VO bestimme zwar, dass im Rahmen der Krebsvorsorge Aufwendungen für Früherkennungsprogramme bei Frauen mit erhöhtem familiären Brust- und Eierstockkrebsrisiko, Risikofeststellungen und interdisziplinäre Beratungen sowie Genanalysen und Früherkennungsverfahren dem Grunde nach nur beihilfefähig seien, wenn die Untersuchungen in einem von der Deutschen Krebshilfe zugelassenen Zentrum, mithin in einer der gelisteten universitären Einrichtungen durchgeführt worden seien. Die AV selbst sei kein geltendes Recht, sondern lediglich eine interne Verwaltungsanweisung. Sie müsse ihrerseits verhältnismäßig, also bezogen auf ihr Ziel geeignet, notwendig und angemessen sein. Soweit der Zweck der Beschränkung in einer der Patientin zugute kommenden besonderen Leistungsqualität liegen solle, sei nicht erkennbar, dass die Qualität in den von der Deutschen Krebshilfe gelisteten universitären Instituten nach-weislich höher liege, als die in einem von niedergelassenen Humangenetikern betriebenen Institut. Qualitätskriterien lege die Deutsche Krebshilfe selbst nicht fest, sondern verweise pauschal auf die Seite des „Deutschen Konsortiums für familiären Brust- und Eierstockkrebs“. Bei diesem Konsortium gehe es ausweislich der Website um Forschung. Die Ergebnisse dieser Forschung würden aber in der Diagnostik niedergelassener Humangenetiker ebenso umgesetzt. Insgesamt sei die Beschränkung auf die gelisteten universitären Institute nicht haltbar. Randnummer 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 29.12.2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung heißt es, § 10 BhVO regele, welche Maßnahmen bei der Früherkennung von Krebserkrankungen von der Beihilfestelle übernommen würden. Danach könnten bei Frauen vom Beginn des 20. Lebensjahres an einmal jährlich die Kosten für eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen nach Maßgabe der hierzu ergangenen Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen übernommen werden. Nach § 5 der Richtlinien des Bundesausschusses seien nur klinische und zytologische Untersuchungen sowie Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening erstattungsfähig, jedoch nicht die Gendiagnostik. Bei gesunden Personen lasse sich in der Regel durch die Gendiagnostik nur ein erhöhtes Risiko an Krebs zu erkranken, ableiten, nicht aber der Zeitpunkt des Ausbruchs einer Krebserkrankung vorhersehen oder feststellen. Der Saarländische Verordnungsgeber habe trotzdem in den Verwaltungsvorschriften zu § 10 BhVO weitgehend inhaltlich die Regelung der Anlage 14 zu § 41 BhVO des Bundes übernommen. Auch die Bundesregelung sehe vor, dass die Untersuchungen im Rahmen des Früherkennungsprogramms für erblich belastete Personen in den in Nr. 4 der Anlage 14 aufgeführten Zentren durchgeführt werden müssen. Die Übernahme der Kosten für eine Genanalyse bei erblich belasteten Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko sei eine Leistung, die bereits über den gesetzlichen Rahmen der Saarländischen Beihilfeverordnung hinausgehe. Jenseits des gesetzlichen Beihilfeanspruches seien Einschränkungen wie hier rechtlich nicht zu beanstanden. Aus der Stellungnahme des Dr. … lasse sich entnehmen, dass die Klägerin gesund sei. Nach Nr. 2
VO wird diesen Vorgaben gerecht, weil damit keine normative Beihilferegelung eingeschränkt wird, sondern das normative Programm speziell für Frauen mit einem erblich bedingten Erkrankungsrisiko im Sinne einer Erweiterung konkretisiert wird. Soweit die Aufwendungen für eine Genanalyse unter bestimmten Voraussetzungen für beihilfefähig erklärt werden, stellt sich dies als Begünstigung des betroffenen Personenkreises dar. Randnummer 29 Die Klägerin hat die Gendiagnostik allerdings nicht in einem der zugelassenen Zentren durchführen lassen. Schon dies schließt es aus, die ihr entstandenen Aufwendungen insoweit als beihilfefähig anzuerkennen. Randnummer 30 Vgl. zu dem Zusammenschluss von derzeit 18 universitären Zentren zu dem Deutschen Konsortium familiärer Brust- und Eierstockkrebs Randnummer 31 www.krebshilfe.de/familiärer-krebs.html Randnummer 32 www.konsortium-familiärer-brustkrebs.de/das-konsortium/zentren-des-konsortiums/ Randnummer 33 Zwar kann eine genetische Beratung zur Feststellung eines erblich bedingten erhöhten Krebsrisikos grundsätzlich von jedem auf dem Gebiet der Genetik tätigen Arzt vorgenommen werden. Bei dem interdisziplinären Vorgehen in den jeweiligen spezialisierten Zentren werden aber neben der ausführlichen Beratung bei der Entscheidung für oder gegen einen Gentest und der eigentlichen Feststellung eines erblich bedingten erhöhten Krebsrisikos bei positivem Befund vom jeweiligen Krebszentrum auch weitergehende individuelle Vorsorge- und ggf. Therapiemaßnahmen eingeleitet. Nur die großen Zentren gewährleisten mithin die gegebenenfalls gebotene facharztübergreifende Betreuung, zumal nach einer Genanalyse nicht selten eine psychotherapeutische Begleitung erforderlich werden dürfte. Einen solchen interdisziplinären Verbund vorauszusetzen und daran einheitlich für die Beihilfefähigkeit entsprechender Untersuchungen bei gesunden Personen anzuknüpfen, ist deshalb ohne weiteres sachgerecht und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Randnummer 34 Vgl. zu Vorstehendem etwa Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Kommentar, Stand September 2017, Anm. 16 zu Absatz 3, § 41 BBhVO; der Bund hat die Regelung rechtstechnisch als Anlage 14 (zu § 41 Absatz 3) in seine Beihilfeverordnung einbezogen; nach der im Bund geltenden Regelung kann ersichtlich auch in Nordrhein-Westfalen verfahren werden, vgl. Mohr-Sabolewski, Beihilfenrecht NRW, Kommentar, Stand Mai 2018, B I § 2, Erl. 6; vgl. zu der intensiven interdisziplinären Beratung in den Zentren z.B. Uniklinik Köln, Zentrum familiärer Brust- und Eierstockkrebs, https://familiaerer-brust-und-eierstockkrebs.uk-koeln.de/erkrankungen-therapien/frueherkennung-praevention/; zur unterstützenden Psychotherapie bereits Radomsky, VersMed 2000, 150 zitiert nach juris. Randnummer 35 Soweit in Nr.
VO weiterhin von „zugelassenen“ Zentren die Rede ist, ist klarzustellen, dass ein Zulassungsverfahren nicht stattfindet. Entsprechend hat der Bund durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 25.10.2016 – BGBl. I S. 2403, 2410 – das Wort „zugelassene“ durch das Wort „benannte“ ersetzt. In der ab 31.07.2018 gültigen Neufassung der Anlage 14 (zu § 41 Absatz 3) – BGBl. I 2018, 1256 – hat der Bund daran festgehalten, dass die Untersuchung in einem der dort gelisteten universitären Zentren stattzufinden hat. Randnummer 36 Ergänzend ist festzuhalten, dass die in anderen Bundesländern gleichfalls geltende Beschränkung auf die universitären Zentren von der Rechtsprechung erkennbar gebilligt worden ist. Randnummer 37 Vgl. VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 14.06.2016 – B 5 K 15.307 -; VG München, Urteil vom 11.09.2013 – L 17 K 13.523 – und VG Stuttgart, Urteil vom 16.09.2011 – 12 K 2249/11 -, alle juris. Randnummer 38 Auch aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht ergibt sich kein Anspruch der Klägerin auf die begehrte Beihilfeleistung. Die Fürsorgepflicht findet ihre verfassungsrechtliche Verankerung in den durch Art. 33 Abs. 5 GG verbürgten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Sie ergänzt die ebenfalls durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht des Dienstherrn und fordert, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten bzw. Versorgungsempfänger und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt oder Tod sicherstellt. Ob er diese Pflicht über eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonst geeigneter Weise erfüllt, bleibt von Verfassungs wegen seiner Entscheidung überlassen. Im Bereich der Krankenvorsorge verpflichtet die Fürsorgepflicht den Dienstherrn, den Beamten von im Hinblick auf seine Alimentation unzumutbaren und unabwendbaren Belastungen freizuhalten, gebietet aber keine lückenlose Erstattung aller krankheitsbedingten Kosten. Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn können grundsätzlich keine Ansprüche hergeleitet werden, die über diejenigen hinausgehen, die in Konkretisierung der Fürsorgepflicht auf dem betreffenden Gebiet im Beamtenrecht selbst und abschließend geregelt sind. Die Fürsorgepflicht gebietet nur dann die Gewährung von Ansprüchen, wenn sie ansonsten in ihrem nicht zur Disposition des Beamten stehenden Wesenskern betroffen würde. Dies wiederum kommt im Bereich der Krankenvorsorge regelmäßig nur dann in Betracht, wenn es um die Erstattung von Aufwendungen für Maßnahmen geht, deren absehbarer Erfolg für die Erledigung wesentlicher Verrichtungen des täglichen Lebens notwendig bzw. von existenzieller Bedeutung für die Betroffenen ist, oder wenn diese in Folge eines für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen vorgesehenen Leistungsausschlusses oder einer Leistungsbegrenzung mit erheblichen finanziellen Kosten belastet werden, die sich für sie als unzumutbar darstellen. Randnummer 39 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2017 – 2 S 2014/16 – juris, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des BVerwG. Randnummer 40 Vor diesem Hintergrund war es für die Klägerin nicht unabdingbar notwendig bzw. von existentieller Bedeutung, als nichterkrankte Person eine Genanalyse durchführen zu lassen. Zusätzlich war die Klägerin ersichtlich nicht darauf angewiesen, die Diagnostik bei dem Institut in …. durchführen zu lassen. Zentren befinden sich in noch zumutbarer Entfernung vom Wohnort der Klägerin in Heidelberg bzw. Frankfurt am Main. Zudem hätte es der Klägerin oblegen, sich vor der Beauftragung einer derart kostenintensiven Untersuchung bei der Beklagten über die Kostenerstattung kundig zu machen. Randnummer 41 Aus der – in der mündlichen Verhandlung thematisierten - Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.09.2017 – 5 C 10/16 – juris ergibt sich nichts Gegenteiliges. Zwar ist dort im Falle einer familiär vorbelasteten Person mit BRCA2- Genmutation, die die Erstattung der Aufwendungen für eine vorsorgliche Brustdrüsenentfernung eingeklagt hatte, geklärt worden, dass eine Krankheit im beihilferechtlichen Sinn auch dann vorliegt, wenn es der betreffenden Person bei wertender Betrachtung nicht zuzumuten ist, dem Geschehen seinen Lauf zu lassen und sich auf die Inanspruchnahme von Früherkennungsmaßnahmen zu beschränken. Demgegenüber geht es vorliegend aber allein um die vorgelagerte Frage, ob eine familiär vorbelastete gesunde Ratsuchende für eine von ihr gewollte Genanalyse beihilferechtlich auf die benannten Zentren verwiesen werden kann. Randnummer 42 Dass die private Krankenkasse der Klägerin mittlerweile den auf sie entfallenden prozentualen Anteil erstattet hat, ist unerheblich. Randnummer 43 Es kann daher offen bleiben, ob der Klägerin auch entgegen gehalten werden könnte, dass bei ihr entgegen Ziffer 2 b) der AV zu § 10 BhVO kein Indexfall vorliegt. Randnummer 44 Bezogen auf die Genanalyse heißt es unter Buchstabe b) u.a.: Randnummer 45 „Die Genanalyse wird bei den Indexfällen (Erkrankte) durchgeführt. Dabei handelt es sich in der Regel um einen diagnostischen Gentest, dessen Kosten der erkrankten Frau zugerechnet werden. Dies ist dann der Fall, wenn sich aus der Genanalyse Therapieoptionen für die Indexpatientin ableiten lassen, hierbei handelt es sich um Aufwendungen aus Anlass einer Erkrankung nach § 5. Beihilfefähig ist eine Pauschale für eine an Brust und/oder Eierstockkrebs Erkrankte (Indexfall) in Höhe von 5.900 Euro.“ Randnummer 46 Zwar ist bei der Klägerin aufgrund der Untersuchung in der ….. für Humangenetik, deren medizinische Qualität nicht angezweifelt werden soll, eine pathogene Veränderung nachgewiesen worden. Gleichwohl ist die Klägerin nicht erkrankt, wobei der behandelnde Arzt ausweislich seines Berichts vom 13.06.2016 das Risiko der Klägerin an Eierstockkrebs zu erkranken, für die nächsten 10 Jahre mit ungefähr 5% bewertet. Es mag allerdings zweifelhaft sein, ob einer gesunden Ratsuchenden wie der Klägerin ohne Indexpatientin (erkrankte Familienmitglieder sind bereits verstorben), die eine Genanalyse in einem der Zentren vornehmen lässt, eine Beihilfe versagt werden kann, während eine gesunde Ratsuchende, deren vorerkrankte Verwandte untersucht wurde oder noch untersucht werden kann, Beihilfe für genanalytische Untersuchungen erhält. Einer Entscheidung bedarf diese Frage vorliegend nicht. Randnummer 47 Vgl. zu dem Merkmal „Indexfall“ einerseits VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 14.06.2016, a.a.O.; vgl. andererseits VG Chemnitz, Urteil vom 31.05.2017 – 3 K 2035/15 – juris, wonach der dortige Beklagte zur Übernahme der Kosten für die Gen-Untersuchung einer nicht erkrankten Frau mit familiärer Belastung in einem der anerkannten Zentren verpflichtet wurde. Randnummer 48 Nach allem kann die Klägerin nicht beanspruchen, dass die Beklagte die ihr entstandenen Kosten der Genanalyse als beihilfefähig anerkennt. . Randnummer 49 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 50 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 51 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor. Randnummer 52 B e s c h l u s s Randnummer 53 Der Streitwert wird auf 2.594,58 € festgesetzt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.