Erteilung einer Baugenehmigung für den Bau eines Textilmarktes; Nachbarrechtsverletzung; Stellplätze; Sachaufklärung und Amtsermittlung; Überraschungsentscheidung; Ortsbesichtigung; Berufungszulassung
§ 35Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Bau
GB i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG) konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zukommt vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 29.8.2007 – 4 C 2.07 –, DVBl. 2007, 1564, wonach der TA Lärm vom 26.8.1998, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen (
§ 35Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Bau
GB i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG) konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zukommt - selbst für die betrachteten Anwesen und für den Verkehrslärm gerade von einer (deutlichen) Überschreitung der insoweit immissionsschutzrechtlich einschlägigen Grenzwerte ausgeht. Die Annahme einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots steht vor dem Hintergrund erkennbar nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung beziehungsweise zur benannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom September
- Das mit Blick auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid ergänzende Gutachten aus dem November 2016 bezieht zwar ausdrücklich die Anwesen Nr. ... und – nunmehr – auch Nr. ...b (Nordwestfront) ein, beschränkt sich aber auf die Beurteilung der „Anlagengeräusche“ der (neuen) Zufahrt 30 vgl. in dem Zusammenhang Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, Band II, Rn 50b zu § 34, wonach für die Beurteilung des Zu- und Abgangsverkehrs die VerkehrslärmschutzVO (
- BImSchV) nicht als Orientierungshilfe anzuwenden ist vgl. in dem Zusammenhang Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, Band II, Rn 50b zu § 34, wonach für die Beurteilung des Zu- und Abgangsverkehrs die VerkehrslärmschutzVO (
- BImSchV) nicht als Orientierungshilfe anzuwenden ist mit Blick auf die Nutzung des KiK-Kundenparkplatzes, die (reduzierte) Belastung des Kaufland-Kundenparkplatzes und der neuen Ein-/Ausfahrt. Im Ergebnis liege der Gesamtbeurteilungspegel der Anlagengeräusche (Zufahrt) unter den zulässigen Immissionsrichtwerten (Abschnitt 5, Bewertung). Da dieses Gutachten beziehungsweise diese isolierte Betrachtung nun auf eine Einbeziehung der in anderem Zusammenhang von der Klägerin stets – als schutzmindernd – angeführten vorhandenen sonstigen Vorbelastungen verzichtet, kann auch insoweit nicht davon ausgegangen werden, dass durch die Verlegung der Zufahrt insbesondere des Kauflandes nach Süden die Gesamtbelastung den einschlägigen immissionsschutzrechtlich zulässigen Vorgaben noch entspricht. Die Bewertung des Verwaltungsgerichts steht daher auch insoweit nicht in grundsätzlichem Widerspruch zu den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten immissionsschutzrechtlichen Bindungen im Rahmen der baurechtlichen Rücksichtnahmebetrachtung. Randnummer 29 Soweit die Klägerin hier ein Versäumnis des Verwaltungsgerichts rügt, eigene weitere Gutachten einzuholen, ist erneut auf die schon erwähnten originären Verpflichtungen der Bauherrin bei der Erstellung genehmigungsfähiger Planunterlagen hinzuweisen (§ 1 Abs. 1 BauVorlVO). Zu ergänzen ist insoweit, dass es auch mit Blick auf die Amtsermittlungspflicht nach § 86 VwGO sicher nicht Sache des Verwaltungsgerichts ist, einem Gewerbebetrieb durch Einholung ergänzender Gutachten zu einer nachbarrechtskonformen Planung oder Umgestaltung seines Betriebs zu verhelfen. 31 vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.12.2008 – 2 A 228/08 –, SKZ 2009, 123, Leitsatz Nr. 33, LKRZ 2009, 142 vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.12.2008 – 2 A 228/08 –, SKZ 2009, 123, Leitsatz Nr. 33, LKRZ 2009, 142 Randnummer 30
- Der von der Klägerin unter Bezugnahme auf den § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gerügte entscheidungserhebliche Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts in Form eines „vielfachen Verstoßes“ gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise der gerichtlichen Aufklärungspflicht liegt nicht vor. Randnummer 31 Soweit sie zunächst reklamiert, dass vor dem Ergehen des Urteils des Verwaltungsgerichts „ein Hinweis ... nicht erfolgt“ sei, entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass das Gericht einem Beteiligten nicht vorab mitteilen muss, auf welche Gesichtspunkte es seine Entscheidung zu stützen beabsichtigt. 32 vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.9.2018 – 2 A 729/17 – vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.9.2018 – 2 A 729/17 – Eine den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende „Überraschungsentscheidung“ liegt nur vor, wenn das Gericht auf eine rechtliche Sichtweise oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte. 33 vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.1.2009 - 9 B 64.08 -, juris; OVG Bautzen, Beschluss vom 30.7.2018 - 4 B 66/18 -, juris vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.1.2009 - 9 B 64.08 -, juris; OVG Bautzen, Beschluss vom 30.7.2018 - 4 B 66/18 -, juris Das war hier offensichtlich nicht der Fall. Der Prozessstoff war von den Beteiligten in den gewechselten Schriftsätzen umfänglich präsentiert worden. Randnummer 32 Wenn die Klägerin – eigentlich nur schwer nachvollziehbar – ferner beanstandet, dass die Streitsache tatsächlich und rechtlich nicht ausreichend erörtert worden sei, ist noch einmal hervorzuheben, dass sie beziehungsweise ihr dort anwesender Prozessbevollmächtigter im Anschluss an die übrigens im Beisein weiterer Vertreter der Klägerin am 9.3.2017 durchgeführte Ortsbesichtigung ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung verzichtet und damit offenbar keinen Bedarf für eine weitere Erörterung der Sach- und Rechtslage im Sinne des von ihr nun angeführten § 104 Abs. 1 VwGO bekundet hat. Ihrem nach der Ortseinsicht am 14.3.2017 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag, in dem im Übrigen eine Vielzahl von durch den Fall aufgeworfener Tatsachen- und Rechtsfragen noch einmal angesprochen wurden, ist ohnehin unschwer zu entnehmen, dass die Problematiken des Falles – soweit entscheidungserheblich – der Klägerin geläufig waren und dass das Vorhaben auch bei der Ortsbesichtigung in verschiedenen Punkten als hinsichtlich seiner Genehmigungsfähigkeit problematisch angesehen worden war. Der Einwand der Klägerin, ihr sei vom Verwaltungsgericht „verwehrt“ worden, zu dem im zuvor erwähnten Schriftsatz übrigens auch ausdrücklich angesprochenen § 47 Abs. 5 Satz 1 LBO „Stellung zu nehmen“, ist vor dem Hintergrund eigentlich nicht zu kommentieren. Randnummer 33 Auch dem – erneuten – Vortrag, dass die Einholung eines weiteren Gutachtens zur Lärmproblematik durch das Gericht beziehungsweise ein Hinweis auf eine ergänzende Vorlage durch sie, beziehungsweise, dass „weitere Aufklärungsschritte“ im Hinblick auf schädliche Auswirkungen auf zentrale „Versorgungsbetriebe“ angezeigt gewesen wären, begründet keinen Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs. Die zuletzt genannte, dem § 34 Abs. 3 BauGB zuzuordnende Thematik war aus der insoweit verfahrensrechtlich maßgeblichen Sicht des Verwaltungsgerichts, das diese Fragen offen gelassen hat, bereits nicht entscheidungserheblich. Randnummer 34 Ansonsten gilt hinsichtlich des im § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO allein angesprochenen Verfahrensrechts nach gesicherter ständiger Rechtsprechung Folgendes: Das verfassungsrechtlich verankerte Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 138 Nr. 3 VwGO) verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dem Gehörsgebot (Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 108 Abs. 2, 138 Nr. 3 VwGO, 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) wird regelmäßig genügt, wenn sich das Verwaltungsgericht in seinem Urteil mit dem wichtigsten, nach seiner Auffassung für seine Entscheidung primär relevanten Beteiligtenvorbringen auseinandergesetzt hat. Ein Verstoß gegen das Gehörsgebot kann in dem Zusammenhang erst angenommen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches, für die Entscheidung wesentliches Vorbringen eines Beteiligten vom Gericht entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen wurde oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist. Das zeigt der Sachvortrag im Zulassungsantrag nicht auf. Das Prozessrecht auf rechtliches Gehör gewährleistet hingegen gerade nicht, dass die angegriffene Entscheidung frei von materiellen Rechtsfehlern ergeht und eröffnet daher keine Möglichkeit, auf diesem Wege die nach Ansicht des unterlegenen Beteiligten inhaltlich falsche Bewertung seines Sachvorbringens zum Gegenstand einer berufungsgerichtlichen Neubeurteilung zu machen. Ob die grundsätzlich dem Verwaltungsgericht obliegende rechtliche Würdigung des Sachvortrags eines Beteiligten im Einzelfall im Ergebnis richtig ist oder nicht, betrifft allein das materielle Recht. 34 vgl. dazu zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.10.2018 – 2 A 307/18 –, st. Rspr. vgl. dazu zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.10.2018 – 2 A 307/18 –, st. Rspr. Randnummer 35 Was eine von der Klägerin als unzureichend gerügte Tatsachenaufklärung angeht, so ist der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht im verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren nach § 86 VwGO regelmäßig genügt, wenn ein – wie hier – rechtskundig vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung keine konkreten (förmlichen) Beweisanträge zu einem bestimmten Thema gestellt hat. Die Rüge einer unzureichenden Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht in einem anschließenden Berufungszulassungsverfahren ist kein geeignetes Mittel, um von dem die Zulassung des Rechtsmittels begehrenden Beteiligten in erster Instanz nicht gestellte förmliche Beweisanträge zu ersetzen. 35 vgl. zuletzt etwa OVG des Saarlandes Beschluss vom 9.10.2018 – 2 A 263/18 – vgl. zuletzt etwa OVG des Saarlandes Beschluss vom 9.10.2018 – 2 A 263/18 – Bloße Ankündigungen von Beweisanträgen in den die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorbereitenden Schriftsätzen sind insoweit nicht ausreichend. 36 so beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.5.2018 – 2 A 382/17 –, SKZ 2018, 131, Leitsatz Nr. 7 so beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.5.2018 – 2 A 382/17 –, SKZ 2018, 131, Leitsatz Nr. 7 Das gilt erst Recht, wenn der die angeblich unzureichende Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht rügende Beteiligte – hier die Klägerin – sogar auf eine mündliche Verhandlung verzichtet hat. Insoweit mutet es schon etwas grotesk an, wenn die Klägerin jetzt mehrfach beanstandet, dass „ein Termin nicht stattgefunden“ habe. Ohne ihren Verzicht wäre die Sache mündlich zu verhandeln gewesen (§ 101 Abs. 1 und 2 VwGO). Randnummer 36
- Der Vortrag rechtfertig schließlich sicher nicht die abschließend geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinn, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. 37 vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.5.2018 – 2 A 850/17 –, bei juris vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.5.2018 – 2 A 850/17 –, bei juris Randnummer 37 Das ist hier nicht erkennbar. Die Klägerin verweist in dem Zusammenhang darauf, dass sie „in der Angelegenheit bereits diverse Bauanträge“ bei dem Beklagten gestellt habe, der sich für deren Ablehnung auf die „hiesige Gerichtsentscheidung“ beziehungsweise auf ein Erfordernis weiterer Aufklärung der Lärmproblematik berufe. Es bestehe daher grundsätzliche Bedeutung, dass dies alles geklärt und eine „klare Rechtsgrundlage für weitere Bauanträge geschaffen“ werde. Es habe bereits „so viele Verfahren gegeben“, dass allen Beteiligten daran gelegen sei, eine Lösung zu finden und weitere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Diese Gesichtspunkte beschreiben keine allgemein klärungsbedürftige Grundsatzfrage, sondern vielmehr möglicherweise Besonderheiten des konkreten Falles beziehungsweise des Ansiedlungsvorhabens der Klägerin an dem konkreten Standort. Mit Blick auf das dem § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugrundliegende Anliegen der Rechtsvereinheitlichung kann es sicher nicht darauf ankommen, wie viele sonstige Bauanträge oder Bauvoranfragen ein Kläger oder eine Klägerin gestellt hat. Außerdem bildet den Beurteilungsgegenstand in jedem bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren ein ganz konkretes – vom jeweiligen Bauherren oder der jeweiligen Bauherrin zu bestimmendes – Bauvorhaben. Randnummer 38 Soweit die Klägerin abschließend auf eine Anhörungsmitteilung des Beklagten vom 13.7.2017 Bezug nimmt, 38 Ausweislich des Betreffs geht es dabei um die „Errichtung von 84 weiteren PKW-Stellplätzen, Nutzungsaufnahme der Ein-/Ausfahrt Süd“. Ausweislich des Betreffs geht es dabei um die „Errichtung von 84 weiteren PKW-Stellplätzen, Nutzungsaufnahme der Ein-/Ausfahrt Süd“. in der erneut von einem unmittelbaren Angrenzen des Baugrundstücks an ein allgemeines Wohngebiet die Rede ist, weist der Senat – davon ausgehend, dass auch für die Anwesen Saarbrücker Straße Nr. ...a, ...b und ... keine verbindliche Bauleitplanung existiert – ergänzend erneut auf seine die mit Blick auf die klare Abgrenzung zum Parkplatz des Kaufland-Marktes im Ergebnis erfolglosen Nachbarrechtsbehelfsverfahren abschließenden Entscheidungen aus dem Jahr 2012 zur Bestimmung des Gebietscharakters hin, die es ausschließen, hier von einer Gebietsreinheit (§§ 34 Abs. 2 BauGB, 4 BauNVO 1990) im Sinne eines allgemeinen Wohngebiets auszugehen. 39 vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.6.2012 – 2 A 411/11 – und vom 25.6.2012 – 2 A 408/11 – vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.6.2012 – 2 A 411/11 – und vom 25.6.2012 – 2 A 408/11 – Ein dahingehender Schutzanspruch nach immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten unter Zugrundelegung der Nr. 6.1 Satz 1 d) TA-Lärm dürfte den „Einsprengseln“ der Wohnnutzung in den Anwesen Nr. ...b und Nr. ... auch schwerlich zuzubilligen sein. 40 vgl. zum Schutzniveau in so genannten „Gemengelagen“ infolge des Angrenzens von Wohn- und gewerblicher Nutzung die Nr. 6.7 der TA-Lärm, das gleichzeitig als Konkretisierung der Anforderungen des Rücksichtnahmegebots anzusehen ist vgl. zum Schutzniveau in so genannten „Gemengelagen“ infolge des Angrenzens von Wohn- und gewerblicher Nutzung die Nr. 6.7 der TA-Lärm, das gleichzeitig als Konkretisierung der Anforderungen des Rücksichtnahmegebots anzusehen ist Randnummer 39 Da dem Vorbringen der Klägerin somit insgesamt kein Grund für die von ihr beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO zu entnehmen ist, ist der Antrag zurückzuweisen. III. Randnummer 40 Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Randnummer 41 Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1) vgl. die Baugenehmigung vom 8.7.2009 – A 61.63 – R/00014/09 – 2) vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 17.8.2011 – 5 K 2376/10 –, OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.6.2012 – 2 A 411/11 – 3) vgl. die Bauscheine des Beklagten vom 25.8.2008 – 61.63-R/00020/08 – und vom 4.2.2009 – 61.63-R/00059/08 –, dazu VG des Saarlandes, Urteil vom 17.8.2011 – 5 K 2364/10 – (rechtskräftig) 4) vgl. den Bauschein des Beklagten vom 22.1.2009 – 61.63-R/00044/08 –, insoweit hatten die Nachbarn darüber hinaus einen Antrag auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten gestellt, dazu VG des Saarlandes, Urteil vom 17.8.2011 – 5 K 2363/10 –, OVG des Saarlandes vom 25.6.2012 – 2 A 408/11 – 5) vgl. den negativen Vorbescheid vom 29.7.2010 – A 61.63 – R/00013/10 – 6) vgl. den einen Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid zurückweisenden Bescheid des Rechtsausschusses beim Beklagten vom 17.12.2013 – O-4/11 –, gegen den keine Klage erhoben wurde 7) vgl. deren Stellungnahme vom 22.8.2012 – 4.2 St/St – 8) vgl. dazu im Einzelnen dessen Schreiben vom 2.10.2012 – 01/1133/892/ Sto – 9) vgl. den Ablehnungsbescheid vom 11.10.2012 – A 03.63 – R/00030/12 – 10) vgl. den Ablehnungsbescheid vom 14.3.2014 – A 03.63 – R/00071/13 – 11) vgl. das in ihrem Auftrag erstellte Gutachten des Prof. Dr. Peter Gordan aus Mainz betreffend den „Schutz der Nachbarschaft vor Anlagengeräuschen“ vom 28.11.2013 12) vgl. den Widerspruchsbescheid des Rechtsausschusses vom 7.7.2016 – O-67/14 – 13) vgl. dazu VG des Saarlandes, Urteil vom 17.8.2011 – 5 K 2376/10 – 14) vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel allein am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist, seither st. Rspr. 15) vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 15.2.2018 – 2 A 50/17 –, vom 24.4.2018 – 2 A 505/17 –, und vom 14.5.2018 – 2 A 382/17 –, SKZ 2018, 131, Leitsatz Nr. 7, st. Rspr. 16) vgl. dazu die Niederschrift über die Ortsbesichtigung am 9.3.2017, Seite 3 17) vgl. dazu VG des Saarlandes, Urteil vom 17.8.2011 – 5 K 2376/10 –, OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.6.2012 – 2 A 411/11 – 18) vgl. dazu bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 17.5.2004 – 1 Q 70/03 –, SKZ 2005, 71, Leitsatz Nr. 25, vom 21.6.2007 – 2 A 152/07 –, NVwZ-RR, 2008, 161, vom 3.1.2008 – 2 A 182/07 –, BRS 73 Nr. 146, vom 30.3.2012 – 2 A 316/11, BauR 2013, 442, SKZ 2012, 170, Leitsatz Nr. 20, vom 24.5.2012 – 2 A 395/11 –, BRS 79 Nr. 91, und vom 4.7.2016 – 2 A 161/16 –, SKZ 2017, 67, Leitsatz Nr. 28 19) vgl. die in ihrem Auftrag erstellten Gutachten des Prof. Dr. Peter Gordan aus Mainz betreffend den „Schutz der Nachbarschaft vor Anlagengeräuschen“ vom 28.11.2013 und vom 23.11.2016 20) vgl. die Baugenehmigung vom 8.7.2009 – A 61.63 – R/00014/09 – mit den Auflagen des LUA 21) vgl. die Verordnung vom 15.6.2011, zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.11.2015, Amtsblatt I Seite 888, Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO 22) vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.12.2008 – 2 A 228/08 –, SKZ 2009, 123, Leitsatz Nr. 33, LKRZ 2009, 142 23) vgl. dazu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.2.2009 – 2 A 267/08 –, BRS 74 Nr. 81 24) vgl. hierzu, insbesondere zur Frage der „Fremdkörpereigenschaft“ die Beschlüsse des Senats vom 20.6.2012 – 2 A 411/11 – und vom 25.6.2012 – 2 A 408/11 – 25) vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 19.7.2018 – 2 A 423/17 –, und vom 19.11.2017 – 1 A 397/17 –, bei juris 26) vgl. hierzu beispielsweise Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland, 2 Auflage 2005, Kp XI Rn 110 ff, 114 mit Rechtsprechungsnachweisen zu Vorläuferbestimmungen 27) vgl. das Schreiben des LUA vom 17.1.2014 – 3.3/mh/A-113760 – 28) vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.7.2018 – 2 A 423/17 – 29) vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 29.8.2007 – 4 C 2.07 –, DVBl. 2007, 1564, wonach der TA Lärm vom 26.8.1998, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen (
§ 35Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Bau
GB i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG) konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zukommt 30) vgl. in dem Zusammenhang Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, Band II, Rn 50b zu § 34, wonach für die Beurteilung des Zu- und Abgangsverkehrs die VerkehrslärmschutzVO (16. BImSchV) nicht als Orientierungshilfe anzuwenden ist 31) vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.12.2008 – 2 A 228/08 –, SKZ 2009, 123, Leitsatz Nr. 33, LKRZ 2009, 142 32) vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.9.2018 – 2 A 729/17 – 33) vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.1.2009 - 9 B 64.08 -, juris; OVG Bautzen, Beschluss vom 30.7.2018 - 4 B 66/18 -, juris 34) vgl. dazu zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.10.2018 – 2 A 307/18 –, st. Rspr. 35) vgl. zuletzt etwa OVG des Saarlandes Beschluss vom 9.10.2018 – 2 A 263/18 – 36) so beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.5.2018 – 2 A 382/17 –, SKZ 2018, 131, Leitsatz Nr. 7 37) vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.5.2018 – 2 A 850/17 –, bei juris 38) Ausweislich des Betreffs geht es dabei um die „Errichtung von 84 weiteren PKW-Stellplätzen, Nutzungsaufnahme der Ein-/Ausfahrt Süd“. 39) vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.6.2012 – 2 A 411/11 – und vom 25.6.2012 – 2 A 408/11 – 40) vgl. zum Schutzniveau in so genannten „Gemengelagen“ infolge des Angrenzens von Wohn- und gewerblicher Nutzung die Nr. 6.7 der TA-Lärm, das gleichzeitig als Konkretisierung der Anforderungen des Rücksichtnahmegebots anzusehen ist