Assab benennen? Randnummer 27 Antwort: Der Antragsteller benennt die Stadtteile, die Angaben können nicht nachvollzogen werden. In Google sind die Stadtteile nicht benannt. Randnummer 28 Frage: Bitte nennen sie mir Orte in der näheren Umgebung
Assab oder aus Ihrer Provinz. Randnummer 29 Antwort: Zoba Debub, Zoba Maekelawi, Keybahir und Zoba Gashbark. Randnummer 30 Frage: Ich wollte keine Provinznamen
Ihnen hören. Ich wollte Namen
Städten oder größeren Ortschaften aus ihrer Heimatsprovinz. Bitte geben sie mir welche an. Randnummer 31 Antwort: Ich wurde in Asmara geboren. Meine Eltern sind mit mir nach Äthiopien gegangen. Mit sieben Jahren sind wir dann nach Assab gezogen. Ich kenne keine Orte außerhalb der Stadt. Randnummer 32 Frage: Demnach haben Sie sieben Jahre in Assab gelebt. Man sollte davon ausgehen können, dass sie auch die Nachbarorte kennen. Weshalb können sie keine benennen? Randnummer 33 Antwort: Ich kenne nur die Provinzen
Eritrea. Randnummer 34 Frage: Können sie mir die ersten beiden Zeilen der eritreischen Nationalhymne aufsagen? Randnummer 35 Anm.: Der Antragsteller sich die Nationalhymne an.
der zweiten Zeile kennt er nur das erste Wort. Randnummer 36 Anm.: Der Antragsteller wird gebeten, die eritreische Nationalflagge zu zeichnen. Er zeichnet ein Rechteck, darin befinden sich drei diagonal verlaufende Felder
links unten nach rechts oben. Er gibt folgende Farben
oben nach unten an: Blau, Rot, Grün. In der Mitte würden sich Kamele befinden. Randnummer 37 Frage: Können sie mir eritreische Feiertage benennen? Randnummer 38 Antwort:
Asmara. Ich weiß nicht, wie hoch das ist. Randnummer 41 Vorhalt: Auf meine Fragen konnten sie nur eine richtige Antwort geben. Ich habe erhebliche Zweifel, dass sie tatsächlich aus Eritrea stammen. Weshalb sollte ich davon ausgehen, dass sie aus Eritrea stammen? Randnummer 42 Antwort: Ich bin Eritreer. Ich habe keine andere Staatsangehörigkeit. Randnummer 43
dort aus bin ich mit einem Zug nach Deutschland gereist. Ich bin Deutschland am 24.8.2016 angekommen. Randnummer 70 Frage: Wovon haben sie während ihres Aufenthaltes Libyen gelebt? Randnummer 71 Antwort: Ich war dort im Gefängnis und dann bei den Schleppern. Randnummer 72 Frage: Aus welchen Gründen haben sie Libyen verlassen? Randnummer 73 Antwort: In Syrien gibt es Gewalt und Schlägereien und Schießereien. Dort konnte ich nicht leben. Randnummer 74 Frage: Aus welchen Gründen haben sie den Sudan verlassen? Randnummer 75 Antwort: Mein Unterarm ist tätowiert. Darauf befindet sich ein Kreuz. Wenn ich in der Küche gearbeitet habe, war sehr heiß. Ich habe die Ärmel umgekrempelt, man konnte meine Tätowierung erkennen. Ich habe deswegen Schwierigkeiten bekommen. Randnummer 76 Dem Antragsteller wird erklärt, dass er nun zu seinem Verfolgungsschicksal und den Gründen für seinen Asylantrag angehört wird. Er wird aufgefordert, die Tatsachen vorzutragen, die seine Furcht vor politischer Verfolgung begründen. Randnummer 77 Asylbegründend trägt der Antragsteller vor, seine Mutter habe in Eritrea eine kleine Wirtschaft betrieben. Jeden Abend seien Soldaten gekommen, sie hätten ihn oft geschlagen. Er habe sich darüber bei seiner Mutter beklagt. Er habe sie bedrängt, das Land zu verlassen. Irgendwann wäre er auch 18 Jahre alt gewesen. Er hätte dann zum Militärdienst gehen müssen. Dies habe er jedoch nicht gewollt. Randnummer 78 Anmerkung: Der Antragsteller weint. Randnummer 79 Frage: Möchten sie weitere Asylgründe geltend machen? Randnummer 80 Antwort: Das sind meine Gründe. Randnummer 81 Frage: Was hätten Sie zu befürchten, wenn sie in ihre Heimat zurückkehren würden? Randnummer 82 Antwort: Das wissen Sie doch selber. Eritrea ist kein guter Staat. Ich könnte dort getötet werden. Randnummer 83 Frage: Was hätten sie zu befürchten, wenn sie in den Sudan zurückkehren? Randnummer 84 Antwort: Im Sudan ist es dasselbe. Ich bekäme dort wieder Schwierigkeiten wegen meiner Tätowierung und meines Glaubens. Randnummer 85 Frage: Was hätten sie zu befürchten wenn sie nach Äthiopien zurückkehren? Randnummer 86 Antwort: Ich kenne Äthiopien nicht. Randnummer 87 Frage: Möchten Sie noch etwas zu Ihrem Asylverfahren hinzufügen? Randnummer 88 Antwort: Ich wünsche mir, dass meine Mutter nach Deutschland kommen kann. Randnummer 89 Dem Antragsteller wird erläutert, dass das Bundesamt bei einer eventuellen Ablehnung des Asylantrages oder bei Zuständigkeit eines anderen Landes und der damit einhergehenden Abschiebungsandrohung oder-anordnung, die Anordnung und/oder Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes zu prüfen hat. Der Antragsteller wird aufgefordert, die Tatsachen vorzutragen, die bei einer eventuellen Entscheidung zum Einreise- und Aufenthaltsverbot als schutzwürdige Belange zu berücksichtigen wären. Dies wären unter anderem: Familienmitglieder in Deutschland (mit/ ohne Aufenthaltstitel), ein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden Minderjährigen oder die Ausübung des Umgangsrechts mit diesem oder andere schutzwürdige Belange. Randnummer 90 Antwort: Deutschland ist ein sicheres Land, ich möchte hierbleiben. Randnummer 91 Auf Nachfrage erklärt der Antragsteller, dass er ausreichend Gelegenheit hatte, die Gründe für seinen Asylantrag zu schildern und auch alle sonstigen Hindernisse darzulegen, die einer Rückkehr in sein Heimatland oder in einen anderen Staat entgegenstehen. Er wird nochmals auf seine Verpflichtung hingewiesen, jede Adressenänderung dem Bundesamt unter Angabe seines Aktenzeichens sofort mitzuteilen. Randnummer 92 Er bestätigt abschließend, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gab.“ Randnummer 93 Da die Beklagte einen EUROAC-Treffer für Italien erfasst hatte, richtete sie am 23.09.2016 ein Übernahmeersuchen nach der Dublin-III-Verordnung an Italien. Die italienischen Behörden antworteten nicht innerhalb der gem. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-Verordnung genannten Frist. Daraufhin wurde der Asylantrag des Klägers mit Bescheid der Beklagten vom 29.11.2016 als unzulässig abgelehnt. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen und die Abschiebung nach Italien angeordnet. Eine für den 23.03.2017 vorgesehene Rückführung nach Italien konnte nicht durchgeführt werden, da sich der Kläger selbst Verletzungen zugefügt hatte und in ein Krankenhaus verbracht werden musste. Mit Bescheid der Beklagten vom 29.05.2017 wurde der Bescheid vom 29.11.2016 wegen Ablaufs der Überstellungsfrist aufgehoben. Randnummer 94 Den Verwaltungsunterlagen ist zu entnehmen, dass der Kläger unter einer chronischen Hepatitis B leidet. Es besteht auch eine psychiatrische Behandlungsbedürftigkeit. Mit Beschluss des Amtsgerichts B-Stadt vom 23.03.2017 wurde die Unterbringung des Klägers in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis längstens 06.04.2017 angeordnet. Dieser Beschluss wurde mit Beschluss vom 28.03.2017 mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Randnummer 95 Mit Bescheid vom 24.08.2017 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers ab. Zugleich wurden die Flüchtlingseigenschaft sowie der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S.1 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise nach Äthiopien aufgefordert. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wird ausgeführt: Randnummer 96 „Der Antragsteller, nach eigener Darstellung eritreischer Staatsangehöriger vom Volk der Tigre und evangelischer-christlicher Religionszugehörigkeit, reiste seinen Angaben zufolge am 24.08.2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 25.08.2016 einen Asylantrag. Randnummer 97 Mit dem Asylantrag wird gemäß § 13 Abs. 2 Asylgesetz (AsylG)sowohl die Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz) im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, als auch die Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz (GG) beantragt, da der Antrag nicht auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkt wurde. Randnummer 98 Die persönliche Anhörung beim Bundesamt erfolgte am 05.09.2016 in der Außensteile A-Stadt. Asylbegründend trug der Antragsteller vor, dass seine Mutter in Eritrea eine kleine Wirtschaft betrieben habe. Jeden Abend wären Soldaten gekommen. Diese hätten ihn geschlagen. Er habe sich hierüber bei seiner Mutter beklagt. Er habe sie bedrängt, das Land zu verlassen. Irgendwann wäre er auch 18 Jahre alt geworden. Dann hätte er zum Militärdienstgehen müssen. Dies habe er jedoch nicht gewollt. Randnummer 99 Der Antragsteller hat im Rahmen des Asylverfahrens gesundheitlich Probleme gelten gemacht. Randnummer 100 Er hat hierzu folgende ärztliche Bescheinigungen vorgelegt: Randnummer 101 - Klinikum Saarbrücken vom 09.11.2016: 1. Chronische Hepatitis B 2. Ausschluss
Hepatitis B und 0, Autoimmunhepatitis, Hämochromtose, primärbiliärer Zirrhose, primär-skierosierender Cholangitis, Morbus Wilson - Dr. H, A-Stadt vom 08.02.2017: Chronische Hepatitis B - Dr. R, W, vom 29.03.2017:
dem ihm zu Eritrea gestellten Fragen kann er lediglich eine richtig beantworten. Bei der
ihm vorgetragenen Aufenthaltszeit in Eritrea, zu der er auch schulpflichtig gewesen wäre, hätte er in der Lage sein müssen, die meisten Fragen richtig zu beantworten. Randnummer 111 Vielmehr ist die Annahme begründet, dass der Antragsteller zumindest auch (noch) die Staatsangehörigkeit Äthiopiens besitzt und dort vor politischer Verfolgung sicher ist. Der Heimatstaat eines Asylbewerbers ist grundsätzlich nach dem jeweiligen Staatsangehörigkeitsrecht des in Fragekommenden Staates zu bestimmen, da Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit im Allgemeinen durch innerstaatliche Rechtsvorschriften geregelt werden. Der Antragsteller wurde im Jahr 1991 in der damals zu Äthiopien gehörenden Provinz Eritrea geboren. Zur Anwendung kommt somit das seinerzeit geltende äthiopische Staatsangehörigkeitsgesetz aus dem Jahre
Nicht-Muslimen in der Hauptstadt" ist der Schutz der Rechte nichtmuslimischer Minderheiten jedenfalls in der Hauptstadt institutionalisiert. Die seelsorgerische und soziale Tätigkeit der christlichen Kirchen in Khartoum, die vor Inkrafttreten des Friedensabkommens häufig behindert wurden, ist derzeit weitgehend frei (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Asyl- und Abschieberelevante Lage in der Republik Sudan (Stand Juli 2015, Az.: 508-516.80/3 SDN). Randnummer 124 Nach alledem liegen die Voraussetzungen für die Gewährung
Flüchtlingsschutz des § 3 AsylG nicht vor. Randnummer 125 Die Voraussetzungen der Asylanerkennung gemäß Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz (GG) und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der Schutzbereich des § 3 AsylG weiter gefasst ist. Die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter liegen somit nach Ablehnung des Flüchtlingsschutzes ebenfalls nicht vor.
wem die Gefahr ausgeht und wodurch sie hervorgerufen wird. Es muss jedoch über die Gefahren hinaus, denen die Bevölkerung allgemein ausgesetzt ist, eine besondere Fallkonstellation gegeben sein, die als gravierende Beeinträchtigung die Schwelle der allgemeinen Gefährdung deutlich übersteigt (vgl. die insoweit auf § 60 Abs. 7 AufenthG übertragbaren Entscheidungen BVerwG, Urteile vom 29.11.1977,1 C 33.71, BVerwGE 55, 82; vom 17.01.1989, 9 C 62.87, EZAR 201 Nr. 19; vom 30.10.1990, 9 C 60.89, BVerwGE 87, 52; vom 17.10.1995, 9 C 9.95, BVerwGE 99.324, und vom 23.08.1996, 9 C 144.95). Randnummer 141 Eine erhebliche konkrete Gefahr i. S.
G liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers aufgrund der Verhältnisse Im Abschiebezielstaat verschlimmert, ist in der Regel als individuelle Gefahr einzustufen (vgl. BVerwG, B. v. 17.08.2011,10 B 13/11 u. a.). Randnummer 142 Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist es erforderlich, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (BVerwG, B. v. 17.08.2011, a. a. O.) Randnummer 143 Die Gefahr ist „erheblich" i. S.
G, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verändern würde und "konkret", wenn der Asylbewerber alsbald nach seiner Rückkehr in den Abschiebestaat in diese Lage käme, weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten der Behandlung seines Leidens angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (BVerwG, Urteil vom 25.11.1997, 9 C 58.96, BVerwGE 105, 383). Randnummer 144 Grundsätzlich gilt, dass das äthiopische Gesundheitssystem nicht mit europäischen Standards vergleichbar ist. Insgesamt ist jedoch festzustellen, dass sich die medizinische Versorgung in den letzten Jahren leicht verbessert hat. So ist die Behandlung akuter Erkrankungen oder Verletzungen durch eine medizinische Basisversorgung gewährleistet. Auch chronische Krankheiten können grundsätzlich behandelt werden, da sich die Verfügbarkeit
Medikamenten in den letzten Jahren verbessert hat (vgl. VG Kassel, Urteil vom 17.06.2014, G-Nr.: 1 K1235/12.KS.A). Zwar ist das Ziel, 100 Prozent der in der öffentlichen Gesundheitsversorgung benötigten Medikamente zur Verfügung zu stellen, noch nicht erreicht, dennoch gilt, dass alle geläufigen Medikamente in den größeren Städten erhältlich sind. Nicht vorhandene Arzneimittel können in der Regel importiert werden, (vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe: „Äthiopien: Psychiatrische Versorgung", Auskunft vom 05.09.2013; BAA/BAMF/BFM). Randnummer 145 Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass für die vorgetragene Erkrankung eine erforderliche medizinische Behandlung nicht gewährleistet wäre oder aus finanziellen Gründen scheitern könnte. Wie bereits oben ausgeführt, ist davon auszugehen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in sein Heimatland in der Lage ist, seinen erforderlichen Lebensunterhalt zu erwirtschaften und hiervon auch die notwendigen Behandlungen sowie Medikamente leisten kann. Randnummer 146 Nach den vorgelegten ärztlichen Berichten leidet der Antragsteller unter an einer chronischen Hepatitis B. Das Klinikum Saarbrücken führt in seinen Berichten aus, dass sich aktuell eine niedrige Viruslast zeige, die Transaminasen im Normbereich liegen. Die Lebersyntheseleistung ist intakt. Weitere Untersuchungen werden für erforderlich gehalten. Randnummer 147 Mit Schreiben des Bundesamtes an den damaligen Rechtsanwalt vom 30.05.2017 wurde der Antragsteller gebeten, eine aktuelle ärztliche Bescheinigung über seine Erkrankungen bis zum 30.06.2017 vorzulegen. Im Hinblick auf einen vereinbarten Arzttermin am 24.07.2017 wurde die Frist bis zum 11.08.2017 verlängert. Randnummer 148 Der damalige Rechtsanwalt hat mit Schriftsatz vom 01.08.2017 um eine erneute Fristverlängerung bis zum 31.12.2017 gebeten, da sein Mandant den ursprünglichen Termin am 24.07.2017 nicht habe wahrnehmen können. Der derzeitige Rechtsanwalt des Antragstellers hat mit Schriftsatz vom 03.08.2017 aus gleichem Grund sowie eines neuen Termins im Klinikum Saarbrücken am 21.11.2017 um Fristverlängerung bis zum 30.11.2017 gebeten. Randnummer 149 Ausweislich der vorgelegten Arztschreiben hat der Antragsteller mehrfach Arzttermine nicht wahr genommen. Es ist daher davon auszugehen, dass derzeit keine Erkrankung mit akuter Behandlungsnotwendigkeit vorliegt. Ferner ist davon auszugehen, dass der Antragsteller bereits in seinem Herkunftsland unter Hepatitis B litt und dort behandelt wurde. Randnummer 150 Eine erhebliche konkrete Gefahr i. S.
G Ist nicht ersichtlich. Randnummer 151 Gründet sich die
einem Ausländer geltend gemachte Furcht schließlich auf Gefahren, die die ganze Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe, der der Antragsteller angehört, allgemein betreffen, so ist die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Verfahren beim Bundesamt gesperrt und bleibt Schutzanordnungen der obersten Landesbehörden für den betroffenen Personenkreis gem. § 60 a AufenthG vorbehalten (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Randnummer 152 Die durch Bundesverwaltungsgericht (U. v. 25.11.1997, 9 C 68.96, EZAR 043 Nr. 27) entwickelte Rechtsprechung zu § 60 Abs. 7 AufenthG, die bei Fehlen eines solchen Ländererlasses und Vorliegen einer extremen Gefahrenlage im Wege einer verfassungskonformen Auslegung dennoch zu einer Schutzgewährung führen kann, kommt nach der oben dargestellten neuen Auslegung des § 60 Abs. 5 AufenthG nicht mehr in Betracht. Randnummer 153 Eine eventuell durch die verfassungskonforme Auslegung zu schließende Schutzlücke besteht nicht mehr, wenn allgemeine durch eine schlechte humanitäre Situation bedingte Gefahren im Rahmen der Prüfung des § 60 Abs. 5 i. V. m. Art. 3 EMRK Berücksichtigung finden, da die anzuwendenden Gefahrenmaßstäbe des EGMR einerseits und der verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG andererseits identisch ist. 5. Randnummer 154 Die Abschiebungsandrohung ist gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.rh. § 59 AufenthG zu erlassen. Die Ausreisefrist
30 Tagen ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylG. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. 6. Randnummer 155 Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wird nach § 11 Abs. 2 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Randnummer 156 … Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ist im vorliegenden Fall angemessen. Die Frist beginnt mit der Abschiebung. Anhaltspunkte für eine kürzere Fristsetzung aufgrund schutzwürdiger Belange wurden weder vorgetragen noch liegen sie nach Erkenntnissen des Bundesamtes vor. “t:\entscheidungen\transfer\kammer03\3_k_1417_17_urteil - gerichtsbescheid_00000004_093554.docx Randnummer 157 Der Bescheid wurde an die Prozessbevollmächtigten des Klägers am 25.08.2017 zur Post gegeben. Randnummer 158 Am 11.09.2017 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Randnummer 159 Er trägt unter Vorlage
Dokumenten seines Urgroßvaters und einer eritreischen ID-Karte seiner Mutter vor, eritreischer Staatsangehöriger zu sein. Er sei im Jahre 1991 in Asmara geboren. Nach der Geburt sei er mit seiner Mutter nach Äthiopien gegangen. Als er ca. 7 Jahre alt gewesen sei, sei er wieder nach Eritrea und wieder in die Stadt Assad gezogen. Dort habe er zusammen mit seiner Mutter bis zum Jahr 2005 gelebt. Erst als sie dann in den Sudan gegangen seien, habe er dort die Schule besucht. Der Umstand, dass er nicht alle
der Beklagten geforderten Umstände zu Eritrea fehlerfrei habe benennen könne, sei daher seiner Lebensgeschichte geschuldet. Im Übrigen müsse ihm aufgrund seiner Erkrankungen ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG zugesprochen werde. Er leide unter einer chronischen Hepatitis B und einer schwerwiegend psychiatrischen Erkrankung. Randnummer 160 Der Kläger beantragt, Randnummer 161 die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 24.08.2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, Randnummer 162 hilfsweise, ihm subsidiären Schutz gem. § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, Randnummer 163 weiterhin hilfsweise, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegt. Randnummer 164 Die Beklagte beantragt, Randnummer 165 die Klage abzuweisen. Randnummer 166 Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid und trägt ergänzend vor, da der Kläger mit 7 Jahren mit seinen Eltern nach Assab gezogen sei und dort bis zu seiner Ausreise im Jahre 2005, also im Alter
ungefähr 14 Jahren, gelebt habe, erscheine es nicht nachvollziehbar, dass er keine Angaben zur Umgebung
Assab und insgesamt zu Eritrea machen könne. Auch seine Angaben in der Anhörung vor dem Bundesamt, er sei Stammesangehöriger der Tigrai, spreche dafür, dass er aus Äthiopien stamme. Tigrai werde für Äthiopien verwandt, Tigrinya für Eritrea. Es könne vor dem Hintergrund, dass er in Eritrea gelebt habe auch nicht sein, dass er nur amharisch sprechen könne. Wenn er tatsächlich der Volkgruppe der Tigrinya angehöre und aus Eritrea stamme, müsse er die Sprache Tygrinya beherrschen. Randnummer 167 Der Kläger wurde zu seinem Verfolgungsschicksal in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt; wegen des Ergebnisses der Befragung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12.09.2018 verwiesen. Randnummer 168 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und des Landesverwaltungsamtes -Zentrale Ausländerbehörde- verwiesen, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist. Entscheidungsgründe Randnummer 169 Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 170 Der Kläger hat auf der Grundlage der gemäß § 77 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. In seiner Person liegen auch weder Gründe für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 AsylG noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Randnummer 171 Zur Begründung wird zur Vermeidung
Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 24.08.2017 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Das Gericht teilt nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung die Auffassung der Beklagten im angefochtenen Bescheid und im gerichtlichen Vortrag. Dem Kläger ist es auch in der mündlichen Verhandlung nach entsprechenden Vorhaltungen des Gerichts nicht gelungen, die vom Bundesamt aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten auszuräumen, so dass der Vortag unglaubhaft ist 1 Vgl. zu den Anforderungen an einen glaubhaften Vortrag: BVerwG, Urteile vom 22. März 1983, - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG, Nr. 44, vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, InfAuslR 1985, 244 (245 f.), und vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79, sowie Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, NVwZ 1990, 171, und vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, NVwZ-RR 1990, 379
ihm behauptete eritreische Staatsangehörigkeit. Dem Kläger obliegt im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten nach § 15 AsylG seine eritreische Staatsangehörigkeit nachzuweisen, was ihm nicht gelungen ist. Die
ihm zur Stützung seines Vortrags vorgelegte ID-Karte seiner Mutter hat sich als Totalfälschung herausgestellt (vgl. die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte physikalisch-technische Urkundenuntersuchung der Beklagten vom 10.09.2018). Randnummer 172 Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG liegt derzeit nicht vor. Randnummer 173 Die insoweit zur Stützung dieses Begehrens vorgelegte ärztliche Bescheinigung der Gemeinschaftspraxis X&X vom 06.09.2018 2 Bl. 71-73 der Gerichtsakte Bl. 71-73 der Gerichtsakte rechtfertigt nicht die Annahme einer Krankheit, mit deren wesentlicher Verschlimmerung im Zielland der Abschiebung zu rechnen wäre. Sie begründet auch keine Pflicht zu weiterer gerichtlicher Sachaufklärung. Randnummer 174 Grundsätzlich gilt in diesem Zusammenhang mit Blick auf die Vorlage
Attesten und deren Beurteilung durch die Gerichte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 3 vgl. Beschlüsse vom 29.4.2005 - BVerwG 1 B 119.04- und Urteil vom 11.9.2007 - 10 C 8.07-, jeweils zitiert nach juris, vgl. Beschlüsse vom 29.4.2005 - BVerwG 1 B 119.04- und Urteil vom 11.9.2007 - 10 C 8.07-, jeweils zitiert nach juris, , dass diese in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess zwar regelmäßig Anlass zu weiterer Sachaufklärung geben, da eine Pflicht der Beteiligten zur Glaubhaftmachung im Sinne des § 294 ZPO , ebenso wie eine Beweisführungspflicht regelmäßig zu verneinen ist. Randnummer 175 Jedoch ist regelmäßig zu fordern, dass das vorgelegte fachärztliche Attest gewissen Mindestanforderungen genügt. Aus dem fachärztlichen Attest muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die
ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer seelischen Störung auf traumatisierende oder doch die Krankheit prägende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Diese Anforderungen an die Substantiierung, die grundsätzlich auf den jeweiligen Einzelfall bezogen auch für andere vom Ausländer geltend gemachte Erkrankungen anzuwenden sind, ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen 4 vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.2.1995 - BVerwG 1 B 205.93– sowie dem folgend OVG des Saarlandes, Urteil vom 16.09.2011 - 3 A 352/09 -. vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.2.1995 - BVerwG 1 B 205.93– sowie dem folgend OVG des Saarlandes, Urteil vom 16.09.2011 - 3 A 352/09 -. . Randnummer 176 Werden Atteste vorgelegt, die den vorbeschriebenen Anforderungen genügen, ist grundsätzlich eine eigene medizinische Sachkunde des Gerichts, insbesondere zu einer abweichenden Bewertung
Schwere und Ausmaß der attestierten Erkrankung, zu verneinen und darf die Gefahr der möglichen Verschlimmerung der Erkrankung des Betroffenen bei Rückkehr in sein Heimatland oder Herkunftsgebiet nicht ohne weitere gerichtliche Aufklärung verneint werden. Diese hat, auch ohne dass es eines förmlichen Beweisantrages des Betroffenen bedarf, grundsätzlich in Form der Einholung fachärztlicher Gutachten oder Stellungnahmen zu erfolgen 5 vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 11.9.2007 - 10 C 8.07-, Beschluss vom 24.5.2006 - 1 B 118/05-, jeweils zitiert nach juris. vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 11.9.2007 - 10 C 8.07-, Beschluss vom 24.5.2006 - 1 B 118/05-, jeweils zitiert nach juris. Randnummer 177 Vorliegend hat der Kläger indes kein Attest über das Vorliegen
Erkrankungen, insbesondere einer Posttraumatischen Belastungsstörung, vorgelegt, die diesen Anforderungen entsprechen. Randnummer 178 Der Befundbericht vom 06.09.2018 wird den dargelegten Standards nicht gerecht. Randnummer 179 So geht der behandelnde Arzt in seinem Befundbericht bei der Krankheitsanamnese
Voraussetzungen aus, die dem bisherigen Vortrag des Klägers eklatant widersprechen. Randnummer 180 Im Befundbericht wird davon ausgegangen, dass die Mutter in Eritrea lebt (Anhörung vor dem Bundesamt: in Libyen). Letztlich entscheidend sind aber die Ausführungen im Befundbericht, der Kläger habe in Eritrea eine schöne Kindheit gehabt und sei seit 2014 in der Bundesrepublik Deutschland. Diese Angaben widersprechen den bisherigen Angaben des Klägers im Asylverfahren. So gab der Kläger beim Bundesamt während seiner Anhörung am 05.09.2016 unter Tränen an, er sei in der Wirtschaft seiner Mutter in Eritrea
Soldaten oft geschlagen worden (vgl. Bl. 34 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten = S. 5 des Anhörungsprotokolls). Zudem gab der Kläger an, am 25.08.2016 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein (vgl. Bl. 33 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten = S. 4 des Anhörungsprotokolls). Auffallend ist auch, dass der Kläger ausweislich des Befundberichts bei seinem Arzt nicht geschildert hat, 10 Jahre mit seiner Mutter im Sudan gelebt zu haben (vgl. hierzu vgl. Bl. 33 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten = S. 4 des Anhörungsprotokolls). Randnummer 181 Eine Erklärung für die aufgezeigten eklatanten Widersprüche im klägerischen Vortrag wird in der ärztlichen Stellungnahme nicht ansatzweise gegeben. Geht der behandelnde Arzt bei seiner Diagnose danach schon nicht
einem – gemessen am Vortrag des Klägers im bisherigen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren – zutreffenden Sachverhalt als Grundlage aus, so kann seiner Diagnose schon deshalb nicht gefolgt werden. Randnummer 182 Im Übrigen dürfte sich aus der vorgelegten Bescheinigung schon nicht eine behandlungsbedürftige schwere Erkrankung ergeben. So wird in der Bescheinigung ausgeführt: „Beim vorerst letzten Besuch am 25.06.2018 zeigte sich Herr A. zugänglicher, offener, weniger affektiv befangen. Er sei psychisch stabiler, leide jedoch unter den Lagersituation, da er das Lager nicht verlassen darf und auch nicht arbeiten könne.“ 6 vgl. Bl. 73 der Gerichtsakte vgl. Bl. 73 der Gerichtsakte . Randnummer 183 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Fußnoten 1 ) Vgl. zu den Anforderungen an einen glaubhaften Vortrag: BVerwG, Urteile vom 22. März 1983, - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG, Nr. 44, vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, InfAuslR 1985, 244 (245 f.), und vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79, sowie Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, NVwZ 1990, 171, und vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, NVwZ-RR 1990, 379
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.