Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens durch Vorbescheid Leitsatz 1. Dass die Bauaufsichtsbehörde in einem positiven Bauvorbescheid zur "bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit" der Einrichtung eines i
§ 35Abs. 5 Bau
GB die Erteilung einer Baugenehmigung für Vorhaben nach dem § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB vom Erlass entsprechender Nebenbestimmungen zur Sicherstellung der Pflicht zum Rückbau nach dauerhafter Aufgabe der privilegierten Nutzung abhängig machen vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 17.10.2012 – 4 C 5.11 –, BauR 2013 1652,
§ 35Abs. 5 Bau
GB die Erteilung einer Baugenehmigung für Vorhaben nach dem § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB vom Erlass entsprechender Nebenbestimmungen zur Sicherstellung der Pflicht zum Rückbau nach dauerhafter Aufgabe der privilegierten Nutzung abhängig machen Die regelmäßig und nach dem Bekunden des Antragsgegners auch hier durch Baulasteintragung vor Erteilung der Baugenehmigung zu gewährleistende Verpflichtungserklärung zum Rückbau nach dauerhafter Aufgabe der privilegierten Nutzung begründet im Rahmen der materiell-rechtlichen Beurteilung nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ein gewichtiges Indiz für die Ernsthaftigkeit der Realisierungsabsichten, auf die hier aber nicht weiter eingegangen werden muss. 5 vgl. auch dazu etwa BVerwG, Urteil vom 17.10.2012 – 4 C 5.11 –, BauR 2013 1652, wonach der seiner Rückbauobliegenheit nicht nachkommende Pflichtige sich mit Blick auf das Verbot widersprüchlichen Verhaltens nicht mit Erfolg gegen eine bauaufsichtsbehördliche Beseitigungsanordnung wenden kann und insbesondere der grundsätzliche Anwendungsvorrang des Bundesrechts die Auferlegung einer Sicherheitsleistung auf der Grundlage einer entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift nicht ausschließt; vgl. zur Motivation des Bundesgesetzgebers im Hinblick auf das „Verursacherprinzip“ (Satz 2) den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 17.12.2003, BT-Drucksache Nr. 15/2250, Seite 56 vgl. auch dazu etwa BVerwG, Urteil vom 17.10.2012 – 4 C 5.11 –, BauR 2013 1652, wonach der seiner Rückbauobliegenheit nicht nachkommende Pflichtige sich mit Blick auf das Verbot widersprüchlichen Verhaltens nicht mit Erfolg gegen eine bauaufsichtsbehördliche Beseitigungsanordnung wenden kann und insbesondere der grundsätzliche Anwendungsvorrang des Bundesrechts die Auferlegung einer Sicherheitsleistung auf der Grundlage einer entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift nicht ausschließt; vgl. zur Motivation des Bundesgesetzgebers im Hinblick auf das „Verursacherprinzip“ (Satz 2) den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 17.12.2003, BT-Drucksache Nr. 15/2250, Seite 56 Mit dem zuvor genannten Beurteilungsgegenstand der Bauvoranfrage unterliegt die Entscheidung dem Einvernehmenserfordernis (§ 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BauGB). Dieses Einvernehmen hat die Antragstellerin mit Eingang beim Antragsgegner am 8.5.2017 am letzten Tag der Frist (§ 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB) und damit rechtzeitig versagt. 6 vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 7.2.2012 – 2 B 422/11 –, BRS 79 Nr. 162 vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 7.2.2012 – 2 B 422/11 –, BRS 79 Nr. 162 Randnummer 12 Der hier in der Sache gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres – ebenfalls rechtzeitig eingelegten – Widerspruchs ist, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht statthaft. Für die von der Antragstellerin begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist kein Raum. Dem Widerspruch kommt nach der Grundregel des § 80 Abs. 1 VwGO Suspensiveffekt zu. Der Vorbescheid des Antragsgegners vom 21.12.2017 beinhaltet keine „bauaufsichtliche Zulassung“ des Bauvorhabens des Beigeladenen im Verständnis des § 212a Abs. 1 BauGB. 7 vgl. zur grundsätzlichen Anwendbarkeit der Vorschrift auf Widersprüche und – gegebenenfalls – Anfechtungsklagen von Gemeinden, die sich unter Geltendmachung einer Verletzung ihres gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 117 Abs. 3 SVerf) gegen eine Baugenehmigung wenden, OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.6.2018 – 2 B 104/18 –, vom 7.2.2012 – 2 B 422/11 –, BRS 79 Nr. 162, vom 13.7.2011 – 2 B 231/11 –, BRS 78 Nr. 165, vom 2.9.2010 - 2 B 215/10 -, SKZ 2011, 42, Leitsatz Nr. 24, und vom 25.3.2011 – 2 B 100/11 –, SKZ 2011, 168; entsprechend für die mit Konzentrationswirkung versehene immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windkraftanlagen Beschluss vom 25.7.2014 – 2 B 288/14 –, BRS 82 Nr. 165 vgl. zur grundsätzlichen Anwendbarkeit der Vorschrift auf Widersprüche und – gegebenenfalls – Anfechtungsklagen von Gemeinden, die sich unter Geltendmachung einer Verletzung ihres gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 117 Abs. 3 SVerf) gegen eine Baugenehmigung wenden, OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.6.2018 – 2 B 104/18 –, vom 7.2.2012 – 2 B 422/11 –, BRS 79 Nr. 162, vom 13.7.2011 – 2 B 231/11 –, BRS 78 Nr. 165, vom 2.9.2010 - 2 B 215/10 -, SKZ 2011, 42, Leitsatz Nr. 24, und vom 25.3.2011 – 2 B 100/11 –, SKZ 2011, 168; entsprechend für die mit Konzentrationswirkung versehene immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windkraftanlagen Beschluss vom 25.7.2014 – 2 B 288/14 –, BRS 82 Nr. 165 Für diese Interpretation der Vorschrift spricht der primär prozess- und verfahrensrechtliche Regelungszusammenhang (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, insbesondere zum lediglich „feststellenden“ Inhalt des Vorbescheids ohne „verfügende“ Wirkung mit Blick auf die aus dem Baugenehmigungserfordernis abzuleitende präventive Schranke der „Zulassungsbedürftigkeit“ eines Vorhabens Bezug genommen werden. 8 vgl. dazu Kirchmeier in Ferner/Kröninger/Aschke, BauGB,
- Auflage 2013, § 212a Rn 6 vgl. dazu Kirchmeier in Ferner/Kröninger/Aschke, BauGB,
- Auflage 2013, § 212a Rn 6 Randnummer 13 Der Vorbescheid „lässt“ das Vorhaben in dem Sinne nicht „zu“. Einen „vorläufigen Rechtsschutz“ braucht ein ihn anfechtender Dritter, in der Regel ein sich gegen das Vorhaben wendender privater Nachbar oder eine Nachbarin, daher nicht. Seine Rechte sind auch bei dieser Auslegung des § 212a Abs. 1 BauGB unschwer erkennbar deswegen gewahrt, weil ein rechtzeitig angefochtener und daher im Verhältnis zu ihm nicht bestandskräftiger Vorbescheid, der bezogen auf die im Aussetzungsstreit im Zentrum der Betrachtung stehende (vorläufige) Realisierbarkeit des Vorhabens keinen „vollziehbaren“ Inhalt aufweist, den Dritten nicht hindert, eine Nichteinhaltung der im Sinne des § 76 LBO 2015 vom Bauherrn oder der Bauherrin „vorab“ zur Beurteilung der Bauaufsichtsbehörde gestellten rechtlichen Anforderungen, soweit sie nachbarrechtlich relevant sind, gegenüber der erforderlichen und die Baumöglichkeit erst eröffnenden Baugenehmigung gegebenenfalls erfolgreich in einem Hauptsacheverfahren oder in einem dann statthaften Aussetzungsantrag geltend zu machen, sofern die Baugenehmigung ebenfalls angefochten wird. Randnummer 14 Die Regelung des § 212a Abs. 1 BauGB über die (sofortige) Vollziehbarkeit baulicher „Zulassungen“ betrifft die Frage einer Ausführungsberechtigung vor einer abschließenden nachbarrechtlichen („drittrechtlichen“) Klärung der Zulässigkeit des Bauvorhabens im Hauptsacheverfahren. Der Gesetzgeber wollte bei Einführung der vom Inhalt her verwaltungsprozessrechtlichen Vorschrift die bis dahin häufig zu verzeichnende, oft schikanöse Ausnutzung der Blockademöglichkeit für Nachbarn durch die Einlegung von damals generell nach § 80 Abs. 1 VwGO mit aufschiebender Wirkung versehener – oft erkennbar nicht erfolgversprechenden – Nachbarrechtsbehelfen beseitigen. Die durch § 212a Abs. 1 BauGB geänderte Ausgangslage für den Zeitraum bis zur abschließenden Klärung der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit im Hauptsacheverfahren hat allerdings nicht zur Folge, dass nach einem erfolglosen Aussetzungsbegehren des Drittanfechtenden (§§ 80 Abs. 5 Satz 1
- Alt. VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) automatisch auch ein Unterliegen in der Hauptsache – aus Sicht des Bauherrn oder der Bauherrin – „gesichert“ wäre. Es findet in diesem Bereich keine abschießende rechtliche „Klärung“ statt, sofern nicht der Dritte den Vorbescheid in Bestandskraft erwachsen lässt. Es geht hierbei um das oft beschriebene durch anhängige Drittrechtsbehelfe nicht gehinderte „vorläufige“ Bauen auf eigenes Risiko, dem ein Dritter (Nachbar) zur Vermeidung einer Schaffung „vollendeter Tatsachen“ nach dem Motto „was steht, steht“ mit einem Aussetzungsbegehren bei prognostisch erheblich wahrscheinlicher Nachbarrechtsverletzung entgegentreten kann. Streitgegenstand ist allgemein auch in diesen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) nicht der materielle Abwehranspruch des Dritten (Nachbarn), sondern dessen vorläufiges Sicherungsbedürfnis bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens. Gerade darum geht es aber im vorliegenden Zusammenhang noch nicht. Der Vorbescheid lässt keine Ausführung des Vorhabens zu und zwar nicht einmal eine „vorläufige“ im zuvor beschriebenen Sinne. Das zeigt, dass die Argumentation des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Beschluss und in der – soweit ersichtlich – ganz überwiegenden veröffentlichten Literaturmeinung richtig ist. Es geht daher im Verständnis der § 212a Abs. 1 BauGB nicht um eine bauaufsichtsbehördliche „Zulassung“ des Bauvorhabens des Beigeladenen. Auch den in der abweichenden Rechtsprechung bisweilen angesprochenen Gesetzesmaterialien lässt sich nicht entnehmen, dass insbesondere auch der Vorbescheid in die Nachfolgeregelung für den bis 2002 geltenden § 10 Abs. 2 BauGB-MaßnahmenG einbezogen werden sollte. 9 vgl. den Bericht des Ausschusses für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau vom 6.5.1997, BT-Drucksache Nr. 13/7589, Seite 30 vgl. den Bericht des Ausschusses für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau vom 6.5.1997, BT-Drucksache Nr. 13/7589, Seite 30 Randnummer 15 Nichts anderes ergibt sich von daher aus der Perspektive des Bauherrn, hier des Beigeladenen, dessen Freistellung von der durch die frühere Regelung verursachten „Blockademöglichkeit“ infolge der aufschiebenden Wirkung von Nachbarrechtsbehelfen auch gegen Baugenehmigungen das gesetzgeberische Anliegen bei der Einführung des § 212a Abs. 1 BauGB im Jahr 1998 durch Beseitigung von Investitionshindernissen und Bauverzögerungen bildete. 10 dazu etwa Hornmann in Spannowsky/Uechtritz, BauGB,
- Auflage 2018, § 212a Rn 18, Fislake, Berliner Kommentar zum BauGB Band III, Loseblatt, § 212a Rn 9, m.z.N. auch zur Gegenansicht dazu etwa Hornmann in Spannowsky/Uechtritz, BauGB,
- Auflage 2018, § 212a Rn 18, Fislake, Berliner Kommentar zum BauGB Band III, Loseblatt, § 212a Rn 9, m.z.N. auch zur Gegenansicht Entgegen der mit der Beschwerde vertretenen Ansicht der Antragstellerin ist die Baugenehmigungsbehörde, hier der Antragsgegner, durch die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs eines Dritten gegen den keinen „vollziehbaren“ Inhalt im Sinne einer Option für die Bauverwirklichung aufweisenden Bauvorbescheid nicht gehindert, dem Bauherrn eine erforderliche Baugenehmigung für das Vorhaben zu erteilen. 11 so zutreffend beispielsweise Rieger in Schödter, BauGB,
- Auflage 2015, § 212a Rn 2 so zutreffend beispielsweise Rieger in Schödter, BauGB,
- Auflage 2015, § 212a Rn 2 Das in der Rechtsprechung aus dem Umstand, dass die Baugenehmigungsbehörde bei aufschiebender Wirkung von nicht abschließend beschiedenen Rechtsbehelfen Dritter gegen den Vorbescheid vorbehaltlich gesonderter (behördlicher) Sofortvollzugsanordnung gehindert wäre, die für die Realisierung des Vorhabens notwendige Baugenehmigung zu erteilen, hergeleitete „Investitionshindernis“, 12 vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.3.1999 – 1 M 897/99 –, BRS 62 Nr. 190, wo auf der Grundlage des niedersächsischen Bauordnungsrechts „jedenfalls für Niedersachsen“ unter dem Aspekt ein praktisches Bedürfnis für den Ausschluss des Suspensiveffekts über 212a BauGB bejaht wurde (bei juris Rn 26) vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.3.1999 – 1 M 897/99 –, BRS 62 Nr. 190, wo auf der Grundlage des niedersächsischen Bauordnungsrechts „jedenfalls für Niedersachsen“ unter dem Aspekt ein praktisches Bedürfnis für den Ausschluss des Suspensiveffekts über 212a BauGB bejaht wurde (bei juris Rn 26) besteht insofern also nicht. Mit der Erteilung dieser Baugenehmigung, die dem Bauherrn ungeachtet der aufschiebenden Wirkung des gegen einen Vorbescheid erhobenen Drittrechtsbehelfs nach § 212a Abs. 1 BauGB die Bauausführung gestattet, wird der lediglich feststellende Vorbescheid auch nicht „vollzogen“. Auf die Baugenehmigung wirkt sich dies nur insoweit aus, als dem Dritten, sofern er auch die Baugenehmigung anficht, die Einwände der Nichteinhaltung der im Bauvorbescheid enthaltenen Feststellung, erhalten bleiben. 13 vgl. zu diesen Zusammenhängen zutreffend Kirchmeier in Ferner/Kröninger/Aschke, BauGB,
- Auflage 2013 § 212a Rn 6 vgl. zu diesen Zusammenhängen zutreffend Kirchmeier in Ferner/Kröninger/Aschke, BauGB,
- Auflage 2013 § 212a Rn 6 Von daher ist auch unter dem Aspekt ferner nicht ersichtlich, inwiefern der Bauvorbescheid aus Sicht der Antragstellerin einen „vollziehbaren Inhalt“ haben oder durch ihn eine Verschlechterung ihrer Rechtsstellung drohen sollte. Dass – wie die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung ausführt – nicht ihre, sondern die Interessenlage der Bauherrinnen und Bauherrn, hier des an einer möglichst frühzeitigen abschließenden verbindlichen Klärung der Zulässigkeit seines Vorhabens interessierten Beigeladenen, eine andere ist, spielt keine entscheidende Rolle. Sie werden eine „Gewissheit“ der auch nachbarrechtlichen Unangreifbarkeit der Genehmigung und in dem Sinne „Investitionssicherheit“ erst mit Abschluss des Hauptsacheverfahrens mit der Bestandskraft der Baugenehmigung erlangen. Diese hätte der Bauherr aber ohnehin bei der Konstruktion des § 212a Abs. 1 BauGB nicht einmal bei einer von Dritten angefochtenen Baugenehmigung und einem auf dessen Rechtsbehelf hin erfolglosen Aussetzungsantrag (§§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1
- Alt. VwGO). Entscheidend für die bei der Regelung über die sofortige Vollziehbarkeit beziehungsweise deren Aussetzung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) und in dem Zusammenhang die Auslegung des Begriffs der „Zulassung“ (§ 212a Abs. 1 BauGB) ist daher, dass auf der Grundlage allein des Vorbescheids aus Sicht des Rechtbehelfsführers keine rechtlichen oder – durch die Bauausführung – tatsächlichen „Fakten“ vor der abschließenden Klärung im Hauptsachverfahren geschaffen werden (können). Randnummer 16 Dass der Saarländische Landesgesetzgeber in dem neu gefassten § 76 Satz 3 LBO 2015 den Bauherrinnen und Bauherren auch bei verfahrens- und genehmigungsfreien Bauvorhaben nach den §§ 61 beziehungsweise 63 LBO 2015 die Möglichkeit eröffnet hat, einen „Vor“-Bescheid zu Einzelfragen des Bauvorhabens im Prüfungsrahmen des vereinfachten Verfahrens zu beantragen, ohne sich der Möglichkeit eines späteren Zurückgreifens auf die genannten verfahrensrechtlichen Erleichterungen zu begeben, rechtfertigt keine andere Sicht. Zum einen kann eine solche landesrechtliche Vorschrift die Auslegung einer bundesrechtlichen Norm (§ 212a BauGB) schwerlich verändern. Zum anderen geht es vorliegend nicht um ein solches Vorhaben und auch der in der beschriebenen Konstellation vom Nachbarn angefochtene – dann gegebenenfalls isolierte – Vorbescheid beinhaltete nicht die „Zulassung des Vorhabens“ (§ 212a Abs. 1 BauGB) im Sinne einer „Baufreigabe“. Diese ergäbe sich desungeachtet dann nach wie vor aus dem Gesetz selbst, das heißt aus den §§ 61 oder 63 LBO
- Gegenüber verfahrensrechtlich privilegierten, das heißt ohne irgendeine bauaufsichtsbehördliche Zulassungsentscheidung, sei es auch nur in Form einer isolierten Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB), die seit 2015 wegen der Änderung des § 63 Abs. 2 Nr. 1 LBO 2015 allerdings nur noch bei der Verfahrensfreistellung nach § 61 LBO 2015 denkbar ist, ausführbaren, dabei aber uneingeschränkt den materiellen Anforderungen unterliegenden Bauvorhaben (§ 60 Abs. 2 LBO 2015) haben die Nachbarn (nur) die Möglichkeit, eine Verletzung in eigenen materiellen Rechtspositionen im Wege der Klage auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten (§§ 81, 82 LBO 2015) geltend zu machen und der „Schaffung vollendeter Tatsachen“ durch die Beantragung des Erlasses einer solchen Verfügung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde oder auch durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber dieser Behörde durch das Verwaltungsgericht nach § 123 Abs. 1 VwGO entgegenzuwirken. Randnummer 17 Handelt es sich bei dem Drittanfechtenden – wie im vorliegenden Fall – um eine Gemeinde, deren nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderliches Einvernehmen von der Bauaufsichtsbehörde bei Erlass des Vorbescheids ersetzt wurde (§§ 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB, 72 LBO), gilt im Grundsatz das zuvor Gesagte entsprechend. Der Unterschied zur Nachbaranfechtung liegt lediglich im materiellen Prüfungsrahmen, also bei den Anforderungen an das Vorhaben, die durch eine Gemeinde reklamiert werden können. Diese sind einerseits auf das Bauplanungsrecht reduziert (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB), unterliegen insofern aber mit Blick auf die aus der Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG) abzuleitende gemeindliche Planungshoheit – anders als bei privaten Dritten – keiner Einschränkung. Die Gemeinde hat generell einen Anspruch gegen die genehmigende Bauaufsichtsbehörde, dass diese keine nach den Anforderungen der §§ 29 ff. BauGB nicht genehmigungsfähigen Bauvorhaben zulässt und kann diesen Anspruch gegebenenfalls bei rechtzeitiger Versagung eines Einvernehmens auch geltend machen. An der grundsätzlichen Einordnung des Vorbescheids (§ 76 LBO 2015) in die verwaltungsprozessualen Zusammenhänge (§§ 80 Abs. 1 VwGO, 212a Abs. 1 VwGO) ändert das nichts. 14 vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 25.3.2011 – 2 B 100/11 –, SKZ 2011, 168, BRS 78 Nr. 164, wo offen gelassen wurde, ob der § 72 Abs. 1 LBO
(2004)trotz der auf die Einräumung eines echten "Ermessens" hindeutenden Formulierung ("kann") lediglich als landesrechtliche Umsetzung des nach wohl überwiegendem Verständnis als bloße Befugnisnorm zu interpretierenden § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB
(1998)zu verstehen ist, zu einem Fall, in dem ein Aussetzungsantrag einer Gemeinde gegen eine unter Ersetzung ihres Einvernehmens erteilte Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus in beiden Instanzen im vorläufigen Rechtsschutz erfolgreich war, im Hauptsacheverfahren ihr Rechtsbehelf nach Durchführung von Ortseinsichten im Ergebnis dann ohne Erfolg blieb; und vom 13.7.2011 – 2 B 231/11 –, BRS 78 Nr. 165 vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 25.3.2011 – 2 B 100/11 –, SKZ 2011, 168, BRS 78 Nr. 164, wo offen gelassen wurde, ob der § 72 Abs. 1 LBO
(2004)trotz der auf die Einräumung eines echten "Ermessens" hindeutenden Formulierung ("kann") lediglich als landesrechtliche Umsetzung des nach wohl überwiegendem Verständnis als bloße Befugnisnorm zu interpretierenden § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB
(1998)zu verstehen ist, zu einem Fall, in dem ein Aussetzungsantrag einer Gemeinde gegen eine unter Ersetzung ihres Einvernehmens erteilte Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus in beiden Instanzen im vorläufigen Rechtsschutz erfolgreich war, im Hauptsacheverfahren ihr Rechtsbehelf nach Durchführung von Ortseinsichten im Ergebnis dann ohne Erfolg blieb; und vom 13.7.2011 – 2 B 231/11 –, BRS 78 Nr. 165 Randnummer 18 Ergänzend sei fallbezogen aus Anlass der Antragserwiderung des Antragsgegners erwähnt, dass Aspekte des Denkmalschutzes, hier ein möglicherweise anzustrebender Erhalt eines zu restaurierenden ehemaligen „Herrenhauses“, das im vorliegenden Verfahren nicht Gegenstand ist, sondern ein früheres Scheunengebäude aus den 1930er Jahren, dessen Abbruch die Landesdenkmalbehörde – auch in Ansehung des vorhandenen Herrenhauses – grundsätzlich zugestimmt hat, nicht die bodenrechtliche Zulässigkeit dieses Vorhabens betreffen. Der in der Beschwerdeerwiderung erhobene Einwand dass mit einer Versagung des Vorbescheids, letztlich der Verhinderung des Abbruchs der alten Scheune beziehungsweise ihrer Ersetzung durch ein von der Grundfläche gleich großes und in der Höhenentwicklung „überschaubares“ neues Gebäude denkmalschutzrechtlichen Anliegen hinsichtlich des Gesamtobjekts des „Kirchheimer Hofs“ gedient werde, ist schwer nachzuvollziehen. Der „Streit ums Herrenhaus“ betreffend den Abriss oder den Erhalt zwischen dem Beigeladenen und den zuständigen Denkmalschutzbehörden ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern des beim Verwaltungsgericht anhängigen selbständigen Klageverfahrens mit der Geschäftsnummer 5 K 51/17. Dort verfolgt der Beigeladene – mit Blick auf die von den Beteiligten übereinstimmend angenommene Anzeigepflicht des Abrisses (§ 61 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO 2015) den Anspruch auf Erteilung einer insoweit – klarstellend – nach § 60 Abs. 2 Satz 2 LBO 2015 notwendigen isolierten denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis (§§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 10 Abs. 5 SDschG 2018, bisher § 8 SDschG 2004/2009) für den Abriss dieses Gebäudes beziehungsweise – wegen einer aus seiner Sicht verspäteten Behandlung seines Antrags durch die Denkmalschutzbehörden – die Feststellung des Eintritts einer entsprechenden Genehmigungsfiktion (§ 10 Abs. 4 SDschG 2018). Ob und welche Bedeutung mit Blick auf den § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB beziehungsweise die Rügebefugnis der Antragstellerin ganz allgemein dem § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB zukommt, muss vorliegend nicht entschieden werden. Diese Frage steht auch nicht im Zentrum des Streits der Beteiligten, die vielmehr unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich des Vorliegens der Privilegierungsvoraussetzungen nach dem § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB vertreten. Randnummer 19 Demnach hat das Verwaltungsgericht den Aussetzungsantrag der Antragstellerin zu Recht als unzulässig angesehen und zurückgewiesen. Aus dem zuvor Gesagten ergibt sich ferner, dass die Antragstellerin auch kein schutzwürdiges Interesse an einer „Feststellung“ der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen den Vorbescheid zur Seite steht. Die – insoweit entscheidende – Befugnis zur Geltendmachung ihrer bauplanungsrechtlichen Einwände gegen das Vorhaben des Beigeladenen im Falle der Erteilung der Baugenehmigung wird weder von dem Antragsgegner noch vom Beigeladenen in Abrede gestellt und auch diese Frage ließe sich im Anfechtungsstreit gegen die Baugenehmigung klären. Ein irgendwie gearteter „Vollzug“ oder ein drohender Rechtsverlust ist hinsichtlich des Vorbescheids mangels eines vollzugsfähigen Inhalts beziehungsweise wegen der erwähnten Befugnisse gegenüber der Baugenehmigung nicht zu befürchten. Randnummer 20 Daher war die Beschwerde insgesamt – auch hinsichtlich des in der Beschwerdeinstanz erstmals ausdrücklich formulierten Feststellungsbegehrens – zurückzuweisen. III. Randnummer 21 Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen war auch in zweiter Instanz ein Erstattungsausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO wegen der Übernahme eigener Kostenrisiken durch dessen Antragstellung (§ 154 Abs. 3 VwGO) gerechtfertigt. Randnummer 22 Die hier an den Nrn. 9.7.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs
(2013)orientierte Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. 15 vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.7.2011 – 2 B 231/11 –, BRS 78 Nr. 165, wonach die in Ziffer 9.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit enthaltene Streitwertvorgabe (30.000,- €) wörtlich nur Rechtsbehelfe von „Nachbargemeinden“ betrifft und daher in begründeten Einzelfällen in Anwendung des § 52 Abs. 1 GKG für Rechtsbehelfe von Standortgemeinden auch überschritten werden kann. vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.7.2011 – 2 B 231/11 –, BRS 78 Nr. 165, wonach die in Ziffer 9.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit enthaltene Streitwertvorgabe (30.000,- €) wörtlich nur Rechtsbehelfe von „Nachbargemeinden“ betrifft und daher in begründeten Einzelfällen in Anwendung des § 52 Abs. 1 GKG für Rechtsbehelfe von Standortgemeinden auch überschritten werden kann. Randnummer 23 Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1) Zu dem K... Hof gehört außerdem die nördlich im Bereich einer Weggabelung (Parzelle Nr. …06) gelegene Parzelle Nr. …05 („O.quelle“); vgl. zu dem seitens des Beigeladenen geplanten Abbruch des „Herrenhauses“ den beim Verwaltungsgericht des Saarlandes nach Versagung der entsprechenden Genehmigung der Denkmalbehörde anhängigen Rechtsstreit 5 K 51/17. 2) vgl. dazu die dem Abriss dieses Gebäudes mit Bruch- und Backsteinwänden unter Auflagen zustimmende Stellungnahme des vom Antragsgegner beteiligten Landesdenkmalamts vom 28.4.2017, in dem auf einen „eher gering einzuschätzenden Dokumentationswert“ der Anlage verwiesen wird 3) vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.2.2008 – 2 R 11/06 –, BRS 73 Nr. 97, wonach die Bauvoranfrage dem Bauherrn oder der Bauherrin eine Möglichkeit einräumen soll, vorab möglichst kostengünstig, das heißt vor Erstellung zum Teil kostspieliger Unterlagen, eine Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde zur Frage einer grundsätzlichen Realisierbarkeit seines Vorhabens einzuholen 4) vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 17.10.2012 – 4 C 5.11 –, BauR 2013 1652,
§ 35Abs. 5 Bau
GB die Erteilung einer Baugenehmigung für Vorhaben nach dem § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB vom Erlass entsprechender Nebenbestimmungen zur Sicherstellung der Pflicht zum Rückbau nach dauerhafter Aufgabe der privilegierten Nutzung abhängig machen 5) vgl. auch dazu etwa BVerwG, Urteil vom 17.10.2012 – 4 C 5.11 –, BauR 2013 1652, wonach der seiner Rückbauobliegenheit nicht nachkommende Pflichtige sich mit Blick auf das Verbot widersprüchlichen Verhaltens nicht mit Erfolg gegen eine bauaufsichtsbehördliche Beseitigungsanordnung wenden kann und insbesondere der grundsätzliche Anwendungsvorrang des Bundesrechts die Auferlegung einer Sicherheitsleistung auf der Grundlage einer entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift nicht ausschließt; vgl. zur Motivation des Bundesgesetzgebers im Hinblick auf das „Verursacherprinzip“ (Satz 2) den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 17.12.2003, BT-Drucksache Nr. 15/2250, Seite 56 6 ) vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 7.2.2012 – 2 B 422/11 –, BRS 79 Nr. 162 7) vgl. zur grundsätzlichen Anwendbarkeit der Vorschrift auf Widersprüche und – gegebenenfalls – Anfechtungsklagen von Gemeinden, die sich unter Geltendmachung einer Verletzung ihres gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 117 Abs. 3 SVerf) gegen eine Baugenehmigung wenden, OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.6.2018 – 2 B 104/18 –, vom 7.2.2012 – 2 B 422/11 –, BRS 79 Nr. 162, vom 13.7.2011 – 2 B 231/11 –, BRS 78 Nr. 165, vom 2.9.2010 - 2 B 215/10 -, SKZ 2011, 42, Leitsatz Nr. 24, und vom 25.3.2011 – 2 B 100/11 –, SKZ 2011, 168; entsprechend für die mit Konzentrationswirkung versehene immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windkraftanlagen Beschluss vom 25.7.2014 – 2 B 288/14 –, BRS 82 Nr. 165 8) vgl. dazu Kirchmeier in Ferner/Kröninger/Aschke, BauGB, 3. Auflage 2013, § 212a Rn 6 9) vgl. den Bericht des Ausschusses für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau vom 6.5.1997, BT-Drucksache Nr. 13/7589, Seite 30 10) dazu etwa Hornmann in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 3. Auflage 2018, § 212a Rn 18, Fislake, Berliner Kommentar zum BauGB Band III, Loseblatt, § 212a Rn 9, m.z.N. auch zur Gegenansicht 11) so zutreffend beispielsweise Rieger in Schödter, BauGB, 8. Auflage 2015, § 212a Rn 2 12) vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.3.1999 – 1 M 897/99 –, BRS 62 Nr. 190, wo auf der Grundlage des niedersächsischen Bauordnungsrechts „jedenfalls für Niedersachsen“ unter dem Aspekt ein praktisches Bedürfnis für den Ausschluss des Suspensiveffekts über 212a BauGB bejaht wurde (bei juris Rn 26) 13) vgl. zu diesen Zusammenhängen zutreffend Kirchmeier in Ferner/Kröninger/Aschke, BauGB, 3. Auflage 2013 § 212a Rn 6 14) vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 25.3.2011 – 2 B 100/11 –, SKZ 2011, 168, BRS 78 Nr. 164, wo offen gelassen wurde, ob der § 72 Abs. 1 LBO
(2004)trotz der auf die Einräumung eines echten "Ermessens" hindeutenden Formulierung ("kann") lediglich als landesrechtliche Umsetzung des nach wohl überwiegendem Verständnis als bloße Befugnisnorm zu interpretierenden § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB
(1998)zu verstehen ist, zu einem Fall, in dem ein Aussetzungsantrag einer Gemeinde gegen eine unter Ersetzung ihres Einvernehmens erteilte Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus in beiden Instanzen im vorläufigen Rechtsschutz erfolgreich war, im Hauptsacheverfahren ihr Rechtsbehelf nach Durchführung von Ortseinsichten im Ergebnis dann ohne Erfolg blieb; und vom 13.7.2011 – 2 B 231/11 –, BRS 78 Nr. 165 15) vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.7.2011 – 2 B 231/11 –, BRS 78 Nr. 165, wonach die in Ziffer 9.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit enthaltene Streitwertvorgabe (30.000,- €) wörtlich nur Rechtsbehelfe von „Nachbargemeinden“ betrifft und daher in begründeten Einzelfällen in Anwendung des § 52 Abs. 1 GKG für Rechtsbehelfe von Standortgemeinden auch überschritten werden kann.