1 Satz 3 SDG zwar zulässig ist, dass andererseits in ihr aber ausgeführt wird, es habe sich "um eine geplante Tat" gehandelt, wovon die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils gerade nicht ausgehen. Irritierend ist dabei allerdings, dass einerseits die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils in der Disziplinarklageschrift nicht zitiert werden,
1 Satz 3 SDG zwar zulässig ist, dass andererseits in ihr aber ausgeführt wird, es habe sich "um eine geplante Tat" gehandelt, wovon die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils gerade nicht ausgehen. Insoweit konnte auch eine abschließende Anhörung gemäß § 30 SDG entfallen; einleitende und abschließende Anhörung fallen dann "gleichsam zusammen". 5 Vgl. Juncker, Saarländisches Disziplinargesetz, Kommentar, Stand September 2007, § 30, Anm. 4 a.E. Vgl. Juncker, Saarländisches Disziplinargesetz, Kommentar, Stand September 2007, § 30, Anm. 4 a.E. Dies gilt allerdings nur, "soweit" die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils reichen, also insbesondere nicht hinsichtlich nach § 21 Abs. 1 S. 2 SDG im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens zu ermittelnder bemessungsrelevanter Umstände. Die behördliche Aufklärungspflicht erstreckt sich nicht nur auf den objektiven und subjektiven Tatbestand der Pflichtenverstöße sowie auf Rechtswidrigkeit und Schuld, also das eigentliche Dienstvergehen – nur diesbezüglich sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils bindend, weswegen gemäß § 52 Abs. 1 S. 3 SDG in der Disziplinarklage auch nur "wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird" auf die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils verwiesen werden kann –, sondern auf alle Umstände, die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein können, wobei sich die disziplinarrechtliche Bedeutung einzelner tatsächlicher Umstände aus den Bemessungsregeln und -maßstäben des § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SDG ergibt. 6 BVerwG, Urt. vom 27.01.2011 – 2 A 5/09 – juris Rz. 41,
1 Satz 3 SDG zwar zulässig ist, dass andererseits in ihr aber ausgeführt wird, es habe sich "um eine geplante Tat" gehandelt, wovon die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils gerade nicht ausgehen. 5) Vgl. Juncker, Saarländisches Disziplinargesetz, Kommentar, Stand September 2007, § 30, Anm. 4 a.E. 6) BVerwG, Urt. vom 27.01.2011 – 2 A 5/09 – juris Rz. 41, 42.
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