GO Nr. 70 = NJW 1996, 737 m.w.N. Vgl. BVerwGE 14, 359 [362 f.] = NJW 1973, 371 und BVerwG,
GO Nr. 70 = NJW 1996, 737 m.w.N. Über die vom Kläger begehrte Feststellung ist – im Verhältnis zwischen Kläger und Beklagter – durch das amtsgerichtliche Urteil, gegen das der Kläger kein Rechtsmittel eingelegt hat, und – im Verhältnis zwischen der Ehefrau des Klägers und der Beklagten – durch das landgerichtliche Urteil bereits rechtskräftig entschieden worden. Amtsgericht wie Landgericht haben festgestellt, dass die Kündigung des Pachtvertrages durch den gemäß § 59 Abs. 1 KSVG allein vertretungsberechtigten Bürgermeister der Beklagten wirksam ausgesprochen werden konnte und es keiner Zustimmung des Gemeinderates bedurfte. 12 LG Saarbrücken Urt. v. 24.5.2017 – 10 S 99/16, BeckRS 2017, 116793, Rn. 28 – 36, beck-online. LG Saarbrücken Urt. v. 24.5.2017 – 10 S 99/16, BeckRS 2017, 116793, Rn. 28 – 36, beck-online. Einer Zustimmung des Ortsrates bedurfte es mithin erst recht nicht. Diesem steht keine eigenständige Entscheidungsbefugnis in Grundstücksangelegenheiten zu; ebensowenig ist er befugt, die Gemeinde im Außenverhältnis zu vertreten. Er besitzt lediglich das gemeindeinterne Anhörungsrecht nach § 73 Abs. 2 S. 2 Nr. 6 KSVG. In der Sitzung des Ortsrates wurde diesem Genüge getan. Randnummer 36 Nach alldem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Fußnoten 1) Blatt 75 der Gerichtsakte. 2 ) Az.: 15 C 749/14
GO Nr. 70 = NJW 1996, 737 m.w.N. 12 ) LG Saarbrücken Urt. v. 24.5.2017 – 10 S 99/16, BeckRS 2017, 116793, Rn. 28 – 36, beck-online.
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