Sicht des Klägers wies die Straße, die er nach der
fahrt
dem Kreisel befuhr, eine Steigung auf. Auf der Spur des Klägers war ein LKW mit sich in Betrieb befindender Warnblinkanlage stehengeblieben. Der Kläger hielt hinter dem LKW kurz an und scherte dann hinter dem LKW
um an diesem vorbeizufahren. Während dieses Vorgangs kam ihm die Beklagte zu 1) entgegen. Auf der Höhe des Zugfahrzeugs des LKW kam es zur Kollision zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 1) touchierte dabei mit ihrer hinteren linken Seite ihres PKW die mittlere linke Seite des PKW des Klägers. Randnummer 4 Die Haftpflichtversicherung des Klägers regulierte gegenüber der Beklagten zu 1). Randnummer 5 Im Laufe des Prozesses nahm der Kläger seine Vollkaskoversicherung in Anspruch, die ihm gegenüber in Höhe von 5.591,21 € regulierte, sodass er in dieser Höhe die
zahlung an die Versicherung begehrt. Der Kläger ist vorsteuerabzugsberechtigt. Randnummer 6 Der Kläger behauptet, er habe sich langsam an dem LKW vorbeigetastet. Er habe wegen der Witterungsbedingungen nur Schritttempo fahren können. Als er hinter dem LKW losgefahren und
geschert ist, sei die Beklagte zu 1) noch nicht zu sehen gewesen. Erst als der Überholvorgang des Klägers fast abgeschlossen gewesen sei, sei die Beklagte zu 1) erstmals in dessen Sichtfeld aufgetaucht. Sie habe offensichtlich versucht ihre Geschwindigkeit zu reduzieren, sei jedoch wegen der Glätte mit blockierten Rädern über die Mittelmarkierung hinausgerutscht und so gegen den Lieferwagen des Klägers gestoßen. Der PKW stehe in seinem Eigentum. Randnummer 7 Dem Kläger seien durch den Unfall die folgenden Schäden entstanden: Reparaturkosten laut Sachverständigenbüro ... in Höhe von 6.091,21 € netto bzw. 7.248,54 € brutto, Gutachterkosten in Höhe von 1.109,26 € brutto, ein merkantiler Minderwert in Höhe von 500,00 € und ein Nutzungsausfallschaden in Höhe von 790,00 €, insgesamt 9.647,80 €. Randnummer 8 Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte zu 1) habe den Unfall in Folge Unachtsamkeit, an die Verkehrsverhältnisse nicht angepasste Geschwindigkeit und einer fehlerhaften Reaktion allein verursacht. Randnummer 9 Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 8.267,80 € nebst Zinsen und Anwaltskosten zu verurteilen. Dies beinhaltete die Reparaturkosten inklusive Mehrwertsteuer sowie die Gutachterkosten. Mit Schriftsatz vom 27.10.2016 erklärte er, dass die Reparaturkosten nur exklusive Mehrwertsteuer geltend zu machen seien. Mit Schriftsatz vom 09.01.2017 erweiterte er seine Klage um 1.290,00 € im Hinblick auf den merkantilen Minderwert und den Nutzungsausfallschaden. Mit Schriftsatz vom 30.03.2017 änderte er seine Klage dahin, dass von der Klageforderung ein Teilbetrag von 5.591,21 € an die Vollkaskoversicherung
gezahlt werden soll und erweiterte sie um den Feststellungsantrag, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm den Rückstufungsschaden zu ersetzen. Randnummer 10 Auf den Beschluss des Gerichts vom 16.04.2018 hin stellte der Kläger letztlich seine Anträge mit Schriftsatz vom 23.04.2018 wie nachfolgend dargestellt klar. Randnummer 11 Der Kläger beantragt nunmehr, Randnummer 12
gesehen linken Fahrspur den LKW und dahinter den PKW des Klägers stehen gesehen. Dieser habe, obwohl die Beklagte zu 1) weitergefahren sei, urplötzlich begonnen an dem LKW vorbeizufahren. Sie habe eine Vollbremsung eingeleitet, eine Kollision mit dem PKW des Klägers, der sich wieder im Einschervorgang befunden habe, jedoch nicht verhindern können. Sie habe dabei zu keinem Zeitpunkt die Fahrbahnmitte überschritten, die Kollision habe auf ihrer Fahrbahn stattgefunden. Die Sichtverhältnisse seien dergestalt gewesen, dass der Kläger das Fahrzeug der Beklagten zu 1) habe sehen können und müssen. Randnummer 19 Mit Nichtwissen wird bestritten, dass der Kläger Eigentümer seines PKW sei. Randnummer 20 Die Beklagten sind der Ansicht, mangels Eigentümerstellung sei der Kläger bereits nicht aktivlegitimiert. Der Unfall sei auf sein alleiniges Verschulden zurückzuführen. Randnummer 21 Die mündliche Verhandlung fand am 16.01.2017, 20.02.2017 und 12.03.2018 statt. Es wurde Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ..., ... und ..., des Weiteren durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen .... Die Parteien haben in die Verwertung der Beweisaufnahmen durch den nunmehr zuständigen Einzelrichter eingewilligt. Mit Zustimmung der Parteien wurde mit Beschluss vom 29.06.2016 ins schriftliche Verfahren übergegangen, wobei der Termin, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung gleichsteht, der 19.07.2018 ist. Randnummer 22 Im Übrigen wird hinsichtlich des Sach- und Streitstands auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. A. Randnummer 24 Die Klage ist zulässig. Randnummer 25 Das Landgericht Saarbrücken ist nach § 20 StVG örtlich und nach §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG sachlich zuständig. Randnummer 26 Dem Kläger steht es auch frei, beide Beklagte in einem Rechtsstreit zu verklagen. Diese subjektive Klagenhäufung ist z. B. stets dann zulässig, wenn sie in Rechtsgemeinschaft hinsichtlich des streitgegenständlichen Rechts gemäß § 59 Alt. 1 ZPO stehen. Dies ist hier der Fall, denn der Kläger verklagt die Beklagten als Gesamtschuldner Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl. 2018, §§ 59, 60, Rn. 5). Randnummer 27 Die Klageerweiterungen sind nach § 264 Nr. 2 ZPO stets zulässig. Randnummer 28 Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 27.10.2016 erklärt, dass die Reparaturkosten nunmehr netto geltend zu machen seien, ist dies nach §§ 133, 157 BGB analog als teilweise Klagerücknahme, die eine stets zulässige Klageänderung im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO darstellt,
zulegen (Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 264, Rn. 4a). Randnummer 29 Gründe, die im Übrigen der Zulässigkeit der Klage entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. B. Randnummer 30 Die Klage ist jedoch unbegründet. Die geltend gemachten Ansprüche stehen dem Kläger weder gegenüber der Beklagten zu 1)
VG, noch gegenüber der Beklagten zu 2)
1 S. 1 VVG zu. I. Randnummer 31 Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 1)
VG.
reichend (jurisPK-StVR/Laws/Lohmeyer/Finke,
geschlossen würde. Ein Unfallereignis ist unabwendbar im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG, wenn auch ein gedanklicher Idealfahrer den Unfall bei Einhaltung der äußersten möglichsten Sorgfalt nicht hätte vermeiden können (BGH, Urt. v. 13.12.2005, Az.: VI ZR 68/04). Zwar macht die Beklagte zu 1) dies hier für sich geltend. Jedoch ist das Gericht hiervon, auf Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen ..., nicht hinreichend überzeugt. Randnummer 39 Zunächst hat der Sachverständige festgestellt, dass die Beklagte zu 1) zum Zeitpunkt des Beginns des
scher- und Beschleunigungsvorgangs des Klägers nicht mehr als 150m vom Kollisionsort entfernt war, der Kläger aber eine Sichtweite von mehr als 150m hatte und damit die Beklagte zu 1) erkennen konnte bzw. musste. Weiter kommt er zu dem Ergebnis, dass der Beklagten zu 1) zu diesem Zeitpunkt eine Fahrgeschwindigkeit von mehr als 26-44 km/h nicht sicher nachzuweisen ist. Zudem hat er festgestellt, dass sich die Kollision vollumfänglich auf der Fahrbahn der Beklagten zu 1) ereignet hat und sie beim Abbremsen nicht auf die Spur des Klägers gerutscht ist. Auch sei der Nachweis nicht zu erbringen, dass die Beklagte zu 1) verspätet auf die Situation reagiert hat, sondern vielmehr sei zu unterstellen, dass diese auf den Vorbeifahrvorgang mit einer Abwehrbremsung bzw. Lenkhandlung reagieren musste und hat und ihr PKW deswegen offenbar kurz instabil wurde bzw. das Heck
brach. Randnummer 40 Einwände gegen diese Feststellungen des Sachverständigen werden durch die Parteien nicht vorgebracht. Auch für das Gericht bestehen keine Anhaltspunkte, die Zweifel an den Feststellungen des Sachverständigen gebieten. Die Beweisfrage wurde vom Sachverständigen korrekt erfasst und vollumfänglich bearbeitet. Er ist,
gehend vom Beweisbeschluss vom 03.04.2017 von den richtigen Anknüpfungstatsachen
gegangen. Er hat die vom Gericht als feststehend angegebenen Tatsachen korrekt als solche erkannt. An der Fachkunde des Sachverständigen bestehen aufgrund langjähriger Erfahrung der Kammer mit dem Sachverständigen keine Zweifel. Anhaltspunkte dafür, dass seine hier angewendeten Methoden dem Stand von Wissenschaft und Forschung nicht entsprechen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere erscheinen seine Darstellung und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen dem Gericht in sich widerspruchsfrei und logisch und damit letzten Endes überzeugend. Randnummer 41 Der Sachverständige schließt
seinen Feststellungen, dass der Unfall für die Beklagte zu 1) unvermeidbar gewesen sein kann. Er weist - zutreffend - darauf hin, dass dies eine Rechtsfrage ist, deren Beantwortung letztlich davon abhängt, welche Geschwindigkeit von der Beklagten zu 1) als „angemessen“ verlangt werden konnte und ob man davon
geht, ob der Kläger
dem Stand hinter dem LKW angefahren ist oder ohne anzuhalten mit höherer Geschwindigkeit den Überholvorgang startete. Randnummer 42 Das Gericht ist nach dem Maßstab von § 286 Abs. 1 ZPO davon überzeugt, dass der Kläger vor Beginn seines
schermanövers hinter dem LKW - zumindest kurzzeitig - zum Stehen gekommen ist.
reichend, aber auch notwendig hierzu ist für das Gericht ein
reichendes Maß an persönlicher Gewissheit, das Zweifeln Schweigen gebietet ohne sie vollständig
zuschließen (Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 286, Rn. 19). Zwar hat der Zeuge ... - der Fahrer des LKWs - bekundet, dass der Kläger nicht angehalten habe, sondern durchgefahren sei. Allerdings haben sowohl die Parteien als auch der Zeuge ... bekundet, dass der Kläger gestanden habe.
gehend vom Vortrag der Parteien ist dies zudem unstreitig. Somit folgt das Gericht diesbezüglich den Bekundungen der Parteien. Randnummer 43 Nach § 3 Abs. 1 S. 2 StVO ist die Geschwindigkeit im Straßenverkehr u. a. insbesondere den Straßen- und Wetterverhältnissen anzupassen. Gegen denjenigen, der bei Eisglätte einen Unfall verursacht, spricht dabei der Beweis des ersten Anscheins, dass er seine Geschwindigkeit nicht den Straßenverhältnissen angepasst hat (Haus/Krumm/Quarch/Gutt, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2017, § 3 StVO, Rn. 22). Die Frage nach der Angemessenheit ist dabei nicht mit pauschalen Werten zu bemessen, sondern von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig. Der Sachverständige hat festgestellt, dass eine höhere Geschwindigkeit der Beklagten zu 1) als 26-44 km/h nicht nachzuweisen ist. Übereinstimmend haben die Parteien angegeben, dass es zum Zeitpunkt des Unfalls starke Schneefälle und Glätte gab. Der LKW des Zeugen ... blieb stehen, weil er die Steigung aufgrund des Schnees nicht mehr hoch kam. Aber auf einer Zu- und Abfahrtsstraße einer Autobahn kann zur Überzeugung des Gerichts auch bei den geschilderten Umständen grundsätzlich nicht erwartet werden, dass die Geschwindigkeit der dort fahrenden Autos grundsätzlich auf einen ganz geringen Bereich, gar Schrittgeschwindigkeit reduziert wird. Die Beklagte war hier nach § 6 StVO gegenüber dem Kläger auf der bevorrechtigten Fahrbahn. Geht man von den Feststellungen des Sachverständigen
, so ist sie höchstwahrscheinlich mit einer Geschwindigkeit zwischen 30-40 km/h gefahren, was
Sicht des Gerichts an der konkreten Stelle zu den geschilderten Umständen noch eine angemessene Geschwindigkeit darstellt. Randnummer 44 Trotzdem ist eine Unabwendbarkeit des Unfalls zu Gunsten der Beklagten zu 1) im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG nicht gegeben. Auch bei angemessener Geschwindigkeit wäre es einem sich zu denkenden „Idealfahrer“ höchstwahrscheinlich gewesen trotz der Witterungsbedingungen sei Fahrzeug noch dergestalt unter Kontrolle zu haben, dass er durch
weichen den Unfall hätte vermeiden können. Zwar stellen die Brems- und Lenkmanöver der Beklagten zu 1), die der Sachverständige festgestellt hat grundsätzlich nachvollziehbare Handlungen dar, die im Hinblick auf die potentielle Unfallvermeidung nicht grundsätzlich als erfolglos zu erwarten waren. Jedoch ist für das Gericht nicht
zuschließen, dass der „Idealfahrer“ diese dergestalt hätte
führen können, dass er den PKW des Klägers knapp nicht getroffen hätte. b) Randnummer 45 Demnach sind die jeweiligen Betriebsgefahren der unfallbeteiligten PKW gegeneinander abzuwägen. In diesem Rahmen war festzustellen, welche Gefahr von dem einen und dem anderen Fahrzeug
gegangen ist und sich unfallursächlich
gewirkt hat. Die konkret ermittelten Betriebsgefahren waren dann gegenüberzustellen und zu bewerten (jurisPK-StVR/Scholten, 1. Aufl. 2016, § 17 StVG, Rn. 19). Hiernach ergibt sich eine alleinige Verursachung durch den Kläger. Denn vom PKW des Klägers ging eine derart erhöhte Betriebsgefahr
, dass die Betriebsgefahr des PKW der Beklagten zu 1) dahinter vollständig zurücktritt. Eine Betriebsgefahr ist erhöht, wenn die Gefahren, die regelmäßig und notwendigerweise mit dem Betrieb des Kraftfahrzeuges verbunden sind, durch das Hinzutreten besonderer unfallursächlicher Umstände vergrößert werden (jurisPK-StVR/Scholten,
gehend, er habe die Beklagte zu 1) nicht sehen können, hätte ihn in diesem Fall die Pflicht getroffen die Verengung nur dergestalt zu befahren, dass es ihm jederzeit möglich gewesen wäre anzuhalten und die Gegenfahrbahn zu räumen (OLG Saarbrücken, Urt. v. 09.01.2014, 4 U 405/12). Randnummer 48 Ereignet sich der Unfall an einer Fahrbahnverengung kommt es grundsätzlich zu einer überwiegenden bis sogar alleinigen Haftung desjenigen Unfallbeteiligten, auf dessen Seite sich die Verengung der Fahrbahn befindet (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Heß, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl. 2018, § 6 StVO, Rn. 8b). Eine Mithaftung des anderen Unfallgegners kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn er mit dem Gegenverkehr rechnen musste oder ihn wegen den Witterungsbedingungen erhöhte Vorsichtspflichten trafen, die er nicht eingehalten hat. Randnummer 49 Eine solche Mithaftung der Beklagten zu 1) kommt aber aufgrund einer Gesamtbetrachtung und der daraus folgenden Abwägung aller Umstände des hier vorliegenden Einzelfalls nicht in Betracht. Wie bereits dargelegt ist die Beklagte mit höchstwahrscheinlich 30-40 km/h eine der Art der Straße und den Witterungsbedingungen angepasste angemessene Geschwindigkeit gefahren. Der Sachverständige hat zudem zur Überzeugung des Gerichts festgestellt, dass die Beklagte zu 1) insbesondere nicht verspätet auf die Verkehrssituation reagiert hat, sondern den Versuch eines Brems- bzw.
weichmanövers eingeleitet hat, als der Kläger seinen
scher- und Vorbeifahrvorgang begonnen hatte. Dem Gegenüber trifft den Kläger ein ganz grobes Verschulden. Als derjenige, auf dessen Seite der LKW stand, traf ihn die
VO resultierende Wartepflicht. Der Sachverständige hat zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass der Kläger das Fahrzeug der Beklagten zu 1) vor Beginn seines Manövers sehen konnte und musste. Jedem durchschnittlich verständigen Verkehrsteilnehmer in seiner Position musste sich daher in dieser Situation aufdrängen, dass er verpflichtet gewesen wäre zu warten. Dieser offensichtlichen Verpflichtung ist der Kläger nicht nachgekommen, vielmehr hat er seinen Vorgang begonnen obwohl er das Auto der Beklagten zu 1) sehen konnte und musste. Selbst wenn er - wie er vorträgt - die Beklagte zu 1) nicht gesehen hätte, hätte es ihm oblegen derart langsam die Verengung zu befahren, dass ihm ein Anhalten und Räumen der Verengung ohne ein grobes Fehlverhalten auf der Gegenseite - das wie dargelegt nicht vorliegt - jederzeit möglich gewesen wäre. Hierbei hätte er gerade die widrigen Wetterbedingungen noch miteinbeziehen müssen. Wer, wie hier, trotz Erkennenmüssens des heranfahrenden Gegenverkehrs, der seinerseits eine angemessene Geschwindigkeit einhält, die Gegenfahrbahn nutzt um ein Hindernis auf seiner Fahrbahn zu passieren und das bei Straßen- und Wetterbedingungen, bei denen es ihm klar sein musste, dass mögliche
weichmanöver durch die Gegenseite ungleich risikoreicher und schwerer zu realisieren sind, erhöht die Betriebsgefahr seines PKW in ganz besonders erheblichem Maße. Randnummer 50 In Anbetracht all dieser Umstände ist die Betriebsgefahr des PKWs des Klägers aufgrund dessen groben Fehlverhaltens als derart erhöht zu betrachten, dass die Betriebsgefahr des PKW der Beklagten zu 1) dahinter vollständig zurücktritt, womit den Kläger selbst eine Haftung bezüglich des Unfalls von 100 % trifft. II. Randnummer 51
denselben Gründen hat der Kläger auch keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 2)
1 S. 1 VVG. III. Randnummer 52 Ebenfalls stehen dem Kläger aufgrund seiner alleinigen Haftung auch keine Ansprüche hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten zu und auch sein Feststellungsantrag ist unbegründet. C. Randnummer 53 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Randnummer 54 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.