Landesdisziplinarrecht: Beihilfebetrug bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit Leitsatz Zur Disziplinierung eines Polizeibeamten, dem Beihilfebetrug und Betrug gegenüber seiner Krankenversicherung
§ 54Satz 2 BBG Nr.
23, vom
- 09.2001 - 1 D 32.00 - Buchholz 232 § 77 BBG Nr. 18 und vom 22.02.2005 - 1 D 30.03 - a.a.O.; Beschlüsse vom 14.06.2005 - 2 B 108.04 - und vom 10.
- 2010 - 2 B 97.09 - juris. Vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2000 - 1 D 56.
§ 54Satz 2 BBG Nr.
23, vom
- 09.2001 - 1 D 32.00 - Buchholz 232 § 77 BBG Nr. 18 und vom 22.02.2005 - 1 D 30.03 - a.a.O.; Beschlüsse vom 14.06.2005 - 2 B 108.04 - und vom 10.
- 2010 - 2 B 97.09 - juris. Der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich dabei der Grundsatz entnehmen, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei einem Gesamtschaden von über 5.000 € ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein kann, wobei dieser Bemessungsgrundsatz für inner- wie außerdienstliche Betrugshandlungen gleichermaßen gilt. 9 Vgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 10.09.2010 - 2 B 97/09 - und 06.05.2015 - 2 B 19/14 -, juris. Vgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 10.09.2010 - 2 B 97/09 - und 06.05.2015 - 2 B 19/14 -, juris. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht – hinsichtlich eines so genannten Zugriffsdelikts unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen langjährigen Rechtsprechung – neuestens entschieden, 10 Vgl. Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, juris. Vgl. Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, juris. dass zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen auf den Strafrahmen der begangenen Straftat zurückgegriffen werden muss. Vorliegend ist der Beklagte wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betruges verurteilt worden. Nach § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB reicht der Strafrahmen hierfür von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Bei diesem ausgedehnten Strafrahmen reicht der Orientierungsrahmen für eine hinsichtlich eines innerdienstlich wie außerdienstlich begangenen Dienstvergehens mögliche Disziplinarmaßnahme jedenfalls bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens ist hier wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens naheliegend. Der Gesamtschaden, den der Beklagte mit seiner Tat verursacht hat, ist mit über 75.000 € 15 mal so hoch wie der Betrag, der nach der bislang herrschenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits zu einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen kann; dies stellt bereits für sich genommen einen ganz erheblichen Erschwerungsgrund dar. Weiter erschwerend sind die Dauer und Häufigkeit des Fehlverhaltens zu werten. Der Beklagte hat über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren in insgesamt 100 Fällen Scheinrechnungen bei der Beihilfestelle und seiner Versicherung eingereicht. Bei der Einordnung des Dienstvergehens des Beklagten in den bis hin zur Dienstentfernung eröffneten Orientierungsrahmen wäre auch die seitens des Landgerichts ausgesprochene, erhebliche Freiheitsstrafe von 11 Monaten zu berücksichtigen. Ungeachtet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kann bei der disziplinarrechtlichen Ahndung eines Dienstvergehens indiziell auch an die von den Strafgerichten ausgesprochenen Sanktionen angeknüpft werden. 11 So BVerwG, Urteile vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 - und vom 10.12.2015 - 2 C 6.
- So BVerwG, Urteile vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 - und vom 10.12.2015 - 2 C 6.
- Vorliegend beachtenswert ist dabei, dass das Amtsgericht den Beklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt hatte, was gemäß §§ 21 Nr. 2, 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG (§§ 43 Abs. 1 Nr. 2, 62 Satz 1 Nr. 1 SBG a.F.) zur von Gesetzes wegen eintretenden Beendigung des Beamtenverhältnisses des Beklagten geführt hätte, wohingegen das Landgericht – bei gleichem Tatvorwurf – diese Freiheitsstrafe auf 11 Monate, also knapp unter die Grenze der genannten Vorschriften von 12 Monaten, herabgesetzt hat. Zur Begründung hat das Landgericht dabei u.a. ausgeführt, im Rahmen der Gesamtstrafenbildung sei strafmildernd zu werten, dass gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren anhängig sei, das nach Auffassung der Strafkammer – und dies sei dem Beklagten auch klar – dazu führen werde, dass er aus dem Dienst entlassen und damit seinen Beamtenstatus inklusive seiner Versorgungsbezüge verlieren werde; dies sei angesichts der seitens des Beklagten initiierten jahrelangen Betrugsserie, die nicht nur strafrechtlich geahndet werde, sondern darüber hinaus auch eine erhebliche Verletzung des beamtenrechtlichen Vertrauensverhältnisses seinem Arbeitgeber gegenüber darstelle, die logische Folge seines kriminellen Fehlverhaltens. Auch wenn die Logik dieser Strafzumessung nicht recht verständlich ist, 12 Wenn die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis "logische" Folge des kriminellen Fehlverhaltens des Beklagten sein soll, hätte die Strafkammer das Strafmaß auf mindestens 12 Monate festsetzen müssen, anstatt ihre eigene Logik durch das Strafmaß von lediglich 11 Monaten selbst in Frage zu stellen. Wenn die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis "logische" Folge des kriminellen Fehlverhaltens des Beklagten sein soll, hätte die Strafkammer das Strafmaß auf mindestens 12 Monate festsetzen müssen, anstatt ihre eigene Logik durch das Strafmaß von lediglich 11 Monaten selbst in Frage zu stellen. macht sie indiziell doch deutlich, dass die Strafkammer das Verhalten des Beklagten gerade im Hinblick auf seinen Beamtenstatus als strafrechtlich sehr schwerwiegend bewertet hat. Randnummer 52 b) Gleichwohl scheidet die Verhängung der Höchstmaßnahme im Hinblick auf das Persönlichkeitsbild des Beklagten aus. Randnummer 53 Zwar liegt keiner der klassischen Milderungsgründe - eine unverschuldete, unausweichliche wirtschaftliche Notlage, eine einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat, ein Handeln in einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation oder eine Wiedergutmachung oder zumindest freiwillige Offenbarung vor Entdeckung der Tat - vor. Randnummer 54 Jedoch ist auf Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens (Gutachten und Ergänzungsgutachten) von erheblich verminderter Schuldfähigkeit i.S.d. §§ 20, 21 StGB auszugehen, die im Gegensatz zur früher über Jahrzehnte hinweg herrschenden Rechtsprechung, wonach dieser Umstand hinsichtlich der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme grundsätzlich belanglos war, 13 Vgl. beispielhaft das Urteil des BVerwG vom 05.11.1996 – 1 die 100/95 –, juris. Vgl. beispielhaft das Urteil des BVerwG vom 05.11.1996 – 1 die 100/95 –, juris. nach der zwischenzeitlich geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Verhängung der Höchstmaßnahme grundsätzlich ausschließt. 14 Vgl. das Urteil des BVerwG vom 25.03.2010 – 2 C 83/08 –, juris; bekräftigt neuestens durch den Beschluss des BVerwG vom 08.06.2017 – 2 B 5/17 –, juris, Rn.
- Vgl. das Urteil des BVerwG vom 25.03.2010 – 2 C 83/08 –, juris; bekräftigt neuestens durch den Beschluss des BVerwG vom 08.06.2017 – 2 B 5/17 –, juris, Rn.
- Insoweit besteht weder für das klagende Ministerium noch für die Disziplinarkammer die Bindungswirkung nach § 23 Abs. 1 SDG bzw. § 57 Abs. 1 SDG an das landgerichtliche Urteil, 15 Vgl. nur Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Kommentar, Stand 11/2015, § 13, Rn. 16d m.w.N. Vgl. nur Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Kommentar, Stand 11/2015, § 13, Rn. 16d m.w.N. da es sich im Gegensatz zur Schuldfähigkeit als solcher nicht um einen die Strafbarkeit begründenden Umstand, sondern um einen bloßen Strafmilderungsgrund handelt. Der Einschätzung der Strafkammer, dass die Steuerungsfähigkeit des Beklagten durch die ständige Einnahme des Beruhigungsmittels Rohypnol herabgemindert gewesen sei, ohne die Grenzen der §§ 20, 21 StGB zu erreichen, 16 Bl. 11 des amtl. Urteilsabdrucks. Bl. 11 des amtl. Urteilsabdrucks. kann im Hinblick auf § 21 StGB nicht gefolgt werden. Randnummer 55 Zwar ist sowohl in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als auch des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass Alkohol- oder Drogensucht, selbst wenn sie pathologischer Natur ist, für sich allein genommen noch keine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit begründet. Jedoch kommt dies dann in Betracht, wenn eine Drogenabhängigkeit zu schweren Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und dadurch zu Beschaffungstaten getrieben wird. 17 Vgl. beispielhaft das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.11.1996 – 1 D 7/96 – m.w.N., juris sowie Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, Kommentar,
- Auflage, 2014, § 21 StGB, Rn. 9 mit Hinweisen zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Vgl. beispielhaft das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.11.1996 – 1 D 7/96 – m.w.N., juris sowie Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, Kommentar,
- Auflage, 2014, § 21 StGB, Rn. 9 mit Hinweisen zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Randnummer 56 Die Diagnosen des Sachverständigen lauten auf ICD 10 F 10.1 (schädlicher Gebrauch von Alkohol), ICD 10 F 13.2 18 Seite 22 des Gutachtens. Seite 22 des Gutachtens. (psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom, d.h. Benzodiazepinabhängigkeit infolge des medizinisch nicht indizierten, ärztlicherseits pflichtwidrig verschriebenen Rohypnols) und ICD 10 F 60.7 19 Seite 16 des Ergänzungsgutachtens. Seite 16 des Ergänzungsgutachtens. (abhängige Persönlichkeitsstörung). Den Schweregrad der Abhängigkeit hat er mit " Drogenkonditionierung " ( Stadium 4 einer vierstelligen Einteilung ) festgestellt, einem Stadium, in dem der Drogenkonsum vorwiegend der Vermeidung von Entzugserscheinungen dient . 20 Seite 9/10 des Ergänzungsgutachtens: "Bezüglich des Schweregrades der Abhängigkeit ist… von einem Stadium 4 auszugehen.… Als Stadium 4 wird eine Drogenkonditionierung bezeichnet. In diesem Stadium dient der Drogenkonsum vorliegend der Vermeidung von Entzugserscheinungen. Die Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit ist in aller Regel nur gerechtfertigt, wenn Stadium 3 oder 4 erreicht sind." Seite 9/10 des Ergänzungsgutachtens: "Bezüglich des Schweregrades der Abhängigkeit ist… von einem Stadium 4 auszugehen.… Als Stadium 4 wird eine Drogenkonditionierung bezeichnet. In diesem Stadium dient der Drogenkonsum vorliegend der Vermeidung von Entzugserscheinungen. Die Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit ist in aller Regel nur gerechtfertigt, wenn Stadium 3 oder 4 erreicht sind." Diese Diagnosen sind nach Aktenlage nicht in Frage zu stellen. Aufgrund dieser Diagnosen hat der Gutachter sodann auf eine schwere andere seelische Abartigkeit 21 Seite 3, 5 des Ergänzungsgutachtens. Seite 3, 5 des Ergänzungsgutachtens. i.S.d. § 20 StGB in Form einer suchtmittelinduzierten Persönlichkeitsveränderung 22 Seite 10 des Ergänzungsgutachtens. Seite 10 des Ergänzungsgutachtens. geschlossen, die aufgrund der länger andauernden, ausgeprägten Suchtmittel-Abhängigkeit und dem damit verbundenen unwiderstehlichen Verlangen (Craving) 23 Seite 8, 13 des Ergänzungsgutachtens. Seite 8, 13 des Ergänzungsgutachtens. nach dem Schlafmittel Rohypnol zu einem Persönlichkeitsverfall (Depravation) 24 Seite 9 des Ergänzungsgutachtens. Seite 9 des Ergänzungsgutachtens. geführt hat, der durch die besondere, ebenfalls durch Abhängigkeit geprägte Patienten-/Arztbeziehung zwischen dem Beklagten und dem Arzt, der ihm im Rahmen dieser Beziehung eben dieses Rohypnol verschaffte, noch verstärkt wurde. 25 Seite 8/9 des Ergänzungsgutachtens. Seite 8/9 des Ergänzungsgutachtens. Insgesamt hat der Sachverständige das Vorliegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit , einerseits im Sinne einer suchtbedingten Persönlichkeitsveränderung , andererseits im Sinne einer dependenten Persönlichkeitsorganisation erkannt. 26 Seite 11 des Ergänzungsgutachtens. Seite 11 des Ergänzungsgutachtens. Auch dies ist nachvollziehbar. Randnummer 57 Auf Grundlage dieser sachverständigen Beratung hat die Kammer in eigener Verantwortung zu entscheiden, ob die Steuerungsfähigkeit des Beklagten – seine Einsichtsfähigkeit steht außer Frage – aufgrund einer Anomalie im Sinne des § 20 StGB hinsichtlich der von ihm begangenen Verfehlungen in erheblichem Maße vermindert war. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Steuerungsfähigkeit generell erheblich eingeschränkt war, vielmehr ist ein symptomatischer Zusammenhang zwischen der Anomalie und den begangenen Verfehlungen erforderlich. Erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit liegt vor, wenn das Hemmungsvermögen des Täters infolge seiner Anomalie so stark herabgesetzt war, dass er den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. 27 Vgl. zur Gesamtproblematik nur BGH, Urteil vom 12.06.2008 – 3 StR 84/08 – und BVerwG Urteil vom 25.03.2010 – 2 C 83/08 –, jeweils juris. Vgl. zur Gesamtproblematik nur BGH, Urteil vom 12.06.2008 – 3 StR 84/08 – und BVerwG Urteil vom 25.03.2010 – 2 C 83/08 –, jeweils juris. Randnummer 58 Eine schwere Persönlichkeitsveränderung infolge der ab dem Jahre 2000 erfolgenden Einnahme des Schlafmittels Rohypnol lag nach den gutachterlichen Ausführungen im Tatzeitraum zwischen 2004 und 2008 beim Beklagten ohne Zweifel vor. Die Schuldfähigkeit kann im Übrigen – wie bereits dargelegt – dann erheblich vermindert sein, wenn der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und dadurch zu Beschaffungsstraftaten getrieben wird. Dabei muss es sich nicht stets um akute körperliche Entzugserscheinungen handeln. Maßgebend sind vielmehr die konkreten Erscheinungs- und Verlaufsformen der Sucht, was beispielsweise bei einem Heroinabhängigen, der bereits "grausamste Entzugserscheinungen" erlitten hat, zur Anwendung des § 21 auch dann führen kann, wenn ihn die Angst vor weiteren Entzugserscheinungen unter ständigen Druck setzt und zu Beschaffungsstraftaten treibt. 28 Vgl. Perron/Weißer in Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch,
- Aufl. 2014, § 21 Rn 9 m.w.N. Vgl. Perron/Weißer in Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch,
- Aufl. 2014, § 21 Rn 9 m.w.N. Zwar handelt es sich vorliegend – wie auch der Sachverständige erkannt hat – nicht um einen Fall typischer Beschaffungskriminalität. Indes ist der vorliegende Fall – aufgrund seiner Besonderheit, dass der behandelnde Arzt quasi als Dealer aufgetreten ist – hiermit durchaus insoweit vergleichbar, als davon auszugehen ist, dass die beim Beklagten bestehende Konditionierung ein unwiderstehliches Verlangen nach der Droge Rohypnol verbunden mit der Angst vor durch Entzug dieses Mittels drohenden Entzugserscheinungen bewirkt hat und dadurch i.V.m. der besonderen – ärztlich-manipulativen – Autorität seines "Dealers", des Arztes Arzt, zu dem er in einem Abhängigkeitsverhältnis stand, seine Steuerungsfähigkeit in erheblichem Maße herabgesetzt hat. Dabei bestand auch – wie hinsichtlich § 21 StGB erforderlich – ein symptomatischer Zusammenhang zwischen der Abartigkeit des Beklagten und seinen konkret begangenen Taten; denn es ging im Kern um Rohypnollieferung gegen Durchführung und Aufrechterhaltung des Abrechnungsbetrugs. Dieser symptomatische Zusammenhang zwischen dem unwiderstehlichen Verlangen nach dem Schlafmittel Rohypnol einerseits und den begangenen Dienstpflichtverletzungen andererseits ist auch unabhängig davon zu bejahen, dass dieses Verlangen neben anderen Umständen dazu führte, dass der Beklagte die erheblichen rechtswidrigen Taten beging; er kann grundsätzlich nicht allein deshalb verneint werden, weil neben dem Verlangen nach Rohypnol weitere Persönlichkeitsmängel – etwa Geldgier – eine Disposition für die Begehung der Dienstpflichtverletzungen begründeten. 29 In diesem Sinne BGH, Urteil vom 12.06.2008 – 3 StR 84/08 –, juris. In diesem Sinne BGH, Urteil vom 12.06.2008 – 3 StR 84/08 –, juris. Zusammenfassend steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte trotz der bei ihm infolge von Alkohol und – im Tatzeitraum – Rohypnol verursachten "schweren anderen seelischen Abartigkeit" i.S.d. § 20 StGB noch in der Lage war, das Unrecht seiner Tat einzusehen und auch nach dieser Einsicht zu handeln, dass seine Schuldfähigkeit also vorlag, dass sein Hemmungsvermögen aber eben wegen dieses Zustandes so stark herabgesetzt war, dass er den gerade in seiner speziellen Situation von dem Arzt ausgehenden Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Dieser Umstand betraf auch das gesamte Dienstvergehen, da es stets um die gleiche Situation, nämlich Rohypnollieferung gegen Aufrechterhaltung des Abrechnungsbetrugs, ging. Dass es dem Beklagten und nicht nur dem Arzt dabei auch um die Aufrechterhaltung einer kriminellen Einnahmequelle ging, steht – wie bereits dargelegt – der Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit nicht entgegen. Randnummer 59 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 77 Abs. 4 SDG, 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 3 SDG, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Fußnoten 1) Vgl. zum früheren Recht BVerwG, Entscheidung v. 20.12.1991 - 1 DB 18/91 -, BVerwGE 93, 314 = DÖV 92, 360 = ZBR 92, 314 = NVwZ-RR 92, 569 2) vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.11.1991 - 1 DB 15/91 -, NVwZ-RR 92, 640; BVerwG, Urteil vom 29.11.1989 - 1 D 71/88 -, NJW 90, 2834; BVerwG, Beschluss vom 20.12.1991 - 1 DB 18/91 -, BVerwGE 93, 314 = DÖV 92, 360 = ZBR 92, 314 = NVwZ-RR 92, 569; Claussen/Janzen, Bundesdisziplinarordnung, Kommentar,
- Auflage, 1996, § 18, Rdnrn. 9a ff.; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Kommentar, Stand Juni 2003, § 23, Rdnrn. 7 ff. 3) vgl. BVerwG, Urteile vom 29.11.1989, a.a.O.; vom 26.11.1991 - 1 D 19/91 -; vom 22.04.1997 - 1 D 9/96 -; vom 24.02.1999 - 1 D 31/98 -; vom 20.04.1999 - 1 D 44/97 -; vom 14.09.1999 - 1 D 27/98 -, BVerwGE 111, 6 = NVwZ-RR 2000, 229 und vom 20.06.2000 - 1 D 2/99 -; juris. 4) Vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.1993 – 1B 69/91 –, juris. 5) Vgl. nur Gansen, a.a.O., § 14, Rdnr. 3 a.E., § 60, Rdnr. 22; Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, Kommentar, 2011, § 14, Rdnrn. 32,
- 6) Vgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.02.2005 - 1 D 30/03 -, juris. 7) Vgl. u.a. Urteile vom 05.05.1993 - 1 D 59/92 -, BVerwGE 93, 365, vom 17.01.1995 - 1 D 59/94 -, DÖD 1995, 196 = RiA 1996, 41 und vom 22.02.2005 - 1 D 30/03 -, a.a.O. sowie Beschlüsse vom 20.12.2011 - 2 B 64/11 -und 06.05.2015 - 2 B 19/14 -, juris. 8) Vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2000 - 1 D 56.
§ 54Satz 2 BBG Nr.
23, vom
- 09.2001 - 1 D 32.00 - Buchholz 232 § 77 BBG Nr. 18 und vom 22.02.2005 - 1 D 30.03 - a.a.O.; Beschlüsse vom 14.06.2005 - 2 B 108.04 - und vom 10.
- 2010 - 2 B 97.09 - juris. 9) Vgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 10.09.2010 - 2 B 97/09 - und 06.05.2015 - 2 B 19/14 -, juris. 10) Vgl. Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, juris. 11) So BVerwG, Urteile vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 - und vom 10.12.2015 - 2 C 6.
- 12) Wenn die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis "logische" Folge des kriminellen Fehlverhaltens des Beklagten sein soll, hätte die Strafkammer das Strafmaß auf mindestens 12 Monate festsetzen müssen, anstatt ihre eigene Logik durch das Strafmaß von lediglich 11 Monaten selbst in Frage zu stellen. 13) Vgl. beispielhaft das Urteil des BVerwG vom 05.11.1996 – 1 die 100/95 –, juris. 14) Vgl. das Urteil des BVerwG vom 25.03.2010 – 2 C 83/08 –, juris; bekräftigt neuestens durch den Beschluss des BVerwG vom 08.06.2017 – 2 B 5/17 –, juris, Rn.
- 15) Vgl. nur Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Kommentar, Stand 11/2015, § 13, Rn. 16d m.w.N. 16) Bl. 11 des amtl. Urteilsabdrucks. 17) Vgl. beispielhaft das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.11.1996 – 1 D 7/96 – m.w.N., juris sowie Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, Kommentar,
- Auflage, 2014, § 21 StGB, Rn. 9 mit Hinweisen zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. 18) Seite 22 des Gutachtens. 19) Seite 16 des Ergänzungsgutachtens. 20) Seite 9/10 des Ergänzungsgutachtens: "Bezüglich des Schweregrades der Abhängigkeit ist… von einem Stadium 4 auszugehen.… Als Stadium 4 wird eine Drogenkonditionierung bezeichnet. In diesem Stadium dient der Drogenkonsum vorliegend der Vermeidung von Entzugserscheinungen. Die Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit ist in aller Regel nur gerechtfertigt, wenn Stadium 3 oder 4 erreicht sind." 21) Seite 3, 5 des Ergänzungsgutachtens. 22) Seite 10 des Ergänzungsgutachtens. 23) Seite 8, 13 des Ergänzungsgutachtens. 24) Seite 9 des Ergänzungsgutachtens. 25) Seite 8/9 des Ergänzungsgutachtens. 26) Seite 11 des Ergänzungsgutachtens. 27) Vgl. zur Gesamtproblematik nur BGH, Urteil vom 12.06.2008 – 3 StR 84/08 – und BVerwG Urteil vom 25.03.2010 – 2 C 83/08 –, jeweils juris. 28) Vgl. Perron/Weißer in Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch,
- Aufl. 2014, § 21 Rn 9 m.w.N. 29) In diesem Sinne BGH, Urteil vom 12.06.2008 – 3 StR 84/08 –, juris.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.