, Urteil vom 11.02.1982 – 5 C 85/80 –, Rn. 14, juris. 33) Da der Beklagte die von ihm ausgewählte Jugendhilfeeinrichtung nicht subventioniert und beide Konzepte eine ambulante Beratung und Begleitung zum Gegenstand haben, kann ein unmittelbarer Kostenvergleich zwischen den beiden Angeboten erfolgen, vgl. hierzu: Neumann/Bieritz-Harder ,

: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 08/15, § 5 SGB VIII, Rn. 19. 34) Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.01.2014 – 12 A 2470/13 –, Rn. 22, juris , das unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 11.02.1982 – 5 C 85/80 –, BVerwGE 65, 52, juris bei einer Differenz von 75 Prozent von unverhältnismäßigen Mehrkosten ausgeht. 35) VG Saarlouis, Urteil vom 15.10.2015 – 3 K 806/13 –, n.v.; VG Göttingen, Urteil vom 12.10.2006 – 2 A 173/05 –, juris. 36) Vergleiche zu dem Konkurrenzverhältnis: Kepert/Vondung ,

: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Auflage 2016, § 10 SGB VIII, Rn. 2 ff.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.