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Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer 6 K 223/18 Urteil Rundfunkbeitrag im privaten Bereich für eine Wohnung § 10 Abs 5 RdFunkBeitrStVtr SL, § 7

Obsah (4)§ 14§ 4§ 13§ 7

Rundfunkbeitrag im privaten Bereich für eine Wohnung Orientierungssatz 1. Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. (Rn.31) 2. Die Pflicht zur Entri

§ 14Abs. 11 RBSt

V die Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrages anwendbar.

§ 4Abs.

7 Rundfunkgebührenstaatsvertrag in Verbindung mit § 7 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren würden Zahlungen zunächst auf die Kosten im Zusammenhang mit rückständigen Gebühren und dann auf die jeweils älteste Gebührenschuld verrechnet. Dies gelte auch dann, wenn der Schuldner eine andere Bestimmung treffe. Gleiches gelte für die Verrechnung mit älteren Beitragsschulden. Die Landesrundfunkanstalten seien ermächtigt, Einzelheiten des Anzeigeverfahrens und des Verfahrens zur Leistung des Rundfunkbeitrags durch Satzung zu regeln (§ 9 Abs. 2 RBStV).

§ 13

in der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge würden Zahlungen jeweils mit der ältesten Beitragsschuld verrechnet. Ansprüche auf Säumniszuschläge oder Kosten im Zusammenhang mit rückständigen Beiträgen würden jeweils dem Beitragszeitraum zugeordnet und jeweils im Rang vor der jeweiligen Beitragsschuld verrechnet. Dies gelte auch dann, wenn der Beitragsschuldner eine andere Bestimmung treffe. Verbuchungshinweise auf Überweisungsträgern seien unbeachtlich. Die in § 13 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge enthaltene Tilgungsbestimmung auf die jeweils älteste Forderung gehe dem Leistungsbestimmungsrecht nach § 366 Abs. 1 BGB vor. Die Zulässigkeit der damit verbundenen Einschränkungen des Tilgungsbestimmung des Beitrags- und Gebührenschuldners sei -insoweit führte der Beklagte Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19.03.2012, OVG 11 N 27.10, und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20.01.2015, 2 S 1839/14, an- obergerichtlich geklärt. Randnummer 9 Hiergegen richtet sich die am 19.02.2018 bei Gericht eingegangene Klage. Randnummer 10 Der Kläger trägt unter Vorlage diverser Schreiben und Bescheide der „GEZ“ und eigener Kontoauszüge vor, er könne lückenlos belegen, dass er ab 07.2001 bis einschließlich 06.2018 sämtliche Rundfunkgebühren lückenlos gezahlt habe. Es gebe keine Rückstände. Die Zahlungsaufstellungen des Beklagten seien nicht nachvollziehbar. Randnummer 11 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, Randnummer 12 den Beklagten zu verurteilen, die beiden Festsetzungsbescheide des Eufach0000000008s vom 02.07.2015 und vom 01.04.2016 in Form des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2018 aufzuheben Randnummer 13 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Zur Begründung wiederholt und vertieft er die die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und führt ergänzend unter Darlegung des Zahlungs- und Forderungsverlaufs von Januar 1998 bis 04.07.2018 aus, der Kläger schiebe seit Jahrzehnten sozusagen eine Bugwelle an Rückständen vor sich her. Vermutlich durch die Nacherhebung, über deren Rechtmäßigkeit aufgrund der bestandskräftigen Festsetzungen nicht entschieden werden müsse, habe er stets offene Forderungen, die er nicht fristgerecht bezahlt habe. Mit Schriftsatz vom 26.03.2018 verzichtete der Beklagte auf eine mündliche Verhandlung. Randnummer 16 Das Gericht hat den Kläger mit Verfügung vom 05.06.2018 darauf hingewiesen, dass eine Rechtswidrigkeit der verfahrensgegenständlichen Bescheide nicht gegeben sein dürfte und die in den Widerspruchsschreiben vom 22.07.2015 und 27.04.2016 angeführten klägerischen Zahlungen vom Beklagten berücksichtigt worden seien. Es hat dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Hierauf hat der Kläger mit Schriftsatz vom 08.08.2018 erklärt, mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden zu sein. Randnummer 17 Der Kläger hat sich mit Schriftsatz vom 01.03.2018, der Beklagte mit Schriftsatz vom 26.03.2018 mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Im Einverständnis der Beteiligten konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Randnummer 20 Ferner kann die Entscheidung durch den Berichterstatter ergehen, da sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Randnummer 21 Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 22 Die angefochtenen Festsetzungsbescheide des Beklagten vom 02.07.2015 und vom 01.04.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2018 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 23 Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 16.01.2018 verwiesen, denen das Gericht folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Randnummer 24 Teils ergänzend, teils vertiefend ist auszuführen: Randnummer 25 Die Bescheide sind formell rechtmäßig ergangen. Randnummer 26 Vgl. insbesondere zur Zuständigkeit des Beitragsservice die ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. nur Urteile der Kammer vom 25.01.2016, 6 K 945/15, vom 05.01.2015, 6 K 246/14 und vom 28.01.2015, 6 K 1280/14; vgl. auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 28.03.2014, 3 D 7/14, und VG Berlin, Beschluss vom 22.05.2013, 27 L 64/13, m.w.N., jeweils juris Randnummer 27 Sie sind auch materiell rechtmäßig. Randnummer 28 De verfahrensgegenständlichen Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 30.06.2015 (106,44 Euro) und für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 01.03.2016 (52,50 Euro) wurden vom Beklagten zu Recht festgesetzt. Randnummer 29 Die grundsätzliche Rundfunkbeitragspflicht des Klägers gegenüber dem Beklagten steht zwischen den Beteiligten außer Streit. Randnummer 30 Rechtsgrundlage hierfür sind die Regelungen der §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1, 10 Abs. 5 RBStV i.V.m. § 8 RFinStV. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist durch das Zustimmungsgesetz des Landtags des Saarlandes vom 30.11.2011 (Amtsbl. I, S. 1618) zu geltendem Landesrecht geworden. Randnummer 31 Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV ist Inhaber einer Wohnung jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Nach Satz 2 dieser Vorschrift wird als Inhaber jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist. Der Kläger hat nicht in Abrede gestellt, dass er im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaber einer Wohnung gewesen ist. Er war und ist Bewohner der Wohnung „A-Straße, A-Stadt“. Randnummer 32 Vgl. zur grundsätzlichen Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV BVerwG, Urteil vom 18.03.2016, 6 C 6/15, juris; VG des Saarlandes, Urteile vom 25.01.2016, 6 K 945/15, und vom 27.11.2014, 6 K 2134/13; zur Vereinbarkeit des Rundfunkbeitrags insgesamt mit Verfassungs- und Unionsrecht zuletzt BVerwG, Urteil vom 28.02.2018, 6 C 48.16, juris, und OVG Koblenz, Beschluss vom 01.03.2018, 7 A 11938/17, juris, sowie BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17, juris Randnummer 33 Der Kläger hat -trotz der von ihm angeführten und geleisteten Zahlungen- Anlass für die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen durch den Beklagten mit den streitgegenständlichen Bescheiden gegeben, denn die jeweiligen Rundfunkbeiträge waren rückständig (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV). Randnummer 34 Nach § 7 Abs. 1 RBStV beginnt die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug innehat.

§ 7Abs. 3 RBSt

V tritt kraft Gesetzes die Fälligkeit des in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate geschuldeten Rundfunkbeitrags ein und nicht erst mit der Festsetzung – rückständiger – Rundfunkbeiträge durch förmlichen Bescheid (§ 10 Abs. 5 RBStV). Es bedurfte daher keiner vorherigen Festsetzung durch einen Beitragsbescheid oder einer Zahlungsaufforderung bzw. Zahlungserinnerung. Randnummer 35 St. Rspr. der Kammer, vgl. nur Urteile vom 25.01.2016, 6 K 857/15, vom 27.11.2014, 6 K 2134/13, vom 28.01.2015, 6 K 1280/14 und vom 05.01.2015, 6 K 246/14; VG München, Urteil vom 24.09.2014, M 6b K 13.5442, Rn. 32, juris Randnummer 36 Nach § 8 RFinStV in der jeweils geltenden Fassung fielen für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.03.2015 monatlich Rundfunkgebühren in Höhe von jeweils 17,98 €, ab dem 01.04.2015 in Höhe von 17,50 €, an. Randnummer 37 Die verfahrensgegenständlichen Rundfunkbeiträge des Klägers sind von ihm nicht durch Leistung (vgl. § 362 BGB) zum Erlöschen gebracht worden. Randnummer 38 Der Kläger hat die Rundfunkbeiträge trotz deren Fälligkeit nicht rechtzeitig und vollständig gezahlt, denn seine gegenüber dem Beklagten erbrachten Zahlungen waren nicht ausreichend, um sein Beitragskonto auszugleichen. Dieses wies ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Kontounterlagen zum 02.07.2015 einen Rückstand von 452,98 Euro, zum 01.04.2016 einen Rückstand von 468,98 Euro auf. Die eingehenden Zahlungen des Klägers, insbesondere auch die von ihm im Schreiben vom 19.11.2015 sowie im Widerspruchsschreiben vom 27.04.2016 angeführten Überweisungen vom 05.01.2010, 29.12.2010, 07.01.2015, 07.04.2015 und 07.01.2016 sind vom Beklagten erfasst worden. Sie konnten aufgrund der Höhe des Rückstands nicht zum Ausgleich der Beitragsschuld für die Zeiträume Januar 2015 bis März 2015, April 2015 bis Juni 2015 und Januar 2016 bis März 2016 führen. Randnummer 39 Die vom Kläger im behördlichen wie im Klageverfahren konkret angeführten und geleisteten Zahlungen sind rechtmäßigerweise auf die Kosten im Zusammenhang mit rückständigen Rundfunkgebühren /Rundfunkbeiträgen (u. a. Vollstreckungskosten), dann auf Säumniszuschläge und sodann auf die jeweils älteste Rundfunkgebührenschuld /Rundfunkbeitragsschuld verrechnet werden. Dies gilt auch dann, wenn der Rundfunkteilnehmer eine andere Bestimmung trifft. § 366 Abs. 1 BGB, wonach die Befugnis zur Tilgungsbestimmung dem Schuldner zusteht, steht der Verrechnungsregelung nicht entgegen. Randnummer 40 Vgl. § 7 der Rundfunkgebührensatzung sowie § 13 der Rundfunkbeitragssatzung; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.04.2008, 19 A 1863/06, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.03.2012, OVG 11 N 27.10, juris m. w. N.; Bayrischer VGH, Beschluss vom 06.12.2010, 7 C 10.2699, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 14.07.2017, 1 B 117/17, juris, m.w.N.; Randnummer 41 Den Akten des Beklagten ist zu entnehmen, dass dieser die eingegangenen Zahlungen des Klägers ausweislich der bis in den Dezember 1999 zurückreichenden Akte und insbesondere der dem Schreiben des Beklagten vom 19.01.2016 beigefügten Zahlungsaufstellung (Bl. 244-246 der Verfahrensakte des Beklagten) sowie der ausführlichen Aufschlüsselung im Beklagtenschriftsatz vom 17.07.2018 samt erneuter Übersicht über Kontobewegungen das Beitragskonto des Beklagten betreffend (Bl. 69-77 der Gerichtsakte) jeweils vollständig und korrekt mit bestehenden Forderungen aus Vollstreckungskosten, Säumniszuschlägen und rückständigen Rundfunkgebühren bzw. -beiträgen verrechnet hat. Randnummer 42 Soweit der Kläger im Klageverfahren angeführt hat, er habe ab Juli 2001 sämtliche Rundfunkgebühren und -beiträge lückenlos gezahlt, lässt er zunächst den bis dahin entstandenen Rückstand in Höhe von 189,22 Euro außer Betracht, dem er auch im Übrigen nicht entgegengetreten ist. Darüber hinaus hat der Beklagte im Schriftsatz vom 17.07.2018 nachvollziehbar unter Bezug auf den Verlauf des klägerischen Beitragskontos dargelegt, wie der Rückstand auf die Summe von zuletzt 468,98 Euro anwuchs, obgleich sämtliche vom Kläger geleisteten Zahlungen berücksichtigt wurden. Dass er über die seitens des Beklagten erfassten Überweisungen weitere Zahlungen geleistet hat, die der Beklagte nicht verbuchte, hat der insoweit beweisbelastete Kläger, Randnummer 43 vgl. zur Beweislast insoweit BayVGH, Beschluss vom 06.12.2010, 7 C 10.2699, juris Randnummer 44 worauf der Beklagte im Schriftsatz vom 17.07.2018 hinwies, nicht substantiiert darlegen oder unter Beweis stellen können. Randnummer 45 War der Kläger nach alledem mit der Zahlung der fälligen verfahrensgegenständlichen Rundfunkbeiträge im Rückstand, findet die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von jeweils 8,00 € ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 Abs. 1 Rundfunkbeitragssatzung. Danach wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 € fällig und zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid festgesetzt, wenn, wie hier, geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Randnummer 46 Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Randnummer 47 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 48 Mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 VwGO kommt eine Zulassung der Berufung nicht in Betracht. Randnummer 49 Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlagen in den §§ 52, 63 Abs.2 GKG unter Beachtung der Höhe der in den beiden angefochtenen Festsetzungsbescheiden vom 02.07.2015 und vom 01.04.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2018 festgesetzten Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.