Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen Abwassergebührenbescheid; Frischwassermaßstab Leitsatz
(2012)lediglich einen Verbrauch von 110 m³ gehabt habe. Randnummer 11 Mit Gerichtsbescheid vom 24.10.2017 hat die Kammer den Gebührenbescheid des Beklagten vom 21.01.2014 und den Widerspruchsbescheid vom 01.10.2015 aufgehoben, soweit damit mehr als 484 € Abwasserbeseitigungsgebühren festgesetzt worden sind, und die Klage im Übrigen – hinsichtlich der Wasserbezugsgebühren – abgewiesen. Dabei ist die Kammer davon ausgegangen, dass dem Abwasserbeseitigungsgebührenbescheid die erforderliche wirksame satzungsrechtliche Grundlage fehle, weil der in der Satzung sowohl für das Schmutzwasser als auch für das Niederschlagswasser vorgesehene Frischwassermaßstab unzulässig sei. Hinsichtlich des für die Erhebung der Wasserbezugsgebühr maßgebenden Wasserverbrauchs komme es auf die von der Messeinrichtung gemessene Wassermenge an, so dass die insoweit zugrundegelegten 122 m³ zutreffend seien. Randnummer 12 Am 22.11.2017 hat der Beklagte mündliche Verhandlung beantragt und macht mit am 26.01.2018 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz geltend, Randnummer 13 – dass sich bereits der Widerspruch des Klägers ausschließlich gegen die Höhe der Wasserbezugsgebühren bzw. die abgerechnete Wassermenge gerichtet habe, Randnummer 14 – dass der Abwassergebührenbescheid mithin nicht (rechtzeitig) angefochten und erst in der Sitzung des Kreisrechtsausschusses vom 01.10.2015, also nach Ablauf auch einer einjährigen Widerspruchsfrist, zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gemacht worden sei, Randnummer 15 – dass der Kläger die Abwassergebührensatzung als Rechtsgrundlage für die insoweit erfolgte Gebührenerhebung unstreitig gestellt habe, Randnummer 16 – dass die Wasser- und Abwassergebühren von unterschiedlichen Rechtsträgern erhoben würden, worauf auch in dem angefochtenen Bescheid hingewiesen werde, indem es dort unter "Rechtsgrundlagen" heiße, dass die Kanalgebühren aufgrund der Satzung des Abwasserwerkes der Beigeladenen erhoben würden, sodass Widerspruch und Klage – was die Abwassergebührenseite anbelange – gegen das Abwasserwerk, einen Eigenbetrieb der Beigeladenen, hätten gerichtet werden müssen, was aber wegen zwischenzeitlich längst eingetretener Verfristung nunmehr nicht mehr in Frage komme, Randnummer 17 – dass der der Abwasserbeseitigungsgebühr zu Grunde liegende Frischwassermaßstab trotz der neueren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes nicht zu beanstanden sei, insbesondere weil die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts das Gebiet der Stadt V. betroffen habe, das nach den örtlichen Gegebenheiten und der Siedlungsstruktur mit dem Gebiet der Beigeladenen nicht zu vergleichen sei. Randnummer 18 Gerichtlicherseits wurde hierauf darauf hingewiesen, dass vor dem Hintergrund des neuerlichen Vortrags des Beklagten zunächst entschieden werden müsse, ob der Abwassergebührenbescheid gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3
- b)KAG, 125 Abs. 2 Nr. 1 AO (= § 44 Abs. 2 Nr. 1 SVwVfG) nichtig sei, weil er als schriftlich erlassener Verwaltungsakt die erlassende Behörde nicht erkennen lasse. Randnummer 19 Der Kläger beantragt, Randnummer 20 den Gebührenbescheid des Beklagten vom 21.01.2014 und den Widerspruchsbescheid vom 01.10.2015 aufzuheben, soweit damit mehr als 484 € Kanalgebühren festgesetzt worden sind, Randnummer 21 festzustellen, dass der Gebührenbescheid des Beklagten vom 21.01.2014, soweit er sich auf die Kanalgebühren bezieht, nichtig ist. Randnummer 22 Der Beklagte beantragt, Randnummer 23 die Klage abzuweisen. Randnummer 24 Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist. Entscheidungsgründe Randnummer 25 A. Soweit die Klage ursprünglich auch gegen den in dem Gebührenbescheid des Beklagten vom 21.01.2014 enthaltenen Wasserbezugsgebührenbescheid gerichtet war, ist sie durch den Gerichtsbescheid der Kammer vom 24.10.2017 rechtskräftig abgewiesen, weil lediglich der durch diese Klageabweisung nicht beschwerte Beklagte, dessen Rechtsbehelf mithin insoweit unzulässig wäre, 3 Vgl. dazu, dass der Antrag auf mündliche Verhandlung eine Beschwer des Antragstellers erfordert und sich auf einen selbständigen Streitpunkt der Entscheidung mit der Folge beschränken kann, dass der Gerichtsbescheid im Übrigen in Rechtskraft erwächst, Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, 33. EL Juni 2017, § 84, Rn. 41. Vgl. dazu, dass der Antrag auf mündliche Verhandlung eine Beschwer des Antragstellers erfordert und sich auf einen selbständigen Streitpunkt der Entscheidung mit der Folge beschränken kann, dass der Gerichtsbescheid im Übrigen in Rechtskraft erwächst, Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, 33. EL Juni 2017, § 84, Rn. 41. nicht aber auch der durch diese Entscheidung beschwerte Kläger mündliche Verhandlung beantragt hat. Der Wasserbezugsgebührenbescheid ist daher nicht mehr Gegenstand der vorliegend zu treffenden Entscheidung. Randnummer 26 B. Soweit der Kläger den in dem Gebührenbescheid enthaltenen Kanalgebührenbescheid zunächst teilweise in Höhe von 52,80 € angefochten hat, ist die Klage gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO als Anfechtungsklage zulässig (I.) und begründet (II.). Randnummer 27 I. 1. Die Ausführungen des Kreisrechtsausschusses zur Einhaltung der Widerspruchsfrist sind zutreffend. Nach Aktenlage ist der Abgabenbescheid durch die Post übermittelt worden und gilt daher gemäß §§ 12 Abs. 1 Nr. 3
- b)KAG, 122 Abs. 2 Nr. 1 AO am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen wäre. Vorliegend erscheint wegen des Fehlens eines Absendevermerks bereits unklar, wann der Bescheid zur Post gegeben wurde und daher als bekannt gegeben galt. Dies kann jedoch dahinstehen, weil die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne des § 58 Abs. 2 S. 1 VwGO unrichtig ist und daher die für diesen Fall angeordnete Jahresfrist lief, die im Zeitpunkt des Eingangs des "Einspruchs" des Klägers beim Beklagten am 21.03.2014 jedenfalls noch nicht abgelaufen war. Unrichtig ist eine Rechtsbehelfsbelehrung dann, wenn ihre Formulierung geeignet ist, beim Leser falsche Vorstellungen hervorzurufen, die ihm die Einlegung des Rechtsbehelfs erschweren könnten, wobei lediglich die objektive Eignung maßgeblich ist, nicht aber, ob die Formulierung im konkreten Fall wirklich einen Irrtum ausgelöst hat. Bei der vorliegenden Rechtsbehelfsbelehrung ist die Formulierung, dass der Widerspruch "innerhalb eines Monats nach Zustellung" erhoben werden könne, geeignet beim Empfänger des Bescheides eine solche Fehlvorstellung auszulösen. Nach § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zu erheben. Bekanntgabe und Zustellung eines Verwaltungsakts sind jedoch nicht dasselbe. Randnummer 28 2. Der seitens des Klägers am 21.03.2014 erhobene "Einspruch" wurde wirksam beim Beklagten eingelegt und von diesem von Anfang an als Widerspruch auch gegen den Kanalgebührenbescheid angesehen. Dies machen die beiden Schreiben des Abwasserwerkes der Beigeladenen vom 07.07.2015 an den Kläger bzw. vom 23.07.2015 an den Kreisrechtsausschuss deutlich. Von daher erscheint es nicht nachvollziehbar und grenzt schon an einen Verstoß gegen Treu und Glauben, wenn der Beklagte erstmals nach Erlass des Gerichtsbescheids geltend macht, er habe das Schreiben des Klägers als "Erklärungsempfänger" ausschließlich als gegen die Höhe der Wasserbezugsgebühren gerichtet angesehen. Das Gegenteil war der Fall und ist vom Empfängerhorizont aus betrachtet auch nachvollziehbar, denn der gerügte Wasserverbrauch ist für Wasser- wie Abwassergebühr gleichermaßen von Bedeutung. Im Übrigen weist der angefochtene Ausgangsverwaltungsakt als ihn erlassenden Rechtsträger bzw. als ihn erlassende Behörde insgesamt den "Wasserleitungszweckverband– Der Verbandsvorsteher", also den Beklagten, aus. Er ist überschrieben mit "Gebührenbescheid für Wasser, Kanal". Als "Rechtsgrundlagen" werden in dem Bescheid für die Wassergebühren die entsprechende Satzung des Wasserleitungszweckverbandes und für die Kanalgebühren die "Satzung des Abwasserwerkes der Gemeinde A-Stadt über den Anschluss der Grundstücke an die gemeindliche Entwässerungsanlage in Verbindung mit der hierzu erlassenen Gebührenordnung in der zurzeit gültigen Fassung" genannt. In der Rechtsbehelfsbelehrung heißt es, dass "gegen diesen Bescheid" Widerspruch erhoben werden kann. Wo dieser Widerspruch erhoben werden kann, wird nicht ausdrücklich gesagt; ergänzend ist lediglich ausgeführt, dass die Rechtsmittelfrist auch gewahrt sei, "wenn der Widerspruch rechtzeitig beim Landratsamt des Kreises – Kreisrechtsausschuss – eingelegt wird." Vor diesem Hintergrund ist es abwegig, von einem Bescheidempfänger zu erwarten, dass er einen etwaigen Widerspruch gegen die Kanalgebühr an das Abwasserwerk der Beigeladenen richtet, das in dem Bescheid lediglich in Verbindung mit der insoweit angewandten Satzung erwähnt wird. Randnummer 29 II. 1. Die gegen den Kanalgebührenbescheid gerichtete Teilanfechtungsklage ist zunächst allein deshalb begründet, weil dieser Bescheid schon aus formellen Gründen gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3
- b)KAG, 125 Abs. 2 Nr. 1 AO (entspricht § 44 Abs. 2 Nr. 1 SVwVfG) nichtig ist. Da Nichtigkeit lediglich ein qualifizierter Fall der Rechtswidrigkeit i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist, ist die Anfechtungsklage neben der Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 43 VwGO zulässig. Dies gilt allerdings lediglich unter denselben Voraussetzungen wie beim "nur" rechtswidrigen Verwaltungsakt, 4 Vgl. OVG Koblenz, Beschl. vom 12.05.1998 – 12 A 12501-97 –, NVwZ-RR 1999,198, juris, unter Berufung hierauf die h.M. Vgl. OVG Koblenz, Beschl. vom 12.05.1998 – 12 A 12501-97 –, NVwZ-RR 1999,198, juris, unter Berufung hierauf die h.M. weshalb u.a. die §§ 68 ff. VwGO, also insbesondere die Widerspruchs- und Klagefrist, beachtet worden sein müssen. Da der Kläger den Bescheid innerhalb der Widerspruchsfrist nur teilweise angefochten hat, ist die Anfechtungsklage auch in Bezug auf seine Nichtigkeit nur hinsichtlich dieser Teilanfechtung zulässig. Randnummer 30 Nichtig ist der schriftlich erlassene Kanalgebührenbescheid, weil er die erlassende Behörde nicht erkennen lässt. 5 Vgl. zur Problematik Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 9. Aufl. 2018, § 44, Rn. 132; OVG Schleswig, Urteil vom 24.10.2001 – 2 L 29/00 –, juris. Vgl. zur Problematik Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 9. Aufl. 2018, § 44, Rn. 132; OVG Schleswig, Urteil vom 24.10.2001 – 2 L 29/00 –, juris. Zwar erweckt der Bescheid vom 21.01.2014 – wie bereits dargelegt – beim Empfänger den Anschein, als sei erlassender Rechtsträger bzw. erlassende Behörde auch insoweit der "Wasserleitungszweckverband – Der Verbandsvorsteher", also der Beklagte; der Bescheid wurde seitens des Klägers, des Kreisrechtsausschusses und des Gerichts bis zum Erlass des Gerichtsbescheids auch in dieser Weise interpretiert. Nachdem der Beklagte nunmehr aber darauf verweist, dass "Wasser- und Kanalgebühren von unterschiedlichen Rechtsträgern erhoben" würden und dass "Widerspruch und Klage… – was die Abwassergebührenseite anbelangt –… gegen das Abwasserwerk, einen Eigenbetrieb der Gemeinde A-Stadt," zu richten gewesen wären, macht er geltend, dass der Kanalgebührenbescheid von der Beigeladenen als Rechtsträger und von deren Abwasserwerk als Behörde erlassen worden sei. Dies lässt der angefochtene Bescheid nicht erkennen. Allenfalls der Hinweis auf die maßgebende Rechtsgrundlage bietet insoweit einen Anhaltspunkt. Ein solcher Hinweis dient jedoch nur der Information über das angewandte Recht und sagt im Übrigen nichts darüber aus, welcher Rechtsträger bzw. welche Behörde den in Rede stehenden Bescheid konkret erlassen hat. Das angewandte Recht stammt in den wenigsten Fällen von der handelnden Behörde selbst. Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin, dass ein bestimmter Rechtsträger bzw. eine bestimmte Behörde als bescheiderlassend aufgetreten ist; dass die den Bescheid erlassende Behörde gleichwohl eine andere sein soll als diejenige, die nach dem Briefkopf des Bescheides als erlassende Behörde firmiert, hätte in dieser Situation mit genauer Behördenbezeichnung und Behördensitz deutlich gemacht werden müssen. Die insoweit seitens der Verwaltung geschaffene Intransparenz kann nicht zu Lasten des Bescheidadressaten gehen, der als regelmäßig rechtsunkundiger Bürger am wenigsten überblickt, was wirklich gemeint ist. Dies gilt umso mehr, als der Prozessbevollmächtigte des Beklagten, nachdem er mit seinem Antrag auf mündliche Verhandlung dezidiert vorgetragen hatte, nicht der Beklagte mit seinem Verbandsvorsteher, sondern die Beigeladene mit ihrem Abwasserwerk sei der den Bescheid erlassende Rechtsträger bzw. die den Bescheid erlassende Behörde, und dies nach gerichtlichen Hinweisen mit Schriftsatz vom 03.04.2018 noch einmal wiederholt und im Rahmen der mündlichen Verhandlung erneut bekräftigt hatte, am Schluss der mündlichen Verhandlung überraschend ausführte, möglicherweise könne in Anwendung des § 1 Abs. 2 der "öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Gemeinde A-Stadt, handelnd durch den Eigenbetrieb 'Abwasserwerk der Gemeinde A-Stadt', und dem Wasserleitungszweckverband betreffend die Übertragung von Aufgaben bei der Erhebung der Abwassergebühr" doch der Beklagte als bescheiderlassende Behörde angesehen werden. Hiernach "beauftragt" "die Gemeinde A-Stadt, handelnd durch den Eigenbetrieb 'Abwasserwerk A-Stadt',… den Wasserleitungszweckverband gemäß § 17 Abs. 1 2. Alt. des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KGG) i.V.m. der aktuellen Satzung über die Benutzung der Entwässerungsanlage (Abwassergebührensatzung) sowohl mit der Erhebung als auch der Einziehung der Abwassergebühren aller Abnehmer, die in der Gemeinde A-Stadt vom Wasserleitungszweckverband mit Frischwasser versorgt werden". Die Bezugnahme auf § 17 Abs. 1 2. Alt. KGG macht deutlich, dass der Beklagte diese Aufgabe nicht in seine eigene Zuständigkeit übernommen (§ 17 Abs. 1 1. Alt. KGG), sondern dass er sich verpflichtet hat, die Erhebung und Einziehung der Abwassergebühren für die Beigeladene durchzuführen. Ob er dabei im eigenen Namen tätig wird oder namens der Gemeinde handelt, regelt die getroffene Vereinbarung nicht unmittelbar, jedoch ist hinsichtlich § 17 Abs. 1 2. Alt. KGG mangels eigener Zuständigkeitsbegründung davon auszugehen, dass der Beklagte insoweit lediglich – als öffentlich-rechtlicher Verwaltungshelfer – mit der verwaltungsmäßigen Durchführung beauftragt worden und bescheiderlassender Rechtsträger die Gemeinde ist. Randnummer 31 2. Hinsichtlich des Fehlens der erforderlichen satzungsrechtlichen Grundlage für den Abwassergebührenbescheid folgt das Gericht der Begründung des in der vorliegenden Sache ergangenen Gerichtsbescheids, stellt dies fest und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 84 Abs. 4 VwGO). Randnummer 32 Ergänzend sei lediglich angemerkt, dass außer Frage steht, dass ein – teilbarer – Verwaltungsakt auch teilweise angefochten werden kann, was vorliegend ja auch geschehen ist. Eine Teilbarkeit hinsichtlich Rechtsfragen besteht jedoch nicht. Vielmehr überprüft das Verwaltungsgericht entsprechend dem von Art. 19 Abs. 4 GG vorgegebenen Rechtsschutzauftrag die Vereinbarkeit des Verwaltungsakts mit der Rechtsordnung grundsätzlich von Amts wegen und unabhängig vom Vorbringen der Beteiligten (§ 86 Abs. 1 S. 1 VwGO). 6 Vgl. nur Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, 33. EL, Juni 2017, § 113, Rn. 24 m.w.N. Vgl. nur Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, 33. EL, Juni 2017, § 113, Rn. 24 m.w.N. Dabei ist das Vorliegen einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Rechtmäßigkeit des belastenden Verwaltungsaktes von ausschlaggebender Bedeutung. 7 Vgl. nur Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., VwGO, Kommentar, 6. Aufl. 2014, § 113, Rn. 12. Vgl. nur Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., VwGO, Kommentar, 6. Aufl. 2014, § 113, Rn. 12. Ein "Unstreitigstellen" gerade insoweit, aber auch hinsichtlich der übrigen Rechtslage, scheidet aus. Randnummer 33 Mit dem wiederholten Hinweis darauf, dass die Siedlungsstruktur und die örtlichen Gegebenheiten der Beigeladenen nicht mit denjenigen der Stadt V. vergleichbar seien, auf die sich die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts beziehe, macht der Beklagte geltend, dass die Erhebung einer einheitlichen Abwassergebühr unter Zugrundelegung des Frischwassermaßstabs aufgrund der homogenen Siedlungsstruktur in der Gemeinde A-Stadt zulässig sein soll. 8 Vgl. hierzu Rn. 34 ff. des Urteils des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29.06.2016 – 1 A 79/15 –, juris. Vgl. hierzu Rn. 34 ff. des Urteils des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29.06.2016 – 1 A 79/15 –, juris. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass diesem Zulässigkeitstatbestand bereits das Bundesverwaltungsgericht spätestens mit seinem Beschluss vom 28.07.2015 9 9 B 17/15, juris = NVwZ-RR 2015, 906. 9 B 17/15, juris = NVwZ-RR 2015, 906. schon bundesrechtlich auf Grundlage des Gleichheitssatzes bzw. des Äquivalenzprinzips deshalb eine Absage erteilt hat, weil zwischen dem Wasserverbrauch und der Menge des in die Kanalisation eingeleiteten Niederschlagswassers kein direkter Zusammenhang besteht und daher die Gebühren für die Beseitigung des Niederschlagswassers im Wesentlichen nur dann wie die Schmutzwassergebühren nach dem Wasserverbrauch bemessen werden können, wenn der Anteil der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung an den gesamten Entwässerungskosten geringfügig ist, d.h. nicht mehr als 12 % beträgt. 10 Vgl. Leitsatz sowie Rn. 7 des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts. Vgl. Leitsatz sowie Rn. 7 des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts. Soweit der Beklagte ausführt, dass in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte "zutreffend die Auffassung vertreten" werde, "dass der Frischwassermaßstab insbesondere dann als zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Schmutzwassermenge anzuerkennen ist, wenn die Satzung vorsieht, dass nachweislich der Abwasseranlage nicht zugeführte Mengen in Abzug gebracht werden", und hierfür eine Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt anführt, entspricht dies auch der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit. Allerdings bezieht sich diese Rechtsprechung nicht auf die einheitliche Abwassergebühr für die Entsorgung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers nach dem Frischwassermaßstab, sondern auf die – bloße – Schmutzwassergebühr für die Entsorgung des Schmutzwassers; dass der Frischwassermaßstab für die insoweit maßgebende Schmutzwassermenge ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist, ist in der Tat allgemein anerkannt. Randnummer 34 C. Zulässig und begründet ist gemäß § 43 Abs. 1 VwGO auch die zuletzt erhobene, nicht von einem Vorverfahren abhängige und nicht fristgebundene Nichtigkeitsfeststellungsklage, auf die der Kläger sein Begehren gemäß §§ 173 VwGO, 264 Nr. 2 ZPO ohne Klageänderung insbesondere hinsichtlich des die Teilanfechtung überschießenden Teils erweitern konnte und für die ein berechtigtes Interesse an baldiger Feststellung der Nichtigkeit des in Rede stehenden Kanalgebührenbescheides außer Frage steht. Dass dieser Bescheid nichtig ist, steht aufgrund obiger Ausführungen fest. Randnummer 35 D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten des Klägers für das Vorverfahren ist gemäß § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO – wie regelmäßig in Abgabensachen – für notwendig zu erklären. Randnummer 36 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 37 Die Beiladung beruht auf § 65 VwGO, da die rechtlichen Interessen der Beigeladenen durch die Entscheidung über die Klage berührt werden. Randnummer 38 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Fußnoten 1) Bl. 43 der Widerspruchsakte. 2) Bl. 47 der Widerspruchsakte. 3) Vgl. dazu, dass der Antrag auf mündliche Verhandlung eine Beschwer des Antragstellers erfordert und sich auf einen selbständigen Streitpunkt der Entscheidung mit der Folge beschränken kann, dass der Gerichtsbescheid im Übrigen in Rechtskraft erwächst, Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, 33. EL Juni 2017, § 84, Rn. 41. 4) Vgl. OVG Koblenz, Beschl. vom 12.05.1998 – 12 A 12501-97 –, NVwZ-RR 1999,198, juris, unter Berufung hierauf die h.M. 5) Vgl. zur Problematik Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 9. Aufl. 2018, § 44, Rn. 132; OVG Schleswig, Urteil vom 24.10.2001 – 2 L 29/00 –, juris. 6) Vgl. nur Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, 33. EL, Juni 2017, § 113, Rn. 24 m.w.N. 7) Vgl. nur Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., VwGO, Kommentar, 6. Aufl. 2014, § 113, Rn. 12. 8) Vgl. hierzu Rn. 34 ff. des Urteils des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29.06.2016 – 1 A 79/15 –, juris. 9) 9 B 17/15, juris = NVwZ-RR 2015, 906. 10) Vgl. Leitsatz sowie Rn. 7 des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts.