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Verwaltungsgericht des Saarlandes 7. Kammer 7 K 753/17 Beschluss Fristsetzungs- und Einstellungsbeschluss bei Abweichungen der Disziplinarklageschrift

Fristsetzungs- und Einstellungsbeschluss bei Abweichungen der Disziplinarklageschrift vom Strafurteil Leitsatz Einzelfall eines Fristsetzungs- und Einstellungsbeschluss nach § 55 III 1 SDG (juris: DG

§ 52Abs.

1 Satz 3 SDG zwar zulässig ist, dass andererseits in ihr aber ausgeführt wird, es habe sich "um eine geplante Tat" gehandelt, wovon die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils gerade nicht ausgehen. Irritierend ist dabei allerdings, dass einerseits die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils in der Disziplinarklageschrift nicht zitiert werden,

§ 52Abs.

1 Satz 3 SDG zwar zulässig ist, dass andererseits in ihr aber ausgeführt wird, es habe sich "um eine geplante Tat" gehandelt, wovon die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils gerade nicht ausgehen. Insoweit konnte auch eine abschließende Anhörung gemäß § 30 SDG entfallen; einleitende und abschließende Anhörung fallen dann "gleichsam zusammen". 5 Vgl. Juncker, Saarländisches Disziplinargesetz, Kommentar, Stand September 2007, § 30, Anm. 4 a.E. Vgl. Juncker, Saarländisches Disziplinargesetz, Kommentar, Stand September 2007, § 30, Anm. 4 a.E. Dies gilt allerdings nur, "soweit" die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils reichen, also insbesondere nicht hinsichtlich nach § 21 Abs. 1 S. 2 SDG im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens zu ermittelnder bemessungsrelevanter Umstände. Die behördliche Aufklärungspflicht erstreckt sich nicht nur auf den objektiven und subjektiven Tatbestand der Pflichtenverstöße sowie auf Rechtswidrigkeit und Schuld, also das eigentliche Dienstvergehen – nur diesbezüglich sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils bindend, weswegen gemäß § 52 Abs. 1 S. 3 SDG in der Disziplinarklage auch nur "wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird" auf die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils verwiesen werden kann –, sondern auf alle Umstände, die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein können, wobei sich die disziplinarrechtliche Bedeutung einzelner tatsächlicher Umstände aus den Bemessungsregeln und -maßstäben des § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SDG ergibt. 6 BVerwG, Urt. vom 27.01.2011 – 2 A 5/09 – juris Rz. 41,

  1. BVerwG, Urt. vom 27.01.2011 – 2 A 5/09 – juris Rz. 41,
  2. Da nach § 21 Abs. 2 SDG von Ermittlungen nur abzusehen ist, soweit der Sachverhalt aufgrund der tatsächlichen Feststellungen eines bindenden Urteils feststeht, sind ergänzende Ermittlungen, die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bedeutsam sind, zulässig und geboten. Dies gilt umso mehr, als vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Verhängung der Höchstmaßnahme kaum noch allein aufgrund der Schwere des Dienstvergehens und ohne Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere auch familiären Verhältnisse des Beamten in Frage kommt. Vorliegend wird im Übrigen auch dem Gesundheitszustand des Beklagten sowie seiner Behauptung nachzugehen sein, im Bewusstsein seiner eigenen Labilität, erfolglos darum gebeten zu haben, nicht mehr in sicherheitsrelevanten Bereichen eingesetzt zu werden. Würden entsprechende Ermittlungen vorliegend weitere hinsichtlich der Maßnahmebemessung – mildernde oder auch erschwerende – Umstände ergeben, würde auch die Disziplinarklageschrift insoweit einen wesentlichen Mangel i.S.d. § 55 Abs. 1 SDG enthalten, als die anderen Tatsachen und etwaigen Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, nicht vollständig wären. Die Disziplinarklageschrift wäre insoweit zu ergänzen. Randnummer 12 Wird der Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt, ist das Disziplinarverfahren durch Beschluss des Gerichts einzustellen (§ 55 Abs. 3 Satz 3 SDG). Randnummer 13 Der vorliegende Beschluss ist gemäß §§ 55 Abs. 3 Satz 2, 53 Abs. 2 Satz 5 SDG unanfechtbar. Fußnoten 1) Az.: 7 K 1274/
  3. 2) Bl 62 der Beiakte "Disziplinarverfahren 2013". 3) Vgl. nur OVG Bremen, Beschluss vom 07.02.2012 – DB A 78/10 –, NVwZ-RR 2012, 766, juris. 4) Irritierend ist dabei allerdings, dass einerseits die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils in der Disziplinarklageschrift nicht zitiert werden,

§ 52Abs.

1 Satz 3 SDG zwar zulässig ist, dass andererseits in ihr aber ausgeführt wird, es habe sich "um eine geplante Tat" gehandelt, wovon die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils gerade nicht ausgehen. 5) Vgl. Juncker, Saarländisches Disziplinargesetz, Kommentar, Stand September 2007, § 30, Anm. 4 a.E. 6) BVerwG, Urt. vom 27.01.2011 – 2 A 5/09 – juris Rz. 41, 42.

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