Strafverfahren wegen Betruges durch Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen mit manipuliertem Kilometerstand: Innerprozessuale Bindungswirkung der tatrichterlichen Feststellungen zum gewerbsmäßigen Handeln nach Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch; Bestimmung des Werts des Erlangten Leitsatz 1. Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts zur gewerbsmäßigen Handlungsweise des Täters im Sinne von § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB unterliegen im Falle wirksamer Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch regelmäßig nicht der innerprozessualen Bindungswirkung. (Rn.20) 2. Zur Bestimmung des Wertes des Erlangten im Sinne des § 73d Abs. 1 StGB beim Verkauf von Gebrauchtwagen mit manipuliertem Kilometerstand. (Rn.26) Orientierungssatz Im Rahmen der Vermögensabschöpfung können nach § 73d Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 StGB Gegenleistungen zur Erfüllung eines durch Betrug erlangten Vertragsabschlusses, wie vorliegend der tatsächliche Wert der mit gefälschtem Tachostand verkauften Kraftfahrzeuge, von dem nach § 73c StGB als Wertersatz ermittelten Geldbetrag in Abzug gebracht werden. (Rn.26) Verfahrensgang vorgehend LG Saarbrücken, 15. Februar 2018, 10 Ns 133/17 Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 10. Kleine Strafkammer - vom 15. Februar 2018
(5)161 Ss 161/17 (77/17) -, juris; OLG Bamberg, StraFo 2018, 159). Die Feststellungen zu dem Merkmal dieses Regelbeispiels, bei denen es sich nicht um den Schuldspruch tragende Feststellungen handelt (vgl. BGH, a.a.O., 267), betreffen danach regelmäßig - und so auch hier - ausschließlich den Rechtsfolgenausspruch. Insbesondere stellt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs die Gewerbsmäßigkeit im Rahmen der Verwirklichung eines Regelbeispiels - anders als die Umstände bei den Regelbeispielen nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Nr. 2 oder Nr. 4 StGB, die das äußere Tatgeschehen umschreiben und damit in der Regel doppelrelevant sind (vgl. BGHSt 29, 359 ff.; OLG Köln, a.a.O.; Meyer-Goßner/ Schmitt , a.a.O., § 318 Rn. 14 m.w.N.) - regelmäßig auch keinen doppelrelevanten Umstand dar, da die gewerbsmäßige Begehung auf das eigentliche Tatbild keinen Einfluss habe und für die Tatausführung nicht entscheidend prägend sei, so dass die innere Einheit der Urteilsgründe ohne eine Bindungswirkung grundsätzlich nicht gefährdet sei (BGH, a.a.O., 267). Dieser Beurteilung stehe auch nicht entgegen, dass subjektive Elemente der Tatbegehung wie Beweggründe bzw. das tatauslösende Moment als doppelrelevante Tatsachen anzusehen seien und es sich bei der Gewerbsmäßigkeit auch um eine Handlungsmotivation handele. Denn die Gewerbsmäßigkeit des Handelns hebe sich von den von der Bindungswirkung erfassten subjektiven Elementen der Tatbegehung insoweit ab, als letztere das Tatgeschehen maßgeblich prägten und von ihm als geschichtlichen Vorgang nicht loslösbar seien, ohne denselben umzuschreiben, was für die Gewerbsmäßigkeit in der Regel nicht gelte. Dies liege daran, dass der maßgebliche Bezugspunkt für diese besondere subjektive Einstellung des Täters nicht die konkrete Tat sei, sondern, da der besondere Unrechtsgehalt gerade in der auf die Begehung weiterer Taten gerichteten Planung liege, darüber hinausreiche (BGH, a.a.O., 268). Dem schließt sich der Senat unter Aufgabe seiner entgegenstehenden Rechtsprechung (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom
- Februar 2007 - Ss 8/2007 [4/07] -,
- Januar 2012 - Ss 108/2011 [145/11 - und
- Februar 2012 - Ss 98/2011 [131/11] -) an. Randnummer 22 In Ermangelung notwendiger eigener Feststellungen des Landgerichts zur gewerbsmäßigen Begehungsweise des Angeklagten hinsichtlich der Taten Ziffern 1 bis 9 des amtsgerichtlichen Urteils fehlt den Strafzumessungserwägungen des Landgerichts, das insoweit jeweils den erhöhten Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB zugrunde gelegt hat, die tatsachengestützte Grundlage (vgl. BGH, a.a.O.), weshalb die für diese Taten festgesetzten Einzelstrafen keinen Bestand haben konnten. Randnummer 23 Aufgrund dessen und weil die Strafkammer nach den vorstehenden Darlegungen unter II. A.
- hinsichtlich der Tat Ziffer 10 des amtsgerichtlichen Urteils rechtsfehlerhaft keine eigenen Schuldfeststellungen getroffen hat, war der Strafausspruch daher insgesamt aufzuheben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken zurückzuverweisen. Randnummer 24 Im Hinblick auf die von dem neuen Tatrichter vorzunehmende Gesamtstrafenbildung wird dieser im Hinblick darauf, dass die dem Urteil des Amtsgerichts Merzig vom 14.04.2016 zugrunde liegenden Taten - jedenfalls nach den nicht bindenden Feststellungen des Landgerichts - offenbar vor Erlass des Urteils des Amtsgerichts Saarlouis vom 25.03.2015 begangen wurden, zu prüfen haben, ob aus den in diesen beiden Urteilen festgesetzten Einzelstrafen und den vorliegend für die Taten Ziffern 1 bis 5 festzusetzenden Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden ist. B. Randnummer 25 Die Anordnung der Einziehung von Wertersatz gegen den Angeklagten hält nur in Höhe von 48.950,-- Euro sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand, da nach den infolge der Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der Taten Ziffern 1 bis 9 des amtsgerichtlichen Urteils bindenden Feststellungen zum Schuldspruch lediglich in Höhe dieses Betrages die Voraussetzungen einer Einziehungsanordnung nach den - vorliegend gemäß Art. 316 h Satz 1 EGStGB geltenden - Vorschriften der §§ 73 Abs. 1, 73 c Satz 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom
- April 2017 (BGBl. 2017 Teil I, S. 872 ff.) vorliegen. Randnummer 26 Soweit die Strafkammer darüber hinausgehend auf der Basis der Summe der vom Angeklagten durch diese Taten erlangten Kaufpreise die Einziehung eines weiteren Betrages in Höhe von 92.600,-- Euro (141.550 € minus 48.950 €) angeordnet hat, begegnet dies durchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken. Zwar geht die Kammer im rechtlichen Ansatz zutreffend davon aus, dass § 73 d Abs. 1 Satz 2 HS 1 StGB n.F. es verbietet, Aufwendungen des Täters für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten zugunsten des rechtswidrig Bereicherten zu berücksichtigen, weshalb Aufwendungen, die unter das Abzugsverbot dieser Vorschrift fallen, den nach § 73 c StGB als Wertersatz ermittelten Geldbetrag nicht mindern (vgl. Köhler, NStZ 2017, 497, 506; Fischer, StGB,
- Aufl., § 73 d Rn. 5). Dies gilt nach § 73 d Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz StGB n.F. jedoch nicht, soweit es sich bei den Aufwendungen um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat handelt. Diese Vorschrift enthält eine Rückausnahme zu § 73 d Abs. 1 Satz 2 HS 1 StGB n.F. (vgl. Köhler, a.a.O., 509; Fischer, a.a.O., § 73 d Rn. 7), die verhindern soll, dass die Vermögensabschöpfung bei strafrechtswidrig zustande gekommenen Austauschverträgen zu einer strafähnlichen Maßnahme wird (vgl. Köhler, a.a.O., 509). Sie beinhaltet eine Sonderregelung für Austauschverträge, die durch eine synallagmatische Verbindung des strafrechtswidrigen Vermögenszuflusses in Gestalt der Leistung des Geschädigten mit einer Gegenleistung des strafrechtswidrig Bereicherten gekennzeichnet sind (vgl. Köhler, a.a.O., 509). Nach § 73 d Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz StGB n.F. sollen demnach solche Aufwendungen im Sinne des ersten Halbsatzes des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB n.F. abgezogen werden können, die im Hinblick auf einen zwar anfechtbaren, aber nicht unwirksamen Vertragsschluss vorgenommen wurden (vgl. Fischer, a.a.O., § 73 d Rn. 7). Demgemäß können nach § 73 d Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz StGB n.F. Gegenleistungen zur Erfüllung eines durch Betrug erlangten Vertragsabschlusses - wie vorliegend der tatsächliche Wert der mit gefälschtem Tachostand verkauften Kraftfahrzeuge - von dem nach § 73 c StGB als Wertersatz ermittelten Geldbetrag in Abzug gebracht werden (vgl. Fischer, a.a.O., § 73 d Rn. 7; Köhler, a.a.O., 510). Nach Maßgabe dieser Grundsätze waren von den vom Angeklagten für die verkauften Gebrauchtfahrzeuge erlangten Kaufpreise jeweils die Werte der Fahrzeuge abzuziehen, die sich nach den insoweit bindenden Feststellungen des Amtsgerichts in der Summe auf 92.600,-- Euro belaufen. Randnummer 27 Die angeordnete Einziehung von Wertersatz war daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 14.02.2018 - 4 StR 648/17 -, juris) aufzuheben, soweit sie einen Betrag von 48.950 Euro übersteigt.