Begrenzung der Regelstudienzeit/Förderungshöchstdauer bei schwerwiegenden Gründen von erheblicher Bedeutung, hier: Erkrankung naher Angehöriger Leitsatz 1. "Schwerwiegende" Gründe von erheblicher Bede
r Begründung ihrer dagegen im Mai 2016 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, es spiele keine Rolle, dass sie das Praktikum der Physiologie zweimal nicht bestanden habe, da es sich insofern nicht um eine Zwischenprüfung gehandelt habe. Lediglich der erste Abschnitt der ärztlichen Prüfung stelle eine Zwischenprüfung dar. Bei der Prüfung der Frage, ob ein erstmaliges Nichtbestehen einer Zwischenprüfung vorliege, sei unerheblich welche Verzögerung durch das Nichtbestehen der Zwischenprüfung eingetreten sei. Das erstmalige Nichtbestehen einer Zwischenprüfung habe der Gesetzgeber ohne weitere Einschränkung als Grund für eine Studienverzögerung angesehen. In ihrem Falle habe der Zeitpunkt der Absolvierung des ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung auf die Gesamtdauer der Ausbildung keinen entscheidenden Einfluss gehabt. Das Studium sei durch das zweimalige Nichtbestehen des Praktikums Physiologie und das einmalige Nichtbestehen des ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung jeweils um ein Semester verzögert worden. Randnummer 7 Im November 2017 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In der Begründung ist ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus. Sie sei unstreitig in ihrem Studium mit Ablauf der Förderungshöchstdauer mit zwei Semestern in Verzug gewesen und hätte bei weiterem erfolgreichem Verlauf ein weiteres Jahr gebraucht, um das Studium abzuschließen. Die Verzögerung um jeweils ein Semester habe darauf beruht, dass sie das Praktikum der Physiologie erst im dritten Versuch und das Physikum erst im zweiten Versuch bestanden habe. Eine Weiterförderung trotz Überschreitung der Förderungshöchstdauer komme nur aus schwerwiegenden Gründen in Betracht. Dabei könnten nur solche Umstände berücksichtigt werden, die für die Studienverzögerung von erheblicher Bedeutung seien, weil sie es dem Studierenden unzumutbar oder unmöglich machten, die Verzögerung zu verhindern. Die Beklagte habe zutreffend ausgeführt, dass lediglich bezüglich einer Verzögerung von einem Semester, nämlich wegen des einmaligen Nichtbestehens des Physikums, ein schwerwiegender Grund im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG vorgelegen habe. Das zweimalige Nichtbestehen des Praktikums Physiologie stelle dagegen keine Studienverzögerung aus schwerwiegendem Grund dar. Fehlschläge bei Studien– und Prüfungsleistungen rechtfertigten grundsätzlich nicht die Anerkennung eines schwerwiegenden Grundes. Im konkreten Fall sei die Klägerin hierbei weder in einer Zwischenprüfung noch in einem laufenden Leistungsnachweis, der anstelle einer Zwischenprüfung zu erbringen gewesen wäre, erfolglos gewesen. Allenfalls habe sie einen Leistungsnachweis nicht erbringen können, der eine der Voraussetzungen für die Zulassung zum Physikum sei. Etwas anders gelte auch nicht unter Berücksichtigung der von der Klägerin dargelegten Umstände. Sie habe den vorgetragenen Belastungen durch Krankheiten innerhalb der Familie beziehungsweise ihrer selbst förderungsunschädlich etwa durch Inanspruchnahme einer Beurlaubung begegnen können. Eine Verlängerung der Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus scheide hier aus, weil die nach § 15 Abs. 3 BAföG gerechtfertigte Verlängerung im konkreten Fall nicht geeignet sei, der Klägerin den Abschluss des Studiums zu ermöglichen. Da lediglich das erstmalige Nichtbestehen des Physikums unter dem Gesichtspunkt eines schwerwiegenden Grundes gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG zu berücksichtigen sei, komme der Frage, was als „angemessene Zeit“ der Verlängerung anzusehen ist, entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Beim Vorliegen von Verlängerungsgründen nach § 15 Abs. 3 BAföG sei die Zeit angemessen, die dem Zeitverlust entspreche, der durch den die Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigenden Grund entstanden sei. Der nach diesen Vorgaben mögliche Zeitraum der Verlängerung betrage lediglich ein Semester. In diesem Zeitraum sei angesichts der Studienverzögerung um ein Jahr ein Abschluss jedoch nicht möglich. Randnummer 8 Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen diese Entscheidung. II. Randnummer 9 Dem Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30.11.2017 – 3 K 679/16 –, mit dem ihre Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung einer weiteren Ausbildungsförderung für ihr Medizinstudium abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Das den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzende Vorbringen in der Antragsbegründung vom 6.2.2018 begründet nicht die dort geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und zeigt auch keine grundsätzliche Bedeutung der Sache im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Der darüber hinaus als Zulassungsgrund angeführte entscheidungserhebliche Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Randnummer 10 Das Verwaltungsgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der beantragten – weiteren – Ausbildungsförderung verneint. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist unstreitig. Die Klägerin hat seit dem Wintersemester 2009/2010 an der Beklagten ein Medizinstudium betrieben, für das ihr eine Ausbildungsförderung gewährt worden ist. Die die Förderungsfähigkeit nach Maßgabe des § 15a Abs. 1 BAföG zeitlich begrenzende Regelstudienzeit im Sinne der §§ 10 Abs. 2 HRG, 1 Abs. 2 Satz 2 ÄApprO endete im konkreten Fall – unstreitig – im Dezember 2015. Bis zu diesem Zeitpunkt konnte die Klägerin ihr Studium nicht abschließen. Entscheidend für die beantragte Verlängerung der Förderung über die an die Regelstudienzeit gekoppelte Förderungshöchstdauer ist die Frage, ob die von der Klägerin angeführten Umstände in den Jahren 2011 und 2012 vor Abschluss des ersten Studienabschnitts, das heißt das zweifache Nichtbestehen des Physiologiepraktikums
(2011)beziehungsweise des Physikums im ersten Anlauf im April 2012, die Annahme eines „schwerwiegenden Grundes“ im Verständnis des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG rechtfertigen, da einer der enumerativ und abschließend aufgeführten, hier auch nicht geltend gemachten Beispielsfälle in den dortigen Nrn. 3, 4 oder 5 nicht vorliegt. „Schwerwiegende“ Gründe für die Überschreitung der Regelstudienzeit (Förderungshöchstdauer) waren indes bei der Klägerin nach deren Vortrag nicht gegeben. Randnummer 11 Die Klägerin weist in der Begründung ihres Zulassungsantrages vom 6.2.2018 zunächst selbst (wiederholt) darauf hin, dass „das zweimalige Nichtbestehen der Praktikums der Physiologie im Sommersemester 2011 und im November 2011 ... nicht zu einer Verlängerung der Ausbildung geführt <habe>, die über die Verlängerung des Studiums durch das erstmalige Nichtbestehen des Physikums hinausging“. Darauf muss hier nicht weiter eingegangen werden. Die von der Klägerin angeführten Umstände insbesondere im Zusammenhang mit dem Nichtbestehen des Physiologiepraktikums im Sommersemester 2011 (
- Versuch) und zu Beginn des Wintersemesters 2011/2012 (
- Versuch) rechtfertigen im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG keine Verlängerung der Förderung über die in § 15a Abs. 1 BAföG in Verbindung mit den genannten Anschlussreglungen grundsätzlich bestimmte Höchstdauer hinaus. „Schwerwiegende“ Gründe von erheblicher Bedeutung im Sinne der allgemeinen Auffangregelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG lassen sich aus der geltend gemachten der psychischen Belastung wegen eines vorgetragenen „Krampfanfalls“ ihres Bruders beziehungsweise wegen eines operativen Eingriffs bei ihrer Mutter nicht herleiten. Randnummer 12 „Schwerwiegend“ in diesem Sinne sind vielmehr nur solche ausbildungsbezogenen Gründe, die entweder subjektiv die Fähigkeit des Auszubildenden betreffen, seine Ausbildung planmäßig durchzuführen, oder die objektiv die äußeren Umstände des Ausbildungsganges berühren. 2 vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22.10.1981 – 5 C 113.79 –, DÖV 1982, 778 vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22.10.1981 – 5 C 113.79 –, DÖV 1982, 778 Die enge Bindung an ausbildungsbezogene Gesichtspunkte folgt aus dem Sinn und Zweck der Ausbildungsförderung. Dass die Klägerin damals – nach ihrem heutigen Vorbringen – in ihrer „Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt“ gewesen ist, mag sein. Die geschilderten Anlässe stellen indes keine Gründe dar, die in subjektiver oder gar objektiver Hinsicht als ausbildungsbezogen anerkannt werden könnten. Derartige schicksalhafte Ereignisse im familiären Umfeld eines Auszubildenden sind keine Seltenheit, müssen von einer Vielzahl von Menschen im Laufe ihres Lebens „verarbeitet“ werden und berühren das Ausbildungsverhältnis unmittelbar allenfalls in begrenztem Umfang. 3 vgl. dazu zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.7.2018 – 2 A 583/17 –, bei juris , dort – noch weitergehend – für die Betreuung und Pflege eines an Demenz erkrankten Elternteils, wonach es in solchen Fällen zumutbar ist, sich vom Studium beurlauben zu lassen, um in derartigen familiären Notlagen Nachteile für die weitere Förderung der Ausbildung zu vermeiden vgl. dazu zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.7.2018 – 2 A 583/17 –, bei juris , dort – noch weitergehend – für die Betreuung und Pflege eines an Demenz erkrankten Elternteils, wonach es in solchen Fällen zumutbar ist, sich vom Studium beurlauben zu lassen, um in derartigen familiären Notlagen Nachteile für die weitere Förderung der Ausbildung zu vermeiden Das gilt hier insbesondere, weil sich dem Vorbringen über die geltend gemachte nervliche Belastung hinaus keinerlei konkrete Erfordernisse der Pflege oder Betreuung des Bruders oder der Mutter entnehmen lassen. Randnummer 13 Selbst bei dem „klassischen“ Fall des schwerwiegenden Grundes in dem Zusammenhang, einer die Fortsetzung der Ausbildung zumindest vorübergehend hindernden eigenen Erkrankung des Studenten oder der Studentin selbst, ist zudem anerkannt, dass der die Ausbildungsförderung gewährenden Stelle zumindest die Möglichkeit zu verschaffen ist, die Richtigkeit der Angaben über die (eigene) Erkrankung durch Vorlage von Attesten und dergleichen zu überprüfen. Auch daran fehlt es hier bezogen auf die geschilderten Erkrankungen des Bruders beziehungsweise der Mutter im Jahr
- Dass im Übrigen die – unterstellten – gesundheitlichen Vorfälle die Klägerin wie eine eigene Krankheit gehindert haben sollten, das Studium weiter zu betreiben, kann daher nicht angenommen werden. Immerhin hat sie in beiden Fällen erfolglos an den anstehenden Prüfungen teilgenommen ohne dass auch nur ansatzweise das Erfordernis einer „krankheitsbedingten Unterbrechung“ des Studiums von ihr geltend gemacht oder eine vorübergehende Unterbrechung des Studiums erwogen worden wäre. Randnummer 14 Inwieweit das Nichtbestehen im „Ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung“ (Physikum) im April 2012 angesichts des Bestehens im zweiten Versuch im August 2012 (vgl. dazu § 16 ÄApprO), also deutlich vor Beginn des anschließenden Wintersemesters 2012/2013, für sich genommen überhaupt eine Verzögerung der Ausbildung bewirkt hat, erscheint schwer verständlich. Selbst wenn man mit den Beteiligten davon ausgeht, dass dies der Fall war, bleibt jedenfalls festzuhalten, dass das Scheitern im ersten Versuch des Physikums, das nach der Rechtsprechung eine für die Weiterführung des Studiums notwendige Zwischenprüfung ist und deswegen im Rahmen der Beurteilung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG grundsätzlich relevant sein kann, 4 vgl. dazu etwa Fischer in Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz,
- Auflage, Loseblatt Rn 20.
§ 15
, wonach die als allgemeine Härteklausel zu begreifende Vorschrift auf das erstmalige Nichtbestehen einer Zwischenprüfung „mit Aufstiegscharakter“ anwendbar sein kann, wenn das Bestehen dieser Prüfung Voraussetzung für das Fortschreiten in der Ausbildung ist; dazu BVerwG, Urteil vom 28.6.1995 – 11 C 25.94 –, NVwZ-RR 1996, 121, dort in Ablehnung einer Analogie zu § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG mangels Vorliegens einer Regelungslücke vgl. dazu etwa Fischer in Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Auflage, Loseblatt Rn 20.
§ 15
, wonach die als allgemeine Härteklausel zu begreifende Vorschrift auf das erstmalige Nichtbestehen einer Zwischenprüfung „mit Aufstiegscharakter“ anwendbar sein kann, wenn das Bestehen dieser Prüfung Voraussetzung für das Fortschreiten in der Ausbildung ist; dazu BVerwG, Urteil vom 28.6.1995 – 11 C 25.94 –, NVwZ-RR 1996, 121, dort in Ablehnung einer Analogie zu § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG mangels Vorliegens einer Regelungslücke hingegen keine „Abschlussprüfung“ im Verständnis des § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG darstellt. Hier könnte allenfalls zeitlich begrenzt von einem „schwerwiegenden“ Grund ausgegangen werden. Der Vortrag der Klägerin in dem Zusammenhang, es sei dabei zu einer Verzögerung von einem Jahr gekommen, weil sie „theoretisch möglich“ die Prüfung (Physikum) im Sommersemester 2011 hätte „bestehen können“, ist mit Blick auf die hier maßgeblichen zeitlichen Abläufe im konkreten Fall schwer verständlich, jedenfalls irrelevant. Auf den Vortrag einer ebenfalls nicht belegten „Prüfungsangst“ muss daher nicht eingegangen werden. Randnummer 15 Da nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 3 BAföG eine Weiterleistung der Ausbildungsförderung nur für eine „angemessene“ Zeit geboten ist, die Wiederholungsprüfung aber im Sommer 2012 angeboten und von der Klägerin bestanden wurde, 5 vgl. allgemein zur Anwendbarkeit der Nr. 4, die nicht voraussetzt, dass die Wiederholungsprüfung bestanden wird, vielmehr allein auf die Teilnahme daran abzustellen ist, grundlegend BVerwG, Urteil vom 13.10.1988 – 5 C 35.85 –, NVwZ 1989, 370 vgl. allgemein zur Anwendbarkeit der Nr. 4, die nicht voraussetzt, dass die Wiederholungsprüfung bestanden wird, vielmehr allein auf die Teilnahme daran abzustellen ist, grundlegend BVerwG, Urteil vom 13.10.1988 – 5 C 35.85 –, NVwZ 1989, 370 rechtfertigt dies allein unter dem Aspekt der „Angemessenheit“ nicht die – nach dem Sachvortrag der Beteiligten unstreitig hier notwendige – Verlängerung der Förderung um ein Jahr bis zum Dezember
- Die mögliche weitere Förderungsdauer bemisst sich nach der Dauer der Prüfungsvorbereitung und des Ablegens der letzten Prüfungsleistung, die im Rahmen der nächstmöglichen Abschlussprüfung aufgewendet werden muss. 6 vgl. etwa Fischer in Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz,
- Auflage, Loseblatt Rn 24.1 zu § 15 vgl. etwa Fischer in Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz,
- Auflage, Loseblatt Rn 24.1 zu § 15 Ebenfalls unstreitig ist indes nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten davon auszugehen, dass ein erfolgreicher Abschluss des Studiums auch bei Fortsetzung der Förderung für ein weiteres Semester nicht möglich beziehungsweise nicht zu erwarten war. Darauf hat das Verwaltungsgericht am Ende seiner Entscheidung hingewiesen und das wird auch von Seiten der Kläger nicht in Abrede gestellt. Randnummer 16 Aus dem Gesagten ergibt sich gleichzeitig, dass das Verwaltungsgericht, sofern man hierbei mit der Klägerin, was sehr zweifelhaft erscheint, überhaupt von einer über die materielle Beurteilung des Falles hinaus bedeutsamen verfahrensrechtlichen Frage im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ausgeht, keine Veranlassung hatte, sich mit der Frage zu beschäftigen, „ob das zweimalige Nichtbestehen des Praktikums der Physiologie überhaupt ursächlich für die Verlängerung des Studiums war“. Von einem über die rechtliche Wertung des Falles hinausgehenden, für das Entscheidungsergebnis potentiell relevanten Verfahrensverstoß kann insoweit nicht ausgegangen werden. Randnummer 17 Ferner lässt das von der Klägerin angestrebte Rechtsmittelverfahren keine grundsätzlich Klärung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) der Frage erwarten, ob „das zweimalige Nichtbestehen einer Prüfungsleistung dem Studierenden bei der Prüfung seines Antrags auf Verlängerung der Förderungshöchstdauer entgegengehalten werden <kann>, wenn dieses ... für die Verlängerung des Studiums nicht ursächlich war, sondern andere anzuerkennende Gründe für die Verlängerung ... vorlagen“. Auch insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Im Übrigen geht es hier nicht darum, dass der Klägerin ein Nichtbestehen des erwähnten Praktikums „vorgehalten“ wird. Die Beklagte und das Verwaltungsgericht haben vielmehr im Interesse der Klägerin mit Blick auf den § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG die Frage aufgeworfen, und – im Ergebnis richtig negativ – beantwortet, ob im Hinblick auf diesen allgemeinen Tatbestand für Härtefälle von einem „schwerwiegenden“ Grund für eine Verzögerung der Ausbildung in dem Sinne ausgegangen werden könnte. Es mag auch sein, dass sich der Ausbildungsgang hierdurch im Ergebnis verzögert hat. Die von der Klägerin dafür angegebenen Gründe rechtfertigen indes – wie zuvor ausgeführt – nicht die Verlängerung der Förderung auf dieser Grundlage. Solle das mehrmalige Nichtbestehen des Praktikums entsprechend dem jetzigen Vorbringen im Zulassungsverfahren nicht ursächlich für den – bezogen auf die Regelstudienzeit – um ein Jahr verzögerten Abschluss der Ausbildung im Dezember 2016 gewesen sein, würde sich diese Frage überhaupt nicht stellen. Randnummer 18 Da das Vorbringen der Klägerin keinen Grund für die von ihr beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist ihr Antrag zurückzuweisen. III. Randnummer 19 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Randnummer 20 Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1) vgl. die Ergebnismitteilung vom 4.4.2012 des Landesamts für Gesundheit und Verbraucherschutz – Landesprüfungsamt – betreffend den schriftlichen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung (Blatt 123 der Verwaltungsakte) 2) vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22.10.1981 – 5 C 113.79 –, DÖV 1982, 778 3) vgl. dazu zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.7.2018 – 2 A 583/17 –, bei juris , dort – noch weitergehend – für die Betreuung und Pflege eines an Demenz erkrankten Elternteils, wonach es in solchen Fällen zumutbar ist, sich vom Studium beurlauben zu lassen, um in derartigen familiären Notlagen Nachteile für die weitere Förderung der Ausbildung zu vermeiden 4) vgl. dazu etwa Fischer in Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz,
- Auflage, Loseblatt Rn 20.
§ 15
, wonach die als allgemeine Härteklausel zu begreifende Vorschrift auf das erstmalige Nichtbestehen einer Zwischenprüfung „mit Aufstiegscharakter“ anwendbar sein kann, wenn das Bestehen dieser Prüfung Voraussetzung für das Fortschreiten in der Ausbildung ist; dazu BVerwG, Urteil vom 28.6.1995 – 11 C 25.94 –, NVwZ-RR 1996, 121, dort in Ablehnung einer Analogie zu § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG mangels Vorliegens einer Regelungslücke 5) vgl. allgemein zur Anwendbarkeit der Nr. 4, die nicht voraussetzt, dass die Wiederholungsprüfung bestanden wird, vielmehr allein auf die Teilnahme daran abzustellen ist, grundlegend BVerwG, Urteil vom 13.10.1988 – 5 C 35.85 –, NVwZ 1989, 370 6) vgl. etwa Fischer in Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Auflage, Loseblatt Rn 24.1 zu § 15