Leistungsausschluss in der Rechtsschutzversicherung: Wirksamkeit einer formularmäßigen Ausschlussklausel bei mehreren Versicherungsfällen mit teilweiser Vorvertraglichkeit im Falle des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages Leitsatz Eine Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Rechtsschutzversicherung, nach der der Versicherungsschutz ausgeschlossen wird, wenn mehrere Versicherungsfälle zugleich ursächlich für den Anspruch sind und einer der beiden Versicherungsfälle zeitlich vor dem Abschluss des Versicherungsvertrags liegt, bspw. bei Abschluss eines Darlehensvertrags vor demjenigen des Versicherungsvertrags und dessen Widerruf danach, ist wirksam. (Rn.27) (Rn.30) (Rn.36) Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten der Klägerin Deckung im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung zu gewähren. Randnummer 2 Die Klägerin schloss bei der Beklagten am 11.04.2014 einen Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer ... ab. In diesem Vertrag wurde vereinbart, dass als Bedingungswerk die ... 2014 in der Fassung vom 01.01.2014 zu Grunde gelegt werden. Versicherungsbeginn war der 11.04.2014. Im Oktober 2010 schloss die Klägerin mit der ... Bank AG ... (im Folgenden Darlehensgeberin) einen Darlehensvertrag mit der Darlehensnummer .... Diesen Darlehensvertrag widerrief sie gegenüber der Darlehensgeberin mit Schreiben vom 31.05.2016 und forderte sie hierin unter Fristsetzung auf, die Rückabwicklung des Vertrags vorzunehmen. Sie berief sich hierbei auf eine bei Darlehensvertragsschluss fehlerhaft erbrachte Widerrufsbelehrung durch die Darlehensgeberin. Diese teilte mit Schreiben vom 16.06.2016 der Klägerin mit, dass ihrer Ansicht nach die Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden sei und sie daher eine Rückabwicklung und Abrechnung des Darlehensvertrags nicht vornehmen werde. Bis zum Widerruf des Darlehensvertrags erbrachte die Klägerin Zins- und Tilgungsleistungen von insgesamt 55.752,19 €. Randnummer 3 Daraufhin beauftrage die Klägerin ihre jetzige Prozessbevollmächtigte mit der außergerichtlichen Vertretung in dieser Angelegenheit und zunächst damit, eine schriftliche Deckungsanfrage an die Beklagte zu richten. Dies erfolgte mit Schreiben vom 06.07.2016. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 29.07.2016 das Rechtsschutzbegehren der Klägerin unter Verweis auf ihre Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen ab mit der Begründung, dass der Rechtsschutzfall vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sei und daher ein Anspruch auf Rechtsschutz nicht bestehe. Auch nach erneuter Aufforderung vom 01.08.2016 hielt die Beklagte an der Verweigerung der Erteilung der Deckungszusage mit Schreiben vom 22.11.2016 fest. Randnummer 4 In den dem streitgegenständlichen Vertrag zu Grunde liegenden ... heißt es auszugsweise: Randnummer 5 2 Welchen Rechtsschutz haben Sie versichert? Randnummer 6 2.9 Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz: Der Versicherungsfall ist ... in allen übrigen Fällen: der Zeitpunkt, zu dem Sie oder ein anderer (d. h. der Gegner oder ein Dritter) gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen haben oder verstoßen haben sollen (d. h. sich anders verhalten hat, als es nach der Rechtsauffassung eines der beteiligten korrekt gewesen wäre). Ohne Bedeutung ist dabei, welcher der Beteiligten einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften behauptet. Randnummer 7 2.10 Mehrere Versicherungsfälle Sind mehrere Versicherungsfälle für Ihren Anspruch auf Versicherungsschutz ursächlich, ist der Erste entscheidend („ursächlich“ ist eine behauptete Pflichtverletzung dann, wenn sie von einer der Parteien zur Stützung ihrer Rechtsauffassung herangezogen wird). Wenn dieser erste Versicherungsfall innerhalb der Vertragslaufzeit eintritt, erhalten Sie Versicherungsschutz. Wenn dieser erste Versicherungsfall vor Vertragsbeginn eingetreten ist, haben Sie keinen Anspruch auf Versicherungsschutz (wenn Sie z. B. ein Jahr vor Beginn Ihrer Versicherung einen Vertrag abgeschlossen haben, bei dem Ihr Vertragspartner Sie bereits auf ein Widerrufsrecht hätte hinweisen müssen und er außerdem jetzt, nachdem Sie den Widerruf erklärt haben, die Rückabwicklung verweigert, haben Sie keinen Versicherungsschutz). Randnummer 8 3 Was ist nicht versichert 3.1 Zeitliche Ausschlüsse 3.1.2 Eine Willenserklärung oder Rechtshandlung ..., die Sie vor Beginn des Versicherungsschutzes oder innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn vorgenommen haben, löst den Versicherungsfall aus... Randnummer 9 Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr eine Deckungszusage durch die Beklagte zustehe, da der Versicherungsfall erst nach Abschluss der Versicherung eingetreten sei. Denn abzustellen sei nicht auf die fehlerhafte Widerrufserteilung durch die Darlehensgeberin als Auslöser des Versicherungsfalls, sondern auf deren Zurückweisung des Widerrufs der Klägerin. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus Nr. 2.10 ... 2014 (Stand 01.01.2014). Denn diese Klausel stelle sowohl eine überraschende Klausel im Sinne von § 305c BGB als auch einen Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB dar und sei daher unwirksam. Randnummer 10 Nach richterlichem Hinweis vom 21.09.2017 (Bl. 149 d.A.) beantragt die Klägerin zuletzt Randnummer 11 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte auf Grund des zwischen den Parteien am 11.04.2014 geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrages mit der Nr. ..., für den ihr am 06.07.2016 gemeldeten Schadensfall - Schadensnummer ... - im Verfahren der Klägerin gegen die ... Bank AG ..., welches den Widerruf eines Darlehensvertrages, den die Klägerin mit der ... Bank AG ... im Oktober 2010 schloss und am 31.05.2016 widerrief, zum Gegenstand hat, sowohl für die außergerichtliche Vertretung, als auch für die erste Instanz vor dem Landgericht zu gewähren hat. Randnummer 12 2. Die Beklagte wird verurteilt, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 € zu zahlen. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Sie ist der Ansicht, ein Anspruch auf Deckungszusage bestehe nicht, da der Versicherungsfall bereits mit der behaupteten fehlerhaften Widerrufsbelehrung durch die Darlehensgeberin und somit vor Versicherungsbeginn eingetreten sei. Auch stelle Nr. 2.10 ... 2014 (Stand 01.01.2014) weder einen Verstoß gegen § 305c BGB, noch gegen § 307 Abs. 2 S. 1 BGB dar, sondern vielmehr eine rechtlich zulässige Definition des Versicherungsfalls als Kern der Leistungsbeschreibung. Randnummer 16 Die Klage wurde ursprünglich vor dem Amtsgericht Saarbrücken erhoben. Dieses hat unter Festsetzung des Streitwerts auf 10.979,80 € den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin mit Beschluss im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 12.07.2017 an das erkennende Gericht verwiesen. Die mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht fand statt am 14.06.2018. Eine Beweiserhebung ist nicht erfolgt. Randnummer 17 Im Übrigen wird hinsichtlich des Sach- und Streitstands auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. A. Randnummer 19 Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Saarbrücken gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich und gemäß § 215 Abs. 1 VVG örtlich zuständig. Gründe, die der Zulässigkeit der Klage im Übrigen entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. B. Randnummer 20 Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch nicht nach § 125 VVG i. V. m. dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag, der einzigen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, zu. I. Randnummer 21 Ein solcher Anspruch setzt den Eintritt eines Versicherungsfalls innerhalb der versicherten Zeit voraus (Langheid/Rixecker/Rixecker, VVG, 5. Aufl. 2016, § 125, Rn. 7). Dies ist hier nicht der Fall. Der Versicherungsfall ist im streitgegenständlichen Rechtsschutzversicherungsvertrag in dessen Nr. 2.9 ... 2014 (Stand 01.01.2014) definiert. Dort heißt es: „Der Versicherungsfall ist ... in allen übrigen Fällen: der Zeitpunkt, zu dem Sie oder ein anderer (d. h. der Gegner oder ein Dritter) gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen haben oder verstoßen haben sollen (d. h. sich anders verhalten hat, als es nach der Rechtsauffassung eines der beteiligten korrekt gewesen wäre). Ohne Bedeutung ist dabei, welcher der Beteiligten einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften behauptet.“ Nach Nr. 3.1 ... 2014 (Stand 01.01.2014) muss dieser Versicherungsfall frühestens drei Monate nach Versicherungsbeginn eingetreten sein, d. h. erst recht nicht bereits vor Eintritt des Versicherungsbeginns. Dies ist hier nicht - jedenfalls nicht in dem versicherten Zeitraum nach Versicherungsbeginn - gegeben. Denn durch Nr. 2.10 ... 2014 (Stand 01.01.2014) hat die Beklagte ihre Einstandspflicht für den hier vorliegenden Fall wirksam ausgeschlossen. 1. Randnummer 22 Voraussetzung für den Versicherungsfall ist nach Nr. 2.9 ... 2014 (Stand 01.01.2014) die Behauptung eines Rechtsverstoßes eines Dritten. Dies ist hier grundsätzlich gegeben. Denn die Klägerin reklamiert hier sowohl eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung durch die Darlehensgeberin im Rahmen des streitgegenständlichen Darlehensvertrags, wegen dessen Widerruf Rechtsschutzdeckung durch die Beklagte begehrt wird, als auch deren Abweisung des Widerspruchs und die damit einhergehende Verweigerung der Rückabwicklung des Darlehensvertrags mit der Begründung, die Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß erfolgt. Damit ist grundsätzlich ein - bzw. sogar zwei - Versicherungsfall im Sinne von Nr. 2.9 ... 2014 (Stand 01.01.2014) gegeben. Randnummer 23 Allerdings wurde der Darlehensvertrag zeitlich vor Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrags zwischen den Parteien geschlossen. Der Widerruf des Darlehens sowie dessen Zurückweisung durch den Darlehensgeber erfolgten hingegen nach Abschluss des Versicherungsvertrags sowie nach Ablauf dessen in Nr. 3.1 ... 2014 (Stand 01.01.2014) enthaltener Ausschlussfrist. Aus diesem Grund stellt sich hier die Frage, worin der Versicherungsfall zu sehen ist bzw. auf welchen der Versicherungsfälle abzustellen ist. Stellt man auf die vermeintlich fehlerhafte Widerrufsbelehrung ab, so läge der maßgebliche Versicherungsfall vor dem Abschluss des Versicherungsvertrags, womit ein Versicherungsschutz durch die Beklagte zu Gunsten der Klägerin ausscheiden würde. Stellt man hingegen auf die Zurückweisung des Widerrufs ab, so würde der klägerische Anspruch auf Deckungsschutz bestehen. 2. Randnummer 24 Nach ständiger Rechtsprechung ist in solchen Fällen, in denen die zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen keine explizite Regelung für den hiesigen Konfliktfall des Abschlusses der Rechtsschutzversicherung zwischen Abschluss des Darlehensvertrags und dessen Widerruf enthalten, grundsätzlich auf die Zurückweisung des Widerrufs durch den Darlehensgeber abzustellen, sodass Deckung im Rahmen der Rechtsschutzversicherung zu gewähren ist (BGH, Urt. v. 24.04.2013, Az.: IV ZR 23/12 und Beschl. v. 17.10.2017, Az.: IV ZR 37/07; OLG Köln, Urt. v. 16.02.2016, Az.: 9 U 159/15). Hiernach ist für die dem Vertragspartner des Versicherungsnehmers vorgeworfene Pflichtverletzung der Tatsachenvortrag entscheidend, mit dem der Versicherungsnehmer den Verstoß begründet, wobei als frühestmöglicher Zeitpunkt das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in Betracht kommt, aus dem der Versicherungsnehmer seinen Anspruch herleitet. Dies ist hier die Weigerung der Darlehensgeberin, das Widerspruchsrecht der Klägerin anzuerkennen. Randnummer 25 Der der Darlehensgeberin angelastete Verstoß liegt daher in der versicherten Zeit der Rechtsschutzversicherung. Denn der Rechtskonflikt der Klägerin mit ihrer Darlehensgeberin war bei Abschluss des Darlehensvertrags noch nicht im Sinne der Rechtsprechung des BGH vorprogrammiert (vgl. BGH, Urt. v. 25.02.2015, Az.: IV ZR 214/14 und Urt. v. 19.11.2008, Az.: IV ZR 305/07). Die Klägerin verfolgt einen Anspruch, der erst mit Ausspruch des Widerspruchs gegenüber der Darlehensgeberin entstanden sein kann. Ihr geht es nicht darum, die fehlerhafte Widerrufsbelehrung zu korrigieren sondern darum, den Darlehensvertrag rückabzuwickeln. 3. Randnummer 26 Allerdings kann diese ständige Rechtsprechung auf den streitgegenständlichen Fall nicht ohne weiteres übertragen werden. Denn alle im Rahmen dieser ständigen Rechtsprechung entschiedenen Fälle beruhen auf Rechtsschutzversicherungsverträgen mit Versicherungsbedingungen, die - noch - keine der Nr. 2.10 ... 2014 (01.01.2014) vergleichbare Regelung enthalten. Diese ist vielmehr als offensichtliche Reaktion der Beklagten auf diese ständige Rechtsprechung zu betrachten, da Sinn und Zweck dieser Klausel der Haftungsausschluss bei Fallgestaltungen gerade wie der hiesigen ist. Randnummer 27 Durch die Einführung dieser Klausel hat die Beklagte eine zusätzliche Definition des Versicherungsfalls in die Versicherungsbedingungen aufgenommen (so auch LG Frankenthal, Urt. v. 25.08.2016, Az.: 3 O 162/16), was nicht nur grundsätzlich möglich ist (BGH, Urt. v. 24.04.2013, Az.: IV ZR 23/12, Rn. 17 (juris)), vielmehr ist es durch den Verzicht des Gesetzgebers ein Leitbild der Rechtsschutzversicherung durch Normierung ihres typischen Inhalts oder Versicherungsfalls zu entwerfen gerade die Aufgabe des Versicherungsgebers, den Vertragsinhalt zu bestimmen (Langheid/Rixecker/Rixecker, VVG, 5. Aufl. 2016, § 125, Rn. 1). Dem ist die Beklagte hier nachgekommen. Die Klausel ist demnach bei der Prüfung des für den Eintritt des Versicherungsfalls maßgeblichen Rechtsverstoßes zu berücksichtigen. Aus dem klaren Wortlaut dieser Regelung ergibt sich, dass sowohl der Abschluss des Darlehensvertrags mit einer unwirksamen Widerrufsbelehrung als auch die Verweigerung der Darlehensgeberin zur Rückabwicklung des Vertrags hier einen Versicherungsfall darstellen und für den Fall, dass - wie hier - der erste Versicherungsfall bereits vor Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrags eingetreten ist, der Versicherungsschutz durch die Beklagte explizit ausgeschlossen wird. Randnummer 28 Für die Haftung der Beklagten und mithin der Begründetheit der Klage kommt es somit nicht (mehr) auf die Frage an, auf welchen möglichen Pflichtenverstoß der Vertragspartnerin der Klägerin abzustellen ist, sondern darauf, ob Nr. 2.10 ... 2014 (Stand 01.01.2014) wirksam in die dem Versicherungsvertrag zu Grunde liegenden Bedingungen einbezogen wurde. Randnummer 29 Dies ist zu bejahen.
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