StG verboten. Den Verfahren lag der Verdacht einer am 2015 begangenen Gefangenenbefreiung sowie der Trunkenheit im Straßenverkehr zugrunde. Nachdem das Ministerium der Justiz das Disziplinarverfahren an sich gezogen hatte, setzte es den Beklagten mit Schreiben vom 2015 hierüber in Kenntnis, belehrte ihn und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. 1 Bl 34/35 der Beiakte "Disziplinarverfahren 2015". Bl 34/35 der Beiakte "Disziplinarverfahren 2015". Randnummer 6 Im Rahmen des Strafverfahrens wurde der Beklagte durch Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen vom 2016 – wegen Gefangenenbefreiung im Amt zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Auf die hiergegen seitens des Beklagten mit dem Ziel eines Freispruchs eingelegte Berufung änderte das Landgericht B-Stadt mit Urteil vom 2017 – unter Verwerfung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des Amtsgerichts im Rechtsfolgenausspruch in eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das
PO abgekürzte Urteil, dem eine Verständigung vorausgegangen war, ist laut Rechtskraftvermerk in der Strafakte seit dem 23.02.2017 rechtskräftig. Randnummer 7 Am 20.04.2017 ist die Disziplinarklage mit dem Antrag bei Gericht eingegangen, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, ohne dass zuvor das gegen ihn eingeleitete behördliche Disziplinarverfahren fortgesetzt, Ermittlungen hinsichtlich der Maßnahmebemessung bedeutsamer Umstände durchgeführt, ein wesentliches Ergebnis der Ermittlungen insoweit erstellt und dem Beklagten oder seinem Prozessbevollmächtigten zur Kenntnis gebracht worden waren; ebensowenig wurde ihnen gem. § 30 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 2 SDG die Möglichkeit eingeräumt, sich abschließend zu äußern. Die diesbezüglich der Kammer vorgelegte behördliche Disziplinarakte "Disziplinarverfahren eingeleitet im Mai 2015" endete mit dem Strafurteil. Randnummer 8 Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 15.12.2017 ergangenem Beschluss hat die Kammer dem klagenden Land
3 S. 1, 2. Alt., S. 2, 53 Abs. 2 S. 4 SDG zur Durchführung von Ermittlungen hinsichtlich Umständen, die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsam sind (§ 21 Abs. 1 S. 2 SDG), zur Erstellung eines wesentlichen Ergebnisses dieser Ermittlungen, zur Mitteilung dieses Ergebnisses an den Beklagten und zu dessen abschließender Anhörung (§ 30 Abs. 1 SDG) sowie zur etwaigen Ergänzung der Disziplinarklage um diese "anderen Tatsachen..., die für die Entscheidung bedeutsam sind" (§ 52 Abs. 1 S. 2 SDG) eine Frist von vier Monaten nach Zustellung des Beschlusses gesetzt. Die Zustellung erfolgte am 21.12.2017; dabei wurden die Personal- und Disziplinarakten dem Ministerium der Justiz ebenfalls zurückgesandt. Randnummer 9 Unter dem 03.01.2018 richtete das Ministerium der Justiz an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten folgendes Schreiben: Randnummer 10 " Disziplinarverfahren gegen Herrn A., , A-Straße, F. Randnummer 11 hier : Bericht über das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen, abschließende Anhörung
Saarländisches Disziplinargesetz (SDG) Randnummer 12 Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt B., nachdem Sie sich im Termin beim Verwaltungsgericht des Saarlandes vom 15. Dezember 2017 im Rahmen der Disziplinarklage gegen Herrn A. auch für das Disziplinarverfahren als Rechtsanwalt bestellt haben, übersende ich Ihnen das wesentliche Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen
SDG und setze Ihnen
1 i. V. m. § 20 Abs. 2 SDG eine Frist zur Abgabe einer schriftlichen Äußerung von einem Monat. Randnummer 13 Bitte fügen Sie dieser Äußerung eine Bevollmächtigung von Herrn A. bei. Randnummer 14 Der am 1970 geborene Beamte ist am 1995 als Anwärter im mittleren Justizvollzugsdienst eingestellt worden. Nach Ablegung der Laufbahnprüfung wurde der Beamte am 1997 zum Obersekretär im Justizvollzugsdienst z. A. und mit Wirkung vom 1999 zum Obersekretär im Justizvollzugsdienst unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt. Nach erfolgreicher Beendigung der vorgeschriebenen Einführungszeit erfolgte mit Wirkung vom 2000 die Aufnahme in die Laufbahn des Werkdienstes und die Übertragung des Amtes eines Oberwerkmeisters. Am 2007 wurde der Beamte zum Hauptwerkmeister ernannt. Der Beamte ist geschieden und hat zwei Kinder. Randnummer 15 Am 2011 wurde gegen den Beamten durch einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 30,— € festgesetzt. Daneben wurde auf eine Sperrfrist nach § 69 StGB erkannt. Vor dem Hintergrund, dass dieses Geschehen bis dahin einmalig war und ein Fremdschaden nicht entstand, wurde diesseits von einer Disziplinarmaßnahme gegen den Beamten Abstand genommen. Randnummer 16 Am 2013 hat die Leiterin der Justizvollzugsanstalt B-Stadt dem Beamten wegen eines Dienstvergehens als Disziplinarmaßnahme eine Geldbuße in Höhe von 400,— € auferlegt. Hiergegen legte der Beamte Widerspruch ein und wurde mit diesseitiger Verfügung vom 2013 abschlägig beschieden. Hiergegen erhob der Beamte mit Anwaltsschreiben vom 2013 Klage beim Verwaltungsgericht des Saarlandes (Az.: Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2014 wurde das Verfahren eingestellt. Die Kosten des Verfahrens wurden nach übereinstimmender Erledigungserklärung in der Hauptsache dem Beamten auferlegt. Diesem Verfahren lag ein Vorfall vom 2013 zugrunde. Hier hat der Beamte zusammen mit einem Gefangenen unerlaubte Arbeiten an dem Hauptverteilerschrank in der Werkhalle 5 der Justizvollzugsanstalt B-Stadt vorgenommen und hierbei einem Gefangenen Einblick in die Hauptverteilung für die Allgemein- und Notstromversorgung der Justizvollzugsanstalt B-Stadt gewährt. Dieses Verhalten ist ein Verstoß gegen Nr. 1 Abs. 2, Nr. 8 Abs. 2 und Nr. 9 der Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug (DSVollz). Randnummer 17 Mit Verfügung vom 2014 wurde gegen den Beamten für die Dauer von zwei Jahren eine Kürzung seiner Dienstbezüge in Höhe von monatlich 5 % festgesetzt. Bei diesem Sachverhalt hatte der Beamte SMS-Kontakte mit einem Gefangenen und verletzte seine beamtenrechtliche Pflicht zur Dienstleistung. Dadurch hat der Beamte mehrere Verstöße gegen die DSVollz im Sinne der §§ 34, 35, 37 Beamtenstatusgesetz sowie Mehrfachverstöße gegen § 81 Saarländisches Beamtengesetz begangen. Randnummer 18 Der Beamte wurde auf seine Bitte und mit seinem Einverständnis mit Wirkung vom 2014 von der Justizvollzugsanstalt B-Stadt an die Justizvollzugsanstalt ... abgeordnet. Randnummer 19 Mit Verfügung vom 20. Mai 2015 hat der Leiter der Justizvollzugsanstalt …
1 Saarländisches Disziplinargesetz gegen den Beamten erneut ein Disziplinarverfahren eingeleitet und mit gleicher Verfügung nach § 22 Saarländisches Disziplinargesetz ausgesetzt. Diesem Verfahren liegt der strafrechtliche Verdacht der Gefangenenbefreiung (§ 120 StGB) sowie der Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB) zugrunde. In dieser Sache wurde der Beamte rechtskräftig vom Landgericht B-Stadt mit Urteil vom 2017 (Az.:) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils wird
Nach Rechtskraft des Urteils wurde das Disziplinarverfahren wieder aufgenommen. Randnummer 20 Durch das im o. g. Urteil des Landgerichts B-Stadt festgestellte Verhalten hat sich der Beamte eines sehr schweren, vorsätzlich begangenen Dienstvergehens schuldig gemacht. Nach § 47 Abs. 1 S. 1 Beamtenstatusgesetz begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Die Pflichten des Beamten ergeben sich insbesondere aus § 3 Beamtenstatusgesetz, wonach er zu seinem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis steht, ferner aus § 34 Beamtenstatusgesetz, wonach der Beamte sich mit votier Hingabe seinem Beruf zu widmen hat (Satz 1), sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen hat (Satz 2) und sein Verhalten innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert (Satz 3). Randnummer 21 Nach den Feststellungen des oben genannten Urteils des Landgerichts B-Stadt vom 2017 hat der Beamte gegen seine Pflichten aus den §§ 3 und 34 Beamtenstatusgesetz in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Saarländisches Jugendstrafvollzugsgesetz in Verbindung mit Ziffer 1 Abs. 2 und Ziffer 20 Abs. 1 Satz 1 der Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug verstoßen und damit
1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz ein Dienstvergehen begangen. Randnummer 22 Ausweislich seiner Einlassung in dem oben genannten Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 2017 hat der Beamte den Gefangenen auch vorsätzlich befreit. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine geplante Tat handelte. Der Beamte hat den Gefangenen M vom Berufsschulunterricht abgemeldet, um mit ihm die Transportfahrt gemeinsam zu unternehmen. Ausweislich der gekauften Materialien bei der Firma in B- war die Hinzuziehung eines Gefangenen für die Transportfahrt unnötig. Dies zeigt sich auch daran, dass der Beamte letztlich alleine bei der Firma war. Insbesondere aber werden solche Materialien normalerweise in die Justizvollzugsanstalt geliefert. Es stand auch keine dringend notwendige Arbeit an, für die der Beamte genau diese Materialien hätte besorgen müssen. Zudem steht das Durchführen einer Transportfahrt in keinem Verhältnis zu der Befreiung vom Berufsschulunterricht, gerade bei dem schulisch schwachen Gefangenen M. Insbesondere aber wurde der Beamte von seinem Kollegen, Herrn Hauptwerkmeister J, am Vortag der Tat darauf hingewiesen, dass die Mitnahme des Gefangenen mit dem Leiter der Arbeitsverwaltung abzustimmen sei. Dies hat der Beamte nicht getan. Damit hat er gegen die allgemeinen Richtlinien der Justizvollzugsanstalt ... und damit gegen § 35 Satz 2 Beamtenstatusgesetz vorsätzlich und schuldhaft verstoßen. Randnummer 23 Das Landgericht hat in seinem Urteil vom 2017 strafmildernd berücksichtigt, dass dem Beamten trotz seiner dienstlich bekannten Labilität und Manipulierbarkeit die Mitnahme von Strafgefangenen außerhalb der Justizvollzugsanstalt … gestattet gewesen sei. Dies ist nicht der Fall. Nach den internen Dienstanweisungen der Justizvollzugsanstalt … hätte der Beamte die Mitnahme des Gefangenen mit dem Leiter der Arbeitsverwaltung abzustimmen gehabt. Dem Beamten wäre aufgrund der dienstlich bekannten Labilität und Manipulierbarkeit die Mitnahme des Jugendstrafgefangenen nicht erlaubt worden. Zumal die Durchführung einer Transportfahrt für Materialen, die normalerweise in die Anstalt geliefert werden, in keinem Verhältnis zu der Befreiung vom Berufsschulunterricht, gerade bei dem schulisch schwachen Gefangenen, steht. Dies war dem Beamten alles bekannt. Er wurde sogar noch von einem Kollegen auf das Abstimmungserfordernis hingewiesen. Trotzdem hat der Beamte sich darüber hinweggesetzt. Dies macht deutlich, dass es sich bei der Tat nicht um eine spontane Tat oder um ein Augenblicksversagen handelt. Der Beamte hat vielmehr geplant die Tat vorbereitet und ausgeführt. Randnummer 24 In der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am
3 S. 3 SDG einzustellen sei, ist das klagende Land mit Schriftsatz vom 29.05.2018 entgegengetreten, auf dessen Einzelheiten entsprechend §§ 3 S. 1 SDG, 117 Abs. 3 S. 2 VwGO verwiesen wird. II. Randnummer 36 Das Disziplinarverfahren ist, ohne dass der Kammer insoweit ein Ermessen zusteht, 2 Vgl. nur Juncker, SDG, Kommentar, Stand Januar 2009, § 55, Anm. 8; Urban/Wittkowski, BDG, Kommentar, 2. Auflage, 2017, § 55, Rn. 25. Vgl. nur Juncker, SDG, Kommentar, Stand Januar 2009, § 55, Anm. 8; Urban/Wittkowski, BDG, Kommentar, 2. Auflage, 2017, § 55, Rn. 25.
3 S. 3 SDG einzustellen, weil die mit Beschluss der Kammer vom 15.12.2017 angeführten Mängel im Wesentlichen nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt worden sind. Randnummer 37 1. Zunächst sind Ermittlungen hinsichtlich Umständen, die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsam sind (§ 21 Abs. 1 S. 2 SDG), nicht – wie angeordnet – durchgeführt worden. Dies ergibt sich bereits aus den zeitlichen Abläufen. Bei Zustellung des Fristsetzungsbeschlusses am 21.12.2017 – also kurz vor Weihnachten – und Fertigstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen am 03.01.2018 – also kurz nach Silvester – spricht nichts für in diesem Zeitraum vorgenommene Ermittlungen; dementsprechend ist in der zurückgereichten Disziplinarakte auch keinerlei Ermittlungstätigkeit dokumentiert. Für die angeblich eingeholten mündlichen dienstlichen Auskünfte – ihre Zulässigkeit einmal unterstellt 3 Aus der angeführten Fundstelle bei Juncker – § 24 SDG, Anm. 4 – ergibt sich keineswegs die Zulässigkeit lediglich mündlicher Auskünfte. Aus der angeführten Fundstelle bei Juncker – § 24 SDG, Anm. 4 – ergibt sich keineswegs die Zulässigkeit lediglich mündlicher Auskünfte. – gibt es keinen Anhaltspunkt; insbesondere fehlt es an dem selbst für eine schriftliche Auskunft vorgesehenen Aktenvermerk nach § 28 S. 2 SDG. Nach Aktenlage hat der Sachbearbeiter in seinem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen nichts anderes getan, als die Ausführungen seiner Disziplinarklage zu wiederholen 4 Dabei hat er sich nicht einmal die Mühe gemacht, Unrichtigkeiten zu korrigieren, wie z.B. der Umstand zeigt, dass er nach wie vor schreibt, das gerichtliche Disziplinarverfahren 7 K 1274/13 sei nach übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt worden; es ist – wie in der mündlichen Verhandlung der Kammer verlesen worden und im Fristsetzungsbeschluss der Kammer ausgeführt ist – wegen Nichtbetreibens durch den damaligen Kläger und jetzigen Beklagten eingestellt worden. Dabei hat er sich nicht einmal die Mühe gemacht, Unrichtigkeiten zu korrigieren, wie z.B. der Umstand zeigt, dass er nach wie vor schreibt, das gerichtliche Disziplinarverfahren 7 K 1274/13 sei nach übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt worden; es ist – wie in der mündlichen Verhandlung der Kammer verlesen worden und im Fristsetzungsbeschluss der Kammer ausgeführt ist – wegen Nichtbetreibens durch den damaligen Kläger und jetzigen Beklagten eingestellt worden. und um Argumente, die gegen den Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung sprechen, zu ergänzen. Mit Ermittlungstätigkeit hat dies nichts zu tun. Um eine solche hätte es sich gehandelt, wenn dem Beklagten – vor Erstellung eines wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen – Gelegenheit gegeben worden wäre, seine Behauptungen aus der mündlichen Verhandlung – angeblich nach wie vor bestehende persönliche und familiäre Probleme, angeblich bestehende gesundheitliche Probleme, seine angebliche Bitte, nicht mehr in sicherheitsrelevanten Bereichen eingesetzt zu werden – näher zu konkretisieren und zu erläutern. Als letztlich tragenden Grund, von den
1 S. 1 SDG hinsichtlich der Umstände, die für die Maßnahmebemessung bedeutsam sind, zwingend 5 "… sind… zu ermitteln." "… sind… zu ermitteln." vorgeschriebenen Ermittlungen absehen zu dürfen, hat das klagende Land in seinem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen vom 03.01.2018 ausgeführt, "bei der von dem Beamten begangenen Gefangenenbefreiung am 30. April 2015 < mache > das planvolle Vorgehen des Beamten im Zusammenhang mit den Dienstvergehen des Beamten aus dem Jahr 2013 deutlich, dass ihm eine pflichtgemäße Amtsführung nicht mehr zugetraut werden" könne. Auch in der Disziplinarklage ist ausgeführt, es sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Gefangenenbefreiung "um eine geplante Tat" 6 Seite 3 letzter Absatz. Seite 3 letzter Absatz. gehandelt habe bzw. dass ein "planvolle < s > Vorgehen des Beklagten bei der Gefangenenbefreiung" 7 Seite 5 letzter Absatz. Seite 5 letzter Absatz. vorgelegen habe. Die Kammer hat bereits in ihrem Fristsetzungsbeschlusses vom 15.12.2017 – wenn auch nur in einer Fußnote
1, 57 Abs. 1 S. 1 SDG bindenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichtlichen Urteils steht. Diese lauten unter II. der Gründe des Urteils wie folgt: Randnummer 38 "
GB strafbar gemacht. Der Angeklagte hat den Gefangenen dadurch befreit, dass er ihn am frühen Morgen des 30.4.2015 aus dem Dienstfahrzeug hat aussteigen lassen und ohne den Gefangenen weiter nach B-Stadt gefahren ist. Damit hat er jedes amtliche Gewalt- oder Herrschaftsverhältnis über den Gefangenen mit Befreiungswillen aufgehoben. Dass der Angeklagte dabei den unwiderlegbaren Willen hatte, den Gefangenen am späteren Vormittag wieder der JVA ... zuzuführen, 10 Hervorhebungen wiederum durch die Disziplinarkammer; diese Ausführungen gehören ebenfalls zu den bindenden tatsächlichen Feststellungen, da sie sich auf die Reichweite des Vorsatzes beziehen. Hervorhebungen wiederum durch die Disziplinarkammer; diese Ausführungen gehören ebenfalls zu den bindenden tatsächlichen Feststellungen, da sie sich auf die Reichweite des Vorsatzes beziehen. lässt seinen Willen zur - bereits tatbestandlichen - vorübergehenden Befreiung nicht entfallen. Randnummer 45 Damit stellt das seitens des klagenden Landes angenommene planvolle Vorgehen des Beklagten eine – unzulässige – Veränderung der bindenden tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils zu Lasten des Beklagten dar, weil es die Schwere des Dienstvergehens in ganz erheblicher Weise verschärft. Infolgedessen kann diese – rechtswidrige – Annahme den Verzicht auf Ermittlungen hinsichtlich bemessungsrelevanter Umstände nicht rechtfertigen. Randnummer 46
GO, 708 ff. ZPO lediglich Urteile vorläufig vollstreckbar sein können, der vorliegende Beschluss
4 SDG jedoch erst mit seiner Rechtskraft einem (rechtskräftigen) Urteil gleichsteht. Fußnoten 1) Bl 34/35 der Beiakte "Disziplinarverfahren 2015". 2) Vgl. nur Juncker, SDG, Kommentar, Stand Januar 2009, § 55, Anm. 8; Urban/Wittkowski, BDG, Kommentar,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.