Keine Verfolgung von syrischen Kurden Leitsatz 1. Einem aus der Arabischen Republik Syrien stammenden Asylbewerber droht in Syrien nicht allein wegen seiner Ausreise aus dem Heimatland, der Asylantrag
§§ 3aAbs. 2 Nr. 5, 3 Abs. 2 Satz 1 Asyl
G zuletzt die Urteile vom 17.10.2017 – 2 A 330/17, 2 A 365/17, 2 A 334/17 und 2 A 329/17 –, jeweils in Auseinandersetzung mit der zum Teil abweichenden neueren Rechtsprechung anderer deutscher Obergerichte in Wehrdienstfällen, insbesondere des VGH Mannheim vom 14.6.2017 – A 11 S 511/17 –, im Anschluss an das Urteil vom 2.5.2017 – A 11 A 562/17 –, beide bei juris, des VGH Kassel, Urteil vom 6.6.2017 – 3 A 3040/16.A –, bei juris, einen kritischen Überblick über den Stand der divergierenden obergerichtlichen Rechtsprechung findet sich Anmerkung zu dem Urteil des Senats vom 27.6.2017 – 2 LB 91/17 –; 6.6.2017 – 2 A 283/17 – in SKZ 2017, Seiten 234 ff. vgl. dazu und auch zur Frage eines beim Kläger ebenfalls offensichtlich nicht
§§ 3aAbs. 2 Nr. 5, 3 Abs. 2 Satz 1 Asyl
G zuletzt die Urteile vom 17.10.2017 – 2 A 330/17, 2 A 365/17, 2 A 334/17 und 2 A 329/17 –, jeweils in Auseinandersetzung mit der zum Teil abweichenden neueren Rechtsprechung anderer deutscher Obergerichte in Wehrdienstfällen, insbesondere des VGH Mannheim vom 14.6.2017 – A 11 S 511/17 –, im Anschluss an das Urteil vom 2.5.2017 – A 11 A 562/17 –, beide bei juris, des VGH Kassel, Urteil vom 6.6.2017 – 3 A 3040/16.A –, bei juris, einen kritischen Überblick über den Stand der divergierenden obergerichtlichen Rechtsprechung findet sich Anmerkung zu dem Urteil des Senats vom 27.6.2017 – 2 LB 91/17 –; 6.6.2017 – 2 A 283/17 – in SKZ 2017, Seiten 234 ff. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Entscheidungen speziell zu Syrien seine bisherige Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt, wonach an eine Wehrdienstentziehung anknüpfende Sanktionen allgemein auch bei totalitären Staaten grundsätzlich nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung darstellen, wenn sie gerade den Betroffenen darüber hinaus zusätzlich speziell wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder wegen eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen. Anhaltspunkte dafür gibt es im Fall des Klägers nicht. Randnummer 27 Abweichende Entscheidungen anderer deutscher Obergerichte geben keine Veranlassung, diese Rechtsprechung des Senats zu ändern. Sie beruhen auf einer im Ergebnis anderen Würdigung der auch vom Senat ausgewerteten Dokumente. 16 vgl. in dem Zusammenhang BVerwG, Beschlüsse vom 24.4.2017 – 1 B 22.17 und 1 B 70.17 –, bei juris vgl. in dem Zusammenhang BVerwG, Beschlüsse vom 24.4.2017 – 1 B 22.17 und 1 B 70.17 –, bei juris Das gilt insbesondere für die vor der Grundsatzentscheidung des Senats ergangenen Urteile des VGH München vom Dezember 2016 17 Vgl. insbesondere VGH München, Urteil vom 12.12.2016 – 21 B 16.30372 –, Asylmagazin 2017, 108, zum Fall eines (damals) 31-jährigen Reservisten Vgl. insbesondere VGH München, Urteil vom 12.12.2016 – 21 B 16.30372 –, Asylmagazin 2017, 108, zum Fall eines (damals) 31-jährigen Reservisten und für das Urteil des VGH Mannheim vom 14.6.2017 18 vgl. VGH Mannheim vom 14.6.2017 – A 11 S 511/17 –, im Anschluss an das Urteil vom 2.5.2017 – A 11 A 562/17 –, beide bei juris vgl. VGH Mannheim vom 14.6.2017 – A 11 S 511/17 –, im Anschluss an das Urteil vom 2.5.2017 – A 11 A 562/17 –, beide bei juris sowie für die einen Reservisten betreffende, vom Kläger im Berufungsverfahren angeführte Entscheidung des Hessischen VGH vom 6.6.2017, 19 vgl. VGH Kassel, Urteil vom 6.6.2017 – 3 A 3040/16.A –, bei juris vgl. VGH Kassel, Urteil vom 6.6.2017 – 3 A 3040/16.A –, bei juris in der als zusätzliches Kriterium für eine flüchtlingsrechtlich beachtliche Rückkehrgefährdung zudem die Herkunft des dortigen Klägers aus einer „vermeintlich regierungsfeindlichen Zone“, im konkreten Fall aus Daraa, angeführt wird, oder für die Urteile des OVG Bautzen vom 7.2.
- 20 vgl. insbesondere OVG Bautzen, Urteil vom 7.2.2018 – 5 A 1245/17.A –, Asylmagazin 2018, 203 vgl. insbesondere OVG Bautzen, Urteil vom 7.2.2018 – 5 A 1245/17.A –, Asylmagazin 2018, 203 In diesen Entscheidungen werden das beachtliche Interesse des syrischen Regimes an einer Truppenverstärkung und die schon immer praktizierte Einbindung auch oppositioneller Gruppen in die syrische Armee sowie der Umstand, dass sich die Betreffenden durch Flucht aus einer regierungsfeindlichen Zone dem Konflikt und damit der Einnahme durch den Regierungsgegner gerade entzogen haben, nicht ausreichend in die Bewertung aufgenommen. 21 vgl. dazu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 27.6.2017 – 2 LB 91/17 –, dort insbesondere auch in Auseinandersetzung mit dem Bericht UNHCR Nr. 4/2017 vgl. dazu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 27.6.2017 – 2 LB 91/17 –, dort insbesondere auch in Auseinandersetzung mit dem Bericht UNHCR Nr. 4/2017 Auch weist der im Urteil des VGH Mannheim enthaltene Hinweis auf „Willkür“, extralegale Tötungen und Folterungen und Verschwindenlassen von Personen jeder Herkunft ungeachtet des konkreten Hintergrundes gerade auf das Fehlen eines individuellen Verfolgungsgrunds hin und vermag eine besondere Intensität der drohenden Verfolgungshandlungen angesichts des seit jeher stark repressiven Charakters des syrischen Staates die Gerichtetheit der drohenden Maßnahmen auf einen Verfolgungsgrund nicht zu indizieren. Inzwischen hat auch das Niedersächsische OVG 22 vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 27.6.2017 – 2 LB 91/17 –, dort insbesondere auch in Auseinandersetzung mit dem Bericht UNHCR Nr. 4/2017 vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 27.6.2017 – 2 LB 91/17 –, dort insbesondere auch in Auseinandersetzung mit dem Bericht UNHCR Nr. 4/2017 entschieden, dass allein der Umstand, dass der Schutzsuchende mit seiner Ausreise einer drohenden Einberufung zum Wehrdienst zuvorgekommen ist, ihm ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht in den Augen der syrischen Machthaber verdächtig erscheinen lässt, über die Flucht vor der Bürgerkriegssituation hinaus politische Opposition betreiben zu wollen. Selbst geflohenen Wehrdienstpflichtigen oder Reservisten, die eine Einberufung erhalten haben oder denen eine solche konkret bevorstand, drohe nach diesem Urteil keine Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG. Auch das Hamburgische OVG 23 vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 11.1.2018 – 1 Bf 81/17.A –, AuAS 2018, 72 (Leitsatz) vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 11.1.2018 – 1 Bf 81/17.A –, AuAS 2018, 72 (Leitsatz) geht nach einer neueren, ausführlich begründeten Entscheidung davon aus, dass rückkehrenden syrischen Asylbewerbern nicht deswegen Verfolgung droht, weil sie sich dem Wehrdienst in der syrischen Armee durch Flucht entzogen haben. Randnummer 28
- Eine drohende Verfolgung des Klägers im Fall einer Rückkehr nach Syrien lässt sich auch nicht allein aus dem Umstand, herleiten, dass er kurdischer Volkszugehöriger ist. Den vorliegenden Dokumenten lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass ein aus Sicht des Assad Regimes politisch unauffälliger kurdischer Volkszugehöriger wie der Kläger in den von der Regierung kontrollierten Teilen des Landes konkreten Verfolgungsmaßnahmen, welche die in § 3 Abs. 1 AsylG vorausgesetzte Erheblichkeit erreichen, ausgesetzt sein könnte. Randnummer 29 Auch bei einer Rückkehr in den Norden Syriens beziehungsweise in seine im Nordosten des Landes gelegene Heimatregion Q... würde dem Kläger keine politische Verfolgung drohen. Dort sind die Kurden noch sich weitgehend selbst überlassen und haben in den von ihnen beherrschten und an die Türkei grenzenden Landesteilen ein eigenständiges staatsähnliches Gebilde in der Art eines autonomen Selbstverwaltungsgebiets geschaffen, das im Westen die kurdischen Gebiete um Kobane, Afrin und Hasaka umfasst. Auch wenn diese Regionen nicht durchgängig räumlich zusammenhängen, werden sie von den kurdischen Selbstverteidigungseinheiten (YPG) zentral verwaltet. Die syrische Regierung toleriert diese Strukturen gegenwärtig noch, obwohl sie die Wiedergewinnung der Staatsgewalt in allen Landesteilen anstrebt. Die vorliegenden Quellen zu Syrien enthalten keine Erkenntnisse darüber, dass die kurdische Selbstverwaltung Rückkehrern aus dem westlichen Ausland eine systemkritische Gesinnung unterstellt, sei es in Bezug auf die herrschende Regierung in Damaskus, sei es bezogen auf die Herrschaft der YPG in den von ihr kontrollierten Gebieten, und deshalb Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 3 AsylG gegen sie ergreift. 24 vgl. dazu im Einzelnen OVG Koblenz, Beschluss vom 24.1.2018 – 1 A 10714/17 –, bei juris vgl. dazu im Einzelnen OVG Koblenz, Beschluss vom 24.1.2018 – 1 A 10714/17 –, bei juris Randnummer 30 Entsprechendes gilt für eine mögliche „Zwangsrekrutierung“ durch die als „militärischer Arm“ beziehungsweise als „bewaffneter Flügel“ der Kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) zu begreifenden Milizen der YPG. Insoweit kann dahinstehen, ob es sich dabei um eine als potentieller Verfolger nach § 3c Nr. 2 AsylG, das heißt um „Partei oder Organisation“ handelt, die einen wesentlichen Teil des syrischen Staatsgebiets beherrscht, seit sich die syrische Regierung im Jahre 2012 weitgehend aus der kurdisch dominierten Region Jazira im Nordosten des Landes zurückgezogen und diese damit überwiegend – mit Ausnahme der beiden urbanen Zentren Hasaka und Qamishli – der Kontrolle der kurdischen PYD überlassen hat. Dass das auch gegenwärtig trotz der ansonsten weitgehenden Zurückeroberung der Kontrolle über das syrische Staatsgebiet auch heute noch so ist, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung geschildert, indem er darauf verwiesen hat, dass sein Heimatdorf von der YPG, der Flughafen im Südwesten von Qamishli hingegen wegen der strategischen Bedeutung von Regierungsbeamten des Assad-Regimes verwaltet und kontrolliert werde, so dass sich in der Gegend die administrativen Strukturen zumindest in Bezug auf die Überwachung und die Militarisierung und Rekrutierung der dortigen (wehrfähigen) Bevölkerung überschneiden, wobei keine der beiden Seiten die Militärdienstdokumente der jeweils anderen anerkennt. 25 vgl. etwa den Abschnitt 2.10 in dem Fact Finding Mission Report Syrien des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (August 2017), Seiten 24 und 25 vgl. etwa den Abschnitt 2.10 in dem Fact Finding Mission Report Syrien des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (August 2017), Seiten 24 und 25 Ob vor dem Hintergrund vom Vorliegen der Anforderungen des § 3c Nr. 2 AsylG bezogen auf die PYD ausgegangen werden kann, mag hier dahinstehen. Ebenso wenig muss hier der Frage nachgegangen werden, dass der Kläger mit inzwischen 38 Jahren nicht mehr unter die von der PYD 2014 eingeführte „freiwillige Wehrpflicht“ fällt. 26 vgl. etwa das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ derselben Stelle vom 5.1.2017, wonach die PYD 2014 in den von ihr beherrschten Gebieten einen sechsmonatigen verpflichtenden Wehrdienst eingeführt hat für jeweils ein Familienmitglied zwischen 18 und 30 Jahren vgl. etwa das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ derselben Stelle vom 5.1.2017, wonach die PYD 2014 in den von ihr beherrschten Gebieten einen sechsmonatigen verpflichtenden Wehrdienst eingeführt hat für jeweils ein Familienmitglied zwischen 18 und 30 Jahren Randnummer 31 Auch insoweit fehlt es nämlich jedenfalls an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, dass eine derartige Maßnahme aus einem der in § 3 AsylG genannten Gründe ergehen würde. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung geschildert hat, dass Vertreter der PYD bei seiner mit sechs gemeinsamen kleinen Kindern im Heimatdorf zurückgebliebenen Ehefrau vorstellig geworden seien und mit einem Entzug der Mietwohnung sowie einer Rekrutierung des ältesten 11-jährigen Sohnes an seiner Stelle gedroht hätten, bedarf auch das keiner weiteren Vertiefung. Eine „politische“ Verfolgung des Klägers ließe sich aus diesen „Drohungen“, die offensichtlich dazu hätten dienen sollen, ihn ausfindig zu machen, nicht herleiten. Insoweit ist der Kläger selbst, der sich – nachvollziehbar – nach eigenen Angaben auf keiner Seite an den Kampfhandlungen in seiner Heimat beteiligen möchte, durch den subsidiären Schutzstatus (§ 4 AsylG) abgesichert, der einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland (§ 25 Abs. 2 AufenthG) und gleichzeitig ein Abschiebungsverbot begründet (§ 60 Abs. 2 AufenthG). Die sich hier stellende Frage der Sinnhaftigkeit eines Ausschlusses des Familiennachzugs für Fälle wie den vorliegenden ist auf „politischer“ Ebene zu beantworten, berührt nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 AsylG. Randnummer 32 Insgesamt gelangt das Gericht daher zu der Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass bei einer Gesamtschau der den Fall prägenden Sachverhaltsumstände eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG vorliegend nicht „beachtlich wahrscheinlich“ ist. Randnummer 33 Daher war der Berufung der Beklagten zu entsprechen. II. Randnummer 34 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Randnummer 35 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Fußnoten 1) vgl. den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14.9.2016 –6918000-475 – 2) vgl. das Urteil vom 5.12.2016 – 3 K 1773/16 – 3) vgl. dazu grundlegend Urteil des Senats vom 2.2.2017 – 2 A 515/16 –, bei juris, ebenso die Urteile vom 14.9.2017 – 2 A 333/17 und 2 A 243/17 – 4) vgl. ebenso etwa OVG Schleswig, Urteil vom 29.8.2016 – 3 LB 17/16 –, juris, VGH München 12.12.2016 – 21 ZB 16.30338 u.a. –, OVG Münster, Urteile vom 6.10.2016 – 14 A 1852/16.A –, juris, und vom 21.2.2017 – 14 A 2316/16.A –, OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, juris 5) so auch OVG Münster, Urteil vom 21.2.2017 – 14 A 2316/16.A. – bei juris, wo unter Bezugnahme auf einen Bericht des Immigration an Refugee Board of Canada vom 19.1.2016 darauf hingewiesen wird, dass jährlich Hunderttausende Flüchtlinge nach Syrien einreisen und persönliche Angelegenheiten regeln, bevor sie wieder in ihre Zufluchtsländer zurückkehren, wie hier in der Sache nun auch OVG Magdeburg, Beschluss vom 29.3.2017 – 3 L 249/16 –, juris, mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass seine frühere abweichende Rechtsprechung inzwischen als überholt anzusehen sei 6) vgl. dazu Le Figaro vom 18.10.2017, Décès du commandant des forces syriennes 7) vgl. hierzu ausführlich OVG des Saarlandes, Urteil vom 14.9.2017 – 2 A 314/17 – 8) vgl. zu diesem Prognosemaßstab BVerwG, Urteil vom 1.6.2011 – 10 C 25.10 –, BVerwGE 140, 22 9) vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, juris 10) vgl. ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, OVG Schleswig, Urteil vom 5.12.2016 – 3 LB 17/16 –, OVG Münster, Beschluss vom 6.10.2016 – 14 A 1852/16.A –, und VGH München, Urteile vom 12.12.2016 – 21 B 16.30338 sowie 21 B 16.30371 –, zuletzt Urteil vom 14.2.2017 – 21 B 16.31001 –, insoweit Rn 29, alle bei juris 11) vgl. die Auskünfte des Auswärtigen Amtes an VG Wiesbaden vom 2.1.2017, an OVG Schleswig vom 14.9.2016 und an VG Düsseldorf vom 2.1.2017 - 5 K 7221/16 A – 12) vgl. dazu auch OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, juris, InfAuslR 2017, 80 und AuAS 2017, 35, jeweils nur Leitsatz 13) ebenso beispielsweise auch OVG Münster, Urteil vom 4.5.2017 – 14 A 2023/16.A –, zitiert nach der Pressemitteilung bei juris 14) ebenso unter anderem OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, juris, InfAuslR 2017, 80 und AuAS 2017, 35 15) vgl. dazu und auch zur Frage eines beim Kläger ebenfalls offensichtlich nicht
§§ 3aAbs. 2 Nr. 5, 3 Abs. 2 Satz 1 Asyl
G zuletzt die Urteile vom 17.10.2017 – 2 A 330/17, 2 A 365/17, 2 A 334/17 und 2 A 329/17 –, jeweils in Auseinandersetzung mit der zum Teil abweichenden neueren Rechtsprechung anderer deutscher Obergerichte in Wehrdienstfällen, insbesondere des VGH Mannheim vom 14.6.2017 – A 11 S 511/17 –, im Anschluss an das Urteil vom 2.5.2017 – A 11 A 562/17 –, beide bei juris, des VGH Kassel, Urteil vom 6.6.2017 – 3 A 3040/16.A –, bei juris, einen kritischen Überblick über den Stand der divergierenden obergerichtlichen Rechtsprechung findet sich Anmerkung zu dem Urteil des Senats vom 27.6.2017 – 2 LB 91/17 –; 6.6.2017 – 2 A 283/17 – in SKZ 2017, Seiten 234 ff. 16) vgl. in dem Zusammenhang BVerwG, Beschlüsse vom 24.4.2017 – 1 B 22.17 und 1 B 70.17 –, bei juris 17) Vgl. insbesondere VGH München, Urteil vom 12.12.2016 – 21 B 16.30372 –, Asylmagazin 2017, 108, zum Fall eines (damals) 31-jährigen Reservisten 18 ) vgl. VGH Mannheim vom 14.6.2017 – A 11 S 511/17 –, im Anschluss an das Urteil vom 2.5.2017 – A 11 A 562/17 –, beide bei juris 19) vgl. VGH Kassel, Urteil vom 6.6.2017 – 3 A 3040/16.A –, bei juris 20) vgl. insbesondere OVG Bautzen, Urteil vom 7.2.2018 – 5 A 1245/17.A –, Asylmagazin 2018, 203 21) vgl. dazu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 27.6.2017 – 2 LB 91/17 –, dort insbesondere auch in Auseinandersetzung mit dem Bericht UNHCR Nr. 4/2017 22) vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 27.6.2017 – 2 LB 91/17 –, dort insbesondere auch in Auseinandersetzung mit dem Bericht UNHCR Nr. 4/2017 23) vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 11.1.2018 – 1 Bf 81/17.A –, AuAS 2018, 72 (Leitsatz) 24) vgl. dazu im Einzelnen OVG Koblenz, Beschluss vom 24.1.2018 – 1 A 10714/17 –, bei juris 25) vgl. etwa den Abschnitt 2.10 in dem Fact Finding Mission Report Syrien des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (August 2017), Seiten 24 und 25 26) vgl. etwa das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ derselben Stelle vom 5.1.2017, wonach die PYD 2014 in den von ihr beherrschten Gebieten einen sechsmonatigen verpflichtenden Wehrdienst eingeführt hat für jeweils ein Familienmitglied zwischen 18 und 30 Jahren