gehend um mehr als 5 % unter der Entwicklung der Tarifergebnisse. (Rn.134) 3. Angesichts des besoldungsintern geltenden Abstandsgebots ist die Nichteinhaltung des Mindestabstands von 15 % zwischen den unteren Besoldungsgruppen und dem Grundsicherungsniveau in Bezug auf höhere Besoldungsgruppen ein besonders gewichtiges Indiz für die Vermutung der Verfassungswidrigkeit der Alimentation in den höheren Besoldungsgruppen. Diesem Parameter kommt im Rahmen der ersten Prüfungsstufe hervorgehobene Bedeutung zu (Anschluss an OVG Saarlouis, Beschluss vom 17.5.2018 - 1 A 22/16 -, juris, Rdnr. 87). (Rn.165) 4. Ein Vergleich der R 1-Besoldung im Saarland mit den Verdiensten (ohne Sonderzahlung) der Gruppe aller Vollzeitbeschäftigten der Leistungsgruppe 1 (Arbeitnehmer in leitender Stellung), die über einen Universitätsabschluss verfügen, ergibt, dass im Jahr 2014 nur 13 % der Vergleichsgruppe weniger verdienten als ein Amtsträger in der Besoldungsgruppe R 1 in der Eingangsstufe 1 (nur Grundgehalt). (Rn.217) 5. Leitsatz 2. so auch OVG Saarlouis, Beschluss vom 17.5.2018 - 1 A 22/16 -, juris, Rdnr. 134. (Rn.220) 6. Das besondere öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis von Beamten und Richtern verpflichtet diese nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen. Nach den allgemeinen Grundsätzen praktischer Konkordanz kommt eine Begrenzung vorbehaltlos gewährleisteter Grundrechtspositionen vielmehr nur in Betracht, wenn andere zumutbare Lösungsalternativen nicht bestehen. Diese Lage kann nicht angenommen werden, solange staatliche Haushaltsmittel vorhanden sind und etwa für die ungeschmälerte Entlohnung der Tarifbeschäftigten oder freiwillige Subventionsgewährungen eingesetzt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.5.2017 - 2 BvR 883/14 u.a. -, BVerfGE 145, 304 und ZBR 2017, 340 Rdnr. 68). (Rn.242) Tenor Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Bundesverfassungsgericht wird die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob - Anlage 5 Nr. 4 zu Art. 4
1, 4 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 1775 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen im Jahr 2012 und zur Änderung Besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Juni 2012 (Amtsblatt I, S. 195 ff.) sind die Bezüge der Besoldungsgruppe R 1 ab dem 1.7.2012 um 1,9 % erhöht worden. Die maßgeblichen Grundgehaltssätze ergeben sich aus Anlage 1 Nr. 4 zu vorgenanntem Gesetz. Randnummer 5
1 des Gesetzes Nr. 1811 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2013 und 2014 vom
den Bundesgesetzgeber zum 1.1.1998 um 1,5 %, zum 1.6.1999 um 2,9 %, zum 1.1.2001 um 1,8 %, zum 1.1.2002 um 2,2 %, zum 1.7.2003 um 2,4 %, zum 1.4.2004 um 1,0 % und zum 1.8.2004 um 1,0 % erhöht worden. Nach Inkrafttreten der Föderalismusreform I seien die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung R
den saarländischen Gesetzgeber wie folgt erhöht worden: Zum 1.4.2008 um 2,9 %, zum 1.3.2009 um 40,- € und um 3,0 %, zum 1.3.2010 um 1,2 %, zum 1.7.2012 um 1,9 % und zum 1.9.2013 um 2,3 %. Randnummer 17 Die Sonderzahlung habe sich in den zu betrachtenden Zeiträumen wie folgt entwickelt: Bis zum Jahr 2003 hätten die saarländischen Richter eine Sonderzahlung auf bundesgesetzlicher Grundlage erhalten. Diese habe sich auf folgende Vomhundertsätze der jeweils im Dezember zustehenden Dienstbezüge belaufen: 1998: 92,39 %, 1999: 89,79%, 2000: 89,79 %, 2001: 88,21 %, 2002: 86,31 %, 2003: 84,29 %. Ab dem Jahr 2004 sei im Saarland eine jährliche Sonderzahlung auf landesgesetzlicher Grundlage gewährt worden. Für die Jahre 2004 und 2005 habe das Saarländische Sonderzahlungsgesetz für Richter der Besoldungsordnung R eine Sonderzahlung in Höhe von 58 % des Dezemberdienstbezuges vorgesehen, höchstens jedoch 3.200,- €. Mit dem Gesetz zur Änderung des Saarländischen Sonderzahlungsgesetzes vom 15.2.2006 (Amtsbl. S. 374) sei die jährliche Sonderzahlung auf einen Festbetrag abgeschmolzen worden, der für die Richter der Besoldungsordnung R 800,- € betragen habe. Der Festbetrag sei in den Jahren 2006 bis 2008 gewährt worden; bezogen auf das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe R 1 habe er sich auf folgende Vomhundertsätze belaufen: 2006: 15,86 %, 2007: 15,86 %, 2008: 15,42 %.
S. 1138) sei die bis dahin als Festbetrag gezahlte Sonderzahlung in die Besoldungstabellen implementiert worden, indem die Grundgehaltssätze um ein Zwölftel des in der jeweiligen Besoldungsgruppe gezahlten bisherigen Festbetrages erhöht worden seien. Die Sonderzahlung sei seither Bestandteil des Grundbetrages und nehme mit diesem an Besoldungsanpassungen teil. Sie belaufe sich seit 2009 in der Besoldungsgruppe R 1 auf 14,85 % des um die Sonderzahlung bereinigten Endgrundgehaltes. Damit sei die R 1-Besoldung im Zeitraum 1998 bis 2012 bei Zugrundelegung einer ursprünglich gewährten Sonderzahlung in Höhe von 92,39 % des Grundbetrages der für den Monat Dezember gewährten Bezüge um 16,63 % gestiegen. Im Zeitraum 1999 bis 2013 sei die Besoldung bei Zugrundelegung einer ursprünglich gewährten Sonderzahlung in Höhe von 89,79 % des Grundbetrages der für den Monat Dezember gewährten Bezüge um 17,78 % gestiegen. Randnummer 18 Die in diesem Zeitraum erfolgte Streichung des Urlaubsgeldes in Höhe von 255,65 € ab dem Jahr 2004, die Einmalzahlungen des Jahres 1999 in Höhe von 300,- DM, des Jahres 2003 in Höhe von 185,- €, des Jahres 2004 in Höhe von 50,- €, des Jahres 2009 in Höhe von 40,- € und des Jahres 2011 in Höhe von 360,- € sowie der im Jahre 2009 gewährte Sockelbetrag in Höhe von 40,-- € könnten entsprechend der o.a. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts rechnerisch an dieser Stelle vernachlässigt werden, weil sie - bezogen auf den hier zu betrachtenden Zeitraum von 15 Jahren - nur eine minimale und keine strukturelle Auswirkung auf die Besoldungsentwicklung hätten. Randnummer 19
zuführen (sog. Staffelprüfung). Hierdurch solle sichergestellt werden, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt würden. Die R 1-Besoldung habe sich in den Jahren 1993 bis 1997 im Saarland wie folgt entwickelt: Die Dienstbezüge seien
den Bundesgesetzgeber prozentual zum 1.5.1993 um 3,0 %, zum 1.1.1995 um 2,0 %, zum 1.5.1995 um 3,2 % sowie zum 1.3.1997 um 1,3 % erhöht worden. Die jährliche Sonderzahlung habe sich in den Jahren 1993 bis 1997 auf folgende Vomhundertsätze der Dienstbezüge des Monats Dezember belaufen: 1993: 100,00 %, 1994: 98,04 %, 1995: 95,00 %, 1996: 95,00 %, 1997: 93,78 %. Damit sei die R 1-Besoldung im Zeitraum 1993 bis 2007 bei Zugrundelegung einer ursprünglich gewährten Sonderzahlung in Höhe von 100 % des Grundbetrags der für den Monat Dezember gewährten Bezüge um 16,60 % und im Zeitraum 1994 bis 2008 bei Zugrundelegung einer ursprünglich gewährten Sonderzahlung in Höhe von 98,04 % des Grundbetrages der für den Monat Dezember gewährten Bezüge um 16,62 % gestiegen. Die Verdienste der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder seien ausweislich der vom Statistischen Bundesamt in dem o.a. Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht vorgelegten Daten in den Jahren 1993 bis 2007 um 25,38 % und in den Jahren 1994 bis 2008 um 25,23 % gestiegen. Der Nominallohnindex im Saarland sei ausweislich der Daten des Statistischen Bundesamtes in diesen Zeiträumen um 17,49 % bzw. 17,59 % gestiegen. Der Verbraucherpreisindex im Saarland sei ausweislich der Daten des Statistischen Bundesamtes in den Jahren 1993 bis 2007 um 26,34 % und von 1994 bis 2008 um 25,73 % gestiegen. Randnummer 29 Die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen, des Nominallohnindex und des Verbraucherpreisindex einerseits und der Besoldungsentwicklung andererseits stelle sich damit in Relation zur Besoldungsentwicklung für den um fünf Jahre vorgelagerten Überprüfungszeitraum wie folgt dar: Die Entwicklung der Besoldung in R 1 sei – ausgehend von der Basis 100 in den Jahren 1992 und 1993 – im Jahr 2007 um 7,5 % hinter dem Anstieg der Tarifverdienste, um 0,8 % hinter dem Anstieg des Nominallohnindex und um 8,4 % hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurückgeblieben. Für das Jahr 2008 ergebe sich ein Zurückbleiben der Besoldung um 7,4 % hinter dem Anstieg der Tarifverdienste, um 0,8 % hinter dem Anstieg des Nominallohnindex und um 7,8 % hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex. Randnummer 30
schnittswert des Bundes und der anderen Länder (5. Parameter): Randnummer 35 Eine den vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Schwellenwert von 10 % überschreitende Gehaltsdifferenz im Vergleich zum
schnitt der Bezüge der jeweiligen Besoldungsgruppe im Bund oder in den anderen Ländern sei hinsichtlich der R 1-Besoldung im Saarland für die Jahre 2012 und 2013 nicht festzustellen. Diesbezüglich werde auf die als Anlage 2 zum Schriftsatz vom 8.8.2018 beigefügte Gegenüberstellung der beim Bund und in den Ländern in der Besoldungsgruppe R 1 gezahlten Bruttojahresgehälter verwiesen. Danach lägen die im Saarland in R 1 gezahlten Bruttojahresgehälter im Jahre 2012 um 2,25 % und im Jahre 2013 um 2,32 % unter dem
schnittswert des Bundes und der anderen Bundesländer. Die als Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation für den fünften Parameter geforderte Voraussetzung, dass das jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen 10 % unter dem
schnitt des Bundes und der anderen Länder im gleichen Zeitraum liege, sei somit bei Weitem nicht erfüllt. Dies sei umso bemerkenswerter, als sich das Saarland nach den Feststellungen des Stabilitätsrates in einer "drohenden Haushaltsnotlage" befinde und aufgrund der am 1.12.2011 mit dem Stabilitätsrat getroffenen Vereinbarung zum Sanierungsprogramm zu verstärkten Konsolidierungsanstrengungen verpflichtet sei. Randnummer 36
die Bundesregierung vorgelegten Bericht vom 2.2.1995 über die Höhe des Existenzminimums von Kindern und Familien im Jahr 1996 (BT-Drs. 13/381) Bezug genommen. Dieser Bericht liege auch für die Jahre 2012 und 2014 vor (
schnittlichen Bildungs- und Teilhabebedarfen sowie den
schnittlichen Kosten der Unterkunft sowie der Heizkosten, jeweils getrennt für Erwachsene und Kinder, im Einzelnen auf. Auf der Grundlage des 8. Berichtes ergebe sich für das sächliche Existenzminimum einer vierköpfigen Familie im Jahre 2012 ein monatlicher
schnittsbetrag in Höhe von 1.818 €. Für das Jahr 2013 sei das sächliche Existenzminimum von 1.870,-- € ausgehend von den im Bericht für 2014 genannten Beträgen sowie den dort dargelegten Fortschreibungsfaktoren ermittelt und jeweils auf den nächsthöheren vollen Eurobetrag aufgerundet worden (Anlage 4 zum Schriftsatz vom 8.8.2018). Den Beträgen des sächlichen Existenzminimums sei die Bruttobesoldung einschließlich der familienbezogenen Gehaltsbestandteile abzüglich der steuerlichen Belastungen zuzüglich des staatlichen Kindergeldes sowie abzüglich der aus dem Nettoeinkommen zu bestreitenden Kosten für eine unter Berücksichtigung der beamtenrechtlichen Beihilfe abzuschließende private Kranken- und Pflegeversicherung gegenüberzustellen (was im Hinblick auf die Beihilfe sowie Kranken- und Pflegeversicherung näher dargelegt wird). Eine diesbezüglich erstellte tabellarische Übersicht (Anlage 3 zum Schriftsatz vom 8.8.2018) zeige, dass die
das Besoldungsrecht gewährleistete Alimentation in der Eingangsstufe der untersten Besoldungsgruppe, die im Saarland aufgrund der laufbahnrechtlichen Gegebenheiten zum Tragen komme (Laufbahn des einfachen Justizwachtmeisterdienstes, Eingangsamt bis zum 31.12.2013: Besoldungsgruppe A 3), den verfassungsrechtlich gebotenen Abstand zum Grundsicherungsniveau wahre. Randnummer 40 12. keine Beeinträchtigung der amtsangemessenen Alimentation
die Absenkung der Eingangsbesoldung Randnummer 41 Bei der Frage der Amtsangemessenheit der R1-Besoldung komme der Absenkung der Eingangsbesoldung keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Die Absenkung der Eingangsbesoldung nach § 3b des Saarländischen Besoldungsgesetzes sei keine strukturelle Maßnahme, die sich auf die Besoldungshöhe aller Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter auswirke. Hierbei handele es sich vielmehr um eine vorübergehende, auf die Dauer von zwei Jahren befristete Maßnahme, die nur den Kreis der erstmals in einem Eingangsamt einer Laufbahn des gehobenen oder des höheren Dienstes Ernannten betreffe. Die Absenkungsregelung stütze sich auf die Erwägung, dass die Anfangsqualifikation sowie die typischerweise dadurch bedingte geringere Leistung der Berufsanfänger bei der Festlegung der Dienstbezüge zu berücksichtigen sei. Zu der früheren Regelung des Bundes zur Absenkung der Eingangsbesoldung gemäß § 19a des Bundesbesoldungsgesetzes, die mit § 3b des Saarländischen Besoldungsgesetzes vergleichbar sei, habe das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 15.1.1985 (2 BvR 1148/84) festgestellt, dass sie die Grundrechte oder diesen gleichstehende Rechte der Betroffenen nicht verletzte. Randnummer 42 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten einschließlich der Personalakte des Klägers verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. II. A. Randnummer 43 Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig. Randnummer 44 Die Frage der Amtsangemessenheit der Alimentation ist im Wege der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zu klären. Aufgrund des besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers können Beamten auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht, keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Vielmehr sind sie darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie Klagen auf Feststellung erheben, ihre Besoldung sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen. Randnummer 45 Vgl. OVG des Saarlandes, Vorlagebeschluss vom 17.5.2018 - 1 A 22/16 -, Juris, Rdnr. 26, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 14.10.2009 - 2 BvL 13/08 u.a. -, Juris, Rdnr. 12. Randnummer 46 Statthaft ist die Feststellungsklage hier ferner, soweit der Kläger geltend macht, im vorliegend zu betrachtenden Zeitraum auch deshalb nicht (mehr) amtsangemessen alimentiert worden zu sein, weil sein Grundgehalt nach Maßgabe des § 3b Abs. 1 des Saarländischen Besoldungsgesetzes (SBesG) für zwei Jahre bzw. bis zu seinem Ausscheiden aus dem Dienst um 350 € verringert war. Zwar würde sich die Besoldung des Klägers für den streitgegenständlichen und zwischenzeitlich abgeschlossenen Zeitraum vom 1.1.2012 bis 31.8.2013 im Fall der Verfassungswidrigkeit der Absenkungsregelung des § 3b Abs. 1 SBesG einfachrechtlich nach der allgemeinen Vorschrift des § 19 Abs. 1 des nach § 1 Abs. 2 SBesG als Landesrecht fortgeltenden Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG-SL) richten, wonach sich das Grundgehalt des Beamten/Richters nach der Besoldungsgruppe des ihm verliehenen Amtes bestimmt; folglich könnte der sodann bestehende Anspruch auf - ungekürzte - Besoldung nach den Vorgaben der Besoldungsgruppe R 1 im Wege einer Leistungsklage geltend zu machen sein, Randnummer 47 dazu: VG Karlsruhe, Vorlagebeschluss vom 15.12.2016 - 6 K 4048/14 - und VG Sigmaringen, Urteil vom 31.5.2017 - 1 K 2184/15 -, beide Juris. Randnummer 48 Das Bundesverwaltungsgericht hat indes in seinem Randnummer 49 Urteil vom 21.9.2017 - 2 C 30.16 -, Juris, Randnummer 50 zur Verfassungsmäßigkeit der teilweisen Anrechnung des erhöhten Grundgehalts auf die Leistungsbezüge von Professoren in Rheinland-Pfalz überzeugend ausgeführt, richtige Klageart für das Begehren, ungeschmälerte Leistungsbezüge zu erhalten, sei die Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO. In Bezug auf gesetzlich vorgesehene Leistungskürzungen gelte gleichermaßen der Grundsatz, dass wegen des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers im Bereich der Besoldung sowie wegen des besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden könnten, die gesetzlich nicht vorgesehen seien. Es bleibe nämlich dem Gesetzgeber (ebenso) vorbehalten, die Gesamtbesoldung, die aus verschiedenen Teilen bestehen könne, festzulegen. Eine Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Anspruch nur bei der Annahme der Verfassungswidrigkeit einer einzelnen Norm bestehe, könne daher nicht im Wege der allgemeinen Leistungsklage erfolgen, Randnummer 51 dem folgend die Kammer im Urteil vom 11.7.2018 – 2 K 15/16 – Randnummer 52 Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass hinsichtlich des streitgegenständlichen Feststellungsbegehrens das in beamtenrechtlichen Streitigkeiten regelmäßig für alle Klagen vorgeschriebene Vorverfahren (§ 54 Abs. 2 BeamtStG) nicht
geführt worden ist. Unter den gegebenen Umständen, wonach die Klage am 31.12.2015 wegen einer Untätigkeit des Beklagten nach Widerspruchseinlegung am 30.6.2015 und Ablauf der nach § 75 Satz 2 VwGO grundsätzlich zu beachtenden Sperrfrist von drei Monaten erhoben worden ist, erscheint ein Widerspruchsverfahren entbehrlich, nachdem der Beklagte sich mit Blick auf das Feststellungsbegehren rügelos zur Sache eingelassen und die Abweisung der Klage beantragt hat, Randnummer 53 BVerwG, Urteil vom 15.9.2010 - 8 C 21.09 -, Juris. Randnummer 54 Die Klage ist gegen das Saarland zu richten, denn seit der sog. Föderalismusreform ist es Sache der Landesgesetzgeber, eine verfassungswidrig zu niedrige Alimentation der Landesbeamten zu beseitigen. Allein der Landesgesetzgeber ist im Stande, ein verfassungskonformes Alimentationsniveau der Landesbeamten aufrecht zu erhalten oder wiederherzustellen. Im Fall eines verfassungswidrigen Alimentationsdefizits obliegt es allein dem Landesgesetzgeber, dieses
ein Landesbesoldungsgesetz zu beheben. Demzufolge war das Passivrubrum von Amts wegen zu ändern. Randnummer 55 Vgl. OVG des Saarlandes, Vorlagebeschluss vom 17.5.2018, a.a.O., Rdnr. 28, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 20.3.2008 - 2 C 49.07 -, Juris, Rdnr.
Gesetz geregelt. Einer verfassungskonformen Auslegung sind die in Zahlenwerten formulierten besoldungsrechtlichen Vorgaben nicht zugänglich. Die beantragte Feststellung kann daher nicht getroffen werden, ohne die Gültigkeit der maßgeblichen Besoldungsgesetze zu verneinen. Das Verfahren muss deshalb gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 GG, § 13 Nr. 11 i.V.m. § 80 Abs. 1 BVerfGG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung darüber vorgelegt werden, ob die für die Besoldung der Saarländischen Richter der Besoldungsgruppe R 1 in den Jahren 2012 und 2013 maßgeblichen Besoldungsgesetze mit dem Grundgesetz vereinbar waren. Randnummer 66 1. Das
5 GG verfassungsrechtlich verankerte Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, Richter und ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt. Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Richterverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen. Randnummer 67 Vgl. BVerfG, Urteil vom 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, Juris, Rdnr.
zuführen.
eine derartige Staffelprüfung soll sichergestellt werden, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden. Der vierte Parameter hat zunächst einen systeminternen Vergleich der Besoldung der jeweiligen Richter im Verhältnis zur Besoldung anderer Richter- bzw. Beamtengruppen im Saarland zum Gegenstand. Eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer Anpassungen bei einzelnen Besoldungsgruppen oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen indiziert einen Verstoß gegen das Abstandsgebot. Ein Verstoß liegt in der Regel vor bei einer Abschmelzung der Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 % in den zurückliegenden fünf Jahren. Zusätzlich ist für die Wahrung eines ausreichenden Abstands der Bruttogehälter höherer Besoldungsgruppen zu den Tabellenwerten unterer Besoldungsgruppen - wie das Bundesverfassungsgericht in seinem zur Beamtenbesoldung ergangenen Beschluss vom 17.11.2015 -2 BvL 19/09 u.a.-, Juris, Rdnr. 93-94, betont hat - in den Blick zu nehmen, dass von Verfassungs wegen bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung für Arbeitssuchende und dem einem erwerbstätigen Beamten geschuldeten Unterhalt hinreichend deutlich werden muss, und dies setzt voraus, dass die Nettoalimentation in den unteren Besoldungsgruppen einen Mindestabstand von 15 % zum Grundsicherungsniveau aufweist. Zwar gilt dies für die Ämter der Besoldungsgruppe R nur in mittelbarer Weise, weil sie nicht in einem unmittelbaren Besoldungszusammenhang zu den untersten Ämtern der Besoldungsgruppe A stehen. Doch stehen die verschiedenen Besoldungsordnungen (A, B, W und R) ihrerseits und die darin jeweils zusammengefassten Ämter innerhalb des besoldungsrechtlichen Gesamtgefüges in einem Verhältnis zueinander, in dem sich (u.a.) die Zugangs- und Laufbahnvoraussetzungen und weiteren Qualifikationsanforderungen der jeweiligen Ämter widerspiegeln. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Professorenbesoldung eine Vergleichsbetrachtung und Gegenüberstellung von Ämtern der W-Besoldung mit solchen der A-Besoldung angestellt. Da sich die Zuweisung der mit der Rechtsprechungstätigkeit verbundenen Aufgabe und der damit verbundenen Verantwortung hiernach auch bei der Bestimmung der Wertigkeit des Amtes innerhalb des besoldungsrechtlichen Gesamtgefüges niederschlagen muss, ergibt sich auch für die Ämter der Besoldungsgruppe R ein Zusammenhang mit der absoluten Untergrenze der zulässigen Alimentation. Randnummer 71 Vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 22.9.2017 - 2 C 56.16 u.a. -, Juris, Rdnr. 152, unter Bezugnahme auf BVerfG, Urteile vom 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 -, BVerwGE 130, 263, 303 ff., und vom 5.5.2015, a.a.O., Rdnr. 156. Randnummer 72 Der Quervergleich mit der Besoldung der Richter des Bundes und anderer Länder ist schließlich der fünfte Parameter für die Bestimmung des Kerngehalts der Alimentation. Zeigt sich eine erhebliche Gehaltsdifferenz im Vergleich zum
schnitt der Bezüge der jeweiligen Besoldungsgruppe im Bund oder in den anderen Ländern, spricht dies dafür, dass die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion nicht mehr erfüllt. Wann eine solche Erheblichkeit gegeben ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen mindestens 10 % unter dem
schnitt der übrigen Länder im gleichen Zeitraum, was gemessen an der streitgegenständlichen Besoldung regelmäßig einem Besoldungsunterschied von mehr als einem Monatsgehalt entsprechen dürfte, ist dies jedenfalls ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation. Randnummer 73 Ist die Mehrheit - also mindestens drei - der auf der ersten Prüfungsstufe maßgeblichen Parameter erfüllt, besteht in jedem Fall eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation. Randnummer 74 Vgl. BVerfG, Urteil vom 5.5.2015, a.a.O., Rdnr. 97, 116 Randnummer 75 Diese "Drei-Parameter-Regel" ist aber nach Sinn und Zweck des Prüfrasters keine zwingende Voraussetzung für eine umfassende Prüfung. Vielmehr können sich inhaltliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit auch ohne die formale Erfüllung von drei Indiz-Parametern ergeben. Dies liegt etwa nahe, wenn zwar nur zwei Parameter auf der ersten Prüfungsstufe erfüllt sind, dies aber in besonders deutlicher Weise. Randnummer 76 Vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 22.9.2017, a.a.O., Rdnr. 44 ff.. Randnummer 77 Die Vermutung der verfassungswidrigen Unteralimentation kann auf der zweiten Prüfungsstufe
die Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung widerlegt oder weiter erhärtet werden. Zu diesen weiteren Kriterien zählen neben dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung insbesondere die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber, die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Richters, Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung sowie der Vergleich mit den
schnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung. Randnummer 78 Vgl. BVerfG, Urteil vom 5.5.2015, a.a.O., Rdnr.
solche Gründe sachlich gerechtfertigt werden, die im Bereich des Systems der Richterbesoldung liegen. Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten; das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden, soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient. Randnummer 82 Vgl. BVerfG, Urteil vom 5.5.2015, a.a.O., Rdnr. 128. Randnummer 83 Die Festlegung der Besoldungshöhe
den Gesetzgeber ist an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft. Diese Anforderungen treffen ihn insbesondere in Form von Begründungspflichten. Der Gesetzgeber ist gehalten, bereits im Gesetzgebungsverfahren die Fortschreibung der Besoldungshöhe zu begründen. Die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung müssen sich in einer entsprechenden Darlegung und Begründung des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen. Eine bloße Begründbarkeit genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Prozeduralisierung. Der mit der Ausgleichsfunktion der Prozeduralisierung angestrebte Rationalisierungsgewinn kann - auch mit Blick auf die Ermöglichung von Rechtsschutz - effektiv nur erreicht werden, wenn die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen vorab erfolgen und dann in der Gesetzesbegründung dokumentiert werden. Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung. Randnummer 84 Vgl. BVerfG, Urteil vom 5.5.2015, a.a.O., Rdnr. 129-
den Zweck der so ermittelten Daten gerechtfertigt. Die herangezogenen Daten zur Besoldungsentwicklung sind im Prüfschema des Bundesverfassungsgerichts nur für die Parameter der ersten Prüfungsstufe relevant. Bei diesen Zahlen handelt es sich um Orientierungswerte, aus denen sich Indizien für eine Vermutung ergeben können. Dem Zweck der Prüfung auf dieser Stufe kann daher entnommen werden, dass eine präzise "Spitzausrechnung" nicht geboten ist. Etwaige "Verzerrungen" sind vielmehr gegebenenfalls im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung zu berücksichtigen. Mit einer solchen pauschalierenden Betrachtungsweise kann überdies der praktische Aufwand für die Datenermittlung der ersten Prüfungsstufe handhabbar gehalten werden. Da die ausschlaggebende Gesamtabwägung erst auf der zweiten Prüfungsstufe erfolgt, erscheint ein dergestalt vergröbernder Zugriff im ersten Filter auch vertretbar. Randnummer 86 Vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 22.9.2017, a.a.O., Rdnr. 41 ff.. Randnummer 87
G 1998 vom 6.8.1998 (BGBl. I, 2026), zum 1.6.1999 um 2,9 %
G 1999 vom 19.11.1999 (BGBl. I, 2198),
G 2000 vom 19.4.2001 (BGBl. I, 618) zum 1.1.2001 um 1,8 % und zum 1.1.2002 um 2,2 % sowie
G 2003/2004 vom 10.9.2003 (BGBl. I, 1798) zum 1.7.2003 um 2,4 %, zum 1.4.2004 um 1,0 % und zum 1.8.2004 um 1,0 % erhöht. In den Genuss der
G 2008/2009 vom 29.7.2008 (BGBl. I, 1582) ab dem 1.1.2008 vorgenommenen Besoldungsanpassung kamen die saarländischen Richter nicht, da zugleich in Abs. 5 vorgenannter Regelung bestimmt wurde, dass für die Beamten und Richter der Länder das Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 31.8.2006 geltenden Fassung fortgalt (siehe hierzu auch Art. 1 Abs. 1 a)
1633 vom 21.11.2007 (Amtsblatt I, 2503) zum 1.4.2008 um 2,9 %,
die §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 1683 vom 6.5.2009 (Amtsblatt I, 834) zum 1.3.2009 um 40.- € und um 3% sowie zum 1.3.2010 um 1,2 %,
1 des Gesetzes Nr. 1775 vom 20.6.2012 (Amtsblatt I, 195), zum 1.7.2012 um 1,9 % und
die §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 1811 vom 26.6.2013 (Amtsblatt I, 188) zum 1.9.2013 um 2,3 % erhöht. Randnummer 93 Die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung war in den Jahren von 1975 bis 2003 bundesrechtlich
G in Verbindung mit dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung vom23.5.1975 (BGBl. I, S. 1173)in der jeweils geltenden Fassung geregelt, das gemäß Art. 18 Abs. 1 Nr. 1, Art. 21 Abs. 3 BBVAnpG vom 10.9.2003 (BGBl. I, S. 1798) mit Wirkung vom 16.9.2003 aufgehoben wurde, gemäß Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG allerdings bis zum Inkrafttreten bundes- oder landesrechtlicher Regelungen zur Gewährung von jährlichen Sonderzahlungen weiter anzuwenden war. Gemäß § 13 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlungbestimmte sich die Höhe der Sonderzuwendung nach einem Bemessungsfaktor, der vom Bundesministerium des Innern festgelegt wurde und sich nach dem Verhältnis der Bezüge im Dezember 1993 zu denjenigen im Dezember des laufenden Jahres errechnete. Danach ergeben sich nach den keinen Richtigkeitszweifeln begegnenden Darlegungen des Beklagten von 1998 bis 2003 folgende Vomhundertsätze der im Monat Dezember zustehenden Dienstbezüge: 1998: 92,39 %, 1999: 89,79 %, 2000: 89,79 %, 2001: 88,21 %, 2002: 86,31 %, 2003: 84,29 %. Randnummer 94
das mit Wirkung vom 1.1.2004 in Kraft getretene Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung im Saarland in der Fassung des Gesetzes Nr. 1543 vom 11.12.2003 (Amtsblatt I, S. 2) wurde Richtern der Besoldungsgruppe R 1 in den Jahren 2004 und 2005 eine Sonderzahlung in Höhe von 58 % der für den Monat Dezember maßgebenden Bezüge gewährt. Aufgrund des Gesetzes Nr. 1586 zur Änderung des Saarländischen Sonderzahlungsgesetzes und des Saarländischen Ministergesetzes vom 15.2.2006 (Amtsblatt I, S. 374) wurde die Sonderzahlung in den Jahren 2006 bis 2008 für Besoldungsempfänger der Besoldungsgruppe R 1 in Höhe eines Festbetrages von 800,- € geleistet, der sich bezogen auf das jeweilige Endgrundgehalt in diesem Zeitraum auf folgende Vomhundertsätze belief: 2006: 15,86 %, 2007: 15,86 % und 2008: 15,42 %.
1691 zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 1.7.2009 (Amtsblatt I, S. 1138) wurde die als Festbetrag gezahlte Sonderzahlung in die Besoldungstabellen integriert, indem die Grundgehaltssätze um ein Zwölftel des in der jeweiligen Besoldungsgruppe gezahlten bisherigen Festbetrages - für die Besoldungsgruppe R 1 um 66,67 € – erhöht wurden. Seither ist die Sonderzahlung Bestandteil des Grundgehalts und nimmt mit diesem an den Besoldungsanpassungen teil mit der Folge, dass sie sich seit 2009 in der Besoldungsgruppe R 1 konstant auf 14,85 % des um die Sonderzahlung bereinigten Endgrundgehaltes beläuft. Randnummer 95 Bezüglich der Einmalzahlungen für die Besoldungsgruppe R 1 ist im maßgeblichen Betrachtungszeitraum von Folgendem auszugehen: Im Jahr 1999 erfolgten Einmalzahlungen in Höhe von 300,- DM ("für die Monate März bis Mai 1999")
G 1999 vom 19.11.1999 (BGBl. I, S. 2198), im Jahr 2003 in Höhe von 185,- € sowie im Jahr 2004 in Höhe von 50,- €
G 2003/2004 vom 10.9.2003 (BGBl. I S. 1798), im Jahr 2009 in Höhe von 40,- € ("für die Monate Januar und Februar 2009")
1 des Gesetzes Nr. 1683 vom 6.5.2009 (Amtsblatt. I, S. 834) sowie im Jahr 2011 in Höhe von 360,- €
des Gesetzes über die Einmalzahlung an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger im Jahre 2011 vom 1.12.2011 (Amtsblatt. I, S. 507). Randnummer 96 Das
G 1992 vom 23.3.1993 (BGBl. I, S. 342) auf 500,- DM/ 255,65 € festgelegte Urlaubsgeld ist
G 2003/2004 vom 10.9.2003 (BGBl. I, S. 1798) mit Wirkung vom 16.9.2003 aufgehoben worden. Randnummer 97 Ausgehend hiervon sind die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe R 1 - für sich betrachtet - in den Zeiträumen von 1998 bis 2012 um 24,04 % und von 1999 bis 2013 um 25,03 %gestiegen. Randnummer 98 Hinsichtlich der Berücksichtigung der im Laufe der vorstehenden Zeiträume erfolgten Kürzungen der Sonderzahlungen folgt die Kammer der Berechnungsmethode des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in dessen Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht betreffend die Besoldungsgruppe A
zuführen, damit sichergestellt werden kann, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden. Demnach sind zusätzliche Vergleichsberechnungen für die Jahre 1993 bis 2007 und 1994 bis 2008
zuführen. Randnummer 120 Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe R 1 wurden in den Jahren 1993 bis 1998 im Saarland wie folgt linear erhöht: zum 1.5.1993 um 3 %
G 1993 vom 20.12.1993 (BGBl. I, 2139 ff), zum 1.1.1995 um 2 %
G 1994 vom 24.8.1994 (BGBl. I, S. 2229), zum 1.5.1995 um 3,2 %
G 1995 vom 18.12.1995 (BGBl. I, S. 1942), und zum 1.3.1997 um 1,3 %
G 1996/1997 vom 24.3.1997 (BGBl. I, S. 590) und zum 1.1.1998 um 1,5 %
G 1998 vom 6.8.1998 (BGBl. I. S. 2026). Randnummer 121 Die jährliche Sonderzahlung belief sich in den Jahren 1993 bis 1997 auf folgende Vomhundertsätze der Dienstbezüge des Monats Dezember: im Jahr 1993 auf 100 %, im Jahr 1994 auf 98,04 %, in den Jahren 1995 und 1996 jeweils auf 95,00 %, im Jahr 1997 auf 93,78 % und im Jahr 1998 auf 92,39 %. Randnummer 122 Ausgehend hiervon sind die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe R 1 - für sich betrachtet - in den Zeiträumen von 1993 bis 2007 um 24,65 % und von 1994 bis 2008 um 24,54 % gestiegen. Randnummer 123 Des Weiteren ergeben sich - ausgehend von der im Jahr 2002 gewährten Sonderzahlung von 86,31% und unter getrennter Berücksichtigung der im Jahr 2004 erfolgten Kürzung der Sonderzahlung auf 58 % und der im Jahr 2006 erfolgten weiteren Kürzung der Sonderzahlung auf 15,86 % des jeweiligen Grundbetrags der Dezemberbezüge - fiktive Besoldungskürzungen von jeweils 2,2 % und 3,35 % mit der Folge, dass die R 1-Besoldung im Zeitraum 1993 bis 2007 um 17,83 % und im Zeitraum von 1994 bis 2008 um 17,72 % anstieg. Randnummer 124 Die Verdienste der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder, der Nominallohnindex sowie der Verbraucherpreisindex haben sich gemäß der Darstellung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in dessen Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht betreffend die Besoldungsgruppe A 11, Randnummer 125 vgl. OVG des Saarlandes, Vorlagebeschluss vom 17.5.2018, a.a.O., Rdnr. 65-66 Randnummer 126 der die Kammer auch im Rahmen der Staffelprüfung folgt, in den vorgenannten Zeiträumen - jeweils bezogen auf das Saarland - wie folgt entwickelt: Randnummer 127 Tarifverdienste öffentl. Dienst Nominallohnindex Verbraucherpreisindex 1993 - 2007 25,39% 17,67% 26,34% 1994 - 2008 25,26% 17,67% 25,72% Randnummer 128 Damit stellt sich im Rahmen der Staffelprüfung die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen, des Nominallohnindex und des Verbraucherpreisindex einerseits und der Besoldungsentwicklung andererseits wie folgt dar: Randnummer 129 Die Entwicklung der Besoldung blieb ausgehend von der Basis 100 im Jahr 1992 Randnummer 130 missverständlich auch insoweit die Formulierung im Vorlagebeschluss des OVG des Saarlandes vom 17.5.2018, a.a.O., Rdnr. 68, die hier von der Basis 100 im Jahr 1993 spricht Randnummer 131 im Jahr 2007 um 6,42 % hinter dem Anstieg der Tarifverdienste und um 7,22 % hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück, übertraf aber um 0,14 % den Anstieg des Nominallohnindex. Ausgehend von der Basis 100 im Jahr 1993 blieb die Besoldung im Jahr 2008 um 6,41 % hinter dem Anstieg der Tarifverdienste und um 6,80 % hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück, lag aber um 0,04 % über dem Anstieg des Nominallohnindex. Randnummer 132 2.1.2.4. Hieraus ergibt sich für die streitgegenständlichen Zeiträume und die überlappenden Zeiträume der Staffelprüfung in Bezug auf die Parameter 1 bis 3 folgendes Zwischenergebnis: Randnummer 133 Zeitraum Anstieg Besoldung Anstieg Tarife Differenz Anstieg Nominallohnindex Differenz Anstieg Verbraucherpreisindex Differenz 1998-2012 17,25 % 26,65 % 8,02 % 23,90 % 5,67 % 23,53 % 5,36 % 1999-2013 18,19 % 28,15 % 8,43 % 23,90 % 4,83 % 24,07 % 4,98 % 1993-2007 17,83 % 25,39 % 6,42 % 17,67 % -0,14 % 26,34 % 7,22 % 1994-2008 17,72 % 25,26 % 6,41 % 17,67 % -0,04 % 25,72 % 6,80 % Randnummer 134 Festzustellen ist somit, dass die Besoldungsentwicklung sowohl im streitgegenständlichen Bezugszeitraum für die Jahre 2012 und 2013 als auch in den um fünf Jahre vorgelagerten Zeiträumen von 1993 bis 2007 bzw. 1994 bis 2008
gehend um mehr als 5 % unter der Entwicklung der Tarifergebnisse lag. Des Weiteren blieb die Besoldungsentwicklung gegenüber dem Nominallohnanstieg und gegenüber dem Verbraucherpreisanstieg in den für das Jahr 2012 maßgeblichen Zeitabschnitten sowie in den den Jahren 2012 und 2013 vorgelagerten Betrachtungszeiträumen 1993 bis 2007 und 1994 bis 2008 gegenüber dem Verbraucherpreisanstieg um jeweils mehr als 5 % zurück. Randnummer 135 Dass sich auch dann keine andere Beurteilung ergibt, wenn die im Jahr 2009 erfolgte Anhebung der Grundgehaltssätze um 40,- Euro mit Blick darauf, dass sie sich wie eine lineare Erhöhung ausgewirkt habe, berücksichtigt wird, hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in seinem Vorlagebeschluss betreffend die Besoldungsgruppe A 11 überzeugend dargelegt, Randnummer 136 vgl. OVG des Saarlandes, Vorlagebeschluss vom 17.5.2018, a.a.O., Rdnr. 72 Randnummer 137 Unter dieser Prämisse wäre nämlich auch die Streichung des Urlaubsgeldes im Jahr 2003 aufgrund ihrer ebenfalls strukturellen Auswirkungen in die Berechnung einzubeziehen, so dass sich - wie das Oberverwaltungsgericht beispielhaft für den Zeitabschnitt 2014
gerechnet hat - auch bei Zugrundelegung des um diese Faktoren bereinigten Besoldungsanstiegs kein wesentlich anderes Gesamtergebnis ergibt. Eine gesonderte Beispielrechnung für die hier maßgebliche Besoldungsgruppe R 1 hält die Kammer vor diesem Hintergrund nicht für erforderlich. Randnummer 138 2.1.2.
schlägt. So verweist das Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wie bei der Festsetzung der Bezüge den Anforderungen des Mindestabstandsgebots Rechnung zu tragen ist. Dies könne etwa
eine Anhebung des Bemessungssatzes der Beihilfe auf 100 % der entstandenen Aufwendungen, eine Anhebung des Eingangsgehaltes einer Besoldungsstufe verbunden mit einer geringeren prozentualen Steigerung in den Erfahrungsstufen, eine Anhebung des Familienzuschlags in den unteren Besoldungsgruppen oder
sonstige geeignete Maßnahmen unter Berücksichtigung der sich in diesem Fall für höhere Besoldungsgruppen möglicherweise aufgrund des Abstandsgebots ergebenden Konsequenzen geschehen. Randnummer 155 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, wie vor, Rdnr. 94 Randnummer 156 Diesen Ausführungen entnimmt der Senat, dass dem Gesetzgeber im Falle eines unzureichenden Mindestabstands als Handlungsmöglichkeit offensteht, die Besoldung vornehmlich der unteren Besoldungsgruppen unter Beachtung der
das Abstandsgebot gezogenen Grenzen so anzupassen, dass das Mindestabstandsgebot gewahrt ist, ohne dass dies - sofern das Abstandsgebot gewahrt bleibt - gleichzeitig Besoldungserhöhungen in den höheren Besoldungsgruppen notwendig machen muss. Für diese Interpretation der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung spricht insbesondere, dass das Bundesverfassungsgericht die Problematik des Mindestabstandsgebots zum Grundsicherungsniveau im Rahmen des vierten Parameters der ersten Prüfungsstufe verortet, was nach der Systematik des Prüfungsschemas nahelegt, dass einem Verstoß „lediglich“ eine Indizwirkung für die Verfassungswidrigkeit der Besoldung in einer höheren Besoldungsgruppe zukommt. Gegen eine eigenständige und selbständig
schlagende Bedeutung eines unzureichenden Abstands zum Grundsicherungsniveau spricht schließlich die abschließende Formulierung des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Thematik, es seien keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass etwaige verfassungswidrige Bruttogehälter unterer Besoldungsgruppen zwingend eine Verletzung des Abstandsgebotes für die streitgegenständlichen Besoldungsgruppen (es ging um A 10 in Sachsen, um A 9 bzw. A 12 in Nordrhein-Westfalen und um A 9 in Niedersachsen) zur Folge haben müssten. Randnummer 157 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, wie vor, Rdnr. 95 Randnummer 158 Auch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg prüft diese Problematik im Rahmen des vierten Parameters. Randnummer 159 Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 25.04.2017 -5 LC 76/17, Juris, Rdnr. 251 ff. Randnummer 160 Gleichwohl hat das Bundesverwaltungsgericht überzeugend aufgezeigt, dass die Einhaltung eines Mindestabstands von 15 % zum Grundsicherungsniveau im rechtlichen Gesamtgefüge von zentraler Wichtigkeit ist. Die Verpflichtung des Dienstherrn zur Alimentation des Beamten und seiner Familie ist etwas qualitativ anderes als staatliche Hilfe zur Erhaltung eines Mindestmaßes an sozialer Sicherung. Sie findet ihren Rechtsgrund nicht im Sozialstaatsprinzip oder der Menschenwürde, sondern in Art. 33 Abs. 5 GG und der Verpflichtung des Beamten, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen. Randnummer 161 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.09.2017 -2 C 56.16 u.a.-, wie vor, Rdnr. 145 Randnummer 162 Damit liegt offen zu Tage, dass eine „Besoldung auf Sozialhilfeniveau“ nicht amtsangemessen sein kann. Eine nur unwesentlich über dem auch für Erwerbslose zur Verfügung stehenden sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau liegende Besoldung ist weder mit der konkret
ein Amt verbundenen Verantwortung noch mit der allgemeinen Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit vereinbar. Randnummer 163 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.09.2017 -2 C 56.16 u.a.-, wie vor, Rdnr. 147 Randnummer 164 Angesichts des besoldungsintern geltenden Abstandsgebots bedingt dies, dass eine Nichteinhaltung des Mindestabstands von 15 % zwischen den unteren Besoldungsgruppen und dem Grundsicherungsniveau in Bezug auf höhere Besoldungsgruppen ein besonders gewichtiges Indiz ist, das die Vermutung, die Alimentation in den höheren Besoldungsgruppen sei ebenfalls verfassungswidrig, in ganz besonderem Maße stützt. Diesem Parameter kommt im Rahmen der ersten Prüfungsstufe hervorgehobene Bedeutung zu." Randnummer 165 Dieser vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes vertretenen Rechtsauffassung schließt sich die Kammer an. Randnummer 166 Hinsichtlich der Berechnung des Mindestabstands der Beamtenbesoldung zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in seinem Vorlagebeschluss vom 17.5.2018, a.a.O., Rdnr. 88, zu Recht ausgeführt, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 17.11.2015 diesbezüglich keine konkreten Vorgaben entwickelt habe, solche indes dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.9.2017 zu entnehmen seien. Randnummer 167 Danach sei Vergleichsobjekt eine auf Grundsicherung angewiesene Familie mit zwei Kindern. Für die auf Grundsicherung angewiesene Familie sei das sozialrechtliche Grundsicherungsniveau zeitabschnittsbezogen aus dem Bedarf für ein Ehepaar nach Regelsatz, dem Bedarf für zwei Kinder nach Regelsatz, dem zweifachen Betrag des Mindestbedarfs für Bildung und Teilhabe von Kindern, den Unterkunftskosten nach der jeweiligen Mietstufe sowie aus dem Höchstbetrag für Heizkosten gemäß dem Heizspiegel für - bezogen auf das Land Berlin - 85 qm zu ermitteln. Randnummer 168 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.9.2017,a.a.O., Rdnr.
schnitt des Bundes und/oder der übrigen Länder im gleichen Zeitraum, was gemessen an der streitgegenständlichen Besoldung regelmäßig einem Besoldungsunterschied von mehr als einem Monatsgehalt entsprechen dürfte, ist dies jedenfalls ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation. Randnummer 180 Vgl. BVerfG, Urteil vom 5.5.2015, a.a.O, Rdnr. 115, sowie Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O., Rdnr.
schnittswert des Bundes und der anderen Bundesländer (ohne Saarland) 68.383,73 € 69.607,29 € Randnummer 185 Nach der Berechnungsmethode des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in dessen Vorlagebeschluss vom 17.5.2018, a.a.O., der die Kammer auch hier folgt, lag die R 1-Besoldung im Saarland demnach im Jahr 2012 um 2,3 % und im Jahr 2013 um 2,37 % unter der
schnittlichen Besoldung in Bund und Ländern. Damit folgt aus dem föderalen Quervergleich, dass ein für eine verfassungswidrige Unteralimentation sprechender Abstand von 10 Prozent gegenüber den
schnitten deutlich verfehlt wird. Randnummer 186 Der Beklagte wendet auch hier eine andere Berechnungsmethode an, kommt aber trotz geringfügig abweichender Prozentzahlen (- 2,25 % bzw. – 2,32 %) zum selben Ergebnis, dass der fünfte Parameter nicht erfüllt ist. Randnummer 187 Soweit das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in seinem Vorlagebeschluss die Vergleichbarkeit des dort vom Statistischen Bundesamt vorgelegten Datenmaterials in Frage gestellt hat, da die in der dortigen Tabelle dargestellten Endgrundgehälter im Saarland die - seit dem Jahr 2009 in das Grundgehalt integrierten - Sonderzahlungen enthielten, wohingegen dies in den streitgegenständlichen Zeitabschnitten nicht bei allen Bundesländern der Fall sei, Randnummer 188 vgl. OVG des Saarlandes, Vorlagebeschluss vom 17.5.2018, a.a.O., Rdnr. 121, unter Hinweis etwa auf OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.4.2018 -3 A 2282/16-, Juris, wonach eine Sonderzahlung auf Bundesebene seit Mitte 2009, auf nordrhein-westfälischer Landesebene allerdings erst seit Anfang 2017 nicht mehr geleistet werde. Randnummer 189 muss dieser Frage - unabhängig davon, ob diese Überlegungen auch hier Platz greifen, da die seitens des Beklagten vorgelegte Tabelle nicht vom Statistischen Bundesamt erstellt wurde, sondern auf internen Umfragen des Bund-Länder-Arbeitskreises für Besoldungsfragen basiert und mit "Jahresbruttobesoldung in der Besoldungsgruppe R 1 (bestehend aus Endgrundgehalt, Einmalzahlungen und Sonderzahlungen)" überschrieben ist - nicht entscheidungserheblich nachgegangen werden, da ausweislich der nachfolgenden Ausführungen die auf der ersten Stufe zu prüfende vermutete Unteralimentation hinsichtlich aller streitgegenständlichen Zeitabschnitte zu bejahen ist. Randnummer 190 Ebenso OVG des Saarlandes, Vorlagebeschluss vom 17.5.2018, a.a.O., Rdnr.
zwei Gesichtspunkte untermauert. Zum einen sind nach der Berechnung des Beklagten für das Jahr 2013 sogar die Parameter 1 bis 3 eindeutig erfüllt. Zum anderen ist die Besoldungsentwicklung in den um fünf Jahre vorgelagerten Betrachtungszeiträumen (1993 bis 2007 sowie 1994 bis 2008) um mehr als fünf Prozent, nämlich um 6,42 % bzw. 6,41 % hinter der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst sowie um 7,22 % bzw. 6,8 % hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurückgeblieben. Randnummer 199 2.2. Die auf der zweiten Prüfungsstufe vorzunehmende Gesamtabwägung aller alimentationsrelevanten Kriterien führt dazu, dass sich die Vermutung der Verfassungswidrigkeit der Besoldung der saarländischen Richter in der Besoldungsgruppe R 1 erhärtet, denn die im Saarland gewährte Alimentation in dieser Besoldungsgruppe hält trotz der hohen Anforderungen, die an Qualität und Verantwortung der Inhaber dieses Amtes gestellt werden, einem Vergleich mit den
schnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung nicht stand. Dieser Befund wird
parallele Entwicklungen bei der Beihilfe und Versorgung sowie
zeitlich versetzte Besoldungsanpassungen im Laufe des jeweiligen Jahres weiter verstärkt. Randnummer 200 2.2.
das Landesjustizprüfungsamt des Saarlandes erstellte Liste der Absolventinnen und Absolventen der zweiten juristischen Staatsprüfung, die die Einstellungsvoraussetzungen für den höheren Justizdienst im Saarland (Richterverhältnis auf Probe) in den Jahren 2013 - 2016 erfüllt haben, Randnummer 204 so dass davon auszugehen ist, dass im
schnitt nur etwa ein Viertel aller Absolventen die Voraussetzungen für die Einstellung in den höheren Justizdienst erfüllen. Vor diesem Hintergrund muss die Besoldung so ausgestaltet sein, dass sie in der Regel auch für diese eher kleine Gruppe besonders gut qualifizierter Absolventen hinreichend attraktiv ist. Randnummer 205 Vgl. BVerfG, Urteil vom 5.5.2015, a.a.O., Rdnr. 150 ff.. Randnummer 206 Mit dem Amt des Richters sind vielfältige und anspruchsvolle Aufgaben verbunden. Das Grundgesetz bestimmt in Art. 92 Halbsatz 1 GG, dass den Richtern die rechtsprechende Gewalt anvertraut ist. Die Rechtsprechung hat im rechtsstaatlichen Gefüge des Grundgesetzes vor allem die Aufgabe, einen wirkungsvollen Rechtsschutz zu gewährleisten und so zur Verwirklichung materieller Gerechtigkeit beizutragen.
die umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung eines Streitgegenstandes in einem geregelten Verfahren und die sich daran anschließende verbindliche Entscheidung
eine unparteiische Instanz kann das Recht
gesetzt und Rechtsfrieden hergestellt werden. Das Grundgesetz weist den Gerichten daneben spezielle Aufgaben zu, die die Bedeutung der Judikative im Verfassungsgefüge unterstreichen. Zum einen überträgt eine Vielzahl von Rechtsweggarantien für besondere Fälle ausdrücklich den Gerichten die Gewährung - in der Regel nachträglichen - Rechtsschutzes. Zum anderen sind im Grundgesetz präventive Richtervorbehalte in Art. 13 Abs. 2 bis 5 GG und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG verankert, die zum Zwecke des Grundrechtsschutzes auf eine vorbeugende Kontrolle dieser eingriffsintensiven Maßnahmen
eine unabhängige und neutrale Instanz zielen. Randnummer 207 Vgl. BVerfG, Urteil vom 5.5.2015, a.a.O., Rdnr. 154. Randnummer 208 Zur Erfüllung dieser Rechtsprechungsaufgaben garantiert das Grundgesetz in Art. 97 Abs. 1 und 2 GG den Richtern die sachliche und persönliche Unabhängigkeit; sie gehört zum Wesen richterlicher Tätigkeit. Nach Art. 97 Abs. 1 GG müssen Richter "unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen" sein. Diese sachliche Unabhängigkeit ist gewährleistet, wenn der Richter seine Entscheidungen frei von Weisungen fällen kann. Die sachliche Unabhängigkeit wird
die Garantie der persönlichen Unabhängigkeit in Art. 97 Abs. 2 GG institutionell gesichert. Diese richterliche Unabhängigkeit muss auch
die Besoldung der Richter gewährleistet werden. Die Art und Weise der Regelung von Besoldung und Versorgung des Richters sind von ganz erheblicher Bedeutung für das innere Verhältnis des Richters zu seinem Amt und für die Unbefangenheit, mit der er sich seine richterliche Unabhängigkeit bewahrt.
die Festlegung der Besoldung in angemessener Höhe wird gewährleistet, dass der Richter unabhängig nach Gesetz und Gewissen entscheiden kann. Insoweit kommt dem Alimentationsprinzip auch eine Schutzfunktion zu. Randnummer 209 Vgl. BVerfG, Urteil vom 5.5.2015, a.a.O., Rdnr. 118 ff.; BVerwG, Vorlagebeschluss vom 22.9.2017, a.a.O., Rdnr. 90. Randnummer 210 Die Zuweisung zentraler Aufgaben innerhalb der rechtsstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes verbunden mit einem einzigartigen
GG gewährleisteten Maß an Eigenverantwortung muss sich auch bei der Bestimmung der Wertigkeit des Amtes innerhalb des besoldungsrechtlichen Gefüges und dem Niveau der Alimentation niederschlagen. Randnummer 211 2.2.2. Damit die Entscheidung für eine Tätigkeit als Richter für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv ist, muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation auch
ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage entsprechender Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des in Rede stehenden öffentlichen Dienstes erzielt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu einen Vergleich mit den
schnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung angestellt und auf die Daten der Verdienststrukturerhebung des Statistischen Bundesamts zurückgegriffen. In dem die Besoldungsgruppe R 1 in Sachsen-Anhalt betreffenden Verfahren hat es als Bezugspunkt die Verdienste der Gruppe aller Vollzeitbeschäftigten der Leistungsgruppe 1 (Arbeitnehmer in leitender Stellung) mit Universitätsabschluss gewählt und zusätzlich auf den Vergleich zur Gruppe der juristischen Berufe "Rechtsanwälte, Notare u.ä." abgestellt. Randnummer 212 Vgl. BVerfG, Urteil vom 5.5.2015, a.a.O., Rdnr. 160 ff.. Randnummer 213 Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts wirft diese Vorgehensweise zwar in methodischer Hinsicht die Frage auf, ob für diesen Vergleich möglicherweise das Nettoeinkommen der zutreffendere Anknüpfungspunkt wäre.
schnittsdaten zum Nettoeinkommen seien indes schwer zu ermitteln, weil die Abzüge von individuellen Umständen des Beschäftigten und seiner Familiensituation abhängig seien. Die damit einhergehende Verzerrung
unterschiedliche Abschläge werde im Übrigen dadurch kompensiert, dass Bezugspunkt der Vergleichsdaten für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte jeder Universitätsabsolvent sei und das für Richter geforderte überdurchschnittliche Niveau damit keine Berücksichtigung finde. Angesichts des auch auf dem Personalmarkt nachvollziehbaren Einkommensgefälles entlang der Examensnoten erscheine eine Einbeziehung der unterschiedlichen Prüfungsergebnisse indes für eine realistische Vergleichsbetrachtung geboten. Auch wenn die Bezugnahme auf das Bruttoeinkommen die unterschiedlichen Abzüge für Richter und Staatsanwälte unberücksichtigt lasse, erscheine dieser Vergleichsmaßstab für die vorliegende Betrachtung daher vertretbar. Für die Richterbesoldung komme hinzu, dass der Vergleich mit den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohnehin die näher liegende Vergleichsgruppe der selbstständigen Rechtsanwälte (mit deutlich höheren Einkommen) von vornherein außer Betracht lasse. Randnummer 214 Vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 22.9.2017, a.a.O., Rdnr. 94. Randnummer 215 In Anlehnung an die Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts bleibt die für die Besoldungsgruppe R 1 gewährte Besoldung - bezogen auf Verdienste in der Leistungsgruppe 1 (Arbeitnehmer in leitender Stellung) mit Universitätsabschluss - hinter den
schnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung zurück. Randnummer 216 Unter Zugrundelegung der vom Statistischen Bundesamt aus den Ergebnissen der Verdienststrukturerhebung 2014 vorgelegten Daten, die es ermöglichen, die R 1-Besoldung im Saarland mit dem Verdienst von ausgewählten, nach Beruf, Universitätsabschluss, Berufserfahrung und Anforderungsniveau verwandten Beschäftigungsgruppen in der Privatwirtschaft zu vergleichen und die relative Position der nach R 1 besoldeten Amtsträger in der jeweiligen gruppenspezifischen Verteilung der Verdienste zu bestimmen, ergibt sich folgendes Bild: Randnummer 217 Ein Vergleich der R 1-Besoldung im Saarland mit den Verdiensten (ohne Sonderzahlung) der Gruppe aller Vollzeitbeschäftigten der Leistungsgruppe 1 (Arbeitnehmer in leitender Stellung), die über einen Universitätsabschluss verfügen, ergibt, dass im Jahr 2014 nur 13 % der Vergleichsgruppe weniger verdienten als ein Amtsträger in der Besoldungsgruppe R 1 in der Eingangsstufe 1 (nur Grundgehalt). Gleichzeitig lag dessen Besoldung im Jahr 2014 unter dem mittleren Verdienst aller Arbeitnehmer in leitender Stellung mit Universitätsabschluss in ausgewählten Berufen (Ingenieure, Bankfachleute, Unternehmer, Geschäftsführer, Geschäftsbereichsleiter, Unternehmensberater, Organisatoren, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, leitende, administrativ entscheidende Verwaltungsfachleute sowie Rechtsvertreter und Rechtsberater). Immerhin 47 % aller Vollzeitbeschäftigten der Leistungsgruppe 1 mit Universitätsabschluss verdienten im Jahr 2014 mehr als ein Amtsträger in der Besoldungsgruppe R 1 in der Endstufe (Grundgehalt). In allen oben aufgeführten ausgewählten Berufsgruppen lag der mittlere Verdienst im Jahr 2014 über dem Grundgehalt eines Amtsträgers der Besoldungsgruppe R 1 in der Endstufe. Randnummer 218 Noch etwas deutlicher ist die Diskrepanz im Vergleich zu ausgewählten juristischen Berufen. So verdienten in der Gruppe der "Rechtsvertreter, Rechtsberater" nur 10 % weniger als ein Richter der Eingangsstufe in der Besoldungsgruppe R 1 im Saarland und immerhin 52 % mehr als ein Amtsträger, der das Grundgehalt aus der Endstufe der R 1-Besoldung im Saarland bezog. Randnummer 219 Diese Gegenüberstellungen zeigen, dass die Verdienste der R 1-Richter im Saarland im Jahr 2014 gegenüber denen vergleichbarer Beschäftigter in der Privatwirtschaft im
schnitt deutlich geringer waren, was für eine evidente Unangemessenheit der Besoldung spricht. Dass für die hier streitgegenständlichen Jahre 2012 und 2013 etwas anderes gelten könnte, ist nicht anzunehmen, da sich nach der Auskunft des Statistischen Bundesamtes die Löhne und insbesondere die Lohnstrukturen im Zeitablauf relativ langsam verändern, so dass die Ergebnisse für diese Jahre nicht wesentlich von denen für 2014 abweichen dürften. Randnummer 220 So auch OVG des Saarlandes, Vorlagebeschluss vom 17.5.2018, a.a.O., Rdnr. 134. Randnummer 221 2.2.3. In die Gesamtschau zur Beurteilung der Amtsangemessenheit der Alimentation der Richter sind auch die spürbaren Einschnitte im Bereich der Beihilfe einzubeziehen. Randnummer 222 So sind
die Verordnung vom 21.7.2003 (Amtsblatt I, S. 2064) im Jahr 2003 folgende Änderungen im saarländischen Beihilferecht zulasten der Beamten und Richter erfolgt: Beim stationären Krankenhausaufenthalt wurde ein Eigenanteil in Höhe von neun Euro je Kalendertag für längstens 14 Kalendertage im Kalenderjahr eingeführt (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BhVO 2003). Der Eigenanteil bei Arznei- und Verbandmitteln wurde zwischen vier Euro und fünf Euro je nach Höhe des Apothekenabgabepreises gestaffelt (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 BhVO 2003). Sanatoriumsaufenthalte waren höchstens alle vier Jahre für eine Dauer von längstens drei Wochen beihilfefähig, der Eigenanteil betrug neun Euro je Kalendertag (§ 7 Abs. 2, Abs. 3 BhVO 2003). Heilkuren waren höchstens alle vier Jahre und begrenzt auf 23 Tage beihilfefähig; die täglichen Erstattungsbeträge für Unterkunft und Verpflegung betragen zehn Euro bzw. sieben Euro für notwendige Begleitpersonen (§ 8 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5, Abs. 4 Nr. 2 BhVO 2003). Bei Zahnbehandlungen waren Aufwendungen für Edelmetall und Keramik nur im Frontzahnbereich beihilfefähig (§ 9 Abs. 1 BhVO 2003). Die Pauschale für Aufwendungen bei Todesfällen wurde auf 525,- € (Personen über 18 Jahre) bzw. 225,50 € reduziert (§ 14 Abs. 1 BhVO 2003). Randnummer 223 Zum 1.1.2011 wurde eine doppelt sozial gestaffelte Kostendämpfungspauschale in Form einer jährlichen Selbstbeteiligung eingeführt, die sich um 40,- Euro für jedes in der Beihilfe berücksichtigungsfähige Kind vermindert. Für Richter der Besoldungsgruppe R 1 beträgt die Jahrespauschale 300,- Euro. Zudem wurde die Beihilfe für Heilpraktikerleistungen gestrichen. Im Weiteren wurden Aufwendungen für Brillen und Kontaktlinsen - ausgenommen bei Minderjährigen und stark Sehbehinderten - nicht mehr als beihilfefähig anerkannt (§ 67 Abs. 2 und Abs. 4 SBG in der Fassung von Art. 3 des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 vom 8.12.2010, Amtsblatt I, S. 1522). Randnummer 224 Auch wenn diese Verschärfungen im Beihilferecht zulasten der Beamten und Richter den Leistungsumfang teilweise an die gesetzliche Krankenversicherung heranführten und weitere Ausnahmeregelungen, etwa bei den Beschränkungen für Sanatoriumsaufenthalte und Heilkuren für chronisch Kranke und aus medizinischen Gründen, vorsahen, ändert dies nichts daran, dass der Leistungsumfang für den
schnittlichen Beamten oder Richter mehr als nur geringfügig reduziert wurde. Randnummer 225 2.2.4. Auch im Bereich des Versorgungsrechts sind Veränderungen zum Nachteil der Beamten und Richter festzustellen. Ins Gewicht fällt hier neben der Kürzung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen gemäß § 14 a Abs. 1 Satz 2 BBesG um jährlich 0,2 v.H. mit Wirkung vom 1.1.1999 zur Bildung einer Versorgungsrücklage
das Versorgungsreformgesetz 1998 vom 29.6.1998 (BGBl. I S. 1666) die Kürzung des Ruhegehalts von 75 v.H. auf höchstens 71.75 v.H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge
das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 (BGBl I S. 3926). Auch wenn diese Einschnitte in der Vergangenheit - isoliert betrachtet - als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft wurden, Randnummer 226 vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24.9.2007 - 2 BvR 1673/03 -, BVerfGK 12, 189; Urteil vom 27.9.2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258 ff., Randnummer 227 führen insbesondere die Absenkung des Pensionsniveaus und die daraus resultierende Notwendigkeit eines erhöhten Eigenanteils an der Altersvorsorge - gerade angesichts einer steigenden Lebenserwartung - zu einer weiteren Aufzehrung der Bezüge mit der Folge, dass die Gewährleistung eines der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse angemessenen Lebensunterhalts des Beamten bzw. Richters nicht mehr zweifelsfrei sichergestellt ist. Randnummer 228 2.2.
den die Sonderzahlung für Richter ab dem Jahr 2004 auf 58 % der Dezemberbezüge herabgesetzt wurde, überhaupt keine näheren Erläuterungen zu dem Zweck des Gesetzes enthält, ergibt sich aus der Begründung zu § 3 des Saarländischen Sonderzahlungsgesetzes in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes Nr. 1586 zur Änderung des saarländischen Sonderzahlungsgesetzes und des saarländischen Ministergesetzes vom 15.2.2006 (Amtsblatt I 2006, S. 374),
den die Sonderzahlung für Richter ein weiteres Mal auf den Pauschalbetrag von 800,- € abgesenkt wurde, dass das Gesetzesvorhaben ausschließlich fiskalisch motiviert war. In ihrer Begründung
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.