Nachträgliche Brandschutzanordnung bei Bestandsgebäude; Erforderlichkeit eines zweiten vorläufigen Rettungsweges Leitsatz
(2004). Diese Vorschrift setzt bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen voraus, dass zur Abwehr von konkreten Gefahren für Leben und Gesundheit im Einzelfall ein nachträgliches Tätigwerden der zuständigen Unteren Bauaufsichtsbehörde erforderlich ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die nachträglichen Brandschutzanforderungen der Antragsgegnerin sind hier gegeben. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist nach dem Erkenntnisstand des Senats im vorliegenden Eilverfahren aufgrund der von der Antragsgegnerin vorgelegten fachlichen Stellungnahmen des Amtes für Brand- und Zivilschutz anzunehmen, dass wegen des Fehlens des zweiten (baulichen) Rettungsweges im Brandfall eine sichere Evakuierung zumindest für die Bewohner der oberen Etagen des Anwesens nicht gewährleistet ist. Bis zur Errichtung des endgültigen zweiten Rettungsweges ist daher die hier streitbefangene mit Sofortvollzug angeordnete Herstellung eines provisorischen zweiten Rettungsweges erforderlich, um eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit der Bewohner abzuwenden. Randnummer 21 Zur Annahme einer konkreten Gefahr ist eine fachkundige Feststellung erforderlich, dass nach den örtlichen Gegebenheiten der Eintritt eines erheblichen Schadens nicht ganz unwahrscheinlich ist. Diese muss Grundlage der Ermessensentscheidung der Behörde sein. 1 Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen,
- Update 3/2018, § 17 Brandschutz, Rdnr. 50; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.8.2001 – 10 A 3051/99 –; vgl. auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18.10.1999 – 4 TG 3007/97 – juris Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen,
- Update 3/2018, § 17 Brandschutz, Rdnr. 50; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.8.2001 – 10 A 3051/99 –; vgl. auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18.10.1999 – 4 TG 3007/97 – juris An die Gefahr- und Wahrscheinlichkeitsbeurteilung im Zusammenhang mit brandschutzrechtlichen Anforderungen sind keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen, weil mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss und ein Gebäudebrand regelmäßig mit erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit von Personen einhergeht. Randnummer 22 Eine die Bestandskraft überwindende konkrete Gefahr ist hier gegeben, denn die Gebäude verfügen nur über einen ersten Rettungsweg durch das zentrale Treppenhaus, welches die Voraussetzungen eines Sicherheitstreppenraumes nicht erfüllt, und eine zuverlässige funktionierende zweite Rettungsmöglichkeit für alle Bewohner ist über Rettungsgeräte der Feuerwehr nicht gewährleistet. Randnummer 23 Nach § 15 LBO sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. § 33 Abs. 3 Satz 2 LBO konkretisiert diese Vorschrift und bestimmt, dass bei Sonderbauten (vgl. § 2 Abs. 4 Nr. 1 LBO) - um solche handelt es sich bei den Anwesen der Antragsteller - der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig ist, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen. Randnummer 24 Die durch die Stellungnahmen des Amtes für Brand- und Zivilschutz begründeten Bedenken der Antragsgegnerin wegen der Personenrettung mit Rettungsgeräten der Feuerwehr, weil das Drehleiterfahrzeug der Feuerwehr A-Stadt nur bis zu einer maximalen Höhe von 23 m eingesetzt werden kann und deshalb eine Evakuierung aus den oberen Stockwerken des Gebäudes über das Drehleiterfahrzeug nicht zuverlässig gewährleistet ist, sind ohne weiteres nachzuvollziehen. Randnummer 25 Vorauszuschicken ist, dass eine notwendige brandschutztechnische Ertüchtigung der Anwesen in der Vergangenheit bereits wiederholt thematisiert worden war. Schon 1955 wurden nachträgliche Bedingungen seitens der Feuerwehr gestellt, wobei zunächst die Anbringung eiserner Rettungsleitern im Raum stand. Ein Jahr später wurde die Fluchtwegführung über die Dächer erwähnt. 1959 wurde eine Anordnung getroffen, wonach vorher verfügte Auflagen hinsichtlich der Sicherstellung der Fluchtwege umgesetzt werden sollten. In der Folgezeit wurde dann festgestellt, dass auf die Schaffung eines Fluchtweges über die Dachfläche nicht verzichtet werden könne, wobei dagegen seitens der Bauherren Einspruch erhoben wurde. Letztlich wurde - aus nicht dargelegten Gründen - entgegen der Stellungnahme der Feuerwehr von der Durchsetzung dieser Auflage ausdrücklich Abstand genommen (Schreiben der Ortspolizeibehörde - Baupolizei vom 27.5.1959). Randnummer 26 Weiterhin ist zu sehen, dass hinsichtlich der Rettungsmöglichkeiten bei Sonderbauten wegen der Größe und der Anzahl der sich in ihnen aufhaltenden Personen besondere Anforderungen bestehen. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass die Entstehung eines Brandes vielfältige Ursachen haben kann. Brände in baulichen Anlagen können insbesondere durch menschliche Nachlässigkeit, Kurzschlüsse elektrischer Leitungen oder Defekte an Feuerungsanlagen verursacht werden. Im vorliegenden Fall beträgt die Gesamthöhe der Gebäude unstreitig ca. 30 Meter. Diese haben jeweils zehn ausschließlich zur Wohnnutzung bestimmte Geschosse und verfügen über ein
- Geschoss, das nicht dem Wohnen dient. In jedem der betroffenen Gebäude sind 20 Wohnungen vorhanden. Auf jeder Etage befinden sich zwei Wohnungen. Aus der Aufstellung für die WEG-Abrechnung zum 31.12.2017, die die Antragstellerin vorgelegt hat, ergibt sich, dass zu diesem Zeitpunkt 32 Personen im Anwesen Nr. 50, 33 Personen im Anwesen Nr. 52 und 30 Personen im Anwesen Nr. 54 erfasst waren. Mit dem bei der Berufsfeuerwehr der Antragsgegnerin verfügbaren Hubrettungsfahrzeug (Drehleiterfahrzeug) DLK 23-12 ist jedoch eine gesicherte Rettung nur bis zu einer Höhe von 23 m möglich. 2 Vgl. Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 25.6.2018 unter Bezugnahme auf Angaben des Amtes für Brand- und Zivilschutz; des weiteren Stellungnahme des Amtes für Brand- und Zivilschutz vom 30.8.2018 Vgl. Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 25.6.2018 unter Bezugnahme auf Angaben des Amtes für Brand- und Zivilschutz; des weiteren Stellungnahme des Amtes für Brand- und Zivilschutz vom 30.8.2018 Die Personen in den oberen Stockwerken können daher im Falle eines Brandes nicht zuverlässig mit Feuerwehrgeräten evakuiert werden. Randnummer 27 Soweit die Antragstellerin diesen Befund bestreitet und auf die von ihr eingeholte gutachterliche Stellungnahme des Brandschutzsachverständigen Dipl. Ing. … vom 16.8.2018 verweist, wonach eine Anleiterung mit Rettungshöhen von 30 m bei einem Anstellwinkel von 70 Grad bei Hubrettungsfahrzeugen des Typs DLK 23-12 mit Nennrettungshöhe von 23 m möglich und von dem Sachverständigen schon beobachtet worden sei, vermögen diese Aussagen die Bedenken der Antragsgegnerin nicht auszuräumen. Die Antragstellerin meint, die Antragsgegnerin verkenne die technischen Grundlagen, aus denen sich Möglichkeit und Grenzen der Personenrettung über Rettungsgeräte der Feuerwehr ergeben, weil sie ignoriere, dass die tatsächlich zu erreichende maximale Rettungshöhe des Drehleiterfahrzeugs der Feuerwehr über 30 m liege. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Stellungnahme des Sachverständigen, dessen Feststellungen sich unter anderem auf eigene Beobachtungen und Fachempfehlungen stützen, nicht auf tatsächlichen Erhebungen vor Ort, sondern auf einem theoretischen Ansatz beruht. Selbst wenn unter gewissen Bedingungen, wie zum Beispiel bei Aufstellung in einem steileren Winkel auf einer geeigneten Aufstellfläche, mit der Drehleiter eine Höhe von 30 m erreicht werden könnte, liegt diese Verwendung nicht innerhalb der für das Gerät von der Typenbezeichnung vorgegebenen Nennrettungshöhe. In der Stellungnahme vom 30.8.2018 hat sich das Amt für Brand- und Zivilschutz außerdem mit den Ausführungen des Brandschutzgutachters der Antragstellerin auseinandersetzt und ausgeführt, es sei zwar nicht auszuschließen, dass bei den vom Gutachter getroffenen Festlegungen eine Personenrettung möglich sei, die Aussicht auf eine erfolgreiche Rettung müsse aber von Feuerwehrfachseite sehr stark angezweifelt werden. Aus Sicht des Amtes besteht vorliegend ein akuter Handlungsbedarf. In Anbetracht dieser überzeugenden Darlegungen, die bereits zuvor (vgl. Stellungnahme der Feuerwehr vom 3.4.2018 und vom 25.6.2018) geäußert worden waren, ist nicht zweifelhaft, dass die Bedenken der Antragsgegnerin wegen des Fehlens eines zweiten Rettungsweges im konkreten Fall auf Tatsachen basieren. Dem Wortlaut des § 33 Abs. 3 Satz 2 LBO zufolge genügen diese durch konkrete Tatsachen nachvollziehbar begründeten erheblichen „Bedenken“ für das Erfordernis eines zweiten baulichen Rettungsweges. Eine Gewissheit, dass Probleme bei der Personenrettung über die Geräte der Feuerwehr im konkreten Fall auftreten, ist nicht Voraussetzung dieser Bestimmung. Da mit dem zweiten Rettungsweg eine zuverlässig funktionierende zweite Rettungsmöglichkeit eröffnet werden soll, ist diese Voraussetzung nur dann erfüllt, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalls tatsächlich auch eine effiziente und zeitnahe Rettung mit dem entsprechenden Rettungsgerät zu erwarten ist. 3 Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a. in Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen,
- Update 3/2018, § 17 Rdnr. 47 unter Hinweis auf OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.2.2010 - 7 A 1235/08 - BauR 2010, 1568; BRS 76 Nr. 131 Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a. in Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen,
- Update 3/2018, § 17 Rdnr. 47 unter Hinweis auf OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.2.2010 - 7 A 1235/08 - BauR 2010, 1568; BRS 76 Nr. 131 Das ist hier nicht der Fall. Randnummer 28 Dass eine Gefahr für Leben und Gesundheit der Bewohner des Anwesens vorliegt, hat im Übrigen auch das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung selbst festgestellt, denn es hat auf das „ernstzunehmende Risiko“ hingewiesen, das für die Bewohner des Anwesens mit dem Fehlen des zweiten baulichen Rettungsweges verbunden ist, 4 vgl. Seite 22 f. des Beschlusses vgl. Seite 22 f. des Beschlusses dieses Risiko im Ergebnis indessen zu Unrecht insoweit „privatisiert“, als es die Entscheidung, ob dieser Gefahr mit geeigneten Maßnahmen entgegenzutreten ist oder nicht, zu Unrecht allein der Antragstellerin überlassen hat. Dabei hat das Verwaltungsgericht die Eingriffsbefugnis bzw. Handlungspflicht der Antragsgegnerin zur Gefahrenabwehr nicht berücksichtigt. Bei Untätigbleiben der Antragstellerin gebietet es die Schutzpflicht des Staates, angesichts der hohen Bedeutung des Brandschutzes für das Leben und die Gesundheit von Menschen, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr anzuordnen. Da die Antragstellerin bislang keine Maßnahmen unternommen hat, um der Anordnung Folge zu leisten, besteht weiterhin Anlass für das ordnungsbehördliche Tätigwerden der Antragsgegnerin. Randnummer 29 Die Antragsgegnerin ist im weiteren der vom Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung als tragend herangezogenen Feststellung, die Bedenken des Amtes für Brand- und Zivilschutz gegen die Personenrettung mit Rettungsgeräten der Feuerwehr bestünden (nur) deshalb, weil diese nach der Hochhausverordnung vom 26.1.2011 nicht mehr zulässig seien, überzeugend entgegengetreten. Sie hat darauf hingewiesen, dass Hintergrund der Aussage des Amtes für Brand- und Zivilschutz ausschließlich der technische Aspekt und die sachliche Aussage gewesen war, dass das Drehleiterfahrzeug der Feuerwehr A-Stadt nur bis zu einer maximalen Höhe von 23 m eingesetzt werden kann und deshalb eine Personenrettung aus den oberen Stockwerken des Gebäudes über das Drehleiterfahrzeug nicht möglich ist. Ein ausdrücklicher Bezug zur Hochhausverordnung wurde in der Stellungnahme des Amtes nicht hergestellt. Dass die Bestimmungen der Hochhausverordnung im vorliegenden Fall nicht als Grundlage für die Anordnungen herangezogen wurden, lässt sich schließlich unschwer den rechtlichen Ausführungen der Antragsgegnerin in der angefochtenen Verfügung entnehmen, in der ausdrücklich § 57 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 LBO und § 33 Abs. 3 LBO zur Rechtfertigung der Herstellung eines vorläufigen zweiten Rettungsweges angeführt wurden. Randnummer 30 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Antragstellerin kommt es für die Frage der Erforderlichkeit des zweiten Rettungsweges auf die Ertüchtigung des ersten Rettungsweges in dem Anwesen nicht entscheidungserheblich an, denn der zweite Rettungsweg dient nicht als Ersatz des ersten Rettungswegs sondern als alternativer zusätzlicher Fluchtweg. Ebenso ist insofern unerheblich, ob, worauf die Antragstellerin verwiesen hat, die Feuerwehraufstellfläche mittlerweile ordnungsgemäß hergestellt worden ist. Randnummer 31 Damit waren die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Tätigwerden der Antragsgegnerin auf der Grundlage der §§ 57 Abs. 3, 33 Abs. 3 LBO aller Voraussicht nach gegeben. Randnummer 32 Die Antragsgegnerin hat das ihr zustehende Ermessen sachgerecht und hinsichtlich der Störerauswahl in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist zudem kein gleich geeignetes Mittel vorhanden, welches übergangsweise den gleichen Erfolg mit der gleichen Sicherheit und einen vergleichbaren Aufwand herbeiführen würde. Die Anordnung ist vor dem Hintergrund etwaiger Kosten verhältnismäßig. 5 vgl. Beschluss vom 3.9.2014 - 2 B 318/14 -, in dem der Senat entschieden hat, dass eine vergleichbare Sofortmaßnahme vom Umfang und von dem wirtschaftlichen Aufwand her überschaubar sei. vgl. Beschluss vom 3.9.2014 - 2 B 318/14 -, in dem der Senat entschieden hat, dass eine vergleichbare Sofortmaßnahme vom Umfang und von dem wirtschaftlichen Aufwand her überschaubar sei. Es ist nicht ersichtlich, dass Maßnahmen existieren, die die Antragstellerin in wirtschaftlicher Hinsicht weniger belasten würden. Zunächst ist zu betonen, dass wirtschaftliche Gesichtspunkte im Gefahrenabwehrrecht keine Bedeutung haben. Die Kosten zur Herstellung des provisorischen zweiten Rettungsweges sind entgegen den Ausführungen der Antragstellerin, die zuletzt eine Summe von 500.000,- Euro angegeben hatte, wesentlich geringer. Die Antragsgegnerin hat wiederholt betont, dass mit dem geforderten Provisorium nicht die dauerhafte Herstellung vollwertiger baulicher Treppenräume verlangt wird. In dem angefochtenen Bescheid hat die Antragsgegnerin darauf verwiesen, dass das Provisorium durch die Errichtung sicher benutzbarer Nottreppentürme (vgl. Gerüstbau) möglich sei, und dass die Kosten eines erweiterten Handwerkergerüsts wesentlich günstiger sind als die von der Antragstellerin veranschlagten Kosten. Einer Genehmigung i.S.d. § 60 LBO und der Einholung von Gutachten von Statikern bedarf es dafür entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht. Die Anordnung ist auch angemessen. Der hochrangige Schutzzweck des Lebens und der Sicherheit von Menschen überwiegt die mit der Befolgung der Anordnung auf die einzelnen Wohnungseigentümer letztlich zukommenden finanziellen Nachteile. Speziell im Bereich der bei Nichtbeachtung mit ganz erheblichen Gefahren für Menschen verbundenen Brandschutzanforderungen gilt auch hinsichtlich der wirtschaftlichen Zumutbarkeit nachträglicher Anforderungen eine gegenüber anderen Bereichen deutlich geringere Toleranzschwelle für eine „kostengünstige“ Beibehaltung des Status quo. Randnummer 33 Nach alledem erweist sich die angegriffene Anordnung der Antragsgegnerin als offensichtlich rechtmäßig. Bei der Interessenabwägung ist daher ein überwiegendes Vollzugsinteresse anzunehmen, um den erheblichen Gefahren im Brandfall kurzfristig wirksam zu begegnen. Randnummer 34 Die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen für die Androhung eines Zwangsgeldes (§§ 13, 19, 20 SVwVG) hinsichtlich der Nichtbefolgung der Anordnung zu Nr. 1 b) in der Verfügung der Antragsgegnerin vom 15.2.2018 liegen vor. Randnummer 35 Nach alledem bleibt auch der von der Antragstellerin in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hilfsweise gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs für einen Zeitraum von vier Monaten ab der Entscheidung über den Antrag wiederherzustellen, ohne Erfolg. Dieser Zeitraum ist im Übrigen bezogen auf die Antragstellung überschritten. Soweit die Antragstellerin gerade unter Hinweis auf vergleichbare Zeitfenster für die Realisierung einerseits der hier in Rede stehenden provisorischen Einrichtung und andererseits der dauerhaften baulichen Ausräumung der Gefährdungslage eine Unverhältnismäßigkeit der Forderung nach einem Provisorium geltend macht, bleibt festzuhalten, dass der Zeitraum für die Planung der dauerhaften Lösung nutzbar gewesen wäre. Randnummer 36 Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerde der Antragsgegnerin zu entsprechen und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern. III. Randnummer 37 Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 1 VwGO Randnummer 38 Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 1, 52 Abs. 1, 47 GKG. Die Änderung des Streitwertes gegenüber der erstinstanzlichen Festsetzung erschien mit Blick auf den im Fall der Umsetzung der Anordnung entstehenden wirtschaftlichen Aufwand geboten, wobei die erstinstanzliche Festsetzung in Höhe von 100.000 Euro mit Blick auf die voraussichtlichen Kosten für das Provisorium als zu hoch gegriffen erschien. Der Senat orientiert sich bei der Berechnung des Streitwertes an den auf den Aussagen einer Gerüstfirma beruhenden Angaben der Antragsgegnerin im Schreiben vom 16.7.2018 (Seite 8) und legt für die Umsetzung der Maßnahme einen pauschalierten Betrag in Höhe von jeweils 8.000 Euro für jedes Gebäude und damit insgesamt 24.000 Euro zugrunde. Die bei vorläufigen Rechtsschutzverfahren regelmäßig gebotene Halbierung dieses Betrages (vgl. Nr. 1.5 im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit) kommt wegen des (verfahrens)abschließenden Charakters der vorliegenden Entscheidung nicht in Betracht. Randnummer 39 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1) Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen,
- Update 3/2018, § 17 Brandschutz, Rdnr. 50; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.8.2001 – 10 A 3051/99 –; vgl. auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18.10.1999 – 4 TG 3007/97 – juris 2) Vgl. Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 25.6.2018 unter Bezugnahme auf Angaben des Amtes für Brand- und Zivilschutz; des weiteren Stellungnahme des Amtes für Brand- und Zivilschutz vom 30.8.2018 3) Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a. in Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen,
- Update 3/2018, § 17 Rdnr. 47 unter Hinweis auf OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.2.2010 - 7 A 1235/08 - BauR 2010, 1568; BRS 76 Nr. 131 4) vgl. Seite 22 f. des Beschlusses 5) vgl. Beschluss vom 3.9.2014 - 2 B 318/14 -, in dem der Senat entschieden hat, dass eine vergleichbare Sofortmaßnahme vom Umfang und von dem wirtschaftlichen Aufwand her überschaubar sei.