r Flüchtlingsanerkennung eines afghanischen Staatsangehörigen (tadschikischer Volkszugehöriger aus der Provinz Kapisa). (Rn.23) Orientierungssatz 1. Afghanistan ist ein Land, das aufgrund der Dynamik des dort herrschenden Konflikts von einer äußerst volatilen und
dem regional sehr unterschiedlichen Sicherheitslage geprägt ist. Die Sicherheitslage hat sich in den letzten zwei Jahren stetig verschlechtert (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.04.2018 - 2 BvR 2435/17 -, InfAuslR 2018, 295 und juris, Rn. 34). (Rn.31) 2. Nach der Auskunftslage sind Zwangsrekrutierungen auch durch regierungsfeindliche Kräfte grundsätzlich nicht auszuschließen. Daher kann in Afghanistan von bewaffneten Gruppierungen eine nichtstaatliche Verfolgung im Verständnis von § 3c Nr. 3 AsylVfG 1992 ausgehen, der gegenüber der afghanische Staat nicht
r entsprechenden Schutzgewährung in der Lage ist. (Rn.31) 3. Hinsichtlich des Bestehens einer inländischen Fluchtalternative kann nicht allein auf den Zeitpunkt der Ausreise abgestellt werden. Maßgebend ist, dass diese auch
m Zeitpunkt der Entscheidung über die Flüchtlingsanerkennung unverändert fortbesteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2009 - 10 C 52/07 -, BVerwGE 133, 55 und juris, Rn. 29). (Rn.39) Tenor Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 08.06.2016 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft
zuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der in Kapisa in Afghanistan geborene Kläger ist nach seinen Angaben afghanischer Staatsangehöriger islamisch-sunnitischer Religionszugehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und spricht als Muttersprache Dari. Am 19.09.2015 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 21.09.2015 einen Asylantrag. Dabei wurde als Geburtsdatum
nächst der 07.02.1999 aufgenommen, das später auf den 24.09.1997 korrigiert wurde. Randnummer 2 Bei seiner persönlichen Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) der Beklagten im Oktober 2015 führte der Kläger unter anderem aus, sein Personalausweis sowie sein etwa zweieinhalb Monate vor seiner Ausreise ausgestellter Reisepass seien an der ungarischen Grenze abhanden gekommen. Sie seien von der ungarischen Polizei aufgegriffen und verprügelt worden. Sein Rucksack sei dann auf den Boden gefallen und die Polizisten hätten diesen mitgenommen. Er habe darum gebeten, ihm seine Sachen
rückzugeben, das hätten sie aber nicht gemacht. Seine Schulzeugnisse befänden sich noch in seinem Elternhaus. Er habe lediglich ein Visum für den Iran gehabt. Bis
seiner Ausreise vor ca. eineinhalb Monaten habe er in der Provinz Kapisa gelebt (Bezirk Kohestan, Dorf Sher Kankhel). Er sei ledig und habe keine Kinder. Sein Vater sei 1996/1997 in den Bürgerkriegszeiten getötet worden, seine Mutter lebe im Dorf. Nach seiner Geburt habe sie den Bruder seines Vaters geheiratet. Seine Schwester XXX (geb. XXX) sei seit ca. fünf Jahren in Deutschland; ihr Ehemann wohne schon sehr lange in Deutschland. Außer seiner Mutter lebten noch sein Bruder, drei minderjährige Halbbrüder, zwei minderjährige Halbschwestern, sein Onkel und Stiefvater sowie zahlreiche weitere Verwandte in Afghanistan. In der Schule habe er insgesamt drei Klassen übersprungen, so dass er die zwölfjährige Schule in neun Jahren abgeschlossen und im Jahr 2011 in ihrem Dorf das Abitur abgelegt habe. Danach sei er in die Provinz Balkh gegangen und habe dort an der Universität Wirtschaftswissenschaften studiert; sein Studium habe er im April 2015 abgeschlossen. Sein Bruder sei Ingenieur in Kabul und habe ihn während des Studiums finanziell unterstützt; dieser sei aus seinem Heimatdorf wegen Problemen in die Provinz Parwan gezogen. Er habe keinen Wehrdienst geleistet und sei früher nie im Ausland gewesen. Afghanistan habe er vor etwa eineinhalb Monaten verlassen. Er sei legal mit einem Visum und seinem gültigen Reisepass in den Iran eingereist.
dem Rest der Strecke könne er nicht richtig etwas sagen; er wisse nur, dass sie in Ungarn gewesen seien, denn dort seien sie von der Polizei verprügelt worden. Vom Iran aus sei er ohne die Hilfe von Schleppern gereist. Sie seien insgesamt sechs Leute gewesen, einer habe sich gut ausgekannt. Sie seien die meiste Zeit mit Bussen gefahren und auch mit kleineren PKWs. Von Ungarn aus seien sie mit dem
g nach Deutschland gefahren. Er wisse nicht mehr genau, wann er hier angekommen sei. Für die Ausreise habe er 5.500.- $ bezahlt. Das Geld habe er sich von seinem Onkel mütterlicherseits geliehen. Randnummer 3
seinem Verfolgungsschicksal befragt, gab er im Wesentlichen an, er sei nach dem Abschluss seines Studiums in sein Heimatdorf
rückgekehrt. Dort sei die Situation von Tag
Tag schlechter geworden. Die Leute vom IS seien in der Nacht gekommen und hätten sie unter Druck gesetzt, sich ihnen anzuschließen. Der Druck sei immer größer geworden. Deswegen habe er auch bei seinem Onkel mütterlicherseits in der Provinz Parwan übernachtet. Tagsüber sei er dann im Dorf gewesen. Die Leute vom IS hätten diejenigen erschossen, die sich ihren Forderungen widersetzt hätten. Er habe das mit seinen eigenen Augen gesehen, dass sie zwei Nachbarjungs, die sich ihnen widersetzt hätten, getötet hätten. Sie hätten die Jungs enthauptet und ihr Haus angezündet. Das habe er vom Dach ihres Hauses aus gesehen. Seine Mutter habe dann
ihm gesagt, er solle
seinem Onkel nach Parwan gehen. Er sei dort bei seinem Onkel geblieben und habe sich immer wieder erkundigt, wie die Situation im Heimatdorf aussehe. Man habe ihm immer wieder gesagt, dass er nicht
rückkommen solle. Er habe sich dann gesagt, dass das nicht so weitergehe und es keine andere Möglichkeit mehr gebe, als ins Ausland
gehen und um Asyl nachzusuchen. Die Familie habe dann mit ihm
sammen beschlossen, dass er das tue. So sei er nach Deutschland gekommen. In anderen Ländern gehe es den Afghanen nicht so gut, deshalb habe er nach Deutschland kommen wollen. Er habe nie Probleme mit staatlichen Sicherheitskräften in Afghanistan gehabt. Er persönlich habe nie direkt Kontakt mit irgendwelchen Leuten vom IS gehabt. Aber in einer Nacht, in der er nicht
Hause gewesen sei, da seien sie
ihnen gekommen. Sie hätten dann seinen kleinen Halbbruder nach den älteren Kindern gefragt. Dann hätten sie diesen verprügelt und seien wieder weggegangen. Er sei sicher, dass sie ihn mitgenommen hätten, wenn sie ihn an diesem Abend erwischt hätten. Das sei etwa zwei Wochen vor seiner Ausreise gewesen. Was bei einer Rückkehr in sein Heimatland passiere, wisse nur der liebe Gott. Auf Frage, weshalb er mit seinem abgeschlossenen Studium nicht beispielsweise wie sein Bruder nach Kabul gegangen sei, antwortete der Kläger, es wäre aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich gewesen, dass die ganze Familie umziehe. Sein Bruder sei verheiratet und habe bereits sein Studium finanziert, er könne ihn nicht immer beherbergen. Er habe sich um viele Stellen bemüht. In Afghanistan sei es aber sehr schwer, eine Arbeit
finden, wenn man keine Beziehungen habe oder keine Bestechungsgelder zahle. Abschließend gab er an, dass er wirklich versucht habe, in Afghanistan eine Arbeitsstelle
finden, was aber einfach nicht möglich sei, ohne Bestechungsgeld
zahlen oder ohne Beziehungen. Auch wenn man dann eine Stelle bekomme, erhalte man lediglich 5.000.- oder 6.000.- Afghani und davon könne man nicht leben. Außerdem wisse er ja nicht, wie lange das noch so habe weitergehen sollen, dass er nur tagsüber
Hause und nachts bei seinem Onkel sei. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 08.08.2016 lehnte die Beklagte die
erkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Asylanerkennung und die
erkennung des subsidiären Schutzstatus ab; Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor.
gleich forderte sie den Kläger
r Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Afghanistan an; das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. In der Begründung heißt es unter anderem, die Voraussetzungen für die
erkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen nicht vor. Der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG. Er habe seine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Sein Vorbringen stelle noch keinen individuellen und konkreten Verfolgungsgrund dar. Sein Vortrag, vom IS bedrängt worden
sein und die Enthauptung zweier Dorfbewohner beobachtet
haben, stelle noch keinen Verfolgungsgrund dar; er persönlich sei nie angesprochen worden. Sein Sachvortrag sei auch wenig substantiiert und erwecke nicht den Eindruck einer tatsächlich persönlich erlebten Begebenheit; seine Aussage wirke sehr farblos. Insgesamt bleibe er bei der bloßen Verfolgungsbehauptung, ohne die von ihm geltend gemachten Ausreisegründe durch die Angabe von Details und näherer Begleitumstände auch glaubhaft
machen oder nachweisen
können. Es spreche nichts dafür, dass er sich mit seiner Schilderung auf tatsächlich persönlich erlebte Ereignisse beziehe. Für diese Einschätzung spreche auch, dass ein vom Aufbau her weitgehend ähnlicher Sachvortrag von einer Vielzahl von Asylbewerbern aus dem gleichen Herkunftsland vorgetragen werde. Nach allem bestünden bereits erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers. Außerdem mache dieser selbst geltend, dass nach dem Umzug
seinem Onkel nichts geschehen sei. Selbst bei Wahrunterstellung des äußerst oberflächlichen Vorbringens sei somit ein Umzug innerhalb Afghanistans
seinem Onkel oder einem Bruder nach Kabul möglich, um etwaigen
künftigen Begegnungen mit dem IS
entgehen. Sei daher die
erkennung der Flüchtlingseigenschaft abzulehnen, so lägen die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter ebenfalls nicht vor. Randnummer 5 Die Voraussetzungen für die
erkennung des subsidiären Schutzstatus seien ebenso nicht gegeben. Der Kläger müsse keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit fürchten, weil er als Zivilperson nicht von willkürlicher Gewalt im Rahmen eines in seinem Herkunftsland bestehenden innerstaatlichen bewaffneten Konflikts betroffen sei. Zwar sei davon auszugehen, dass in Afghanistan ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt bestehe oder
mindest nicht ausgeschlossen werden könne und der Kläger als Zivilperson sich daran nicht aktiv beteiligt habe. Es drohten ihm jedoch bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der dortigen Situation keine erheblichen individuellen Gefahren aufgrund willkürlicher Gewalt. Der vorliegend festgestellte Grad willkürlicher Gewalt erreiche nicht das für eine Schutzgewährung erforderliche hohe Niveau. In allen Teilen Afghanistans herrsche ein unterschiedlich stark ausgeprägter innerstaatlicher bewaffneter Konflikt in Form von Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban sowie anderen oppositionellen Kräften; für keine der afghanischen Provinzen könne jedoch generell ein Gefährdungsgrad für zivile Personen angenommen werden, der die Feststellung einer erheblichen individuellen Gefahr allein aufgrund einer Rückkehr in das Herkunftsgebiet und dortigen Anwesenheit rechtfertige, wie näher ausgeführt wird. Der Kläger stamme aus der Region Kapisa und somit aus einem Gebiet, in dem von einer erheblichen Bedrohungslage auszugehen sei. Er habe aber nicht glaubhaft dargelegt, bereits einen ernsthaften Schaden infolge des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts erlitten
haben bzw. unmittelbar Gefahr gelaufen
sein, einen solchen
erleiden, so dass sich die allgemeinen konfliktbedingten Gefahren nicht, wie erforderlich, in seiner Person schutzauslösend
gespitzt hätten. Es sei auch nicht ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr einer individuellen Gefahrerhöhung ausgesetzt sei. Darüber hinaus könne er vorliegend auf einen internen Schutz in einem anderen Teil seines Herkunftslandes verwiesen werden. Er gehöre
r Gruppe der gesunden und arbeitsfähigen jungen Männer, bei denen grundsätzlich davon auszugehen sei, dass interne Schutzmöglichkeiten
mindest in afghanischen Städten wie
m Beispiel Kabul, Herat oder Mazar-e-Sharif sowie in den Provinzen Bamiyan und Panjshir bestünden und sie dort das erforderliche Existenzminimum erlangen könnten. Das gelte auch, wenn sie bei einer Rückkehr nicht auf ein familiäres Netzwerk
rückgreifen könnten. Er habe auch keine persönlichen Umstände vorgetragen, die die Gefahr so erhöhten, dass von individuellen konfliktbedingten Gefahren gesprochen werden könne. Es sei nicht erkennbar, dass ihm bei Rückkehr nach Afghanistan die Todesstrafe oder ein ernsthafter Schaden durch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe. Randnummer 6 Abschiebungsverbote lägen gleichfalls nicht vor. In Bezug auf § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK und individuell durch einen konkret handelnden Täter drohende Gefahren sei keine andere Bewertung als bei der Prüfung des subsidiären Schutzes denkbar; auch die derzeitigen humanitären Bedingungen in Afghanistan führten nicht
der Annahme, dass bei Abschiebung des Klägers ausnahmsweise eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Afghanistan sei durch viele Jahre der kriegerischen Auseinandersetzungen geprägt und befinde sich in einer langwierigen Wiederaufbauphase. Die Sicherheitslage müsse weiterhin als angespannt betrachtet werden; sie sei regional unterschiedlich und Schwankungen unterworfen. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Existenzbedingungen wie Nahrungsversorgung, medizinische Versorgung und
gang
Arbeit bestünden ebenfalls noch erhebliche Defizite; die Gesamtschau ergebe ein differenziertes Bild. Die Grundversorgung sei für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, sei für das Jahr 2016 jedoch grundsätzlich gesichert. Auch die humanitären Organisationen seien immer weniger in der Lage, Rückkehrer wirksam
unterstützen. Fälle, in denen Rückkehrer aus Europa verhungert seien, seien aber nicht bekannt. Die Versorgung mit Wohnraum sei ungenügend und die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage schwierig. Insbesondere mittellose Rückkehrer müssten häufig ein Leben am Rande des Existenzminimums führen. Anzeichen dafür, dass die humanitären Bedingungen bei einer Rückkehr als derart schlecht
bewerten wären, dass diese den Schweregrad einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aufwiesen, gebe es aber nicht. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Der Kläger sei ein junger, lediger Mann ohne Unterhaltsverpflichtungen sowie im erwerbsfähigen Alter. Er verfüge über keine wesentlichen familiären Bindungen, die einem Umzug in eine sichere Region,
m Beispiel Kabul, entgegenstünden. Es sei davon auszugehen, dass er mit einem abgeschlossenen Studium seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten könne und eine Tätigkeit finde, auch wenn es nur eine Gelegenheitsarbeit sei, um sich ein
mindest existenzsicherndes Einkommen
sichern. Die Verletzung anderer Menschenrechte oder Grundfreiheiten der EMRK komme nicht in Betracht. Ihm drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG. Er habe keine die allgemeine Gefährdung deutlich übersteigende gravierende Beeinträchtigung vorgetragen. Gründe sich die von einem Ausländer geltend gemachte Furcht auf Gefahren, die die ganze Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe, der dieser angehöre, allgemein beträfen, sei die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Verfahren beim Bundesamt gesperrt und blieben Schutzanordnungen der obersten Landesbehörde für den betroffenen Personenkreis gemäß § 60a AufenthG vorbehalten (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). - Der Bescheid wurde ausweislich der
stellungsurkunde am 13.08.2016 durch Einwurf
gestellt. Randnummer 7 Der Kläger hat mit Eingang bei Gericht vom 19.08.2016 Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor, der angegriffene Bescheid sei wegen der ungenauen Übersetzung bei der Anhörung, dem Übergehen des tatsächlichen Geschehensablaufs sowie der fortbestehenden ihm drohenden Gefahren für Leib und Leben bei einer Rückkehr nicht haltbar. Seine Aussagen seien glaubhaft und entsprächen den Tatsachen. Offensichtlich habe es bei der Anhörung Missverständnisse und Übersetzungsdefizite gegeben, wie näher ausgeführt wird. In seinem Heimatdorf habe es ständig Zwangsrekrutierungen des IS gegeben. Dabei sei
nächst nur starker Druck ausgeübt worden. Offener Widerstand sei, wie im Fall des Nachbarjungen, mit dem Leben bezahlt worden. Der Druck sei immer größer geworden, so dass Handlungsbedarf bestanden habe. Den überwiegend durch im Ort wohnende Mitglieder des IS ausgeübten ständigen Aufforderungen, sich anzuschließen, habe er sich
nächst noch durch Flucht
seinem Onkel entziehen können. Aufgrund des Umstandes, dass er mit eigenen Augen gesehen habe, dass Nachbarkinder enthauptet und das Haus der Familie angezündet worden sei, habe er sich dann entschlossen,
seinem Onkel nach Parwan
gehen. Er habe sich ständig nach der Situation in seinem Heimatort erkundigt und seine Mutter habe ihm gesagt, er solle nicht auf Dauer
rückkehren. Der Bescheid übergehe, dass nach seinen Angaben bei der Anhörung in einer Nacht, als er nicht
Hause gewesen sei, der IS gekommen sei und man sich nach den älteren Brüdern erkundigt habe. Hierbei habe man seinen kleinen Halbbruder attackiert und verprügelt um diesen
zwingen mitzuteilen, wo seine älteren Geschwister seien. Diesen Vorfall habe sein Halbbruder XXX XXX bestätigt, wie er durch Vorlage eines Schriftstücks geltend macht. Ebenso trägt er durch Vorlage eines Schriftstücks vor, seine Mutter habe bestätigt, dass auch später nochmals Angehörige des IS, es seien drei zwischen 30 und 40 Jahre alte Personen gewesen, denen seine Familie bekannt sei, sich nach ihm erkundigt hätten und seine Mutter geistesgegenwärtig geantwortet habe, er, der Kläger, sei zwischenzeitlich bei einem Bombenanschlag in Kabul ums Leben gekommen.
dem legte der Kläger eine Erklärung von XXX XXX, XXX XXX, XXX XXX und XXX XXX vor; diese Offiziellen der Gemeindevertretung würden die Rekrutierungsversuche und die Folgen einer Entziehung bestätigen. Bei einer Rückkehr werde die Notlüge der Mutter aufgedeckt, was für ihn und seine Familie den Tod bedeute. Sich durch Flucht einer Rekrutierung
entziehen, werde seitens des IS als Abfall vom Islam und damit als besonders schweres und unentschuldbares Verbrechen gewertet, weshalb im Falle einer Rückkehr auch nach jahrelanger Abwesenheit damit
rechnen sei, dass er
r Verantwortung gezogen werde. Auch um Nachahmer abzuschrecken, werde die Flucht vor der IS mit dem Tode,
mindest aber mit extremen körperlichen Eingriffen bestraft. Die Unterstellung, er habe die allgemeine Situation im Heimatland
m Anlass genommen, ein erfundenes eigenes persönliches Schicksal darin einzuflechten, um so dem Sachvortrag den Anschein der Authentizität
verleihen, sei mit nichts
begründen. Randnummer 8 Der Kläger beantragt, Randnummer 9 unter Aufhebung des Bescheides vom 08.08.2016 die Beklagte
verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, Randnummer 10 hilfsweise: ihm die Flüchtlingseigenschaft
zuerkennen, Randnummer 11 „hilfshilfsweise“: ihm den subsidiären Schutzstatus
gewähren, Randnummer 12 weiter hilfsweise: festzustellen, dass für ihn ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt, Randnummer 13 erneut hilfsweise: festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60a Abs. 4 AufenthG fortbesteht, so lange das gegenwärtige Ausbildungsverhältnis besteht. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Sie bezieht sich
r Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Randnummer 17 Mit Beschluss der Kammer vom 03.01.2017 – 5 K 1339/16 – wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt. Randnummer 18 Der Kläger begann
m 01.09.2016 eine Ausbildung (Kaufmann für Büromanagement u.a.) bei der Fa. XXX KG, XXX, die auf seinen Wunsch seit dem 01.04.2018 bei dem Autohaus XXX GmbH, XXX, fortgeführt wird. Ausweislich des Zeugnisses der Dr.-Walter-Bruch-Schule, Berufsbildungszentrum des Landkreises St. Wendel,
m Ende des 2. Halbjahres des Schuljahres 2017/2018 vom 22.06.2018 wurden u.a. seine Leistungen im Fach Deutsch mit „gut“ bewertet. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Ausländerakten des Klägers Bezug genommen; dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die Klage ist mit Ausnahme des „erneut hilfsweise“ gestellten Antrags, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60a Abs. 4 AufenthG fortbesteht, so lange das gegenwärtige Ausbildungsverhältnis besteht,
lässig. Der angeführte Hilfsantrag, an dem der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten trotz gerichtlichen Hinweises in der mündlichen Verhandlung festgehalten hat, ist im Rahmen des vorliegenden, gegen die durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vertretene Bundesrepublik Deutschland gerichteten, Klageverfahrens schon deshalb nicht
lässig, weil der mit ihm geltend gemachte Anspruch auf eine Duldung, die über die Dauer der derzeitigen Duldung hinausgeht, sich der Sache nach allein gegen die
ständige Ausländerbehörde und damit gegen einen am vorliegenden Rechtsstreit nicht beteiligten und auch nicht
beteiligenden Dritten richtet. Randnummer 21 Soweit die Klage
lässig ist, ist sie hinsichtlich der im Hauptantrag begehrten Anerkennung als Asylberechtigter unbegründet (I.); hinsichtlich des auf
erkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichteten 1. Hilfsantrags ist sie hingegen begründet (II.). Randnummer 22 I. Die Entscheidung der Beklagten im angefochtenen Bescheid, den Asylantrag des Klägers abzulehnen, ist rechtmäßig und verletzt diesen nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Asylanerkennung gemäß Art. 16a Abs. 1 GG. Nach Art. 16a Abs. 2 GG kann sich ein Asylsuchender nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen, wenn er aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention
m Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Der Kläger ist nach seinen Angaben bei der Bundesamtsanhörung und in der mündlichen Verhandlung jedenfalls auf dem Landweg und damit über einen Staat i.S.d. Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a Abs. 2 AsylG i.V.m. Anl. I in die Bundesrepublik eingereist, so dass ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter ausscheidet. Randnummer 23 II. Soweit mit dem angefochtenen Bescheid der Beklagten die vom Kläger begehrte Flüchtlingsanerkennung abgelehnt wird, ist dies hingegen rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach der gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hat er vielmehr - aufgrund der im vorliegenden Einzelfall individuell erlittenen nichtstaatlichen Vorverfolgung - Anspruch auf
erkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Randnummer 24 Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), 1 BGBl. 1953 II S. 559, 560 BGBl. 1953 II S. 559, 560 wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder
gehörigkeit
einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Dabei regelt § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 3 AsylG, dass eine Verfolgung wegen der
gehörigkeit
einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß Nr. 1 des § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention
m Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) 2 BGBl. 1952 II S. 685, 953 BGBl. 1952 II S. 685, 953 keine Abweichung
lässig ist; gleiches gilt gemäß Nr. 2 der Vorschrift für Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3c Abs. 1 AsylG kann die Verfolgung ausgehen von
bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Zwischen den in den §§ 3 Abs. 1 und 3b AsylG bezeichneten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Bei der Bewertung der Begründetheit der Verfolgungsfurcht reicht es gemäß § 3b Abs. 2 AsylG aus, wenn diese Merkmale dem Ausländer von seinem Verfolger lediglich
geschrieben werden. Randnummer 25 1. Dabei ist die Frage, ob einem Schutzsuchenden eine politische Verfolgung oder eine sonstige in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannte Verfolgung droht, nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung anhand einer Prognose
beurteilen, die von einer
sammenfassenden Bewertung des
r Prüfung gestellten Lebenssachverhalts auszugehen und die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch
unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat
m Gegenstand hat. 3 vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.01.2018 - 2 A 287/17 -, juris, Rn. 20 vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.01.2018 - 2 A 287/17 -, juris, Rn. 20 Unter Berücksichtigung der einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben ist die Furcht vor Verfolgung begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen (Art. 2 lit. d Anerkennungsrichtlinie). 4 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des
gewährenden Schutzes Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des
gewährenden Schutzes Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer
sammenfassenden Würdigung des
r Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung
Grunde
legen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. 5 vgl.
r Orientierung am Maßstab einer „tatsächlichen Gefahr“ (englisch: real risk ) im Sinne der Rechtsprech-ung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)
G, Urteile vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 147, und vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, BVerwGE 140, 22, sowie Beschluss vom 15.08.2017 - 1 B 120.17 -, juris vgl.
r Orientierung am Maßstab einer „tatsächlichen Gefahr“ (englisch: real risk ) im Sinne der Rechtsprech-ung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)
G, Urteile vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 147, und vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, BVerwGE 140, 22, sowie Beschluss vom 15.08.2017 - 1 B 120.17 -, juris Dabei sind alle für eine Verfolgung sprechenden Gründe in ihrer gegenseitigen Einflussnahme und Abhängigkeit einer Gesamtwürdigung
unterziehen. 6 vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.1983 - 9 C 158.80 -, BVerwGE 68, 106 vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.1983 - 9 C 158.80 -, BVerwGE 68, 106 Randnummer 26 Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der
mutbarkeit. Die
mutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium bei der Beurteilung, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist. Die Betrachtung ist weder auf einen quantitativ
ermittelnden überwiegenden Wahrscheinlichkeitseintritt reduziert, noch ist der quantitative Aspekt ausgeschlossen. Bei quantitativ nicht überwiegender Wahrscheinlichkeit (mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 %) einer Gefahr kann eine politische Verfolgung gegeben sein, wenngleich die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht ausreicht, da ein vernünftig denkender Mensch sie außer Betracht lässt. Wenn sich aus den Gesamtumständen des Falles die reale Möglichkeit einer Verfolgung ergibt, riskiert kein verständiger Mensch die Rückkehr in das Herkunftsland. Bei der Abwägung aller Umstände bezieht der verständige, besonnen und vernünftig denkende Betrachter neben dem Alter des potentiellen Rückkehrers auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in gewissem Umfang ein. Es besteht ein erheblicher Unterschied, ob die Gefahr z.B. eines Verhörs ohne Folter, einer Inhaftierung über Stunden, Tage, Monate, Jahre, der Folter oder aber des „Verschwindenlassens“ oder der Todesstrafe droht. 7 vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011, a.a.O. vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011, a.a.O. Randnummer 27 Des Weiteren ist nach Art. 4 Abs. 4 Anerkennungsrichtlinie 8 a.a.O. a.a.O. die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchem Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden
erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar - d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss. 9 vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 - 10 C 24.08 -, BVerwGE 135, 252, m.w.N. vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 - 10 C 24.08 -, BVerwGE 135, 252, m.w.N. Randnummer 28 Das Gericht muss dabei die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals und von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung gewinnen. Aufgrund der Beweisschwierigkeiten, in denen sich der Schutzsuchende hinsichtlich der asylbegründenden Vorgänge im Heimatland regelmäßig befindet, muss sich das Gericht hinsichtlich dieser Umstände mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig ausgeschlossen werden können. Es genügt insoweit in der Regel Glaubhaftmachung, während für Vorgänge innerhalb des
fluchtlandes - prinzipiell - der volle Nachweis
fordern ist. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag indes kann dem Kläger nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden. 10 vgl. BVerwG, Entscheidungen vom 21.07.1989 - 9 B 239.89 -, vom 16.04.1985 - 9 C 109.84 - und vom 29.11.1977 - 1 C 33.71 -, jeweils zitiert nach juris vgl. BVerwG, Entscheidungen vom 21.07.1989 - 9 B 239.89 -, vom 16.04.1985 - 9 C 109.84 - und vom 29.11.1977 - 1 C 33.71 -, jeweils zitiert nach juris Randnummer 29 2. In Anwendung dieser Maßstäbe hat der Kläger ein individuelles Schicksal, das seine Vorverfolgung belegt, hinreichend glaubhaft gemacht. Das Gericht ist nach Durchführung der mündlichen Verhandlung aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit davon überzeugt, dass der Vortrag des Klägers jedenfalls im Kern der Wahrheit entspricht und er in seinem Heimatland von bewaffneten Kräften mit dem Tod bedroht wurde und im Falle seiner Rückkehr erneut bedroht wäre. Im vorliegenden Einzelfall ist daher davon auszugehen, dass der Kläger nicht unverfolgt ausgereist ist, sondern in nahem zeitlichem
sammenhang mit seiner Ausreise aus Afghanistan politische Verfolgung durch einen nichtstaatlichen Akteur im Sinne des § 3c Nr. 2 bzw. Nr. 3 AsylG erlitten hat. Randnummer 30 Der Kläger hat durchgängig und widerspruchsfrei vorgetragen, dass er nach Abschluss seines Studiums in seinem Heimatdorf mehrfach Rekrutierungsversuchen von bewaffneten oppositionellen Kräften (IS bzw. Taliban) ausgesetzt war, denen er sich nur durch Flucht
einem Onkel und letztlich seine Ausreise entziehen konnte. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger auch das berichtete Geschehen hinsichtlich der Enthauptung der beiden Nachbarjungen in dieser Form selbst erlebt hat. Das Gericht glaubt dem Kläger aufgrund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und trotz gewisser verbleibender Unklarheiten im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung jedenfalls, dass ihn nach seiner Rückkehr in sein Heimatdorf bewaffnete örtliche Milizen als ältesten in Betracht kommenden Sohn der Familie mit Nachdruck rekrutieren wollten und er deshalb in seinem Heimatland vor seiner Ausreise verfolgungsgefährdet war sowie im Falle seiner Rückkehr verfolgungsgefährdet wäre,
mal seine Person vor dem Hintergrund seiner akademischen Bildung für diese von besonderem Interesse erscheint. Sein Vortrag stellt sich als ganz überwiegend plausibel und in zentralen Bereichen des von ihm geschilderten Verfolgungsgeschehens als detailreich dar. Die von der Beklagten im angefochtenen Bundesamtsbescheid erhobenen Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit seines Vortrags und auch die Glaubwürdigkeit seiner Person vermögen dagegen jedenfalls vor dem Hintergrund der mündlichen Verhandlung nicht
überzeugen; sie stellen sich ihrerseits als bausteinartig und wenig einzelfallbezogen dar. Demgegenüber vermochte der Kläger in der mündlichen Verhandlung eine Vielzahl von kritischen Fragen und Vorhalten gerade auch der Beklagtenseite im Wesentlichen überzeugend, nachvollziehbar und konsistent
beantworten, so dass Zweifel zwar nicht völlig, aber doch weitgehend und mit einem hinreichenden Grad an Gewissheit ausgeschlossen werden können. Randnummer 31 Der in seiner konkreten Gestalt auch nicht standardisiert erscheinende Vortrag des Klägers steht überdies in Übereinstimmung mit der Auskunftslage. Nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 31.05.2018 11 Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Mai 2018, Gz. 508-516.80/3 AFG Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Mai 2018, Gz. 508-516.80/3 AFG (dort unter Abschn. I) ist Afghanistan durch eine anhaltend komplexe Sicherheitslage geprägt, die Elemente terroristischer Gewalt ebenso einschließt wie organisierte Kriminalität und lokale Stammeskonflikte; weiter heißt es darin (Abschn. II.1), dass die Bedrohung des Einzelnen nur unter Berücksichtigung regionaler und lokaler Gegebenheiten und unter Einbeziehung sämtlicher individueller Aspekte des Einzelfalls wie Ethnie, Stamm, Konfession, Geschlecht, Familienstand und Herkunft beurteilt werden kann. Auch das Bundesverfassungsgericht spricht in Bezug auf Afghanistan von einem Land, das „aufgrund der Dynamik des dort herrschenden Konflikts von einer äußerst volatilen und
dem regional sehr unterschiedlichen Sicherheitslage geprägt ist“ und überdies von einer „stetigen Verschlechterung der Sicherheitslage in den letzten zwei Jahren“. 12 Kammerbeschluss vom 25.04.2018 2 BvR 2435/17 -, juris, Ls. 3 und Rn. 34 Kammerbeschluss vom 25.04.2018 2 BvR 2435/17 -, juris, Ls. 3 und Rn. 34 Nach der Auskunftslage sind Zwangsrekrutierungen auch durch regierungsfeindliche Kräfte grundsätzlich nicht auszuschließen. 13 Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19.10.2016, S. 12 Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19.10.2016, S. 12 Selbst Kinder sind weiterhin von Zwangsrekrutierungen namentlich durch regierungsfeindliche bewaffnete Gruppen wie die Taliban, den ISKP und Milizen bedroht (Abschn. II.1.7 des Lageberichts vom 31.05.2018). Obschon all dies nicht bedeutet, dass jeder männliche Afghane zwischen 16 und 40 Jahren gleichermaßen der Gefahr der Zwangsrekrutierung unterliegt, so fallen auch nach den Erkenntnissen des UNHCR Männer und Jungen im wehrfähigen Alter unter die potentiellen Risikoprofile für Schutzsuchende aus Afghanistan, die auf internationalen Schutz angewiesen sein können, weil sie häufig als Kämpfer rekrutiert werden. 14 UNHCR, Stellungnahme
Fragen der potentiellen Rückkehrgefährdung von jungen männlichen afghanischen Staatsangehörigen vom 01.08.2013, S. 2 f. UNHCR, Stellungnahme
Fragen der potentiellen Rückkehrgefährdung von jungen männlichen afghanischen Staatsangehörigen vom 01.08.2013, S. 2 f. Randnummer 32 Weiter heißt es im Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 31.05.2018 (dort Abschn. II.4): Randnummer 33 „Seit dem Abzug des Großteils der internationalen Truppen bei Beendigung der ISAF-Mission agieren die Aufständischen mit größerer Bewegungsfreiheit. Mit rund 20 unterschiedlichen Gruppierungen findet sich in Afghanistan die höchste Konzentration an bewaffneten Widerstands- und Terrororganisationen weltweit. Die stärkste Kraft der Aufständischen bilden weiterhin die Taliban. Sie versuchen den Einfluss in ihren Kernräumen …
konsolidieren und auszuweiten. Nach Einschätzungen
m Jahresende 2017 üben die Taliban in 39 der 408 Distrikte Afghanistans die alleinige Kontrolle aus. In 123 Distrikten üben sie trotz fortdauernder Präsenz von staatlichen Sicherheitskräften und Verwaltungsstrukturen Einfluss aus. Nach einem abweichenden Schema … leben 64 % der Bevölkerung im Einflussbereich der Regierung, 12 % im Einflussbereich der Aufständischen und 24 % in umstrittenen Gebieten … Als weiterer Faktor sind seit 2015 militante Gruppen hinzugekommen, die sich
m ISKP bekennen …“. Randnummer 34 Zwar ist nach der Rechtsprechung der Kammer in der Heimatregion des Klägers kein derartig hohes Niveau willkürlicher Gewalt gegeben, dass allein auf Grund seiner Anwesenheit dort eine individuelle Gefahr
bejahen wäre. 15 vgl. dazu Urteile der Kammer vom 24.04.2014 - 5 K 543/13 - und 20.08.2014 - 5 K 460/14 -, je m.w.N. vgl. dazu Urteile der Kammer vom 24.04.2014 - 5 K 543/13 - und 20.08.2014 - 5 K 460/14 -, je m.w.N. Die Bevölkerung der Provinz Kapisa besteht hauptsächlich aus Tadschiken, Paschtunen, Pashais, Hazara und Nuristani, so dass der Kläger als Tadschike keiner Minderheit angehört. Allerdings erscheint es vorliegend nachvollziehbar, dass der Kläger in seiner Heimatregion Kapisa, die aufgrund ihrer Lage im Nordosten des Landes, angrenzend an die Provinz Kabul, und ihrer geographischen Struktur als „Einfallstor“ nach Kabul gilt und für die daher ein besonderes Interesse bewaffneter regierungsfeindlicher Gruppierungen plausibel erscheint, 16 www.wikipedia.org(Stichwort: Kapisa) www.wikipedia.org(Stichwort: Kapisa) massiven Rekrutierungsversuchen durch diese ausgesetzt war. Ebenso passt es ins Bild, dass er sich tagsüber weitgehend unbehelligt in seinem Heimatdorf und in der Region aufhalten konnte, wohingegen er nachts Übergriffen ausgesetzt bzw. von diesen bedroht war,
mal auch der angefochtene Bescheid davon ausgeht, dass für die Region Kapisa von einer „erheblichen Bedrohungslage“ auszugehen ist. Dem entspricht, dass sich etwa die Zahl der zivilen Opfer in der Provinz Kapisa im ersten Halbjahr 2017 um 110 % gesteigert hat. 17 vgl. UNAMA, Afghanistan Midyear Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2017, Juli 2017, Annex III vgl. UNAMA, Afghanistan Midyear Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2017, Juli 2017, Annex III Randnummer 35 Wer aber - wie danach der Kläger - bereits Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. 18 vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteile vom 22.08.2017 - 2 A 261/17 - und vom 18.01.2018 - 2 A 287/17 - vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteile vom 22.08.2017 - 2 A 261/17 - und vom 18.01.2018 - 2 A 287/17 - Nach Art. 4 Abs. 4 der
r Auslegung der §§ 3 ff. AsylG ergänzend heranzuziehenden (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) Anerkennungsrichtlinie ist nämlich, wie dargelegt, die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein „ernsthafter Hinweis“ darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist - es sei denn, „stichhaltige Gründe“ sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Dabei setzt die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie, dass der Antragsteller „erneut von einem solchen Schaden bedroht wird“, einen inneren
sammenhang zwischen der Vorschädigung und dem befürchteten künftigen Schaden voraus. 19 vgl.
m Vorstehenden BVerwG, Urteile vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360, vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377, und vom 01.06.2011 - 10 C 25/10 -, a.a.O., sowie Beschluss vom 07.09.2010 - 10 C 11.09 -, juris, unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR und des EuGH; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.08.2011 - 3 A 35/10 -, juris vgl.
m Vorstehenden BVerwG, Urteile vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360, vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377, und vom 01.06.2011 - 10 C 25/10 -, a.a.O., sowie Beschluss vom 07.09.2010 - 10 C 11.09 -, juris, unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR und des EuGH; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.08.2011 - 3 A 35/10 -, juris Art. 4 Abs. 4 der Anerkennungsrichtlinie privilegiert den Vorverfolgten bzw. Geschädigten durch die - widerlegbare - Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung oder Schädigung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Für eine Widerlegung ist
dem erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit einer Verfolgung bzw. des Eintritts eines sonstigen ernsthaften Schadens entkräften. Ob die Vermutung durch „stichhaltige Gründe“ widerlegt ist, obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. 20 vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5/09 -, juris, Rn. 23,
r insoweit übereinstimmenden früheren EU-Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG); OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.08.2011 - 3 A 35/10 -, juris, Rn. 129; vgl. auch EGMR, Große Kammer, Urteil vom 28.02.2008 - Nr. 37201/16, Saadi -; EuGH, Urteil vom 02.03.2010 - Rs. C-175/08 u.a., Abdulla -, juris, Rn. 92 ff. vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5/09 -, juris, Rn. 23,
r insoweit übereinstimmenden früheren EU-Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG); OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.08.2011 - 3 A 35/10 -, juris, Rn. 129; vgl. auch EGMR, Große Kammer, Urteil vom 28.02.2008 - Nr. 37201/16, Saadi -; EuGH, Urteil vom 02.03.2010 - Rs. C-175/08 u.a., Abdulla -, juris, Rn. 92 ff. Die Beweislast liegt insoweit bei der Beklagten. Stichhaltige Gründe sind dann gegeben, wenn aktuell eine „hinreichende Verfolgungssicherheit“ besteht, also mit dem Wiederaufleben der ursprünglichen Verfolgung nicht
rechnen ist und das erhöhte Risiko einer erstmaligen gleichartigen Verfolgung aus anderen Gründen nicht besteht. 21 vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 27.11.2009 - 2 Bf 337/02.A -, juris, Ls 1 vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 27.11.2009 - 2 Bf 337/02.A -, juris, Ls 1 Fallbezogen sind derartige stichhaltige Gründe für eine hinreichende Verfolgungssicherheit des Klägers für den Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan aber von der Beklagten nicht überzeugend dargetan und im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung auch sonst nicht ersichtlich. Dieser Befund stimmt
dem mit der angeführten aktuellen Auskunftslage und damit auch mit den insoweit gemäß § 3e Abs. 2 Satz 2 AsylG in den Blick
nehmenden „relevanten Quellen“ überein. Randnummer 36 Daher kann in Afghanistan und auch in dem Heimatdorf des Klägers von bewaffneten Gruppierungen eine nichtstaatliche Verfolgung im Verständnis von § 3c Nr. 3 AsylG ausgehen, der gegenüber der afghanische Staat nicht
r entsprechenden Schutzgewährung in der Lage ist. So sind etwa die Taliban eine Organisation, die, wie ausgeführt, einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets, insbesondere Teile von Süd- und Ostafghanistan, gewissermaßen beherrscht; 22 vgl. auch Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10.01.2012, S. 12; UNHCR vom 11.11.2011, S. 2 vgl. auch Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10.01.2012, S. 12; UNHCR vom 11.11.2011, S. 2 in mehreren Provinzen übt
dem der ISKP die Kontrolle aus (bzw. wird diese von sich
m ISKP bekennenden Gruppen ausgeübt). 23 Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 31.05.2018, Abschn. II.4 Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 31.05.2018, Abschn. II.4 Jedenfalls sind diese bewaffneten Gruppierungen als nichtstaatliche Akteure im Sinne von Art. 6 Anerkennungsrichtlinie
qualifizieren, gegen die derzeit weder der afghanische Staat noch internationale Organisationen in der Lage sind, hinreichenden Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden
bieten. Insbesondere muss Schutz vor Verfolgung wirksam und darf dieser nicht nur vorübergehender Art sein, wie sich aus § 3d Abs. 2 Satz 1 AsylG und Art. 7 Abs. 2 Satz 1 Anerkennungsrichtlinie ergibt. Demgegenüber lässt sich die gegenwärtige militärische Lage nach Einschätzung der NATO als Patt bezeichnen. 24 Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 31.05.2018, Abschn. II.4 Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 31.05.2018, Abschn. II.4
r Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitsbehörden heißt es weiterhin im „Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage“ der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013 (Seite 15): Randnummer 37 „Die schwache Regierungsführung, verbreitete Korruption sowie die Tatsache, dass diejenigen Akteure, welche den Schutz der Zivilbevölkerung gewährleisten sollen, selber immer wieder Menschenrechtsverletzungen begehen und dafür mit Straffreiheit ausgehen, unterminieren die Schutzfähigkeit der afghanischen Regierung.
dem kann die Polizei in weiten Teilen des Landes nicht auf ein funktionierendes Justizsystem
rückgreifen und wird in zahlreichen Fällen von der Regierung nicht unterstützt. Weiter wird die Schutzfähigkeit des afghanischen Staates durch die schlechte Sicherheitslage stark eingeschränkt. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, etwa von regierungsfeindlichen Gruppierungen illegal ausgeführte menschenrechtsverachtende „Strafen“ strafrechtlich
verfolgen.“ Randnummer 38 In Anbetracht dessen konnte der Kläger weder im Zeitpunkt seiner Ausreise effektiven Schutz hinreichend
verlässig erlangen, noch wäre ihm dies im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung möglich. 25 vgl. dazu allgemein Marx, AsylG,
geschrieben wird. Randnummer 39 Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer bietet - in Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls - ggf. auch die Hauptstadt Kabul keinen dauerhaften internen Schutz im Verständnis von § 3e AsylG bzw. Art. 8 Anerkennungsrichtlinie. 27 vgl. nur Urteile vom 30.05.2018 - 5 K 1199/16 und 1262/16 -, sowie vom 29.01.2018 - 5 K 1398/16 und 5 K 1360/16 -; vgl. auch Urteil der Kammer vom 11.05.2016 - 5 K 61/15 - vgl. nur Urteile vom 30.05.2018 - 5 K 1199/16 und 1262/16 -, sowie vom 29.01.2018 - 5 K 1398/16 und 5 K 1360/16 -; vgl. auch Urteil der Kammer vom 11.05.2016 - 5 K 61/15 - Dies gilt
r Überzeugung des Gerichts fallbezogen auch für den Kläger. Aufgrund des Umstandes, dass insbesondere die Taliban im Großen und Ganzen dem Süden und Osten Afghanistans entstammen und untereinander einen regen Informationsaustausch pflegen, 28 Dr. Mostafa Danesch an Niedersächsisches OVG vom 30.04.2013, S. 6 Dr. Mostafa Danesch an Niedersächsisches OVG vom 30.04.2013, S. 6 ist davon auszugehen, dass dieser wegen der von ihm geschilderten Probleme früher oder später in Kabul entdeckt und bedroht wird. Dies ist auch für die anderen größeren Städte wie Herat oder Mazar-e-Sharif anzunehmen. In anderen Provinzen üben der ISKP bzw. sich
ihm bekennende Grupperungen Kontrolle bzw. Einfluss aus. 29 Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 31.05.2018, Abschn. II.4 Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 31.05.2018, Abschn. II.4 Dabei kommt es im Übrigen entgegen der Auffassung der Beklagten auf die Frage, ob dem Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise eine inländische Fluchtalternative
r Verfügung gestanden hätte, nicht mehr an; denn im Rahmen der Flüchtlingsanerkennung kann - anders als im Rahmen des Asylrechts nach Art. 16a GG - eine Vorverfolgung nicht allein wegen einer
m Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Fluchtalternative in einem anderen Teil des Herkunftsstaates verneint werden, sofern diese nicht
m Zeitpunkt der Entscheidung über die Flüchtlingsanerkennung unverändert fortbesteht. 30 vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2009 - 10 C 52/07 -, juris, Rn. 29, m.w.N.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.01.2018 - 2 A 287/17 -, juris; vgl. auch Marx, AsylG,
verneinenden Frage einer flüchtlingsrechtlich beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer allgemeinen Gefährdung 31 vgl. nur Urteil der Kammer vom 30.05.2018 - 5 K 2713/16 - vgl. nur Urteil der Kammer vom 30.05.2018 - 5 K 2713/16 - ist im Übrigen hinsichtlich der Bedrohungslage für Zivilisten in Kabul durch Kampfhandlungen und Anschläge bewaffneter Gruppierungen darauf hinzuweisen, dass - gerade auch nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 31.05.2018 (Abschn. II.2.2) die Provinz Kabul in 2017 die höchste absolute Opferzahl unter den afghanischen Provinzen aufwies; obwohl sie
gleich die bevölkerungsreichste Provinz darstellt, lag danach auch relativ die Bedrohungslage für Zivilisten in Kabul im Jahr 2017 leicht über dem landesweiten Durchschnitt. Auch nach den Angaben der UNAMA in ihrem Halbjahresbericht von Juli 2017 32 Afghanistan protection of civilians in armed conflict midyear report 2017 Afghanistan protection of civilians in armed conflict midyear report 2017 weist die Provinz Kabul weiterhin die höchste Zahl an zivilen Opfern auf, und zwar vorwiegend in Kabul City. Die Opferzahlen übersteigen diejenigen der Vorjahre; die Anschlagswahrscheinlichkeit in der Stadt Kabul im Jahr 2017 hat sich gegenüber den Vorjahren erhöht. 33 EASO, „Country of Origin Information Report – Afghanistan Security Situation“, Dezember 2017, S. 72 EASO, „Country of Origin Information Report – Afghanistan Security Situation“, Dezember 2017, S. 72
gleich wird Afghanistan durch die Versorgung von Hunderttausenden Rückkehrern, vor allem aus den Nachbarländern Iran und Pakistan, sowie von Binnenvertriebenen vor große Herausforderungen gestellt, wie sich aus der
sammenfassung des angeführten Lageberichts des Auswärtigen Amts vom 31.05.2018 ergibt. Die Absorptionsfähigkeit der genutzten Ausweichmöglichkeiten, vor allem im Umfeld größerer Städte, ist durch die hohe Zahl der Binnenvertriebenen und der Rückkehrer bereits stark in Anspruch genommen (Abschn. II.3 des Lageberichts vom 31.05.2018). Auch der UNHCR 34 Anmerkung
r Situation in Afghanistan auf Anfrage des Deutschen Bundesministeriums des Innern, Dezember 2016, S. 7 Anmerkung
r Situation in Afghanistan auf Anfrage des Deutschen Bundesministeriums des Innern, Dezember 2016, S. 7 berichtet, dass die Aufnahmekapazität Kabuls aufgrund begrenzter Möglichkeiten der Existenzsicherung, der Marktliquidität, der fehlenden Verfügbarkeit angemessener Unterbringungsmöglichkeiten sowie des mangelnden
gangs
grundlegenden Versorgungsleistungen, insbesondere im Gesundheits- und Bildungswesen sowie im Dienstleistungsbereich, äußerst eingeschränkt ist. Bereits in den Jahren 2013 und 2014 sollen nahezu drei Viertel (73,8 %) der städtischen Bevölkerung in Slums gelebt haben. 35 vgl. Stahlmann, Überleben in Afghanistan?, Asylmagazin 3/2017, S. 73, 76, m.w.N. vgl. Stahlmann, Überleben in Afghanistan?, Asylmagazin 3/2017, S. 73, 76, m.w.N. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, was für Rückkehrer in besonderem Maße gilt; hinzu kommt, dass für 2018 eine Dürre mit erheblichen Auswirkungen auf die Landwirtschaft und die Versorgung der Bevölkerung vorhergesagt wird (Abschn. IV.1.1 des Lageberichts vom 31.05.2018). Randnummer 41 Jedenfalls ist unabhängig hiervon bereits bei einer Gesamtschau der den Fall prägenden Sachverhaltsumstände nach alldem eine Verfolgung vorliegend „beachtlich wahrscheinlich“ (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es ist einzelfallbezogen davon auszugehen, dass der Kläger sein Herkunftsland aus begründeter Furcht vor (erneuter) Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG verlassen hat. Randnummer 42 Die Beklagte ist daher unter entsprechender Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 08.08.2016
verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft
zuerkennen; auf die Begründetheit der (soweit
lässigen) weiteren hilfsweise gestellten Anträge kommt es sonach auch im Hinblick auf § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG nicht an. Randnummer 43 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Dem bereits unzulässigen Hilfsantrag auf Feststellung eines längerfristigen Duldungsanspruchs war insoweit keine eigenständige Bedeutung beizumessen. Randnummer 44 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Fußnoten 1) BGBl. 1953 II S. 559, 560 2) BGBl. 1952 II S. 685, 953 3) vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.01.2018 - 2 A 287/17 -, juris, Rn. 20 4) Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des
gewährenden Schutzes 5) vgl.
r Orientierung am Maßstab einer „tatsächlichen Gefahr“ (englisch: real risk ) im Sinne der Rechtsprech-ung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)
G, Urteile vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 147, und vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, BVerwGE 140, 22, sowie Beschluss vom 15.08.2017 - 1 B 120.17 -, juris 6) vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.1983 - 9 C 158.80 -, BVerwGE 68, 106 7) vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011, a.a.O. 8) a.a.O. 9) vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 - 10 C 24.08 -, BVerwGE 135, 252, m.w.N. 10) vgl. BVerwG, Entscheidungen vom 21.07.1989 - 9 B 239.89 -, vom 16.04.1985 - 9 C 109.84 - und vom 29.11.1977 - 1 C 33.71 -, jeweils zitiert nach juris 11) Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Mai 2018, Gz. 508-516.80/3 AFG 12) Kammerbeschluss vom 25.04.2018 2 BvR 2435/17 -, juris, Ls. 3 und Rn. 34 13) Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19.10.2016, S. 12 14) UNHCR, Stellungnahme
Fragen der potentiellen Rückkehrgefährdung von jungen männlichen afghanischen Staatsangehörigen vom 01.08.2013, S. 2 f. 15) vgl. dazu Urteile der Kammer vom 24.04.2014 - 5 K 543/13 - und 20.08.2014 - 5 K 460/14 -, je m.w.N. 16 ) www.wikipedia.org(Stichwort: Kapisa) 17) vgl. UNAMA, Afghanistan Midyear Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2017, Juli 2017, Annex III 18) vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteile vom 22.08.2017 - 2 A 261/17 - und vom 18.01.2018 - 2 A 287/17 - 19) vgl.
m Vorstehenden BVerwG, Urteile vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360, vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377, und vom 01.06.2011 - 10 C 25/10 -, a.a.O., sowie Beschluss vom 07.09.2010 - 10 C 11.09 -, juris, unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR und des EuGH; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.08.2011 - 3 A 35/10 -, juris 20) vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5/09 -, juris, Rn. 23,
r insoweit übereinstimmenden früheren EU-Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG); OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.08.2011 - 3 A 35/10 -, juris, Rn. 129; vgl. auch EGMR, Große Kammer, Urteil vom 28.02.2008 - Nr. 37201/16, Saadi -; EuGH, Urteil vom 02.03.2010 - Rs. C-175/08 u.a., Abdulla -, juris, Rn. 92 ff. 21) vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 27.11.2009 - 2 Bf 337/02.A -, juris, Ls 1 22) vgl. auch Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10.01.2012, S. 12; UNHCR vom 11.11.2011, S. 2 23) Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 31.05.2018, Abschn. II.4 24) Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 31.05.2018, Abschn. II.4 25) vgl. dazu allgemein Marx, AsylG,
r Situation in Afghanistan auf Anfrage des Deutschen Bundesministeriums des Innern, Dezember 2016, S. 7 35) vgl. Stahlmann, Überleben in Afghanistan?, Asylmagazin 3/2017, S. 73, 76, m.w.N.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.