GO eine Frist bis zum 04.04.2018 gesetzt; vgl. Bl. 23, 25 der Gerichtsakte; vorgelegt wurden Stellungnahmen der M. Klinik S. vom 06.03.2017; der Dres. med. Sakhel/Komenda vom 02.06.2017 und der Dr. med. M. vom 17.04.2018 Das Gericht hatte mit der Ladung vom 22.01.
GO eine Frist bis zum 04.04.2018 gesetzt; vgl. Bl. 23, 25 der Gerichtsakte; vorgelegt wurden Stellungnahmen der M. Klinik S. vom 06.03.2017; der Dres. med. Sakhel/Komenda vom 02.06.2017 und der Dr. med. M. vom 17.04.2018 , wonach sie an „multiplen Erkrankungen“ (Dr. med. M. vom 17.04.2018) leide. Es steht jedoch fest, dass die Klägerin zu 2) schon im Libanon unter diesen Erkrankungen gelitten hat und behandelt wurde; diese Erkrankungen ließen auch einen Besuch in Deutschland im Jahre 2015 und die erneute Einreise ins Bundesgebiet im April 2016 zu. Es ist den ärztlichen Bescheinigungen zudem nicht zu entnehmen, dass diese Erkrankungen bei einer Rückkehr in den Libanon eine lebensbedrohliche Situation begründen könnten. Dies alles lässt nur den Schluss zu, dass die Kläger, die in der mündlichen Verhandlung nachhaltig den Eindruck erweckten, ihre Ansichten und rechtlichen Wertungen nachdrücklich durchsetzen zu können 6 Dieser gewonnene Eindruck passt dazu, dass die Überführung der Kläger nach Prag aufgrund von Widerstandshandlungen der Kläger nicht durchgeführt werden konnte, vgl. Bl. 196, 198 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten Dieser gewonnene Eindruck passt dazu, dass die Überführung der Kläger nach Prag aufgrund von Widerstandshandlungen der Kläger nicht durchgeführt werden konnte, vgl. Bl. 196, 198 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und gesundheitlich nicht über das altersbedingte Maß hinaus eingeschränkt zu sein, ihr Herkunftsland verlassen haben, um hier ein besseres Leben zu erhalten. Dies ist menschlich nachvollziehbar, asyl- und flüchtlingsrechtlich sowie vor dem Hintergrund ihrer Schilderungen zu ihren Lebensverhältnissen im Libanon, die Kläger haben bestätigt, dass ihre Großfamilie noch im Libanon lebt, mit Blick auf das Vorliegen von Abschiebungsverboten jedoch ohne Belang. Randnummer 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Fußnoten 1) In der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger zu 1), er habe nur bis zum Jahre 1993 gedient und zwar bei der Al Fatah 2) Blatt 196, 198 der Verwaltungsunterlagen 3) Vgl. nur Urteile vom 19.05.2017 -3 K 2262/16, 3 K 2263/16, 3 K 822/16, 3 K 2374/16- und vom 11.04.2018 -3 K 852/17, 3 K 696/17, 3 K 853/17, 3 K 397/17 und 3 K 398/17-; speziell zur Lage der Palästinenser auch Sächs. OVG, Beschluss vom 20.01.2016 -5 A 163/15.A-, juris, sowie VG Berlin, Urteil vom 09.02.2018 -34 K 466.16 A-, juris, auf deren Ausführungen ergänzend Bezug genommen wird. 4 ) Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. März 1983, - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG, Nr. 44, vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, InfAuslR 1985, 244 (245 f.), und vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79, sowie Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, NVwZ 1990, 171, und vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, NVwZ-RR 1990, 379
GO eine Frist bis zum 04.04.2018 gesetzt; vgl. Bl. 23, 25 der Gerichtsakte; vorgelegt wurden Stellungnahmen der M. Klinik S. vom 06.03.2017; der Dres. med. Sakhel/Komenda vom 02.06.2017 und der Dr. med. M. vom 17.04.2018 6) Dieser gewonnene Eindruck passt dazu, dass die Überführung der Kläger nach Prag aufgrund von Widerstandshandlungen der Kläger nicht durchgeführt werden konnte, vgl. Bl. 196, 198 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten
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